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Beschluss

OVG 60 PV 10.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0929.OVG60PV10.15.0A
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Leitsätze
Die Einrichtung von Vertretungszugriffen auf dienstliche E-Mail-Postfächer und einem damit zusammenhängenden Verbot zuvor in der Dienststelle geduldeter privater Nutzung dienstlicher E-Mail-Accounts unterliegen nicht der Mitbestimmung.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einrichtung von Vertretungszugriffen auf dienstliche E-Mail-Postfächer und einem damit zusammenhängenden Verbot zuvor in der Dienststelle geduldeter privater Nutzung dienstlicher E-Mail-Accounts unterliegen nicht der Mitbestimmung.(Rn.23) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller möchte festgestellt wissen, dass der Beteiligte durch den Erlass der „Dienstanweisung zum Umgang mit privatem E-Mail-Verkehr und Zugriffsregelungen auf E-Mail-Postfächer“ (DA E-Mail) vom 6. Januar 2015 ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrechte verletzt. Die Dienstanweisung hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut: „Aufgrund der bereits bestehenden und der weiter zunehmenden Bedeutung des elektronischen Postverkehrs sind rechtssichere und praktikable Verfahrensregelungen insbesondere bei unerwarteten Abwesenheiten von Dienstkräften erforderlich. Sowohl Vorgesetzte als auch andere Dienstkräfte (regelmäßig der/die Vertreter/in) müssen zeitnah auf das E-Mail-Konto einer ungeplant abwesenden Dienstkraft zugreifen können. Hierzu werden im Bezirksamt Pankow von Berlin unter Berücksichtigung vor allem personal-, datenschutz- und telekommunikationsrechtlicher Be-stimmungen für alle Dienstkräfte folgende verbindliche Festlegungen getroffen: 1. Die Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts zu privaten Zwecken wird allen Dienstkräften untersagt. Das bedeutet, dass sie selbst keine privaten E-Mails versenden dürfen und dafür Sorge zu tragen haben, dass sie auch keine privaten E-Mails erhalten. Erhalten sie dennoch private E-Mails, haben sie diese sofort und endgültig zu löschen. 2. Es sind die entsprechenden Vertretungszugriffe auf die E-Mail-Postfä-cher einzurichten. Dies erfolgt dezentral in den Abteilungen durch die betreffenden Dienstkräfte. Orientierungsgrundlage für die Einrichtung der Vertretungszugriffe ist der aktuelle Geschäftsverteilungsplan. Vertretungszugriff ist dem/den Vertreter/n der jeweiligen Dienstkraft und Vorgesetzten einzuräumen. Neben der Zugriffsberechtigung zum Lesen von E-Mails ist diese auch für Termine, Notizen und Jobs einzurichten. Ferner ist die Berechtigung zu erteilen, dass Abwesenheitsbenachrichtigungen aktiviert und versendet werden können. Die Häufigkeit der Abwesenheitsnachricht ist individuell festzulegen (…). Im Falle einer unerwarteten Abwesenheit einer Dienstkraft ist die Abwesenheitsnachricht spätestens 3 Tage nach erstmaliger Abwesenheit einzurichten. 3. Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Festlegungen liegt bei den Leitern/Leiterinnen der Abteilungen. 4. Die Dienstanweisung tritt einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft. (…)“ In der Anlage zur DA E-Mail finden sich Anleitungen zum Einrichten einer Vertretung für das eigene Postfach und für das Arbeiten als Vertretung. Der Beteiligte übersandte dem Antragsteller die DA E-Mail zur Mitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 PersVG am 18. Juli 2014. Dieser verweigerte unter dem 30. Juli 2014 seine Zustimmung: Die generelle Untersagung der Versendung oder des Empfangs privater E-Mails sei weder zeitgemäß noch sozial gerechtfertigt. Das Verbot privater Nutzung bei innerbetrieblicher Kommunikation, insbesondere auch mit den Interessenvertretungen, sei rechtswidrig. Bisher sei eine derartige private Kommunikation zulässig gewesen. Die Änderung dieser Regelung sei, wie die gesamte Dienstanweisung mitbestimmungspflichtig. Nachdem der Beteiligte unter dem 24. November 2014 eine Mitbestimmung abgelehnt und die DA E-Mail am 12. Januar 2015 im Intranet des Bezirksamtes veröffentlicht hatte, hat der Antragsteller am 22. Mai 2015 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, bei dem Verbot, dienstliche E-Mail-Accounts zu privaten Zwecken zu nutzen, handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i.S.v. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 PersVG Berlin. Der Mitbestimmungstatbestand beziehe sich u.a. auf die Verhaltensmaßregeln, die den Gebrauch der den Beschäftigten von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände regelten. Das Verbot privater E-Mail-Nutzung habe mit den den Beschäftigten obliegenden Arbeitsleistungen allenfalls am Rande zu tun. Bislang sei es im Bezirksamt Pankow allen Beschäftigten erlaubt gewesen, den E-Mail-Account auch privat zu nutzen. Wolle eine Dienststellenleitung von einer derartigen Verwaltungspraxis abweichen und sie - wie hier - zentral ändern, bedürfe jedenfalls diese Änderung der vorherigen Mitbestimmung, weil es sich um einen Eingriff in Verhaltensmöglichkeiten der Beschäftigten handele. Ähnlich wie die dienstliche Telefonnummer hätten die Beschäftigten ihre dienstliche E-Mail-Adresse an Verwandte und Bekannte weitergegeben, denen sie nun untersagen müssten, sie über ihren E-Mail-Account in der Dienststelle zu kontaktieren. Ab 1. Juli 2014 gelte für jede E-Mail-Adresse einer Behörde in Berlin die „elektronische Zugangseröffnung“, so auch im Bezirksamt Pankow. Viele Beschäftigte hätten dort in zulässiger Weise ihren Vor- und Familiennamen an den Anfang der E-Mail-Adresse gestellt, so dass sie für Außenstehende leicht erreichbar seien. Die Regelung des Vertretungszugriffs sei zudem als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig. Die Vertreter, ggf. zusätzlich die Vorgesetzten, würden zu zusätzlichen Arbeiten verpflichtet. Es müsse praktisch das Dezernat des unerwartet Abwesenden mit bearbeitet werden. Durch die Eröffnung des E-Mail-Verkehrs zwischen Bürgern und Bezirksamt vor 10 Jahren habe die Zahl der Posteingänge pro Beschäftigten dramatisch zugenommen. Komme nun auch noch die Bearbeitung der Posteingänge des Vertretenen hinzu, führe dies zu einer unerträglichen Hebung der Arbeitsleistung. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass der Beteiligte durch den Erlass der „Dienstanweisung zum Umgang mit privatem E-Mail-Verkehr und Zugriffsregelungen auf E-Mail-Postfächer“ vom 06. Januar 2015 ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrechte verletzt hat. Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags vorgetragen, die Ordnung in der Dienststelle sei nicht betroffen, weil die Zulässigkeit der Verwendung von Betriebsmitteln geregelt werde und die Beschäftigten keinen Anspruch darauf hätten, Betriebsmittel, also auch dienstliche E-Mail-Accounts, privat nutzen zu dürfen. Im Gegenteil: Es sei den Beschäftigten schon auf Grund der Dienstvereinbarung zwischen dem Hauptpersonalrat und der Senatsverwaltung für Inneres über die Nutzung des Internets und anderer elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste in der Berliner Verwaltung (Internet-DV) aus dem Jahre 2002 untersagt, das Internet einschließlich E-Mail-Accounts anders als zur dienstlichen Aufgabenerfüllung zu nutzen. Die DA E-Mail bezwecke auch nicht die Erhöhung der Arbeitsleistung. Die Zugriffsregelung ändere an der bestehenden Vertretungsregelung und am Arbeitsumfang nichts. Es sei im Vertretungsfall stets alle eingehende Post zu sichten. Das gelte auch für elektronische Posteingänge. Für den Zugriff des Vertreters müsse sichergestellt sein, dass sich im E-Mail-Eingang keine privaten E-Mails des Vertretenen befänden. Diesem Zweck diene die Regelung in Ziffer 1 der DA E-Mail. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag mit Beschluss vom 12. August 2015 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die DA E-Mail sei nicht als Regelung der Ordnung der Dienststelle bzw. des Verhaltens der Beschäftigten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 PersVG Berlin mitbestimmungspflichtig. Die Regelung stelle lediglich klar, was ohnehin für alles dienstlich zur Verfügung Gestellte gelte, dass nämlich eine private Nutzung nicht zulässig sei. Die Regelung stehe damit in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung selbst und grenze lediglich die Sphäre des Dienstlichen von der Sphäre des Privaten ab. Auch wenn die private Nutzung der dienstlichen E-Mail-Accounts vorher erlaubt gewesen sein sollte, stelle die DA E-Mail lediglich eine (Neu-)Definition der Grenze zwischen dem, was im privaten Interesse mit dienstlich zur Verfügung gestellten Geräten (ausnahmsweise) zulässig sei, dar. Die Regelung der Vertretungszugriffe sei nicht gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs mitbestimmungspflichtig. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führe sie nicht zwangsläufig zur Erhöhung des Arbeitsergebnisses der Beschäftigten. Sie führe vielmehr nur dazu, dass der Vertreter nunmehr nicht nur für die Bearbeitung der eingehenden papierhaften Post, sondern auch für die Bearbeitung der eingehenden E-Mail-Post des Vertretenen verantwortlich werde. Die Dienstanweisung verhalte sich aber nicht zu der Zeit, innerhalb derer die auf den Vertreter zukommende weitere Arbeitsmenge abzuarbeiten sei. Eine Arbeitsverdichtung, die den Mitbestimmungstatbestand auslösen würde, sei daher mit der Anordnung ebenso wenig verbunden wie eine Arbeitserleichterung. Die Dienstanweisung sei schließlich nicht nach § 85 Abs. 2 Nr. 10 PersVG Berlin mitbestimmungspflichtig. Unstreitig führe der Beteiligte keine neuen Informations- und Kommunikationsnetze ein. Es liege auch keine wesentliche Änderung des bestehenden Netzes vor. Es würden weder weitere Arbeitsplätze in das System einbezogen noch neue Kommunikationswege eröffnet. Es würden allein bereits bestehende technische Möglichkeiten ohne quantitative oder qualitative Ausweitung des Systems anders genutzt, um Abwesenheitsvertretern einen Zugriff auf die E-Mail-Kommunikation des Vertretenen zu ermöglichen. Hiergegen richtet sich die am 5. November 2015 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Er hält die fragliche Dienstanweisung für mitbestimmungspflichtig und meint, die Frage, ob ein E-Mail-Account von den Beschäftigten auch privat genutzt werden dürfe oder nicht, betreffe nicht die eigentliche Dienstausübung. Die hier geschuldete Arbeitsleistung der Beschäftigten im Bezirksamt Pankow werde nicht dadurch konkretisiert, dass es verboten sei, den zur Verfügung gestellten E-Mail-Account auch privat zu nutzen. Es handele sich auch nicht nur um eine Klarstellung. Denn wenn der Dienststellenleiter - wie im vorliegenden Fall - die private E-Mail-Nutzung unstreitig viele Jahre erlaubt habe, unterliege das nachfolgende Verbot einer solchen Nutzung der Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 PersVG Berlin. Ebenso sei die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin eröffnet. Denn die von der Fachkammer konstatierte Ausweitung der Arbeitsmenge führe zwangsläufig zu einer Hebung der Arbeitsleistung. Die E-Mail-Post des Vertretenen müsse ggf. sofort bearbeitet werden. Da die Beschäftigten aber auch schon vorher mit Arbeit ausgelastet gewesen seien, führe die Vergrößerung der Arbeitsmenge zwangsläufig zu einer Arbeitsverdichtung. Denn bei den übrigen Arbeiten dürften Qualität und Zeitaufwand nicht sinken. Die Anordnung führe auch zu einer Erleichterung des Arbeitsablaufs. Denn durch die Arbeit des Vertreters würde die Arbeitsmenge bei den Vertretenen abnehmen. Die Hebung der Arbeitsleistung bei den Vertretern und die Erleichterung des Arbeitsablaufs bei den Vertretenen seien quasi spiegelbildlich mitbestimmungspflichtig und deshalb zu einem Mitbestimmungstatbestand zusammengefasst. Den Mitbestimmungstatbestand des § 85 Abs. 2 Nr. 9 PersVG Berlin - Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik - habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Mit dem Vertreterzugriff werde eine neue Arbeitsmethode eingeführt, die es bisher nicht gegeben habe.Dadurch werde zugleich das IuK-Netz des Bezirksamtes geändert und ausgeweitet und zwar so massiv, dass dies aufgrund des Umfangs mit einer Einführung vergleichbar sei. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. August 2015 zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte durch den Erlass der „Dienstanweisung zum Umgang mit privatem E-Mail-Verkehr und Zugriffsregelungen auf E-Mail-Postfächer“ vom 6. Januar 2015 ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrechte verletzt hat. Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Der Erlass der Dienstanweisung des Beteiligten zum Umgang mit privatem E-Mail-Verkehr und Zugriffsregelungen auf E-Mail-Postfächer vom 6. Januar 2015 ist nicht mitbestimmungspflichtig. Zu Recht nicht im Streit ist zwischen den Verfahrensbeteiligten, dass ein etwaiges Recht zur Mitbestimmung aus § 85 PersVG Berlin nicht von den Mitwirkungsrechten nach § 90 Nr. 2 und Nr. 3 PersVG Berlin bei Erlass von Verwaltungsvorschriften für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte bzw. bei der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen verdrängt werden würde. Denn dem Anwendungsbereich des § 90 Nr. 2 PersVG Berlin unterfallen diejenigen Angelegenheiten von vornherein nicht, die thematisch § 85 PersVG Berlin unterfallen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2012 - BVerwG 6 P 26.10 -, juris Rn. 28), und die Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 9 PersVG Berlin hat Vorrang vor der Mitwirkung nach § 90 Nr. 3 PersVG Berlin (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P 10.10 -, juris Rn. 45). Mitbestimmungsrechte nach § 85 PersVG Berlin sind jedoch nicht eröffnet. 1. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 PersVG Berlin bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Dienstkräfte. Der Antragsteller kann dieses Mitbestimmungsrecht für das Verbot der privaten Nutzung dienstlicher E-Mail-Accounts in Ziffer 1 der DA E-Mail nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Bestimmung von dienstlichen Gegenständen, wozu auch die hier in Rede stehenden dienstlichen E-Mail-Accounts gehören, zu alleinigem dienstlichem Gebrauch ist mitbestimmungsfrei. Bei § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 PersVG Berlin handelt es sich um einen einheitlichen Mitbestimmungstatbestand. Dieser erstreckt sich auf die Gesamtheit der allgemei-nen Verhaltensmaßregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände ordnen. Ausgenommen sind Regelungen, mit denen die Erbringung der den Beschäftigten obliegenden Arbeitsleistungen konkretisiert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschlüsse vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 -, juris Rn. 66, und vom 20. Mai 2010 - BVerwG 6 PB 3.10 -, juris Rn. 4, vorgehend Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Bran-denburg vom 26. November 2009 - OVG 62 PV 15.07 -, jeweils zur wortgleichen Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG). Mit dem Verbot der privaten Nutzung der dienstlichen E-Mail-Accounts wird die den Beschäftigten des Bezirksamtes obliegende Arbeitsleistung konkretisiert. Unstreitig sind die Beschäftigten des Bezirksamts verpflichtet, ihr dienstliches E-Mail-Postfach auf dienstliche Eingänge zu überprüfen. Nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Anhörung ist zwar nicht für jede E-Mail-Adresse im Bezirksamt Pankow der elektronische Zugang eröffnet. Vielmehr beschränkt sich die Eröffnung des elektronischen Zugangs für die Über-mittlung elektronischer Dokumente, auch wenn sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind, auf eine E-Mail-Adresse des jeweiligen Fachbereichs oder der jeweiligen Abteilung mit einem Kürzel dieser Stelle in der E-Mail-Adresse. Für die dienstliche E-Mail-Adresse des einzelnen Beschäftigten, deren erster Teil sich in der Regel aus dessen Vor- und Zunamen zusammensetzt, ist der Zugang dagegen (noch) nicht eröffnet. Der Lauf gesetzlicher Fristen, z.B. für die Vollständigkeits- oder Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 70 Abs. 4 BauO Bln, wird mit dem Eingang im elektronischen Postfach des Bezirksamts in Gang gesetzt. Anschließend werden die E-Mail-Eingänge im Bezirksamt auf die zuständigen Sachbearbeiter verteilt. Zu deren Aufgaben gehört deshalb die Kontrolle ihres E-Mail-Postfachs mindestens auf solche fristauslösenden Eingänge. Da die Verteilung der E-Mail-Posteingänge ungeachtet einer etwaigen (unerwarteten) Abwesenheit des zuständigen Mitarbeiters erfolgt, will (und muss) der Beteiligte sicherstellen, dass auf das E-Mail-Postfach des betreffenden Mitarbeiters zugegriffen werden kann. Diesem Zweck dient ersichtlich das Verbot der privaten Nutzung dienstlicher E-Mail-Accounts in Ziffer 1 der DA E-Mail, indem damit u.a. zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Beschäftigten sichergestellt wird, dass der zugreifende Vertreter keinen Einblick in private E-Mail-Korrespondenz des zu vertretenden Beschäftigten erhält. Dieser Zweck lässt sich unschwer den Einleitungssätzen der Dienstanweisung entnehmen. Das Verbot der privaten Nutzung dienstlicher E-Mail-Accounts stellt sich somit als Regelung dar, mit der die Erbringung der den Beschäftigten obliegenden Arbeitsleistungen konkretisiert wird. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anordnung in Ziffer 1 etwas im Grunde Selbstverständliches regelt, nämlich die Nutzung eines dienstlichen „Gegenstandes“ ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, unabhängig davon, ob die private Nutzung zuvor geduldet wurde. Etwas anderes mag gelten, wenn der Dienststellenleiter an dienstlichen Gegenständen die private (Mit-)Nutzung gestattet und in einer Dienstanweisung Art und Umfang der privaten Nutzung regelt. An einer solchen Abspaltung der Regelung von der Dienstaufgabe fehlt es hier aber. 2. Nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit über Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs. Der Antragsteller kann dieses Mitbestimmungsrecht für die Einrichtung von Vertretungszugriffen auf die E-Mail-Postfächer der Beschäftigten in Ziffer 2 der DA E-Mail nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Anordnung führt nicht zu einer Arbeitsverdichtung und ist deshalb mitbestimmungsfrei. Die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 PersVG Berlin erfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, also die Güte oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Mit Hebung der Arbeitsleistung ist die erhöhte Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen, gemeint. Diese kann in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psy-chischen Belastung bestehen. Der Tatbestand einer Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 PersVG Berlin nimmt in den Blick, dass die rationellere Gestaltung des Arbeitsprozesses typischerweise zu einer höheren Beanspruchung der daran beteiligten Dienstkräfte führt. Der Zweck beider Mitbestimmungsrechte besteht darin, die betroffenen Beschäftigten vor Überlastung oder Überbeanspruchung zu schützen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 - BVerwG 6 P 3.04 -, juris Rn. 38, und Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 6 PB 15.07 -, juris Rn. 5 ff., zu vorangegangenem Beschluss des Senats vom 4. Juli 2007 - OVG 60 PV 3.06 -, juris, und Beschluss des Senats vom 2. März 2011 - OVG 60 PV 10.10 -, juris Rn. 58). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 13. September 2012 - BVerwG 6 PB 10.12 -, juris Rn. 9 zur gleichlautenden Regelung in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG) kommt es für die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung in der Regel auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an. Bezweckt die Dienststelle eine Hebung der Arbeitsleistung, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten ihre erhöhte Inanspruchnahme in einem Teilbereich der Arbeit durch eine Minderarbeit in einem anderen Bereich kompensieren können. Eine Maßnahme zielt nicht nur dann erklärtermaßen und unmittelbar auf eine Hebung der Arbeitsleistung ab, wenn die Dienststelle solches unzweideutig erklärt, sondern auch dann, wenn sie dies sinngemäß unter Einbeziehung aller Umstände zum Ausdruck bringt. Eine solche Zielgerichtetheit der Maßnahme lässt sich hier nicht feststellen. Dem Beteiligten geht es weder ausgesprochen noch unausgesprochen um eine Hebung der Arbeitsleistung, sondern um die Sicherstellung einer Bearbeitung der elektronischen Posteingänge im Vertretungsfall, wie sie auch bei papierförmigen Posteingängen stattfindet. Nur ausnahmsweise erfasst die Mitbestimmung auch an sich nicht auf Hebung der Arbeitsleistung abzielende Maßnahmen, d.h. solche, bei denen eine derartige Zielrichtung mangels entsprechender Absichtserklärung nicht ohne weiteres feststellbar ist. Der Mitbestimmungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn unbeschadet sonstiger Absichten die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) damit verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird. Dies kann - abhängig von den Gesamtumständen - auch stillschweigend geschehen, insbesondere dann, wenn den betroffenen Beschäftigten eine eigenverantwortliche Arbeitsgestaltung zugestanden ist. So liegt es hier. Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass sich die Arbeitsmenge beim geschäftsplanmäßigen Vertreter dadurch erhöht, dass er nach Inkrafttreten der DA E-Mail nicht nur die papierförmigen Posteingänge des nach dem Geschäftsverteilungsplan zu vertretenden Beschäftigten, sondern auch dessen elek-tronischen Posteingänge in angemessener Weise bearbeiten muss. Hierfür erhält der Vertreter allerdings auf zwei Wegen einen Ausgleich: Zum einen verhält sich die fragliche Dienstanweisung nicht zu der Zeit, innerhalb derer die auf den Vertreter zukommende zusätzliche Arbeit im Vertretungsfall zu leisten ist. Das bedeutet, dass die Arbeitsmenge innerhalb eines bestimmten Zeitraums dieselbe bleibt, sich nur der Zeitraum für diese Arbeitsmenge verlängert. Ist absehbar, dass aufgrund dieser Kompensation gesetzliche Fristen, z.B. für Baugenehmigungen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, abzulaufen drohen, muss die Dienststellenleitung Abhilfe schaffen. Ausgleich wird aber zudem dadurch geschaffen, dass der Mehrarbeit auf Seiten des Vertreters in Form der ersten E-Mail-Postbe-arbeitung eine entsprechende Arbeitsersparnis auf Seiten des Vertretenen bei dessen Rückkehr gegenübersteht. Von diesem Ausgleich profitiert - wenngleich zeitversetzt - im Regelfall auch der zunächst mit Mehrarbeit belastete Vertreter, wenn er selbst vertreten werden muss und bei Rückkehr die eiligsten E-Mail-Eingänge vom Vertreter bearbeitet worden sind. Diese Kompensationsmöglichkeit räumt letztlich auch der Antragsteller ein, wenn er meint, die mit der Regelung verbundene Arbeitsersparnis auf Seiten des Vertretenen stelle eine Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs dar. Eine solche läge vor, wenn Arbeitsabläufe verändert würden und der Ablauf der Arbeit dadurch einfacher, flüssiger und schneller gestaltet werde. Das bewirkt die Dienstanweisung nach den Darlegungen des Antragstellers aber gerade nicht. Denn was für den Vertreter an Arbeit hinzukommt, entspricht dem Weniger an Arbeit beim Vertretenen. Diese „spiegelbildliche“ Zu- und Abnahme der Arbeit führt nicht, wie der Antragsteller meint, zu einem einheitlichen Mitbestimmungstatbestand, sondern aufgrund der ausgeglichenen Bilanz zu einer einheitlichen Mitbestimmungsfreiheit. 3. Nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 PersVG Berlin bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit über Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Arbeitsmethoden, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind. Die Einrichtung von Vertretungszugriffen auf die E-Mail-Postfächer führt keine neue Arbeitsmethode im Rahmen der IuK ein. Die „Arbeitsmethode“ des dienstlichen E-Mail-Verkehrs ist vor mehr als 20 Jahren in der Berliner Verwaltung „eingeführt“ worden, wie die „Dienstvereinbarung über den Einsatz Elektronischer Post in der Berliner Verwaltung“ zwischen dem Hauptpersonalrat und der Senatsverwaltung für Inneres vom 27. August 1996 belegt. Ob die Einrichtung von Vertretungszugriffen eine Änderung oder Ausweitung der Arbeitsmethode „Einsatz Elektronischer Post in der Berliner Verwaltung“ im Sinn von § 85 Abs. 2 Nr. 9 PersVG Berlin darstellt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn sie wäre aufgrund des geringen Umfanges in Form der bloßen Erhöhung der Zahl der von einem Beschäftigten ohnehin zu bearbeitenden E-Mail-Postfächer im Vertretungsfall einer Einführung einer neuen IuK-Arbeitsmethode nicht vergleichbar. 4. Nach § 85 Abs. 2 Nr. 10 PersVG Berlin bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit über Einführung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Netze, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind. Dass es sich bei der Einrichtung von Vertretungszugriffen nicht um die Einführung eines betrieblichen IuK-Netzes handelt, ist offenkundig und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Ob seine Auffassung zutrifft, das IuK-Netz werde durch die Einrichtung von Vertretungszugriffen geändert bzw. erweitert, kann offen bleiben. Denn es gilt das oben zur Änderung oder Ausweitung der Arbeitsmethode Gesagte entsprechend: Die Änderung oder Erweiterung des Netzes wäre aufgrund des geringen Umfanges in Form der bloßen Erhöhung der Zahl der von einem Beschäftigten ohnehin zu bearbeitenden E-Mail-Postfächer im Vertretungsfall einer Einführung eines neuen IuK-Netzes nicht vergleichbar. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.