OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 3 S 124.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0401.3S124.19.00
10Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für Minderjährige, die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, besteht ein Primat der Kinder- und Jugendhilfe und eine Primärzuständigkeit des Jugendamtes für deren Erstversorgung und Unterbringung.(Rn.4) 2. Das Kinder- und Jugendhilferecht enthält mit dem Institut der Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher, die unbegleitet nach Deutschland kommen und für die sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten, sowie insbesondere den Bestimmungen der §§ 42a ff. SGB VIII über die vorläufige Inobhutnahme und den daran anknüpfenden jugendhilferechtlichen Verteilungsregelungen ein Sondersystem, das den Befugnissen des § 15a AufenthG vorgeht.(Rn.4) 3. Insbesondere das mit der Verteilung nach § 15a AufenthG verfolgte Interesse, eine gleichmäßige Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern und der aus deren Versorgung erwachsenden Lasten zu erreichen, bedient auch das Verteilungssystem der §§ 42b ff. SGB VIII, da es ebenfalls eine am Königsteiner Schlüssel orientierte Verteilung vorsieht.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Minderjährige, die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, besteht ein Primat der Kinder- und Jugendhilfe und eine Primärzuständigkeit des Jugendamtes für deren Erstversorgung und Unterbringung.(Rn.4) 2. Das Kinder- und Jugendhilferecht enthält mit dem Institut der Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher, die unbegleitet nach Deutschland kommen und für die sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten, sowie insbesondere den Bestimmungen der §§ 42a ff. SGB VIII über die vorläufige Inobhutnahme und den daran anknüpfenden jugendhilferechtlichen Verteilungsregelungen ein Sondersystem, das den Befugnissen des § 15a AufenthG vorgeht.(Rn.4) 3. Insbesondere das mit der Verteilung nach § 15a AufenthG verfolgte Interesse, eine gleichmäßige Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern und der aus deren Versorgung erwachsenden Lasten zu erreichen, bedient auch das Verteilungssystem der §§ 42b ff. SGB VIII, da es ebenfalls eine am Königsteiner Schlüssel orientierte Verteilung vorsieht.(Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern, weil die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Duldung hat. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn einer Abschiebung der Antragstellerin stehen angesichts ihrer Passlosigkeit jedenfalls tatsächliche Hindernisse entgegen, die es dem Antragsgegner für einen ungewissen Zeitraum unmöglich machen, seiner Abschiebeverpflichtung nachzukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 3 S 50.18 - juris Rn. 6 f. m.w.N.). Dem steht die Regelung des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegen, wonach unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung verteilt werden. Diese Bestimmung ist auf die Antragstellerin nicht anwendbar. Für Minderjährige, die (wie die gegenwärtig elfjährige Antragstellerin nach den vorliegenden Informationen im Januar 2019) ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, besteht ein Primat der Kinder- und Jugendhilfe und eine Primärzuständigkeit des Jugendamtes für deren Erstversorgung und Unterbringung (vgl. BT-Drs. 18/5921 S. 23). Das Kinder- und Jugendhilferecht enthält mit dem Institut der Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher, die unbegleitet nach Deutschland kommen und für die sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII), sowie insbesondere den Bestimmungen der §§ 42a ff. SGB VIII über die vorläufige Inobhutnahme und den daran anknüpfenden jugendhilferechtlichen Verteilungsregelungen ein Sondersystem, das den Befugnissen des § 15a AufenthG vorgeht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 11; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 B 148/18 - juris Rn. 9; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2020, AufenthG § 15a Rn. 9a; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 15a Rn. 8 ff.; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2009 - OVG 3 S 24.09 - juris Rn. 5). Insbesondere das mit der Verteilung nach § 15a AufenthG verfolgte Interesse, eine gleichmäßige Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern und der aus deren Versorgung erwachsenden Lasten zu erreichen, bedient auch das Verteilungssystem der §§ 42b ff. SGB VIII, da es ebenfalls eine am Königsteiner Schlüssel orientierte Verteilung vorsieht (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 45 Abs. 1 AsylG und § 42c Abs. 1 SGB VIII). Den Jugendhilfebehörden obliegt in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Prüfung, ob der Minderjährige unbegleitet eingereist ist und in eine Betreuung durch Verwandte übergeben werden kann (vgl. § 42a Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 SGB VIII) oder sich bereits (wieder) in der Obhut einer personensorge- oder erziehungsberechtigten Person befindet. Im letztgenannten Fall kommen weder eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a Abs. 1 SGB VIII (vgl. Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 42a Rn. 6; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 42a Rn. 3; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB VIII, Stand: März 2020, § 42a Rn. 51) noch infolge fehlender Tatbestandsmäßigkeit die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Betracht. Das Jugendamt hat eigenständig und aufgrund seiner Sachkompetenz abschließend zu prüfen, ob aufgrund der familiären Beziehung zwischen dem Minderjährigen und der betreuenden Person eine (vorläufige) Inobhutnahme ausscheidet. Damit ist zwangsläufig eine Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes bzw. Jugendlichen beim Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten verbunden (vgl. auch § 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII, der ein Verteilungsverfahren ausschließt, wenn eine Zusammenführung des Minderjährigen mit einer verwandten Person kurzfristig erfolgen kann). Die Anwendung des § 15a AufenthG auf den minderjährigen Ausländer bleibt in diesen Konstellationen allenfalls dann denkbar, wenn der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte, in dessen Obhut er sich befindet, seinerseits einer Verteilung nach dieser Bestimmung (noch) unterliegt. In Anwendung dieses Systems ist die Erstaufnahme- und Clearingstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie am 20. Juni 2019 nach Vorsprache der Antragstellerin zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Inobhutnahme nicht erfolge, da die Antragstellerin in der Betreuung durch Frau G...stehe und verbleibe, die nach der vorgelegten Geburtsurkunde die Mutter der Antragstellerin sei und an deren Familienzusammengehörigkeit keine Zweifel bestünden, so dass die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nicht gegeben seien. Wurde danach von einer jugendhilferechtlichen Maßnahme aufgrund der vom Jugendhilfeträger geprüften Familien- und Betreuungsverhältnisse abgesehen, erfolgte damit zugleich eine Zuordnung des Aufenthalts der Antragstellerin zu Frau E... Für eine abweichende Bewertung durch die Ausländerbehörde, die zur Folge hätte, dass die Antragstellerin (weiterhin) als unbegleitet eingereiste Minderjährige anzusehen wäre, besteht in diesem Fall angesichts der Primärzuständigkeit des Jugendamtes kein Raum. Da Frau E... als Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht in den Anwendungsbereich des § 15a AufenthG fällt, scheidet auch eine separate Verteilungsentscheidung nach dieser Vorschrift bezüglich der Antragstellerin ungeachtet ihrer unerlaubten Einreise aus. Vielmehr hat die Antragstellerin durch die Aufnahme in den Haushalt von Frau E... in Berlin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 - OVG 3 B 33.11 - juris Rn. 35 f.) und ist der Antragsgegner daher die zuständige Ausländerbehörde. Angesichts der Systematik der Aufenthaltsgesetzes, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung lässt, wenn die Ausreise bzw. Abschiebung nicht absehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 19, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 13 jeweils zu § 55 Abs. 1 AuslG), sowie der Sanktionsnorm des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, ist auch der erforderliche Anordnungsgrund zu bejahen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).