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Beschluss

OVG 11 N 39.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0928.11N39.17.00
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Leitsätze
1. Nebenbestimmungen in Form von Inhaltsbestimmungen können nicht isoliert angefochten werden.(Rn.10) 2. Das Tötungsverbot in § 44 BNatSchG ist individuen- und nicht populationsbezogen.(Rn.19) 3. Die Frage nach der Kompetenz der Bundesländer zur Anwendung und gegebenenfalls auch Auslegung von Bundesrecht, beantwortet sich aus Art 83 GG, wonach die Länder die Bundesgesetze, vorbehaltlich anderer Regelungen des Grundgesetzes als eigene Angelegenheit ausführen.(Rn.39) 4. Zur Frage, welche Schwellenwerte für die Parameter Windstärke und Regenstärke sowie auch Regendauer anzusetzen sind, sind durchaus unterschiedliche Auffassungen vertretbar. Dass sich die Behörde diesbezüglich dafür entscheidet hat, aus Gründen der Praktikabilität darauf zu verzichten, bei ohnehin begrenzten Abschaltzeiten Ausnahmen für bestimmte Temperaturen und Regenzeiten zu machen, hält sich im Rahmen des ihr zuzubilligenden Einschätzungsspielraums.(Rn.43) 5. Eine Mahdabschaltungsnebenbestimmung unterliegt nicht allein deshalb rechtlichen Bedenken, weil sog. Abstandsempfehlungen gemäß der Leitlinien anderer Bundesländer eingehalten werden.(Rn.55)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nebenbestimmungen in Form von Inhaltsbestimmungen können nicht isoliert angefochten werden.(Rn.10) 2. Das Tötungsverbot in § 44 BNatSchG ist individuen- und nicht populationsbezogen.(Rn.19) 3. Die Frage nach der Kompetenz der Bundesländer zur Anwendung und gegebenenfalls auch Auslegung von Bundesrecht, beantwortet sich aus Art 83 GG, wonach die Länder die Bundesgesetze, vorbehaltlich anderer Regelungen des Grundgesetzes als eigene Angelegenheit ausführen.(Rn.39) 4. Zur Frage, welche Schwellenwerte für die Parameter Windstärke und Regenstärke sowie auch Regendauer anzusetzen sind, sind durchaus unterschiedliche Auffassungen vertretbar. Dass sich die Behörde diesbezüglich dafür entscheidet hat, aus Gründen der Praktikabilität darauf zu verzichten, bei ohnehin begrenzten Abschaltzeiten Ausnahmen für bestimmte Temperaturen und Regenzeiten zu machen, hält sich im Rahmen des ihr zuzubilligenden Einschätzungsspielraums.(Rn.43) 5. Eine Mahdabschaltungsnebenbestimmung unterliegt nicht allein deshalb rechtlichen Bedenken, weil sog. Abstandsempfehlungen gemäß der Leitlinien anderer Bundesländer eingehalten werden.(Rn.55) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. 1. Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 erteilte der Beklagte der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von 184,38 m mit einem Rotordurchmesser von je 92 m und einer Leistung von je 2,35 MW. Die Klägerin wendet sich noch gegen folgende Nebenbestimmungen des Bescheides: V.4 Abschaltung zum Schutz von Großvögeln auf Landwirtschaftsflächen 1. Der Nahbereich (ca. 300 m) um die WKA ist für Greifvögel und Störche unattraktiv zu gestalten, z.B. durch eine dauerhafte Bodenbedeckung; oder 2. die WKA sind bei Grünlandmahd oder Ernte auf Feldern im Umkreis von 300 m für den Zeitraum von 2 Stunden nach Sonnenaufgang bis 2 Stunden vor Sonnenuntergang nach folgender Maßgabe abzuschalten: - Bei Grünlandmahd für 4 Tage ab dem Tag der Mahd - Bei Ernte auf Ackerflächen ab dem Tag des Erntebeginns durchgehend bis zum Ende der Stoppelbrache, maximal jedoch für 4 Tage. Die Abschaltung ist bei allen Erntevorgängen aller Feldfrüchte im gesamten Jahresverlauf vorzunehmen. 3. bei Inbetriebnahme der WK ist eine Erklärung des Betreibers vorzulegen, aus der ersichtlich wird, wie die Abschaltung realisiert wird. Dies beinhaltet sowohl die Informationskette vom Landwirt zum Betreiber als auch den Vorgang der technischen Abschaltung. Die Betriebs- und Abschaltzeiten sind über Betriebsdatenregistrierung der WKA zu erfassen, mindestens 2 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. V.6 Abschaltalgorithmus für Fledermäuse 1. Im Zeitraum vom 10. Juli bis einschließlich 10. Oktober eines jeden Jahres sind die WKA von 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang immer dann abzuschalten, wenn die Windgeschwindigkeit unter 6 m/sec in Gondelhöhe beträgt. 2. Bei Inbetriebnahme der WKA ist eine Erklärung des Fachunternehmens vorzulegen, aus der ersichtlich wird, dass die Abschaltung funktionsfähig eingerichtet ist. Die Betriebs- und Abschaltzeiten sind über die Betriebsdatenregistrierung der WKA zu erfassen, mindestens 2 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Dabei müssen mindestens die Parameter Windgeschwindigkeit und elektrische Leistung im 10-Minuten-Mittel erfasst und registriert werden. Die von der Klägerin unter anderem gegen diese Nebenbestimmungen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht, nachdem der Beklagte die Mahdabschaltung auf 3 Tage begrenzt hatte, sowie nach teilweiser Klagerücknahme und teilweise Hauptsachenerledigungserklärung der Beteiligten hinsichtlich des als Hauptantrag geltend gemachten Anfechtungsbegehrens der Sache nach als unzulässig und hinsichtlich des hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags auf Erteilung einer von den genannten Nebenbestimmungen befreiten Genehmigung als unbegründet abgewiesen und zur Begründung kurz gefasst ausgeführt: Der Anfechtungsantrag sei unzulässig, weil die angegriffenen Nebenbestimmungen als Inhaltsregelung ein nicht sinnvoll abteilbarer, integraler Bestandteil der Genehmigung seien. Der Verpflichtungsantrag sei unbegründet, weil die noch streitigen artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern sollten. Die Auflagen zum Schutz von Großvögeln und Fledermäusen seien rechtmäßig. Der Beklagte habe die Abschaltung auf eine ausreichend fundierte Tatsachenbasis gestützt und die einzelnen Parameter des Abschaltgebots naturschutzfachlich ausreichend begründet. 2. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere jeweils fristgerecht gestellt und begründet worden. Er ist jedoch unbegründet, weil die von der Klägerin mit ihrem gemäß § 124a Abs. 4 VwGO zu berücksichtigenden Vorbringen geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Der Übersichtlichkeit halber orientiert sich der Senat in der nachfolgenden Begründung an der Gliederung des Begründungsschriftsatzes der Klägerin vom 28. April 2017. 2.1. Die Rechtsbehelfsbegründung rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall. 2.1.1.1., 2.1.1.2., 2.1.2.1. und 2.1.2.2. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die prozessuale Behandlung ihres Anfechtungsantrags Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Festsetzung von Abschaltzeiten zum Schutz von Großvögeln und Fledermäusen stelle im Rahmen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht lediglich eine selbstständige, isoliert mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbare Begleitpflicht dar. Vielmehr sei die Genehmigung in ihrem zeitlichen Umfang begrenzt erteilt worden. Somit sei die angegriffene Regelung als Inhaltsbestimmung ein nicht sinnvoll abteilbarer, integraler Bestandteil der Genehmigung. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Durchsetzung der Abschaltzeiten keiner selbstständigen Vollstreckungsmaßnahmen bedürften. Vielmehr würde die Klägerin die Windkraftanlagen während der festgelegten Abschaltzeiten schon aufgrund des Inhalts des Genehmigungsbescheides ungenehmigt betreiben. Würden diese Nebenbestimmungen aufgehoben, so erhielte die Klägerin eine zeitlich unbeschränkte und damit inhaltlich veränderte Genehmigung. Hiergegen wendet die Klägerin ein: Nach der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter anderem Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 – und Urteil vom 17. Oktober 2012 – 4 C 5.11 –) sei mit Ausnahme von Evidenzfällen bei Rechtsbehelfen gegen Nebenbestimmungen stets die Anfechtungsklage statthaft. Das Verwaltungsgericht setze sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander, sondern stützte sich allein auf eine lediglich im Eilverfahren ergangene Entscheidung des beschließenden Senats (Beschluss vom 15. März 2012 – 11 S 72.10 –, Rn. 8, juris), der andere Oberverwaltungsgerichte (OVG Thüringen, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 EU 356/14 –; OVG Magdeburg, u.a. Urteil vom 20. April 2016 – 2 L 64/14 – sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 12 LA 39/16 –) nicht gefolgt seien. Es komme hinzu, dass der Beklagte die angegriffenen Regelungen im Genehmigungsbescheid selbst ausdrücklich als Nebenbestimmungen bezeichnet und damit gerade keine Inhaltsbestimmungen verfügt habe; für Letzteres gäbe es auch in der Begründung des Genehmigungsbescheides keinerlei Anhalt. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. aktuell Beschluss vom 31. Januar 2019 – 8 B 10/18 –, Rn. 5, juris; Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 14/18 –, Rn. 13 ff., juris) sind die Voraussetzungen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach ist die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft. Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne sie sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens, sofern eine isolierte Aufhebung nicht offenkundig von vornherein ausscheidet. Letzteres ist der Fall, wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsaktes definiert oder modifiziert (sogenannte Inhaltsbestimmung). Demgegenüber scheidet eine selbstständige Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen nicht schon deshalb aus, weil diese und der Hauptverwaltungsakt aufgrund einer einheitlichen Ermessensentscheidung ergangen sind. Auch ist eine isolierte Anfechtbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausgeschlossen, wenn die Nebenbestimmung erforderlich ist, um Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts herbeizuführen oder einen gesetzlichen Versagungsgrund auszuräumen. Ob die Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann oder ob der Verwaltungsakt ohne sie nicht sinnvoller- und rechtmäßiger Weise fortbestehen könnte, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht nicht widersprochen, denn es hat die von der Klägerin noch angegriffenen Nebenbestimmungen als Inhaltsbestimmungen angesehen und damit den Ausnahmefall angenommen, in dem die isolierte Anfechtbarkeit auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig von vornherein ausscheidet. Mit der diese Annahme unterlegenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Nebenbestimmungen die Genehmigung in ihrem zeitlichen Umfang begrenzen würden und es zu ihrer Durchsetzung keiner selbstständigen Vollstreckungsmaßnahmen bedürfe, setzt sich die Klägerin argumentativ nicht auseinander. Schon deshalb bedarf es vorliegend keiner Stellungnahme, ob der beschließende Senat an seiner vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung festhält. Soweit in der von der Klägerin zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Thüringen, a.a.O., Rn. 44) darauf abgestellt wird, wie die Behörde die Nebenbestimmung selbst verstanden haben wollte, führt dies vorliegend schon deshalb nicht weiter, weil sich der Genehmigungsbescheid einer Begründung der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen gänzlich enthält. Hiervon unabhängig rechtfertigen die Einwände der Klägerin die Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch deshalb nicht, weil die Klägerin deren Entscheidungserheblichkeit nicht aufzeigt. Soweit sie bei anderen Zulassungsgründen, insbesondere Ihren Ausführungen zur rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Streitsache, darauf hinweist, dass sich die Frage, welche Klageart als zulässig angesehen werde, auch auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Vergütung nach dem EEG 2017 auswirke, dringt sie damit nicht durch. Denn die Frage, ob sich der Anlagenbetreiber für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes auf die Einlegung des Rechtsbehelfs mit der Folge der Suspendierung der von ihm angegriffenen Nebenbestimmungen nach § 80 Abs. 1 VwGO beschränken bzw. in dem Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung zulässigerweise ein Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO durchführen kann oder aber nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinsichtlich der vorläufigen, möglicherweise sogar die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden Erteilung einer von den angegriffenen Nebenbestimmungen befreiten Anlagengenehmigung glaubhaft machen muss, ist für das vorliegende Hauptsacheverfahren ohne Relevanz. Der von der Klägerin besorgte teilweise Verlust der Vergütung nach dem EEG 2017 setzt nach ihrer eigenen Argumentation voraus, dass ein Verpflichtungsurteil eine vollständige Aufhebung des Genehmigungsbescheides beinhaltet, sodass der von der Klägerin angeführte Stichtag nach dem EEG 2017 nicht mehr eingehalten werden könnte. Dies ist aus Sicht des beschließenden Senats hier aber schon deshalb nicht anzunehmen, weil ein Verpflichtungsurteil lediglich zur Aufhebung der Ablehnung des (eigentlich) begehrten Verwaltungsakts führt (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), um deren Bestandskraft abzuwenden. Hierzu bedarf es aber nicht der vollständigen Aufhebung des dem Anlagenbetreiber – im Fall einer Inhaltsmodifizierung – gewährten Genehmigungsaliuds. Vielmehr könnte die Behörde unter Aufhebung der mit einem modifizierten Genehmigungsbescheid konkludent erfolgten Ablehnung des eigentlichen Genehmigungsantrags verpflichtet werden, den von ihr erteilten Genehmigungsbescheid im Sinne des Genehmigungsantrags zu ändern oder gegebenenfalls hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Darüber hinaus wäre ein – unterstellt zulässiger – Anfechtungsantrag nur dann begründet und im Ergebnis erfolgreich, wenn die angegriffenen Nebenbestimmungen rechtswidrig wären, die Klägerin in ihren Rechten verletzen würden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) und der verbleibende Genehmigungsbescheid sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben könnte. Zu den letztgenannten Voraussetzungen verhält sich die Begründung des Berufungzulassungsantrags der Klägerin von vornherein nicht. Überdies gelingt es der Klägerin, wie nachfolgend dargelegt wird, auch nicht, die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die angegriffenen Nebenbestimmungen seien rechtmäßig, ernstlich in Zweifel zu stellen. Die Einwände der Klägerin gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Dies betrifft zum einen die von der Klägerin an erster Stelle erörterten Abschaltauflagen zum Schutz von Fledermäusen. 2.1.1.3. Die Klägerin beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht in seinen Ausführungen zum Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG pauschal auf die Säugetiergruppe „Fledermäuse“ gestützt, nicht aber auf deren einzelne jeweils geschützte Arten abgestellt habe. Demgemäß versäume es das Verwaltungsgericht, sich mit Schlaggefährdungen der einzelnen Arten auseinander zu setzen. Dieser falsche rechtliche Ansatz indiziere eine rechtsfehlerhafte Entscheidung. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner Erörterung einer ausreichenden Tatsachenerhebung auf das von der Klägerin in Auftrag gegebene K&S Umweltgutachten 2013 zur Fledermausfauna bezogen und ausgeführt, im Rahmen der von Mai bis November 2013 durchgeführten Untersuchungen in einem Radius bis zu 2000 m um die geplanten Anlagen seien das Artenspektrum erfasst, das Raumnutzungsverhalten und das Migrationsverhalten der Fledermäuse untersucht sowie Quartiere ermittelt worden. Dabei seien im Untersuchungsgebiet konkret fünf Arten von Fledermäusen erfasst worden, die aufgrund ihres Flug- und Jagdverhaltens als sensibel gegenüber Windkraftanlagen einzuschätzen seien, nämlich der Große Abendsegler, die Rauhautfledermaus, die Zwergfledermaus, die Breitflügel- und die Mückenfledermaus. Dabei sei insbesondere der Große Abendsegler als schlagsensible Art identifiziert worden. Das genannte Umweltgutachten weist durchaus differenziert die artspezifischen Erhebungen aus. Danach wurde lediglich das akustisch nicht unterscheidbare Artenpaar Braunes/Graues Langohr als ein Artennachweis geführt. Diese beiden Arten wurden jedoch nicht zu den als gegenüber Windkraftanlagen sensiblen Arten gezählt (Seite 5 des Gutachtens). Auch die tabellarisch aufgeführten Artennachweise (Seite 24 des Gutachtens), die Ergebnisse der bodengestützten Echtzeitaufnahmen (Batcorder - Seite 27 ff. des Gutachtens), die Ergebnisse der Netzfänge (Seite 32 des Gutachtens) und die raumbezogene Darstellung des Kollisionsrisikos am in Rede stehenden Windenergiestandort (Seite 51 des Gutachtens) sowie die Übersicht des Kollisionsrisikos in Tab. 15 (Seite 44 des Gutachtens) sind jeweils artspezifisch erfolgt. Da sich das Verwaltungsgericht auf dieses Gutachten gestützt hat, geht der Einwand der Klägerin fehl, das Verwaltungsgericht habe richtigerweise fragen und erörtern müssen, welche Fledermausarten im Einzelnen vorkommen und inwieweit diese überhaupt und unter welchen Voraussetzungen schlaggefährdet seien. 2.1.1.4. Ferner wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe die Signifikanzschwelle für das Tötungsverbot widersprüchlich definiert. So habe es auf Seite 14 des Entscheidungsabdrucks (2. Absatz) ausgeführt, der Verbotstatbestand sei nicht bereits dann erfüllt, wenn einzelne Exemplare besonders geschützter Arten etwa durch Kollisionen getötet würden, was bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen sei. Ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste liege regelmäßig erst dann vor, wenn mehr als nur wenige einzelne Exemplare betroffen seien. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht auf Seite 21 des Entscheidungsabdrucks (Mitte) ausgeführt, dass die Signifikanzschwelle für ein erhöhtes Tötungsrisiko bei Fledermäusen sehr gering sei und je Windrad bei maximal ein oder zwei getöteten Fledermäusen pro Jahr liege. Richtigerweise, so die Klägerin, sei mit dem OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13. März 2014 – 2 L 212/11 –, Rn. 31, juris) bei Fledermäusen mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im besonderen Maße zu beachten, dass die Zahl der Individuen, die von dem signifikant erhöhten Vergütungsrisiko betroffen seien, über wenige einzelne Exemplare hinausgehen müsse. Auch dieser Einwand führt nicht zum Erfolg. Zum einen geht auch das OVG Sachsen-Anhalt davon aus, dass das Tötungsverbot individuen- und nicht populationsbezogen ist (vgl. Rn. 29 der zitierten Entscheidung). Letzteres bestätigt auch die Regelung des § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG, wonach ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11939, Seite 17) greift diese Regelung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf, dass der unvermeidbare Verlust einzelner Exemplare durch ein Vorhaben nicht automatisch und immer einen Verstoß gegen das Tötungsverbot darstelle. Vielmehr setze ein Verstoß voraus, dass durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Art signifikant erhöht werde. Der Bedeutungsgehalt von „signifikant“ werde nach der Rechtsprechung in einigen Urteilen auch mit dem Begriff „deutlich“ gleichgesetzt. Diese Einschränkung trage dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Von Unvermeidbarkeit könne ausgegangen werden, wenn die gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen sachgerecht angewandt würden. Die Bewertung, ob Individuen der betroffenen Arten durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko ausgesetzt seien, erfordere eine Berücksichtigung verschiedener projekt- und artbezogener Kriterien sowie weiterer naturschutzfachlicher Parameter. Auch hieraus folgt, dass die Frage nach einem Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht starr anhand der Anzahl der mutmaßlich zu Schaden kommenden Individuen der betroffenen Art, sondern jeweils einzelfallbezogen anhand einer Mehrzahl unterschiedlicher Faktoren zu beantworten ist. Demgemäß hat auch das Verwaltungsgericht nicht seinem eigenen Obersatz widersprochen, sondern diesen mit der Begründung, der Beklagte habe in sich schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass die Signifikanzschwelle für ein erhöhtes Tötungsrisiko bei Fledermäusen deshalb sehr gering sei und bei maximal ein oder zwei getöteten Fledermäusen pro Jahr je Windrad liege, weil diese Tierarten eine niedrige Reproduktionsrate hätten und maximal ein Jungtier jährlich bekämen, artbezogen konkretisiert. Soweit die Klägerin darüber hinaus unter Hinweis auf Ihre Ausführungen zum Tötungsrisiko einzelner Greifvogelarten (Nr. 2.1.2.4. der Begründung des Berufungzulassungsantrags) rügt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass für den rechtlichen Maßstab bei § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG insbesondere auch auf anthropogen geschaffene sogenannte Grundrisiken einzugehen sei, was hier versäumt worden sei, mangelt es ihrerseits bereits an konkretisierenden Darlegungen zu Art und Maß dieser Grundrisiken. Im Übrigen ist die in dem genannten Gutachten konstatierte überwiegend hohe Aktivität von Fledermäusen im Plangebiet ein deutlicher Hinweis dafür, dass die benannten Grundrisiken hier überschritten werden. 2.1.1.5. Die Klägerin beanstandet ausdrücklich nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der angegriffenen Nebenbestimmung zu Fledermausabschaltzeiten eine hinreichende Sachverhaltsermittlung, insbesondere eine ausreichende Bestandserfassung geschützter Fledermausarten zugrunde liege. Sie ist jedoch der Auffassung, dass für die in Betracht kommenden Fledermausarten keine besonderen Schlaggefährdungen vorlägen. 2.1.1.6. a) Die Klägerin macht geltend, erheblichen rechtlichen Zweifeln unterlägen auch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Fledermausabschaltzeiten ab Seite 21 ff. der Entscheidungsgründe. Dort behaupte das Verwaltungsgericht zunächst, namentlich „die einzelnen Parameter des Abschaltalgorithmus“ seien vom Beklagten ausreichend begründet worden. Jedoch fehlten dabei schon Ausführungen, welche Begründungspassagen in den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Vermerken genau gemeint seien. Eine solch pauschale Bezugnahme könne eine Abschaltung nicht rechtfertigen, zumal der Gegenvortrag der Klägerin (Anl. MWP 2, dort Seite 7 ff.) überhaupt nicht erwähnt werde. Darin habe die Klägerin im Detail dargelegt, dass einzelne Fledermausarten keiner besonderen Schlaggefährdung unterlägen, was im Übrigen auch deshalb naheliege, weil zahlreiche im Umfeld gelegene Windenergieanlagen an der Bundesautobahn 10 keinen Abschaltauflagen unterliegen würden. Insbesondere liege unter dem Blickwinkel einzelner Arten keine Gefährdung vor, die „über einzelne Exemplare hinausgehen“ würde. Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar hat das Verwaltungsgericht an der genannten Stelle seiner Entscheidungsgründe (Seiten 20 unten, 21 oben) pauschal auf die ergänzenden naturschutzfachlichen Vermerke des Beklagten vom 7. Juli 2015, 13. Januar 2016 und 28. September 2016 Bezug genommen. Jedoch hat der Beklagte namentlich in dem Vermerk vom 7. Juli 2015 die angegriffene Nebenbestimmung (V. 6.1 und 6.2 – Abschaltzeiten für Fledermäuse) – anders als im Genehmigungsbescheid –dezidiert begründet und hierbei artbezogen differenziert. Dabei hat er unter Bezugnahme auf das von der Klägerin vorgelegte Fachgutachten ausgeführt, dass die bereits im bodennahen Bereich festgestellte überwiegend hohe Aktivität der Fledermäuse im höheren Luftraum zumindest bei den als besonders schlaggefährdet angesehenen Arten Großer Abendsegler, Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus aufgrund der Nähe zu sehr artenreichen Landschaftsräumen deutlich höher sein könnte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass zu den Hauptaktivitätszeiten dieser Fledermäuse das Tötungsrisiko signifikant erhöht sei. Sodann werden der angesetzte Schwellenwert der Signifikanz, die einzelnen Parameter des Abschaltalgorithmus (jährliches Zeitfenster, tägliches Zeitfenster, Windgeschwindigkeit) sowie die Ablehnung zusätzlicher Parameter für Lufttemperatur und Niederschlag jeweils eingehend begründet. Die weiteren vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Vermerke des Beklagten vom 13. Januar 2016 und vom 28. September 2016 dienen der Auseinandersetzung mit Einwänden der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren. Auf die genannten Darstellungen im Vermerk vom 7. Juli 2015 ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur pauschal eingegangen, wie dessen Ausführungen auf Seite 22, vorletzter Absatz bis Seite 24, 1. Absatz, zeigen. Auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich mit der von ihr (am Tag der mündlichen Verhandlung) eingereichten fachlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2017 (Anl. MWP 2) argumentativ nicht auseinandergesetzt, greift nicht durch. In dieser Stellungnahme wird zu Fledermäusen ausgeführt, für alle drei Arten (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus) gelte, dass die bedeutsamen Nahrungshabitate nicht auf der Vorhabenfläche, sondern im Randbereich des Untersuchungsgebiets lägen und dass die Windenergieanlagen Abstände über 1 km zu den für die genannten Fledermausarten bedeutsamen Jagdgebieten einhielten. Gerade hierzu wird jedoch in dem Vermerk des Beklagten vom 7. Juli 2015 (Seite 8) unter anderem ausgeführt, für den freien Luftraum sei auch die nähere Umgebung des Planungsgebietes relevant, in dessen Nähe im Einzelnen bezeichnete artenreiche Lebensräume lägen. Da Fledermäuse weit von ihren Kolonien entfernt zur Nahrungssuche fliegen könnten (z.B. Zwergfledermäuse 3 - 4 km, großer Abendsegler 10 km) sei das Einzugsgebiet des freien Luftraums über der Planfläche noch wesentlich größer. Hierauf geht auch die von der Klägerin eingereichte Stellungnahme vom 8. Februar 2017 nicht substantiiert ein, sodass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe dem nichts Substanzielles entgegengesetzt, auch in Ansehung dieser Stellungnahme nicht zu beanstanden ist. 2.1.1.6. b) Weiterhin wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit dem Beklagten sei davon auszugehen, dass die Signifikanzschwelle für ein erhöhtes Tötungsrisiko bei Fledermäusen sehr gering sei und bei maximal ein oder zwei getöteten Fledermäusen pro Jahr und Windrad liege. Insoweit, so das Verwaltungsgericht, habe der Beklagte in sich schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass dieser niedrige Wert seine Ursache in der niedrigen Reproduktionsrate der Tiere habe, die maximal ein Jungtier jährlich bekämen. Dieser Vortrag werde durch die Studie der TU Berlin unter anderem zur Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen gestützt, wonach der Schwellenwert in sieben erfassten Bundesländern unter zwei getöteten Fledermäusen pro Windenergieanlage und Jahr gelegen habe. Diese Begründung ist auch nach Auffassung des beschließenden Senats in sich schlüssig, sodass dem Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den rechtlichen Maßstab für die Signifikanzstelle nicht nachvollziehbar begründet, nicht zu folgen ist. Auch der weitere Einwand der Klägerin, dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts fehle jede Auseinandersetzung etwa mit der sonstigen Rechtsprechung, nämlich den von der Klägerin an anderer Stelle zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichts Halle vom 15. Mai 2014 (4 A 36/11, juris) und des OVG Sachsen-Anhalt vom 13. März 2014 (2 L 212/11, juris), führt nicht zum Erfolg. Zwar geht das OVG Sachsen-Anhalt in dem genannten Urteil (Rn. 31, juris) davon aus, dass in Bezug auf Fledermäuse die Signifikanzschwelle bei ein oder zwei Tieren pro Jahr noch nicht erreicht sei und begründet dies damit, dass Fledermäuse in Individuenzahlen auftreten würden, die die Zahl der Individuen anderer geschützter und kollisionsgefährdeter Tierarten, etwa des Rotmilans, um ein Vielfaches übersteigen würden. Andererseits setzt sich diese Entscheidung auch nicht mit der Reproduktionsrate einzelner Fledermausarten auseinander, auf die sich der Beklagte vom Verwaltungsgericht unbeanstandet gestützt hat. Das Verwaltungsgericht Halle hat in dem zitierten Urteil, soweit sich die Klägerin hierauf stützt, ausgeführt, dass das Tötungsverbot nicht im Hinblick auf die Säugetiergruppe „Fledermäuse“, sondern im Hinblick auf die einzelnen besonders geschützten Arten zu würdigen sei (Rn. 40, juris). Diesem Postulat werden die naturschutzfachlichen Einschätzungen des Beklagten, insbesondere in seinem Vermerk vom 7. Juli 2015, wie bereits ausgeführt, jedoch gerecht. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht Halle davon ausgegangen, dass sich hinsichtlich der Bewertung der Steigerung des Tötungsrisikos durch Windkraftanlagen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet habe. Vielmehr würden insoweit verschiedene Ansätze vertreten, ohne dass sich eine Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt habe; dem Beklagten stehe daher insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (Rn. 22, juris). Soweit die Klägerin ferner geltend macht, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliege vor allem auch deshalb rechtlichen Zweifeln, weil die Urteilsgründe es versäumen würden, auf einzelne Fledermausarten im Detail einzugehen und stattdessen pauschal behaupte, dass für alle Fledermausarten eine niedrige Reproduktionsrate vorliege und die Signifikanzschwelle sehr gering sei, vermag sie auch hiermit nicht durchzudringen. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, dass diese pauschalierende Annahme (vgl. Wikipedia, Stichwort Wochenstube, Fortpflanzung der Fledermäuse) unzutreffend sei und für welche – hier einschlägigen – Fledermausarten von einer erheblich höheren Reproduktionsrate auszugehen sei. Dass die genannte Annahme für die Zwergfledermaus „kaum“ gelte, wird von der Klägerin ebenfalls nicht näher substantiiert (vgl. demgegenüber www.artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de zum Stichwort Zwergfledermaus, wonach in Mitteleuropa meist von zwei Jungtieren auszugehen ist). Auch der Einwand der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht angeführte Studie der TU Berlin verstehe sich als Diskussionsbeitrag, nicht aber als rechtlicher Maßstab, führt nicht zum Erfolg. Die Klägerin macht insoweit geltend, namentlich der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf Seite 21 der Entscheidungsgründe, 3. Absatz unten, wonach unter Verweis auf die genannte Studie ausgeführt werde, der Schwellenwert in den sieben erfassten Bundesländern liege unter zwei getöteten Fledermäusen pro Windenergieanlage und Jahr, unterliege rechtlichen Zweifeln. Welche Bundesländer hier gemeint seien und worauf sich diese Aussage stütze, sei anhand der Entscheidung nicht nachvollziehbar und es dränge sich auf, dass das Verwaltungsgericht die Studie selbst gar nicht im Detail gelesen bzw. analysiert habe. Dieser Einwand greift bereits deshalb nicht durch, weil die Tab. 13 der genannten Studie (dort Seite 81) die Annahme des Verwaltungsgerichts bestätigt. 2.1.1.6. c) Die Klägerin beanstandet weiter, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 21 der Entscheidungsgründe (unten) im Rahmen seiner Ausführungen zu einer ausreichenden Tatsachenbasis zwar darauf verwiesen, dass das Artenspektrum seitens der Klägerin nicht pauschal für Fledermäuse, sondern eben bezogen auf einzelne Fledermausarten erfasst worden sei. Rechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht dann aber in den nachfolgenden Ausführungen (Entscheidungsgründe Seite 22 Mitte) gerade nicht auf einzelne Arten ein. Auch mit diesem Einwand vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass nach dem K&S Umweltgutachten 2013 zur Fledermausfauna die Analysen der Batcorderaufnahmen sowie der Detektorarbeit für das Plangebiet im Jahresverlauf eine überwiegend hohe Fledermausaktivität ergeben hätten, wobei insbesondere der Große Abendsegler als schlagsensible Art identifiziert worden sei. Dies wird durch die entsprechenden Ausführungen in dem genannten Gutachten (dort Seite 37) bestätigt, wonach allerdings zusätzlich eine außergewöhnlich hohe Aktivität der Zwergfledermaus gemessen worden sei. Damit hat das Verwaltungsgericht durchaus eine artbezogene Betrachtung angestellt, musste dies aber nicht notwendig vertiefen, weil es anschließend ausgeführt hat, die Klägerin bestreite nicht, dass eine „überwiegend“ hohe Fledermausaktivität festgestellt worden sein. Sodann setzt sich das Verwaltungsgericht (Entscheidungsabdruck, Seite 22 Mitte) mit der stattdessen von der Klägerin erstinstanzlich beanstandeten Methode der akustischen Erfassung auseinander, hinsichtlich derer die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren aber keine Einwände erhebt. 2.1.1.6. d) Ferner beanstandet die Klägerin die soeben wiedergegebene Äußerung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, sie bestreite nicht, dass eine überwiegend hohe Fledermausaktivität festgestellt worden sei, als evident unrichtig. Dies widerspreche bereits den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des Urteils, Entscheidungsabdruck Seite 4 unten. Danach sei das Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Errichtung der Windenergieanlagen im nördlichen Untersuchungsgebiet (geplanter Standort der WKA 1) eine erhöhte Beeinträchtigung für die Fledermausfauna erzeuge, während im übrigen Untersuchungsgebiet mit einer mittleren bis geringen Beeinträchtigung zu rechnen sei. Als Lebensraumelement seien im Untersuchungsgebiet zwei durch wenige Individuen temporär genutzte Flugrouten festgestellt worden. Dort sei das Kollisionsrisiko aufgrund der insgesamt geringen Anzahl von Transferflügen aber als gering einzustufen. Demgegenüber verweise die Klägerin auf das Fazit der Stellungnahme in der von ihr angeführten Anl. MWP 2, dort Seite 9, wonach es keine besondere Betroffenheit einzelner Fledermausarten gebe, womit sich das Verwaltungsgericht wiederum nicht auseinandergesetzt habe. Die Klägerin vernachlässigt insoweit jedoch, dass die beanstandete Aussage des Verwaltungsgerichts lediglich die Feststellung einer überwiegend hohen Fledermausaktivität betrifft. Insoweit ist nochmals auf Seite 37 sowie auch auf Seite 5 des genannten K&S Umweltgutachtens 2013 zu verweisen, wonach insgesamt die Flugaktivität in diesem Bereich insbesondere aufgrund der Werte der Zwergfledermaus und teilweise der des Großen Abendseglers als sehr hoch bis außergewöhnlich hoch zu bewerten seien. Demgegenüber betrifft die von der Klägerin zitierte Passage des Urteilstatbestandes auf Seite 4 des Entscheidungsabdrucks unten bereits die Bewertung des Kollisionsrisikos sowie die Zusammenfassung der Gutachtenergebnisse (Seite 45 ff. und 4 ff., insbesondere 7 des K&S Umweltgutachtens 2013). Dass der Beklagte dieser Bewertung nicht uneingeschränkt gefolgt ist, hat das Verwaltungsgericht sodann auf Seite 11 f. des Urteilstatbestandes dargestellt. Danach seien durch das Gutachten bei der bodengebunden Erfassung zwar weder ein besonders ausgeprägtes Quartierpotenzial auf der Planfläche noch Lebensräume mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz am Standort selbst festgestellt worden, so dass die Fledermausvorkommen dem Windkraftstandort nicht grundsätzlich entgegenstünden. Für den freien Luftraum sei aber auch die nähere Umgebung des Plangebiets relevant, in dessen Nähe mehrere artenreiche Lebensräume lägen. Dies hätten die Gutachter in ihrem Umweltgutachten nicht ausreichend berücksichtigt. Da Fledermäuse weit von ihren Kolonien entfernt zur Nahrungssuche flögen, sei das Einzugsgebiet des freien Luftraums über der Planfläche somit wesentlich größer. Eine Differenzierung zwischen den beiden Standorten der Windkraftanlagen sei nicht sachgerecht, da hinsichtlich des Tötungsrisikos maßgeblich auf den hohen Luftraum und nicht auf die durch das Gutachten ermittelte Aktivität in Bodennähe abzustellen sei. Angesichts der räumlichen Nähe der beiden Standorte würden sich in Bezug auf die Nutzung des hohen Luftraums auf Höhe der Rotorblätter keine relevanten Unterschiede zwischen beiden Standorten ergeben. 2.1.1.6. e) Weiter macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht verweise zwar auf Seite 22 der Entscheidungsgründe, 2. Absatz unten, auf die Einschätzungsprärogative, versäume es jedoch, sich hinreichend mit deren rechtlichen Grenzen auseinanderzusetzen. Insoweit beanstandet sie wiederum, dass das Verwaltungsgericht die Signifikanzschwelle nicht richtig erkannt habe und dass der Beklagte im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach einzelnen Fledermausarten habe differenzieren müssen. Dass diese Einwände nicht durchgreifen, wurde bereits oben dargelegt. 2.1.1.6. f) Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin weiterhin, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 22 der Entscheidungsgründe, 3. Absatz, eine Differenzierung zwischen den einzelnen WEA-Standorten nicht für erforderlich gehalten habe. Dies werde damit begründet, dass es angeblich (im einzelnen benannte) nahegelegene artenreiche Lebensräume gebe. Aus Klägersicht sei schon denklogisch nicht nachvollziehbar, weshalb teils etliche Kilometer entfernt liegende potentielle Lebensräume für Fledermäuse nachvollziehbar begründen könnten, dass eine Differenzierung anhand konkret vorliegender Untersuchungen für den Vorhabenstandort betreffend die beiden in Rede stehenden WEA nicht möglich sein solle. Dies begründe erhebliche rechtliche Zweifel, zumal privatgutachtlich und damit substantiiert (Anl. MWP 2, dort Seite 9, oben) Gegenteiliges vorgetragen worden sei. Auch hiermit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die von der Klägerin in Bezug genommene Aussage auf Seite 9 der fachlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2017 (MWP 2), wonach sich vorsorglich festgelegte Abschaltzeiten nur für die WEA 1 begründen ließen, da am Standort 2 keine Aktivitäten des Großen Abendseglers und nur geringe Aktivitäten der Pipistrellen festgestellt worden seien, findet zwar eine Entsprechung in dem K&S Umweltgutachten 2013. Denn danach wurden zwar die mit Abstand höchsten Aktivitätswerte während der Untersuchung am Batcorder-Standort 1 aufgezeichnet (K&S Umweltgutachten Seite 37 ff.). Hierbei handelte es sich jedoch um eine bodengestützte Erfassung (K&S Umweltgutachten Seite 15 ff., 27 ff.). Demgegenüber hat der Beklagte, wie bereits ausgeführt, in seinem Vermerk vom 7. Juli 2015 (dort Seite 8) darauf abgestellt, dass die bereits im bodennahen Bereich festgestellte Aktivität der Fledermäuse im höheren Luftraum zumindest bei den Arten Großer Abendsegler, Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus aufgrund der Nähe zu sehr artenreichen Landschaftsräumen sogar deutlich höher sein könnte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass zu den Hauptaktivitätszeiten dieser Fledermäuse das Tötungsrisiko signifikant erhöht sei. Ergänzend führt der Beklagte in seiner Erwiderung auf die Begründung des Berufungzulassungsantrags der Klägerin aus Sicht des Senats plausibel hinzu, dass für den hohen Luftraum die Platzierung der Standorte in eine landschaftlich vielfältige nähere Umgebung mit mehreren Schutzgebieten relevant sei, von denen vier Gebiete in einem Radius von 700-2000 m um den Standort lägen und es nicht nachvollziehbar sei, angesichts des Abstandes beider Anlagen von (nur) 350 m nach dem konkreten Anlagenstandort zu differenzieren. 2.1.1.6. g) Des Weiteren wendet sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend die zeitlichen Abschaltparameter. Das Verwaltungsgericht hat in der von der Klägerin in Bezug genommenen Passage der Entscheidungsgründe (Seiten 22, 23) ausgeführt, der Beklagte habe im Vermerk vom 7. Juli 2015 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung auch die zeitlichen (und witterungsbedingten) Abschaltparameter ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Er habe unter Nennung von Quellenangaben aus der Fledermauskunde dargelegt, dass es im Zeitraum ab der 2. Julidekade bis zur 1. Oktoberdekade die meisten Totfunde unter Fledermäusen gebe. Der im Brandenburger Windkrafterlass genannte Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte September greife damit zu kurz. Ende September und Anfang Oktober sei vor allem der Große Abendsegler betroffen. Daher würden Länder wie Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen auf Abschaltzeiten vom 1. April bis 31. Oktober hinweisen. Dies decke sich mit den Ergebnissen der Studie der TU Berlin unter anderem zu Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, wonach sechs der acht erfassten Bundesländer Abschaltzeiten bis zum 31. Oktober vorsähen. Brandenburg sei demnach offenbar das einzige Bundesland, das die jahreszeitlich bedingte Abschaltung auf den Zeitraum bis zum 15. September begrenze. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beklagte den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschreiten würde. Die hiergegen gerichteten, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügenden Einwände der Klägerin führen ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Klägerin beanstandet zum einen, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, welche Quellen der Beklagte angeführt haben solle. Die damit aufgeworfene Frage beantwortet sich jedoch anhand des vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Vermerks des Beklagten vom 7. Juli 2015. Dort wird im einschlägigen Kontext auf Brinkmann und Dürr (vgl. zu den jeweils vollständigen Titeln und den Fundstellen Fußnoten 18 und 21 auf Seite 9) verwiesen. Darüber hinaus hält die Klägerin die angefochtene Entscheidung für in sich unschlüssig und macht dazu geltend: Wenn einzelne Bundesländer, was weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht im Einzelnen belegen würden, tatsächlich entsprechende Abschaltungen festlegen würden (woher Bundesländer hierzu die Kompetenz nähmen, bleibe unklar, denn es gehe bei § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG um Bundesrecht), stelle sich die Frage, weshalb von diesen Feststellungen vorliegend abgewichen worden sei. Vorliegend sei nämlich ein anderer Zeitraum für die Abschaltung veranschlagt worden (ab Mitte Juli). Dies sei, wenn auch hier zum Vorteil des Betreibers, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen mache schon die Vielzahl von unterschiedlichen zeitlichen Vorgaben für Abschaltungen deutlich, dass der Beklagte und auch das Verwaltungsgericht im Detail die festgelegten Abschaltzeiten, bezogen auf einzelne im Vorhabengebiet vorkommende Fledermausarten und bezogen auf die jeweils einzelne Windenergieanlage hätten begründen und darlegen müssen. All dies könne auch nicht mithilfe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einschätzungsprärogative gerechtfertigt werden. Auch mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Frage nach der Kompetenz der Bundesländer zur Anwendung und gegebenenfalls auch Auslegung von Bundesrecht, beantwortet sich aus Art. 83 GG, wonach die Länder die Bundesgesetze, vorbehaltlich anderer Regelungen des Grundgesetzes als eigene Angelegenheit ausführen. Die von der Klägerin als nicht nachvollziehbar bezeichnete Abweichung des Beklagten betrifft nicht das vom Verwaltungsgericht in der von der Klägerin beanstandeten Passage der Entscheidungsgründe erörterten Ende, sondern vielmehr den Anfang der Abschaltperiode, was sich, wie die Klägerin selbst feststellt, nicht zu ihrem Nachteil auswirkt. Hinsichtlich des weiteren Hinweises der Klägerin, es sei nach einzelnen Fledermausarten zu differenzieren gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, Ende September und Anfang Oktober sei vor allem der Große Abendsegler betroffen. Damit hat das Verwaltungsgericht eine konkrete Art angeführt. Soweit es im Übrigen darauf Bezug genommen hat, dass es im Zeitraum ab der zweiten Julidekade bis zur ersten Oktoberdekade die meisten Totfunde unter Fledermäusen gebe, bedurfte es insoweit keiner näheren Differenzierung, weil es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hinreichen muss, dass die konkreten Abschaltzeiten erforderlich sind, um einen Verstoß gegen das Tötungsverbot überhaupt hinsichtlich der geschützten Art zu verhindern. Dass im Übrigen eine Differenzierung hinsichtlich beider Anlagenstandorte vorliegend nicht geboten war, ist bereits ausgeführt worden. 2.1.1.7. Schließlich macht die Klägerin geltend, die Fledermäuse betreffenden Abschaltregelungen seien bei Regen und niedrigen Temperaturen nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat in dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Teil seiner Entscheidungsgründe (Seite 23, [nicht wie von der Klägerin angegeben 24]) unter anderem ausgeführt, auch die witterungsbedingten Parameter habe der Beklagte im Vermerk vom 7. Juli 2015 begründet. Unter anderem werde darin die Verwendung eines Schwellenwertes für die Lufttemperatur wie im Windkrafterlass Brandenburg abgelehnt, da Fledermäuse nach Erkenntnissen der Fledermauskunde auch bei Temperaturen unter 10 °C jagen würden und der Algorithmus zudem durch einen weiteren Parameter zur Lufttemperatur deutlich verkompliziert würde. Auch die Verwendung eines Parameters für Niederschlag weder abgelehnt. Zwar sei es richtig, dass Fledermäuse im Regen in der Regel nicht jagen würden. Dies treffe aber bereits auf leichten Regen bei milden Temperaturen nicht mehr zu. Sinnvolle Schwellenwerte seien insoweit nicht bekannt. Zudem werde der Algorithmus auch durch diesen weiteren Parameter unnötig verkompliziert. Diesen in sich schlüssigen und durch Quellen aus der Fachliteratur belegten Ausführungen des Beklagten sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem sei auch hier zu berücksichtigen, dass der zuständigen Behörde zumindest in Bereichen, wo trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbestehe und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehle, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzugestehen sei. Dies treffe namentlich in Bezug auf die witterungsbedingten Parameter des Abschaltalgorithmus zu, da diese Fragen in der Fledermauskunde entweder nicht abschließend geklärt schienen bzw. zu diesen Fragen jedenfalls offenbar unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Dass es zu den witterungsbedingten Abschaltparametern noch keinen völlig einheitlichen Stand von Wissenschaft und Technik gebe, werde auch durch die unterschiedliche Praxis der Bundesländer bestätigt. Die Klägerin macht hiergegen geltend, es sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass eine Abschaltung etwa bei Starkregen oder bei niedrigen Temperaturen fachlich geboten sei. Hier verkenne das Verwaltungsgericht die rechtlichen Grenzen einer postulierten Einschätzungsprärogative sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei fachlich unstreitig, dass bei Regen, insbesondere bei Starkregen, Fledermäuse nicht fliegen würden. Ebenso sei fachlich unstreitig, dass bei niedrigen Temperaturen Fledermäuse, egal auf welche Art, nicht jagen würden. Dies würden auch die Leitfäden der Bundesländer Hessen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg bestätigen. Auch diese Einwände sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Der Hinweis der Klägerin auf die Leitfäden von vier Bundesländern vermag noch nicht hinreichend zu substantiieren oder gar zu belegen, dass die Auffassung der Klägerin fachlich unstreitig ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der genauen Schwellenwerte für die Temperatur und die Regenstärke. So weist der Beklagte in seiner Erwiderung auf die Begründung des Berufungzulassungsantrags der Klägerin zutreffend darauf hin, dass beispielsweise nach dem Leitfaden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen, Teil Fledermäuse, Stand: 1. August 2016 www.lung.mv-regierung.de/dateien/aab_wea_fled.pdf ) auf Seite 10 ausgeführt werde, dass Temperatur und weitere Witterungsparameter stark mit der Windgeschwindigkeit interkorreliert seien. Dadurch bestehe zwar auch ein (überwiegend indirekter) Zusammenhang zwischen der Temperatur und der Fledermausaktivität, die Temperatur sei jedoch kein geeigneter Parameter zur Vorhersage der Fledermausaktivität. Auch aus der offenbar von der Klägerin in Bezug genommenen tabellarischen Darstellung auf Seite 19 des genannten Leitfadens folgt lediglich, dass pauschale Abschaltzeiten unter anderem Zeiträume bei Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe von weniger als 6,5 m/s und bei Niederschlag von weniger als 2 mm/h enthalten müssten. Die entsprechende Darstellung zwingt aber nicht zu der Annahme, dass Abschaltvorgaben bei Überschreitung der genannten Parameter bereits als unverhältnismäßig anzusehen wären. Darüber hinaus haben der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass genaue Festlegungen, ab welcher Wind- oder Regenstärke die Abschaltung in den vorgegebenen Zeitfenstern unterbleiben kann, zu einer Verkomplizierung des Algorithmus und damit auch der Kontrollierbarkeit führen würde. Hierauf geht die Klägerin argumentativ nicht substantiiert ein. Im Übrigen erscheint es naheliegend, dass hinsichtlich der Frage, welche Schwellenwerte für die Parameter Windstärke und Regenstärke sowie auch Regendauer anzusetzen sind, durchaus unterschiedliche Auffassungen vertretbar sind. Dass sich der Beklagte diesbezüglich dafür entschieden hat, aus Gründen der Praktikabilität darauf zu verzichten, von den ohnehin begrenzten Abschaltzeiten Ausnahmen für bestimmte Temperaturen und Regenzeiten zu machen, hält sich auch aus Sicht des beschließenden Senats im Rahmen des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in dem von der Nebenbestimmung erfassten Zeitfenster vom 10. Juli bis 10. Oktober eines jeden Jahres mit Blick auf die auch in Berlin seit einigen Jahren vorherrschenden klimatischen Verhältnisse mit den von der Klägerin angeführten Parametern niedriger Temperaturen (meist unter 10 °C) oder Regen (insbesondere Starkregen) in vergleichsweise geringem Umfang zu rechnen sein dürfte, was auch die von der Klägerin insoweit besorgten Ertragseinbußen begrenzt. Soweit die Klägerin abschließend darauf hinweist, dass auch die vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Studie der TU Berlin die Berücksichtigungsfähigkeit der Parameter Temperatur und Niederschlag (Seite 79 f.) aufführe, wird dort ausgeführt, Behr et al. hätten ermittelt, dass sich bei einer Laufzeit von 20 Jahren bei Verwendung der zusätzlichen Faktoren Datum, Uhrzeit, Temperatur und Niederschlag (ergänzend zur Windgeschwindigkeit) im Median der Ertrag um 0,07 % verringere. Dass dieser äußerst geringe Betrag gerade darauf zurückgeht, dass Abschaltvorgaben bei bestimmten Temperaturen und bei Niederschlag bzw. bestimmten Niederschlagsstärken nicht gelten würden, erscheint fernliegend und wird auch von der Klägerin nicht dargelegt. 2.1.2.3. Die Klägerin macht weiter geltend, ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit unterlägen ferner die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtfertigung der Nebenbestimmung V.4: Abschaltung zum Schutz von Großvögeln auf Landwirtschaftsflächen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass durch das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einzelne Greifvögel geschützt seien, nicht aber die Gruppe der Greifvögel. Sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht hätten zunächst prüfen müssen, ob die einzelnen Artvorkommen für sich überhaupt schlaggefährdet seien und gegebenenfalls einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstünden, respektive Mahdabschaltung im 100- oder 200- oder 300-Meterbereich erforderlich machen könnten. Dies gelte umso mehr, als die vom Verwaltungsgericht aufgeführten und als entscheidungserheblich zugrunde gelegten Artvorkommen erhebliche Unterschiede im Hinblick auf Windkraftsensibilität und Schlaggefährdung aufweisen würden. So seien etwa Rohrweihen und Habichte schon gar nicht durch Windenergieanlagen schlaggefährdet. Hinsichtlich anderer vom Verwaltungsgericht genannter Greifvogelarten gebe es ein ganz unterschiedliches Jagd- und Meideverhalten bei Windenergieanlagen. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht setzt sich auf Seiten 17-19 der Entscheidungsgründe im Wesentlichen mit den im Klageverfahren erhobenen Einwänden der Klägerin auseinander (vergleiche zu diesen auch Seite 7-8 des Urteilstatbestandes). Dass insoweit gerade auf einzelne Arten oder gar einzelne Exemplare einzugehen gewesen wäre, legt die Klägerin nicht dar. Überdies hat sich das Verwaltungsgericht auf Seite 17 unten der Entscheidungsgründe auf die ergänzenden naturschutzfachlichen Vermerke des Beklagten vom 7. Juli 2015, 13. Januar 2016 und 28. September 2016 gestützt. In seinem Vermerk vom 7. Juli 2015 (dort Seite 6) hat der Beklagte unter anderem ausgeführt, der Anlagenstandort liege unweit mehrerer Großvogelhorste. Weißstorch (2,4 km entfernt), Rohrweihe (ca. 1,3, 1,7, 2,1, 2,4, 2,4 und 3,5 km), Mäusebussard (mehrere Reviere, Nistplätze nicht erhoben) und Schwarzmilan (2 km) befänden sich im Nahbereich. Darüber hinaus würden günstige Nahrungsflächen auch von wesentlich weiter entfernt brütenden Vögeln aufgesucht. So hätten die Gutachter an 16 Tagen im Zeitraum vom 20. Mai bis 26. Juli 2013 nahezu täglich Rot- und Schwarzmilane als Nahrungsgäste in der Umgebung der Standorte festgestellt, einmal auch den Seeadler. Diese Vogelarten seien somit in der Umgebung vorhanden und würden die bei der Ernte entstehende günstige Nahrungsquelle nutzen. In seinem Vermerk vom 13. Januar 2016 hat der Beklagte wiederholt ausgeführt, die im unmittelbaren Nahbereich festgestellten Großvögel Weißstorch, Rohrweihe, Mäusebussard und Schwarzmilan seien mit ihren Brutplätzen und Abstandsangaben zum Windrad aufgeführt. Die Gutachter der Klägerin hätten Rot- und Schwarzmilan häufig zur Nahrungssuche und einmal sogar den Seeadler im Umfeld der Standorte festgestellt. Bei einem guten Nahrungsangebot (wie es durch Mahd/Ernte/Bodenbearbeitung entstünde) würden alle diese Vögel angelockt. Besonders schlaggefährdet seien von diesen Arten Weißstorch, Rotmilan, Seeadler und Mäusebussard. Damit hat der Beklagte die von der Klägerin angegriffene Nebenbestimmung durchaus auf die von ihm angenommene Schlaggefährdung einzelner und namentlich genannter Großvogelarten gestützt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sämtliche aufgeführten Arten schlaggefährdet sind und für sie durch den Betrieb der in Rede stehenden Windenergieanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu konstatieren ist. Dass die festgestellten Arten Weißstorch, Rotmilan, Seeadler und Mäusebussard, wie vom Beklagten angenommen, besonders schlaggefährdet seien, stellt auch die Klägerin in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags nicht in Abrede. 2.1.2.4. Die Klägerin ist der Auffassung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils würden zudem auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Signifikanzschwelle aufwerfen. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein sogenanntes Grundrisiko für jede schlaggefährdete Art im Grundsatz hinzunehmen. Dabei sei eine Relation zu solchen Risiken zu bilden, der eine Art im Naturraum ausgesetzt sei, es seien aber auch sonstige anthropogen geschaffene Risiken in Betracht zu ziehen. Vorliegend hätte es sich danach aufgedrängt, für die einzelnen Greifvogelarten etwa auf die im Nahbereich liegende Autobahn und sonstige anthropogen geschaffene Vorbelastungen einzugehen. Zudem hätte es sich aufgedrängt, auf die im Umfeld vorhandenen Windenergieanlagen einzugehen, für die ebenfalls keine Mahdabschaltung vorgesehen sei. Dieser Einwand der Klägerin greift deshalb nicht durch, weil die von ihr angegriffene Nebenbestimmung zur Mahdabschaltung gerade einer temporären Erhöhung des Tötungsrisikos begegnen soll (und demgemäß auch nur während enger Zeitfenster greift). Das Verwaltungsgericht ist aus Sicht des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausführungen des Beklagten zum erhöhten Tötungsrisiko an nahrungsreichen Tagen nach der Ernte oder Mahd schlüssig und nachvollziehbar seien. Die Autoren der bereits genannten Studie der TU Berlin kämen unter Verweis auf die einschlägige Vogelkundefachliteratur zu dem Ergebnis, dass frisch geerntete oder umgebrochene Felder und frisch gemähte Flächen ein erhöhtes Nahrungsangebot für Greifvögel bieten und dementsprechend an den Tagen nach der Ernte und Mahd eine erhöhte Nutzungsintensität durch Greifvögel zu verzeichnen sei. Daher erscheine eine temporäre Abschaltung bestehender Anlagen (für wenige Tage) naheliegend, um die Gefahr der Kollision zu senken. Diese temporären Kollisionsrisiken kommen zu den sonstigen von der Klägerin angesprochenen anthropogen geschaffenen Risiken hinzu und werden von diesen nicht konsumiert. Dass für andere Windkraftanlagen nicht entsprechende Abschaltvorgaben erlassen wurden, was die Klägerin im Übrigen nicht substantiiert, stellt die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts bezogen auf den vorliegenden Fall jedenfalls nicht durchgreifend in Zweifel. 2.1.2.5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt die Klägerin auch insoweit nicht auf, als sie beanstandet, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 18 der Entscheidungsgründe Abstände in einem 4000 m-Radius betrachte und diese zugleich als Nahbereich klassifiziere. Denn die Klägerin erläutert nicht, aus welchen Gründen die Bezeichnung des Erfassungsraums als Nahbereich auf die angefochtene Entscheidung von Einfluss gewesen sein sollte. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin darauf folgend beanstandet, die auf Seite 19 der Entscheidungsgründe (2. Absatz) enthaltene Bezugnahme auf „Leitfäden der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland“ sei nicht nachvollziehbar, weil diese Leitfäden nicht konkret bezeichnet worden seien. Denn das Verwaltungsgericht hat inhaltlich begründet, warum die von der Klägerin angegriffene Nebenbestimmung betreffend die Mahd-abschaltung rechtlich nicht zu beanstanden sei und lediglich ergänzend hinzugesetzt, wie die genannte Studie zu Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen zeige, seien Abschaltzeiten an Tagen nach Mahd und Ernte im bundesweiten Vergleich auch durchaus nicht unüblich. Dass es sich hierbei um eine entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts handelt, legt auch die Klägerin nicht dar. Die Klägerin beanstandet ferner, auf Seite 19 der Entscheidungsgründe werde pauschal auf „Großvögel“ abgestellt, die allesamt „warme Aufwinde nutzen würden“, was in dieser Pauschalität weder fachlicher Standard noch nachvollziehbar sei. In der beanstandeten Passage hat das Verwaltungsgericht aus dem Vermerk des Beklagten vom 7. Juli 2015 zitiert und ausgeführt, entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Beklagte darin den zeitlichen und räumlichen Umfang der „Abschaltauflage“ ausreichend begründet. Auch dies ist gemessen an dem Einwand der Klägerin nicht zu beanstanden. Auf Seite 6 unten, Seite 7 oben des genannten Vermerks ist ausgeführt, dass Greifvögel und Störche aus Gründen der Energieersparnis warme Aufwinde nutzen würden, die insbesondere über kahlen Flächen entstünden, die von der Sonne beschienen würden. Mit diesen flögen sie bis in mehrere 100 m Höhe, um dann im Streckenflug ihrem Ziel zuzustreben. Aus diesem Grund sei der Radius von 300 m gewählt worden, bis zu dem eine Kollision mit dem Windrad möglich erscheine, wobei die Vögel nicht senkrecht, sondern in Kreisflügen aufsteigen würden. Soweit die Klägerin auch diese Angaben für unzureichend spezifiziert halten sollte, ist darauf zu verweisen, das ebenfalls auf Seite 6 unten des genannten Vermerks ausgeführt wird, aus der im Auftrag der Klägerin durchgeführten Raumnutzungsanalyse der Greifvögel sei zu entnehmen, dass die Arten Rotmilan, Schwarzmilan und Rohrweihe täglich im Umfeld der Anlagen festgestellt worden seien. Soweit die Klägerin ferner die Frage aufwirft, welcher Vogel überhaupt die in Rede stehende Rotorhöhe erreiche, legt sie schon nicht dar, dass die Annahme des Beklagten, die genannten Vogelarten würden bis in mehrere 100 m Höhe aufsteigen, nicht zutreffen würde. Diesbezüglich weist im Übrigen der Beklagte in seiner Erwiderung auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung plausibel darauf hin, dass bei Mahd und Ernte die Vögel zusammen kämen, weil sie die betreffende Fläche bereits gefunden hätten. Sie seien zwar nicht im Sinkflug, würden aber versuchen, nach erfolgreichem Beutemachen mithilfe der Thermik energiesparend Höhe zu gewinnen, um dann in Richtung ihres Zielortes abzufliegen. Soweit die Klägerin weiterhin beanstandet, es bleibe unerfindlich, woraus das Verwaltungsgericht auf Seite 20 der Entscheidungsgründe ableite, dass z.B. Nordrhein-Westfalen noch weitreichendere Abschaltzeiten vorsehe, gilt ebenfalls, dass das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Vermerk des Beklagten vom 7. Juli 2015 die zeitliche Eingrenzung der Abschaltverpflichtung auf die Tagesstunden zwischen 2 Stunden nach Sonnenaufgang und 2 Stunden vor Sonnenuntergang mit der hauptsächlichen täglichen Aktivitätszeit der Großvögel sachlich begründet und wiederum nur ergänzend ausgeführt hat, andere Bundesländer wie z.B. Nordrhein-Westfalen sähen sogar eine zeitlich noch weitreichendere Abschaltung vor. 2.1.2.6. Schließlich meint die Klägerin, die Mahdabschaltungsnebenbestimmung unterliege deshalb ernstlichen rechtlichen Zweifeln, weil sie trotz Einhaltung von sogenannten Abstandsempfehlungen gemäß der Leitlinien anderer Bundesländer angeordnet worden sei. Dass darüber hinaus wie hier generell und vorsorglich Mahdabschaltungen, selbst bei großzügiger Einhaltung von sämtlichen Abstandsempfehlungen mit Blick auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zulässig sein könnten, werde vom Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar hergeleitet. Zu verweisen sei etwa auf die Genehmigungspraxis im Land Brandenburg, die auch der Beklagte nicht bestreite. Wäre die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig, wäre letztlich bei jeder Windenergieanlage eine Mahdabschaltung zu beauflagen. Auch dieser Einwand führt nicht zum Erfolg. Es trifft zwar zu, dass der Windkrafterlass des Landes Brandenburg (Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen) vom 1. Januar 2011 (Fassung 2018, Seite 4) davon ausgeht, dass bei Beachtung der in den tierökologischen Abstandskriterien (TAK) definierten Schutzbereiche und -abstände unter anderem die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG grundsätzlich nicht berührt würden. Nur sofern die Abstände im Schutzbereich unterschritten werden sollten und dies noch nicht in der Abwägungsentscheidung bei der Aufstellung eines Regionalplans berücksichtigt worden sei, sei im Einzelfall näher zu prüfen, inwieweit die Verbotstatbestände berührt würden und mit einer Störung der in den TAK genannten Arten insbesondere während der Fortpflanzung-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu rechnen sei. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass der Windkrafterlass des Landes Brandenburg im Land Berlin nicht verbindlich ist und dass es letztlich jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls in Bezug auf die jeweilige Vorhabenfläche ankomme. Insoweit hat der Beklagte in seinem Vermerk vom 7. Juli 2015 (Seite 5 unten) ausgeführt, dass Greifvögel und Störche Nahrungsquellen auch weit abseits der Horste nutzen würden, wenn diese besonders ergiebig seien. Dies sei bei frisch abgeernteten bzw. gemähten Flächen der Fall. Denn dann seien Nahrungsquellen am Boden verfügbar, die vorher durch die Feldfrucht verborgen gewesen seien, z.B. Kleinsäuger und Regenwürmer. Eine solche Fläche sei für einen kurzen Zeitraum höchst attraktiv für diese Vögel, bis die Nahrungsquelle weitgehend erschöpft sei. In seinem Vermerk vom 13. Januar 2016 (Seite 2) hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, die Gutachter der Klägerin hätten Rot- und Schwarzmilan häufig zur Nahrungssuche und einmal sogar den Seeadler im Umfeld der Standorte festgestellt. Bei einem guten Nahrungsangebot wie durch Mahd/Ernte/Bodenbearbeitung entstehend würden alle diese Vögel angelockt und unterlägen dann einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko. Besonders stark gefährdet seien von diesen Arten Weißstorch, Rotmilan, Seeadler und Mäusebussard. Diese Begründung ist auch aus Sicht des Senats plausibel und wird in ihrer Überzeugungskraft durch die Einwände der Klägerin nicht durchgreifend infrage gestellt. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass auch die tierökologischen Abstandskriterien des Landes Brandenburg etwa für den Weißstorch, dessen Horst nach dem Vermerk des Beklagten vom 7. Juli 2015 (Seite 6) 2,4 km von der Vorhabenfläche entfernt liegt, einen Restriktionsbereich vorsehen, wonach Nahrungsflächen im Radius zwischen 1000-3000 m um den Horst sowie die Flugwege dorthin freizuhalten sind. 2.2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Derartige Schwierigkeiten sind dann anzunehmen, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegende Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen aus welchen Gründen aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des §§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Kontrolle nur in solchen Fällen möglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 4. November 2016 – 3 L 162/16 –, Rn. 75, juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 2.2.1.1. und 2.2.2.1. Soweit die Klägerin geltend macht, besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich hinsichtlich der Bestimmung der Klageart, ist dem – sowohl hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Einwände als auch hinsichtlich deren Entscheidungserheblichkeit – aus den oben dargelegten Gründen nicht beizupflichten. Auch die von der Klägerin zitierten Ausführungen des VG Halle in seinem Urteil vom 15. Mai 2015 (– 4 A 36/11 –, Rn. 44 ff., 50, juris) betreffen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der in jenem Fall in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage und der hilfsweise erhobenen Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage. Dass es für den Fall eines Neubescheidungsanspruchs, wie das Verwaltungsgericht Halle dies angenommen hat, nicht notwendig der Aufhebung der gesamten Anlagengenehmigung, sondern lediglich der Aufhebung der darin konkludent liegenden Ablehnung einer (insoweit) nebenbestimmungsfreien immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, hat der Senat bereits oben dargelegt. 2.2.1.2. Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, in besonderer Weise rechtlich wie tatsächlich schwierig erweise sich auch die durch den Rechtsstreit aufgeworfene Frage, unter welchen Gesichtspunkten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwaig als erforderlich angesehene „Fledermausabschaltauflagen“ begrenze. Wie von ihr dargelegt (2.1.1.6. und 2.1.1.7.) gingen – soweit ersichtlich – die Praxis und zahlreiche norminterpretierende Verwaltungsvorschriften durchweg davon aus, dass die Parameter Niederschlag und Außentemperatur bei Fledermausabschaltzeiten zu berücksichtigen seien. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin entsprechende sogenannte Features für die streitgegenständliche Windkraftanlage mit einem Kostenaufwand von mehreren 1000 Euro habe installieren lassen. Es sei mehr als überraschend, könnte nunmehr im Rahmen der Einschätzungsprärogative eine insoweit anerkannte und seit Jahren bewährte Möglichkeit, Beeinträchtigungen durch Abschaltungen zu reduzieren, seitens der Behörden ausgehebelt werden. Hier liege ein evidenter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. In rechtlicher Hinsicht erweise es sich vor diesem Hintergrund als besonders schwierig, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grenzen der Einschätzungsprärogative in Einklang zu bringen. Wie bereits oben dargelegt worden ist, rechtfertigen die genannten Einwände der Klägerin Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weder im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Gesichtspunkt der Einschätzungsprärogative noch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Aus diesen Gründen werfen die Ausführungen der Klägerin auch keine entscheidungserheblichen Fallfragen auf, deren Beantwortung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Es ist daher auch insoweit nicht gerechtfertigt, ein Berufungsverfahren wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten durchzuführen. 2.2.1.3. Auch soweit die Klägerin den Streitstoff als überdurchschnittlich schwierig bezeichnet und fragt, ob Artengruppen oder einzelner Arten geschützt seien bzw. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einzeln zu betrachten seien, kann auf die obenstehenden Ausführungen des beschließenden Senats zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug genommen werden, nach denen auch eine Zulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten hier ausscheidet. 2.2.1.4. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin als in besonderer Weise tatsächlich und rechtlich schwierig angesehene (fallbezogene) Bestimmung der sogenannten Signifikanzschwelle des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Auch insoweit rechtfertigen die Ausführungen der Klägerin nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 2.2.1.5. Hinsichtlich der insoweit nochmals speziell mit Blick auf die Abschaltparameter Temperatur und Niederschlag spezifizierten Zweifel der Klägerin an der Verhältnismäßigkeit der Fledermäuse betreffenden angegriffenen Regelungen gilt das bereits unter 2.2.1.2. Ausgeführte. 2.2.2.2. Soweit die Klägerin es als besonders schwierig im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ansieht, den Anknüpfungspunkt bei § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG korrekt zu bestimmen und dabei wiederum beanstandet, dass das Verwaltungsgericht unzureichend hinsichtlich einzelner Vogelarten differenziert habe, ist dem aus den unter 2.1.2.3. ausgeführten Gründen nicht beizupflichten. 2.2.2.3. Entsprechendes gilt in Bezug auf die von der Klägerin als in besonderer Weise schwierig angesehene Definition der Signifikanzschwelle bei Greifvögeln. Insoweit nimmt die Klägerin im Wesentlichen auf Ihre Ausführungen zur Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils unter 2.1.2.4. bis 2.1.2.6. Bezug, sodass der Senat seinerseits auf seine diesbezüglichen Ausführungen verweisen kann. 2.3. Die Berufung ist auch nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 08. Juni 2010 – 5 B 52/09 –, Rn. 3, juris). 2.3.1.a) Diese Voraussetzungen hat die Klägerin, wie bereits eingangs dargelegt worden ist, insbesondere hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nach der zutreffenden Klageart nicht dargelegt. Das gilt auch insoweit, als die Klägerin im Rahmen der von ihr erhobenen Divergenzrüge ausführt, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur selbstständigen prozessualen Anfechtbarkeit der angegriffenen Nebenbestimmungen zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats stehe, jedoch von der von ihr zitierten Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, nämlich dem OVG Sachsen-Anhalt, OVG Thüringen und dem OVG Niedersachsen, abweiche. 2.3.1 b) Soweit die Klägerin die von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage aufwirft, inwieweit die Einschätzungsprärogative es ermögliche, selbst in der Praxis weit verbreitete Standards – hier: die Berücksichtigung von Abschaltparametern wie Temperatur und Niederschlag bei Fledermaus-Nebenbestimmungen – obsolet zu machen, und diesbezüglich auf ihre die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffenden Einwände unter 2.1.1.6. und 2.1.1.7. Bezug nimmt, fehlt es aus den oben dargelegten Gründen an einem entscheidungserheblichen Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren. 2.3.1.c) Hier nicht klärungsbedürftig ist auch die von der Klägerin aufgeworfene und von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob eine Immissionsschutzbehörde bei der Festlegung von Fledermausabschaltzeiten bezogen auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von Artengruppen ausgehen dürfe oder ob jede Fledermausart einzeln zu betrachten sei. Denn auch insoweit lassen sich die aufgeworfenen Fragen, soweit sie entscheidungserheblich sein sollten, aus den bereits vom Senat dargelegten Gründen beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Nichts anderes gilt für die der Sache nach aufgeworfene Frage, ob eine pauschale Betrachtung von Artengruppen mit den rechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie vereinbar sei, denn, wie ausgeführt, sind der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht durchaus artbezogen vorgegangen. 2.3.2.a) Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob auch bei Mahdabschaltungen mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts lediglich eine Verpflichtungsklage zulässig sein soll, rechtfertigt aus den unter 2.3.1.a) dargelegten Gründen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 2.3.2.b) Gleichfalls nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob pauschal auf die Artgruppe Greifvögel („Großvögel“) abgestellt werden darf oder ob es … auf die jeweils einzeln betroffene Art ankommt“. Denn diese Frage erweist sich, wie bereits unter 2.1.2.3. dargelegt worden ist, als nicht entscheidungserheblich. 2.3.2.c) Die Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen auch nicht die von der Klägerin formulierten Fragen, „wie weit die Einschätzungsprärogative bei der Bestimmung von Mahdabschaltungen reicht“ bzw. „ob bei einem durchschnittlichen Greifvogelvorkommen im Bereich einer Windkraftanlage auf einer Ackerfläche Mahdabschaltungen mit Verweis auf die Einschätzungsprärogative und § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG festgelegt werden dürfen“. Denn wie oben unter 2.1.2.6. ausgeführt worden ist, rechtfertigt sich die von der Klägerin angegriffene Nebenbestimmung einzelfallbezogen mit Blick auf die Besonderheiten der unmittelbaren Umgebung der Vorhabenfläche. Auch hat die Klägerin aus den dargelegten Gründen diesbezüglich einen obergerichtlichen Klärungsbedarf nicht begründet dargelegt. 2.4. Schließlich ist die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Divergenz ist dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt ist, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 161 97 –, Rn. 3, Juris). 2.4.a) bis c) Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht weiche hinsichtlich seiner Auffassung zur isolierten prozessualen Anfechtbarkeit der in Rede stehenden Nebenbestimmungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 –) ab. Diesbezüglich fehlt es, wie bereits ausgeführt, an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Abweichung. Wie bereits eingangs dargelegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft. Ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden kann, hängt danach davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne sie sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens, sofern eine isolierte Aufhebung nicht offenkundig von vornherein ausscheidet. Letzteres sei, so das Bundesverwaltungsgericht, der Fall, wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsaktes definiert oder modifiziert (so genannte Inhaltsbestimmung). Gerade eine derartige Inhaltsbestimmung hat das Verwaltungsgericht hier jedoch angenommen und ist damit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht abgewichen. Überdies fehlt es, wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist, an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin geltend gemachten Abweichung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).