Urteil
2 K 174/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2015:0826.2K174.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine sog. Klarstellungssatzung der Antragsgegnerin. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen und mit einem selbstgenutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der Straßenbezeichnung A-Straße (Gemarkung L., OT A., Flur A, Flurstück 109/6). Das Grundstück liegt am nordwestlichen Ende der Ortslage des Ortsteils A.. Östlich dieses Grundstücks entlang der A-Straße schließen sich nördlich der A-Straße weitere bebaute Grundstücke an. Auch südlich der A-Straße befindet sich teilweise Bebauung. Nördlich des Grundstücks der Antragsteller befindet sich ein Sportplatz, weiter nördlich schließen sich weitere unbebaute Flächen an. Das an das Grundstück der Antragsteller westlich angrenzende, ebenfalls unbebaute Flurstück 109/7 steht im Eigentum der Antragsgegnerin und wird zeitweise als Festwiese genutzt. Darauf befindet sich – etwa 50 m westlich des Wohngebäudes der Antragsteller – ein sog. „Mehrzweckgebäude“, in welchem verschiedene (Tanz-)Veranstaltungen stattfanden. 3 Bereits am 09.07.1996 erließ die damalige Gemeinde L. eine „Klarstellungssatzung mit Abrundungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB i.V.m. § 4a BauGB-MaßnahmenG“, die den gesamten Ortsteil A. erfasste. Im nördlichen Teil erfasste diese Satzung zwei nördlich der A-Straße liegende Flächen, die als „Abrundungsflächen mit planungsrechtlichen Festsetzungen“ dargestellt wurden. Zur Abrundungsfläche Nr. 2, die als „dörfliches Siedlungsgebiet“ ausgewiesen wurde, gehörte auch das seinerzeit unbebaute Grundstück der Antragsteller. Die westlich daran angrenzende Freifläche mit dem darauf befindlichen Mehrzweckgebäude wurde als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung – Festplatz – dargestellt. Mit Verfügung vom 25.07.1996 genehmigte das damalige Regierungspräsidium Dessau die Satzung mit dem Hinweis darauf, dass die Satzung ortsüblich bekannt zu machen sei, und der Bitte, ein Belegstück der Bekanntmachung vorzulegen. 4 Nachdem Baugenehmigungen für Vorhaben auf den Abrundungsflächen erteilt und Wohngebäude errichtet sowie bauordnungsbehördlichen Maßnahmen gegenüber der Antragsgegnerin wegen der Nutzung des Mehrzweckgebäudes erlassen worden waren, stellte die Antragsgegnerin fest, dass eine ortsüblich Bekanntmachung der Klarstellungs- und Abrundungssatzung nicht erfolgte oder die entsprechenden Unterlagen nicht mehr auffindbar waren. 5 Ende 2001 ließ die Antragsgegnerin Baumaßnahmen zur Sanierung und Erweiterung des Mehrzweckgebäudes durchführen, ohne hierfür eine Baugenehmigung erhalten oder beantragt zu haben. Nachdem der damalige Landkreis (...) davon Kenntnis erlangt hatte, ordnete er mit Bescheid vom 19.04.2002 gegenüber der Antragsgegnerin die Einstellung der Baumaßnahmen an und untersagte die Nutzung des Gebäudes. Am 23.07.2002 beantragte die Antragsgegnerin beim damaligen Landkreis (...) die Erteilung einer Baugenehmigung für dieses Vorhaben. Nach den Bauvorlagen sollte das Gebäude nach der Sanierung und Erweiterung einen Versammlungsraum sowie zwei jeweils seitlich angeordnete Nebenräume (Teeküche und Sanitärraum) mit einer Gesamtnutzfläche von 138,95 m² umfassen. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens wies der Landkreis (...) die Antragsgegnerin darauf hin, dass das Vorhaben im Außenbereich liege und planungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Antragsgegnerin beschloss daraufhin eine Klarstellungssatzung mit dem Ziel der Einbeziehung des Vorhabens in den Innenbereich, setzte diese Satzung aber mangels Genehmigungserteilung nicht in Kraft. 6 Am 24.08.2004 beschloss die Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 3 „A. Nord-West“ aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasste die genannte Festwiese und den Sportplatz (Teilflächen der Flurstücke 109/7 und 110) sowie die daran grenzenden Flurstücke 175 und (teilweise) 199. Die Festwiese und der Sportplatz waren im Planteil A des Bebauungsplans als öffentliche Grünflächen ausgewiesen. Am Standort des vorhandenen Mehrzweckgebäudes war eine Fläche für den Gemeindebedarf festgesetzt. Auf einen Normenkontrollantrag der Antragsteller erklärte der Senat den Bebauungsplan durch rechtskräftiges Urteil vom 15.03.2007 für unwirksam (Az.: 2 K 111/05). Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, der Bebauungsplan leide an einem erheblichen Abwägungsmangel. Die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen ihrer Planung bei der insoweit erforderlichen Prognose nicht angemessen berücksichtigt. Der Bebauungsplan sei nicht geeignet, den zu bewältigenden Lärmkonflikt angemessen zu lösen. 7 Am 28.11.2012 beschloss die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Klarstellungssatzung, die am 07.12.2012 von ihrem stellvertretenden Bürgermeister ausgefertigt und in ihrem Amtsblatt vom 07.12.2012 bekannt gemacht wurde. Nach dieser (neuen) Satzung verläuft die nördliche Grenze des räumlichen Geltungsbereichs bis zur nächsten Querstraße an den nördlichen Grenzen der nördlich der A-Straße liegenden Grundstücke. Auch das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück 109/7 liegt im Geltungsbereich der Satzung und wird darin als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Festplatz (nördlicher Teil) sowie Spielplatz (südlicher Teil) ausgewiesen. 8 Am 09.12.2013, einem Montag, haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Das Satzungsgebiet gehöre nicht mehr zum Innenbereich. Dies zeige sich auch daran, dass die Antragsgegnerin versucht habe, im Jahr 2002 für das jetzige Satzungsgebiet eine Klarstellungssatzung und danach einen Bebauungsplan aufzustellen. Auch in einem aktuellen Genehmigungsverfahren, das die Errichtung einer „Nebenanlage zu Abstellzwecken“ im Satzungsgebiet betreffe, habe die Bauaufsichtsbehörde § 35 BauGB herangezogen. Liege aber das Satzungsgebiet im Außenbereich, sei die Klarstellungssatzung bereits deshalb fehlerhaft, weil in ihr die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils abweichend von den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen festgelegt worden seien. Es sei auch ausgeschlossen, die Klarstellungssatzung in eine Einbeziehungssatzung umzudeuten. Dagegen sprächen der eindeutige Wortlaut der Satzung sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Satzung ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen habe. Die im Jahre 1996 noch von der Gemeinde L. beschlossene Satzung könne nicht herangezogen werden, weil sie bis heute nicht in Kraft getreten sei. 9 Die Antragsteller beantragen, 10 die Klarstellungssatzung der Antragsgegnerin vom 28. November 2012, bekanntgemacht am 7. Dezember 2012, für unwirksam zu erklären. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie trägt vor: Die angegriffene Satzung sei eine Klarstellungssatzung und könne nicht im Wege der Auslegung als Einbeziehungssatzung qualifiziert werden. Sie habe keine Außenbereichsflächen dem Innenbereich zugeordnet, sondern die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zutreffend festgelegt. Bezüglich der Innenbereichsgrenze in westlicher Richtung bestehe an der einen Straßenseite von der Bundesstraße B 185 bis zum Festplatz auf einer Strecke von ca. 570 m ein Bebauungszusammenhang, der durch die wenigen unbebauten Grundstücke nicht unterbrochen werde, weil die Flächen wegen ihrer Größe einer von der Umgebung unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung nicht fähig seien. Insoweit gelte bereits die Regelvermutung für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich. In östlicher Richtung bestehe auf der gegenüber liegenden Straßenseite teilweise eine Bebauung. Die Gebäude auf dem Flurstück 151 der Flur A habe sie nicht dem Innenbereich zugeordnet, weil es sich um Stallungen handele. Soweit es sich bei den beiden Teilflächen des Flurstücks 109/7 (Festplatz und Spielplatz) um Freiflächen handle, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen seien, unterbrächen diese auch bei größerer Ausdehnung nicht den Bebauungszusammenhang. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 15 I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 16 1. Die Antragsteller sind als von der Satzung betroffene Grundstückseigentümer antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 17 Die Antragsbefugnis entfällt nicht deshalb, weil eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht verändert, ihr vielmehr lediglich deklaratorische Wirkung zukommt. Dies schließt nicht aus, dass die Klarstellungssatzung eine Bindung für die hiermit befassten Behörden bewirkt, sie darüber hinaus aber jedenfalls einen Rechtsschein für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich setzt. Zum anderen könnte eine solche Satzung ohne die Möglichkeit der Normenkontrolle den mit ihr verfolgten Zweck nicht erfüllen, einzelne Baugenehmigungsverfahren oder abgabenrechtliche Folgemaßnahmen vom Streit über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich zu entlasten und diese Auseinandersetzung in einem einzigen Verfahren zu bündeln. Aus diesem Grunde hat der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen die Klarstellungssatzung (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urt. v. 21.12.2011 – 8 C 10945/11 –, NVwZ-RR 2012, 289, RdNr. 14 in juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 [18], RdNr. 19). 18 2. Die Antragsteller haben auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Klarstellungssatzung insgesamt. Das Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich nicht auf eine Teilaufhebung einer Klarstellungssatzung bezüglich einzelner Flächen beschränkt. Zwar ist ein Antragsteller nicht daran gehindert, seinen Antrag von vornherein auf eine Teilunwirksamkeitserklärung zu beschränken. Er dürfte aber mit der Abschätzung, ob ein Mangel zur Gesamt- oder Teilunwirksamkeit führt, regelmäßig überfordert sein, denn dies würde voraussetzen, dass er anhand des zu Grunde liegenden Gesamtkonzepts Erkenntnisse hinsichtlich der Abhängigkeit der einzelnen Festsetzungen voneinander sowie auch über den für die Teilbarkeit der Festsetzungen der Satzung erheblichen hypothetischen Willen des Satzungsgebers gewinnt. Ein umfassend gestellter Normenkontrollantrag ist deshalb nicht als teilweise unzulässig zu verwerfen oder mit einer nachteiligen Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückzuweisen, wenn eine Satzung vom Gericht nur für teilunwirksam erklärt wird (vgl. OVG BBg, Urt. v. 27.10.2011 – OVG 10 A 11.08 –, NVwZ-RR 2012, 152 [153 f.], RdNr. 21 in juris, m.w.N.). 19 II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 20 1. Es bestehen bereits Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Klarstellungsatzung. 21 Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB ist § 10 Abs. 3 BauGB auf die Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB entsprechend anzuwenden. 22 Die angegriffene Klarstellungsatzung wurde zwar am 07.12.2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Jedoch muss ein Bebauungsplan – und dem entsprechend auch eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB – vor der Bekanntmachung, das heißt vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt sein (vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 – BVerwG 4 B 129.98 –, NVwZ 1999, 878, Beschl. v. 09.05.1996 – BVerwG 4 B 60.96 –, NVwZ-RR 1996, 630). Hier fertigte der stellvertretende Bürgermeister der Antragsgegnerin die Klarstellungssatzung ausweislich der Originalurkunde am 07.12.2012 und damit am Tag der Bekanntmachung aus. Bei dieser Sachlage wäre die Satzung nur dann formell gültig, wenn sie zunächst ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht worden sein sollte. Ob dies der Fall war, lässt sich nicht mehr feststellen. Auch der Bürgermeister der Antragsgegnerin konnte in der mündlichen Verhandlung hierzu auf Nachfrage keine Auskunft geben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999, a.a.O., RdNr. 5 f. in juris) soll ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum ein starkes Indiz dafür sein, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt ist, weil es regelmäßig nicht möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach seiner Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. 23 Die Frage der formellen Wirksamkeit der Satzung kann indes offen bleiben. 24 2. Die Klarstellungssatzung ist jedenfalls aus materiellen Gründen unwirksam. 25 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Danach kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. 26 2.1. Die streitige Satzung vom 28.11.2012 erweist sich ihrem Erklärungsinhalt nach als Klarstellungssatzung. Hierfür spricht bereits, dass die Antragsgegnerin ihre Satzung ausdrücklich als „Klarstellungssatzung“ bezeichnet und als Rechtsgrundlage auch nur § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB angegeben hat. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin dies nochmals bestätigt. Für den Charakter als Klarstellungssatzung spricht zudem, dass die Antragsgegnerin das für die Eingliederungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und für die Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) vorgesehene Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB) nicht durchgeführt hat (vgl. OVG RP, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O., RdNr. 18). 27 2.2. Handelt es sich bei der angegriffenen Satzung demnach um eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, so hängt ihre Gültigkeit allein davon ab, ob die Antragsgegnerin sich an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gehalten hat; denn die Gemeinde ist nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden (OVG RP, Urt. v. 21.11.2011, a.a.O., RdNr. 19; OVG BBg, Urt. v. 27.10.2011, a.a.O., RdNr. 40). Für den Erlass einer Klarstellungssatzung verlangt das BauGB weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, indem sie Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezieht oder zu Unrecht dem Außenbereich zuweist, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der – mangels Anwendbarkeit besonderer Verfahrensvorschriften oder des Abwägungsgebots – auch von den Planerhaltungsvorschriften nach § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010, a.a.O., RdNr. 14). Hat eine Gemeinde eine Klarstellungssatzung erlassen, hierbei jedoch zu Unrecht Außenbereichsgrundstücke mit erfasst, so verfehlt sie die Satzungsermächtigung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB; eine Umdeutung in eine Einbeziehungssatzung kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010, a.a.O., RdNr. 19 f.). 28 Die Antragsgegnerin hat für den hier in Rede stehenden Teilbereich der Grünflächen mit Zweckbestimmung Festplatz (einschließlich Mehrzweckgebäude) und Spielplatz die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fehlerhaft festgelegt. 29 Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist ausschlaggebend, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – BVerwG 4 C 10.11 –, NVwZ 2012, 1631 [1632], RdNr. 11). Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 – BVerwG 4 C 15.90 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil können nur solche Bauwerke zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind; welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Bergriff des „Ortsteils“ anklingende Ziel einer „organischen Siedlungsstruktur“ zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 – BVerwG 4 C 5.14 –, juris, RdNr. 21). Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung; auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.2014 – BVerwG 4 B 40.13 –, BayVBl 2014, 477, RdNr. 5 in juris, m.w.N.). Deshalb kann einer Bebauung auch dann die organische Siedlungsstruktur fehlen, wenn sie zwar hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung einen Rahmen vorgibt, hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise hingegen optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen, nicht feststellbar sind (BVerwG, Beschl. v. 19.02.2014, a.a.O.). Der Bebauungszusammenhang endet in aller Regel am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind (BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 – BVerwG 4 C 7.10 –, NVwZ 2011, 436, RdNr. 12 in juris, m.w.N.). Die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, kann noch dem Innenbereich zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 – BVerwG 9 C 9.13 –, juris, RdNr. 27, m.w.N.). Vorhandene Straßen sind nicht deshalb als Bebauung zu berücksichtigen weil auch Straßen „gebaut" werden und deshalb in einem weiteren Sinne unter den Begriff der Bebauung fallen; von einem so weiten Begriff der Bebauung geht § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus; Straßen können in einem unbeplanten Gebiet nur über die vorhandene Bebauung beachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1969 – BVerwG IV C 15.68 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 18, RdNr. 13 in juris). Vorhandene Straßen können geeignet sein, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.1994 – BVerwG 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165). Dem entsprechend gehören angrenzende Verkehrsflächen auch grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil sie für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 – BVerwG 4 B 1.00 –, BRS 63 Nr. 102, RdNr. 16 in juris). Straßen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich einseitig bebaut sind, kommt in der Regel trennende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.1988 – 4 B 19.88 –, BRS 48 Nr. 44, RdNr. 2 in juris). 30 Gemessen daran endet der Bebauungszusammenhang der Ortslage A. nach Norden an der Bebauung nördlich der A-Straße. In östlicher Richtung findet er im Norden mit dem Wohnhaus der Antragsteller und im Übrigen mit der Bebauung östlich der A-Straße seinen Abschluss. Diese Gebäude bilden jeweils – bis auf das Mehrzweckgebäude auf dem Flurstück 109/7 – die letzten Baukörper in Richtung Außenbereich. Das auf dem Flurstück 109/7 an der Festwiese gelegene Mehrzweckgebäude kann diesem Bebauungszusammenhang nicht mehr zugerechnet werden. Es ist für eine angemessene Fortentwicklung der im Ortsteil A. vorhandenen Bebauung im Hinblick auf das Ziel einer organischen Siedlungsstruktur nicht maßstabsbildend. Das Mehrzweckgebäude tritt nicht – wie die übrige Bebauung in diesem Bereich – als Straßenrandbebauung bzw. straßennahe Bebauung in Erscheinung, sondern trägt als nur vereinzelt stehendes Bauwerk ca. 35 m nordwestlich der A-Straße insbesondere in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zur Fortentwicklung einer organischen Siedlungsstruktur bei. Zudem bildet die A-Straße, die von der Bundesstraße B 185 im Süden bis zum „Knick“ im Norden an der Festwiese durchgehend einseitig bebaut ist, in diesem Bereich nach Osten und Nordosten hin eine deutliche Zäsur. 31 Die in Rede stehenden Grünflächen an der A-Straße gehören auch nicht deshalb zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, weil sie nach der Darstellung in der Klarstellungsatzung jeweils eine öffentliche Zweckbestimmung haben und der Nutzung durch die Bewohner des Ortsteils dienen sollen. Zwar können Bestandteil des Bebauungszusammenhangs auch freie Flächen sein, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015, a.a.O., RdNr. 13; Urt. v. 19.04.2012, a.a.O.). Dies gilt etwa für Straßen, Wege, Plätze sowie Grünflächen, denen eine städtebauliche Funktion innerhalb der Ortsteile zukommt; es handelt sich um Flächen mit Nutzungen, die im weitesten Sinne der Erschließung und Versorgung der jeweiligen Ortsteile dienen oder eine sonstige städtebauliche Zweckbestimmung haben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 24). Auch mögen der Festplatz und der Spielplatz eine öffentliche Zweckbestimmung haben. Jedoch können auch Freiflächen mit öffentlicher Zweckbestimmung nur über eine vorhandene, dem Bebauungszusammenhang zuzurechnende Bebauung beachtlich sein (vgl. zu Straßen: BVerwG, Beschl. v. 23.04.1969, a.a.O.). Wie bereits dargelegt, stellt das Mehrzweckgebäude aber keine solche Bebauung dar. Grünflächen, wie etwa Sportplätze, die wegen ihrer Zweckbestimmung nicht bebaut werden können, unterbrechen zwar nicht zwangsläufig einen Bebauungszusammenhang. Anders als eine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind sie aber für sich genommen nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder zu erweitern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2000 – BVerwG 4 B 39.00 –, NVwZ 2001, 70). 32 Selbst wenn sich der Bebauungszusammenhang im Norden der Ortslage A. nördlich der A-Straße in Richtung Westen über das Wohngebäude der Antragsteller hinaus bis zum Mehrzweckgebäude fortsetzen sollte, würde er sich jedenfalls nicht auf die gesamte in der Klarstellungssatzung als Grünfläche mit Zweckbestimmung Festplatz bzw. Spielplatz dargestellte Fläche erstrecken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Spielplatz und der südlich Teil des Festplatzes noch an einem solchen Bebauungszusammenhang teilnehmen würden. Auch eine mögliche „bebauungsakzessorische Nutzung“ (vgl. dazu OVG LSA, Beschl. v. 18.08.2009 – 4 M 112/09 –, juris; BayVGH, Urt. v. 13.04.2015 – 1 B 14.2319 –, juris, RdNr. 20, m.w.N.) würde sich nicht auf den gesamten Bereich der Grünfläche erstrecken. 33 2.3. Der festgestellte materielle Mangel führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt und nicht nur zur Teilunwirksamkeit hinsichtlich der Einbeziehung der Grünflächen mit Zweckbestimmung Festplatz (einschließlich Mehrzweckhalle) und Spielplatz. 34 Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 3.14 –, BauR 2015, 221 [223], RdNr. 26 in juris, m.w.N.). Auch bei einer Klarstellungssatzung kommt eine Teilunwirksamkeit jedenfalls nur dann in Frage, wenn im Aufstellungsverfahren der Wille der Gemeinde zum Ausdruck gekommen ist, dass sie die Satzung auch mit einem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte. Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Klarstellungssatzung auch ohne die streitigen Grünflächen mit Zweckbestimmung Festplatz und Spielplatz beschlossen hätte. Es spricht – im Gegenteil – auch in Anbetracht der Vorgeschichte der Klarstellungssatzung Vieles dafür, dass gerade die Zugehörigkeit dieser Flächen zum Innenbereich und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten für sie als Grundstückseigentümerin die ausschlaggebenden Motive für den Erlass der Klarstellungssatzung waren. 35 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO. 36 IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.