Beschluss
72 K 11.11 PVB
VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0403.72K11.11PVB.0A
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Leitsätze
1. Nach der Zielsetzung des des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG handelt es sich bei der zweiten Tatbestandsalternative "Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs" um einen Unterfall der "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" (wie BVerwG, Beschluss vom 30. August 1985, 6 P 20/83; BVerwGE 72, 94ff, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 40). Die mit der Lockerung einer zuvor zwingenden Vorgabe der Arbeitsreihenfolge verbundene Erleichterung des Arbeitsablaufs ist typischerweise gerade nicht mit einer Anhebung des Maßes der verlangten Arbeit, des Arbeitspensums, verbunden und fällt nach dem Zweck dieser Regelung nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG.(Rn.25)
2. An einem Bildschirmarbeitsplatz erfolgt die als Arbeitsmethode vorgegebene Festlegung sowohl des Bearbeitungsweges als auch der zu verwendenden Arbeitsmittel, mit denen die Aufgaben erfüllt werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P 10/10-; PersR 2011, 516, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 34) durch die jeweilige Computer-Software. Daher gehört auch eine durch die jeweilige Software vorgegebene Gestaltung der für den Anwender auf dem Bildschirm sichtbaren Arbeitsoberfläche (Desktop) jedenfalls insoweit zur Arbeitsmethode, als dessen Gestaltung den Zugriff auf bestimmte Funktionen des Programms (Funktionalität) eröffnet, erleichtert, erschwert oder verschließt.
Der gegenüber § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG allgemeinere Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG kann sich nur auf diejenigen Gestaltungselemente der Bildschirmoberfläche beziehen, die nicht als Bestandteil der Arbeitsmethode anzusehen sind, sondern in erster Linie eine räumliche, auf die Gesundheit der Beschäftigten und ggf. auf deren Sicherheit bezogene Dimension aufweisen(Rn.28)
Tenor
Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Zielsetzung des des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG handelt es sich bei der zweiten Tatbestandsalternative "Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs" um einen Unterfall der "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" (wie BVerwG, Beschluss vom 30. August 1985, 6 P 20/83; BVerwGE 72, 94ff, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 40). Die mit der Lockerung einer zuvor zwingenden Vorgabe der Arbeitsreihenfolge verbundene Erleichterung des Arbeitsablaufs ist typischerweise gerade nicht mit einer Anhebung des Maßes der verlangten Arbeit, des Arbeitspensums, verbunden und fällt nach dem Zweck dieser Regelung nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG.(Rn.25) 2. An einem Bildschirmarbeitsplatz erfolgt die als Arbeitsmethode vorgegebene Festlegung sowohl des Bearbeitungsweges als auch der zu verwendenden Arbeitsmittel, mit denen die Aufgaben erfüllt werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P 10/10-; PersR 2011, 516, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 34) durch die jeweilige Computer-Software. Daher gehört auch eine durch die jeweilige Software vorgegebene Gestaltung der für den Anwender auf dem Bildschirm sichtbaren Arbeitsoberfläche (Desktop) jedenfalls insoweit zur Arbeitsmethode, als dessen Gestaltung den Zugriff auf bestimmte Funktionen des Programms (Funktionalität) eröffnet, erleichtert, erschwert oder verschließt. Der gegenüber § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG allgemeinere Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG kann sich nur auf diejenigen Gestaltungselemente der Bildschirmoberfläche beziehen, die nicht als Bestandteil der Arbeitsmethode anzusehen sind, sondern in erster Linie eine räumliche, auf die Gesundheit der Beschäftigten und ggf. auf deren Sicherheit bezogene Dimension aufweisen(Rn.28) Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller begehrt die Klärung seines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die Einführung einer veränderten Software in der Bearbeitung von Anträgen auf Kontenklärung. Seit 1. Dezember 2009 wird zur Erfassung derartiger Anträge unter anderem von der Auskunfts- und Beratungsstelle Berlin-Wilmersdorf als Pilotprojekt die Software „eAntrag/Expertenversion“ verwendet. Nachdem es in dem Erfahrungsbericht vom Januar 2010 unter anderem hieß, dass die Einarbeitung in das Programm sei problemlos verlaufen, kein großer Schulungsaufwand notwendig gewesen sei und dass grundsätzlich alle Mitarbeiter mit den neuen Programm-Funktionalitäten zufrieden gewesen seien, teilte die Abteilungsleiterin "Internationale Aufgaben und Beratungsdienste" mit, dass das Programm ab 1. Juli 2010 flächendeckend zum Einsatz kommen solle. Der Antragsteller machte unter dem 23. Juni 2010 geltend, dass die beabsichtigte Maßnahme mitbestimmungspflichtig sei. Es handele sich um eine Maßnahme zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG), auch könne es zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung der Arbeitsabläufe kommen (§ 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG); es könne sich auch um die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden handeln (§ 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG). Schließlich sei nicht erkennbar, ob sich an der Gestaltung der Arbeitsplätze etwas ändere (§ 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG). Nachdem der Abteilungsleiter Personal ein Mitbestimmungsrecht verneint hatte, wandte sich der Antragsteller unter dem 13. und 16. September 2010 erfolglos an das Direktorium; er machte weiter Beteiligungsrechte geltend, die er bei der Einführung einer Software bzw. ihrer Veränderung bzw. Aktualisierung in erster Linie in software-ergonomischer Sicht sehe. Auch der Bildschirm, der gegebenenfalls mit einer Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software ausgerüstet sei, gehöre zur räumlichen Arbeitsumgebung des Arbeitsplatzes (vgl. Art. 2 Nr. 2 der EU-Richtlinie RL 90/270/EWG). Nachdem das Direktorium ihn am 14. Oktober 2010 unterrichtet hatte, dass das Programm bei externen Stellen eingeführt werde, hat der Antragsteller die Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens beschlossen. Zur Begründung seines Feststellungsbegehrens macht er im Wesentlichen geltend: Obwohl die Einführung der Software nur schwer rückgängig zu machen sei, bestehe entgegen der Ansicht des Beteiligten ein Rechtsschutzinteresse. Denn dem Antragsteller erwachse bereits ein Vorteil daraus, dass der Beteiligte im Erfolgsfalle verpflichtet sei, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich zunächst aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Es handele sich (auch) um eine Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Zu den organisatorischen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden rechneten unter anderem Maßnahmen nach § 16 ASiG. Auch gehöre zu den vom Beteiligten zu beachtenden Schutzvorschriften die Bildschirmarbeitsverordnung; aus ihr ergebe sich, dass auch der tägliche Arbeitsablaufs der Bildschirmarbeit vom Arbeitgeber zu organisieren sei. Das Beteiligungsrecht der Personalvertretung bestehe bei Konzipierung, Auswahl und Einsatz von Software. So könnten etwa durch die geringe Größe der Schrift des anzuwendenden Computerprogramms die Gesundheit der Beschäftigten beschädigt werden. Der Antragsteller habe festgestellt, dass in dem anzuwendenden Programm Überschriften nicht vergrößert werden könnten, ebenso wie die Beschriftung der Registerreiter/Karten sowie die Symbolleiste und die Tool-Tipps. Das System könne jedoch insoweit abgeändert werden, dass Größen verstellbar seien. Die vom Beteiligten sinngemäß vertretene Auffassung, dass Maßnahmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgten und sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, nicht mitbestimmungspflichtig seien, führe zu Ergebnissen, die dem Schutzzweck dieser Bestimmung widersprächen. Dass der Beteiligte auch Gesundheitsschutz im Auge habe, ergebe sich daraus, dass er gleichzeitig die so genannte Barrierefreiheit der Software habe überprüfen lassen. Denn die Benutzerfreundlichkeit sei ein Thema des Gesundheits- bzw. Arbeitsschutzes. Daneben bestehe auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG, da, wie sich aus der Definition in der einschlägigen EU-Richtlinie ergebe, nicht nur die Hardware, sondern auch die Software als Bestandteil des Arbeitsplatzes anzusehen sei. Art. 2 Nr. 2 RL 90/270/EWG stelle ausdrücklich klar, dass zum Arbeitsplatz auch das Bildschirmgerät gehöre, dass gegebenenfalls mit einer Mensch-Maschine-Schnittstelle ausgerüstet sei; womit die Benutzeroberfläche gemeint sei. Durch die neue Software werde z.B. die Möglichkeit eingeführt, mehrere Fenster gleichzeitig zu öffnen und diese individuell in ihrer Darstellung anzupassen. Es sei unzutreffend, dass es sich nur um unbedeutende Umstellungen an den Arbeitsplätzen handele. Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Beteiligten könne abgeleitet werden, dass die neue Version der Software zielgerichtet zu einer Erleichterung des Arbeitsablaufs führe, so dass auch der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG einschlägig sei. Zum Arbeitsablauf im Sinne dieser Vorschrift gehörten die funktionelle, räumliche und zeitliche Abfolge der verschiedenen unselbstständigen Arbeitsvorgänge und der äußere Verlauf jedes einzelnen dieser Arbeitsvorgänge. Maßnahmen, welche dazu bestimmt seien, in den Hergang der Arbeit einzugreifen, um der Dienstkraft einzelne Verrichtungen zu erleichtern, die also seine körperliche oder geistige Inanspruchnahme verringern sollten, unterlägen der Mitbestimmung, weil sie die so zu verstehende Erleichterung des Arbeitsablaufs in aller Regel mit einer Anhebung des Maßes der verlangten Arbeit, des Arbeitspensums, verbunden sei. Ob eine Maßnahme dazu bestimmt sei, den Arbeitsablauf zu erleichtern, beurteile sich danach, ob sie darauf abzielte, Art und Maß der Beanspruchung der Dienstkräfte zu mindern. Dies sei nach dem gesamten Vorbringen des Beteiligten der Fall. Schließlich bestehe ein Beteiligungsrecht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG (Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden). Die Änderung und Ausweitung einer Arbeitsmethode (hier: Verwendung eines Computerprogramms) sei einer Einführung auch dann vergleichbar, wenn sie sich auf bestimmte Abschnitte des Arbeitsablaufs beschränke. Voraussetzung sei, dass die Änderung oder Ausweitung für die betroffenen Dienstkräfte ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen habe. Dies sei hier der Fall. Bei der eingeführten Version des Programms handele es sich um eine komplette Neuentwicklung des Antragserfassungsprogramms. Mit ihm würden zukünftig alle bundeseinheitlichen Formulare aus den Bereichen bargeldloser Beitragseinzug, Kontenklärung, Rehabilitation und Rente zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte vor der endgültigen Einführung des Verfahrens „eAntrag/Expertenversion“ in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund verpflichtet ist, den Antragsteller zu beteiligen. Der Beteiligte beantragt, den Feststellungsantrag zurückzuweisen. Es sei bereits das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft, weil die durch den Einsatz im Rechenzentrum der Deutschen Rentenversicherung Bund ab 1. Januar 2011 verwirklichte Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Dass Vorgängerprodukt sei bereits endgültig abgeschaltet und nicht mehr einsatzfähig. Die streitbefangene Version des Programms sei zwischenzeitlich bei allen Rentenversicherungsträgern im Einsatz und könne vom Beteiligten nicht – auch nicht zeitweise – isoliert abgeschaltet werden. Der Antrag sei auch in der Sache unbegründet, weil ein Mitbestimmungstatbestand nicht eingreife. Es handele sich zunächst um keine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschäden, weil die Einführung der fraglichen Software nicht unmittelbar auf diesen Zweck abziele. Sie ziele vielmehr darauf ab, durch Bereitstellung einer geeigneten und bedarfsgerechten Software die Aufgabenerfüllung im Auskunfts- und Beratungsdienst sicherzustellen. Soweit hierbei Aspekte des Gesundheitsschutzes und die Barrierefreiheit des Verfahrens zu berücksichtigen sei, seien dies nur mittelbare Aspekte, die nicht dazu führten, die Maßnahme vorrangig oder ausschließlich als solche des Gesundheitsschutzes anzusehen. Der Relaunch der Software sei auch nicht als Arbeitsplatzgestaltung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Es sei schon zweifelhaft, ob die Ablösung der früheren Software durch die neue Version überhaupt als Arbeitsplatzgestaltung im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes anzusehen sei. Selbst dann würde es sich jedoch um eine völlig unbedeutende Umstellung handeln, die ihrer Eigenart nach bzw. wegen ihrer Auswirkungen auf die am Bildschirm arbeitenden Mitarbeiter objektiv nicht geeignet sei, deren Wohlbefinden oder deren Leistungsfähigkeit zu beeinflussen. Die Änderungen von Bildschirmanzeige und Softwareergonomie seien nur unbedeutend. Mit der Änderung der Benutzeroberfläche sei lediglich eine Anpassung der vor über 10 Jahren entwickelten Benutzeroberfläche an zeitgemäße software-ergonomischer Grundsätze und Anforderungen verfolgt und erreicht worden, wie sie z.B. durch die Normenreihe ISO oder die BITV 2.0 gefordert würden. Die Software habe von Anfang an über die Änderung der Schriftart und Schriftgröße in der Systemsteuerung den individuellen Bedürfnissen angepasst werden können. Der Arbeitsablauf und die Arbeitsweise seien im Wesentlichen gleich. Die vorgegebene Benutzerführung bleibe ungeachtet der veränderten Benutzeroberfläche weiterhin an den Antragsformularen orientiert. Für die Anwender bleibe damit die bisher gewohnte Programmlogik und die Steuerung durch die Antragsformulare weit gehend erhalten. Die Veränderungen ergäben sich aus den eingereichten Unterlagen („eAntrag/Expertenversion: Was ändert sich?“). So könnten nunmehr auch gleichzeitig mehrere Fenster geöffnet und in ihrer Darstellung individuell angepasst werden, wodurch die Antragsbearbeitung nicht mehr in stringenter Reihenfolge erforderlich sei, sondern auch unterbrochen und später fortgesetzt werden könne. Damit sei eine wesentliche Verbesserung für die Anwender im Vergleich zur Vorversion erreicht worden. Bedingt durch die Neugestaltung der Oberfläche und die punktuellen Verbesserungen ergebe sich lediglich ein neuer Gesamteindruck des Verfahrens. Nunmehr seien Pflichtfragen – anders als bisher – durch farbliche Unterlegung erkennbar. Bemerkungen zu den Dateneingaben können jetzt auch zwischendurch (zuvor erst am Schluss der Antragsaufnahme) in separaten Feldern eingetragen werden. Im Navigator seien bisher keine farbliche Unterlegungen in bzw. Symbole enthalten gewesen, aus denen z.B. Pflichtfragen oder die weitere Antragserfassung steuernde Fragen erkennbar gewesen seien. Neu sei die Möglichkeit, gleichzeitig den Haupt- und die notwendigen Unteranträge öffnen und bearbeiten zu können. Die Anwender könnten damit bei Bedarf die einzelnen Arbeitsschritte innerhalb des Verfahrens flexibler durchlaufen. Auch der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG (Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs) greife nicht ein. Die Arbeitsabläufe seien durch die neue Software nicht in dem vom Antragsteller geschilderten Ausmaße erleichtert worden. Zwar treffe es zu, dass die aus dem Schulungskonzept ersichtlichen Veränderungen eingetreten seien; damit seien jedoch nur Wünsche und Verbesserungsvorschläge aus den Reihen der Anwender umgesetzt worden, welche in der Vorversion aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr programmiert worden seien. Hierzu gehöre auch die Erfüllung der Forderung der Nutzer, die Möglichkeit einer gleichzeitigen Öffnung von Haupt- und notwendigen Unteranträgen zu eröffnen. Hiermit sei letztlich nur eine Angleichung an die Möglichkeiten bei der herkömmlichen Antragsaufnahme in Papierform erreicht worden, jedoch keine wesentliche Änderung der Arbeitsabläufe. Der Anwender könne damit lediglich selbst entscheiden, in welcher Reihenfolge er die Antragsformulare abarbeite. Dies führe nicht zwangsläufig zu einer beschleunigten Arbeitsweise und könne damit nicht einer Erleichterung des Arbeitsablaufs im Sinne von § 76 Absatz 2 Nr. 5 BPersVG gleichgesetzt werden. Denn Ziel der Veränderungen sei nicht, einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsproduktes so zu verbessern, dass eine erhöhte körperliche oder geistige Belastung unterstellt werden könne. Schließlich greife auch der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG (Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden) nicht ein, weil die geänderte Oberfläche keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe habe. Die neue Version orientiere sich weiterhin an der durch die (Papier-)Antragsformulare der Rentenversicherung vorgegebenen Fragereihenfolge innerhalb der einzelnen Anträge. Es sei dem Nutzer im Vergleich zur Vorversion nur eine andere Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt worden. Die Prozesse zur Antragsaufnahme, d.h. die Arbeitsabläufe, seien nicht verändert worden. Von einer grundlegenden Änderung der Arbeitsabläufe könne nicht die Rede sein. Die Programmlogik sei - wie bereits dargelegt - grundsätzlich gleich geblieben, daher sei die Umstellung auch bundesweit relativ problemlos gelungen. Die nächsten, jedoch erst geplanten Änderungen würden die Umsetzung der Barrierefreiheit und die Anbindung von assistiver Software betreffen. II. Der auf die Feststellung der Verletzung der Mitbestimmungspflicht der konkreten Maßnahme der (endgültigen) Einführung des "Verfahrens" (d.h. der Software) „eAntrag/Expertenversion“ gerichtete Antrag ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren ist – anders als der Beteiligte geltend macht – nicht dadurch entfallen, dass dieses Verfahren – wie vorgetragen – in allen Verwaltungsstellen der Dienststelle ebenso wie bei anderen Rentenversicherungsträgern eingeführt worden ist. Denn auch wenn die etwaige vollständige oder teilweise Rückgängigmachung dieser Maßnahme mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens, wenn sich herausstellen sollte, dass die Maßnahme mitbestimmungspflichtig ist. In diesem Falle ist die Dienststelle objektiv-rechtlich verpflichtet, die Maßnahme rückgängig zu machen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P 10/10 –, PersR 2011, 516, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 10f). Die Dienststelle kann sich nach gerichtlicher Feststellung des Mitbestimmungsrechts zunächst darauf beschränken, das bislang unterbliebene Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Ob und in welchem Umfang die Maßnahme rückgängig zu machen ist, ist vom Ausgang des nachzuholenden Mitbestimmungsverfahrens abhängig. Der Feststellungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller reklamierten Mitbestimmungstatbestände begründen für die in Rede stehende Maßnahme im Ergebnis kein Mitbestimmungsrecht. Der vom Antragsteller zunächst benannte Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG, der Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen der Beteiligung unterwirft, setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme "zur Verhütung" der genannten Gefährdungen ergriffen werden soll, d.h. darauf abzielt, das Risiko derartiger Schädigungen zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Damit unterliegen Maßnahmen, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken, nicht aufgrund dieser Gesetzesnorm dem Mitbestimmungsrecht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25 August 1986 – BVerwG 6 P 16/84 –, PersV 1987, 287-290, zitiert nach Juris, Rdnr. 19). Dass die Einführung der überarbeiteten Software vorrangig den in § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG genannten Zwecken dienen soll, ist nicht ansatzweise erkennbar. Der Zweck der Maßnahme liegt nach den Darlegungen des Beteiligten nachvollziehbar in einer Verbesserung der Antragsbearbeitung, nicht jedoch in der Verbesserung des Arbeits- bzw. Gesundheitsschutzes der Beschäftigten. Auch der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG greift hier nicht ein. Nach dieser Vorschrift hat die Personalvertretung mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung (1. Alternative) und Erleichterung des Arbeitsablaufs (2. Alternative). Nach den Darlegungen des Beteiligten, denen der Antragsteller insoweit nicht entgegengetreten ist, bestehen die mit der Einführung der neuen Software verbundenen Änderungen für die Beschäftigten im Wesentlichen in den mit der eingereichten Broschüre beschriebenen Änderungen. Diese lassen sich kurz mit einer gegenüber dem vorher verwendeten Programm umgesetzten Verbesserung der Übersichtlichkeit und Flexibilität der Funktionalität des Programms umschreiben, welche es den Beschäftigten objektiv nachvollziehbar ermöglicht, die sich nach dem (in Papierform zugrundeliegenden Antragsformular) ergebende Bearbeitungsreihenfolge in stärkerem Maße als bisher selbst zu bestimmen. Diese Änderungen beruhen nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beteiligten in hohem Maße auf Wünschen der betroffenen Beschäftigten. Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, dass die Maßnahme darauf abzielt, die Arbeitsleistung der Beschäftigten im Sinne einer Arbeitsverdichtung zu heben. Entscheidend für die Subsumtion unter die Tatbestandsalternative "Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung" ist nicht die etwa beabsichtigte Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages, sondern vielmehr das Ziel einer erhöhten Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten, zu der derartige Maßnahmen typischerweise führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2011, a.a.O., Rdnr. 27). Für den Mitbestimmungstatbestand "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" kommt es in der Regel auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an. Weder ist hier erklärtermaßen vom Dienstherrn eine Verdichtung der Arbeitsleistung beabsichtigt, noch ergibt sich dies hier sinngemäß unter Einbeziehung der Umstände (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2011, a.a.O., Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen). Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Einführung der in Rede stehenden Software zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) mit einer durch Beschleunigung und Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im ganzen verbundenen wäre, bestehen nicht (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2011, a.a.O., Rdnr. 28). Entsprechendes gilt für die zweite Alternative des Mitbestimmungstatbestandes ("Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs"). Nach der Zielsetzung der Norm handelt es sich um einen Unterfall der "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 1985 – 6 P 20/83 –, BVerwGE 72, 94ff, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 40). Maßnahmen, welche dazu bestimmt sind, in den Hergang der Arbeit einzugreifen, um dem Beschäftigten einzelne Verrichtungen zu erleichtern, die also seine körperliche oder geistige Inanspruchnahme durch den einzelnen Arbeitsvorgang oder durch die Abfolge mehrerer aneinander anschließender Arbeitsvorgänge verringern sollen, unterliegen deshalb der Mitbestimmung, weil die so zu verstehende Erleichterung des Arbeitsablaufs in aller Regel mit einer Anhebung des Maßes der verlangten Arbeit, des Arbeitspensums, verbunden ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die mit der neuen Software im Wesentlichen ermöglichte Lockerung der Bearbeitungsreihenfolge und der bessere Überblick über die mit Hilfe der Software zu bearbeitenden Teilschritte der Antragsaufnahme in irgendeiner Weise zu einer erhöhten Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten führen könnte. Anders als dies bei einer in den Hergang der Arbeit (Bearbeitungsreihenfolge) aktiv eingreifenden, d.h. die Arbeitsreihenfolge (vom bisherigen Verlauf abweichend) konkret vorgebenden Maßnahme des Dienstherrn ist die Lockerung einer zuvor zwingenden Vorgabe der Arbeitsreihenfolge – wie hier – typischerweise gerade nicht mit einer Anhebung des Maßes der verlangten Arbeit, des Arbeitspensums, verbunden (vgl. zur Subsumtion unter diese Mitbestimmungsalternative auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2011 – OVG 60 PV 10.10 –, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 58, 59). Der mit dem neuen Programm erhöhte Handlungsspielraum der Anwender überlässt es den Beschäftigten gerade selbst, ob sie an der bisherigen Bearbeitungsreihenfolge festhalten oder von den Möglichkeiten der freieren Gestaltung der Arbeitsreihenfolge Gebrauch machen wollen. Selbst wenn damit möglicherweise im Ergebnis eine höhere Zahl bearbeiteter Anträge als zuvor in einem vergleichbaren Zeitraum zu Stande käme, wäre dies gerade nicht Folge der mit der Erleichterung des Arbeitsablaufs typischerweise verbundenen Verdichtung der Arbeitsleistung, sondern eines durch die Beschäftigten individuell gestalteten, subjektiv als optimal empfundenen Arbeitsablaufs. Dies gilt sowohl für die durch die neue Software ermöglichte (nicht obligatorische) Öffnung mehrerer Fenster, der Abweichung von einer vorgegebenen Bearbeitungsweise (Antragsausfüllung) sowie für die Möglichkeit, bereits vor Abschluss der Antragsbearbeitung Bemerkungen in einem gesonderten Feld einzutragen. Auch die farbliche Hervorhebung sogenannter Pflichtfelder 8auch im sog. Navigator), in die in jedem Fall Eintragungen vorgenommen werden müssen, erleichtert zwar die Bearbeitung, ohne dass jedoch ansatzweise erkennbar wäre, inwieweit diese Erkennbarkeit zu körperlichen oder geistigen Mehrbelastungen führen sollte. Ebenso wenig ist die Möglichkeit (nicht: Verpflichtung), mit Hilfe eines (auch schon zuvor vorhandenen, vgl. Sitzungsprotokoll vom 3. April 2012) Navigators eine Darstellung aller Fragen und Abschnitte des „aktiven“ Antrags aufzurufen, mit einer erkennbar typischerweise entstehenden zusätzlichen körperlichen oder geistigen Belastung verbunden. Schließlich haben sowohl die Möglichkeit einer Volltextsuche als auch die Möglichkeit, während der Antragsbearbeitung notwendige Formulare sogleich auszudrucken, typischerweise ausschließlich Entlastungscharakter. Der weiter vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG ("Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden") ist für die hier in Rede stehende Maßnahme ebenfalls nicht einschlägig. Es entspricht gängigem Verständnis, dass die elektronische Datenverarbeitung eine Arbeitsmethode im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2011, a.a.O., Rdnrn. 34, 35, 36). Durch sie wird festgelegt, dass die öffentlichen Aufgaben der Dienststelle unter Einsatz von Rechnern sowie unter Verwendung eines Betriebssystems und von (Anwendungs-)Programmen (= Anwendungs-Software) erfüllt werden. Damit wird zugleich der Bearbeitungsweg durch die jeweiligen Dienstkräfte gesteuert, d.h. im Sinne einer Arbeitsmethode vorgegeben. Auch wenn daher häufig mit der Einführung einer geänderten bzw. neuen Software – wie hier – eine Änderung der Arbeitsmethode, d.h. eine Änderung der Vorgabe von Bearbeitungswegen, verbunden sein dürfte, hat der Gesetzgeber die Mitbestimmungspflicht auf diejenigen Fälle der Veränderung der Arbeitsmethode beschränkt, die sich als ein Einführung „grundlegend neuer“ Arbeitsmethoden qualifizieren lassen. Letzteres setzt zwar nicht voraus, dass die Gesamtheit der den Arbeitsablauf an einem Arbeitsplatz bestimmenden Regeln neu gestaltet wird, sondern kann auch dann vorliegen, wenn die Änderung sich auf bestimmte Abschnitte des Arbeitsablaufs beschränkt. Voraussetzung für die Bejahung dieser gesetzlichen Voraussetzung ist jedoch, dass die in Rede stehende Änderung für die von ihr betroffenen Dienstkräfte ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2011, a.a.O., Rdnr. 35 m.w.N.). Derartige, ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen für die betroffenen Beschäftigten werden - wie bereits oben näher dargelegt – aus den dem Gericht dargelegten Änderungen (vgl. die hierzu vorgelegte Broschüre, Bl. 76 der Streitakte) nicht erkennbar. Die Eröffnung zusätzlicher Flexibilität in der Bearbeitung von Anträgen durch die Eröffnung der Möglichkeit zur gleichzeitigen Öffnung mehrerer Bearbeitungsfenster, der Abweichung von bzw. Unterbrechung einer bisher stringent vorgegebenen Bearbeitungsreihenfolge und die weiteren oben genannten Möglichkeiten sind nicht geeignet, ins Gewicht fallende zusätzliche körperliche oder geistige Auswirkungen für die Beschäftigten zu verursachen. Es entspricht vielmehr aufgrund der seit bereits geraumer Zeit weitestgehenden Verbreitung des Betriebssystem „Windows“ gerade in der IT-Bürotechnik bei einer Vielzahl, wenn nicht gar bei allen gängigen Programmen (z.B. Word) üblichen Bearbeitungsweise, dass gleichzeitig - auch ohne einen begonnenen Bearbeitungsvorgang innerhalb eines Programms zunächst abschließen zu müssen - mehrere Fenster geöffnet werden können und zwischen verschiedenen Fenstern wie auch Programmen mit entsprechenden Bearbeitungsfenstern wechselt werden kann, wenn auch ggf. zuvor die (vorübergehende) Speicherung des aktuellen Bearbeitungsstandes (durch Betätigung einer bestimmten Tastenkombination auf dem PC-Keyboard) notwendig sein mag. Zu der - durch die jeweilige Software - vorgegebenen Arbeitsmethode gehört die Festlegung des Bearbeitungsweges als auch der hierbei zu verwendenden Arbeitsmittel, mit denen die Aufgaben erfüllt werden sollen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2011, a.a.O., Rdnr. 34). Daher gehört auch die durch die jeweilige Software vorgegebene Gestaltung der für den Anwender auf dem Bildschirm sichtbaren Arbeitsoberfläche (Desktop) jedenfalls insoweit zu Arbeitsmethode, als dessen Gestaltung den Zugriff auf bestimmte Funktionen des Programms (Funktionalität) eröffnet, erleichtert, erschwert oder verschließt, insbesondere indem die jeweilige graphische Gestaltung der „Benutzeroberfläche“ die Möglichkeiten eines Abweichens von regelmäßig vorgesehenen Arbeitsschritten oder eines Wechsels zwischen verschiedenen Funktionen oder Dokumenten für den Anwender mehr oder aber weniger deutlich sichtbar macht. Die Gestaltung der Benutzeroberfläche ist insofern wesentlicher Bestandteil der Eröffnung und/oder Begrenzung und damit der Festlegung des methodischen Bearbeitungweges. Beispielsweise kommt der Frage, ob und in welcher Weise die Möglichkeit eines Abweichens oder Wechsels zwischen verschiedenen Funktionen oder Dokumenten oder gar Programmen während der Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz auf dem für den Anwender sichtbaren Desktop dargestellt ist, maßgeblichen Einfluss auf den Arbeitsablauf zu: Wird (wie etwa bei der früheren hier verwendeten Software) nach Aufruf eines neuen digitalen Bearbeitungsformulars nur ein einziges Fenster mit einer begrenzten Anzahl von sichtbaren, in ihrer Funktion festgelegten Buttons oder Listen mit vorgegebenen „Befehlen“ bzw. Eintragungen sichtbar, gibt schon diese grafische Gestaltung den Bearbeitungsweg in einer einschränkenden Weise vor; demgegenüber hat eine auf dem Desktop - etwa in Form von gut erkennbaren Buttons für abweichende Funktionalitäten oder Zugriffsrechte - dem Anwender grafisch näher gebrachte Möglichkeit zu abweichenden Bearbeitungsschritten unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitsmethode des Anwenders. Das Modell des Ablaufs der Arbeit wird daher erfahrungsgemäß auch dadurch beeinflusst, ob – durch die grafische Gestaltung/Anordnung – Bearbeitungsschritte, Funktionalitäten, Zugriffsrechte für den Anwender auf dem Desktop optisch ohne weiteres oder schwerer erkennbar sind; demgemäß werden erfahrungsgemäß Funktionalitäten, die lediglich über die so genannte Menüleiste (und/oder teilweise in Untermenüs) aufrufbaren Klappmenüs zugänglich sind, nahe liegender Weise – wenn auch abhängig vom jeweiligen Schulungsgrad des Anwenders – weniger häufig erkannt und/oder in Anspruch genommen (genutzt) werden als Funktionen usw., die in grafisch deutlicher bzw. gar in besonders auffälliger Weise (etwa in Form eines entsprechend gekennzeichneten Buttons) unmittelbar auf dem Desktop sichtbar sind. Umfang und Darstellungsform der auf dem Desktop sichtbaren Funktionalitäten in dem oben genannten Sinne ist daher im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik eines PC-Bildschirms als Teil der Arbeitsmethode anzusehen. Aber auch unter Einbeziehung der in den vorgenannten Sinne zu berücksichtigenden grafischen Gestaltung des Desktops als Teil der Arbeitsmethode ist hier ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG zu verneinen. Denn unter Berücksichtigung der vom Beteiligten im Termin in Form von Photokopien vorgelegten Darstellungen der grafischen Gestaltungen der Bildschirmoberflächen (Fenster) für das frühere und hier in Rede stehende Anwendungsprogramm ist für die Kammer ersichtlich, dass insoweit zwar Unterschiede in Form einer abweichenden Untergliederung der jeweiligen Fenster bestehen und die Zahl der in der so genannten Funktionsleiste enthaltenen Auswahlmöglichkeiten vermehrt erscheint, dass jedoch gleichzeitig ein Überblick über die für die Bearbeitung zur Verfügung stehenden durch die aufrufbare Navigator-Liste (vgl. Bl. 120 der Streitakte) sowie jeweils per Mausklick aufrufbare Antrags-/Formulartabelle, Bearbeitungs-, Bemerkungs- und Hilfefenster eröffnet wird. Auch wenn daher nunmehr gegenüber der früher anzuwendenden Software zusätzliche Wahlmöglichkeiten in Bezug auf die Arbeitsschritte der Antragsbearbeitung angeboten werden, die den Beschäftigten zunächst im Rahmen einer Schulung noch erläutert werden müssen, vermag die Fachkammer nicht nachzuvollziehen, dass die hier erkennbare Neugestaltung der Benutzeroberfläche bei Beschäftigten, denen - wie hier unterstellt werden kann – zumindest die Grundlagen des Gebrauchs von in Windows-Funktionalität gestalteten gängigen Büro-Anwendungen mit den dort üblichen Fenster- und Menübefehlen geläufig sind, jedenfalls im Anschluss an die bei Veränderungen der Anwendungssoftware stets notwendige Schulung die Fortsetzung ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Antragsaufnahme typischerweise nicht ohne ins Gewicht fallende zusätzliche körperliche oder geistige Belastungen möglich ist. Die (allein) wegen der „kompletten“ vom Beteiligten für notwendig gehaltenen Erarbeitung eines Schulungskonzepts (vgl. die protokollierte Äußerung des Mitarbeiters der Abteilungsleitung „Auskunfts- und Beratungsdienst“ des Beteiligten im Anhörungstermin) kann in Anbetracht des mittlerweise für Beschäftigte in Büroberufen zugrundezulegenden weiten Verbreitungsgrades von Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit Windows-Funktionalitäten und den dazu gehörenden – auch hier nicht ungewöhnlichen – Desktopgestaltungen nicht als ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme dienen, dass die Nutzung des neuen Programms für die betroffenen Dienstkräfte derart ins Gewicht fallende körperliche oder geistige Auswirkungen hat, dass von der Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG gesprochen werden könnte. Auch der weitere vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG ("Gestaltung der Arbeitsplätze") führt konkret nicht zu einem Mitbestimmungsrecht im Bezug auf die Einführung der streitbefangenen Software. Dieser Vorschrift liegt ein räumliches Verständnis des Begriffes "Arbeitsplatz" zu Grunde (so schon: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 1985 – BVerwG 6 P 20/83 -, zitiert nach Juris, Rdnrn. 24ff). Als Arbeitsplatz in diesem Sinne wird der räumliche Bereich bezeichnet, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie dessen unmittelbare Umgebung. Hierzu gehört grundsätzlich auch die gesamte räumliche Ausstattung des Arbeitsplatzes einschließlich der Ausgestaltung der (ggf. mit anderen gemeinsam) zu benutzenden Arbeitseinrichtungen unter Gesundheits- und Sicherheitsgesichtspunkten. Ist daher bei dem in diesem Sinne verstanden räumlichen Verständnis des Mitbestimmungstatbestandes "Gestaltung der Arbeitsplätze" auch die Gestaltung der Beleuchtung (Lichtverhältnisse) und der PC-Bildschirm einschließlich der beim Betrieb sichtbaren so genannten Benutzeroberfläche unter Gesundheits- und Sicherheitsgesichtspunkten grundsätzlich in den Einzugsbereich dieses Mitbestimmungstatbestandes einzubeziehen, führt dies unter Berücksichtigung auch der sich aus den obigen Darlegungen zu § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG ergebenden Konkurrenz beider Mitbestimmungstatbestände in Bezug auf Veränderungen der - maßgeblich durch die Funktionalität der anzuwendenden Software (= Arbeitsmethode) geprägten – Benutzeroberfläche zu dem Schluss, dass allein die insoweit speziellere Beteiligungsvorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG auf die Gestaltung der Benutzeroberfläche insoweit einschlägig ist, als diese Gestaltung maßgeblich durch die Funktionalität der Software geprägt und damit als Bestandteil der Arbeitsmethode anzusehen ist. Demgegenüber kann sich der allgemeinere Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nur auf diejenigen Gestaltungselemente der Bildschirmoberfläche beziehen, die in erster Linie eine räumliche, auf die Gesundheit der Beschäftigten und ggf. auf deren Sicherheit bezogene Dimension aufweisen. Unter diesem gesundheitsbezogenen räumlichen Aspekt der Arbeitsplatzgestaltung fällt daher in Bezug auf die Benutzeroberfläche eines Programms im Wesentlichen die nicht schon durch die Wahl des Bildschirms an sich (betr. etwa Strahlungsarmut, Helligkeit und Zahl der Bildpunkte [Pixel]), sondern zusätzlich durch die konkrete Software vorgegebene Helligkeit und Kontrast sowie Farbgestaltung, Größe und Lesbarkeit der dargestellten Zeichen und Symbole. Diese haben – vergleichbar der Gestaltung der Lichtverhältnisse am Arbeitsplatz – maßgeblichen Einfluss auf die optische Wahrnehmung auf der Benutzeroberfläche tatsächlich dargestellten Zeichen und Abbildungen, so dass insoweit eine mitbestimmungsrechtliche Gleichsetzung in Bezug auf ihren Einfluss auf die Belastung der optischen Wahrnehmungsorgane der Beschäftigten (Augen) unabweisbar erscheint. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der im Jahre 1974 erfolgten Novellierung des BPersVG in Bezug auf die Tragweite des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG die erst später in nennenswertem Umfange technisch möglich gewordene und eingeführte Bildschirmarbeit und die sich hieraus ergebenden Probleme der Anwendung des Gesetzes nicht berücksichtigt haben kann und dass daher nicht davon auszugehen ist, dass er den – aus jetziger Sicht – nahe liegenden Zusammenhang zwischen Gestaltung sog. Benutzeroberflächen auf einem PC-Bildschirm mit der Funktionalität der jeweiligen Computer-Software (= Arbeitsmethode) gesehen hat, ist aus der Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG, nach welcher die Mitbestimmung nicht bei jeder Änderung der Arbeitsmethode, sondern nur bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden durchgeführt werden soll, mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen zu entnehmen, dass die Gestaltung der Benutzeroberfläche von Bildschirmen bei sogenannten Bildschirmarbeitsplätzen insoweit, als diese maßgeblich als Ausdruck der durch die Software bestimmten Arbeitsmethode und nicht primär als „räumliche“ Gestaltung des Arbeitsplatzes anzusehen ist, vorrangig den Maßstäben des die Änderung der Arbeitsmethode betreffenden Mitbestimmungsregelung des § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG unterliegen soll. Demgegenüber ist es für die im Wege gesetzessystematischer bzw. teleologischer Auslegung der Tragweite des im Jahre 1974 formulierte Gesetzesnorm des § 75 Abs. 2 Nr. 16 BPersVG ("Gestaltung der Arbeitsplätze") erforderlichen Abgrenzung des Begriffs "Arbeitsplatz" nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die vom Antragsteller herangezogene EU-Richtlinie 90/270/EWG aus dem Jahre 1990 und/oder die Bildschirmarbeitsplatzverordnung (insbesondere deren § 2) aus dem Jahr 1996 die anzuwendende Computer-Software in den dort verwendeten Begriff eines Bildschirm-Arbeitsplatzes einbezieht. Denn dies hat keinen Einfluss auf den im Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG – wie dargelegt – erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, Veränderungen der Arbeitsmethode, zu denen auch Änderungen des Software für Anwendungsprogramme an Bildschirmarbeitsplätzen gehören, nur dann der Mitbestimmung zu unterwerfen, soweit diese Änderungen als Einführung neuer Arbeitsmethoden anzusehen sind. Beschränkt sich daher nach den vorstehenden Ausführungen die Prüfung des Eingreifens des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG darauf, ob die Einführung der streitbefangenen Software zu relevanten Veränderungen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes in Bezug auf die durch die konkrete Software vorgegebene Helligkeit, Kontrast, Farbgestaltung der Benutzeroberfläche sowie Größe und Lesbarkeit der dargestellten Zeichen und Symbole führt, greift der Mitbestimmungstatbestand hier nicht ein. Denn nach der vom Beteiligten mündlichen Anhörungstermin übergebenen Darstellung der früher verwendeten als auch der streitbefangenen Benutzeroberflächen auf den Farbausdrucken ergibt sich hinsichtlich der genannten, für die Anwendung des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG relevanten Aspekte (Helligkeit, Kontrast, Farbe, Erkennbarkeit der Zeichen und Symbole), dass insoweit bei objektiver Betrachtung in Bezug auf die optische Wahrnehmbarkeit (Lesbarkeit) und sonstige optische Belastungsfaktoren allenfalls unwesentliche Veränderungen festzustellen sind. Der Beteiligte hat schriftlich und ergänzend in der mündlichen Anhörung plausibel dargelegt, dass insbesondere die Darstellungsgröße der Schrift jedenfalls auf Windows- teilweise auch auf Programm-Ebene individuell einstellbar ist. Nur unwesentliche Veränderungen der Gestaltung des Arbeitsplatzes lösen jedoch das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG nicht aus. Das Eingreifen weiterer Mitbestimmungstatbestände ist nicht schlüssig dargetan.