Urteil
1 K 2696/10
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Nachbarrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. 2 Die Beigeladene, ein Telekommunikationsunternehmen, beantragte im Anschluss an einen mit der Beklagten unter dem 6.11.2008 abgeschlossenen „Freiflächen-Mietvertrag“ am 28.11.2008 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage (Basisstation) für Mobilfunk mit Antennenmast auf dem westlich an den Ortsrand des Stadtteils xxx angrenzenden Grundstück der Beklagten Flst.Nr. 4626/1, xxx. Der Festlegung dieses im Außenbereich liegenden Standorts war ein mehrjähriger Such- und Abstimmungsprozess zwischen Mobilfunkbetreiber und Verwaltung sowie dem (mit Vertretern des Gemeinderats, der Verwaltung, der 4 Mobilfunkbetreiber sowie der Vereinigung „Ärzte gegen Mobilfunk“ besetzten) Mobilfunkbeirat der Beklagten vorausgegangen. An dessen Ende wurde der Standort auf Wunsch des Mobilfunkbeirats vereinbart, nachdem ein ursprünglich von der Beigeladenen bevorzugter Alternativstandort auf einem Wohnhochhaus (xxx xx) an der fehlenden Zustimmung der Eigentümergemeinschaft gescheitert war. Gemäß Bauvorlagen hat der die Mobilfunkanlagen tragende Mast eine Höhe von 50,45 m; an ihm sollen in einer Höhe von 48,20 m (Unterkante) drei Mobilfunkantennen mit den Systemtechniken GSM 900, GSM 1800 und UMTS sowie fünf Richtfunkantennen angebracht werden. 3 Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Die von ihm getragene Waldorfschule ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule mit 44 Vollzeit- und 10 Teilzeitlehrkräften. An der Schule werden über 500 Schüler unterrichtet und auf die Bildungsabschlüsse Hauptschule, Realschule, Fachhochschule und Abitur hingeführt. Mitglieder des Vereins sind die Lehrer und, mit dem Schuleintritt ihres Kindes, die Eltern. Das Grundstück Flst.Nr. 4930 des Klägers, auf dem sich ferner eine Kindertagesstätte befindet, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“ (in der Fassung der Änderung vom 14.2.1983), der hier als Fläche für Gemeinbedarf „Schule“ und „Kindergarten“ festsetzt. Das Grundstück ist von dem Außenbereichsgrundstück, auf dem die Beigeladene ihr Vorhaben beabsichtigt, nur durch das schmale, im Eigentum der Beklagten stehende Wegegrundstück („xxx“) Flst.Nr. 4925 getrennt. Die Waldorfschule befindet sich in etwa 130 m Entfernung vom geplanten Standort der Mobilfunksendeanlage. 4 Die Bundesnetzagentur erteilte am 24.3.2009 die Standortbescheinigung (Nr. xxx) gemäß der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder. 5 Mit Baugenehmigung vom 4.8.2009 gestattete die Beklagte der Beigeladenen die Errichtung des Vorhabens. Mit Schreiben vom selben Tag, dem eine Mehrfertigung dieser Baugenehmigung beigefügt war, wies sie ferner die Einwendungen des Klägers, die dieser bereits im Genehmigungsverfahren vorgebracht hatte, zurück (Zustellung: 6.8.2009). 6 Der Kläger erhob am 4.9.2009 Widerspruch. Einer am 11.9.2009 erhobenen Petition wurde nicht abgeholfen (Beschluss des Petitionsausschusses vom 11.3.2010). Am 10.11.2009 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der mit Beschluss der Kammer vom 14.1.2010 (1 K 2125/09) abgelehnt wurde. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos und wurde mit Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.3.2010 (5 S 153/10) zurückgewiesen. 7 Die Mobilfunkbasisstation wurde im Frühjahr 2010 errichtet. Aufgrund einer zwischen 4 m und 5 m liegenden Standortabweichung des Antennenmastes stellte der Kläger am 30.2.2011 erneut einen vorläufigen Rechtsschutzantrag. Dieser wurde mit Beschluss der Kammer vom 1.8.2011 (1 K 334/11) abgelehnt; eine Beschwerde hiergegen nahm der Kläger später zurück. 8 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - der den Widerspruch in der Sache zurückweisende Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 29.11.2010 wurde ihm am 1.12.2010 zugestellt - hat der Kläger am 22.12.2010 Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Die Baugenehmigung sei bereits zu unbestimmt, da ihr keine Angaben zur Montageunterkante der montierten Antennen und deren Anzahl sowie Abstrahl- Neigungswinkel entnommen werden könne. Die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur sei ein rein interner Behördenvorgang. Die Beklagte habe die Standortbescheinigung, die ohnehin nicht die athermischen Umwelteinwirkungen der Mobilfunkanlage erfasse, zu Grunde gelegt, ohne der eigenen Verpflichtung nachzukommen, das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen zu prüfen. Durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren gewerblichen Vorhabens werde der bauplanungsrechtliche Schutzanspruch des Klägers verletzt. Dieser folge aus der Festsetzung des Bebauungsplans „xxx“, welcher ein Sondergebiet für Schule und Kindergarten sowie deren Nebenanlagen festgesetzt habe. Die Platzierung dieser Einrichtungen in der Ortsrandlage habe dem Schutz- und Ruhebedürfnis der Schule Rechnung tragen sollen, welches nunmehr durch die heranrückende gewerbliche, stark emittierende Anlage zunichte gemacht werde. Deshalb habe schließlich auch ein die Privilegierung des Außenbereichsvorhabens beseitigendes Planungserfordernis bestanden. Das Vorhaben sei ferner rücksichtslos, da „optisch laut“ und erdrückend. Der Mobilfunksendebetrieb erzeuge schädliche Umwelteinwirkungen bis in die Klassenzimmer hinein. Messungen hätten ergeben, dass in dem unmittelbar an das Schulgebäude angrenzenden Außenbereich Strahlungsintensitäten von bis zu 11.000 Mikrowatt/m² erreicht würden. Seit Inbetriebnahme des streitigen Vorhabens klage die überwiegende Mehrheit der betreuten Schülerinnen und Schüler sowie Kleinkinder um die Mittagszeit und Nachmittagszeit über Gereiztheit, Nervosität und starke Kopfschmerzen. Laut einer im Zeitraum 6.8.2009 bis 20.11.2009 durchgeführten Fragebogenaktion, an der sich 43 Personen beteiligt hätten, klagten auch Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer sowie sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Einrichtung über früher nicht vorhandene Kopfschmerzen, Migräne und Schwindel, erhöhte Gereiztheit, Schlafstörungen, Nervosität, Herzrhythmusstörungen, Müdigkeitserscheinungen sowie verstärkte Infektanfälligkeit. Die Dauerexposition durch elektromagnetische Strahlung führe in einer Kinder- und Jugendeinrichtung zu massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen der sich dort ganztags aufhaltenden Kleinkinder und Jugendlichen. Dem hierdurch ausgelösten Gesetzesvorbehalt genügten die in der 26. BImSchV niedergelegten Grenzwerte nicht, da sie von einer privaten Vereinigung, der ICNIRP, stammten. Deren Werte orientierten sich am äußersten oberen Rand des mechanisch-physikalischen Schadenseintritts. Keine Beachtung hätten dabei die in einem Intensitätsbereich von drei Größenordnungen unter den Grenzwerten diskutierten athermischen bzw. biologischen Störungen und eventuellen Gefahren für Kinder, insbesondere aufgrund Langzeitexposition, gefunden. Vorsorgewerte für besonders sensible Bereiche seien nicht aufgenommen worden. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien somit nicht anwendbar und im Einzelfall müsse deshalb Beweis über die Auswirkungen des Vorhabens erhoben werden. Im Eilverfahren habe sich die Kammer von der regierungsamtlichen Interpretation des Deutsche Mobilfunkforschungsprogramms beeindrucken lassen, welches indessen bei Kindern signifikante Zusammenhänge zwischen Strahlungsexposition und Nervosität bzw. Konzentrationsproblemen und chronischen Kopfschmerzen gezeigt habe. Das Europäische Parlament habe mittlerweile die Grenzwerte für nicht mehr aktuell erklärt und Liechtenstein deren Herabsetzung beschlossen. Auch die französische Strahlenschutzbehörde habe aufgrund ihrer eigenen Forschungsprogramme 2009 zu einer generellen Überprüfung der Verminderung der Mobilfunkbelastung aufgerufen und das französische Parlament erste Maßnahmen vor allem zum Schutz von Kindern erlassen. Durch das Bauvorhaben sei die wirtschaftliche Existenz der Ersatzschule ernsthaft gefährdet. Nach Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage hätten sich die Schülerzahlen von 596 auf nunmehr 550 reduziert. Die Zahl der Neuanmeldungen sei um die Hälfte auf nunmehr 15 bis 18 Schüler gesunken. 9 Der Kläger beantragt, 10 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4.8.2009 zur Errichtung einer Sende- und Empfangsstation für Mobilfunk mit Mast auf dem Grundstück Flst.Nr. 4626/1 der Gemarkung xxx, xxx, und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 29.11.2010 aufzuheben; 11 ferner die Beklagte zu verpflichten, die Beseitigung der Anlage anzuordnen, 12 sowie schließlich, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 13 Die Beklagte macht sich im Wesentlichen die Ausführungen der Kammer und des VGH Baden-Württemberg im Eilverfahren zu eigen und beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beigeladene, die sich auf die bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen bezieht und ferner auf die Stellungnahme der Strahlenschutzkommission „Biologische Auswirkungen des Mobilfunks - Gesamtschau“ vom 25.10.2011 verweist, beantragt ebenfalls, 16 die Klage abzuweisen. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (2 Hefte Bauakten der Beklagten und ein Heft Widerspruchsakten des RP Freiburg, ferner 2 Hefte Gerichtsakten der Eilverfahren 1 K 2125/09 und 1 K 334/11) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4.8.2009 verletzt keine (auch) dem Schutz des Klägers dienenden, nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Sie ist folglich nicht aufzuheben und der Kläger kann auch keine Beseitigung der auf der Grundlage dieser Baugenehmigung errichteten Anlage verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VwGO). 19 1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht litt das Baugenehmigungsverfahren nicht an Mängeln, aufgrund derer der Kläger in seinen Rechten verletzt worden wäre. Wie bereits der VGH Baden-Württemberg in der Beschwerdeentscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ausgeführt hat (vgl. Beschl. v. 11.3.2010 - 5 S 153/10 -, Seite 8/9), ist für einen Verstoß gegen das Aarhus-Übereinkommen nichts ersichtlich, da es sich beim Vorhaben der Beigeladenen nicht um eine geplante Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 a) in Verbindung mit Anhang I des Übereinkommens handelt und auch kein Fall des Art. 6 Abs. 2 vorliegt. Die Kammer hatte folglich keinen Anlass, das Verfahren gemäß Antrag des Klägers auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 6 Abs. 7 und 8 sowie des Art. 8 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens zu stellen (Art. 267 Abs. 2 AEUV). Entsprechendes galt für den Aussetzungs- und Vorlageantrag des Klägers betreffend die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 c) der Richtlinie 2003/35/EG, da es sich vorliegend um keinen Plan oder Programm im Sinne der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Vorschriften handelt. 20 Die Baugenehmigung ist ferner inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. dazu auch schon VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2010, a.a.O., Seite 3/4). Ihr Gegenstand sind neben der Errichtung des Sendeturms die daran angebrachten 3 Sektoren- und 5 Richtfunkantennen, deren Lage- und Ausrichtungsparameter in den Bauvorlagen genau beschrieben sind. Dass mittlerweile Funkanlagen eines anderen Betreibers hinzugekommen sind (sog. Standortmitbenutzung, vgl. § 6 BEMFV), ändert an Regelungsgegenstand sowie Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 4.8.2009 nichts, denn bei diesen weiteren Anlagen handelt es sich um eigenständig zu beurteilende (verfahrensfreie - vgl. § 50 LBO i.V.m. Nr. 5c des Anhangs) Bauvorhaben. Unabhängig davon, dass die Erteilung einer Standortbescheinigung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Baugenehmigung darstellt, ist die gesamte aktuelle Standortbenutzung durch aktualisierte Standortbescheinigungen (zunächst vom 7.12.2010 sowie zuletzt vom 21.11.2012) abgedeckt. 21 2.) Auch im Hauptsacheverfahren ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass die Baugenehmigung nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende (den Kläger schützende) materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. 22 a.) Auf ein Planungserfordernis kann sich der Kläger nicht berufen. Die öffentlichen Belange, die der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzählt, haben nur beispielhaften Charakter. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen gehört auch das Erfordernis einer förmlichen Planung. Es bringt zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB in Gestalt eines Konditionalprogramms enthaltenen Vorgaben im Einzelfall nicht ausreichen, um eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Außenbereichsvorhabens treffen zu können (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5/01 -, NVwZ 2003, 86). Hier dürfte ein - von der Möglichkeit bzw. Zulässigkeit einer Standortplanung für Mobilfunkanlagen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 -, juris) zu unterscheidendes - Planungsbedürfnis schon mangels Raumbedeutsamkeit des Vorhabens nicht gegeben sein (anders für Designer Outlet Zweibrücken mit einer Fläche von 21.000 m² und über 60 Gewerbebetrieben: BVerwG, Urt. v. 1.8.2002, a.a.O.; ebenso für Steinkohlekraftwerk Datteln IV als europaweit größtem Monoblockkraftwerk: OVG NRW, Urt. v. 12.6.2012 - 8 D 38/08.AK -, juris). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da dieser Belang jedenfalls nicht zugunsten des Klägers, sondern wegen des engen Zusammenhangs mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB und der Rechtsstellung von Nachbargemeinden gemäß § 34 Abs. 3 BauGB nur für diese drittschützend ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.2002, a.a.O.; ferner OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.3.2011 - 1 LA 2/09 -, juris; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 30.10.2003 - 7 L 529/03 -, juris). Entsprechendes gilt aufgrund Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens i.V.m. § 2 UmwRG ferner (nur) für einen anerkannten Umweltschutzverband (OVG NRW, Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). 23 b.) Das genehmigte Vorhaben verletzt gegenüber dem Kläger nicht das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Die geltend gemachte erdrückende Wirkung ist vom VGH Baden-Württemberg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschl. v. 11.3.2010 - 5 S 153/10 -, dort Seite 7/8) deutlich verneint worden (anders für einen 56,60 m hohen, nur 30 m vom Klägergrundstück entfernten Mobilfunkmast: VG Gießen, Urt. v. 4.2.2011 - 1 K 374/09.GI -, juris). Dass der Kläger ferner eine Wertminderung des Grundstücks bzw. wirtschaftliche Einbußen des Schulträgers nicht geltend machen kann, haben sowohl die Kammer als auch der VGH Baden-Württemberg in den Beschlüssen des Eilverfahrens ausgeführt (vgl. aus jüngerer Zeit auch Bay. VGH, Beschl. v. 15.10.2012 - 14 CS 12.2034 -, juris). 24 c.) Das genehmigte Vorhaben verletzt schließlich nicht das immissionsschutzrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine der planungsrechtlichen Zulässigkeit entgegenstehende Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG, worunter Immissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - 4 C 12/10 -, NVwZ 2012, 636). 25 <aa> Das Vorhaben ruft, da es hierfür normierte Immissionswerte einhält, keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Ausweislich der Standortbescheinigung werden die nach § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV und § 2 der 26. BImSchV maßgeblichen Grenzwerte im gesamten Bereich des Grundstücks des Klägers eingehalten. Damit steht fest, dass die Nachbarn keiner unzumutbaren elektromagnetischen Strahlung ausgesetzt werden. Die seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1997 unveränderten Grenzwerte der 26. BImSchV beruhen auf den Empfehlungen des International Non-Ionizing Radiation Committee (IRPA/INIRC) von 1988 (Guidelines on Limits of Exposure to Radiofrequency Electromagnetic Fields in the Frequency Range from 100 kHz to 300 GHz) und der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) von 1998 (Guidelines for Limiting Exposure to Time-Varying Electric, Magnetic and Electromagnetic Fields up to 300 GHz), denen sich die deutsche Strahlenschutzkommission (SSK) in ihren Empfehlungen vom 12.12.1991 (Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk) und vom 17./18.12.1998 (Schutz der Bevölkerung bei Exposition durch elektromagnetische Felder bis 300 GHz) angeschlossen hat. Diese Grenzwerte dienen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 1 der 26. BImSchV dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot gewährt insoweit keinen weitergehenden Schutz (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 -, VBlBW 2004, 262). 26 Die 26. BImSchV regelt damit auch die Zumutbarkeit athermischer Wirkungen. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Auswirkungen, sondern stellt Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder generell (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung). Dies bestätigt die Empfehlung der SSK vom 13./14. September 2001 (Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern), die erkennen lässt, dass ihr Augenmerk seit jeher den thermisch bedingten Reaktionen wie auch den athermischen Reaktionen galt (SSK, a.a.O., Seite 5 unten sowie Fußnote 2). Da wiederum die Empfehlungen der SSK Grundlage für die 26. BImSchV waren, liegt es nahe, dass der Verordnungsgeber - wie die SSK - beide Gesichtspunkte im Auge hatte und regeln wollte. Dass sich die festgelegten Grenzwerte nur an den thermischen Auswirkungen orientieren, beruht - wie die Empfehlungen der SSK deutlich machen - darauf, dass thermisch bedingte Reaktionen bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene athermische Reaktionen. Der Verordnungsgeber konnte sich daher auf die Bestimmung von Grenzwerten beschränken, die an thermischen Reaktionen anknüpfen; nachweisbare athermische Reaktionen waren so in jedem Fall miterfasst. Die amtliche Begründung der Verordnung (BR-Drucks. 393/96, S. 15) stellt im Einklang mit der SSK-Empfehlung vom 12.12.1991 (Seite 5 [„Dominanz thermischer Effekte“]) darauf ab, dass „dominanter Effekt der Hochfrequenzfelder die Erwärmung des Gewebes“ sei. Darauf beruht die Grenzwertbestimmung, sie schließt aber den Schutz vor athermischen Wirkungen nicht aus (BGH, Urt. v. 13.2.2004 - V ZR 217/03 -, NJW 2004, 1317; im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 14.5.2012 - 15 ZB 12.507 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 15.4.2010 - 13 B 162710 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 12.4.2011 - 8 K 3446/10 -, juris). 27 <bb> Die Grenzwerte der 26. BImSchV stellen eine abschließende und Behörden sowie Gerichte bei der Beurteilung der Immissionserheblichkeit hochfrequenter Strahlung grundsätzlich bindende Regelung dar (vgl. für die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. BImSchV: BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 7 B 73/94 -, NVwZ 1995, 993 und Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 -, NVwZ 2000, 552; vgl. ferner für die ebenfalls auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG ergangene Bayerische Biergärten-Nutzungszeiten- Verordnung: BVerwG, Urt. v. 28.1.1999 - 7 CN 1/97 -, NVwZ 1999, 651). Weitergehende Anforderungen an Immissionen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben zwar unberührt (§ 6 der 26. BImSchV; § 22 Abs. 2 BImSchG). Die bereichsspezifischen Bestimmungen des FTEG und der BEMFV enthalten indessen keine weitergehenden Schutzanforderungen. § 3 Nr. 1 BEMFV bestimmt vielmehr wiederum, dass mit ortsfesten Funkanlagen im Frequenzbereich 9 Khz bis 300 GHz die in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind. 28 Über die in §§ 22, 23 BImSchG und der 26. BImSchV getroffenen Regelungen hinaus bedurfte es keiner spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Einführung und den Betrieb der Mobilfunktechnologie (vgl. dazu bereits mit weiteren Nachweisen den Eilbeschluss der Kammer vom 14.1.2010 - 1 K 2125/09 -, Seite 6/7 = Rnr. 11 bei juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK (a.A.: Budzinski, NVwZ 2011, 1165). Allerdings dürfte sich der Kläger insoweit auf das „Recht auf Wohnung“ berufen können (vgl. zum weiten Wohnungsbegriff, der auch Büro und gewerbliche Räume juristischer Personen umfasst: Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 8, Rnr. 87 m.w.N.). Indessen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 3.7.2007 (32015/02 - Gaida / Deutschland -, juris [Rnrn. 28 bis 41 und 69]) ausdrücklich die §§ 22, 23 BImSchG sowie die 26. BImSchV als einschlägiges innerstaatliches Recht aufgeführt und die im nationalen Ausgangsprozess angegriffene Baugenehmigung als auf den einschlägigen Gesetzesbestimmungen beruhend gewürdigt. Für die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK maßgebliche Eingriffsrechtfertigung gilt das sogleich unter <cc> zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht Ausgeführte entsprechend. 29 <cc> Die zuvor festgestellte Bindungswirkung entfällt hier auch nicht ausnahmsweise. Denn der Verordnungsgeber hat die ihm gemäß Art. 2 Abs. 2 GG obliegende Schutzpflicht nicht verletzt (in diesem Sinne für - ebenfalls der 26. BImSchV unterliegende - Niederfrequenzanlagen: BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 -, NVwZ 2010, 1486). 30 Bei der Erfüllung von Schutzpflichten kommt dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Gerichtlich zu prüfen ist nur, ob dieser Spielraum vertretbar gehandhabt worden ist. Darüber hinaus hat der Normgeber das Untermaßverbot zu beachten. Seine Vorkehrungen müssen für einen - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Die Verletzung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Es ist in erster Linie Aufgabe des Normgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung seiner Nachbesserungspflicht kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (vgl. die Nachweise im Eilbeschluss der Kammer vom 14.1.2010 - 1 K 2125/09 -, a.a.O. [Seite 9 = Rnrn. 13 bis 15 bei juris] sowie aus der Zeit danach: BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 - 2 BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, 702 [CERN-Teilchenbeschleuniger]; Beschl. v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 -, NVwZ 2011, 991 [Fluglärm]). 31 In der vorliegenden Konstellation der Nachbaranfechtungsklage ist ferner Folgendes zu beachten: Der für das Gericht maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist derjenige der Erteilung der Baugenehmigung (BVerwG, Beschl. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 -, BauR 2011, 499; ebenso für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung: BVerwG, Beschl. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 -, GewArch 1991, 276; vgl. allerdings zum eingeschränkten Bestandsschutz aufgrund der dynamischen Grundpflichten des § 22 BImSchG sowie deshalb möglicher späterer Anordnungen: BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 -, NVwZ 2000, 1050). Bestanden an den Grenzwerten der 26. BImSchV zu diesem Zeitpunkt keine rechtlichen Bedenken, kann die Baugenehmigung selbst dann nicht aufgehoben werden, wenn der Erkenntnisstand zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachbesserungspflicht des Normgebers ergeben sollte. Ist diese Pflicht hingegen im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung verletzt gewesen, so ist die Genehmigung aufzuheben, da der Schutzanspruch des Nachbarn verletzt ist und aufgrund des oben beschriebenen normativen Regelungskonzepts für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsschwelle durch das Verwaltungsgericht kein Raum besteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein zwischenzeitlich fortgeschrittener Erkenntnisstand ein vordem festgestelltes Ermittlungsdefizit nachträglich entfallen lässt (vgl. entsprechend für die Nachbaranfechtung einer atomrechtlichen Genehmigung: BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998 - 11 B 5/98 -, NVwZ 1998, 631; Urt. v. 21.8.1996 - 11 C 9/95 -, NVwZ 1997, 161; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4/85 -, NVwZ 1988, 536). 32 Zum damit für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung im August 2009 ist nicht feststellbar, dass die Bundesregierung als Normgeber der 26. BImSchV ihre Schutzpflichten verletzt hätte: 33 Mit Beschluss vom 4.7.2002 (BT.-Drs. 14/8584) hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung beauftragt, alle zwei Jahre über Forschungsergebnisse zu gesundheitlichen Auswirkungen der Mobilfunktechnologie zu berichten. Eine Beobachtung des hierfür relevanten wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts findet seither laufend statt und wird regelmäßig nach außen kommuniziert (vgl. die bislang erstellten vier Berichte der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen vom 27.12.2004 [BT.-Drs. 15/4604], vom 6.6.2006 [BT.-Drs. 16/1791], vom 18.12.2008 [BT.-Drs. 16/11557] und vom 12.1.2011 [BT.-Drs. 17/4408]). Daraus geht hervor, dass die Bundesregierung möglichen Wirkungsmechanismen hochfrequenter Felder, die nicht auf eine Erwärmung zurückgeführt werden können, und die unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liegen, nachgeht. Im Zuge intensivierter und koordinierter Forschung wurde vom Bundesamt für Strahlenschutz das Deutsche Mobilfunkforschungsprogramm (DMF) initiiert und im Zeitraum von 2002 bis 2008 mit insgesamt 54 Forschungsprojekten aus den Themenbereichen Expositionserfassung (Dosimetrie - 15 Forschungsprojekte), Wirkungsmechanismen der hochfrequenten elektromagnetischen Felder (Biologie - 22 Forschungsprojekte), Auswirkungen bei Tieren und beim Menschen (Biologie, Epidemiologie - 10 Forschungsprojekte) und Risikokommunikation (7 Forschungsprojekte) durchgeführt. Angesichts des Gegenstandes und Umfangs der Forschung stellt dies ein sorgfältiges Vorgehen bei der Tatsachenermittlung dar. Hierbei ist insbesondere auch das Verfahren von Bedeutung. So wurden in wissenschaftlichen Fachgesprächen die Ergebnisse der Forschungsprojekte des DMF diskutiert und hierbei nationale und internationale Experten mit einem breiten Meinungsspektrum und verschiedener Fachrichtungen hinzugezogen, um die Ergebnisse in die wissenschaftliche Risikoabschätzung und Risikobewertung einfließen zu lassen. Den Abschluss des Programmes bildete eine wissenschaftliche Tagung unter Einbeziehung nationaler und internationaler Expertengruppen und Organisationen (vgl. Dritten Bericht der Bundesregierung, BT.-Drs. 16/11557, Seite 4/5) 34 Die Bundesregierung ist im Dritten Bericht vom 18.12.2008 (BT.-Drs. 16/11557, Seite 5-12 und 15) auf der Grundlage von 36 bis April 2008 abgeschlossenen Forschungsprojekten des DMF zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV die Bevölkerung ausreichend vor gesundheitlichen Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder geschützt ist (vgl. entsprechend ferner den Vierten Bericht vom 12.1.2011, BT.-Drs. 17/4408). Wegen Einzelheiten hierzu, insbesondere auch der sowohl vom Bundesamt für Strahlenschutz als auch der SSK abgegebenen Bewertungen, auf die sich die Bundesregierung gestützt hat, wird auf den Eilbeschluss der Kammer vom 14.1.2010 (1 K 2125/09 -, Seite 12/13 = Rnr. 21 bei juris) verwiesen. Ferner hat die Bundesregierung auch Stellungnahmen und Empfehlungen internationaler Expertengremien wie u.a. der ICNIRP und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herangezogen (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 15.9.2009 auf die Anfrage des FDP-Abgeordneten Meierhofer, BT.-Drs. 16/14064, Seite 64/65). Die WHO sah im Mai 2006 keine überzeugenden wissenschaftlichen Belege dafür, dass sich Hochfrequenzsignale von Basisstationen und drahtlosen Netzwerken nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken könnten (Fact Sheet Nr. 304). Die ICNIRP überprüfte in einer vom Mai 2009 datierenden Stellungnahme (Exposure to high frequency electromagnetic fields, biological effects and health consequences - 100 kHz-300 GHz) ihre Empfehlungen von 1998 und gelangte nach Auswertung des seit 1998 fortgeschrittenen wissenschaftlichen Erkenntnistandes - u.a. aufgrund der umfangreichen Forschungsprogramme in Deutschland (DMF) und in Großbritannien (Mobile Telecommunications and Health Research Programme, Report 2007) - zu dem Ergebnis, dass keine Änderungsnotwendigkeit hinsichtlich früherer Empfehlungen bestehe (ICNIRP, a.a.O., Seite 257). Auch auf der Ebene der Europäischen Union gab es - von der unterschiedlichen politischen Praxis der Mitgliedstaaten bei Grenzwertfestlegungen abgesehen - keine wissenschaftlichen Gegenpositionen. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR - vgl. Beschluss der EU-Kommission vom 5.8.2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt, ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21) hatte die wissenschaftlichen Grundlagen der ICNIRP-Leitlinien im März 2007 gutgeheißen und formulierte in seiner erneuten Stellungnahme vom 19.1.2009 (Health Effects of Exposure to EMF, Seite 60) sowie derjenigen vom 6.7.2009 (Research needs and methodology to address the remaining knowledge gaps on the potential health effects of EMF) zwar weiteren Forschungsbedarf, ohne indessen eine Änderung der bisherigen Grenzwertempfehlungen für geboten zu erachten. 35 Im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (August 2009) noch laufende 18 Forschungsprojekte wurden später abgeschlossen und von der SSK bewertet. Basierend hierauf sowie aufbauend auf ihrer Stellungnahme vom 13.5.2008 (Deutsches Mobilfunk-Forschungsprogramm) hat die SSK im Auftrag der Bundesregierung (vgl. Dritten Bericht der Bundesregierung vom 18.12.2008, BT.-Drs. 16/11557, Seite11) in einer weiteren umfangreichen Stellungnahme vom 29./30.9.2011 (Biologische Wirkungen des Mobilfunks - Gesamtschau) unter Einbeziehung der Ergebnisse anderer nationaler und internationaler Forschungsprogramme und der zwischenzeitlich erschienenen Publikationen den aktuellen Wissensstand über die biologischen Auswirkungen des Mobilfunks zusammengefasst und bewertet sowie hierbei insbesondere auch abweichende Meinungen berücksichtigt. 36 Laut SSK-Stellungnahme vom 29./30.9.2011 haben die im Rahmen des DMF durchgeführten Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine krebsinitiierende oder krebspromovierende Wirkung von Mobilfunkstrahlung erbracht und befinden sich damit in Übereinstimmung mit den meisten publizierten Studien, die sie zum Teil wesentlich ergänzten. Insgesamt bestehe eine unzureichende Evidenz für eine potenzielle Kanzerogenität von Mobilfunkexpositionen. Mit dieser Einschätzung gelangte die SSK zu einer anderen Bewertung als die Internationale Krebsforschungsagentur der WHO (IARC). Diese hatte auf der Grundlage u.a. der INTERPHONE-Studie in ihrer Sitzung vom 31.5.2011 hochfrequente elektromagnetische Felder als „möglicherweise krebserregend für den Menschen“ (Klasse 2B) eingestuft. Die SSK setzte sich in ihrer Stellungnahme (a.a.O., Seite 19 ff.) mit der IARC-Einschätzung auseinander und begründete ausführlich (vgl. insbesondere Seite 26/27), warum sie bei ihrer Auffassung bleibt, dass die Daten nicht auf einen Zusammenhang zwischen Mobilfunkexposition und krebsinitiierenden oder -promovierenden Wirkungen hinweisen. Auch die ICNIRP hat diese Einschätzung der IARC bislang nicht übernommen, sondern eine eigene umfassende Überprüfung angekündigt (vgl. ICNIRP SCI Review 2011 [Mobile Phones, Brain Tumors and the Interphone Study]; ferner Note vom 31.5.2011). Die SSK legte weiterhin dar, dass bisher durchgeführte multizentrische Studien (PERFORM-B, REFLEX) nicht vollständig wichtige Bedingungen (Einsatz möglichst vieler verfügbarer Tests, hohe Standards der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle) erfüllten und sich nur auf wenige experimentelle Endpunkte beschränkten. 37 Hinsichtlich kognitiver Prozesse sowie des Phänomens der Elektrosensibilität und Befindlichkeitsstörungen gelangte die SSK (a.a.O., Seite 31-35 und 45) zu dem Schluss, dass „Elektrosensibilität“ im Sinne eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Exposition durch EMF mit großer Wahrscheinlichkeit nicht existiert. Dies decke sich mit den Bewertungen weiterer internationaler Expertengruppen (vgl. ICNIRP vom Mai 2009 [Exposure to high frequency electromagnetic fields, biological effects and health consequences - 100 kHz-300 GHz], Seite 235-248; SCENIHR-Stellungnahme vom 19.1.2009 [Health Effects of Exposure to EMF], Seite 60). Ansatzpunkte, den vom Kläger behaupteten Beschwerden von Schülern und Lehrpersonal nachzugehen, gibt es vor diesem Hintergrund nicht. 38 Die SSK führte schließlich zur Problematik Mobilfunk und Kinder aus (a.a.O., Seite 38-43 und 45), dass sich als Ergebnis epidemiologischer Studien Hinweise auf einen Zusammenhang von Gesundheitseffekten bei Kindern und Jugendlichen und Mobilfunkexposition deutlich abgeschwächt haben. Mehrgenerations-Tierstudien hätten keine Effekte durch Mobilfunkexposition aufzeigen können. Die bislang durchgeführten Studien stützten nicht die Annahme einer postulierten erhöhten Empfindlichkeit von Kindern und Jugendlichen. Die SSK wies allerdings auf die bei dosimetrischen Untersuchungen bei Kindern festgestellte Inkonsistenz des bisher zu Grunde gelegten Zusammenhangs von Basisgrenzwerten und Referenzwerten bei Frequenzen um etwa 100 MHz und im Bereich 1-4 GHz hin, so dass nicht mehr angenommen werden könne, dass bei Einhaltung des Referenzwertes auch der Basisgrenzwert eingehalten werde. Eine Untersuchung der gesundheitlichen Relevanz dieser Ergebnisse stehe indessen noch aus. Über die u. a. auf Basis der WHO-Empfehlungen initiierten Studien bezüglich Kindern und Jugendlichen hinaus sah die SSK aktuell keinen weiteren Forschungsbedarf auf diesem Gebiet. 39 Auf der Grundlage der vorgenannten Expertisen, die auf die laufende fachübergreifende Sichtung aller Forschungsergebnisse zurückgehen, war der Verordnungsgeber nach Auffassung der Kammer somit im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung weiterhin zu einer vertretbaren und seinen Einschätzungsspielraum wahrenden Bewertung gelangt. Unvertretbare Fehlgewichtungen sind nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargetan worden. Soweit der Kläger nur sehr allgemein auf Veröffentlichungen zu Gesundheitsgefährdungen hingewiesen hat, genügt dies nicht. Angesichts der zugänglichen Quellen/Datenbanken (u.a. das EMF-Portal des Forschungszentrums für Elektro-Magnetische Umweltverträglichkeit [mehr als 16.000 Publikationen - weltweit umfassendste wissenschaftliche Datenbank zu den Wirkungen elektromagnetischer Felder auf den Menschen und auf biologische Systeme]; ferner etwa auch das Portal der Diagnose-Funk [Umwelt- und Verbraucherorganisation zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung]) hätte es hier eines weitergehenden, inhaltlich aufbereiteten Vortrags bedurft (zur Substantiierungspflicht in Abhängigkeit vom Kenntnisstand des Betroffenen: BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 -, juris [Überprüfung atomrechtlicher Genehmigung]). 40 Den Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht war damit bei Erteilung der Baugenehmigung in Gestalt des § 23 BImSchG i.V.m. den Bestimmungen der §§ 1, 2 der 26. BImSchV genügt. Art. 20a GG stellt keine weitergehenden Anforderungen als Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwG, Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 -, NVwZ 1998, 623; Beschl. v. 9.3.2011 - 4 B 46/10 -, BauR 2011, 1150). Dass sich aus dem Unionsrecht (Art. 191 Abs. 2 AEUV) Anforderungen ergeben könnten, die über das verfassungsrechtliche Schutzgebot hinausgehen, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu ferner BVerwG, Beschl. v. 9.3.2011 - 4 B 46/10 -, a.a.O.). Insoweit wird auch noch einmal auf die Ausführungen der Kammer im Eilbeschluss vom 14.1.2010 (1 K 2125/09 -, Seite 10/11 = Rnr. 19 bei juris) verwiesen. Es bestand deshalb kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH - wie vom Kläger beantragt - „wegen einer möglichen Verletzung des Art. 174 Abs. 2 EG in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip in Art. 191 AEUV“ vorzulegen. 41 II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und mithin ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb für die Anfechtbarkeit dieser Entscheidung Folgendes gilt: 42 B e s c h l u s s 43 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG 44 auf 7.500,-- EUR 45 festgesetzt. Gründe 18 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4.8.2009 verletzt keine (auch) dem Schutz des Klägers dienenden, nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Sie ist folglich nicht aufzuheben und der Kläger kann auch keine Beseitigung der auf der Grundlage dieser Baugenehmigung errichteten Anlage verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VwGO). 19 1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht litt das Baugenehmigungsverfahren nicht an Mängeln, aufgrund derer der Kläger in seinen Rechten verletzt worden wäre. Wie bereits der VGH Baden-Württemberg in der Beschwerdeentscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ausgeführt hat (vgl. Beschl. v. 11.3.2010 - 5 S 153/10 -, Seite 8/9), ist für einen Verstoß gegen das Aarhus-Übereinkommen nichts ersichtlich, da es sich beim Vorhaben der Beigeladenen nicht um eine geplante Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 a) in Verbindung mit Anhang I des Übereinkommens handelt und auch kein Fall des Art. 6 Abs. 2 vorliegt. Die Kammer hatte folglich keinen Anlass, das Verfahren gemäß Antrag des Klägers auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 6 Abs. 7 und 8 sowie des Art. 8 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens zu stellen (Art. 267 Abs. 2 AEUV). Entsprechendes galt für den Aussetzungs- und Vorlageantrag des Klägers betreffend die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 c) der Richtlinie 2003/35/EG, da es sich vorliegend um keinen Plan oder Programm im Sinne der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Vorschriften handelt. 20 Die Baugenehmigung ist ferner inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. dazu auch schon VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2010, a.a.O., Seite 3/4). Ihr Gegenstand sind neben der Errichtung des Sendeturms die daran angebrachten 3 Sektoren- und 5 Richtfunkantennen, deren Lage- und Ausrichtungsparameter in den Bauvorlagen genau beschrieben sind. Dass mittlerweile Funkanlagen eines anderen Betreibers hinzugekommen sind (sog. Standortmitbenutzung, vgl. § 6 BEMFV), ändert an Regelungsgegenstand sowie Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 4.8.2009 nichts, denn bei diesen weiteren Anlagen handelt es sich um eigenständig zu beurteilende (verfahrensfreie - vgl. § 50 LBO i.V.m. Nr. 5c des Anhangs) Bauvorhaben. Unabhängig davon, dass die Erteilung einer Standortbescheinigung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Baugenehmigung darstellt, ist die gesamte aktuelle Standortbenutzung durch aktualisierte Standortbescheinigungen (zunächst vom 7.12.2010 sowie zuletzt vom 21.11.2012) abgedeckt. 21 2.) Auch im Hauptsacheverfahren ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass die Baugenehmigung nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende (den Kläger schützende) materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. 22 a.) Auf ein Planungserfordernis kann sich der Kläger nicht berufen. Die öffentlichen Belange, die der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzählt, haben nur beispielhaften Charakter. Zu den nicht benannten öffentlichen Belangen gehört auch das Erfordernis einer förmlichen Planung. Es bringt zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB in Gestalt eines Konditionalprogramms enthaltenen Vorgaben im Einzelfall nicht ausreichen, um eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Außenbereichsvorhabens treffen zu können (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5/01 -, NVwZ 2003, 86). Hier dürfte ein - von der Möglichkeit bzw. Zulässigkeit einer Standortplanung für Mobilfunkanlagen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 -, juris) zu unterscheidendes - Planungsbedürfnis schon mangels Raumbedeutsamkeit des Vorhabens nicht gegeben sein (anders für Designer Outlet Zweibrücken mit einer Fläche von 21.000 m² und über 60 Gewerbebetrieben: BVerwG, Urt. v. 1.8.2002, a.a.O.; ebenso für Steinkohlekraftwerk Datteln IV als europaweit größtem Monoblockkraftwerk: OVG NRW, Urt. v. 12.6.2012 - 8 D 38/08.AK -, juris). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da dieser Belang jedenfalls nicht zugunsten des Klägers, sondern wegen des engen Zusammenhangs mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB und der Rechtsstellung von Nachbargemeinden gemäß § 34 Abs. 3 BauGB nur für diese drittschützend ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.2002, a.a.O.; ferner OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.3.2011 - 1 LA 2/09 -, juris; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 30.10.2003 - 7 L 529/03 -, juris). Entsprechendes gilt aufgrund Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens i.V.m. § 2 UmwRG ferner (nur) für einen anerkannten Umweltschutzverband (OVG NRW, Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). 23 b.) Das genehmigte Vorhaben verletzt gegenüber dem Kläger nicht das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Die geltend gemachte erdrückende Wirkung ist vom VGH Baden-Württemberg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschl. v. 11.3.2010 - 5 S 153/10 -, dort Seite 7/8) deutlich verneint worden (anders für einen 56,60 m hohen, nur 30 m vom Klägergrundstück entfernten Mobilfunkmast: VG Gießen, Urt. v. 4.2.2011 - 1 K 374/09.GI -, juris). Dass der Kläger ferner eine Wertminderung des Grundstücks bzw. wirtschaftliche Einbußen des Schulträgers nicht geltend machen kann, haben sowohl die Kammer als auch der VGH Baden-Württemberg in den Beschlüssen des Eilverfahrens ausgeführt (vgl. aus jüngerer Zeit auch Bay. VGH, Beschl. v. 15.10.2012 - 14 CS 12.2034 -, juris). 24 c.) Das genehmigte Vorhaben verletzt schließlich nicht das immissionsschutzrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine der planungsrechtlichen Zulässigkeit entgegenstehende Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG, worunter Immissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - 4 C 12/10 -, NVwZ 2012, 636). 25 <aa> Das Vorhaben ruft, da es hierfür normierte Immissionswerte einhält, keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Ausweislich der Standortbescheinigung werden die nach § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV und § 2 der 26. BImSchV maßgeblichen Grenzwerte im gesamten Bereich des Grundstücks des Klägers eingehalten. Damit steht fest, dass die Nachbarn keiner unzumutbaren elektromagnetischen Strahlung ausgesetzt werden. Die seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1997 unveränderten Grenzwerte der 26. BImSchV beruhen auf den Empfehlungen des International Non-Ionizing Radiation Committee (IRPA/INIRC) von 1988 (Guidelines on Limits of Exposure to Radiofrequency Electromagnetic Fields in the Frequency Range from 100 kHz to 300 GHz) und der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) von 1998 (Guidelines for Limiting Exposure to Time-Varying Electric, Magnetic and Electromagnetic Fields up to 300 GHz), denen sich die deutsche Strahlenschutzkommission (SSK) in ihren Empfehlungen vom 12.12.1991 (Schutz vor elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk) und vom 17./18.12.1998 (Schutz der Bevölkerung bei Exposition durch elektromagnetische Felder bis 300 GHz) angeschlossen hat. Diese Grenzwerte dienen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 1 der 26. BImSchV dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot gewährt insoweit keinen weitergehenden Schutz (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 -, VBlBW 2004, 262). 26 Die 26. BImSchV regelt damit auch die Zumutbarkeit athermischer Wirkungen. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Auswirkungen, sondern stellt Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder generell (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung). Dies bestätigt die Empfehlung der SSK vom 13./14. September 2001 (Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern), die erkennen lässt, dass ihr Augenmerk seit jeher den thermisch bedingten Reaktionen wie auch den athermischen Reaktionen galt (SSK, a.a.O., Seite 5 unten sowie Fußnote 2). Da wiederum die Empfehlungen der SSK Grundlage für die 26. BImSchV waren, liegt es nahe, dass der Verordnungsgeber - wie die SSK - beide Gesichtspunkte im Auge hatte und regeln wollte. Dass sich die festgelegten Grenzwerte nur an den thermischen Auswirkungen orientieren, beruht - wie die Empfehlungen der SSK deutlich machen - darauf, dass thermisch bedingte Reaktionen bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene athermische Reaktionen. Der Verordnungsgeber konnte sich daher auf die Bestimmung von Grenzwerten beschränken, die an thermischen Reaktionen anknüpfen; nachweisbare athermische Reaktionen waren so in jedem Fall miterfasst. Die amtliche Begründung der Verordnung (BR-Drucks. 393/96, S. 15) stellt im Einklang mit der SSK-Empfehlung vom 12.12.1991 (Seite 5 [„Dominanz thermischer Effekte“]) darauf ab, dass „dominanter Effekt der Hochfrequenzfelder die Erwärmung des Gewebes“ sei. Darauf beruht die Grenzwertbestimmung, sie schließt aber den Schutz vor athermischen Wirkungen nicht aus (BGH, Urt. v. 13.2.2004 - V ZR 217/03 -, NJW 2004, 1317; im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 14.5.2012 - 15 ZB 12.507 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 15.4.2010 - 13 B 162710 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 12.4.2011 - 8 K 3446/10 -, juris). 27 <bb> Die Grenzwerte der 26. BImSchV stellen eine abschließende und Behörden sowie Gerichte bei der Beurteilung der Immissionserheblichkeit hochfrequenter Strahlung grundsätzlich bindende Regelung dar (vgl. für die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. BImSchV: BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 7 B 73/94 -, NVwZ 1995, 993 und Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 -, NVwZ 2000, 552; vgl. ferner für die ebenfalls auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG ergangene Bayerische Biergärten-Nutzungszeiten- Verordnung: BVerwG, Urt. v. 28.1.1999 - 7 CN 1/97 -, NVwZ 1999, 651). Weitergehende Anforderungen an Immissionen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben zwar unberührt (§ 6 der 26. BImSchV; § 22 Abs. 2 BImSchG). Die bereichsspezifischen Bestimmungen des FTEG und der BEMFV enthalten indessen keine weitergehenden Schutzanforderungen. § 3 Nr. 1 BEMFV bestimmt vielmehr wiederum, dass mit ortsfesten Funkanlagen im Frequenzbereich 9 Khz bis 300 GHz die in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind. 28 Über die in §§ 22, 23 BImSchG und der 26. BImSchV getroffenen Regelungen hinaus bedurfte es keiner spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Einführung und den Betrieb der Mobilfunktechnologie (vgl. dazu bereits mit weiteren Nachweisen den Eilbeschluss der Kammer vom 14.1.2010 - 1 K 2125/09 -, Seite 6/7 = Rnr. 11 bei juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK (a.A.: Budzinski, NVwZ 2011, 1165). Allerdings dürfte sich der Kläger insoweit auf das „Recht auf Wohnung“ berufen können (vgl. zum weiten Wohnungsbegriff, der auch Büro und gewerbliche Räume juristischer Personen umfasst: Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 8, Rnr. 87 m.w.N.). Indessen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 3.7.2007 (32015/02 - Gaida / Deutschland -, juris [Rnrn. 28 bis 41 und 69]) ausdrücklich die §§ 22, 23 BImSchG sowie die 26. BImSchV als einschlägiges innerstaatliches Recht aufgeführt und die im nationalen Ausgangsprozess angegriffene Baugenehmigung als auf den einschlägigen Gesetzesbestimmungen beruhend gewürdigt. Für die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK maßgebliche Eingriffsrechtfertigung gilt das sogleich unter <cc> zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht Ausgeführte entsprechend. 29 <cc> Die zuvor festgestellte Bindungswirkung entfällt hier auch nicht ausnahmsweise. Denn der Verordnungsgeber hat die ihm gemäß Art. 2 Abs. 2 GG obliegende Schutzpflicht nicht verletzt (in diesem Sinne für - ebenfalls der 26. BImSchV unterliegende - Niederfrequenzanlagen: BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010 - 7 VR 4/10 -, NVwZ 2010, 1486). 30 Bei der Erfüllung von Schutzpflichten kommt dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Gerichtlich zu prüfen ist nur, ob dieser Spielraum vertretbar gehandhabt worden ist. Darüber hinaus hat der Normgeber das Untermaßverbot zu beachten. Seine Vorkehrungen müssen für einen - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Die Verletzung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Es ist in erster Linie Aufgabe des Normgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung seiner Nachbesserungspflicht kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (vgl. die Nachweise im Eilbeschluss der Kammer vom 14.1.2010 - 1 K 2125/09 -, a.a.O. [Seite 9 = Rnrn. 13 bis 15 bei juris] sowie aus der Zeit danach: BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 - 2 BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, 702 [CERN-Teilchenbeschleuniger]; Beschl. v. 4.5.2011 - 1 BvR 1502/08 -, NVwZ 2011, 991 [Fluglärm]). 31 In der vorliegenden Konstellation der Nachbaranfechtungsklage ist ferner Folgendes zu beachten: Der für das Gericht maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist derjenige der Erteilung der Baugenehmigung (BVerwG, Beschl. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 -, BauR 2011, 499; ebenso für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung: BVerwG, Beschl. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 -, GewArch 1991, 276; vgl. allerdings zum eingeschränkten Bestandsschutz aufgrund der dynamischen Grundpflichten des § 22 BImSchG sowie deshalb möglicher späterer Anordnungen: BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 -, NVwZ 2000, 1050). Bestanden an den Grenzwerten der 26. BImSchV zu diesem Zeitpunkt keine rechtlichen Bedenken, kann die Baugenehmigung selbst dann nicht aufgehoben werden, wenn der Erkenntnisstand zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachbesserungspflicht des Normgebers ergeben sollte. Ist diese Pflicht hingegen im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung verletzt gewesen, so ist die Genehmigung aufzuheben, da der Schutzanspruch des Nachbarn verletzt ist und aufgrund des oben beschriebenen normativen Regelungskonzepts für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsschwelle durch das Verwaltungsgericht kein Raum besteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein zwischenzeitlich fortgeschrittener Erkenntnisstand ein vordem festgestelltes Ermittlungsdefizit nachträglich entfallen lässt (vgl. entsprechend für die Nachbaranfechtung einer atomrechtlichen Genehmigung: BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998 - 11 B 5/98 -, NVwZ 1998, 631; Urt. v. 21.8.1996 - 11 C 9/95 -, NVwZ 1997, 161; Urt. v. 22.10.1987 - 7 C 4/85 -, NVwZ 1988, 536). 32 Zum damit für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung im August 2009 ist nicht feststellbar, dass die Bundesregierung als Normgeber der 26. BImSchV ihre Schutzpflichten verletzt hätte: 33 Mit Beschluss vom 4.7.2002 (BT.-Drs. 14/8584) hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung beauftragt, alle zwei Jahre über Forschungsergebnisse zu gesundheitlichen Auswirkungen der Mobilfunktechnologie zu berichten. Eine Beobachtung des hierfür relevanten wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritts findet seither laufend statt und wird regelmäßig nach außen kommuniziert (vgl. die bislang erstellten vier Berichte der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen vom 27.12.2004 [BT.-Drs. 15/4604], vom 6.6.2006 [BT.-Drs. 16/1791], vom 18.12.2008 [BT.-Drs. 16/11557] und vom 12.1.2011 [BT.-Drs. 17/4408]). Daraus geht hervor, dass die Bundesregierung möglichen Wirkungsmechanismen hochfrequenter Felder, die nicht auf eine Erwärmung zurückgeführt werden können, und die unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liegen, nachgeht. Im Zuge intensivierter und koordinierter Forschung wurde vom Bundesamt für Strahlenschutz das Deutsche Mobilfunkforschungsprogramm (DMF) initiiert und im Zeitraum von 2002 bis 2008 mit insgesamt 54 Forschungsprojekten aus den Themenbereichen Expositionserfassung (Dosimetrie - 15 Forschungsprojekte), Wirkungsmechanismen der hochfrequenten elektromagnetischen Felder (Biologie - 22 Forschungsprojekte), Auswirkungen bei Tieren und beim Menschen (Biologie, Epidemiologie - 10 Forschungsprojekte) und Risikokommunikation (7 Forschungsprojekte) durchgeführt. Angesichts des Gegenstandes und Umfangs der Forschung stellt dies ein sorgfältiges Vorgehen bei der Tatsachenermittlung dar. Hierbei ist insbesondere auch das Verfahren von Bedeutung. So wurden in wissenschaftlichen Fachgesprächen die Ergebnisse der Forschungsprojekte des DMF diskutiert und hierbei nationale und internationale Experten mit einem breiten Meinungsspektrum und verschiedener Fachrichtungen hinzugezogen, um die Ergebnisse in die wissenschaftliche Risikoabschätzung und Risikobewertung einfließen zu lassen. Den Abschluss des Programmes bildete eine wissenschaftliche Tagung unter Einbeziehung nationaler und internationaler Expertengruppen und Organisationen (vgl. Dritten Bericht der Bundesregierung, BT.-Drs. 16/11557, Seite 4/5) 34 Die Bundesregierung ist im Dritten Bericht vom 18.12.2008 (BT.-Drs. 16/11557, Seite 5-12 und 15) auf der Grundlage von 36 bis April 2008 abgeschlossenen Forschungsprojekten des DMF zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV die Bevölkerung ausreichend vor gesundheitlichen Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder geschützt ist (vgl. entsprechend ferner den Vierten Bericht vom 12.1.2011, BT.-Drs. 17/4408). Wegen Einzelheiten hierzu, insbesondere auch der sowohl vom Bundesamt für Strahlenschutz als auch der SSK abgegebenen Bewertungen, auf die sich die Bundesregierung gestützt hat, wird auf den Eilbeschluss der Kammer vom 14.1.2010 (1 K 2125/09 -, Seite 12/13 = Rnr. 21 bei juris) verwiesen. Ferner hat die Bundesregierung auch Stellungnahmen und Empfehlungen internationaler Expertengremien wie u.a. der ICNIRP und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herangezogen (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 15.9.2009 auf die Anfrage des FDP-Abgeordneten Meierhofer, BT.-Drs. 16/14064, Seite 64/65). Die WHO sah im Mai 2006 keine überzeugenden wissenschaftlichen Belege dafür, dass sich Hochfrequenzsignale von Basisstationen und drahtlosen Netzwerken nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken könnten (Fact Sheet Nr. 304). Die ICNIRP überprüfte in einer vom Mai 2009 datierenden Stellungnahme (Exposure to high frequency electromagnetic fields, biological effects and health consequences - 100 kHz-300 GHz) ihre Empfehlungen von 1998 und gelangte nach Auswertung des seit 1998 fortgeschrittenen wissenschaftlichen Erkenntnistandes - u.a. aufgrund der umfangreichen Forschungsprogramme in Deutschland (DMF) und in Großbritannien (Mobile Telecommunications and Health Research Programme, Report 2007) - zu dem Ergebnis, dass keine Änderungsnotwendigkeit hinsichtlich früherer Empfehlungen bestehe (ICNIRP, a.a.O., Seite 257). Auch auf der Ebene der Europäischen Union gab es - von der unterschiedlichen politischen Praxis der Mitgliedstaaten bei Grenzwertfestlegungen abgesehen - keine wissenschaftlichen Gegenpositionen. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR - vgl. Beschluss der EU-Kommission vom 5.8.2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt, ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21) hatte die wissenschaftlichen Grundlagen der ICNIRP-Leitlinien im März 2007 gutgeheißen und formulierte in seiner erneuten Stellungnahme vom 19.1.2009 (Health Effects of Exposure to EMF, Seite 60) sowie derjenigen vom 6.7.2009 (Research needs and methodology to address the remaining knowledge gaps on the potential health effects of EMF) zwar weiteren Forschungsbedarf, ohne indessen eine Änderung der bisherigen Grenzwertempfehlungen für geboten zu erachten. 35 Im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (August 2009) noch laufende 18 Forschungsprojekte wurden später abgeschlossen und von der SSK bewertet. Basierend hierauf sowie aufbauend auf ihrer Stellungnahme vom 13.5.2008 (Deutsches Mobilfunk-Forschungsprogramm) hat die SSK im Auftrag der Bundesregierung (vgl. Dritten Bericht der Bundesregierung vom 18.12.2008, BT.-Drs. 16/11557, Seite11) in einer weiteren umfangreichen Stellungnahme vom 29./30.9.2011 (Biologische Wirkungen des Mobilfunks - Gesamtschau) unter Einbeziehung der Ergebnisse anderer nationaler und internationaler Forschungsprogramme und der zwischenzeitlich erschienenen Publikationen den aktuellen Wissensstand über die biologischen Auswirkungen des Mobilfunks zusammengefasst und bewertet sowie hierbei insbesondere auch abweichende Meinungen berücksichtigt. 36 Laut SSK-Stellungnahme vom 29./30.9.2011 haben die im Rahmen des DMF durchgeführten Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine krebsinitiierende oder krebspromovierende Wirkung von Mobilfunkstrahlung erbracht und befinden sich damit in Übereinstimmung mit den meisten publizierten Studien, die sie zum Teil wesentlich ergänzten. Insgesamt bestehe eine unzureichende Evidenz für eine potenzielle Kanzerogenität von Mobilfunkexpositionen. Mit dieser Einschätzung gelangte die SSK zu einer anderen Bewertung als die Internationale Krebsforschungsagentur der WHO (IARC). Diese hatte auf der Grundlage u.a. der INTERPHONE-Studie in ihrer Sitzung vom 31.5.2011 hochfrequente elektromagnetische Felder als „möglicherweise krebserregend für den Menschen“ (Klasse 2B) eingestuft. Die SSK setzte sich in ihrer Stellungnahme (a.a.O., Seite 19 ff.) mit der IARC-Einschätzung auseinander und begründete ausführlich (vgl. insbesondere Seite 26/27), warum sie bei ihrer Auffassung bleibt, dass die Daten nicht auf einen Zusammenhang zwischen Mobilfunkexposition und krebsinitiierenden oder -promovierenden Wirkungen hinweisen. Auch die ICNIRP hat diese Einschätzung der IARC bislang nicht übernommen, sondern eine eigene umfassende Überprüfung angekündigt (vgl. ICNIRP SCI Review 2011 [Mobile Phones, Brain Tumors and the Interphone Study]; ferner Note vom 31.5.2011). Die SSK legte weiterhin dar, dass bisher durchgeführte multizentrische Studien (PERFORM-B, REFLEX) nicht vollständig wichtige Bedingungen (Einsatz möglichst vieler verfügbarer Tests, hohe Standards der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle) erfüllten und sich nur auf wenige experimentelle Endpunkte beschränkten. 37 Hinsichtlich kognitiver Prozesse sowie des Phänomens der Elektrosensibilität und Befindlichkeitsstörungen gelangte die SSK (a.a.O., Seite 31-35 und 45) zu dem Schluss, dass „Elektrosensibilität“ im Sinne eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Exposition durch EMF mit großer Wahrscheinlichkeit nicht existiert. Dies decke sich mit den Bewertungen weiterer internationaler Expertengruppen (vgl. ICNIRP vom Mai 2009 [Exposure to high frequency electromagnetic fields, biological effects and health consequences - 100 kHz-300 GHz], Seite 235-248; SCENIHR-Stellungnahme vom 19.1.2009 [Health Effects of Exposure to EMF], Seite 60). Ansatzpunkte, den vom Kläger behaupteten Beschwerden von Schülern und Lehrpersonal nachzugehen, gibt es vor diesem Hintergrund nicht. 38 Die SSK führte schließlich zur Problematik Mobilfunk und Kinder aus (a.a.O., Seite 38-43 und 45), dass sich als Ergebnis epidemiologischer Studien Hinweise auf einen Zusammenhang von Gesundheitseffekten bei Kindern und Jugendlichen und Mobilfunkexposition deutlich abgeschwächt haben. Mehrgenerations-Tierstudien hätten keine Effekte durch Mobilfunkexposition aufzeigen können. Die bislang durchgeführten Studien stützten nicht die Annahme einer postulierten erhöhten Empfindlichkeit von Kindern und Jugendlichen. Die SSK wies allerdings auf die bei dosimetrischen Untersuchungen bei Kindern festgestellte Inkonsistenz des bisher zu Grunde gelegten Zusammenhangs von Basisgrenzwerten und Referenzwerten bei Frequenzen um etwa 100 MHz und im Bereich 1-4 GHz hin, so dass nicht mehr angenommen werden könne, dass bei Einhaltung des Referenzwertes auch der Basisgrenzwert eingehalten werde. Eine Untersuchung der gesundheitlichen Relevanz dieser Ergebnisse stehe indessen noch aus. Über die u. a. auf Basis der WHO-Empfehlungen initiierten Studien bezüglich Kindern und Jugendlichen hinaus sah die SSK aktuell keinen weiteren Forschungsbedarf auf diesem Gebiet. 39 Auf der Grundlage der vorgenannten Expertisen, die auf die laufende fachübergreifende Sichtung aller Forschungsergebnisse zurückgehen, war der Verordnungsgeber nach Auffassung der Kammer somit im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung weiterhin zu einer vertretbaren und seinen Einschätzungsspielraum wahrenden Bewertung gelangt. Unvertretbare Fehlgewichtungen sind nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargetan worden. Soweit der Kläger nur sehr allgemein auf Veröffentlichungen zu Gesundheitsgefährdungen hingewiesen hat, genügt dies nicht. Angesichts der zugänglichen Quellen/Datenbanken (u.a. das EMF-Portal des Forschungszentrums für Elektro-Magnetische Umweltverträglichkeit [mehr als 16.000 Publikationen - weltweit umfassendste wissenschaftliche Datenbank zu den Wirkungen elektromagnetischer Felder auf den Menschen und auf biologische Systeme]; ferner etwa auch das Portal der Diagnose-Funk [Umwelt- und Verbraucherorganisation zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung]) hätte es hier eines weitergehenden, inhaltlich aufbereiteten Vortrags bedurft (zur Substantiierungspflicht in Abhängigkeit vom Kenntnisstand des Betroffenen: BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - 7 C 1.11 -, juris [Überprüfung atomrechtlicher Genehmigung]). 40 Den Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht war damit bei Erteilung der Baugenehmigung in Gestalt des § 23 BImSchG i.V.m. den Bestimmungen der §§ 1, 2 der 26. BImSchV genügt. Art. 20a GG stellt keine weitergehenden Anforderungen als Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwG, Urt. v. 22.1.1997 - 11 C 7.95 -, NVwZ 1998, 623; Beschl. v. 9.3.2011 - 4 B 46/10 -, BauR 2011, 1150). Dass sich aus dem Unionsrecht (Art. 191 Abs. 2 AEUV) Anforderungen ergeben könnten, die über das verfassungsrechtliche Schutzgebot hinausgehen, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu ferner BVerwG, Beschl. v. 9.3.2011 - 4 B 46/10 -, a.a.O.). Insoweit wird auch noch einmal auf die Ausführungen der Kammer im Eilbeschluss vom 14.1.2010 (1 K 2125/09 -, Seite 10/11 = Rnr. 19 bei juris) verwiesen. Es bestand deshalb kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH - wie vom Kläger beantragt - „wegen einer möglichen Verletzung des Art. 174 Abs. 2 EG in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip in Art. 191 AEUV“ vorzulegen. 41 II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und mithin ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb für die Anfechtbarkeit dieser Entscheidung Folgendes gilt: 42 B e s c h l u s s 43 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG 44 auf 7.500,-- EUR 45 festgesetzt.