OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 6/14

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
11Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die am 12. März 2013 beschlossene „Satzung der Gemeinde B. über die Klarstellung und Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile B., Neu B., C. und D.“ (im Folgenden Klarstellungs- und Ergänzungssatzung). 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines in der Gemeinde B. südlich an der E. Straße belegenen, unbebauten Grundstücks (Flurstück 1, Flur 2, Gemarkung B.). Das Grundstück liegt außerhalb des Plangebietes (des Ortsteils B.) und grenzt von Osten her an dieses an. 3 Das westlich des Grundstücks der Antragstellerin belegene Flurstück 3 ist bebaut, das östlich belegene Flurstück 4 unbebaut. Ausweislich der vorgelegten Luftbilder (Bl. 55, 56 GA) ist von der Bebauung des Flurstücks 3 ausgehend die nächste Bebauung in östlicher Richtung etwa 110 m (Flurstück 5) entfernt, anschließend kommt wiederum ein unbebautes Flurstück (Flurstück 6) und dann ein weiteres mit einem Gebäude bebautes Grundstück (Flurstück 7); die Lücke zwischen der Bebauung der Flurstücke 5 und 7 beträgt ca. 110 m. Das nördlich des Grundstücks der Antragstellerin auf der anderen Straßenseite belegene – im Plangebiet der Klarstellung des Ortsteils B. liegende – Grundstück (Flurstücke 8, 9) war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unbebaut. Der genaue Zeitpunkt des Abrisses – zwischen 1997 und 2003 – ist nicht bekannt. 4 Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 28. April 2009 die Neuaufstellung der Innenbereichssatzung für die Ortsteile B., Neu B., D. und C.. 5 Die Antragstellerin machte im Aufstellungsverfahren im Wesentlichen geltend, sie sehe keinen Grund, dass ihr Grundstück – anders als das gegenüberliegende – nicht einbezogen worden sei, sie wolle genauso behandelt werden wie die Grundstückseigentümer in B., D. und C., deren Grundstücke erweitert oder in den Innenbereich aufgenommen worden seien. 6 Am 12. März 2013 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den „Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur Neuaufstellung der Innenbereichssatzung“ (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) und veröffentlichte die Satzung durch Aushang vom 21. März 2013 bis 10. April 2013. 7 Die Antragstellerin hat am 21. Februar 2014 den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben. Ihr Hauptantrag auf Normergänzung sei analog § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Feststellung gerichtet statthaft, da der Normgeber durch sein teilweises Unterlassen gegen höherrangiges Recht verstoßen habe. 8 Ihre Antragsbefugnis werde durch das subjektiv-öffentliche Recht auf gerechte, planerische Abwägung ihrer städtebaulichen Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) begründet. Über die drittschützende Funktion des planerischen Abwägungsgebotes seien auch „Plannachbarn“ bzw. „Planaußenlieger“ antragsbefugt, wenn sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen betroffen seien. Dies sei hier der Fall, weil ihr Grundstück unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ohne sachlichen Grund nicht in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen worden sei, wohingegen andere vergleichbare Grundstücke einbezogen worden seien. Es liege ein Abwägungsmangel in Bezug auf ihre privaten Belange vor. Es bestehe die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und folglich einer Verletzung des Gleichheitssatzes. Auch liege eine Verletzung ihrer durch Art 14 GG geschützten Rechtsstellung vor. 9 Sie begehre eine willkür- und diskriminierungsfreie Satzungsentscheidung für das gesamte Gemeindegebiet. Die Antragsgegnerin habe ihrer Entscheidungsfindung einheitliche Maßstäbe zugrunde zu legen. Dies hätte zur Folge, dass das Grundstück der Antragstellerin hätte aufgenommen werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb die Satzung entweder durch Einbeziehung zu heilen oder aber für unwirksam zu erklären sei. 10 Sie macht ferner geltend, es habe für den Bürgermeister ein Verbot an der Abstimmung bestanden, weil dessen Tante Eigentümerin eines in Neu B. belegenen und einbezogenen Grundstücks sei (Ergänzungsfläche 2). 11 Sie rügt zudem im Wesentlichen, dass mit den in den Innenbereich aufgenommenen Grundstücken vergleichbare Sachverhalte vorlägen. Aufgenommen seien etwa ein im Eigentum der Antragsgegnerin stehendes Grundstück in B. (Flurstück 10, Flur 2, als 1-1 gekennzeichnet auf Bl. 14 GA; gemeint ist die Einbeziehungsfläche 6), ein im Eigentum des Herrn F. stehendes Grundstück in B. (teilweise Flurstück 11, Flur 2, als 1-3 gekennzeichnet auf Bl. 15 GA, gemeint ist die Einbeziehungsfläche 5) und das im Eigentum der Familie G. stehende Grundstück in Neu B. (teilweise Flurstück 12, Flur 13, als 1-2 gekennzeichnet auf Bl. 15 GA, gemeint ist die Einbeziehungsfläche 2). Unklar bliebe, warum sich die an ihr Grundstück angrenzende Bebauung nicht ebenso – wie bei den benannten Einbeziehungsflächen – auf ihr Grundstück auswirken solle. 12 Auch rügt sie die Nichteinbeziehung der weiteren, bebauten Grundstücke östlich des ihren an der E. Straße . Soweit auf eine mangels einer gegenüberliegenden Bebauung fehlende (Innen-)Bereichsprägung hingewiesen werde, sei anzunehmen, dass das gegenüberliegende Grundstück bald wieder bebaut werde. 13 Ihr Grundstück sei als dem Innenbereich angehörig anzusehen. Es liege umgeben von bebauten Grundstücken in der Ortslage von B.. Insoweit verweist die Antragstellerin im Wesentlichen auf eine unregelmäßige Bebauung an der gesamten E. Straße. Bei ihrem Grundstück handele es sich um eine Baulücke. Aber auch wenn ihr Grundstück nicht zum Innenbereich zählen würde, hätte es über eine einheitliche Entscheidungspraxis ebenso wie die genannten drei Ergänzungsflächen einbezogen werden müssen. 14 Die Antragstellerin beantragt, 15 festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch die Nichtaufnahme des Grundstücks (Flurstück 1, Flur 2, Gemarkung B.) der Antragstellerin in den Geltungsbereich der am 12.03.2013 beschlossenen und im Zeitraum vom 21.03.2013 bis 04.04.2013 bekannt gemachten Ergänzungssatzung zur Innenbereichssatzung gegen höherrangiges Recht verstoßen hat, 16 hilfsweise, die Ergänzungssatzung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 17 Die Antragsgegnerin beantragt, 18 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. 19 Sie meint, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. 20 Der Hauptantrag sei unstatthaft. Für den Feststellungsantrag fehle es im Normenkontrollverfahren an einer Grundlage. 21 Auch der Hilfsantrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Es bestehe kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen. Dann könne es auch keinen Anspruch auf Aufnahme des eigenen Grundstücks in den Geltungsbereich der Satzung geben. 22 Zwar habe das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB hinsichtlich privater Belange drittschützenden Charakter. Die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich einbezogen worden sei, könnten abwägungserheblich sein, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Wirkungen auf das Grundstück oder seine Nutzung hätten. Solche lägen jedoch bei der Antragstellerin nicht vor. Fehlende Vorteile seien einer Benachteiligung nicht gleich zu setzen. 23 Auch folge aus dem Vorbringen der Antragstellerin keine Antragsbefugnis. Zum einen liege das Grundstück ausweislich der Luftbilder (Bl. 55, 56 GA) eindeutig außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde. Zum anderen könne eine – deklaratorische – Klarstellungssatzung einem dem Innenbereich zugehörenden Grundstück mangels Ausschlusswirkung seine Baulandqualität nicht entziehen. 24 Bei der Festsetzung der Ergänzungsflächen sei beachtet worden, dass diese sich nicht nur seitlich an bestehende Bebauung anschließen, sondern auch durch gegenüberliegende Bebauung geprägt werden sollte. Dies treffe auf die Ergänzungsflächen 2, 5 und 6, nicht aber auf das Grundstück der Antragstellerin zu. Danach hätten zwar die Flurstücke 8 und 9 auch nicht in den Geltungsbereich aufgenommen werden dürfen, allerdings hätten diese sich aufgrund ihrer Bebauung bereits im Geltungsbereich der Vorgängersatzung befunden, dies sei beibehalten worden. Weil jedoch eine prägende Bebauung für das Grundstück der Antragstellerin nicht mehr vorhanden gewesen sei, sei eine Aufnahme dieses Grundstücks nach Abwägungsentscheidung der Gemeinde nicht geboten gewesen. Mit der Satzung/planerischen Entscheidung habe verhindert werden sollen, dass sich der Bebauungszusammenhang weiter nach Osten verschiebe, auch die sich anschließende (versprengte) Bebauung erfasse sowie auch die gegenüberliegende Straßenseite präge. Eine erhebliche Verfestigung der bereits bestehenden Splittersiedlung habe verhindert werden sollen. 25 Bei der Eigentümerin des (ehemaligen) Flurstücks 12 (Ergänzungsfläche 2) habe es sich seinerzeit um die Frau des Bruders vom Vater des Bürgermeisters (Ehefrau des Onkels des Bürgermeisters) gehandelt. 26 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang (BA A) und die vom Landkreis Rostock übersandte Bauakte (Az.: 05457-16-117) verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 27 Der Antrag hat keinen Erfolg, er ist insgesamt unzulässig. 28 Der Hauptantrag auf Feststellung der Ergänzungsbedürftigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 12. März 2013 ist unstatthaft. Die abstrakte Normenkontrolle zielt auf die Kassation einer Norm, nicht auf die Feststellung eines Ergänzungsbedarfs (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 – 4 CN 2/14 – Juris). 29 Aber auch der auf Unwirksamerklärung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 12. März 2013 gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Denn die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt. 30 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt werden. 31 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin ist erkennbar weder antragsbefugt, soweit sie sich gegen Regelungen der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 12. März 2013 wendet, die die Ortsteile Neu B., D. und C. betreffen, noch ist sie antragsbefugt, soweit sie sich gegen die den Ortsteil B. betreffenden Regelungen der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wendet. 32 Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 12. März 2013 enthält Regelungen und Festsetzungen für alle vier Ortsteile der Antragsgegnerin. Für sämtliche Ortsteile hat die Antragsgegnerin den Innenbereich nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB klargestellt sowie Flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einbezogen. Ferner hat sie diese Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB miteinander verbunden. Die Satzungen sind hinsichtlich der Ortsteile erkennbar – und auch für die Antragstellerin offensichtlich – abtrennbare und lebensfähige Teile einer unter einem Dach der einheitlichen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 12. März 2013 zusammengefassten Gesamtregelung (vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1/07 – Juris; Anmerkung Stephan Gatz in: jurisPR-BVerwG 17/2008 Anm. 3 a.E.). Eine Betroffenheit der Antragstellerin – die mit ihrem im Ortsteil B. belegenen Grundstück in das Satzungsgebiet dieses Ortsteiles aufgenommen bzw. einbezogen werden will – durch die Satzungsregelungen für die Ortsteile Neu B., D. und C. liegt aber offensichtlich nicht vor. 33 Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr Grundstück hätte in den – den Ortsteil B. betreffenden – Klarstellungsteil der Satzung vom 12. März 2013 nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufgenommen werden müssen, weil es dem Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB zugehörig anzusehen sei, fehlt es ihr ebenfalls an der Antragsbefugnis. 34 Denn nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erlass einer städtebaulichen Satzung. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Änderung einer solchen Satzung (§ 1 Abs. 8 BauGB). Einen Anspruch auf Aufnahme ihres Grundstücks in das Plangebiet gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat die Antragstellerin mithin nicht. 35 Im Übrigen scheitert ein solcher Anspruch der Antragstellerin im vorliegenden Fall schon daran, dass eine Rechtsverletzung durch eine fehlerhafte Ziehung der Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin erkennbar ausscheidet, weil ihr Grundstück offensichtlich nicht Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist. 36 Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Grenze für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Voraussetzung ist ein Ortsteil; die Grenzen ergeben sich aus dem Bebauungszusammenhang. Die Satzung hat insoweit Klarstellungscharakter, als sie daran gebunden ist, die Grenzen eines vorhandenen, im Zusammenhang bebauten Ortsteils festzulegen. Eine Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin wäre mithin nur möglich – und dann auch erforderlich gewesen –, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles belegen wäre. 37 Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine aufeinanderfolgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. In den Vordergrund der Betrachtung tritt das unbebaute, aber gleichwohl den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Grundstück. „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen eine gewisse – trotz Lücken – bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück – gedanklich – übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 – Juris; Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 – Juris). Daran fehlt es, wenn diese so groß ist, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Einfluss auf die Bebauung der Baulücke mehr ausüben kann, mit ansteigender Größe wird das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 – IV C 6.71 – Juris). 38 Hiervon ausgehend ist das Grundstück der Antragstellerin offensichtlich nicht in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil B. belegen. 39 Die organische Siedlungsstruktur des Ortsteils B. endet mit der westlich des Grundstücks der Antragstellerin vorhandenen Bebauung. Ihr Grundstück grenzt lediglich an dieses Ende des Bebauungszusammenhanges an. Es ist nach den vorgelegten Luftbildern (Bl. 55, 56 GA) nicht – wie die Antragstellerin geltend macht – umgeben von bebauten Grundstücken. Lediglich das westliche Nachbargrundstück ist bebaut. Gegenüber auf der anderen Straßenseite der E. Straße gibt es keine Bebauung (mehr), in östlicher Richtung kommt die nächste Bebauung in einer Entfernung von ca. 110 m des Gebäudes zur westlichen Seite des Grundstücks der Antragstellerin. Auf den genannten Luftbildern (Bl. 55, 56 GA) ist deutlich erkennbar, dass der Bebauungszusammenhang an der E. Straße aus Richtung Westen kommend mit der letzten Bebauung westlich des Grundstücks der Antragstellerin endet. Zu der in östlicher Richtung weiter folgenden versprengten, solitären Bebauung besteht kein Zusammenhang mehr. Aus den Luftbildern folgt eine klare Unterbrechung des Bebauungszusammenhanges bereits mit dem unbebauten Grundstück der Antragstellerin, welches gerade nicht Bestandteil einer „aufgelockerten Bebauung“, sondern vielmehr gemeinsam mit dem Nachbarflurstück 4 Bestandteil einer so großen Lücke (schätzungsweise drei bis vier Bauplätze mit einer Bebauung wie auf dem Flurstück 3) ist, die gerade nicht – gedanklich – übersprungen werden kann, weil die Verkehrsanschauung die unbebaute Fläche insgesamt als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. 40 An der Außenbereichslage des Grundstücks der Antragstellerin ändert auch die diesem gegenüber auf der anderen Straßenseite ursprünglich vorhanden gewesene Bebauung (der Flurstücke 8 und 9) nichts. Denn diese ehemalige Bebauung war zum – hier maßgeblichen Zeitpunkt – des Satzungsbeschlusses im März 2013 nicht mehr vorhanden und nimmt auch nicht mehr nach den Grundsätzen der „nachwirkenden Prägung beseitigter baulicher Anlagen“ am Bebauungszusammenhang teil. Danach verliert zwar ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegeben worden ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert aber nur solange fort, wie mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Zu den konkreten Umständen, die die Verkehrsauffassung prägen, gehört der Umstand, ob es sich um ein Grundstück in der Ortsrandlage zum Außenbereich handelt oder um ein innerörtlich belegenes Grundstück (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 9. November 2011 – 3 M 184/11 – Juris Rn. 40 f.). 41 Hiervon ausgehend ist der Zeitraum zwischen dem nach dem Vorbringen der Beteiligten, der Auskunft der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock und nach Aktenlage spätestens im Jahr 2003 vollzogenen Abriss und dem Satzungsbeschluss am 12. März 2013 zu groß, um noch eine nachwirkende Prägung durch die abgerissenen Baulichkeiten annehmen zu können. Dass man etwa abgängige Gebäude auf Grundstücken beseitigt und überlegt und/oder versucht, das Grundstück als Bauland zu verkaufen, oder aber selbst plant, neu zu bauen, dürfte zwar völlig im Rahmen eines normalen Eigentümer-/Bauherrenverhaltens liegen, das die Umgebung und Verkehrsanschauung auch hinnimmt und akzeptiert. Jedoch sind vorliegend verbindliche Aktivitäten, aus denen die Öffentlichkeit/Verkehrsanschauung eine Wiederaufnahme einer baulichen Nutzung schließen könnte, nicht erkennbar. Hinzukommt, dass die Flurstücke 8 und 9 sich als ehemals bebaute Flurstücke in einer Ortsrandlage befinden, d.h. die Verkehrsauffassung nimmt insoweit einen nicht so langen Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hin, wie bei einer aufgegebenen innerörtlichen Nutzung. 42 Soweit die Antragstellerin sich gegen die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wendet und geltend macht, dass durch die von der Antragsgegnerin festgelegte Innenbereichsqualität der ihrem Grundstück gegenüberliegenden Flächen eine den übrigen Ergänzungsflächen/Einbeziehungsflächen vergleichbare Situation bestehe und ihr Grundstück damit hätte ebenso einbezogen werden müssen, fehlt ihr ebenfalls die Antragsbefugnis. 43 Anders als bei der Klarstellungssatzung handelt es sich bei der Ergänzungssatzung/ Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB um eine planerische Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin. Dabei kann die Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind dagegen insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1/03 –, juris m.w.N.). 44 Soweit vorliegend die Antragsgegnerin hinsichtlich der dem Grundstück der Antragstellerin gegenüberliegenden Flurstücke in der Satzung erkennbar lediglich eine – weil diese nicht mehr dem Bebauungszusammenhang zugehörig waren objektiv fehlerhafte (vgl.o.) – Klarstellung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgesprochen hat, nicht aber eine Ergänzung/Einbeziehung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dürfte es für eine solche Ergänzung des Innenbereichs/Einbeziehung der gegenüberliegenden Flurstücke in den Innenbereich an einer Abwägungsentscheidung fehlen und könnte insoweit ein Abwägungsausfall vorliegen (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2/10 – Juris). 45 Allerdings vermag ein solcher Mangel im vorliegenden Fall nur dann eine Antragsbefugnis der Antragstellerin begründen, wenn insoweit auch ein schützenswerter Belang betroffen ist. Das ist aber nicht der Fall. 46 Denn das Interesse, mit einem – bisher nicht bebaubaren – Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen kein abwägungsrelevanter Belang, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle vermitteln kann (BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 – 4 BN 16/09 – Juris; Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN1/03 – Juris). Für die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, die wie die Aufstellung eines Bebauungsplans ein Vorgang bodenrechtlicher Planung ist, der eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraussetzt, kann insoweit nichts anderes gelten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. November 2011 – 1 N 08.3330 – Juris Rn. 18). Das Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen Status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises ist eine bloße Erwartung, die nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungsbeachtlich ist. Von dem Fall der Willkür abgesehen fehlt einem Eigentümer, der die Einbeziehung seines Grundstücks in das Plangebiet oder den im Zusammenhang bebauten Ortsteil begehrt, die Antragsbefugnis unabhängig davon, aus welchem Grund er die Nichteinbeziehung seines Grundstücks für objektiv fehlerhaft hält. Das Baugesetzbuch begründet – wie bereits ausgeführt – weder einen Anspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Satzung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2, § 1 Abs. 8 BauGB) noch einen Anspruch auf fehlerfreie Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 – 4 BN 16/09 – Juris). 47 Da es der Antragstellerin nicht um die Abwehr eventueller Nachteile aufgrund befürchteter Emissionen oder Einschränkungen ihrer derzeitigen Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der einbezogenen Ergänzungsflächen, sondern um die – worauf gerade kein Anspruch besteht – Einbeziehung ihres eigenen Grundstücks geht, kann allenfalls ein willkürliches Unterlassen der Einbeziehung ihres Grundstücks in den Geltungsbereich der Satzung ihre Antragsbefugnis im Rahmen der Normenkontrolle begründen (vgl. OVG M-V, Urteil vom 16. Dezember 1997 – 3 K 17/97 – Juris Rn. 32 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. November 2011 – 1 N 08.3330 – Juris Rn. 18). 48 Hierfür bestehen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn eine Einbeziehung der gegenüberliegenden Flächen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bei gleichzeitiger Nichteinbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin wäre jedenfalls nicht willkürlich gewesen. 49 Hinsichtlich der – nach Auffassung des Senats zwar fehlerhaft festgestellten – Innenbereichslage der Flurstücke 8 und 9 hat die Antragsgegnerin nämlich darauf abgestellt, dass dort einmal Bebauung vorhanden und unter Geltung der alten Klarstellungssatzung beseitigt worden sei. Zudem habe sie – zumindest der Sache nach – zur Vermeidung von Schadensersatz-/Entschädigungsforderungen (§§ 39, 42 BauGB) die Flurstücke ebenso wie 1997 wieder als Innenbereich festgestellt. Hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die Einbeziehung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB abgelehnt, weil die tatsächlichen Verhältnisse – mit Blick auf die tatsächlich fehlende gegenüberliegende Bebauung – eine Prägung ihres Grundstücks nicht erkennen ließen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin – nachvollziehbar – ausgeführt hat, dass sie nach ihrer städtebaulichen Vorstellung an der E. Straße eine durch einen Lückenschluss drohende Verfestigung zu der sich in Richtung Osten anschließenden Splitterbebauung habe verhindern wollen. 50 Diese Erwägungen der Antragsgegnerin, die jedenfalls nicht ohne Weiteres als sachwidrig von der Hand zu weisen sind, begründen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erkennbar keinen Willkürvorwurf dergestalt, das Grundstück der Antragstellerin sei unter krasser Verkennung der gesetzlichen Regelungen nicht in den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung einbezogen worden. Auf die Frage dagegen, ob diese Abwägung mit Blick auf die Voraussetzungen der § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 BauGB eine fehlerfreie Planung begründen würde, kommt es nicht an (vgl.o.) 51 Soweit die Antragstellerin auf die einbezogenen Grundstücke ihres Ortsteils (d.h. die Ergänzungsflächen/Einbeziehungsflächen 5 und 6) abstellt, liegen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Denn der Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin eröffnet auch die Möglichkeit, im Rahmen der Abwägung unterschiedliche Gestaltungen vorzunehmen, selbst wenn Gemeinsamkeiten in den Verhältnissen bestehen sollten. Das diese Gestaltungen hier willkürlich, d.h. unter krasser Verkennung der gesetzlichen Regelungen, erfolgt wären, ist nicht ersichtlich. Das gilt auch und insbesondere, soweit der Vater der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auf die Ergänzungsfläche 5 abstellte. Abgesehen davon, dass eine Gleichheit der Verhältnisse bei verschiedenen Grundstücken ohnehin kaum vorstellbar sein dürfte und die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – einen Spielraum im Rahmen ihrer Abwägung auch bei vermeintlichen Gemeinsamkeiten in den Verhältnissen hat, bestehen für die behauptete willkürliche Ungleichbehandlung schon mit Blick auf die Karten und Luftbilder auch insoweit keine Anhaltspunkte. Denn anders als im Vergleich zum Grundstück der Antragstellerin existiert dort auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine ganz wesentliche Bebauung und dürfte zudem – ebenfalls anders als im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin – auch ein Lückenschluss zu einer Splitterbebauung erkennbar nicht drohen. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO. 53 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.