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Beschluss

1 A 643/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0806.1A643.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.559,02 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.559,02 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. Denn das fristgerechte Antragsvorbringen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne des genannten Zulassungsgrundes hervortreten. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Eine hinreichende Darlegung erfordert es, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erklären und zu erläutern (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. statt vieler: Beschluss vom 27. Juni 2011 – 1 A 1177/09 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. = NRWE. Gemessen an diesen Anforderungen stellt das Zulassungsvorbringen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage. Denn die Argumentation zielt im Kern auf solche Rechtsfragen, auf die es in dem vorliegenden Verfahren ausgehend von dessen konkretem Streitgegenstand nicht ankommt. Mit seiner Klage, über die das Verwaltungsgericht entschieden hat, begehrt der Kläger die Gewährung einer weiteren (höheren) Beihilfe zu Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, hier im Rahmen einer Implantatbehandlung von sechs Zähnen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Versagung der Gewährung weitergehender Beihilfeleistungen durch den Beklagten aufgrund der Ausschlussregelung in § 4 Abs. 2 lit. b Satz 4 BVO NRW 2009 für rechtmäßig erachtet. Durch die Neuregelung habe das Land den in Bezug auf die frühere Rechtslage vom 6. Senat des OVG NRW mit Urteilen vom 15. August 2008 – 6 A 4309/05 – und – 6 A 2861/06 – angenommenen Rechtsbedenken in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Die Regelung sei daher wirksam. Auf dieser Grundlage sei die Beihilfe zutreffend berechnet worden. Was dem der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen entgegen setzt, enthält keine konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Das Vorbringen zielt vielmehr – lediglich mit Blick auf die durch die versagte weitere Beihilfe eintretende finanzielle Belastung an den Gegenstand des vorliegenden Streits anknüpfend – auf die Infragestellung der Gewährleistung der beamtenrechtlichen Alimentation als solcher und im Ganzen. Die dabei über weite Strecken wörtlich einem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Senats in einer besoldungsrechtlichen Angelegenheit entnommene Argumentation ist hier nicht zielführend. Das gilt unabhängig davon, dass sie – dort zur zusätzlichen Stützung der Annahme einer Unteralimentation – auch beihilferechtliche Zusammenhänge einbezieht. Denn unbeschadet dessen greift hier zu Lasten des Klägers letztlich durch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. insbesondere Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = juris, Rn. 29, 34, und vom 25. März 2010 – 2 C 52.08 –, ZBR 2011, 96 = juris, Rn. 16, 17, welcher inzwischen auch der beschließende Senat folgt, vgl. etwa Urteile vom 21. März 2011 – 1 A 1664/07 – (n.v.), vom 9. Mai 2011 – 1 A 1508/07 –, juris, Rn. 27 ff., insb. 31 = NRWE, und vom 5. Juli 2012 – 1 A 587/07 – (bisher n.v., dort entsprechend für die besoldungsrechtliche Sonderzahlung), mit dem Argument, aufgrund von Kürzungen im Beihilferecht werde im Ergebnis keine ausreichende (Gesamt-)Alimentation des Beamten mehr gewährleistet, nicht die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung einer bestimmten (z. B. ausgeschlossenen oder gekürzten) Beihilfeleistung gerichtlich erstritten werden kann. Vielmehr können Beamte ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation prozessual nur über eine auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bemessung ihrer Nettobesoldung gerichtete Feststellungsklage verfolgen. Über ein solches Klagebegehren hat aber weder das Verwaltungsgericht in dem Urteil erster Instanz entschieden, noch ist es in dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 9. März 2012 gestellten bzw. angekündigten zweitinstanzlichen Antrag enthalten; die thematisch einschlägigen Argumente in der Zulassungsbegründung sind insofern lediglich als ein Begründungselement für das im Verhältnis zum erstinstanzlichen Streitgegenstand unverändert gebliebene Klagebegehren aufzufassen. Im Übrigen wäre aber auch eine entsprechende Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nicht möglich, weil nach § 124 a VwGO Streitgegenstand allein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist, auf die die Zulassungsgründe bezogen sein müssen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 18 A 1194/11 –, vom 29. Juni 2010 – 3 A 2214/08 –, vom 18. Januar 2010 – 12 E 158/09 – und vom 26. Februar 2009 – 15 A 2820/08 –. Soweit der Kläger des Weiteren die angenommenen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich allgemein daraus herleitet, dass die vom 6. Senat des OVG NRW in den oben angeführten Entscheidungen aus dem Jahre 2008 aufgestellten Grundsätze auch der Neufassung der hier im Streit stehenden Begrenzungsnormen für die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen entgegenstünden, wird diese Rechtsbehauptung nicht auf weitergehende Argumente gestützt. Es fehlt insbesondere an der gebotenen substantiierten Auseinandersetzung mit den betreffenden Argumenten in dem erstinstanzlichen Urteil. Damit werden die Darlegungsanforderungen für den Zulassungsantrag insoweit verfehlt. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung lediglich erwähnt, ohne aber hinreichend darzulegen, warum er ihn für gegeben hält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).