Beschluss
6 P 10/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einführung der EOSS-Verfahren in Berliner Finanzämtern kann Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach §85 BlnPersVG berühren; ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, bedarf konkreter Feststellungen.
• Mitbestimmungsrechte bei technischer Überwachung (§85 Abs.1 Nr.13 Buchst. b), bei Hebung der Arbeitsleistung (§85 Abs.2 Nr.2 Alt.1) und bei neuen Arbeitsmethoden im IT-Bereich (§85 Abs.2 Nr.9) haben Vorrang vor der bloßen Mitwirkung nach §90 Nr.3 BlnPersVG, soweit die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
• Nach Änderung des Rechts (17.07.2008) ist bei der Prüfung der Mitbestimmung das aktuelle, eingeschränkte Tatbestandsbild zugrunde zu legen; eine Feststellung nach altem Recht kann dem Antragsteller keinen Vorteil verschaffen.
• Die Frage, ob ein IT-Programm überwachtauglich ist, bestimmt sich objektiv; ist es überwachtauglich, ist die Mitbestimmung nach §85 Abs.1 Nr.13 eröffnet; unklare technische Feststellungen erfordern Rückverweisung.
• Die Einführung der EOSS-Verfahren betrifft die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung und steht unter dem Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Einführung umfangreicher IT-Verfahren in Berliner Finanzämtern • Die Einführung der EOSS-Verfahren in Berliner Finanzämtern kann Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach §85 BlnPersVG berühren; ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, bedarf konkreter Feststellungen. • Mitbestimmungsrechte bei technischer Überwachung (§85 Abs.1 Nr.13 Buchst. b), bei Hebung der Arbeitsleistung (§85 Abs.2 Nr.2 Alt.1) und bei neuen Arbeitsmethoden im IT-Bereich (§85 Abs.2 Nr.9) haben Vorrang vor der bloßen Mitwirkung nach §90 Nr.3 BlnPersVG, soweit die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. • Nach Änderung des Rechts (17.07.2008) ist bei der Prüfung der Mitbestimmung das aktuelle, eingeschränkte Tatbestandsbild zugrunde zu legen; eine Feststellung nach altem Recht kann dem Antragsteller keinen Vorteil verschaffen. • Die Frage, ob ein IT-Programm überwachtauglich ist, bestimmt sich objektiv; ist es überwachtauglich, ist die Mitbestimmung nach §85 Abs.1 Nr.13 eröffnet; unklare technische Feststellungen erfordern Rückverweisung. • Die Einführung der EOSS-Verfahren betrifft die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung und steht unter dem Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin. Sieben Länder schlossen 2002 den Kooperationsvertrag EOSS; Berlin trat 2005 bei. Der Beteiligte kündigte für 1. Juli 2007 die sukzessive Einführung der EOSS-Verfahren in Berliner Finanzämtern an und beendete ein Mitwirkungsverfahren nach §90 Nr.3 BlnPersVG. Der Gesamtpersonalrat machte Mitbestimmungsrechte geltend und focht die Einbindung der Verfahren an. Erstinstanzlich wurde Mitbestimmung bejaht; das Oberverwaltungsgericht lehnte Mitbestimmungsrechte in mehreren Tatbeständen ab oder verwarf sie als von §90 Nr.3 verdrängt. Streitgegenstand ist, ob und in welchem Umfang die Einführung der EOSS-Verfahren – insbesondere das Programm ACUSTIG und die Vielzahl neuer Programme – Mitbestimmungsrechte nach §85 BlnPersVG auslöst. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies wegen unvollständiger rechtlicher Anwendung und unzureichender Feststellungen zurück. • Rechtsbeschwerde war zulässig und hatte Erfolg, weil das Oberverwaltungsgericht Rechtsnormen unzutreffend angewandt hat; die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. • Prüfungsmaßstab ist das aktuelle Berliner Personalvertretungsgesetz nach der Änderung vom 17.07.2008; Feststellungen nach altem Recht nützen dem Personalrat nicht, wenn das geänderte Recht Mitbestimmungsrechte einschränkt. • Technische Überwachung (§85 Abs.1 Nr.13 b): Es kommt auf die objektive Eignung des Programms an, Verhalten oder Leistung der Dienstkräfte zu überwachen; ist ACUSTIG überwachtauglich, ist Mitbestimmung eröffnet; unklare Feststellungen zur konkreten Überwachungseignung erfordern weitere tatsächliche Aufklärung. • Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (§85 Abs.2 Nr.8): Insofern nicht einschlägig, weil vor Einführung bereits automatisierte Datenverarbeitung bestand; nur Änderungen/e Erweiterungen, die einer Einführung vergleichbar sind, lösen Mitbestimmung aus. • Hebung der Arbeitsleistung (§85 Abs.2 Nr.2 Alt.1): Erfasst sind Maßnahmen, die auf eine arbeitszeitabhängige Leistungsverdichtung abzielen oder sie unausweichlich bewirken; konkrete Aussage hierzu fehlt in den bisherigen Feststellungen. • Erleichterung des Arbeitsablaufs (§85 Abs.2 Nr.2 Alt.2) und neue Arbeitsmethoden im IT-Bereich (§85 Abs.2 Nr.9): Ob Änderungen aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar sind, ist anhand von Auswirkungen auf körperliche oder geistige Belastung, Anzahl geänderter Programme und Schulungsbedarf zu prüfen. • Informations- und Kommunikationsnetze (§85 Abs.2 Nr.10) greifen hier nicht, weil keine Einbeziehung weiterer Arbeitsplätze oder Verbindungsstellen festgestellt wurde. • Die Mitbestimmungstatbestände nach §85 haben Vorrang vor §90 Nr.3 BlnPersVG; §90 verdrängt die Mitbestimmung nicht, weil die speziellen Mitbestimmungstatbestände gerade den Schutz vor Überwachung und Überbeanspruchung stärken. • Die Maßnahme ist aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Steuerverwaltung ein Fall des Letztentscheidungsrechts des Senats von Berlin; dies berührt nicht die Mitbestimmungspflicht, wohl aber die Instanz der Endentscheidung. • Auf die Zurückverweisung sind dem Oberverwaltungsgericht konkrete Hinweise zu geben: technische Einzelheiten von ACUSTIG (Aktivierung weiterer Funktionen, Zugriffsrechte), Zielrichtung der Maßnahme hinsichtlich Leistungsanforderungen und mögliche Kompensationen sind prozessfestzustellen. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückverwiesen, da rechtliche Fehler und unzureichende Feststellungen vorliegen. Es bleibt offen, in welchem Umfang die Einführung der EOSS-Verfahren Mitbestimmungsrechte des Gesamtpersonalrats nach §85 BlnPersVG auslöst; dies ist nun vom Oberverwaltungsgericht anhand des aktuellen Rechtszustands und ergänzter tatsächlicher Feststellungen zu prüfen. Insbesondere sind die objektive Überwachungseignung des Programms ACUSTIG, mögliche Erweiterungen von Funktionen, die Frage, ob die Maßnahme auf eine Hebung der Arbeitsleistung zielt oder unausweichlich zu einer solchen Leistungsverdichtung führt, sowie das Ausmaß der Änderung neuer Arbeitsmethoden und erforderlicher Schulungen festzustellen. Da die Maßnahme die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung berührt, liegt die Letztentscheidung beim Senat von Berlin; dies beeinflusst nicht die Erörterung der Mitbestimmungspflicht, wohl aber das Niveau der Entscheidungskompetenz.