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Beschluss

2 B 400/21

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 400/21 11 L 697/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Hansastraße 4, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: wegen 2 Konkurrentenstreit; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 17. Dezember 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Oktober 2021 - 11 L 697/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. I. Der Antragsgegner schrieb im Sächsischen Justizministerialblatt vom 31. Juli 2020 fünf Stellen einer Richterin/eines Richters am Oberlandesgericht (R 2) beim Oberlandesgericht Dresden aus. Darauf bewarb sich neben der 19.. geborenen Antragstellerin, die vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 sowie vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2018 zum O abgeordnet war und zum 1. Juli 2018 zur Richterin am L D ernannt wurde, u. a. die 19.. geborene Beigeladene, die zum 1. Oktober 2016 zur Richterin am A D ernannt wurde und seit 1. November 2016 an das O abgeordnet ist. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 schlug der Präsident des Oberlandesgerichts u. a. die Beigeladene für eine der ausgeschriebenen Stellen vor. Der Antragsgegner entschied sich im Auswahlvermerk vom 20. Juli 2021 ebenfalls u. a. für die Beigeladene. Es werde das in der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte einschließlich der Anforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter vom 7. Dezember 2017 (im Folgenden: VwV Beurteilung) niedergelegte Anforderungsprofil „Richter an einem Obergericht“ zugrunde gelegt. 1 2 3 3 Dieses Anforderungsprofil erfüllten sämtliche Bewerber. Bei der Leistungsauswahl sei u. a. der Beigeladenen der Vorzug zu geben. Im Gesamtleistungsbild bestehe eine Gleichrangigkeit mit der Antragstellerin, die in ihrer letzten Regelbeurteilung vom 24. August 2018 im Statusamt R 1 das Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ erhalten und ihre Leistungen ausweislich der Anlassbeurteilung vom 5. Oktober 2020 seither bestätigt habe, wohingegen die Beigeladene in ihrer letzten Regelbeurteilung vom 11. April 2019 im Statusamt R 1 das Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ erhalten und ihre Leistungen nachfolgend ausweislich der Anlassbeurteilung vom 4. Februar 2021 deutlich gesteigert habe. Die Beigeladene gehe der Antragstellerin allerdings vor, weil sie über die größere Verwendungsbreite verfüge (sechs gegenüber vier Verwendungen). Der Präsidialrat billigte in seiner Sitzung vom 20. August 2021 die Auswahlentscheidung. Mit Schreiben vom 31. August 2021 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin die Auswahlentscheidung mit. Der gegen die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Dresden ohne Erfolg. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin sei weder durch die Einbeziehung der Beigeladenen in die Auswahlentscheidung noch durch die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verletzt. Die Beigeladene erfülle wie die Antragstellerin die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils. Es bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die herangezogenen Beurteilungen (die jeweils letzten Regelbeurteilungen und die eingeholten Anlassbeurteilungen). Die Annahme eines Leistungsgleichstands von Antragstellerin und Beigeladener sei nicht zu beanstanden. Der Beigeladenen sei seit der letzten Regelbeurteilung eine deutliche Leistungssteigerung bescheinigt worden, wohingegen das Leistungsniveau der Antragstellerin bestätigt worden sei. Der Antragsgegner habe auf das Merkmal der Verwendungsbreite abstellen dürfen, das er zutreffend angewendet habe. Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, die Beigeladene verfüge ausweislich der herangezogenen Beurteilungen nicht über die ausgeprägte Fähigkeit und Bereitschaft zur vertieften wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen bzw. ausgeprägtes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungen. Die Annahme eines Gleichstands im Gesamtleistungsbild verkenne die Bedeutung der letzten Regelbeurteilung. Die Antragstellerin habe ihr (höheres) Prädikat in nachfolgenden Anlassbeurteilungen zudem umfassend bestätigt; der Beigeladenen sei erst in der aktuellen Anlassbeurteilung das nächsthöhere 4 5 4 Prädikat bescheinigt worden. Auch die Annahme einer höheren Verwendungsbreite gehe fehl. Der Antragsgegner habe im vorangegangenen Besetzungsverfahren auf die Qualität der Rechtskenntnisse abgestellt. Die enumerative Aufzählung der Dienstposten sei zur Beurteilung der Verwendungsbreite nicht geeignet; zu berücksichtigen seien vielmehr die Anzahl der bearbeiteten Rechtsgebiete und Sonderzuständigkeiten. Die Antragstellerin sei längere Zeit als Güterichterin tätig gewesen, sei aktuell Datenschutzbeauftragte und vor dem Referendariat wissenschaftliche Hilfskraft gewesen. Der Antragsgegner hätte zusätzlich weitere Einzelmerkmale wie die Rechtskenntnisse in den Blick nehmen müssen. Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. II. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch; die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Vergabe eines öffentlichen Amts/richterlichen Beförderungsamts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Beförderungsbewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen Kriterien am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Dabei kann der Dienstherr die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der 6 7 8 9 5 Auswahlentscheidung konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 4. Oktober 2012 - 2 BVR 1120/12 -, juris Rn. 11; ebenso Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B 519/13 -, juris Rn. 15 und zuletzt v. 12. April 2018 - 2 B 7/18 - n. v.; vgl. zudem SächsVerfGH, Beschl. v. 2. Dezember 2021 - Vf. 93-IV-21 (HS) -, verfügbar auf der Internetseite des SächsVerfGH - Entscheidungen) und so den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle vorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris Rn. 7). Das Auswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen ab. Auf einer ersten Stufe wird anhand eines Anforderungsprofils eine Vorauswahl unter den Bewerbern vorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche Auswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. Der Senat hat keine Zweifel, dass sowohl die Beigeladene wie die Antragstellerin das Anforderungsprofil insgesamt erfüllen, soweit ihm konstitutive Bedeutung zukommt. Dies gilt insbesondere für das Merkmal der ausgeprägten Fähigkeit und Bereitschaft zur vertieften, wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen sowie das Merkmal des ausgeprägten Verständnisses für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze. Denn insoweit stellt lediglich das Kriterium des Vorhandenseins der entsprechenden Fähigkeiten - das beide unstreitig erfüllen - ein konstitutives Merkmal dar. Soweit darüber hinaus gefordert wird, dass die Fähigkeit/Bereitschaft bzw. das Verständnis „ausgeprägt“ sein muss, handelt es sich dagegen nicht um ein konstitutives, sondern ein deskriptives Merkmal. Eine Einordnung als konstitutives Merkmal scheidet bereits deshalb aus, weil sich der so beschriebene Umfang der Kenntnisse nur anhand einer wertenden Betrachtung feststellen lässt (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Februar 2013 - 2 B 391/12 -, juris Rn. 11 ff., 14). b) Damit war eine Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen notwendig. aa) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das konkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, BVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.; 10 11 12 6 SächsVerfGH, Beschl. v. 2. Dezember 2021 a. a. O.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, § 3 SächsRiG i. v. m. § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands zurückzugreifen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21 m. w. N.). Neben den aktuellen Anlassbeurteilungen kommt den aktuellsten Regelbeurteilungen eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - sowie Beschl. v. 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, beide juris; Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2008 - 2 B 350/08 - und v. 5. März 2010 - 2 B 2/10 -, juris; SächsVerfGH, Beschl. v. 2. Dezember 2021 a. a. O.). Die Anlassbeurteilung enthält eine aktuelle Beurteilung der Befähigung, Leistung und Eignung, so dass durch eine vergleichende Wertung von Anlassbeurteilungen ein zeitnaher und an dem Prinzip der Bestenauslese orientierter Beurteilungsvergleich ermöglicht wird. Daneben besitzen die letzten Regelbeurteilungen besondere Aussagekraft, weil sie als Stichtagsbeurteilungen unter gleichmäßiger Anwendung des gewählten Beurteilungssystems erstellt werden und damit in besonderem Maße geeignet sind, eine Wettbewerbssituation zu klären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. April 2001, SächsVBl. 2001, 196, 198 f.). Anlass- und Regelbeurteilungen unterscheiden sich allerdings nicht nur in ihrem zeitlichen Bezugsrahmen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juli 2013 - 2 B 343/13 -, juris Rn. 10). Während den Maßstab für die Regelbeurteilung die Anforderungen des innegehabten Statusamtes bilden, sind dies bei der Anlassbeurteilung die Anforderungen des angestrebten Beförderungsamts. Das macht Ziffer VII Nr. 2 Satz 4, Ziffer IV Nr. 1a VwV Beurteilung deutlich, wonach bei einer Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um eine Beförderungsstelle den Maßstab für die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle bilden soll (vgl. zu unterschiedlichen Maßstäben von Regel- und Anlassbeurteilungen: BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2006, NVwZ - RR, 2007, 790; Beschl. v. 6. Juni 2006 - 2 B 5.06 -, juris). 13 7 Der Leistungsvergleich der Bewerber hat anhand der genannten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen. Aus der Befugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie nach den an dessen Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, folgt auch das Recht, bestimmte Befähigungen oder Merkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den Vordergrund zu rücken, soweit diese für den Dienstposten Bedeutung besitzen und außerdem objektivierbar und nachvollziehbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Februar 2013 - 2 B 391/12 - und v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, beide juris). bb) Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der Auswahl der Beigeladenen gerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist. (1) Der Antragsgegner konnte seine Auswahlentscheidung auf die ihm vorliegenden, dem Auswahlvermerk vom 20. Juli 2021 zugrunde gelegten Regel- und Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen stützen. Diese Beurteilungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 2005, BVerwGE 124, 356; Urt. v. 25. Oktober 2011, BVerwGE 141, 113) und des Senats (vgl. Urt. v. 14. November 2006, SächsVBl. 2007, 89; Urt. v. 7. Februar 2012 - 2 A 288/11 -, juris; Beschl. v. 18. September 2015 - 2 A 618/13 - und v. 9. Februar 2017 - 2 A 191/15 -) sind dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber der dem Dienstherrn gegebenen Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem 14 15 16 17 8 sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch anwendet, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob die Richtlinien selbst mit der gesetzlichen Ermächtigung in Einklang stehen. Ausgehend von diesen Maßstäben bieten die herangezogenen Beurteilungen keinen Anlass zu Zweifeln; solche legt die Antragstellerin auch selbst nicht dar. (2) Die vom Antragsgegner für die Auswahlentscheidung herangezogenen Kriterien des Gesamtleistungsbildes und der Verwendungsbreite begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wie oben (unter 2 b aa) dargelegt, hat der Dienstherr das Recht, bestimmte Befähigungen oder Merkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den Vordergrund zu rücken, soweit sie für den Dienstposten von Bedeutung, objektivierbar und nachvollziehbar sind. Von dieser Befugnis hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem er seine Auswahlentscheidung neben dem Gesamtleistungsbild ausschlaggebend auf das weitere herangezogene Merkmal der Verwendungsbreite gestützt hat. Soweit die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner habe zusätzlich auf weitere Kriterien wie die Qualität der Rechtskenntnisse abstellen müssen, wie er dies in einer vorangegangenen Auswahlentscheidung getan habe, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Es liegt - wie bereits dargelegt - im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners, welche Befähigungen oder Merkmale der Bewerber er bei der Auswahl in den Vordergrund stellt. Auch nennt die Antragstellerin keinen Grund, weshalb das gewählte Kriterium nicht sachgerecht sein sollte, sondern setzt vielmehr ihre eigene Auffassung an die Stelle des vom Antragsgegner herangezogenen Kriteriums. Vorliegend hat sich der Antragsgegner für das Kriterium der Verwendungsbreite entschieden und damit weitere mögliche Kriterien unberücksichtigt gelassen. Dies stellt entgegen der Ansicht der Beschwerde keine unzulässige Verengung des Auswahlmaßstabs dar, sondern ist Folge der dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung eingeräumten Befugnis zur Prioritätensetzung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens. (3) Auch die erfolgte Auswahl der Beigeladenen anhand der vom Antragsgegner herangezogenen Kriterien hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 18 19 9 Der Antragsgegner konnte von einem wesentlich gleichen Gesamtleistungsbild der Antragstellerin und der Beigeladenen ausgehen. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 7/8) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insbesondere hat der Antragsgegner die besondere Aussagekraft der aktuellen Regelbeurteilungen in seiner Auswahlentscheidung hinreichend berücksichtigt, indes zutreffend auch die sich aus den aktuellen Anlassbeurteilungen ergebenden Feststellungen einbezogen. Er hat daraus in nicht zu beanstandender Weise abgeleitet, dass die Antragstellerin ihr Prädikat (nach Ziffer VIII. Nr. 1 b der VwV Beurteilung das zweithöchste) aus der Regelbeurteilung in der Folgezeit umfassend bestätigt hat, während die Beigeladene ihr Prädikat (nach Ziffer VIII. Nr. 1 c der VwV Beurteilung das dritthöchste) aus der Regelbeurteilung in der Folgezeit so deutlich gesteigert hat, dass sie nunmehr ebenfalls das höhere Prädikat erzielt. Auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erreichens des Prädikates kommt es insoweit nicht an; maßgeblich ist, dass die Leistungen der Antragstellerin wie der Beigeladenen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ entsprachen. Die Auswahl der Beigeladenen wegen deren größerer Verwendungsbreite begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat verweist auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 9/10) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit die Antragstellerin im Rahmen der Verwendungsbreite die Anzahl der von ihr bearbeiteten Rechtsgebiete und Sonderzuständigen berücksichtigt wissen will, setzt sie ihre eigene Betrachtungsweise an die Stelle der Auffassung des Antragsgegners, ohne damit Richtigkeitszweifel an dessen Bewertung aufzuwerfen. Soweit sie schließlich auf ihre vor Eintritt in den Dienst des Antragsgegners ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft verweist, kann offenbleiben, ob diese überhaupt im Rahmen der Verwendungsbreite berücksichtigungsfähig wäre, weil selbst bei Einbeziehung einer weiteren Verwendung die Beigeladene die größere Verwendungsbreite aufzuweisen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). 20 21 22 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 23 24 11