Urteil
1 K 1055/10
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt eine Stellenzulage. 2 Sie ist Fachzahnärztin für Oralchirurgie und dient bei der Bundeswehr in der Laufbahn der Sanitätsoffiziere mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt. 3 Mit Schreiben vom 27.01.2010 beantragte sie rückwirkend zum 01.01.2009 die Gewährung der Zulage für „SanStOffzArzt mit Gebietsbezeichnung“ über monatlich 600,00 Euro. Dazu führte sie aus, sie sei seit 10/2008 Fachzahnärztin für Oralchirurgie, arbeite täglich im klinischen Bereich und erfülle ihre Dienstpflichten in Auslandseinsätzen. Die Fachzahnarztweiterbildung dauere mindestens drei Jahre zuzüglich eines allgemeinzahnärztlichen Jahres und werde nach Erfüllen eines OP-Kataloges, der Bestätigung der „Facharztreife“ und mit einer entsprechenden Prüfung abgeschlossen. In den Lehrgangszeugnissen bzw. Lehrgangsausschreibungen der Bundeswehr würden Oralchirurgen als „Facharzt mit Gebietsbezeichnung“ geführt. 4 Mit Bescheid vom 05.02.2010 lehnte das Bundeswehrkrankenhaus U. den Antrag ab. Die Zulage könne gemäß Nr. 11 der Vorbemerkungen zur BBesO A und B des Bundesbesoldungsgesetzes nur gewährt werden, wenn Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen hätten und in diesem Fachgebiet verwendet würden. Die Klägerin verfüge nicht über die Approbation als Arzt. 5 Hiergegen legte die Klägerin am 05.03.2010 Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei bei der Bundeswehr zu den gleichen Bedingungen und Anforderungsprofilen wie alle Sanitätsoffizieranwärter eingestellt worden. In der gesamten Dienstzeit habe der Dienstherr ihr eine Gleichstellung mit den humanmedizinischen Kollegen vermittelt. Wie alle anderen Sanitätsoffizieranwärter sei sie zum Studium beurlaubt worden und habe im Dezember 20XX die zahnärztliche Approbation erhalten. Im weiteren Verlauf sei sie in verschiedenen Verwendungen als Truppenzahnarzt und Leiter Zahnarztgruppe tätig gewesen. Im August 20XX habe sie die Weiterbildung zur Oralchirurgin durchlaufen und diese im Oktober 20XX mit der Facharztprüfung beendet. Seither versehe sie am Fachzahnärztlichen Zentrum am Bundeswehrkrankenhaus U. ihren Dienst in der Funktion Fachzahnärztin Oralchirurgie. Während ihrer Dienstzeit sei sie in drei Auslandseinsätzen auf oralchirurgischen Dienstposten eingesetzt gewesen. Gerade diese Fachzahnarztdienstposten im Ausland würden mit einem Fachzahnarzt besetzt, um spezielle Erkrankungen der Soldaten im oralen Bereich abdecken zu können, aber auch, um im Notfall traumatologische Kenntnisse zur Diagnostik und Behandlung vor Ort einsetzen zu können. Im Bereich des alltäglichen Dienstes erhalte die Klägerin Lehrgangszeugnisse mit der Lehrgangsbezeichnung für „Arzt mit Gebietsbezeichnung“, etwa bei einem rein oralchirurgischen Lehrgang. Auch im Bereich der Dienstgradbezeichnungen liege eine Gleichstellung der Sanitätsoffiziere vor. Eine logische Rechtfertigung dafür, dass ein Arzt mit Gebietsbezeichnung, zum Teil nicht auslandsdienstverwendungsfähig, eine scheinbar höherwertige Arbeit verrichte, die eine entsprechend bessere Honorierung verdiene, gebe es für die Klägerin nicht. 6 Mit Beschwerdebescheid vom 19.03.2010, zugestellt am 08.04.2010, wies das Bundeswehrkrankenhaus U. die Beschwerde zurück, da die Klägerin als Fachzahnärztin für Oralchirurgie nicht über die Approbation als Arzt verfüge, zulageberechtigt jedoch Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt mit Gebietsbezeichnung seien. 7 Am 03.05.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird über das Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus im Wesentlichen ausgeführt, sie sei - wie sich bereits aus der Dienstgradbezeichnung ergebe - Ärztin. Im Dienstgrad werde ganz bewusst nicht unterschieden zwischen Stabsarzt und Oberstabszahnarzt. Hätte der Dienstherr hier Unterschiede gewählt, hätte er dies auch bei der Dienstgradbezeichnung getan. Weder bei Einstellung noch im Dienstbetrieb bestünden Unterschiede zwischen Arzt oder Zahnarzt. Die Klägerin verfüge auch über die Approbation als Arzt, nämlich als Zahnarzt. Sie sei berechtigt, die Fachgebietsbezeichnung Oralchirurgie zu führen. Bei dieser bestehe absolute Vergleichbarkeit mit humanmedizinischen Fachgebieten wie Hals-Nasen-Ohrenarzt, Augenheilkunde, Urologie, Dermatologie und dergleichen. Gründe, weshalb das Fachgebiet Oralchirurgie nicht mit dem Fachgebiet der Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde oder Urologie verglichen werden könne, seien nicht erkennbar. Die Auffassung der Beklagten, dass lediglich Ärzte, nicht jedoch Zahnärzte zulageberechtigt seien, sei absurd. Eine Nichtgewährung der Zulage würde zu einer nicht vertretbaren und nicht akzeptablen Ungleichbehandlung führen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 festzustellen, dass die Nichtgewährung der Stellenzulage nach Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B) seit dem 01.01.2010 rechtswidrig ist. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wird ausgeführt: Die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von approbierten Ärzten im Gegensatz zu approbierten Zahnärzten verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen verletzten Art. 3 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn sie sich als evident sachwidrig erwiesen. Dies sei bei der Regelung in Nr. 11 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) i.V.m. Anlage IX nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insbesondere bei der Regelung von Zulagen relativ weit. Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung sei die Bundeswehr auf Sanitätsoffiziere mit abgeschlossener gebietsärztlicher Weiterbildung angewiesen, die im Grundbetrieb und vor allem auch im Auslandseinsatz alleinverantwortlich tätig seien und darüber hinaus zur Aus-, Fort- und Weiterbildung junger Sanitätsoffiziere im jeweiligen Fachgebiet beitrügen. Die Stellenzulage für Rettungsmediziner und Gebietsärzte solle die herausgehobene Verantwortung dieses besonders qualifizierten Fachpersonals abgelten und zugleich motivieren, Qualifikationen zu erwerben, die dem ärztlichen Standesrecht unterliegen und für die Auftragserfüllung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr essentiell seien. Die Einführung der genannten Zulage sei vor dem Hintergrund zu sehen, das sich der zunehmende Ärztemangel auch beim Sanitätsdienst der Bundeswehr bemerkbar mache. Dieser Personalnotstand bestehe nicht in gleicher Weise im Bereich der Zahnärzte. Die Befristung der Zulage auf sechs Jahre bis 2014 verweise auch auf deren Funktion - die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit um qualifizierte Fachärzte gegenüber dem zivilen Bereich. Sachliche Gründe rechtfertigten die vorgenommene Differenzierung. Die Beklagte verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26.10.2010, aus dem sich ergebe, dass die in Rede stehende Bestimmung über die Gewährung der Zulage den verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht werde und nicht erkennbar sachwidrig sei, ihr vielmehr vertretbare Erwägungen zugrundelägen. 13 Die Kammer hat die Beklagte aufgefordert, ihren Vortrag, der Ärztemangel, der sich auch beim Sanitätsdienst der Bundeswehr bemerkbar mache, bestehe nicht in gleicher Weise im Bereich der Zahnärzte, durch nähere Zahlenangaben zu belegen. Hierauf hat die Beklagte zum 15.04.2011 folgende Personalsituation mitgeteilt: 14 Sanitätsoffiziere Arzt (Humanmedizin): Soll 2804 Ist 2466 Fehl 338 Sanitätsoffiziere Zahnarzt: Soll 364 Ist 407 Übersoll 43 15 Dem hält die Klägerin entgegen, es habe eine Betrachtung auf dem Gebiet der Oralchirurgie stattzufinden. Für dieses Fachgebiet sei nach ihrer Kenntnis eine Sollzahl von 45 vorgesehen, der ein tatsächlicher Bestand von 20 Soldaten gegenüberstehe. 16 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Bundeswehrkrankenhauses U. verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 18 Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung kann prozessual allein durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 u.a., m.w.N., juris; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, - 2 C 52/08 -, juris). Einer Leistungsklage stünde der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes (vgl. §§ 30 Abs. 1 SG, 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG) entgegen. Nach dem Wortlaut der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B) hat die Klägerin hieraus keinen Anspruch auf die Stellenzulage, weil diese nur Soldaten mit der Approbation als Arzt gewährt wird. Die Klägerin ist Zahnärztin. Sie hat keine Approbation als Arzt bzw. Ärztin, sondern als Zahnärztin. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1776) bedarf einer Approbation als Zahnarzt, wer die Zahnheilkunde dauernd ausüben will. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Demgegenüber bedarf nach § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung - BÄO - , wer in ihrem Geltungsbereich den ärztlichen Beruf ausüben will, der Approbation als Arzt. Diese setzt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO u.a. ein Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 6 Jahren und das Bestehen der ärztlichen Prüfung voraus. Daran fehlt es der Klägerin. Sie ist daher nicht Ärztin und darf auch die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" nicht führen (vgl. § 2 a BÄO). 19 Der Umstand, dass approbierte Zahnärzte als Sanitätsoffiziere dieselben Dienstgrade wie approbierte Ärzte führen, ersetzt die Approbation als Arzt bzw. als Ärztin ebenso wenig wie die Erteilung von Lehrgangszeugnissen durch die Bundeswehr, in denen auch Zahnärzte als „Arzt mit Gebietsbezeichnung“ bezeichnet werden. Dass die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte umgangssprachliche Gleichstellung von Human- und Zahnmedizinern als Ärzten kein anderes Ergebnis herbeiführen kann, liegt auf der Hand. 20 Somit ist auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hier kein Hindernis. Ist die Besoldung nach Überzeugung des Gerichts verfassungsmäßig zu niedrig, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des einschlägigen Besoldungsgesetzes einholen. Im Erfolgsfall wird dem Beamten bzw. Soldaten zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, - 2 C 49/07 -, juris). Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die geltend gemachte Ungleichbehandlung bei der Gewährung der Stellenzulage sie unmittelbar betrifft (vgl. dazu insges. bereits Urteil der Kammer vom 23.03.2011 - 1 K 454/10). 21 Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Regelung der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Zulage nur Soldaten mit der Approbation als Arzt und nicht auch mit der Approbation als Zahnarzt mit Weiterbildung zum Gebietsarzt und entsprechender Verwendung gewährt. Die Ungleichbehandlung von Soldaten mit der Approbation als Arzt und als Zahnarzt ist durch sachliche Gründe, nämlich das Ziel der Gewinnung und Bindung militärischen Personals im Bereich der Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt mit Zusatzqualifikation gerechtfertigt. 22 Das BVerfG (Urteil vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80) hat in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstäbe aufgestellt: 23 „Nach dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Neuregelung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 23, 229 (240); 35, 263 (272); 50, 57 (77); 57, 107 (115)). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und insoweit dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müsste (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 46, 55 (62); 50, 142 (162) m. w. N.). 24 Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, ist zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit (vgl. BVerfGE 26, 141 (158); 56, 87 (95); 61, 43 (63)). Dies gilt in besonderem Maße für die Regelungen von Zulagen. Die vielfältigen, hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen (vgl. BVerfGE 26, 141 (159); 56, 87 (97)) sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. BVerfGE 27, 220 (230); 58, 68 (79 f.)) müssen hingenommen werden. Insoweit werden gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzen, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen. 25 Dies gilt für die Besoldungs- und Versorgungsregelungen der Berufssoldaten gleichermaßen wie für diejenigen der Berufsbeamten.“ 26 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verstößt die Ungleichbehandlung von Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Arzt und von solchen mit der Approbation als Zahnarzt in der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unschädlich ist zunächst, dass sich die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 235 f.) nicht ausdrücklich zu der Frage äußert, weshalb die Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Zahnarzt mit gebietszahnärztlicher Weiterbildung und entsprechender Verwendung von der Zulage ausgenommen sind, und einige der angeführten Gründe für die Einführung der Stellenzulage (Verantwortung, persönliches Engagement beim Erwerb der Qualifikation) auf Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt und solche mit der Approbation als Zahnarzt mit gebietszahnärztlicher Weiterbildung und entsprechender Verwendung gleichermaßen zutreffen. Es kann angesichts der differenzierten Regelungen über die Approbation als Arzt und jener als Zahnarzt jedoch auch nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber sich über die unterschiedliche Behandlung der Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt und jener als Zahnarzt nicht bewusst war. Selbst wenn sich den Motiven des Gesetzgebers zureichende Gründe für die ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht entnehmen lassen, so können doch andere Erwägungen geeignet sein, die beanstandete Regelung zu rechtfertigen. Nicht eine subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur deren objektive, d.h. tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 u. 2 BvL 40/93 -, juris; Urt. d. Kammer vom 23.03.2011 - 1 K 454/10). 27 Ein objektiver Grund für die Ungleichbehandlung von Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Arzt und solchen mit der Approbation als Zahnarzt in entsprechender Verwendung bei der Gewährung der Stellenzulage ist vorliegend zwar nicht das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Laufbahnprinzip, das einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Stellenzulagen darstellen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1989 - 2 BvL 8/87 -, juris), denn sowohl Soldaten mit der Approbation als Arzt als auch solche mit der Approbation als Zahnarzt sind in der selben Laufbahn der Sanitätsoffiziere (§§ 1, 3 Abs. 4, 30 Abs. 1 Nr. 2 Soldatenlaufbahnverordnung). Ein sachliches Unterscheidungskriterium ist jedoch auch das Ziel der Gewinnung und Bindung qualifizierten militärischen Personals. So wird in der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 236) auch darauf abgestellt, dass die Bundeswehr zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung auf Sanitätsoffiziere mit abgeschlossener gebietsärztlicher Weiterbildung angewiesen sei, die im Grundbetrieb und im Auslandseinsatz eigenverantwortlich tätig seien. Für die sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung sei die Verfügbarkeit besonders qualifizierter und belastungsresistenter Fachärzte unerlässlich. Ersichtlich ging es dem Gesetzgeber somit auch darum, qualifiziertes militärisches Personal im ärztlichen Bereich zu gewinnen bzw. diesbezüglich vorhandenes militärisches Personal an die Bundeswehr zu binden. 28 Dass es sich bei der Personalgewinnung in einem bestimmten Bereich um ein zulässige Unterscheidungskriterium handelt, folgt auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.1962 (- 2 BvL 29/60 -, juris), in welchem es ausführt: 29 „…Denn die Regelung der Besoldung kann nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass jeder einzelne Beamte im Vergleich zu jedem anderen Beamten „richtig“ besoldet wird. Vielmehr muss die Regelung auch anderen, das individuelle Interesse des Einzelnen übergreifenden Gesichtspunkten Rechnung tragen… Er <der Gesetzgeber> kann dabei auch die Dringlichkeit der Förderung der verschiedenen Laufbahnen verschieden bewerten oder auf Nachwuchsschwierigkeiten in einzelnen Laufbahnen Rücksicht nehmen, die sich durch einen Anreiz in der Besoldung mindern oder heben lassen. Unter solchen „überindividuellen“ Gesichtspunkten, die für eine Besoldungsordnung nicht sachfremd sind, lässt sich selbst dann eine differenzierte Besoldung rechtfertigen, wenn sie an sich bei einem Vergleich nur der Lage des einzelnen Beamten mit der eines anderen Beamten einheitlich ausfallen sollte.“ 30 Da nach den von der Beklagten vorgelegten Zahlenangaben zur Personalsituation zum 15.04.2011 davon auszugehen ist, dass allein bei den Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Arzt ein Fehlbestand von über 10 % zu verzeichnen ist, bei den Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Zahnarzt jedoch ein Personalüberhang von über 10 % besteht, kann ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Handhabung bei der Gewährung der Zulage nicht in Abrede gestellt werden. Zwar hält die Klägerin dem entgegen, es habe eine auf das Gebiet der Oralchirurgie beschränkte Betrachtung des Personalbedarfs stattzufinden, wo nach ihrer Kenntnis einer Sollzahl von 45 Sanitätsoffizieren ein tatsächlicher Bestand von 20 gegenüberstehe. Diese auf ein einzelnes zahnärztliches Fachgebiet eingeschränkte Betrachtungsweise hält die Kammer jedoch angesichts des durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten weiten Gestaltungsspielraums bei der Regelung gerade von Zulagen im Rahmen der Besoldung nicht für geboten. 31 Die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung von approbierten Zahnärzten gegenüber approbierten Ärzten als Sanitätsoffizieren bei der Gewährung der Stellenzulage ist daher sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 17 Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 18 Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung kann prozessual allein durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 u.a., m.w.N., juris; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, - 2 C 52/08 -, juris). Einer Leistungsklage stünde der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes (vgl. §§ 30 Abs. 1 SG, 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG) entgegen. Nach dem Wortlaut der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B) hat die Klägerin hieraus keinen Anspruch auf die Stellenzulage, weil diese nur Soldaten mit der Approbation als Arzt gewährt wird. Die Klägerin ist Zahnärztin. Sie hat keine Approbation als Arzt bzw. Ärztin, sondern als Zahnärztin. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1776) bedarf einer Approbation als Zahnarzt, wer die Zahnheilkunde dauernd ausüben will. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Demgegenüber bedarf nach § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung - BÄO - , wer in ihrem Geltungsbereich den ärztlichen Beruf ausüben will, der Approbation als Arzt. Diese setzt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO u.a. ein Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 6 Jahren und das Bestehen der ärztlichen Prüfung voraus. Daran fehlt es der Klägerin. Sie ist daher nicht Ärztin und darf auch die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" nicht führen (vgl. § 2 a BÄO). 19 Der Umstand, dass approbierte Zahnärzte als Sanitätsoffiziere dieselben Dienstgrade wie approbierte Ärzte führen, ersetzt die Approbation als Arzt bzw. als Ärztin ebenso wenig wie die Erteilung von Lehrgangszeugnissen durch die Bundeswehr, in denen auch Zahnärzte als „Arzt mit Gebietsbezeichnung“ bezeichnet werden. Dass die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte umgangssprachliche Gleichstellung von Human- und Zahnmedizinern als Ärzten kein anderes Ergebnis herbeiführen kann, liegt auf der Hand. 20 Somit ist auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hier kein Hindernis. Ist die Besoldung nach Überzeugung des Gerichts verfassungsmäßig zu niedrig, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des einschlägigen Besoldungsgesetzes einholen. Im Erfolgsfall wird dem Beamten bzw. Soldaten zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, - 2 C 49/07 -, juris). Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die geltend gemachte Ungleichbehandlung bei der Gewährung der Stellenzulage sie unmittelbar betrifft (vgl. dazu insges. bereits Urteil der Kammer vom 23.03.2011 - 1 K 454/10). 21 Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Regelung der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Zulage nur Soldaten mit der Approbation als Arzt und nicht auch mit der Approbation als Zahnarzt mit Weiterbildung zum Gebietsarzt und entsprechender Verwendung gewährt. Die Ungleichbehandlung von Soldaten mit der Approbation als Arzt und als Zahnarzt ist durch sachliche Gründe, nämlich das Ziel der Gewinnung und Bindung militärischen Personals im Bereich der Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt mit Zusatzqualifikation gerechtfertigt. 22 Das BVerfG (Urteil vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80) hat in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstäbe aufgestellt: 23 „Nach dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Neuregelung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 23, 229 (240); 35, 263 (272); 50, 57 (77); 57, 107 (115)). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und insoweit dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müsste (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 46, 55 (62); 50, 142 (162) m. w. N.). 24 Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, ist zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit (vgl. BVerfGE 26, 141 (158); 56, 87 (95); 61, 43 (63)). Dies gilt in besonderem Maße für die Regelungen von Zulagen. Die vielfältigen, hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen (vgl. BVerfGE 26, 141 (159); 56, 87 (97)) sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. BVerfGE 27, 220 (230); 58, 68 (79 f.)) müssen hingenommen werden. Insoweit werden gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzen, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen. 25 Dies gilt für die Besoldungs- und Versorgungsregelungen der Berufssoldaten gleichermaßen wie für diejenigen der Berufsbeamten.“ 26 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verstößt die Ungleichbehandlung von Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Arzt und von solchen mit der Approbation als Zahnarzt in der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unschädlich ist zunächst, dass sich die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 235 f.) nicht ausdrücklich zu der Frage äußert, weshalb die Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Zahnarzt mit gebietszahnärztlicher Weiterbildung und entsprechender Verwendung von der Zulage ausgenommen sind, und einige der angeführten Gründe für die Einführung der Stellenzulage (Verantwortung, persönliches Engagement beim Erwerb der Qualifikation) auf Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt und solche mit der Approbation als Zahnarzt mit gebietszahnärztlicher Weiterbildung und entsprechender Verwendung gleichermaßen zutreffen. Es kann angesichts der differenzierten Regelungen über die Approbation als Arzt und jener als Zahnarzt jedoch auch nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber sich über die unterschiedliche Behandlung der Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt und jener als Zahnarzt nicht bewusst war. Selbst wenn sich den Motiven des Gesetzgebers zureichende Gründe für die ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht entnehmen lassen, so können doch andere Erwägungen geeignet sein, die beanstandete Regelung zu rechtfertigen. Nicht eine subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur deren objektive, d.h. tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 u. 2 BvL 40/93 -, juris; Urt. d. Kammer vom 23.03.2011 - 1 K 454/10). 27 Ein objektiver Grund für die Ungleichbehandlung von Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Arzt und solchen mit der Approbation als Zahnarzt in entsprechender Verwendung bei der Gewährung der Stellenzulage ist vorliegend zwar nicht das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Laufbahnprinzip, das einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Stellenzulagen darstellen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1989 - 2 BvL 8/87 -, juris), denn sowohl Soldaten mit der Approbation als Arzt als auch solche mit der Approbation als Zahnarzt sind in der selben Laufbahn der Sanitätsoffiziere (§§ 1, 3 Abs. 4, 30 Abs. 1 Nr. 2 Soldatenlaufbahnverordnung). Ein sachliches Unterscheidungskriterium ist jedoch auch das Ziel der Gewinnung und Bindung qualifizierten militärischen Personals. So wird in der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 236) auch darauf abgestellt, dass die Bundeswehr zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung auf Sanitätsoffiziere mit abgeschlossener gebietsärztlicher Weiterbildung angewiesen sei, die im Grundbetrieb und im Auslandseinsatz eigenverantwortlich tätig seien. Für die sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung sei die Verfügbarkeit besonders qualifizierter und belastungsresistenter Fachärzte unerlässlich. Ersichtlich ging es dem Gesetzgeber somit auch darum, qualifiziertes militärisches Personal im ärztlichen Bereich zu gewinnen bzw. diesbezüglich vorhandenes militärisches Personal an die Bundeswehr zu binden. 28 Dass es sich bei der Personalgewinnung in einem bestimmten Bereich um ein zulässige Unterscheidungskriterium handelt, folgt auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.1962 (- 2 BvL 29/60 -, juris), in welchem es ausführt: 29 „…Denn die Regelung der Besoldung kann nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass jeder einzelne Beamte im Vergleich zu jedem anderen Beamten „richtig“ besoldet wird. Vielmehr muss die Regelung auch anderen, das individuelle Interesse des Einzelnen übergreifenden Gesichtspunkten Rechnung tragen… Er <der Gesetzgeber> kann dabei auch die Dringlichkeit der Förderung der verschiedenen Laufbahnen verschieden bewerten oder auf Nachwuchsschwierigkeiten in einzelnen Laufbahnen Rücksicht nehmen, die sich durch einen Anreiz in der Besoldung mindern oder heben lassen. Unter solchen „überindividuellen“ Gesichtspunkten, die für eine Besoldungsordnung nicht sachfremd sind, lässt sich selbst dann eine differenzierte Besoldung rechtfertigen, wenn sie an sich bei einem Vergleich nur der Lage des einzelnen Beamten mit der eines anderen Beamten einheitlich ausfallen sollte.“ 30 Da nach den von der Beklagten vorgelegten Zahlenangaben zur Personalsituation zum 15.04.2011 davon auszugehen ist, dass allein bei den Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Arzt ein Fehlbestand von über 10 % zu verzeichnen ist, bei den Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Zahnarzt jedoch ein Personalüberhang von über 10 % besteht, kann ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Handhabung bei der Gewährung der Zulage nicht in Abrede gestellt werden. Zwar hält die Klägerin dem entgegen, es habe eine auf das Gebiet der Oralchirurgie beschränkte Betrachtung des Personalbedarfs stattzufinden, wo nach ihrer Kenntnis einer Sollzahl von 45 Sanitätsoffizieren ein tatsächlicher Bestand von 20 gegenüberstehe. Diese auf ein einzelnes zahnärztliches Fachgebiet eingeschränkte Betrachtungsweise hält die Kammer jedoch angesichts des durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten weiten Gestaltungsspielraums bei der Regelung gerade von Zulagen im Rahmen der Besoldung nicht für geboten. 31 Die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung von approbierten Zahnärzten gegenüber approbierten Ärzten als Sanitätsoffizieren bei der Gewährung der Stellenzulage ist daher sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.