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Urteil

8 C 11083/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2018:0117.8C11083.17.00
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Ergänzungssatzung der Antragsgegnerin vom 3. März 2016 wird insoweit für unwirksam erklärt, als - der „Teilbereich Private Grünfläche“ nach § 1 der textlichen Festsetzungen in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen wird und - bei den Festsetzungen zur „Ausgleichsmaßnahme M ex “ und zur „Zuordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ in § 2 der textlichen Festsetzungen die Regelungen enthalten sind: „Für den Verlust der gefällten Einzelbäume im Teilbereich Private Grünfläche sind ebenfalls vier Wildobstbäume gemäß Pflanzliste B als Baumreihe entlang des Wirtschaftsweges in einem Abstand von 10 m zu pflanzen.“ „Den bereits erfolgten Eingriffen innerhalb des Teilbereichs Private Grünfläche wird die Pflanzung einer Baumreihe mit vier Wildobstbäumen zugeordnet.“ Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahren zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Ergänzungssatzung der Antragsgegnerin für die Annexe S. 2 Bei der Annexe S. handelt es sich um einen locker bebauten Ortsteil der Antragsgegnerin. Bereits im Juli 2012 fasste der Ortsgemeinderat einen Beschluss zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung, mit der insgesamt vier Flächen in den Innenbereich einbezogen werden sollten. Hierzu gehörte auch der rückwärtige Bereich bebauter Grundstücke im Südosten des Ortsteils, einschließlich des Anwesens des Antragstellers. Für diesen Bereich (ursprünglich A 1) sah der Entwurf zur Ergänzungssatzung als Festsetzung zur Art der Nutzung vor, dass Hochbauten sowie Versiegelungen durch Stellplätze, Zufahrten, Wege und Terrassen unzulässig sind. Als landespflegerische Festsetzung war ein Gebot zur Erhaltung gebietsprägender Bäume (auch im rückwärtigen Bereich des Anwesens des Antragstellers) vorgesehen. In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 verweigerte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, ihre Zustimmung zu dem Satzungsentwurf mit der Begründung, dass die Bedeutung des im rückwärtigen Bereich der südöstlichen Bebauung vorhandenen Gewässers nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Darauf änderte die Antragsgegnerin ihre Planung dahin, den Bereich im Südosten als private Grünfläche festzusetzen. 3 Nach erneuter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange im Februar/März 2015 beschloss der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin im Anschluss an die Auseinandersetzung mit den erneut vorgebrachten Einwendungen in seiner Sitzung vom 3. März 2016 die Ergänzungssatzung. 4 In der Planurkunde der Ergänzungssatzung werden zum einen drei Teilbereiche A 1 bis A 3 im Nordwesten und im Osten sowie ferner eine private Grünfläche im Südosten des Geltungsbereichs der Satzung als einbezogene Außenbereichsflächen bezeichnet. Die Einzelheiten zur örtlichen Lage können der nachfolgenden Kopie der Planzeichnung entnommen werden. 5 6 Die textlichen Festsetzungen enthalten für die Teilbereiche A 1 bis A 3 Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise. Für die private Grünfläche ist folgende Textfestsetzung vorgesehen: 7 Private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Innerhalb der privaten Grünfläche sind folgende Anlagen unzulässig: - Gebäude (auch als Nebengebäude), - Stellplätze, Garagen und Zufahrten. Zugelassen werden folgende Anlagen: - Gewässer bzw. Anlagen für die Wasserwirtschaft / Außengebietsentwässerung, - die zum Zeitpunkt der Planaufstellung bereits bestehenden Gartenteiche, Schwimmteiche und -becken, - Fußwege. Die nicht durch zulässige Anlagen genutzten Flächen sind gärtnerisch anzulegen bzw. einer natürlichen Entwicklung zu überlassen. 8 Ferner finden sich unter M 1 bis M 4 Festsetzungen zu landespflegerischen Maßnahmen. Die Maßnahme M 1 sieht die Erhaltung bedeutsamer Grünstrukturen sowie - im Bereich des Anwesens des Antragstellers – die Neuanpflanzung von 3 gebietsheimischen Bäumen als Ersatzpflanzung für die dort während des Aufstellungsverfahrens gefällten Bäume (5 Birken) vor. Darüber hinaus ist in einem separaten Teilbereich B eine externe Ausgleichsmaßnahme M ex festgesetzt worden. Dieser Teilbereich B betrifft eine 4.450 m² große und bislang intensiv genutzte – im Eigentum der Antragsgegnerin stehende – Wiesenfläche im Süden des Gemeindegebiets von A. Sie soll für Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden, und zwar im Wesentlichen für die im Teilbereich A 2 ermöglichten Eingriffe. Das zusätzliche Gebot, vier weitere Wildobstbäume zu pflanzen, ist als weiterer Ersatz für die gefällten fünf Birken festgesetzt worden. Die im Satzungsgebiet vorhandenen Wasser- und Gewässerflächen sind „informativ“ dargestellt. 9 Nach ihrer Begründung ist die Ergänzungssatzung zur Klärung von Schwierigkeiten bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben im Randbereich des Ortsteils erlassen worden. Mit den Flächen A 1 bis A 3 solle der Siedlungskörper geringfügig erweitert und abgerundet werden. Mit der privaten Grünfläche werde ein bereits heute positiver Ortsrand ausgewiesen. Hier sollten keine weiteren Hochbauten mehr zugelassen werden, um diesen Zustand nicht zu zerstören und auch den Belangen der Wasserwirtschaft Rechnung zu tragen. In letzterer Hinsicht existiere eine Konzeption im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens zur teilweisen Offenlegung des dort bislang größtenteils verrohrten Gewässers. Im Übrigen sei auf den wasserrechtlichen Genehmigungsvorbehalt für Bauvorhaben im 10m-Uferbereich hinzuweisen. 10 Zu den im Aufstellungsverfahren vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen heißt es in der im Sitzungsprotokoll vom 3. März 2016 in Bezug genommenen Abwägungstabelle, dass die bauplanungsrechtliche Situation der Grundstücke im Südosten des Satzungsgebietes nicht nachteilig verändert werde. Ohne die Ergänzungssatzung handele es sich bei der festgesetzten privaten Grünfläche um Außenbereich, weshalb sämtliche Bauvorhaben unzulässig wären. Mit der Festsetzung werde erreicht, die dort vorhandenen Teichanlagen zu legalisieren. Im Übrigen sei eine Abrundung des Siedlungsbereichs an dieser Stelle nicht geboten. Eine Erweiterung der Bestandsbebauung sollte insbesondere auch aus wasserrechtlichen Gründen unterbleiben. 11 Zur Begründung des hiergegen gerichteten Normenkontrollantrags trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Ergänzungssatzung sei rechtswidrig. Es sei fehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin annehme, im Südosten des Satzungsgebiets komme eine Abrundung des Siedlungskörpers nicht in Betracht. Auch hier hätte die Möglichkeit zur Bebauung eröffnet werden müssen. Denn eine Bebauung auch in zweiter Reihe sei für die Annexe S. prägend. Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen seien insgesamt willkürlich und unter Beeinträchtigung seiner Interessen ausgewählt worden. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin sei die Festsetzung einer privaten Grünfläche aus wasserrechtlichen Gründen gerade nicht notwendig gewesen. Mit der Festsetzung der privaten Grünfläche werde ihm die Möglichkeit genommen, im rückwärtigen Bereich ein Wohnhaus zu errichten. Damit seien von der Gesamtgrundstücksgröße von 2.650 m² lediglich noch 20 % (620 m²) bebaubar. Dies führe zu einem erheblichen Wertverlust in Höhe von ca. 90.000,00 €. Die jetzige Satzungsregelung diene nur dazu, den illegal errichteten Schwimmteich im Süden des Satzungsgebiets nachträglich zu legalisieren. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 die Ergänzungssatzung für die Annexe S. in der Ortsgemeinde A. vom 3. März 2016 für unwirksam zu erklären. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 16 Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Ergänzungssatzung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erlaube es, Außenbereichsflächen in den Innenbereich einzubeziehen. Dies sei hier für die Flächen A 1 bis A 3 sowie für die private Grünfläche geschehen. Die Einbeziehung des Teilbereichs A 1 sei sinnvoll, weil hier bereits landwirtschaftlich genutzte Gebäude vorhanden seien. Bei den Teilbereichen A 2 und A 3 werde eine homogene Ortsrandlage geschaffen. Die Prägung durch die angrenzende Bebauung sei auch bei der Teilfläche A 2 vorhanden. Die Einbeziehung der Teilflächen A 1 bis A 3 habe keinerlei Einfluss auf die Grundstückssituation des Antragstellers. Für das südöstliche Satzungsgebiet sei es sinnvoll, das Gebiet als private Grünfläche festzusetzen. Ausweislich des Fachbeitrags Naturschutz komme diesem Bereich eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung zu. Mit dem vorhandenen alten Gehölzbestand sei der Ortsrand optimal ausgestaltet. Dem Antragsteller werde durch diese Festsetzung auch keine zuvor bestehende Bebauungsmöglichkeit genommen. Keineswegs sei eine Bebauung in zweiter Reihe für die bestehende Grundstückssituation prägend. Im Übrigen habe die Festsetzung der privaten Grünfläche nicht der Verwirklichung wasserrechtlicher Konzeptionen dienen sollen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. 19 Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der als Eigentümer von Grundstücken im Satzungsgebiet betroffene Antragsteller antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 20 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 21 Denn die Ergänzungssatzung vom 3. März 2016 verstößt in einer nach §§ 214 f BauGB beachtlichen Weise gegen höherrangiges Recht. Da es sich bei der Normenkontrolle um ein objektiv-rechtliches Überprüfungsverfahren handelt, kommt es für deren Erfolg – im Unterschied zu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – nicht zusätzlich darauf an, dass der Verstoß gegen objektives Recht den Kläger auch in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 47, Rn. 112 m.w.N.). 22 In der Rechtsfolge führt der festgestellte Rechtsverstoß allerdings nur zur Teilunwirksamkeitserklärung, was indes nichts an dem uneingeschränkten Erfolg der Normenkontrolle ändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 – 4 NB 35.89 –, BVerwGE 88, 268 und juris, Rn. 27; ferner: Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 36; Schmidt, in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47, Rn. 95). 23 1. Die Ergänzungssatzung vom 3. März 2016 ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. 24 Zwar sind hinsichtlich des Verfahrens der Normsetzung Bedenken an dessen Rechtmäßigkeit weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere hat die nach § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB bei Einbeziehungssatzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB – wie hier – gebotene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zunächst im September/Oktober 2012 und sodann erneut im Februar/März 2015 stattgefunden. 25 Die Ergänzungssatzung genügt indes nicht den inhaltlichen Anforderungen in § 34 Abs. 4 und Abs. 5 BauGB. 26 Hierzu müssen einmal die gesetzlichen Voraussetzungen für die getroffenen Regelungen vorliegen. Zum anderen müssen die getroffenen Regelungen Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung sein. Denn die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung und setzt daher eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 und juris, Rn. 15). 27 a) Die Einbeziehung des „Teilbereichs Private Grünfläche“ in den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht gedeckt. 28 Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. 29 Hinsichtlich des Bereichs der privaten Grünfläche erfüllt die Ergänzungssatzung deshalb nicht die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil mit ihr nicht das Ziel verfolgt wird, eine zusätzliche Bebauung zu ermöglichen, sondern eine Erweiterung des vorhandenen Bebauungszusammenhangs gerade ausgeschlossen werden soll. 30 Die Satzungsermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB verfolgt das Ziel, den vorhandenen Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003 – 4 BN 20.03 –, juris, Rn. 3, Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 126. EL 2017, § 34, Rn. 115). Mit dieser – konstitutiv wirkenden – Innenbereichssatzung soll auf vereinfachte Weise zusätzliches Bauland geschaffen werden (vgl. Rieger, in: Schrödter (Hrsg.), BauGB, 8. Aufl. 2015, § 34, Rn. 101; Schink, DVBl. 1999, 367 [I.]). Auch das Erfordernis der Prägung der einzubeziehenden Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) zielt auf die Ermöglichung einer baulichen Nutzung des ergänzten Bereichs ab. Denn diese Prägung soll ermöglichen, dass sich auch in diesem ergänzten Bereich die Planersatzfunktion von § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2009 – 4 BN 31.09 –, BauR 2010, 444 und juris, Rn. 5). Aus diesem Grunde muss sich die Prägung grundsätzlich auch auf alle vier Bebauungsmerkmale in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erstrecken (vgl. Söfker, a.a.O., § 34, Rn. 117). 31 Entgegen dieser Zielsetzung soll in dem als private Grünfläche gekennzeichneten Bereich im Südosten des Satzungsgebiets gerade keine Bebauung ermöglicht werden (vgl. hierzu auch: Abwägungstabelle vom 1. Oktober 2014, S. 13 [Bl. 86 der Behördenakte sowie Abwägungstabelle vom 4. Februar 2016, S. 10 [Bl. 176 der Behördenakte]). 32 Zwar können gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB in Einbeziehungssatzungen einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 5 getroffen werden, was grundsätzlich auch die Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermöglicht. Diese Festsetzungsermächtigung ist aber aus den oben genannten Gründen durch das Ziel von Innenbereichssatzungen beschränkt, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen, mithin eine Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinaus zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2003, a.a.O., juris, Rn. 3). Private Grünflächen dürfen daher nur auf Teile der einbezogenen Flächen erstreckt werden, nicht hingegen der alleinige Gegenstand der Flächeneinbeziehung sein. Denn die Festsetzungen nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen in erster Linie dazu dienen, die durch die vorhandene Bebauung vorgegebene Prägung für eine zusätzliche Bebauung zu präzisieren (vgl. Rieger, a.a.O., § 34, Rn. 116; Schink, a.a.O., III.4.). 33 Auch soweit mit der Textfestsetzung zur privaten Grünfläche „bereits bestehende Gartenteiche, Schwimmteiche und -becken“ für zulässig erklärt werden, zielt diese Festsetzung nicht auf die – mit einer Innenbereichssatzung bezweckte – Ermöglichung zusätzlicher Bebauung, sondern lediglich auf die nachträgliche Legalisierung vorhandener – und ohne die nach § 62 Abs. 1 Nr. 5a LBauO erforderliche Baugenehmigung errichteten –Teichanlagen. Auch dies verfehlt den Zweck einer Innenbereichssatzung. Im Übrigen bestehen Zweifel, ob eine solche Festsetzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung i.S.v. § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB vereinbar ist; denn das Instrumentarium der Bauleitplanung darf nicht dazu verwendet werden, baurechtswidrige Zustände im ausschließlich privaten Interesse betroffener Grundstückseigentümer zu legalisieren (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. November 2005 – 8 C 10964/05.OVG –, ESOVGRP, LS). 34 b) Darüber hinaus erweist sich die Ergänzungssatzung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil nur die Teilbereiche A1 bis A3 und nicht auch der Teilbereich im Südosten als Bauflächen ausgewiesen worden sind. 35 Zunächst hat die Antragsgegnerin ihren Abwägungsrahmen nicht fehlerhaft dadurch verkürzt, dass sie die Ausweisung einer Baufläche im Südosten des Satzungsgebiets aus wasserrechtlichen Gründen für zwingend ausgeschlossen gehalten hätte. Vielmehr war für sie als Grund für den Ausschluss von Bauland an dieser Stelle die Erwägung tragend, dass dort bereits ein positiver Ortsrand vorhanden sei und dieser Zustand nicht durch die Errichtung von Hochbauten gestört werden solle. Die zusätzlichen Hinweise auf Belange der Wasserwirtschaft und auf die im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens verfolgte Konzeption für die teilweise Offenlegung des derzeit größten Teils verrohrten Gewässers vor (vgl. Ziffer 1 der Begründung, Bl. 26 der Behördenakte; Abwägungstabelle vom 4. Februar 2016, S. 10 [Bl. 176 der Behördenakte]) sind demgegenüber nur ergänzend erfolgt. 36 Ferner erscheint es auch nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin lediglich die Flächen A 1 bis A 3 als Bauland in den Innenbereich einbezogen und den „Teilbereich Private Grünfläche“ hiervon ausgenommen hat. 37 Zunächst sind diese Flächen durch die bauliche Nutzung der angrenzenden Bereiche hinreichend i.S.v. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geprägt. Bei der Fläche A 1 handelt es sich um eine mit landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bebaute Fläche, die als maßstabsbildende Bebauung nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 – 4 B 46.16 –, ZfBR 2017, 471, Rn. 6 f – zu Gewächshäusern). Die Fläche ist jedoch durch die angrenzende Bebauung geprägt. Dasselbe gilt für die einbezogene Fläche A 3 im Hinblick auf die nördlich vorhandene Bebauung (S. Nr. 10). Schließlich ist auch die Fläche A 2 durch die nördlich davon vorhandene Bebauung (S. Nr. 39) geprägt. 38 Die Einbeziehung dieser drei Flächen erweist sich nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin es unterlassen hat, andere Flächen als ebenfalls bebaubare Bereiche in den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung einzubeziehen. Denn insofern obliegt es dem städtebaulichen Ermessen der jeweiligen Gemeinde, ob und welche Außenbereichsflächen sie in den Innenbereich einbeziehen will, das heißt in welche Richtung sie eine Ausdehnung der Bebauung als städtebaulich verträglich empfindet oder nicht (vgl. Söfker, a.a.O., § 34, Rn. 120). 39 c) Die Ergänzungssatzung der Antragsgegnerin verstößt aber des Weiteren insofern gegen höherrangiges Recht, als sie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Verlust von Einzelbäumen im „Teilbereich Private Grünfläche“ festsetzt. Denn auch hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. 40 Die von der Antragsgegnerin hierfür herangezogene Regelung in § 9 Abs. 1a BauGB steht insofern als Rechtsgrundlage nicht zur Verfügung. Danach können Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Diese Festsetzungsermächtigung für Ausgleichsmaßnahmen ist zwar gemäß § 34 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 BauGB auch auf Einbeziehungssatzungen anwendbar. Die Ermächtigung gilt indes nur für Eingriffe aufgrund eines Bebauungsplans oder einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB; sie kann daher nicht auf Eingriffe bezogen werden, die unabhängig von einer solchen satzungsrechtlichen Grundlage erfolgt sind. Dies folgt aus der Regelung in § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB und der damit korrespondierenden Regelung in § 18 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 126. EL 2017, § 1a, Rn. 80 f). Voraussetzung für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG ist, dass es sich um Eingriffe handelt, die aufgrund des Bebauungsplans oder der Einbeziehungssatzung zu erwarten sind (vgl. Wagner, ebenda). 41 Mit der hier zu beurteilenden Festsetzung soll hingegen kein Ausgleich für einen durch die Ergänzungssatzung ermöglichten Eingriff bewirkt werden. Vielmehr bezieht sie sich auf einen Eingriff, der bereits vor Inkrafttreten der Ergänzungssatzung – und nicht etwa im Vorgriff auf künftiges Satzungsrecht, sondern gerade im Widerspruch zu dem in der Entwurfsfassung enthaltenen Gebot zur Erhaltung bestehender Grünbestände – vollzogen wurde. Es handelt sich mithin um einen gesondert zu behandelnden Eingriff, zu dessen Verfolgung die dafür zuständige Untere Naturschutzbehörde berufen ist. Für die Einbeziehung hierauf bezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in die Ergänzungssatzung fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. 42 Die Rechtswidrigkeit betrifft zum einen das unter M 1 festgesetzte Gebot zur Neuanpflanzung von drei gebietsheimischen Bäumen im Bereich der Privaten Grünfläche, das aber bereits aufgrund der Unwirksamkeit des gesamten „Teilbereichs Private Grünfläche“ hinfällig ist. Als eigenständig rechtswidrig erweist sich hingegen die auf den Teilbereich B bezogene Regelung der Ergänzungssatzung, wonach „für den Verlust der gefällten Einzelbäume im Teilbereich Private Grünfläche ... ebenfalls vier Wildobstbäume ... zu pflanzen [sind].“ 43 d) Die festgestellten - und nicht nach § 214 BauGB unbeachtlichen - Verstöße gegen höherrangiges Recht führen indes nur zur Teilunwirksamkeit der angegriffenen Ergänzungssatzung. 44 Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Mängel eines Bebauungsplans dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit führen, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können [objektive Teilbarkeit] und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte [subjektive Teilbarkeit] (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1997 – 4 NB 30.96 –, NVwZ 1997, 896 und juris, Rn. 13; OVG RP, Beschluss vom 30. August 2001 – 8 A 11130/01.OVG –). Diese Grundsätze können auch auf sog. Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB angewendet werden. 45 Die Einbeziehung der Flächen A 1 bis A 3 ergeben für sich betrachtet eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Ferner ist auch nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen der Antragsgegnerin hinreichend belegt, dass sie in Kenntnis der Unzulässigkeit der Grünflächenfestsetzung im Südosten des Satzungsgebiets und in Kenntnis der fehlenden Ermächtigung für den Eingriffsausgleich hinsichtlich der gefällten 5 Birken jedenfalls die für eine ergänzende Bebauung vorgesehenen Bereiche A 1 bis A 3 in den vorhandenen Bebauungszusammenhang einbezogen hätte. 46 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Dass der Tenor des Normenkontrollurteils nur auf eine Teilunwirksamkeit der Ergänzungssatzung lautet, wohingegen der Normenkontrollantrag auf die vollständige Unwirksamkeitserklärung der Norm gelautet hat, ändert nichts an dem uneingeschränkten Erfolg der Normenkontrolle und damit dem Anspruch des Antragstellers auf Freistellung von der Kostenlast. Insofern folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 4. Juni 1991 (– 4 NB 35.89 –, BVerwGE 88, 268 und juris, Rn. 27) hierzu ausführt: 48 „[Der Normenkontrollantrag ist] in der Sache erfolgreich, wenn der Bebauungsplan objektiv mit einem für seine Gültigkeit bedeutsamen Mangel behaftet und deshalb in seiner für den Antragsteller nachteiligen Wirkung aufzuheben ist. ... Ob das Normenkontrollgericht den Plan nur teilweise für nichtig erklärt und im Übrigen aufrechterhält, ist ... für die Bestimmung des Umfangs in dem der Antrag erfolgreich ist, unerheblich. Kommt das Normenkontrollgericht in dem vom Antragsteller zulässigerweise angestrengten Verfahren zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan nach den dafür geltenden Regeln ... nur für teilweise nichtig zu erklären ist, so begrenzt es damit lediglich die Reichweite des festgestellten materiellen Fehlers auf das mögliche und gebotene Maß, um im Interesse der Rechtssicherheit das Ergebnis der gemeindlichen Normsetzung möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten (...). Das ändert indes nichts daran, dass der Antragsteller zulässigerweise und in der Sache erfolgreich einen ihm nachteiligen Rechtsfehler der gemeindlichen Satzung geltend gemacht hat und er erfolgreich auch von der Kostenlast des Normenkontrollverfahrens freigestellt bleiben muss.“ 49 Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 – bestätigt, sofern das Grundstück des Antragstellers - wie hier - in dem für unwirksam erklärten Teilbereich eines Bebauungsplans liegt. Der Antragsteller werde in diesem Fall deshalb privilegiert, weil von ihm bei Stellung des Normenkontrollantrags grundsätzlich nicht erwartet werden könne, dass er in Überlegungen zur möglichen Teilnichtigkeit des anzugreifenden Bebauungsplans eintritt (vgl. BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 36; auch: Schmidt, a.a.O., Rn 98; Ziekow, in. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47, Rn. 383). 50 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 51 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG).