Urteil
3 A 747/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1217.3A747.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 8. November 1952 geborene Kläger steht als Regierungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des beklagten Landes. Bei der Bezirksregierung B. war er mit einem Beschäftigungsauftrag als Büroleiter in der Beihilfestelle tätig. Seit dem 1. April 2008 ist er als Büroleiter des Dezernats 47 (Personal- und Stellenplanangelegenheiten) tätig. 3 Unter dem 3. Mai 2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu Aufwendungen für eine Gleitsichtbrille i.H.v. 944,30 Euro. Die Gleitsichtbrille ist für seine Ehefrau angeschafft worden, für die gegenüber dem beklagten Land ein Beihilfeanspruch mit einem Bemessungssatz von 70 % besteht. Hierzu legte der Kläger eine Brillenverordnung des Dr. med. C. vom 29. März 2007 vor, die folgende Refraktionsbestimmung für seine Ehefrau enthält: 4 Fernbereich (= F) R +1,00/L + 1,25 Dioptrien, Zyl. – 0,50 5 Nahbereich (= N) R +3,25/L + 3,50 Dioptrien, Zyl. – 0,50. 6 Zur Begründung für besondere Gläser ist in der ärztlichen Verordnung ausgeführt: 7 "Gleits., Tönung 10 %, Kunststoff, Entsp.M, Änderung um mehr als 0,5 Dpt allergische Comjunktivitis Nasendruckekzem". 8 Ferner legte der Kläger seinem Beihilfeantrag die Rechnung der Firma T. Optik vom 25. April 2007 für die Anfertigung einer Gleitsichtbrille über 944,30 Euro bei. Die Rechnung setzt sich wie folgt zusammen: 9 Preis 10 "1 Brillenfassung - Kombination 11 Mod. 2404, Farbe 55, Grösse 47/18 112,00 EUR 12 1 Gleitsichtglas – Kunststoff, höherbrechend, 13 asphärisch, Crizal Alizé, 441,00 EUR 14 1 Gleitsichtglas – Kunststoff, höherbrechend, 15 asphärisch, Crizal Alizé, 441,00 EUR 16 Gesamtsumme 994,00 EUR 17 ----------------------- 18 abzüglich Rabatt in Höhe von 49,70 EUR 19 Ihre Zuzahlung beträgt: 944,30 EUR" 20 Der Einzelpreis für die Gläser ist folgendermaßen aufgeschlüsselt worden: 21 "Preis für weiße Markengläser: rechts 276,85 EUR links 276,85 EUR 22 Aufpreis für Entspiegelung: rechts 46,80 EUR links 46,80 EUR 23 Aufpreis für Hartschicht: rechts 24,50 EUR links 24,50 EUR 24 Aufpreis für Kunststoffglas: rechts 12,40 EUR links 12,40 EUR 25 Aufpreis für höherbrechend: rechts 31,00 EUR links 31,00 EUR 26 Aufpreis für Gleitsicht: rechts 27,40 EUR links 27,40 EUR" 27 Die Nahwerte der in Rechnung gestellten Gläser wichen auf der Grundlage einer nochmaligen Refraktionsbestimmung durch den Optiker für beide Gläser um jeweils -0,25 Dioptrien von der ärztlichen Brillenverordnung des Dr. C. ab. 28 Mit Bescheid vom 8. Mai 2007 setzte die Bezirksregierung B. im Hinblick auf die Aufwendungen für die Gleitsichtbrille den beihilfefähigen Betrag bezüglich der Fassung auf 0,00 Euro, für das rechte Glas auf 200,00 Euro und für das linke Glas auf 250,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus: Es seien nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Insoweit sei bei der Ermittlung der Preise für die Brillengläser von Erfahrungswerten ausgegangen worden. Aufwendungen für Brillenfassungen seien nicht beihilfefähig. Im vorliegenden Fall seien auch Mehraufwendungen für die Härtung und Entspiegelung von Brillengläsern nicht beihilfefähig. Gegen diese Festsetzung legte der Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2007 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 setzte die Bezirksregierung B. unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 8. Mai 2007 die beihilfefähigen Aufwendungen für die angeschaffte Gleitsichtbrille auf insgesamt 475,00 Euro fest und gewährte dem Kläger - entsprechend dem anwendbarem Bemessungssatz – eine weitere Beihilfe in Höhe von 17,50 Euro. Zur Begründung führte sie aus: Aufgrund des Widerspruchs sei eine nochmalige Prüfung vorgenommen und es seien Erkundigungen bei verschiedenen Optikern eingeholt worden. Danach sei festzustellen, dass im Groben alle Gleitsichtgläser in ihrem Glasdesign gleich aufgebaut seien. Der obere Bereich diene der Fernsicht. Dieser Bereich liefere über eine große Breite einen scharfen Seheindruck. Im Zwischenbereich (Progressions- oder Übergangsbereich) befänden sich Glasstärken für alle Zwischenentfernungen, wie z.B. Schaufensterblick, PC-Monitor usw. Dieser Bereich sei relativ schmal und habe zur Folge, dass beim seitlichen Blick durch die Randzonen des Glases kein scharfes Sehen möglich sei. Diese unscharfen Randzonen seien herstellungsbedingt und müssten prinzipiell bei jedem Gleitsichtglas in Kauf genommen werden. Sie seien jedoch je nach Glasdesign unterschiedlich stark ausgeprägt. Im einzelnen unterscheide man drei Qualitätsstufen, die letztlich auch der Grund für die Preisunterschiede seien. Das Standard-Gleitsichtglas beruhe auf einem älteren Glasdesign und werde heute vorwiegend als preisgünstige Alternative zu einem modernen Glastyp angeboten. Die unscharfen Randzonen seien hier relativ groß und dominierend. Ein optimiertes Gleitsichtglas der neuesten Entwicklung sei um ein Vielfaches komfortabler als die Standard-Ausführung. Es habe einen großen Fernbereich und breite Zwischen- und Lesebereiche. Die unscharfen Randzonen seien nicht mehr so dominant und hätten weiche und bequeme Übergänge. Dieses Glas sei ein Allroundglas und sehr gut geeignet für anspruchsvolle Sehaufgaben in allen Entfernungen, wie z.B. Autofahren, längeres Lesen und zeitweise Computerarbeit. Das individuelle Gleitsichtglas sei auf die ganz persönlichen Sehgewohnheiten des einzelnen Menschen abgestimmt. Durch neue, aufwändige und exakte computergesteuerte Vermessung werde ein Glas für die individuellen Bedürfnisse durch intelligente Berechnungssysteme berechnet und nur für den jeweiligen Kunden hergestellt. Ein solches Glas der Marke Essilor - auch Varilux-Ipseo mit Chrizal Alizé - sei im vorliegenden Fall von der Ehefrau des Klägers beschafft worden. Bei den Anschaffungskosten für derartige Gläser in "Luxusausführung", also der Extraklasse, handele es sich beihilferechtlich nicht um notwendige und angemessene Aufwendungen. Medizinische Gründe bei der Ehefrau des Klägers, die nur eine solche, den höchsten Ansprüchen genügende Qualitätsstufe erforderlich machten, seien vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch nach der Aktenlage nicht erkennbar. Die Behauptung des Klägers, andere Beihilfestellen würden in vergleichbaren Fällen solche Aufwendungen nicht kürzen, sei nicht nachgewiesen bzw. belegt worden. Abgesehen davon könne ein solcher Umstand vor dem Hintergrund der Entscheidungskompetenz der im Einzelfall zuständigen Festsetzungsstelle kein Vertrauen auf eine Zahlungsverpflichtung begründen. Auch der verfassungsrechtlich gebotene Umfang der Gesamtalimentation und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtfertigten nicht die vollständige Übernahme dieser Aufwendungen. 29 Der Kläger hat am 5. September 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das beklagte Land habe unberücksichtigt gelassen, dass Gleitsichtgläser - wie die Praxis anderer Beihilfestellen und ein Kommentar zum Beihilfenrecht bestätigten - unabhängig von Qualität und Größe im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit in vollem Umfang beihilfefähig seien. Auch hätte das beklagte Land in Kenntnis der Praxis anderer Beihilfestellen im Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG prüfen müssen. Im Übrigen gehe es bei der Beschaffung von Sehhilfen vorrangig darum, die volle Sehkraft wiederherzustellen. Dieses Ziel könne jedoch mit einem optimierten Gleitsichtglas nicht vollständig erreicht werden. 30 Der Kläger hat beantragt, 31 das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung B. vom 8. Mai 2007 und 7. August 2007 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 88,65 Euro zu gewähren. 32 Das beklagte Land hat beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Zur Begründung seines Antrages hat es sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen und ergänzend vorgetragen: Mit dem Grundsatz der Notwendigkeit und Angemessenheit sei es nicht vereinbar, wenn Beihilfeberechtigte, die sich - im Rahmen des ärztlich Verordneten - für die teuersten und luxuriösesten Brillengläser entscheiden, die der Markt hergebe, hierfür eine uneingeschränkte Beihilfe beanspruchen. Bei der Kategorie der optimierten Gleitsichtgläser handele es sich um Komfortgläser von sehr hoher Qualität. Entgegen der Auffassung des Klägers genügten solche Gläser dem medizinisch Notwendigen, so dass auch nur die hierfür anfallenden Kosten angemessen sein könnten. 35 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei den aufgewandten Kosten für die von der Ehefrau des Klägers erworbenen Gleitsichtgläser handele es sich nicht um notwendige Aufwendungen i.S.d. beihilferechtlichen Bestimmungen. Es liege insoweit bereits keine ärztliche Verordnung vor, die die medizinische Notwendigkeit der erworbenen individuell angefertigten Gleitsichtgläser bestätige, da die Nahwerte beider Gläser um jeweils 0,25 Dioptrien von der vorgelegten ärztlichen Verordnung abweichen. Darüber hinaus habe der Kläger im Hinblick auf die Aufwendungen für die Gleitsichtgläser einen beihilferechtlichen Anspruch i.H.v. 443,31 Euro, habe aber bereits eine Beihilfe i.H.v. 475,00 Euro erhalten, so dass ein weitergehender Beihilfeanspruch ausscheide. 36 Auf den Antrag des Klägers hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 19. Mai 2010 zugelassen. 37 Zur Begründung der Berufung nimmt der Kläger Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Gleitsichtgläser seien auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung des Dr. C. vom 29. März 2007 angeschafft worden. Dass die angefertigten Gläser im Nahbereich um -0,25 Dioptrien von dieser Brillenverordnung abweichen, sei beihilferechtlich irrelevant. Ferner habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass es sich bei dem Betrag von 475,00 Euro nicht um die gewährte Beihilfeleistung, sondern um die von der Beihilfestelle anerkannten beihilferechtlichen Aufwendungen handele. Die geltend gemachten Aufwendungen für die individuell angefertigten Gleitsichtgläser seien im vorliegenden Fall als angemessen zu betrachten. 38 Der Kläger beantragt, 39 das Urteil des Verwaltungsgerichts B. vom 8. Februar 2008, Az.: 13 K 1951/07, abzuändern und das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung B. vom 8. Mai 2007 und 7. August 2007 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 88,65 Euro zu gewähren. 40 Das beklagte Land beantragt sinngemäß, 41 die Berufung zurückzuweisen. 42 Es führt unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag ergänzend aus: In Ziff. 4.1.1 der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 der Bundesbeihilfeverordnung seien Höchstbeträge für Brillengläser genannt. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit dem Begriff der Angemessenheit zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstherr nicht uneingeschränkt alle Kosten für krankheitsbedingte Aufwendungen erstatten müsse. 43 Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, in welchem Rahmen sich im Jahr 2007 die Preise für Gleitsichtgläser in den einzelnen Qualitätsstufen Standard-Gläser, optimierte Gleitsichtgläser und individuell angefertigte Gleitsichtgläser (Premium Hightechgläser) bewegt haben, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen I. vom 8. Oktober 2010 (Bl. 158 bis 188 der Gerichtsakte) Bezug genommen. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes verwiesen. 45 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 46 Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), hat keinen Erfolg. 47 Das Verwaltungsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat auf der Grundlage der im zweitinstanzlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme keinen Anspruch auf Bewilligung der von ihm begehrten weiteren Beihilfeleistung. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sind in dem hier streitbefangenen Umfange rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 48 Nach Maßgabe des § 88 Satz 2 LBG NRW a. F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW - hier anwendbar in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596) - sind in Krankheitsfällen die zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, zu denen auch Brillengläser gehören. Nach Satz 7 dieser Regelung sind Kosten für ein Brillengestell nicht beihilfefähig; Kosten für eine Ersatzbeschaffung von Sehhilfen (zwei Brillengläser/Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer Wert) beihilfefähig. 49 In Anwendung dieser Regelungen kann der Kläger im Hinblick auf die Anschaffung der Gleitsichtgläser für seine Ehefrau die Gewährung einer weiteren Beihilfe i.H.v. 88,65 Euro nicht beanspruchen. 50 1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dieser Anspruch allerdings nicht entsprechend § 362 BGB erloschen. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Kläger für die angeschafften Gleitsichtgläser einen beihilferechtlichen Anspruch i.H.v. 443,31 Euro habe, insoweit aber bereits eine Beihilfe i.H.v. 475,00 Euro erhalten habe, so dass ein weitergehender Beihilfeanspruch ausscheide, sind diese Feststellungen unzutreffend. Bei dem Betrag von 475,00 Euro handelt es sich nicht um die dem Kläger gewährte Beihilfeleistung, sondern um die Summe, die die Bezirksregierung B. im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2007 als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt hat. Von diesem Betrag sind - gemäß dem hier anwendbaren Bemessungssatz - nur 70 % erstattungsfähig. Die beihilferechtliche Erstattung belief sich daher auf 332,50 Euro, so dass die vom Kläger geltend gemachte - nicht durch Beihilfeleistungen abgedeckte - Differenz noch 88,65 Euro (= Kosten für beide Gleitsichtgläser 601,64 Euro x 70 % Beihilfesatz abzüglich 332,50 Euro Erstattung) beträgt. 51 2. Das beklagte Land hat im vorliegenden Fall jedoch zu Recht darauf abgestellt, dass die Aufwendungen für die Beschaffung der beiden Gleitsichtgläser für die Ehefrau des Klägers nur in Höhe von 475,00 Euro (Erstattung: 332,50 Euro) beihilferechtlich angemessen sind. 52 a) Dass die Aufwendungen für die Anschaffung von Gleitsichtgläsern im vorliegenden Fall dem Grunde nach notwendig i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW waren, steht außer Frage. Ob Aufwendungen in diesem Sinne notwendig sind, richtet sich danach, ob sie im konkreten Fall medizinisch geboten sind. Dies richtet sich in der Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes, da dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt. 53 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713, und vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801, jeweils zu § 5 BhV Bund; OVG NRW, Urteile vom 15. August 2008 - 6 A 2861/06 -, NWVBl. 2009, 54, vom 31. August 2007 - 6 A 3009/05 -, juris, und vom 24. Mai 2002 - 1 A 5564/99 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.3 Nr. 10; Beschlüsse vom 16. März 2010 - 3 A 1344/08 - und vom 28. Februar 2008 - 6 A 309/08 -, juris. 54 Vor diesem Hintergrund bestimmt auch § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 BVO NRW, dass das jeweilige Hilfsmittel - hier die Brillengläser - vom Arzt schriftlich verordnet sein muss. Soweit das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten hat, im vorliegenden Fall liege bereits keine beihilferechtlich anzuerkennende ärztliche Brillenverordnung vor, die die medizinische Notwendigkeit der Gleitsichtgläser bestätige, da die Nahwerte der vom Optiker angefertigten Gläser jeweils um -0,25 Dioptrien von der ärztlichen Verordnung des Dr. C. vom 29. März 2007 abweichen, kann dem nicht gefolgt werden. Die angefertigten Gleitsichtgläser weichen hier nur in sehr geringem Umfange - und auch nur den Nahbereich betreffend - von der ärztlichen Verordnung ab. Eine Abweichung von gerade einmal 0,25 Dioptrien - und damit auf der untersten Stufe des bei Refraktionsbestimmungen angewandten Viertelstufensystems - führt jedenfalls nicht dazu, dass die ärztliche Verordnung beihilferechtlich hinfällig wird. Zum einen wäre eine solche Handhabung nicht vom Sinn und Zweck dieser Bestimmung erfasst und völlig unpraktikabel. Der Augenoptiker wird vom Verordnungsgeber - wie § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 8 BVO NRW zeigt - grundsätzlich als hinreichend sachkundig angesehen, um eine Refraktionsbestimmung vorzunehmen. Wenn ein Optiker - wie hier - vor Anfertigung der Brillengläser nochmals eine Refraktionsbestimmung vornimmt und diese lediglich um 0,25 Dioptrien von der Refraktionsbestimmung des Augenarztes abweicht, wäre es völlig unverhältnismäßig und würde nur unnötige weitere Behandlungskosten verursachen, wenn der Beihilfeberechtigte noch einmal eine Refraktionsbestimmung durch den Augenarzt vornehmen lassen müsste. Zum anderen geht der Verordnungsgeber auch selbst - wie § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 7 BVO NRW zeigt - von einer beihilferelevanten Änderung der Sehschärfe erst ab einem Wert von 0,5 Dioptrien aus. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die hier von der ärztlichen Verordnung um 0,25 Dioptrien (im Nahbereich) abweichende Anfertigung der Gleitsichtgläser als beihilferechtlich irrelevant und lässt die Wirksamkeit der ärztlichen Verordnung unberührt. Abgesehen davon handelt es sich im vorliegenden Fall - ausweislich des vom Kläger vorgelegten Brillenpasses - um die Ersatzbeschaffung für eine im Jahr 2001 angeschaffte Gleitsichtbrille, so dass für die beihilferechtliche Erstattungsfähigkeit der Brillengläser gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 8 BVO NRW die Refraktionsbestimmung durch den Augenoptiker - wie hier geschehen - ausreichend ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Brillengläser der ersten Gleitsichtbrille über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet worden sind. 55 Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, B I § 4 Anm. 10. 56 Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, dass im vorliegenden Fall die Refraktionsbestimmung durch den Augenoptiker nicht ausreiche, da eine ärztliche Verordnung vorliege, ist diese Argumentation nicht überzeugend. Zum einen hat das Verwaltungsgericht ja gerade die Auffassung vertreten hat, dass "...keine ärztliche Verordnung" vorliege, "die die medizinische Notwendigkeit der angeschafften Gleitsichtgläser" bestätige (vgl. S. 5 der Urteilsabschrift). Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Sehwertbestimmung durch den Arzt vor dem Hintergrund besonderer – individuell in der Person der Ehefrau des Klägers – liegender medizinischer Gründe erfolgte. Nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 8 BVO NRW sieht der Verordnungsgeber indes den Augenoptiker im Hinblick auf die bloße Refraktionsbestimmung als hinreichend fachlich kompetent an und lässt dessen Sehwertbestimmung grundsätzlich gleichberechtigt neben einer ärztlichen Verordnung für die beihilferechtliche Erstattungsfähigkeit entsprechend angefertigter Brillengläser ausreichen. 57 Ausweislich des Brillenpasses vom 23. April 2001 und der aktuellen Refraktionsbestimmungen durch den Augenarzt und den Optiker hat sich die Sehschärfe bei der Ehefrau des Klägers sowohl im Fernbereich rechts als auch für beide Augen im Nahbereich um mindestens 0,5 Dioptrien verändert (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 7 BVO NRW). Überdies hat der Arzt in der Brillenverordnung vom 29. März 2007 mit medizinischer Begründung die Verwendung von Kunststoffgläsern für erforderlich gehalten. 58 b) Das beklagte Land ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die vom Kläger geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen i.H.v. 601,64 Euro [zusammengesetzt aus: 2 x (276,85 Euro weißes Glas + 12,40 Euro Kunststoffglas + 27,40 Euro Gleitsichtglas) abzüglich eines Rabatts von 5 %] beihilferechtlich nicht angemessen sind. Auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens hat das erkennende Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der von dem beklagten Land als beihilfefähig anerkannte Aufwand i.H.v. 475,00 Euro (und demzufolge eine Erstattung i.H.v. 332,50 Euro) i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW angemessen ist. 59 Die Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel bestimmt sich grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11 f. BVO NRW i.V.m. Anlage 3 zu dieser Verordnung. In dieser Anlage sind beihilferechtliche Höchstbeträge für verschiedene Hilfsmittel, wie Blutdruckmessgeräte, Hörgeräte etc. festgesetzt. Im Hinblick auf Brillengläser befinden sich darin indes keine Festsetzungen. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes können insoweit auch nicht die Festbeträge für Brillengläser nach Maßgabe der Bestimmungen der Bundesbeihilfeverordnung herangezogen werden, da diese Regelungen ein anderes dienstrechtliches Verhältnis zu einem anderen Dienstherrn betreffen und somit für das landesrechtlich geregelte Beihilfenrecht - mithin für Richter und Beamte, die im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehen - nicht maßgebend sind. Hieraus folgt jedoch nicht - wie der Kläger annimmt -, dass nach Maßgabe der Beihilfenverordnung NRW Brillengläser im Hinblick auf die Höhe der Aufwendungen unbegrenzt beihilfefähig sind. Alle Aufwendungen, die unter den Katalog des § 4 BVO NRW fallen, unterliegen dem - vom Gesetzgeber bereits in § 88 Satz 2 LBG NRW a.F. zum Ausdruck gebrachten und vom Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 BVO NRW wiederholten - Grundsatz, dass auch die notwendigen Aufwendungen nur in "angemessenem Umfange" beihilfefähig sind. Bei dem Kriterium der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in jedem einzelnen Beihilfefall einer Konkretisierung bedarf. Hierbei ist der Festsetzungsstelle weder ein Ermessen noch ein gerichtlicher Kontrolle teilweise entzogener Beurteilungsspielraum eröffnet. Wenn es in § 3 Abs. 2 Satz 1 BVO NRW - auf den das beklagte Land abstellt - heißt, dass die Festsetzungsstelle über den angemessenen Umfang von Aufwendungen "entscheidet", so bedeutet dies nicht, dass ihr insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zusteht. Der Begriff der Angemessenheit hat keinen subjektiven, durch das höchstpersönliche Werturteil des entscheidungsbefugten Bediensteten geprägten Einschlag. Vielmehr richtet sich die Frage, ob Aufwendungen im Einzelfall einen unangemessenen Umfang haben, im wesentlichen nach objektiven Maßstäben, die vom Verwaltungsgericht gleichermaßen angewendet werden können wie von der Festsetzungsstelle. Daher ist der Rechtsbegriff der Angemessenheit im Beihilfenrecht gerichtlich voll überprüfbar. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, DVBl. 1996, 1150; OVG NRW, Urteil vom 19. August 1988 - 6 A 2742/86 -. 61 Die Regelungen der Beihilfenverordnung NRW (in der hier maßgeblichen Fassung) geben - wie sich insbesondere an den Bestimmungen in § 4 Abs. 1 Nr. 10 sowie in der Anlage 3 zeigt - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, nach welchem Maßstab der angemessene Umfang der Kosten für die Anschaffung der hier streitbefangenen Gleitsichtgläser zu bestimmen ist. Dieser Maßstab lässt sich jedoch durch einen Rückgriff auf den rechtlichen Charakter der Beihilfe gewinnen. Die Beihilfe ergänzt die Besoldung und Versorgung bezüglich derjenigen auf den Beamten und seine Familie zukommenden notwendigen Lebensbedürfnisse, die wegen ihrer Unvorhersehbarkeit nicht mit der Besoldung und Versorgung generell und in vollem Umfang im voraus abgedeckt werden können. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1966 - VIII C 276.63 -, BVerwGE 23, 288. 63 Das Alimentationsprinzip, welches der Gesetzgeber nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten hat, verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. 64 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 1715/03 u.a. -, ZBR 2007, 416, vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247, und vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 -, BVerfGE 8, 1. 65 An diesem Maßstab hat sich auch die für die Gewährung von Beihilfen maßgebliche Fürsorgepflicht zu orientieren. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Der Dienstherr muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt aber weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. 66 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 -, juris, und vom 25. März 2010 - 2 C 52.08 -, juris. 67 Wenn - wie im vorliegenden Fall - notwendige Aufwendungen in unterschiedlicher Höhe gemacht werden können, so sind sie in dem Umfang als angemessen anzusehen, in dem sie dem allgemeinen Lebenszuschnitt entsprechen, den der Dienstherr dem Beamten durch die Alimentation zu gewähren hat. 68 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 2 C 127.07 -, NVwZ 2009, 1037, vom 25. April 1974 - II C 44.73 -, ZBR 1974, 303 und vom 24. Februar 1966 - VIII C 276.63 -, a. a. O.; Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207; OVG NRW, Urteile vom 19. August 1988 - 6 A 2742/86 - und vom 13. Januar 1998 - 6 A 6006/96 -, NWVBl. 1998, 400. 69 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich im vorliegenden Fall die Anerkennung der beihilferechtlichen Aufwendungen für die Anschaffung der hier in Rede stehenden Gleitsichtgläser i.H.v. 475,00 Euro (= Beihilfeleistung 332,50 Euro) als angemessen; ein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers besteht nicht. Die aus Steuermitteln finanzierte Beihilfe dient nicht dazu Lifestyleprodukte oder sonstige Luxusartikel zu finanzieren. Dies muss jedem Beamten klar sein, bevor er sich unter verschiedenen (grundsätzlich) beihilfefähigen Hilfsmitteln - hier Brillengläser - für das von der Ausstattung her aufwändigste und teuerste Produkt entscheidet; dies gilt auch für den Kläger, der immerhin Büroleiter der Beihilfestelle der Bezirksregierung B. war. Bei den hier für die Ehefrau des Klägers angeschafften individuell angefertigten Premium-Hightech-Brillengläsern Crizal Alizé der Marke Essilor handelt es sich - wie der Preisvergleich für Gleitsichtgläser für das Jahr 2007 im Sachverständigengutachten vom 8. Oktober 2010 zeigt, um ein besonders teures und mit besonderen Ausstattungsmerkmalen versehenes Produkt. Der Hersteller F. bewirbt dieses Produkt insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die Crizal-Premiumbeschichtung die Brille in besonderem Maße unanfällig für Verschmutzungen macht. 70 Vgl. allgemein zugänglich im Internet unter der Website des Herstellers: http://www.essilor.de/ brillenglaser/crizalveredelungen/Seiten/default. aspx. 71 Die medizinische Erforderlichkeit für die Verwendung derartiger Premium-Brillengläser bei der Ehefrau des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus der ärztlichen Verordnung des Dr. C1. vom 29. März 2007. Der Erklärung der Fa. T. Optik vom 29. Mai 2007 kommt insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Bescheinigung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus welchem konkret individuellen Grund bei der Ehefrau des Klägers ein optimiertes Gleitsichtglas oder - wie sich der Tabelle 7c des Sachverständigengutachtens ergibt - ein günstigeres Premiumglas (z.B. der Fa. R & H) nicht in Betracht kam. Abgesehen davon kann bei dem Optiker auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das vom erkennenden Gericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 8.Oktober 2010 belegt, dass sich im Jahr 2007 die Preise für optimierte Markengleitsichtgläser in der Grundausführung in einem Rahmen zwischen 341,21 Euro und 466,40 Euro (pro Paar) bewegt haben. Die Premium-Hightechgläser von R & H hätten im Übrigen 450,00 Euro pro Paar gekostet. Hierzu wäre der Aufpreis für ein Kunststoffglas - für das der Kläger je Glas 12,40 Euro aufgewendet hat - noch hinzuzurechnen. Dies zeigt, dass sich der vom beklagten Land als beihilfefähig anerkannte Betrag i.H.v. 475,00 Euro schon im oberen Bereich des Preissegments für Gleitsichtgläser bewegt. Auch unter Berücksichtigung des Lebenszuschnitts des Klägers - er ist Regierungsoberamtsrat - und der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards bedarf es über die ihm gezahlte Beihilfe (von 70 % des Betrags von 475,00 Euro) hinaus keiner weiteren Beihilfegewährung aus steuerfinanzierten Mitteln. Dass bei dem Kläger ein beihilferechtlicher Eigenanteil in Höhe der hier geforderten weiteren 88,65 Euro verbleibt, ist gemessen daran, dass sich hier seine Ehefrau bewusst für eine besonders teure und aufwändig hergestellte Glasausführung entschieden hat und der Kläger immerhin nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet wird, ohne weiteres zumutbar. 72 Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat schon keinen konkreten vergleichbaren Fall benannt, in dem eine Beihilfestelle des beklagten Landes einem Beihilfeberechtigten die Kosten für Gleitsichtgläser der Marke F. Crizal Alizé in dem hier vom Kläger geltend gemachten Umfang als beihilfefähig anerkannt hat. Abgesehen davon sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen aus den oben dargestellten Gründen nicht angemessen. Aus (etwaig) rechtswidrig erbrachten Beihilfeleistungen kann der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht herleiten. 73 Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28.05 -, NVwZ 2007, 1192. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 75 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.