Beschluss
4 B 77/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §132 Abs.2 VwGO bleibt unbegründet, wenn die angegriffene Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Begründungselementen beruht und nicht für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt ist.
• Bei der Auslegung, ob ein Planfeststellungsbeschluss eine implizite landesplanerische Abweichungsentscheidung enthält, kommt es auf den konkreten Akt an; eine generelle, verallgemeinerbare Regel lässt sich nicht aufstellen.
• Bei unvollständiger wissenschaftlicher Evidenz können Analogieschlüsse im Rahmen von Verträglichkeitsprüfungen zulässig sein; deren Vertretbarkeit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und bereits vorhandener fachlicher Bewertung.
• Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Natura‑2000‑Netzes müssen nicht in jedem Fall bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung vollständig wirksam sein; zeitliche und räumliche Gestaltung richtet sich nach der jeweiligen Beeinträchtigung und deren Folgen.
• Ein prioritäer Lebensraumtyp, der im Standarddatenbogen nicht als Erhaltungsziel genannt ist, begründet nicht automatisch die Anwendung des strikten Verfahrens des Art.6 Abs.4 FFH‑RL; Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung sind die zum Schutz erklärten Ziele des Gebiets.
• Der Wechsel des Schutzregimes zu Art.6 FFH‑RL (Art.7 FFH‑RL) tritt mit der verbindlichen Ausweisung eines Schutzgebiets ein; die materielle Geltung des Schutzniveaus nach Art.6 Abs.2 FFH‑RL ist hierfür nicht Voraussetzung.
• Rechtliche und verfahrensrechtliche Rügen gegen die Abweisung von Beweisanträgen sind nur dann revisionszulassungsbegründend, wenn dargelegt wird, dass das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsentscheidung zu Planfeststellung, Natura‑2000‑Recht und Verfahrensrügen • Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §132 Abs.2 VwGO bleibt unbegründet, wenn die angegriffene Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Begründungselementen beruht und nicht für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt ist. • Bei der Auslegung, ob ein Planfeststellungsbeschluss eine implizite landesplanerische Abweichungsentscheidung enthält, kommt es auf den konkreten Akt an; eine generelle, verallgemeinerbare Regel lässt sich nicht aufstellen. • Bei unvollständiger wissenschaftlicher Evidenz können Analogieschlüsse im Rahmen von Verträglichkeitsprüfungen zulässig sein; deren Vertretbarkeit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und bereits vorhandener fachlicher Bewertung. • Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Natura‑2000‑Netzes müssen nicht in jedem Fall bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung vollständig wirksam sein; zeitliche und räumliche Gestaltung richtet sich nach der jeweiligen Beeinträchtigung und deren Folgen. • Ein prioritäer Lebensraumtyp, der im Standarddatenbogen nicht als Erhaltungsziel genannt ist, begründet nicht automatisch die Anwendung des strikten Verfahrens des Art.6 Abs.4 FFH‑RL; Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung sind die zum Schutz erklärten Ziele des Gebiets. • Der Wechsel des Schutzregimes zu Art.6 FFH‑RL (Art.7 FFH‑RL) tritt mit der verbindlichen Ausweisung eines Schutzgebiets ein; die materielle Geltung des Schutzniveaus nach Art.6 Abs.2 FFH‑RL ist hierfür nicht Voraussetzung. • Rechtliche und verfahrensrechtliche Rügen gegen die Abweisung von Beweisanträgen sind nur dann revisionszulassungsbegründend, wenn dargelegt wird, dass das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann. Kläger (anerkannter Naturschutzverein) rügt die Planfeststellung einer Flughafenerweiterung und macht umfangreiche Verstöße gegen Raumordnungs-, Natura‑2000‑ und Artenschutzrecht geltend. Streitpunkte betrafen die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit Zielen des Regionalplans Südhessen, die Frage einer impliziten landesplanerischen Abweichungsentscheidung, die Eingriffe in FFH‑ und Vogelschutzgebiete (u.a. Lärm‑ und Stickstoffeinträge), die Zulässigkeit von Analogieschlüssen bei wissenschaftlicher Unsicherheit sowie die Anwendung von Art.6 und Art.16 FFH‑RL. Ferner beanstandet der Kläger die Behandlung von Beweisanträgen und die rechtliche Bewertung von Gebietsmeldungen und Schutzregimewechseln. Das Berufungsgericht und die Planfeststellungsbehörde hatten die Planfeststellung zugunsten der Vorhabenträgerin bestätigt; der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil sie keine entscheidungserheblichen Zulassungsgründe nach §132 Abs.2 VwGO aufzeigt; die Beschwerde verhandelt im Wesentlichen unzutreffende Rechtsanwendungen und tatrichterliche Würdigungen. • Zu Raumordnung: Der Verwaltungsgerichtshof hat die Kollision zwischen Regionalplan und neuer Landeszielbestimmung durch Planhierarchie und Neuheit der Norm sowie alternativ durch eine (auch implizit mögliche) landesplanerische Abweichungsentscheidung gelöst; ob eine implizite Entscheidung vorliegt, ist eine Auslegungsfrage des konkreten Beschlusses und nicht grundsätzlicher Natur. • Zu Natura‑2000 und Verträglichkeitsprüfung: Bei wissenschaftlicher Unsicherheit sind Analogieschlüsse und methodische Modelle zulässig, soweit sie plausibel und vertretbar sind; im vorliegenden Fall sah die Vorinstanz die angewandten Methoden als hinreichend, um erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen. Die Fragestellungen zu Kohärenzmaßnahmen und Listenmeldungen (Art.4 ff. FFH‑RL) bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung: Maßnahmen müssen nicht stets bereits bei Genehmigung vollständig wirksam sein, sofern irreversible Schäden vermieden werden und die Gesamtsicherung der Kohärenz realisiert wird. • Zu prioritären Lebensraumtypen und Art.6 FFH‑RL: Die Schutzwirkung des strengen Art.6 Abs.4 Verfahrens knüpft an negative Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die zum Schutz festgelegten Ziele an; das bloße Vorhandensein eines prioritären LRT ohne Festlegung als Erhaltungsziel löst Art.6 Abs.4 nicht automatisch aus. Die Sammlung und Auswahl zu meldender Gebiete bleibt dem naturschutzfachlichen Ermessen des Mitgliedstaats zugewiesen. • Zu Schutzregimewechsel nach Art.7 FFH‑RL: Der Regimewechsel tritt mit einer endgültigen, nach außen wirksamen Ausweisung ein; es ist nicht Voraussetzung, dass das materielle Schutzniveau bereits den Anforderungen des Art.6 Abs.2 FFH‑RL genügt. • Zu Artenschutz und §42/§43 BNatSchG: Anforderungen an Ausnahmegenehmigungen, Ermittlungsumfang und Abwägung sind einzelfallbezogen und durch bestehende Rechtsprechung tragbar; die neuere Rückausnahmeregel des BNatSchG war für die Entscheidung nicht tragend, da die Behörde sie nicht zugrunde gelegt hat. • Zu Verfahrensrügen: Die Rügen hinsichtlich Ablehnung von Beweisanträgen und Begründungspflichten sind unzureichend substantiiert; das Gericht durfte in der mündlichen Verhandlung stichwortartig begründen und die detaillierte Würdigung den schriftlichen Entscheidungsgründen vorbehalten; es fehlt der Nachweis, dass das Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §132 Abs.2 VwGO wird zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat die Planfeststellungsentscheidung aus mehreren selbständig tragenden Gründen überprüft und bestätigt; die Beschwerde bringt keine hinreichenden Tatsachen oder rechtlichen Grundsatzfragen vor, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würden. Soweit Rechtsfragen zu Raumordnung, Verträglichkeitsprüfung nach FFH‑Recht, Schutzregimewechsel, Gebietsmeldungen, artenschutzrechtlichen Anforderungen und Verfahrensfragen aufgeworfen werden, sind sie entweder bereits durch bestehende Rechtsprechung beantwortbar, nicht entscheidungserheblich für den Ausgang dieses Einzelfalls oder hängen von einzelfallbezogenen Umständen ab. Verfahrensrügen gegen die Behandlung von Beweisanträgen sind nicht schlüssig dargelegt; es ist nicht ersichtlich, dass das Urteil auf einem verfahrensfehlerhaften Grund beruht. Damit bleibt die Planfeststellung in der geprüften Fassung wirksam und der Beschwerde der Erfolg versagt.