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Beschluss

2 B 53/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beihilfefähigkeit von Impfaufwendungen setzt bei nicht ausdrücklich altersbezogenen amtlichen Empfehlungen die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall voraus. • Eine amtliche Empfehlung im Beihilferecht ist die Empfehlung der obersten Landesgesundheitsbehörde nach § 20 Abs. 3 IfSG; diese kann eigene Abwägungen gegenüber STIKO-Empfehlungen treffen. • Die Bestimmung des Inhalts von STIKO- und Behördenempfehlungen durch das Tatsachengericht ist in erster Linie Tatsachenfeststellung und nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Beihilfe zu HPV-Impfkosten: amtliche Empfehlung und Einzelfallprüfung • Die Beihilfefähigkeit von Impfaufwendungen setzt bei nicht ausdrücklich altersbezogenen amtlichen Empfehlungen die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall voraus. • Eine amtliche Empfehlung im Beihilferecht ist die Empfehlung der obersten Landesgesundheitsbehörde nach § 20 Abs. 3 IfSG; diese kann eigene Abwägungen gegenüber STIKO-Empfehlungen treffen. • Die Bestimmung des Inhalts von STIKO- und Behördenempfehlungen durch das Tatsachengericht ist in erster Linie Tatsachenfeststellung und nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar. Der Kläger verlangt Beihilfe zu den Impfaufwendungen für die damals 18-jährige Tochter zum Schutz gegen humane Papillomaviren (HPV). Die Frauenärztin bescheinigte die Wirksamkeit der Impfung als Schutz gegen Gebärmutterhalskrebs. Kläger hatte in den Vorinstanzen Erfolg; der Verwaltungsgerichtshof hielt die Aufwendungen für beihilfefähig, weil HPV-Impfungen amtlich empfohlen und die Impfung der Tochter notwendig gewesen sei. Streitpunkt ist, ob die Empfehlungen der obersten Landesgesundheitsbehörde die STIKO-Empfehlungen bloß bekanntgeben oder inhaltsgleich übernehmen und ob dann eine individuelle Prüfung der medizinischen Notwendigkeit entfällt. Der Beklagte beruft sich auf bayerisches Landesbeihilferecht, wonach nur amtlich empfohlene Impfungen beihilfefähig sind. Das Bayerische Staatsministerium hatte HPV-Impfungen ohne Altersobergrenze empfohlen; die STIKO gibt eine generelle Empfehlung für 12 bis 17-Jährige und hält für 18–26-Jährige eine individuelle ärztliche Prüfung für erforderlich. • Revisionszulassung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO fehlt, weil die aufgeworfene Rechtsfrage auf Grundlage des Gesetzeswortlauts und der Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann. • Nach §41 Abs.3 BayBhV sind nur Aufwendungen für amtlich empfohlene Schutzimpfungen beihilfefähig; §7 Abs.1 BayBhV weist dies als Ausschlussregelung aus. • Der Begriff der amtlichen Empfehlung ist nach §20 Abs.3 IfSG als Empfehlung der obersten Landesgesundheitsbehörde zu verstehen; diese handelt zwar "auf der Grundlage" der STIKO, muss die STIKO-Empfehlung aber nicht inhaltlich unverändert übernehmen. • Die Feststellung, ob die oberste Landesgesundheitsbehörde in der Bekanntmachung HPV-Impfungen ohne Altersbegrenzung empfohlen hat, ist eine gebundene Tatsachenfeststellung; im vorliegenden Fall hat das Bayerische Staatsministerium eine solche Empfehlung ausgesprochen. • Die STIKO-Empfehlung für 12–17-Jährige ist keine starre Altersgrenze; die STIKO sieht vor, dass 18–26-Jährige bei positiver individuellen Nutzen-Risiko-Prüfung ebenfalls profitieren können, sodass die Verwaltungsgerichte die STIKO-Aussagen als bedingte Empfehlung behandeln dürfen. • Die Beihilfefähigkeit der Impfkosten für Frauen nach Vollendung des 17. Lebensjahres setzt den fallbezogenen Nachweis der medizinischen Notwendigkeit gemäß §7 Abs.1 Satz1 Nr.1 BayBhV voraus; dieser Nachweis kann durch eine fachärztliche Bescheinigung aufgrund individueller Prüfung erbracht werden. • Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine grundsätzliche Klärung, weil die Auslegung und Bewertung von Empfehlungen überwiegend Tatsachenfeststellung ist und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Der Beschwerde des Beklagten wird nicht stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass die Empfehlung der obersten Landesgesundheitsbehörde nach §20 Abs.3 IfSG als amtliche Empfehlung im Sinne des §41 Abs.3 BayBhV zu verstehen ist und das Bayerische Staatsministerium HPV-Impfungen ohne Altersobergrenze empfohlen hat. Gleichwohl begründet dies nicht generell einen Anspruch auf Beihilfe für alle Frauen nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Vielmehr ist die Beihilfefähigkeit der Impfkosten für diese Altersgruppe vom fallbezogenen Nachweis der medizinischen Notwendigkeit abhängig; dieser Nachweis ist durch eine individuelle ärztliche Prüfung und entsprechende Bescheinigung zu erbringen. Eine weitergehende revisionsrechtliche Klärung ist nicht erforderlich, weil die strittigen Fragen gesetzes- und rechtsdogmatisch beantwortet werden können und die gerügten Feststellungen Tatsachenfeststellungen darstellen.