Urteil
2 C 52/08
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die landesrechtliche Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO NRW) darf bei der Berechnung von Beihilfeleistungen angewendet werden; sie verstößt nicht ohne weiteres gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.
• Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und das Gebot amtsangemessener Alimentation lassen dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Besoldungs- und Beihilfesystemen einen erheblichen Gestaltungsspielraum; mögliche Mängel der Besoldung sind durch Feststellungsklagen gegen das Besoldungsniveau, nicht durch Nichtanwendung einzelner beihilferechtlicher Vorschriften im Einzelfall zu beseitigen.
• Ein Feststellungsbegehren zur verfassungswidrigen Unterschreitung der Alimentation war im Verfahren nicht Gegenstand des Streitgegenstands und daher im Revisionsverfahren nicht durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO NRW) bei Beihilfeberechnung • Die landesrechtliche Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO NRW) darf bei der Berechnung von Beihilfeleistungen angewendet werden; sie verstößt nicht ohne weiteres gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und das Gebot amtsangemessener Alimentation lassen dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Besoldungs- und Beihilfesystemen einen erheblichen Gestaltungsspielraum; mögliche Mängel der Besoldung sind durch Feststellungsklagen gegen das Besoldungsniveau, nicht durch Nichtanwendung einzelner beihilferechtlicher Vorschriften im Einzelfall zu beseitigen. • Ein Feststellungsbegehren zur verfassungswidrigen Unterschreitung der Alimentation war im Verfahren nicht Gegenstand des Streitgegenstands und daher im Revisionsverfahren nicht durchsetzbar. Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A 13, beantragte Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen in Höhe von 450,82 € für 2006. Die Beihilfestelle gewährte nach Abzug einer jährlichen Selbstbeteiligung von 300 € eine Beihilfe von 150,82 €. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, weitere 300 € zu gewähren; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies mit der Begründung, § 12a BVO NRW sei wegen einer seit 2003 eingetretenen Besoldungsabsenkung unanwendbar. Die Beklagte revidierte mit dem Ziel, die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Beihilfe zurückzuweisen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. • Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). • Rechtsgrundlage: § 12a BVO NRW in der Fassung von 2002 regelt eine gestaffelte Kostendämpfungspauschale, für A13-Beamte 300 € (Stufe 2). • Verfassungskonformität: Nach ständiger Rechtsprechung steht die Kostendämpfungspauschale weder im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 5 GG noch zu Art. 3 Abs. 1 GG; Alimentations- und Fürsorgepflichten verpflichten nicht zu einer lückenlosen Abdeckung aller Krankheitsaufwendungen durch Beihilfe oder beihilfekonforme Versicherungen. • Differenzierung und Entlastungsmechanismen: Die Pauschale unterscheidet nicht unzulässig zwischen ‚gesunden‘ und ‚kranken‘ Beamten, enthält Entlastungen für Eltern und Ausnahmen (z. B. Vorsorgeuntersuchungen) sowie besondere Regelungen für dauerhaft pflegebedürftige chronisch Kranke (§ 12a Abs.7, § 13 Abs.9 BVO NRW). • Fürsorgepflicht vs. Gesetzgeberentscheidung: Die Fürsorgepflicht begründet keinen Anspruch der Verwaltung oder der Gerichte, beihilferechtliche Vorschriften im Einzelfall nicht anzuwenden, um vermutete Mängel des Besoldungsrechts auszugleichen; Änderungen müssen durch den Gesetzgeber erfolgen. • Prozessrechtlicher Streitstand: Ein Feststellungsbegehren zur Verfassungswidrigkeit der Alimentation lag nicht vor; der Kläger hatte seinen Streitgegenstand auf die Durchsetzung eines bezifferten Beihilfeanspruchs beschränkt, sodass eine Klageänderung im Revisionsverfahren unzulässig wäre. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgerichtsurteil wird aufgehoben und die Beklagte durfte die Beihilfe des Klägers für 2006 um die Kostendämpfungspauschale nach § 12a BVO NRW kürzen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Beihilfevorschriften im Einzelfall wegen vermuteter Unterschreitung des amtsangemessenen Alimentationsniveaus nicht angewendet werden. Mängel oder verfassungsrechtliche Unterschreitungen der Alimentation sind durch den Gesetzgeber zu beheben; betroffene Beamte können gegebenenfalls eine Feststellungsklage gegen das Besoldungsniveau erheben. Da ein derartiges Feststellungsbegehren im streitgegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurde, war die Nichtanwendung der Kostendämpfungspauschale nicht zulässig.