Beschluss
31 L 828.18 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0314.31L828.18A.00
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Leitsätze
Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen lassen sich für Schutzsuchende weder vor noch nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis ("tarjeta roja") in Spanien derzeit feststellen.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen lassen sich für Schutzsuchende weder vor noch nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis ("tarjeta roja") in Spanien derzeit feststellen.(Rn.16) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Überstellung nach Spanien. Der 1995 geborene Antragsteller ist guineischer Staatsangehörigkeit, reiste im Dezember 2017 nach Spanien ein und wurde dort am 22. Dezember 2017 registriert (ES21...). Nach Einreise in Deutschland am 5. Februar 2018 suchte er erstmals am 28. Februar 2018 um Schutz nach und stellte zugleich einen förmlichen Asylantrag, der mit Bescheid vom 9. März 2018 als unzulässig abgelehnt wurde und eine Abschiebungsanordnung nach Spanien enthielt. Der Antragsteller wurde am 6. Juni 2018 nach Spanien überstellt. Am 28. August 2018 reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, suchte am 30. August 2018 um Schutz nach und beantragte am gleichen Tag förmlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Nach eigenen Angaben, die durch die Eurodac-Abfrage vom 30. August 2018 (ES21...) bestätigt wurden, hatte er in Spanien zwischenzeitlich keinen Asylantrag gestellt. Im Dublin-Gespräch am 30. August 2018 gab der Antragsteller an, erneut von Spanien nach Deutschland gereist zu sein, da er nur in Deutschland leben wolle und in Spanien kein gutes Leben gehabt hätte. Nachdem Spanien das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 31. August 2018 am 6. September 2018 positiv beschieden hatte, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 7. September 2018 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids). Ferner stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Nr. 3 des Bescheids). Das Einreiseverbot wurde auf sechs Monate befristet (Nr. 4 des Bescheids). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 14. September 2018 zugestellt. Mit seiner am 19. September 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter (VG 31 K 829.18 A). Sein zugleich erhobener Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 31 K 829.18 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 7. September 2018 anzuordnen, zu dessen Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin berufen ist, hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG eingehalten. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage – welche nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet – anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Das Bundesamt hat zu Recht seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abgelehnt und die Zuständigkeit von Spanien angenommen sowie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). So liegt der Fall hier. Eine Zuständigkeit Spaniens ergibt sich nicht bereits daraus, dass der vorausgegangene Bescheid vom 9. März 2018, in dem eine Überstellung nach Spanien angeordnet wurde, in Bestandskraft erwachsen ist. Kehrt ein Ausländer, nachdem er in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat – Erststaat – überstellt worden ist, in den überstellenden Staat – Zweitstaat – zurück und sucht dort erneut um Schutz nach, so muss der Zweitstaat, bevor er den Ausländer erneut in den Erststaat überstellen kann, ein weiteres (Wieder-)Aufnahmeverfahren durchführen, in dem er die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen hat. Da die Dublin-III-Verordnung keine Unterscheidung trifft zwischen Fällen, in denen das (Wieder-)Aufnahmeverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, nachdem der Ausländer im Anschluss an eine Überstellung in den Zweitstaat zurückgekehrt ist, gelten die Verfahrensvorgaben aus Kapitel IV der Dublin-III-Verordnung auch für den letztgenannten Fall (vgl. zum Wiederaufnahmeverfahren: EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 -, Rn. 48-55, 61; VG Berlin, Beschluss der Kammer vom 21. Dezember 2018 – VG 31 L 864.18 A –, EA. S. 4 f.). Dementsprechend ergibt sich die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens aus Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin-III-VO. So hat der Antragsteller nach eigenen Angaben, die mittelbar durch die Eurodac-Treffermeldung bestätigt werden, erstmals dort im Dezember 2017 die Dublin-Grenzen überschritten. Die Zuständigkeit ist auch nicht gem. Art. 13 Abs. 1 S. 2 Dublin-III-VO entfallen. Der Antragsteller hat am 28. Februar 2018 und somit innerhalb der Jahresfrist des Art. 13 Abs. 1 S. 2 Dublin-III-VO in der Bundesrepublik Deutschland erstmals einen Asylantrag gestellt. Zum Zeitpunkt des an Spanien gerichteten Ersuchens vom 31. August 2018 war die einschlägige Frist zu dessen Stellung noch nicht abgelaufen. Da der Antragsteller in Spanien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, war vorliegend kein Wiederaufnahmeverfahren nach gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b), sondern ein weiteres Aufnahmeverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 lit a) durchzuführen. Die danach maßgebliche Ersuchensfrist des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO betrug drei Monate und begann mit der Kenntnis des Bundesamtes von dem erneuten Schutzbegehren am 30. August 2018 zu laufen (zum maßgeblichen Zeitpunkt siehe EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - Rs. C 670/16 -, juris Rn. 75-103, zum Kenntniserfordernis vgl. auch EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 -, Rn. 64 ff.). Ferner lag auch die Eurodac-Treffermeldung vom 30. August 2018 noch keine zwei Monate zurück. Zudem haben die spanischen Behörden am 6. September 2018 mit der Annahme des Ersuchens reagiert. Schließlich ist auch die weitere Frist des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO (Überstellungsfrist) nicht abgelaufen. Die Zuständigkeit liegt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO bei der Antragsgegnerin (oder einem anderen Mitgliedstaat), weil eine Überstellung nach Spanien als dem zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Spanien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt wäre. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 80 f.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Schutzsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen bzw. Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Schwachstellen ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Schutzsuchende im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 86 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris Rn. 6). Systemische Schwachstellen des spanischen Asylsystems lassen sich nach dem eben skizzierten Maßstab zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht feststellen. 1. Eine konkrete durch Tatsachen belegte Gefahr für eine Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta ist in dem spanischen Asylsystem nicht zu erkennen, sofern Immigranten ihren formellen Asylantrag vollständig gestellt haben, der aus dem Ausfüllen eines Formulars und der Durchführung eines ersten Interviews besteht (Aida, Country Report Spain - update 2017, Bericht vom 15. März 2018, S. 21, 24). Hiernach erhalten Schutzsuchende im Falle eines zulässigen Asylantrags die sogenannte „tarjeta roja“ (rote Karte), die Voraussetzung für eine spätere befristete Arbeitserlaubnis und den umfassenden Zugang zum spanischen Gesundheitssystem ist. Dies gilt auch für Dublin-Rückkehrer. Diese können einen Asylantrag stellen bzw. ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen. Sofern über einen vor Ausreise aus Spanien gestellten Asylantrag noch nicht entschieden wurde und das Asylverfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde, besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen weiteren Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gewertet wird (Aida, a.a.O., S. 30). Schutzsuchende haben nach Erhalt der „tarjeta roja“ das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse und sind vor einer Abschiebung geschützt (Aida, a.a.O., S. 21, 49 ff.). Für den Zeitpunkt nach dem Erhalt der „tarjeta roja“ liegen dem Gericht nach wie vor keine Anhaltspunkte vor, dass systemische Schwachstellen bestehen (so auch bisherige Rechtsprechung der Kammer, z.B. Beschluss vom 2. Januar 2018 – VG 31 L 643.17 A – EA S. 4 mit u.a. Verweis auf VG Minden, Urteil vom 13. Juni 2017 – 10 K 240/15.A –, juris Rn. 116 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 4 L 649/17.A –, juris Rn. 17ff.; ebenso zuletzt: VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2019 – VG 34 L 542.18 A – E.A. S.4; VG Würzburg, Beschluss vom 18. Januar 2019 – W 8 S 19.50035 –, juris Rn. 14 ff.). Dublin-Rückkehrer haben wie andere Schutzsuchende Zugang zu Asylverfahren und Versorgung (BFA, Länderinformationsblatt Spanien, Aktualisierung vom 6. Juli 2018, S. 5 f.). Soweit Spanien ihnen zwischenzeitlich den Zugang zu Wiederaufnahmezentren versperrt hatte und diese keine staatliche Unterstützung erhalten hatten, wurde diese Praxis mittlerweile aufgegeben (Aida, „Spain: Court orders access to reception for Dublin Returnees”, Bericht vom 24. Januar 2019). Auch im Hinblick auf das spanische Integrationsprogramm für Schutzsuchende bestehen derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme systemischer Schwachstellen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 2. August 2017 – Au 7 K 15.50006 –, juris Rn. 85 ff.). Das spanische Integrationsprogramm für Schutzsuchende ist in drei Phasen unterteilt und sieht insgesamt eine Förderungshöchstdauer von 18 Monaten und für vulnerable Personengruppen eine Förderungshöchstdauer von 24 Monaten vor. Nach der sechsmonatigen ersten Phase, die die Unterbringung in Unterbringungszentren (Centro de acogida de refugiados, CAR), eine Vollversorgung sowie ein Taschengeld vorsieht, erfolgt die zweite Phase (Integrationsphase), in der Asylbewerber Anspruch auf finanzielle Unterstützung und Ersatz grundlegender Ausgaben haben, eine Unterbringung erfolgt in Wohnungen, deren Mieten übernommen werden. In der dritten Versorgungsphase (Autonomiephase) erhalten Asylbewerber eine punktuelle finanzielle Unterstützung zur Deckung bestimmter Ausgaben (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Spanien vom 6.7.2018, S. 10 f.; Aida, a.a.O., S. 49 f.). Zwar gibt es Anhaltspunkte, dass viele Schutzsuchende jedenfalls in der zweiten und dritten Phase unter schlechten wirtschaftlichen Bedingungen leben, die in einigen Fällen zu Armut und Obdachlosigkeit führen (Aida, a.a.O., S. 80), jedoch belegen diese Umstände keine systemische Schwachstelle, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO dadurch gekennzeichnet ist, das von ihr alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind (vgl. hierzu sowie zum Folgenden OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2015 – 8 LB 92.15 –, juris Rn. 34 f., 36 f. m.w.N). Besonderen Bedürfnissen einzelner Gruppen von Dublin-Rückkehrern können vorrangig durch eine Zusicherung Spaniens begegnet werden (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12 [Tharakel v. Schweiz], NVwZ 2015, 127, juris Rn. 114 ff.). 2. Eine konkrete durch Tatsachen belegte Gefahr für eine Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta ist auf der Grundlage der Erkenntnismittelliste vom 5. Februar 2019 auch im vorherigen Verfahrensstadium bis zum Erhalt der „tarjeta roja“ nicht zu erkennen, obwohl Immigranten sich bis dahin in einer deutlich ungünstigeren Lage befinden. a. Bis zum Erhalt der „tarjeta roja“ unterfallen Immigranten der – aufgrund der langen Wartezeiten bis zur formellen Antragstellung im Jahr 2014 eingeführten – Erstversorgungsphase („Assessment and referral phase“), in der durch den spanischen Staat finanzierte Nichtregierungsorganisationen eine Unterbringung in von ihnen betriebenen Aufnahmezentren und Notunterkünften vornehmen oder, wenn deren Kapazitäten erschöpft sind, eine Unterbringung in Hotels ermöglichen, so dass eine Basisversorgung in dieser Zeit gewährleistet ist (Aida, a.a.O, S. 50 f.¸ BfA, a.a.O., S. 10). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Lage für Schutzsuchende in Spanien infolge des verstärkten Zustroms von Immigranten insbesondere seit dem Jahr 2018 weiter zugespitzt hat und dies dazu geführt hat, dass sich die Wartezeit bis zur formellen Registrierung erheblich verlängert hat und Schutzsuchende in Phasen akuter Überlastung vorübergehend ohne Obdach geblieben sind (vgl. COE, Report des Sonderbeauftragten des Europarates Tomáš Boček vom 3. September 2018, S. 11; Ombudsmann, Pressemitteilung vom 15. November 2018, „Colapso del Sistema de Solicitudes de Protección internanal“; El Pais, Artikel vom 28. November 2018: „Unas 200 personas se manifiestan contra las colas del asilo en Madrid”). Da die spanischen Behörden dies jedoch nicht tatenlos hingenommen, sondern zusätzliche Unterbringungsplätze geschaffen, das Personal der Asylbehörden aufgestockt und die Zahl der Vorabregistrierungen erhöht haben (El Pais, Artikel vom 28. November 2018, a.a.O.), gibt es aktuell keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass infolgedessen regelhaft eine Obdachlosigkeit oder sonstige Unterversorgung droht (BfA, a.a.O., S. 10). Weder der UNHCR, dessen Einschätzung bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems eines Mitgliedstaats und der Auslegung unionsrechtlicher Asylvorschriften große Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 –, juris, Rn. 44), noch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO, vgl. zu dessen Bedeutung die Erwägungsgründe 22 und 23 sowie Art. 33 der Dublin III-Verordnung) haben bislang eine Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Spanien abzusehen. b. Auch stellt die Gesundheitsversorgung für Schutzsuchende, die nicht im Besitz einer „tarjeta roja“ sind, keine systemische Schwachstelle des Asylsystems in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta dar. Zwar sind aufgrund einer Reform im Jahr 2012 Schutzsuchende, die noch keinen formellen Asylantrag stellen konnten, grundsätzlich von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Zugang zur Gesundheitsversorgung besteht insoweit nur für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Frauen während Schwangerschaft und nach Entbindung, im Übrigen ist der Zugang auf eine Notfallversorgung bei schwerer Erkrankung oder bei einem Unfall beschränkt (COE, a.a.O., S. 20 f.; El Pais, Artikel vom 16. November 2018: „Más de 24 horas en la calle para solicitar asilo: Somos personas, no animales”). Diese Umstände belegen aber keine systemische Schwachstelle, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO dadurch gekennzeichnet ist, das von ihr alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind (vgl. hierzu sowie zum Folgenden OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O, Rn. 34 f., 36 f. m.w.N). Nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel wurde diese Reform aus dem Jahr 2012 nicht in allen spanischen Regionen umgesetzt, und einige Regionen gewährleisten weiterhin einen darüber hinausgehenden Gesundheitsschutz für Schutzsuchende ohne Aufenthaltserlaubnis (COE, a.a.O., S. 21), so dass derzeit kein systemischer Mangel festgestellt werden kann. Besonderen medizinischen Bedürfnissen einzelner Dublin-Rückkehrer kann durch eine Informationsübermittlung nach Art. 32 Abs. 1 S. 1 Dublin-III-VO und die Zusicherung Spaniens, dafür Sorge zu tragen, dass diesen besonderen Bedürfnissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird (Art. 32 Abs. 1 S. 3 Dublin-III-VO), begegnet werden (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12 [Tharakel v. Schweiz], a.a.O., Rn. 114 ff.). c. Auch stellt es nach derzeitig verfügbarer Erkenntnislage keine systemische Schwachstelle des spanischen Asylsystems dar, dass eingereiste Immigranten sich nunmehr persönlich registrieren lassen müssen. Während bis Mai 2018 Immigranten monatelang auf einen Termin zur formellen Antragstellung (Ausfüllen eines Formulars und Interview, s.o) warten mussten (Aida, a.a.O., S. 21) und zuvor sich telefonisch registrieren lassen konnten (El Pais, Artikel vom 16. November 2018, a.a.O.), ist nunmehr eine persönliche Registrierung erforderlich, bei der Schutzsuchende einen Termin für die Anhörung erhalten, die regelmäßig einige Monate später stattfindet (El Pais, Artikel vom 16. November 2018, a.a.O.). Schutzsuchende erhalten sodann nach der Registrierung eine amtliche „Bestätigung ihres Wunsches, einen formellen Asylantrag zu stellen“ ("manifestación de voluntad de presentar solicitud de protección internacional“, vgl. El Pais, Artikel vom 16. November 2018, a.a.O.; vgl. Ombudsmann, Pressemitteilung vom 15. November 2018, a.a.O.), das ein Lichtbild, den Anhörungstermin sowie einen Abschiebungsschutz bis zu diesem Datum enthält („este documento garantiza la no devolución del titular hasta la fecha de su caducidad”, vgl. El Pais, Artikel vom 16. November 2018, a.a.O.). Die Möglichkeit dieser persönlichen Registrierung scheint jedenfalls in Madrid auf eine Polizeiwache beschränkt zu sein, die täglich eine begrenzte Anzahl von Immigranten als Schutzsuchende registriert. Diesem Kontingent stand zumindest im November 2018 regelmäßig eine deutlich größere Anzahl von Registrierungswilligen gegenüber, die teilweise gezwungen waren, sich unter freiem Himmel anzustellen (El Pais, Artikel vom 16. November 2018, a.a.O.; FAZ, „Kein Asylbewerber zurückgeschickt“, Artikel vom 22. Januar 2019). Diese Lage in Madrid wurde vom spanischen Ombudsmann gerügt (vgl. Ombudsmann, a.a.O.) und zwischenzeitlich durch eine Erhöhung des Kontingents von zu Registrierenden in Madrid abgemildert (El Pais, Artikel vom 28. November 2018, a.a.O.). Diese Umstände belegen derzeit keine systemische Schwachstelle. Es ist nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel bereits unklar, ob diese Verwaltungspraxis über die Region Madrid hinaus allgemein in Spanien besteht. Auch ist unbekannt, inwieweit Dublin-Rückkehrer hiervon überhaupt betroffen sind, oder ob diese sich bereits bei der Grenzpolizei unmittelbar nach ihrer Überstellung registrieren lassen können. d. Des Weiteren besteht keine durch Tatsachen belegte Gefahr, dass Dublin-Rückkehrer nach einer Überstellung nach Spanien einer Verletzung des Zurückschiebungsverbots (Non-Refoulement, Art. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Grundrechtecharta) ausgesetzt sein könnten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese in ihre Herkunftsländer oder nach Marokko, das in Spanien als sicherer Drittstaat angesehen wird (BfA, a.a.O., S. 9), abgeschoben werden könnten, ohne dass zuvor in Spanien ihre Asylgründe inhaltlich geprüft würden. Zwar gab es in der Vergangenheit vereinzelt auch auf dem spanischen Festland Fälle von vor allem afrikanischstämmigen Immigranten, die abgeschoben wurden, da sie aufgrund langer Wartezeiten noch keinen formellen Asylantrag stellen konnten und nach früherer Verwaltungspraxis nicht im Besitz amtlicher Papiere waren (Aida, a.a.O., S. 21, BfA, a.a.O., S. 9), aber diese Gefahr besteht zur Überzeugung des Gerichtes aktuell nicht mehr, da seit der Einführung der persönlichen Registrierung ab Mai 2018 Immigranten nach erfolgter Registrierung Abschiebungsschutz bis zur Durchführung der formellen Antragstellung erhalten (s.o.). Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht daraus, dass jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beschließen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen (sog. Selbsteintrittsrecht). Die Antragsgegnerin hat diese Möglichkeit erkannt, jedoch keine Veranlassung gesehen, von ihr Gebrauch zu machen (vgl. S. 5 des Bescheides). Auch kann die Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst im Licht von Art. 4 Grundrechtecharta nicht dahin ausgelegt werden, dass aus ihr eine Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts resultiert (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16–, Rn. 88), der ggf. subjektives Recht des Antragstellers gegenüber stehen könnte. Abschiebungshindernisse liegen für den Antragsteller – einen alleinstehenden jungen gesunden Mann – nicht vor. Das Bundesamt geht zu Recht davon aus, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf Spanien nicht vorliegen. Es steht nicht zu befürchten, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Spanien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Eine ihm konkret bei Rückkehr nach Spanien drohende Gefahr hat der Antragsteller nicht dargetan (zu diesem Erfordernis siehe BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 1872/17 –, juris Rn. 26), eine solche ist angesichts der keinen besonderen Schutzbedarf begründenden Individualsituation des Antragstellers auch nicht ersichtlich. Der Einholung einer Zusicherung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig besteht für den Antragsteller bei der Rückkehr nach Spanien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Eine solche ist bei dem gesunden Antragsteller nicht ersichtlich, der Einholung einer Zusicherung bedarf es daher nicht. Schließlich sind auch der Überstellung entgegenstehende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse weder ersichtlich noch vorgetragen (vgl. zum Prüfungserfordernis durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – 2 S 6.12 –, juris, Rn. 4). Die Abschiebungsanordnung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.