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Beschluss

2 B 132/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 132/20 8 L 127/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) vertreten durch den Rektor Friedensstraße 120, 02929 Rothenburg - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Auswahl und Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei hier: Beschwerde nach § 123 VwGO 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach am 11. August 2020 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. März 2020 - 8 L 127/20 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, den Antragsteller in das Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei einzubeziehen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. I. Der Antragsteller steht als Polizeiobermeister (A 8) im Dienst des Antragsgegners und wird derzeit beim Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen in der T E verwendet. Mit Schreiben vom 20. September 2019 informierte die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) die Polizeidienststellen des Freistaates Sachsen darüber, dass beabsichtigt sei, zum 1. Oktober 2020 erneut Beamte der Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei zum zweijährigen Studium im Studiengang „Bachelor of Arts (B.A.) - Polizeivollzugsdienst“ im 27. Studienjahrgang 2019/2022 zuzulassen. Das Schreiben enthält Hinweise zu den Zulassungsbedingungen und den Antrag auf Zulassung zum Aufstieg, der bis zum 15. Januar 2020 vorzulegen sei. Weiter enthält das Schreiben die Termine für das Auswahlverfahren 2020. Mit Schreiben vom 6. November 2019 beantragte der Antragsteller die Zulassung zum vorgenannten Auswahlverfahren. Mit Bescheid vom 6. Januar 2020 lehnte das Präsidium der Bereitschaftspolizei diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, der Antragsteller erfülle nicht die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Ziffer I Nr. 1 1 2 3 Buchst. b der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Auswahl und Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei vom 25. Juni 2018 (VwV Auswahl-LG 2.1 Pol) für die am 1. Oktober 2020 beginnende Aufstiegsausbildung, weil er in der letzten Regelbeurteilung vom 1. Juni 2017 im Gesamturteil ein Ergebnis von neun Punkten erreicht habe. Erforderlich sei nach den Zulassungsvoraussetzungen, dass das Gesamturteil der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung mindestens zehn Punkte betragen müsse. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein, welcher erfolglos blieb. Er erhob am 2. März 2020 bei dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage (Az.: 8 K 288/20) und beantragte, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, ihm die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren für die Entscheidung über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung zum 1. Oktober 2020 zu gestatten. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es bestünden keine überwiegenden Erfolgsaussichten für den Antragsteller, denn er erfülle schon nicht die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsLVO i. V. m. Ziff. I Nr. 1 Buchst. b VwV Auswahl-LG 2.1 Pol. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung an die Maßstäbe der genannten Verwaltungsvorschrift gehalten und auf die dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers zum Beurteilungsstichtag 1. Juli 2017 abgestellt habe, die hinreichend aktuell sei. Die Voraussetzungen für die Erstellung einer Anlassbeurteilung nach § 2 Abs. 3 SächsBeurtVO lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass seine Regelbeurteilung mit denen der Mitbewerber nicht vergleichbar sein könnte. Die Regelung unter Ziff. I Nr. 2 VwV Auswahl-LG 2.1 Pol, dass das Zulassungskriterium nach Ziff. I Nr. 1 Buchst. b VwV Auswahl-LG 2.1 Pol zum Bewerbungsstichtag vorliegen muss, sei gerade geeignet, dem Erfordernis der Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu entsprechen und daher nicht zu beanstanden. Selbst das Erfüllen der Voraussetzungen gemäß Ziff. I Nr. 1 Buchst. b VwV Auswahl- LG 2.1 Pol hätte den Antragsteller nicht automatisch zur Teilnahme am Auswahltest berechtigt, da diese Entscheidung wiederum bedarfs- und leistungsorientiert gemäß dem Grundsatz der Bestenauslese nach Aktenlage erfolge (Ziff. III Nr. 1 Satz 2 und 3 VwV Auswahl-LG 2.1 Pol). 3 4 Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller insbesondere vor, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (zumindest) offen und nicht eindeutig zu bestimmen seien. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb eine Interessenabwägung vornehmen müssen. Die Interessen des Antragstellers am Verbleib im Auswahlverfahren und an der Teilnahme am Test würden hierbei überwiegen. Sein Anspruch ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Alle Beamtinnen und Beamten, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, könnten am Auswahltest teilnehmen. Bezogen auf den Zugang zum Auswahltest gebe es kein weiteres bedarfs- oder leistungsorientiertes Auswahlverfahren. Die Bescheide vom 6. Januar und 19. Februar 2020 seien rechtswidrig. Der Antragsteller habe jedenfalls einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag. Auch für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe sei nach Art. 33 Abs. 2 GG ein Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Neben den Beurteilungen könne auch eine Potenzialanalyse berücksichtigt werden. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil jenseits des Stichtages pauschal auf eine Regel- oder Anlassbeurteilung mit im Gesamturteil 10 Punkten als Zugangsvoraussetzungen zum Auswahlverfahren abgestellt werde. Es gebe zudem keinen Grund, einen Beamten auszuschließen, der im höherwertigen Amt 9 Punkte erreiche, wenn in der darunter liegenden Vergleichsgruppe 10 Punkte ausreichen. Die Gesamturteile seien nicht vergleichbar. Die Entscheidung über die Zulassung zur Aufstiegsausbildung müsse auf der Grundlage der Regelbeurteilungen 2017 bis 2020 getroffen werden, so dass der Antragsteller nicht auf der Grundlage der alten Regelbeurteilung hätte abgelehnt werden dürfen. Liege der Beurteilungszeitraum zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mehr als 36 Monate zurück, habe die Regelbeurteilung keine Aussagekraft mehr. Für die Auswahlentscheidung müsse die zu diesem Zeitpunkt aktuellste Beurteilung maßgeblich sein. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Es wird hierzu auf die eingereichten Schriftsätze nebst der Rangfolgeliste des Auswahlverfahrens 2018 sowie der Bewerberliste des Auswahlverfahrens 2020 verwiesen. 4 5 5 II. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Es besteht ein Anordnungsanspruch, weil die angegriffene Entscheidung, die Bewerbung des Antragstellers für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei abzulehnen und ihm damit (bereits in einer Vorauswahl) die Teilnahme an dem für die Auswahl- und Zulassungsentscheidung notwendigen Auswahltest zu verwehren, rechtlich zu beanstanden ist. Die personalverwaltende Dienststelle, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, hätte den Antragsteller als Bewerber für den Aufstieg melden müssen (vgl. Ziffer II Nr. 3 Auswahl-LG 2.1 Pol). Der Antragsgegner wäre nachfolgend zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers verpflichtet gewesen, diesen (entsprechend Ziffer III Nr. 1 Satz 2 und 3 VwV Auswahl-LG 2.1 Pol) in das Auswahlverfahren einzubeziehen und ihm die Möglichkeit zur Teilnahme am Auswahltest zu eröffnen. a) Die Vergabe öffentlicher Ämter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen hat. Dabei kann der Dienstherr den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle vorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, 6 7 8 9 10 6 BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris). Mit dem Anforderungsprofil können Mindestanforderungen (konstitutive Merkmale) aufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen zu werden. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils darf wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26. November 2010, NVwZ 2011, 746, 747; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 a. a. O.). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung von einem Laufbahnaufstieg ist. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d.h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos. Die Auswahl für die Aufstiegsausbildung kommt damit in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. September 2012 - 2 C 74/10 -, juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 7. November 2013 - 2 B 457/13 -, juris Rn. 10). b) Gemessen daran erweist sich der ablehnende Bescheid vom 6. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. Februar 2020 als rechtswidrig. Die Bewerbung des Antragstellers für die am 1. Oktober 2020 beginnende Aufstiegsausbildung konnte nicht vorab, vor Teilnahme an dem vorgesehen Auswahltest und vor der eigentlichen Auswahlentscheidung, mit der Begründung abgelehnt werden, dass er nicht die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Ziff. I Nr. 1 Buchst. b VwV Auswahl-LG 2.1 Pol erfüllen würde. Indem das Präsidium der Bereitschaftspolizei im Rahmen der Vorauswahl der Bewerber (Ziff. II Nr. 2 und 2 11 12 7 VwV Auswahl-LG 2.1 Pol) - unterschiedslos - allein auf die Voraussetzung eines Gesamturteils von mindestens 10 Punkten in der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung abstellte, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Dem Antragsgegner ist es zwar nicht grundsätzlich verwehrt, den Bewerberkreis im Rahmen seines Organisationsermessens im Rahmen einer Vorauswahl zu beschränken und hierbei mittels einer Verwaltungsvorschrift stichtagsbezogen auf das Gesamturteil der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung abzustellen (dazu unter aa). Vorliegend sind jedoch keine hinreichenden sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Gründe dafür gegeben, die Teilnahme am Auswahltest im Sinne eines konstitutiven Anforderungsmerkmals unterschiedslos von einem Gesamturteil von 10 Punkten abhängig zu machen (dazu unter bb). aa) Der Antragsgegner stützt seine Entscheidung auf Ziff. I Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 VwV Auswahl-LG 2.1 Pol sowie die dementsprechende Ausschreibung vom 20. September 2019, wonach Beamte der Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene zugelassen werden, wenn sie (u.a.) im Gesamturteil der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung mindestens 10 Punkte erlangt haben. Ziff. I Nr. 2 VwV Auswahl- LG 2.1 Pol bestimmt (u. a.), dass diese Zulassungsvoraussetzung zum Bewerbungsstichtag, zum 15. Januar eines jeden Jahres für den Studienbeginn im laufenden Jahr, vorliegen muss. Die in der Verwaltungsvorschrift geregelte stichtagsbezogene Vorauswahl unter den Bewerbern für die Teilnahme am Auswahltest bzw. unter den Antragstellern auf Zulassung zum Aufstieg in die LG 2.1 Pol beruht grundsätzlich auf sachlichen Erwägungen. Sie dient vorliegend im besonderen Maße der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, welcher außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 2 C 11/11 -, juris Rn. 23). Dem Dienstherrn ist im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens die Möglichkeit eröffnet, die Bewerberzahl vorab, bereits vor der eigentlichen (Auswahl-) Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zum Aufstieg, mittels konstitutiver Anforderungen auf einer ersten Stufe einzuengen. Dieses Bedürfnis ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Antragsgegner jährlich 13 14 15 8 einer Vielzahl, den festgelegten Bedarf und die Ausbildungskapazitäten (vgl. Ziff. IV Nr. 6 VwV Auswahl-LG 2.1 Pol) übersteigenden Anzahl an Bewerbern für die Zulassung zum Aufstieg in die LG 2.1 der Fachrichtung Polizei gegenübersieht. Nach den Angaben des Antragsgegners verblieben selbst nach der streitgegenständlichen Vorauswahl in diesem Jahr noch 128 Bewerber im Auswahlverfahren für ca. 75 beabsichtigte Zulassungen bzw. Studienplätze. Es besteht ein nachvollziehbarer sachlicher Grund dafür, die Bewerberanzahl im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn anhand von Leistungsgesichtspunkten bereits rechtzeitig vor der Durchführung der Auswahltests und der eigentlichen Auswahlentscheidung zu reduzieren. Es bleibt insoweit dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren überlassen, wie er die Auswahl der Bewerber bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres im zeitlichen Ablauf praktikabel organisiert. Eine Vorauswahl auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilungen erfüllt Kriterien der Bestenauslese und dient einer Abgleichung von Nachfrage und Bedarf, die das Ausscheiden einer nach Erfahrungswerten zu erwartenden Quote zugelassener, aber wegen eines nicht ausreichenden Ergebnisses letztlich erfolglos bleibender Bewerber in die Erwägung einbezieht (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., 10. Kap., Rn. 19). bb) Indem die streitgegenständliche Entscheidung und die zur Begründung herangezogene Regelung in Ziffer I Nr. 1 Buchst. b VwV Auswahl-LG 2.1 Pol die Zulassung zum Auswahlverfahren jedoch unterschiedslos davon abhängig macht, dass der Bewerber in der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung im Gesamturteil mindestens 10 Punkte erlangt haben muss, ist diese ermessensfehlerhaft und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die Verfahrensweise des Antragsgegners, die Vorauswahl allein anhand einer Gesamtnote, ohne weitere Erwägungen vorzunehmen, findet auch sonst keine Stütze in den gesetzlichen Grundlagen für den Aufstieg in die höhere Laufbahn (vgl. § 33 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2 SächsLVO, § 17 Abs. 2 SächsBG, § 1 Abs. 2, § 46 Abs. 1 und 2 SächsAPOPol). Der in der Vorauswahl angestellte vereinfachte Leistungsvergleich zur Einschränkung des Bewerberfeldes entspricht nicht dem Grundsatz der Bestenauslese. Die Gesamturteile der einzelnen Bewerber sind vorliegend nicht hinreichend vergleichbar, so dass das Gesamturteil als solches auch nicht den Ausschluss eines Bewerbers vom 16 17 9 Auswahlverfahren bewirken kann. Die Entscheidung beziehungsweise die Verwaltungsvorschrift lassen unberücksichtigt, dass sich die Bewerber zum Zeitpunkt ihrer letzten Regel- oder Anlassbeurteilung in unterschiedlichen Statusämtern befunden haben können. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind und regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 bis 17; Senatsbeschl. v. 11. Februar 2020 - 2 B 326/19 -, juris Rn. 18). Von diesen Grundsätzen geht der Antragsgegner jedenfalls für die eigentliche Auswahlentscheidung und Zulassung selbst aus, indem er in Ziff. IV Nr. 3 Satz 1 bis 5 VwV Auswahl-LG 2.1 Pol bestimmt, dass Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Auswahlverfahren vergleichbar gemacht werden müssen. Dabei komme dem im höheren Statusamt erzielten Beurteilungsergebnis ein höheres Gewicht zu als dem im niedrigeren Statusamt (…). Um die Beurteilungsergebnisse vergleichbar zu machen, müsse das Ergebnis des im niedrigeren Amt erreichten Beurteilungsergebnisses um zwei Punkte pro Statusamt abgesenkt werden. Diese zutreffenden Erwägungen wurden im Rahmen der Vorauswahl der Bewerber für die Zulassung zur Teilnahme am Auswahltest nicht angestellt. In den streitgegenständlichen Bescheiden blieben die vorstehenden Gesichtspunkte unberücksichtigt. Dies hat sich auch auf die Entscheidung im Fall des Antragstellers ausgewirkt. Der Antragsteller befand sich zum Stichtag der letzten Regelbeurteilung im Amt eines Polizeiobermeisters, Besoldungsgruppe A 8. Demgegenüber wurden ausweislich der vom Antragsgegner übersendeten Übersicht mit den Beurteilungsdaten aus dem Auswahlverfahren 2020 insgesamt 70 Bewerber zum Auswahlverfahren zugelassen, 18 19 20 10 welche sich zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung in einem Statusamt einer Polizeimeisterin/eines Polizeimeisters befunden haben, wovon 22 ein Gesamturteil von 10 Punkten erreicht hatten. Die Auswahlentscheidung lässt außer Acht, dass der Antragsteller nach den vorstehenden Erwägungen mit einem Gesamturteil von 9 Punkten im Statusamt eines Polizeiobermeisters gegenüber den genannten 22 Bewerbern zum Bewerbungsstichtag jedenfalls eine vergleichbare Beurteilung aufgewiesen hat. Gegenüber diesen Bewerbern wurde er ohne sachlichen Grund benachteiligt und sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Um der Bestenauslese zu genügen und die Vergleichbarkeit der Gesamturteile der Bewerber zu gewährleisten, hätten bereits in der Vorauswahl, auf der ersten Stufe des Zulassungsverfahrens, die unterschiedlichen Statusämter der Bewerber zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Bei einer entsprechenden Anpassung der Gesamturteile zum Zweck ihrer Vergleichbarkeit oder bei Anwendung der in Ziff. IV Nr. 3 Satz 1 bis 5 VwV Auswahl-LG 2.1 Pol enthaltenen Regelung wäre der Antragsteller in das Auswahlverfahren einzubeziehen gewesen. Der Antragsgegner hat im Übrigen auch nicht etwa dargelegt, dass die Eignung des Antragstellers zum Aufstieg bereits vor dem Auswahltest und vor der eigentlichen Auswahlentscheidung aus sonstigen Gründen auszuschließen wäre. 2. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller ist es unzumutbar, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die tenorierte Anordnung ist erforderlich, um dem Antragsgegner rechtzeitig vor Beginn des Studiums am 1. Oktober 2020 die Absolvierung des Auswahltests zu ermöglichen und ihm die Chance auf eine Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei zu eröffnen (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, a. a. O., 10. Kap., Rn. 16). Nach Angaben des Antragsgegners ist das Auswahlverfahren 2020 am 26. Juni abgeschlossen worden. Die Zulassungsentscheidungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern seien für Anfang Juli 2020 erwartet worden. Es sei logistisch (nur) bis Mitte September 2020 möglich, den Auswahltest nachzuholen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 22 23 11 Die Festsetzung des Streitwerts und Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend Auswahl und Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei - vergleichbar mit Konkurrentenstreitigkeiten - mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Henke Quirmbach 24 25