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Urteil

1 A 587/07

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0705.1A587.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils zu voll¬streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht als Beamter (A 15 BBesO) in Diensten der Beklagten und ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Für das Jahr 2004 erhielt er nicht die im Bundessonderzahlungsgesetz für Bundesbeamte vorgesehene Sonderzahlung. Grund hierfür war § 10 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I 2774), wonach die bei den Aktiengesellschaften (Postnachfolgeunternehmen) beschäftigten Beamten keinen Anspruch auf die Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz haben. 3 Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Widerspruch, mit dem er vor allem die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG geltend machte. Die nachfolgende Klage blieb in erster Instanz gleichfalls erfolglos. 4 Seine vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung begründet der Kläger weiterhin im Kern mit der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG. Wegen der Einzelheiten wird auf seine schriftsätzlichen Ausführungen insbesondere im Schriftsatz vom 10. September 2007 verwiesen. 5 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 6 das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2005 zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2004 eine weitere Sonderzahlung in Höhe von 1.712,25 Euro zu gewähren, 7 hilfsweise 8 festzustellen, dass die Kürzung/der Wegfall der Sonderzahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung verfassungswidrig ist. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Mit Beschluss vom 28. Juli 2009 hat der Senat auf Grund der übereinstimmenden Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die Entscheidung des vom Bundesverwaltungsgerichts im Wege der konkreten Normenkontrolle angerufenen Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/09) angeordnet. Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Januar 2012 entschieden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte (weitere) Sonderzahlung. 16 Dem geltend gemachten Anspruch steht § 10 Abs. 1 PostPersRG entgegen. Danach haben die bei den Aktiengesellschaften (Postnachfolgeunternehmen) beschäftigten Beamten keinen Anspruch auf die Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß. Sie verstößt entgegen der Argumentation des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 und 143b Abs. 3 Satz 1 GG. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und dabei insbesondere auf die sich aus der Privatisierung der Post ergebenden Besonderheiten hingewiesen. 17 Vgl. Beschluss vom 17. Januar 2012 – 2 BvL 4/09 –, IÖD 2012, 74. 18 Der Senat nimmt auf diese Entscheidung, auf die er die Beteiligten mit Verfügung vom 12. März 2012 hingewiesen hat, Bezug. Darüber hinausgehende, die Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit der fraglichen Norm begründende Umstände oder Argumente sind dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. 19 Ob, wie der Kläger bezweifelt, § 10 Abs. 2 PostPersRG dem (besoldungsrechtlichen und allgemeinen) Vorbehalt des Gesetzes genügt, vermag die vom Bundesverfassungsgericht unzweifelhaft bestätigte Verfassungskonformität der hier entscheidungserheblichen Ausschlussnorm des § 10 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG nicht entscheidend zu berühren. Was den im Rahmen der Berufungsbegründung ohne substantiierte Darlegungen nur am Rande gerügten Eingriff in das Alimentationsprinzip betrifft, vermag dies – selbst einen solchen Eingriff unterstellt – das streitgegenständliche Klagebegehren nicht zu tragen. Das insoweit ggf. erforderliche, konkret auf die Feststellung einer gemessen an den Vorgaben der Verfassung unzureichenden Gesamtalimentation gerichtete Begehren ist in den in zweiter Instanz gestellten Anträgen des Klägers nicht erkennbar enthalten. Das gilt zunächst für den Leistungsantrag auf Gewährung eines bestimmten Besoldungsbestandteils (Hauptantrag), aber auch für den – nicht konkret auf die Frage eines unzulässigen Eingriffs in den Kernbestand der Gesamtalimentation bezogenen – Feststellungsantrag (Hilfsantrag) auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit (allein) "der Kürzung/des Wegfalls der Sonderzahlung". 20 Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 52.08 -, ZBR 2011, 96 = juris, Rn. 17 (dort zur Bestimmung des Streitgegenstandes bei Klagen gegen die Kostendämpfungspauschale). 21 Mangels Verfassungswidrigkeit der im Streit stehenden Ausschluss-/Kürzungsregelung kann der erstmals in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag auch im Übrigen keinen Erfolg haben. 22 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 23 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nach § 132 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.