OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 453/09

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0117.4A453.09.0A
2mal zitiert
7Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Rahmen eines Erstattungsanspruchs nach § 89 a SGB VIII (juris: SGB 8) steht dem Erstattungsberechtigten auch der Ersatz zusätzlich zur Leistung von Pflegegeld übernommener Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte durch das Pflegekind zu, denn Elternbeiträge sind nicht Bestandteil der monatlichen Grundbetrags oder des Erziehungsgeldes nach § 39 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.33)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen eines Erstattungsanspruchs nach § 89 a SGB VIII (juris: SGB 8) steht dem Erstattungsberechtigten auch der Ersatz zusätzlich zur Leistung von Pflegegeld übernommener Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte durch das Pflegekind zu, denn Elternbeiträge sind nicht Bestandteil der monatlichen Grundbetrags oder des Erziehungsgeldes nach § 39 SGB VIII (juris: SGB 8).(Rn.33) Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und überwiegend begründet, denn der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die für die Leistung von Jugendhilfe an das Kind L. G. entstehenden Kosten zu erstatten, solange keine seine Zuständigkeit nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII beendenden Umstände eintreten. Der Kläger hat aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung nur Kosten in Höhe von 23.204,00 € nachgewiesen, so dass sein Anspruch auf Prozesszinsen für den Zeitraum vom 05.08.2009 bis 31.07.2011 entsprechend zu kürzen und die Klage insoweit abzuweisen war. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten zu. Anspruchsgrundlage hierfür sind §§ 89 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 86 Abs. 6, 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Der Kläger hat erstattungsfähige Aufwendungen der Hilfe zur Erziehung erbracht, denn die Hilfe zur Erziehung war notwendig. Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist, § 27 Abs.1 SGB VIII. Ist eine Erziehung des Kindes außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen, § 27 Abs. 2a, 1. Halbsatz SGB VIII. Hilfe zur Erziehung besteht dann in der Erstellung und Mitarbeit am Hilfeplan für das Kind und dessen Umsetzung, § 36 SGB VIII, und als Annex in der Leistung von Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII, das den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherstellt und die Kosten für Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes umfasst. Abzugrenzen ist die jugendhilferechtliche Hilfe zur Erziehung von der Verwandtenpflege, in deren Rahmen Verwandte Kinder in ihrer Familie aufnehmen, ohne dass es sich um eine jugendhilferechtliche Maßnahme handelt und ohne dass hierfür notwendig ein erzieherischer Bedarf besteht. Der Bedarf solcher Kinder ist im tatsächlich anfallenden Umfang sicherzustellen, soweit dies den angemessenen Rahmen nicht überschreitet, § 28 Abs. 5 SGB XII. Pflegegeld ist für solche Verwandtenpflege nicht zu zahlen. Der Kläger ist nach diesen Vorgaben zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein jugendhilferechtlicher Hilfebedarf vorlag. Zwar bewirkt nicht allein der Umstand, dass ein Kind Eltern hat, die seinem Anspruch auf Pflege und Erziehung in eigener Person nicht gerecht werden, notwendig, dass sein erzieherischer Bedarf ohne Hilfe zur Erziehung nicht gedeckt wird (BVerwG, Urteil vom 12.09.1996, Az. 5 C 31/95; juris). Denn auch die Pflege und Erziehung durch Verwandte kann den insoweit gegebenen Bedarf jedes Kindes decken, ohne dass das Jugendamt eingreifen muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind von mindestens subsidiär unterhaltsverpflichteten Verwandten, in der Regel seinen Großeltern, aufgenommen und betreut wird. Denn deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf (BVerwG, a.a.O). Die finanzielle Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes hat dann durch sozialhilferechtliche Leistungen zu erfolgen. Andererseits lässt nicht jede Wahrnehmung der erzieherischen Aufgabe durch unterhaltsverpflichtete Verwandte den Hilfeanspruch der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten entfallen, § 27 Abs. 2a, 1. Halbsatz SGB VIII. Das legt nahe, dass erst recht dann, wenn die Pflege und Erziehung des Kindes durch einen nicht unterhaltsverpflichteten Verwandten erfolgt, ein Anspruch auf Jugendhilfe besteht und jedenfalls nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Betreuung des Kindes „in der Familie“ erfolgt. So liegt es hier. Denn die Pflegefamilie, ein Onkel ersten Grades und seine Ehefrau, sind gegenüber dem Kind nicht unterhaltsverpflichtet. Sie erfüllen mit der Aufnahme des Kindes in ihre Familie keine ihnen ohnehin obliegende gesetzliche Verpflichtung. Sie haben zwar eine finanzielle Beteiligung des Beklagten an den Kosten der durch sie geleisteten Pflege und Erziehung seit der Aufnahme des Kindes in ihre Familie nicht in dem Sinne ernsthaft verfolgt, dass sie den Beklagten vor die Wahl gestellt hätten, Pflegegeld zu leisten oder sich selbst um eine Unterbringung für das Kind kümmern zu müssen (BVerwG a.a.O. und Urteil vom 04.09.1997, Az. 5 C 11/06; juris). Sie haben aber jedenfalls mit dem Antrag vom 17.12.2003 – unabhängig davon, dass dieser zu dieser Zeit hätte abgelehnt werden müssen, da sie noch nicht Pflegeeltern waren und auch als Pflegeeltern einen solchen Antrag nicht mit Erfolg hätten stellen können – zu erkennen gegeben, dass sie nicht davon ausgingen, das Kind völlig unentgeltlich, gleichsam auf ihre Kosten in ihrer Familie zu aufzunehmen. Das genügt, um einen Hilfebedarf anzunehmen (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 26.11.2009, Az. 3 B 433/09; juris). Unerheblich ist demgegenüber, ob in der Person des Kindes greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein erzieherisches Einwirken des Jugendamtes notwendig ist oder ob, wie vorliegend, das Kind sich auch ohne solche Hilfe zur Erziehung im Wortsinn gut und normal entwickelt. Denn der Hilfebedarf des Kindes, das nicht von seinen Eltern oder freiwillig und unentgeltlich von (unterhaltsverpflichteten) Verwandten versorgt wird, ergibt sich aus seinem Kindsein an sich und der Notwendigkeit, versorgt zu werden, nicht aus Verhaltensauffälligkeiten oder anderen hinzu tretenden Erwägungen. Auch der Beklagte ging zunächst davon aus, dass Hilfe zur Erziehung zumindest ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Antragstellung durch den personensorgeberechtigten Kläger notwendig war und hat auf dieser Grundlage für den Zeitraum bis zur Feststellung der Vaterschaft die Kosten der Jugendhilfe, die der Kläger ab dem 01.04.2006 geleistet hat, übernommen, da er als gewöhnlicher Aufenthaltsort der Mutter, § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, für die Jugendhilfeleistung an das Kind zuständig war. Diese Zuständigkeit des Beklagten für die Erstattung der Aufwendungen des Klägers ist nicht dadurch entfallen, dass am 07.11.2006 die Vaterschaft des Kindsvaters festgestellt wurde. Ein solcher Zuständigkeitswechsel folgt nicht aus § 89 a Abs. 3 SGB VIII. Danach wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert. Das ist hier nicht gegeben. Die gewöhnlichen Aufenthaltsorte haben sich weder bei dem Kindsvater noch bei der Mutter oder den Pflegeeltern und dem Kind geändert. Der Beklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, allein die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ohne jede tatsächliche Änderung des Aufenthalts führe zu einer entsprechenden Anwendbarkeit dieser Norm. Denn Mindestvoraussetzung für die Anwendung der Norm ist nach dem eindeutigen Wortlaut eine tatsächlich stattfindende Änderung des maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010, Az. 5 C 17/09; juris). Ein solcher ist hier nicht erkennbar. Ein Zuständigkeitswechsel ist auch aus keiner anderen Rechtsgrundlage erkennbar. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist im Ergebnis auch der Höhe nach gegeben. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach § 89 f SGB VIII. Danach sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Gemessen an diesem Maßstab sind keine Kürzungen an den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen angezeigt. Soweit der Kläger monatlich fortlaufend den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes durch laufende Pflegegeldleistungen gedeckt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die hierfür angesetzten Beträge der Höhe nach nicht den gemäß §§ 39 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 und Abs. 6 SGB VIII ermittelten tatsächlichen Kosten entsprechen. Sie übersteigen auch nicht den hierfür angemessenen Rahmen. Soweit der Kläger darüber hinaus zusätzliche Leistungen gewährt hat, etwa für Urlaube, Klassenfahrten oder die Ausstattung der Pflegestelle, handelt es sich dabei grundsätzlich um einmalige Beihilfen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII, deren Gewährung im Ermessen des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers steht. Es ist auch hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger bei der Gewährung dieser Leistungen den üblichen Rahmen verlassen und überobligatorische Jugendhilfeleistungen ausgekehrt hat. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Jugendhilfeleistung übernommenen Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte durch das Kind zu. Weder der monatliche Grundbetrag für den notwendigen Unterhalt noch derjenige für die Pflege und Erziehung des Kindes beinhalten einen für die Kindertagesstättenbeiträge aufzuwendenden Anteil. Der monatliche Grundbetrag deckt den gesamten, regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf des Pflegekindes ab, § 39 Abs. 2 SGB III. Dieser enthält insbesondere die Aufwendungen für Ernährung, Bekleidung, Unterkunft (wie Miete, einschließlich Kosten für Heizung, Energie und Reinigung) sowie Aufwendungen für Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Bildung (Lern- und Arbeitsmittel), Taschengeld und Freizeit. Beiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte sind darin auch der Höhe nach erkennbar nicht enthalten. So betrug der Grundbetrag z.B. in Sachsen-Anhalt für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr bis zum 28.02.2007 398,00 €, ab dem 01.03.2007 415,00 € (§ 2 KJH-PflG-VOvom 25.03.2002 bzw. 08.08.2007), in Sachsen lag er ausweislich der vorgelegten Zahlungslisten offenbar noch niedriger. Bei durchschnittlichen Monatsbeiträgen in den ostdeutschen Bundesländern von 75,00 € bis 93,00 € für Ein-Kind-Familien (Eltern-INSM-Kindergartenmonitor für das Kindergartenjahr 2009/2010, der zudem auf Gebührensenkungen von 2007/2008 bis 2009/2010 verweist) wird deutlich, dass die Kita-Beiträge im Grundbetrag nicht enthalten sein können. Dagegen spricht auch, dass die Annahme einer pauschalen Berücksichtigung im Grundbetrag außer Acht ließe, dass nicht alle Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, folglich auch nicht für alle diese Kosten anfallen. Eine Deckung der Beiträge ist den Pflegeeltern aber auch nicht aus dem Erziehungsbetrag zuzumuten. Denn dieser dient als Anreiz sowie als Anerkennung für die Leistungen der Pflegeperson während der Pflege der Kinder, Jugendlichen oder jungen Volljährigen. Er steht daher gleichsam auch als „Aufwandsentschädigung“ den Pflegeeltern zu und steht daher für die Kita-Beiträge des Kindes nicht zur Verfügung. Auch das Argument des Beklagten, Pflege in Vollzeitpflege sei eben schon dem Namen nach „Vollzeit“pflege und daher der Besuch einer Kindertagesstätte ebenso wie dessen zusätzliche Finanzierung nicht angezeigt, verfängt nicht. Denn eine Kindertagesstätte und die Pflegefamilie decken ebenso wie Herkunftsfamilie und Kindertagesstätte unterschiedliche Bedürfnisse und Intentionen ab. Sie fördern das Kind in unterschiedlichen Bereichen. Ein Exklusivitätsverhältnisses ist den Regelungen der §§ 22 f. und 27 f. SGB VIII nicht zu entnehmen. Zuletzt hat auch der Beklagte selbst ausgeführt, sein Rechtsvorgänger vor der Kreisgebietsreform habe ebenfalls - abweichend von seiner eigenen und heute herrschenden Verwaltungspraxis - die Beiträge zum Besuch einer Kindertagesstätte übernommen. Schließt danach § 39 SGB VIII die Übernahme der Kindertagesstättebeiträge nicht aus, sind die insoweit anfallenden Kosten auch nach § 89 f SGB VIII erstattungsfähig (anders: VG Köln, Urteil vom 06.09.2007, Az. 26 K 7161/05; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 08.06.2010, Az. 5 B 52/09; beide juris). Der Anspruch des Klägers ist daher auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehen auf die aufgewendeten Beträge auch Prozesszinsen gemäß §§ 291 i.V.m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Allerdings hat der Kläger mit der mit der Klageschrift vorgelegten Zahlungsliste zum Zeitpunkt der Klageerhebung erst erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von 23.204,00 € nachgewiesen, so dass der Zinsanspruch zunächst auf diesen Betrag zu beschränken war. Insgesamt hat der Kläger mit den vorgelegten Zahlungslisten einen höheren als den beantragten Erstattungsanspruch nachgewiesen, so dass im Ergebnis ab der Nachreichung weiterer Nachweise unter dem 01.08.2011 Zinsen auf den gesamten Anspruch zu berechnen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Festsetzung des Streitwerts hat das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 GKG den mit dem Klageantrag geltend gemachten Betrag zuzüglich eines geschätzten weiteren Jahresbetrages der erstattungsfähigen Aufwendungen zugrunde gelegt. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe, die dem Kläger durch die Leistung von Jugendhilfe an das 2003 in Q. geborene Kind L. G. entstanden sind. Das Kind wurde nach der Entlassung aus dem Krankenhaus durch den Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Die Mutter war psychisch krank und wiederholt in stationärer und ambulanter Behandelung. Die Zukunft des Kindes war ungeklärt. Nach dem Willen der Mutter sollte es zur Adoption freigegeben werden, dann wollten die Eltern es behalten; dies scheiterte an der erneuten stationären Aufnahme der Mutter. Eine Unterbringung beim Vater schied aus, da dieser die Vaterschaft nicht anerkannt hatte. Zudem teilte seine Wohnsitzgemeinde, die Stadt Minden mit, er könne keine kindgerechte Betreuung gewährleisten. Am 25.11.2003 teilten die Großeltern mütterlicherseits dem Beklagten mit, für den Fall, dass der Vater nicht für das Kind sorgen könne, würde es ein Onkel mütterlicherseits (im Folgenden: Pflegefamilie) im Zuständigkeitsbereich des Rechtsvorgängers des Klägers (im Folgenden: Kläger) aufnehmen. Der Beklagte empfahl der Familie, einen „formlosen Antrag“ zu stellen. Am 17.12.2003 beantragte die Pflegefamilie bei dem Beklagten eine „Vollzeitpflege“. Der Kläger werde ihre Eignung als Pflegefamilie gemäß § 33 SGB VIII prüfen. Am 18.12.2003 wurde das Kind in die Obhut der Großeltern und seiner Mutter entlassen. Diese entschied am 22.12.2003, das Kind von ihrem Bruder betreuen zu lassen. Der Beklagte beendete am 22.12.2003 die Unterbringung in der Bereitschaftspflegefamilie. Vom 23.12.2003 bis 02.01.2004 hielt sich das Kind bei seiner Mutter im Haus der Großeltern auf, am 03.01.2004 wurde es in der Pflegefamilie aufgenommen. Dort entwickelte es sich nach mehreren dem Familiengericht vorgelegten Berichten sehr gut. Der Beklagte teilte der Pflegefamilie am 23.12.2003 mit, die familiäre Unterbringung bei ihnen sei keine Entscheidung des Jugendamtes Q., sondern eine familieninterne Regelung. Deshalb sei ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung nicht erforderlich. Eine behördliche Entscheidung werde erst notwendig, wenn der Vater von seinem Anspruch zurücktrete und eine endgültige, dauerhafte Regelung getroffen werden müsse. Mit Beschluss vom 28.05.2004 stellte das Amtsgericht Q. das Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter fest und bestellte das Jugendamt des Beklagten zum Amtsvormund. Am 06.07.2004 erkundigte sich der Pflegekinderdienst des Klägers beim Beklagten, ob von dort ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt werden könne, damit die Pflegefamilie Pflegegeld erhalte. Dies lehnte der Beklagte ab und verwies auf die familieninterne privatrechtliche Vereinbarung und die Unterhaltsicherung durch das Sozialamt. Mit Schreiben vom 07.09.2005 forderte der Beklagte den Kindsvater auf mitzuteilen, ob er zur Beurkundung seiner Vaterschaft und zur Unterhaltsleistung bereit sei. Mit Bescheid vom 08.11.2005 bewilligte der Beklagte auf Antrag des Amtsvormunds die teilweise Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch der Kindertagesstätte durch das Kind ab dem 01.09.2005 bis zum 31.07.2006 (Ablauf des Kindergartenjahres). Vom 01.01.2005 bis 31.10.2006 erhielt das Kind Leistungen nach dem SGB II des Betriebs für Grundsicherung und Arbeitsförderung des Klägers. Mit Beschluss vom 08.11.2005 wurde das Jugendamt des Klägers zum gesetzlichen Vormund bestimmt. Unter dem 29.12.2005 beantragte der Vormund beim Beklagten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege spätestens ab Antragstellung. Dieser sei als gewöhnlicher Aufenthaltsort der Mutter zuständiger Leistungsträger, übernehme aber bislang nur die Kosten für die Kindertagesstätte. Die Verwandten des Kindes seien als Pflegeeltern bestätigt und erbrächten seit 2004 Pflegeleistungen. Sie hätten zur wirtschaftlichen Absicherung der Kindesbetreuung bis September 2005 Erziehungsgeld erhalten. Weiterhin erhielten sie das Kindergeld. Unterhaltsleistungen der Eltern seien nicht zu erzielen. Der Beklagte leitete den Antrag an den Kläger „zur weiteren Veranlassung“ weiter. Dessen Zuständigkeit ergebe sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei Leistungsbeginn und zudem der Sonderzuständigkeit des § 86 Abs. 6 SGB VIII, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 02.01.2004 bei den Pflegeeltern begründet habe. Mit Bescheid vom 31.03.2006 bewilligte der Kläger dem Amtsvormund Hilfe zur Erziehung durch Vollzeitpflege ab dem 01.04.2006 befristet bis zur endgültigen Klärung der Zuständigkeit. Mit den Pflegeeltern, die keine Pflegeerlaubnis besitzen, schlossen weder er noch der Beklagte eine Pflegevereinbarung. Der Hilfeplan vom 11.09.2006 sieht den erzieherischen Bedarf für die Dauerpflege in der dauerhaften Erkrankung der Mutter, die eine persönliche Betreuung des Kindes nicht möglich mache. Mit Schreiben vom 29.05.2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erstattung der entstandenen Kosten. Dieser habe unmittelbar nach der Geburt den Hilfebedarf des Kindes erkannt und durch Unterbringung in der Bereitschaftspflegefamilie erfüllt. Der Bedarf sei durch die ausdrücklich als vorübergehend betrachtete Unterbringung bei Onkel und Tante in G. nicht entfallen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, Hilfe zur Erziehung zu leisten und die Vaterschaftsfeststellung zu betreiben. Dass er beides pflichtwidrig nicht veranlasst habe, lasse den grundsätzlich fortbestehenden Hilfebedarf nicht entfallen, so dass die Zuständigkeit des Beklagten ununterbrochen fortbestehe. Am 07.11.2006 wurde die Vaterschaft des Kindsvaters gerichtlich festgestellt. Mit einfachem Schreiben vom 07.11.2007 und erneut unter dem 15.10.2008 erkannte der Beklagte den Erstattungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.04. - 07.11.2006 an und lehnte ihn darüber hinaus ab. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 89 a Abs.1 i.V.m. 86 Abs. 6 und Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, soweit auf den gewöhnlichen Aufenthalt der allein sorgeberechtigten Mutter abzustellen sei. Ab dem 08.11.2006 sei die Lage anders zu beurteilen, da nunmehr auf § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII abzustellen sei. Die Eltern lebten getrennt und das Kind habe bei keinem der beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Zuständig sei der Kläger selbst, in dessen Bereich das Kind sechs Monate vor Leistungsbeginn seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Es habe nach der Aufnahme des Kindes bei Onkel und Tante keine Notwendigkeit bestanden, Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Die Kindsmutter habe die privatrechtliche Vereinbarung über die Unterbringung des Kindes bei ihrem Bruder am 28.05.2004 erneut ausdrücklich bestätigt. Der Unterhalt des Kindes habe durch Kindergeld, Erziehungsgeld und andere Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII gedeckt werden können. Am 28.07.2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er seine bisherigen Ausführungen vertieft. Vom 08.11.2006 bis 31.08.2009 seien Kosten in Höhe von 24.504,00 €, bis zum 31.01.2012 in Höhe von insgesamt 44.494,00 € entstanden, die neben dem monatlichen Pflegegeld auch Sonderbedarfszahlungen und die übernommenen Beiträge für den Besuch der Kindertagesstätte umfassten. Der Besuch der Kindertagesstätte habe bereits vor Aufnahme der Hilfeleistung begonnen, daher seien die Beiträge entsprechend seiner Verwaltungspraxis übernommen worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 44.494,00 € als Kostenerstattung für die im Zeitraum vom 08.11.2006 bis zum 31.01.2012 für L. G. von ihm geleistete Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar Zinsen auf einen Betrag von 24.504,00 € ab dem 05.08.2009 und auf weitere 16.514,00 € ab dem 01.08.2011 sowie den Beklagten zu verurteilen, künftig dem Kläger entstehende Kosten im Zusammenhang mit von ihm gegenüber L. G. geleisteter Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Hilfe zur Erziehung sei nicht erforderlich gewesen, jedenfalls umfasse diese nach seiner heutigen Verwaltungspraxis nicht auch die Übernahme der Kindertagesstättenbeiträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.