Urteil
12 A 4989/22
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0704.12A4989.22.00
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Leitsätze
1. Kehrt eine Person, deren Asylantrag gemäß § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylG (juris: AsylVfG 1992) als unzulässig abgelehnt wurde, nach Überstellung in den vom Bundesamt für zuständig erachteten Mitgliedstaat ins Bundesgebiet zurück, so ist bei der gerichtlichen Entscheidung über eine gegen die Unzulässigkeitsentscheidung noch anhängige Klage nicht ausnahmsweise auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Überstellung, sondern in Übereinstimmung mit § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (entgegen VG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2020, 22 K 12322/17.A, juris, Rn. 58-73). (Rn.18)
2. Eine erneute Überstellung in den anderen Mitgliedstaat setzt in diesem Fall die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nach Art. 24 Dublin III-VO (juris: EUV 603/2013) voraus. Stellt das Bundesamt ein solches Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der Fristen des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO, so geht die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Schutzsuchenden in entsprechender Anwendung von Art 24 Abs 3 Dublin III-VO (juris: EUV 603/2013) auch dann auf die Bundesrepublik Deutschland über, wenn der Schutzsuchende nach seiner Rückkehr keinen neuen Antrag beim Bundesamt gestellt hat. Die insoweit in aller Regel einschlägige Frist des Art 24 Abs 2 UAbs 2 Dublin III-VO (juris: EUV 603/2013) beginnt zu laufen, sobald das Bundesamt von der Rückkehr der Person ins Bundesgebiet Kenntnis erlangt hat. (Rn.19)
(Rn.23)
3. Die im ursprünglichen sog. Dublin-Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung erledigt sich, sobald der in den vom Bundesamt für zuständig erachteten Mitgliedstaat überstellte Schutzsuchende ins Bundesgebiet zurückkehrt. Auch ein Fortbestehen eines mit der Überstellung wirksam gewordenen Einreise- und Aufenthaltsverbots steht dieser Erledigung nicht entgegen (entgegen VG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2020, 22 K 12322/17.A, juris, Rn. 48 ff.). (Rn.29)
4. Ein im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylG (juris: AsylVfG 1992) angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlischt nicht dadurch, dass die Bundesrepublik Deutschland nach der Überstellung für das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Schutzsuchenden zuständig wird und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet somit gemäß § 55 Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestattet ist. Dies folgt bereits aus einem Umkehrschluss zu § 11 Abs 4 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.29)
(Rn.33)
Tenor
Die Nummern 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 4. Oktober 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kehrt eine Person, deren Asylantrag gemäß § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylG (juris: AsylVfG 1992) als unzulässig abgelehnt wurde, nach Überstellung in den vom Bundesamt für zuständig erachteten Mitgliedstaat ins Bundesgebiet zurück, so ist bei der gerichtlichen Entscheidung über eine gegen die Unzulässigkeitsentscheidung noch anhängige Klage nicht ausnahmsweise auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Überstellung, sondern in Übereinstimmung mit § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (entgegen VG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2020, 22 K 12322/17.A, juris, Rn. 58-73). (Rn.18) 2. Eine erneute Überstellung in den anderen Mitgliedstaat setzt in diesem Fall die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nach Art. 24 Dublin III-VO (juris: EUV 603/2013) voraus. Stellt das Bundesamt ein solches Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der Fristen des Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO, so geht die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Schutzsuchenden in entsprechender Anwendung von Art 24 Abs 3 Dublin III-VO (juris: EUV 603/2013) auch dann auf die Bundesrepublik Deutschland über, wenn der Schutzsuchende nach seiner Rückkehr keinen neuen Antrag beim Bundesamt gestellt hat. Die insoweit in aller Regel einschlägige Frist des Art 24 Abs 2 UAbs 2 Dublin III-VO (juris: EUV 603/2013) beginnt zu laufen, sobald das Bundesamt von der Rückkehr der Person ins Bundesgebiet Kenntnis erlangt hat. (Rn.19) (Rn.23) 3. Die im ursprünglichen sog. Dublin-Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung erledigt sich, sobald der in den vom Bundesamt für zuständig erachteten Mitgliedstaat überstellte Schutzsuchende ins Bundesgebiet zurückkehrt. Auch ein Fortbestehen eines mit der Überstellung wirksam gewordenen Einreise- und Aufenthaltsverbots steht dieser Erledigung nicht entgegen (entgegen VG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2020, 22 K 12322/17.A, juris, Rn. 48 ff.). (Rn.29) 4. Ein im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylG (juris: AsylVfG 1992) angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlischt nicht dadurch, dass die Bundesrepublik Deutschland nach der Überstellung für das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Schutzsuchenden zuständig wird und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet somit gemäß § 55 Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestattet ist. Dies folgt bereits aus einem Umkehrschluss zu § 11 Abs 4 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004). (Rn.29) (Rn.33) Die Nummern 1 und 2 des Bescheides der Beklagten vom 4. Oktober 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, auf den die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Februar 2024 übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da diese unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen wurde. II. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig sowie die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Spaniens vorliegen (Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides), richtet, ist sie zulässig und begründet (hierzu unter 1. und 2.). Soweit sich die Klage gegen die Anordnung der Abschiebung der Klägerin nach Spanien (Nr. 3 des Bescheides) richtet, ist sie bereits unzulässig (hierzu unter 3.). Soweit sie sich gegen das auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4 des Bescheides) richtet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet (hierzu unter 4.). 1. Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Nr. 1 des Bescheides) richtet, ist sie zulässig (zum Fortbestand der Unzulässigkeitsentscheidung trotz Überstellung und Wiedereinreise vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.1.2023, 9 A 1353/21, n.v., UA S. 4) und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2022 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Asylantrag der Klägerin ist nicht unzulässig. Eine Unzulässigkeit ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hierzu unter a.) ist die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig (hierzu unter b.). a) Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Überstellung des Schutzsuchenden in den vom Bundesamt für zuständig erachteten Mitgliedstaat abzustellen (so aber VG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2020, 22 K 12322/17.A, juris, Rn. 58-73; VG Bremen, Urt. v. 12.12.2023, 3 K 107/23, juris, Rn. 18; VG Hamburg, Urt. v. 20.11.2023, 4 A 4103/22, n.v., UA S. 5 ff.; wie hier VG Hamburg, Urt. v. 12.1.2023, 9 A 1353/21, n.v., UA S. 4 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.8.2020, A 9 K 4171/19, juris, Rn. 27). Für eine solche Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist kein durchgreifender Grund ersichtlich. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei der Überprüfung der Zuständigkeit vor einer erneuten Überstellungsentscheidung nach Überstellung und Wiedereinreise nur Änderungen zu berücksichtigen seien, die seit der ersten Überstellungsentscheidung eingetreten sind (EuGH, Urt. v. 25.1.2018, C-360/16, juris, Rn. 54), wobei mit der „ersten Überstellungsentscheidung“ der Vollzug der Überstellung gemeint ist (VG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2020, 22 K 12322/17.A, juris, Rn. 63). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf meint, hieraus folge im Umkehrschluss, dass bei der gerichtlichen Nachprüfung der Zuständigkeitsbestimmung, die der ersten Überstellungsentscheidung zugrunde liegt, nur solche Umstände zu berücksichtigen seien, die vor der ersten Überstellungsentscheidung, also der Überstellung (s.o.), eingetreten seien (VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 59 ff.). Das überzeugt nicht. Der Europäische Gerichtshof verhält sich in seinen zitierten Ausführungen ausschließlich zu dem Fall, dass nach Überstellung und Wiedereinreise ein „neues“ Verfahren mit dem Ziel der Überstellung durchgeführt wird, nicht hingegen zum Schicksal des möglicherweise noch anhängigen „alten“ Verfahrens. Sinn und Zweck der Dublin III-VO ist insbesondere, eine zügige abschließende Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO). Daher ist es zwar sinnvoll, im Verfahren hinsichtlich einer erneuten Überstellung die Richtigkeit der ursprünglichen Zuständigkeitsbestimmung zu unterstellen. Ist das ursprüngliche Zuständigkeitsbestimmungsverfahren hingegen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, wären Sinn und Zweck der Dublin III-VO konterkariert, wenn durch die Annahme einer Zäsurwirkung der Überstellung die abschließende Klärung der Zuständigkeit in diesem Verfahren vereitelt würde. Auch der in Rede stehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass der Schutzsuchende in diesem Fall gleichwohl einen „neuen Antrag“ zu stellen hätte, damit etwaige Änderungen der Zuständigkeit berücksichtigt werden können. Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein solcher nach Überstellung und Wiedereinreise gestellter „neuer Antrag“ (den die Klägerin vorliegend nicht gestellt hat) gerade keinen neuen Asylantrag im Rechtssinne darstellt, der nach dem AsylG als solcher zu bescheiden wäre. Er ist vielmehr als erneuter Antrag dahingehend zu verstehen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland für zuständig erklären möge. Sofern die ursprüngliche Unzulässigkeitsentscheidung – wie hier – noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, geht ein solcher Antrag ins Leere, da eine Änderung der Zuständigkeit im noch anhängigen „alten“ Verfahren berücksichtigt werden kann. Sofern die ursprüngliche Unzulässigkeitsentscheidung hingegen bereits bestandskräftig geworden ist, ist ein solcher Antrag als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der ursprünglichen Unzulässigkeitsentscheidung auszulegen. b) Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig. Insoweit kann offenbleiben, ob zunächst – wie von der Beklagten angenommen – Spanien zuständig war (dazu noch unter 4. b. aa. [1]). Denn die Zuständigkeit ist jedenfalls spätestens mit Ablauf des 6. April 2023 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Dies ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 UAbs. 2, Abs. 3 Dublin III-VO. aa) Aus den genannten Vorschriften ergibt sich zunächst, dass die Beklagte im vorliegenden Fall gehalten gewesen wäre, vor Ablauf des 6. April 2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Spanien zu stellen. Ist ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. b, c oder d Dublin III-VO ohne Aufenthaltstitel aufhält und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 lit. b, c oder d Dublin III-VO zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen (Art. 24 Abs. 1 Dublin III-VO kann). Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die betreffende Person zuständig sein könnte, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten (Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO). (1) Bei der Klägerin handelte es sich infolge ihrer Wiedereinreise ins Bundesgebiet Ende 2022 – wie für die Anwendbarkeit des Art. 24 Dublin III-VO erforderlich – um eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, die sich im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel aufhielt und keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin III-VO gestellt hatte. Insbesondere erfolgte die Wiedereinreise auch – wie von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO vorausgesetzt – „während der Prüfung“ des Antrags der Klägerin in Spanien. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die spanischen Behörden tatsächlich bereits in eine sachliche Prüfung des Schutzgesuchs der Klägerin eingetreten waren. Vielmehr beginnt die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin III-VO durch den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO mit der Annahme eines entsprechenden (Wieder-)Aufnahmegesuchs des zuständigen Mitgliedstaats, vorliegend also mit der Annahme des Aufnahmegesuchs am 3. Oktober 2022, spätestens aber mit dem Vollzug der hieran anknüpfenden Überstellung am 20. Dezember 2022. (2) Die vorliegend mangels einer erneuten Eurodac-Abfrage einschlägige Dreimonatsfrist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs an Spanien gemäß Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO begann am 6. Januar 2023 zu laufen und lief mit Ablauf des 6. April 2023 ab. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Kenntnis von der Wiedereinreise der Klägerin erlangte die Beklagte spätestens durch die Aufgriffsmeldung der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg, die ihr am 6. Januar 2023 per E-Mail zuging (vgl. Bl. 241 f. der Asylakte). In diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte auch bereits Kenntnis von den Gesichtspunkten, die die Zuständigkeit Spaniens begründeten (vgl. zu dieser Voraussetzung für den Beginn der Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO EuGH, Urt. v. 25.1.2018, C-360/16, juris, Rn. 69; vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urt. v. 18.8.2020, A 9 K 4171/19, juris, Rn. 29 f.). bb) Da die Beklagte es unterlassen hat, vor Ablauf des 6. April 2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Spanien zu stellen, ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin in entsprechender Anwendung des Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Wird das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist unterbreitet, so gibt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, dieser Person Gelegenheit, einen neuen Antrag zu stellen (Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO). Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zunächst, dass der Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahmefrist versäumt hat, für die Prüfung eines neuen Antrags des Schutzsuchenden auch selbst zuständig ist (EuGH, Urt. v. 25.1.2018, C-360/16, juris, Rn. 77). Da ein „neuer Antrag“ – wie oben unter a) ausgeführt – im hier vorliegenden Fall, in dem der Schutzsuchende im betreffenden Mitgliedstaat bereits zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und die Entscheidung, mit der der Mitgliedstaat seine Zuständigkeit verneint hatte, noch nicht bestandskräftig ist, leerliefe, ist die Vorschrift ergänzend so auszulegen, dass der Mitgliedstaat durch den Ablauf der Frist für ein Wiederaufnahmegesuch nicht nur für einen „neuen Antrag“, sondern insgesamt für die Durchführung des Asylverfahrens des Schutzsuchenden zuständig wird. Denn angesichts des erklärten Zwecks der Dublin III-VO, eine zügige abschließende Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO), liegt es fern, dass der Verordnungsgeber mit Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO eine Aufspaltung der Zuständigkeit für verschiedene noch anhängige Anträge (einen „alten“ und „neuen“ Antrag) desselben Schutzsuchenden zwischen den Mitgliedstaaten hätte herbeiführen wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die vorliegende Fallkonstellation – in der ein Schutzsuchender nach Antragstellung im ersten Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird und anschließend vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens im ersten Mitgliedstaat in diesen zurückkehrt und das erste Zuständigkeitsbestimmungsverfahren weiter betreibt – schlicht nicht bedacht hat. 2. Auch soweit sich die Klage gegen die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Spaniens vorliegen (Nr. 2 des Bescheides), richtet, ist sie zulässig und begründet. Infolge der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, der die Annahme zugrunde lag, dass Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig sei, findet diese Feststellung in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG keine Rechtsgrundlage mehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4.16, juris, Rn. 21). 3. Soweit sich die Klage gegen die Anordnung der Abschiebung der Klägerin nach Spanien (Nr. 3 des Bescheides) richtet, ist sie bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Abschiebungsanordnung durch die Überstellung der Klägerin nach Spanien und die anschließende Rückkehr der Klägerin ins Bundesgebiet erledigt hat (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.2.2022, A 4 S 162/22, juris, Rn. 17 ff.; VG München, GB vom 2.11.2023, M 10 K 21.50331, juris, Rn. 15; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.8.2020, A 9 K 4171/19, juris, Rn. 33 f.). Zwar erledigt sich eine Abschiebungsanordnung nicht bereits durch ihren Vollzug, weil ihre Wirksamkeit einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach Art. 29 Abs. 3, 30 Abs. 2 Dublin III-VO entgegensteht (OVG Münster, Urt. v. 22.9.2016, 13 A 2448/15.A, juris, Rn. 28 ff.). Nach Rückkehr in den überstellenden Mitgliedstaat scheidet ein solcher Anspruch jedoch bereits dem Grunde nach aus (VG Karlsruhe, Urt. v. 18.8.2020, A 9 K 4171/19, juris, Rn. 34; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2020, 22 K 12322/17.A, juris, Rn. 42). Die Abschiebungsanordnung wirkt auch nicht als Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung der Abschiebungskosten nach, da ein solcher Anspruch im Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht besteht (VGH Mannheim, Urt. v. 24.2.2022, A 4 S 162/22, juris, Rn. 19; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.8.2020, A 9 K 4171/19, juris, Rn. 34; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2020, 22 K 12322/17.A, juris, Rn. 40). Schließlich steht auch ein Fortbestehen des mit der Abschiebung wirksam gewordenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu sogleich unter 4. a.) einer Erledigung der Abschiebungsanordnung nicht entgegen (so aber VG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2020, 22 K 12322/17.A, juris, Rn. 48 ff.), denn die Wirksamkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots bleibt durch die nachträgliche Erledigung der Abschiebungsanordnung nach seinem Inkrafttreten unberührt. 4. Soweit sich die Klage schließlich gegen das auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4 des Bescheides) richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. a) Die Klage ist insoweit zulässig. Insbesondere besteht das durch die Abschiebung der Klägerin nach Spanien am 20. Dezember 2022 wirksam gewordene, auf 21 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot fort. Es ist zunächst nicht dadurch erloschen, dass das Deutsche Generalkonsulat Barcelona der Klägerin, wie diese vorträgt, die Wiedereinreise in das Bundesgebiet ermöglicht hätte. Die Klägerin konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, was für ein Schreiben die Bediensteten des Konsulats ihr ausgehändigt hätten, lediglich ein Foto eines auf den 22. Dezember 2022 datierten Gebührenbescheides für die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung vorlegen (vgl. das Sitzungsprotokoll, Bl. 157 d.A.). Eine Grenzübertrittsbescheinigung berechtigt jedoch nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Doch selbst wenn die Angabe der Klägerin, sie habe ein Schreiben erhalten, das es ihr ermöglicht habe, ins Bundesgebiet zurückzufliegen (vgl. ebenda), zutreffen sollte, wäre die Ausstellung eines solchen Schreibens nicht als (konkludente) Aufhebung des vom Bundesamt mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots anzusehen. Die Klägerin selbst hat nämlich in ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Bediensteten des Konsulats ihr das Schreiben ausgestellt hätten, nachdem sie in Erfahrung gebracht hätten, dass das Asylverfahren der Klägerin in Deutschland noch nicht abgeschlossen gewesen sei (vgl. ebenda). Sollten die Bediensteten des Konsulats tatsächlich dem Irrtum unterlegen sein, dass die Abschiebung der Klägerin vor Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung des Asylantrags unzulässig gewesen sei, hätten sie den noch nicht bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes ersichtlich nicht ihrerseits aufheben wollen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch nicht dadurch erloschen, dass die Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich für das Asylverfahren der Klägerin zuständig geworden ist (dazu oben unter 1.), so dass der Klägerin der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet ist (so im Ergebnis für dieselbe Fallkonstellation auch VG Düsseldorf, Urt. v. 26.5.2020, 22 K 12322/17.A, juris, Rn. 53; vgl. auch Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, 41. Ed. 1.4.2024, § 11 AufenthG Rn. 93). Dies ergibt sich bereits aus einem Umkehrschluss zur Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, ein entgegenstehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden. Hieraus folgt, dass in diesen Fällen – u.a. dann, wenn das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hat (§ 25 Abs. 2 AufenthG) – ein bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot gerade nicht von Gesetzes wegen erlischt. Wenn aber selbst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes nicht kraft Gesetzes zum Erlöschen des Einreise- und Aufenthaltsverbots führt, kann der Umstand, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet für die Dauer des Asylverfahrens gestattet ist, erst recht nicht zum Erlöschen des Einreise- und Aufenthaltsverbots führen. Schließlich ist die Frist von 21 Monaten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen, so dass es nicht darauf ankommt, ob bzw. inwieweit der Lauf dieser Frist seit der Wiedereinreise der Klägerin ins Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG gehemmt ist. b) Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Das auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots an sich (hierzu unter aa.) noch die Bemessung der Länge der Frist mit 21 Monaten (hierzu unter bb.) sind rechtlich zu beanstanden. aa) Zunächst ist die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als solche rechtmäßig ergangen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Für die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots kommt es somit darauf an, ob der Ausländer rechtmäßig abgeschoben wurde. Dies war vorliegend der Fall. Die im streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. 3 enthaltene Abschiebungsanordnung war im Zeitpunkt der Abschiebung der Klägerin nach Spanien rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung war § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden kann, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Spanien war im Zeitpunkt der Abschiebung der Klägerin für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig (hierzu unter [1]). Auch stand fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden konnte (hierzu unter [2]). (1) Spanien war im Zeitpunkt der Abschiebung der Klägerin am 20. Dezember 2022 gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig, da diese nach eigenen Angaben am 21. Juli 2022 illegal von Algerien – also einem Drittstaat – kommend nach Spanien eingereist war (vgl. die Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 20. September 2022, Bl. 93 f. der Asylakte) und zwischen dem Tag des illegalen Grenzübertritts und der Stellung des Asylantrags bei der Beklagten auch weniger als zwölf Monate vergangen waren. Die Zuständigkeit war auch nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO nachträglich auf die Beklagte übergegangen, da diese am 26. September 2022 – und somit gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 17. August 2022 (vgl. Bl. 2 der Asylakte) – ein entsprechendes Aufnahmegesuch an Spanien gestellt hat (vgl. Bl. 105 ff. der Asylakte), das mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 angenommen wurde (vgl. Bl. 116 der Asylakte). Die Beklagte war überdies nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO dazu verpflichtet, das Asylverfahren der Klägerin trotz der somit begründeten Zuständigkeit Spaniens selbst durchzuführen. Dies würde dem Grunde nach voraussetzen, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gegeben hätte, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen. Nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 78 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung Schutzsuchender in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.2017, 2 BvR 1872/17, juris, Rn. 19). An die Widerlegung dieser Vermutung sind hohe Anforderungen zu stellen. Dafür, dass diese Schwelle im fraglichen Zeitpunkt erreicht gewesen sein könnte, liegen hier auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Vielmehr erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende einschließlich sog. Dublin-Rückkehrer in Spanien (S. 5-10 des Bescheides, Bl. 119 ff. der Asylakte), in allen wesentlichen Punkten als zutreffend. Schutzsuchende haben in Spanien insbesondere Zugang zu Unterkünften, Verpflegung, Gesundheitsfürsorge, Schulbildung und sozialer Unterstützung, sodass bestehende Vulnerabilitäten aufgefangen werden können (Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Spain, 2022 Update, April 2023, Asyldokumentation des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Spanien, [im Folgenden nur:] G 10/23, S. 97-104). Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, November 2022, G 7/22, S. 5). Schutzsuchende ohne hinreichende finanzielle Mittel haben ein Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Das in drei Phasen unterteilte System ist auf Integration angelegt und unterstützt Schutzsuchende in der Regel bis zu 18 Monate, vulnerable Personen bis zu 24 Monate (G 7/22, S. 10). Die spanische Asylbehörde sowie die mit ihr kooperierenden Nichtregierungsorganisationen sind bemüht, im Einzelfall die für die jeweilige schutzsuchende Person am besten geeignete Unterkunft zu finden (G 10/23, S. 120 f.). Das spanische Recht sieht zudem für alle Drittstaatsangehörigen den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Staatsangehörige vor, einschließlich spezialisierter Behandlungen für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierungen erlitten haben (G 7/22, S. 17). Dieser Zugang zur medizinischen Versorgung ist auch in der Praxis grundsätzlich gewährleistet (G 10/23, S. 118 ff.). Die Versorgung von Schutzsuchenden ist unabhängig davon, in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (G 7/22, S. 13). Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Erkenntnislage, die bereits im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung der Klägerin nach Spanien ihre Gültigkeit hatte, können auch die Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den Umständen, denen sie nach ihrer Überstellung nach Spanien im Dezember 2022 tatsächlich ausgesetzt gewesen sei, kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Die Klägerin hat im Wesentlichen folgende Erlebnisse geschildert (vgl. das Sitzungsprotokoll, Bl. 157 d.A.): Nach ihrer Ankunft am Flughafen Barcelona hätten Polizeibeamte ihre Personalien aufgenommen und ihr eine Stelle genannt, bei der sie ihren Asylantrag zu stellen habe. Dort habe sie vorgesprochen, habe jedoch erst einen Termin in drei Monaten erhalten. Auf Nachfrage, ob es eine Unterkunft für sie gebe, habe sie die Antwort erhalten, dass es so etwas nicht gebe. Schließlich habe sie die Adresse einer Obdachlosenunterkunft erhalten. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass es zu spät sei (es sei bereits 23 Uhr gewesen) und es keinen Platz mehr für sie gebe. Anschließend habe sie die Nacht gemeinsam mit einem jungen Mann aus Chile auf der Straße verbracht. Es sei sehr kalt gewesen und sie habe große Angst gehabt. Am nächsten Tag habe sie viele Leute nach Hilfe gefragt. Sie sei letztlich zu einer Behörde gelangt, in der ihr gesagt worden sei, dass man für solche Fälle zuständig sei und ihr eine Unterkunft vermitteln könne. Sie habe etwa vier Stunden lang dort gewartet, aber man habe ihr nicht geholfen. Schließlich habe sie in einem arabischen Laden Hilfe erhalten und sie sei an das Deutsche Generalkonsulat vermittelt worden. Diese Schilderungen der Klägerin sind nicht geeignet, die erforderliche Annahme zu begründen, dass die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in Spanien insgesamt systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh mit sich bringen. Zwar sind die Angaben der Klägerin für sich genommen glaubhaft und das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin die geschilderten Erlebnisse nachvollziehbarerweise – nicht zuletzt, weil sie sich in der kalten Jahreszeit ereigneten – als sehr belastend empfunden hat. Allerdings dürfte es der Klägerin zuzumuten gewesen sein, ihre Bemühungen um eine Unterkunft fortzusetzen, insbesondere erneut die erwähnte Obdachlosenunterkunft aufzusuchen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da es sich bei den Erlebnissen der Klägerin um einen Einzelfall handelt, der keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der allgemeinen Situation in Spanien im damaligen Zeitpunkt zulässt und nicht geeignet ist, die dargestellte allgemeine Erkenntnislage zu widerlegen. (2) Die Abschiebung konnte zudem auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn die Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, juris, Rn. 10). Über auf den Zielstaat der Abschiebung bezogene Hindernisse hinaus sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2014, 2 BvR 1795/14, juris, Rn. 9). Vorliegend standen der Abschiebung der Klägerin nach Spanien weder zielstaats- noch inlandsbezogene Hindernisse entgegen. (i) Zunächst ist nicht anzunehmen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bestanden hätten. Insoweit wird hinsichtlich der allgemeinen Situation in Spanien im Zeitpunkt der Abschiebung der Klägerin auf die Ausführungen unter (1) Bezug genommen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in irgendeiner Hinsicht besonders vulnerabel gewesen wäre. Sie war seinerzeit 41 Jahre alt und hatte ihren eigenen Angaben zufolge in Syrien 20 Jahre lang als Lehrerin gearbeitet und keinerlei gesundheitliche Probleme (vgl. die Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 20. September 2022, Bl. 94 f. der Asylakte). (ii) Ebenso wenig ist zu erkennen, dass der Abschiebung inlandsbezogene Hindernisse entgegengestanden hätten. Ein solches ergab sich insbesondere nicht aus gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 1 GRCh zu berücksichtigenden familiären Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet. Die Klägerin hatte in ihrer Anhörung bei der Beklagten am 20. September 2022 zwar geltend gemacht, dass ihre in Hamburg lebende Mutter krank sei, auf Nachfrage jedoch angegeben, dass sich gegenwärtig ihr Bruder um die Mutter kümmere (vgl. Bl. 95 der Asylakte). Vor diesem Hintergrund liegt es fern, dass die Mutter im damaligen Zeitpunkt auf die Lebenshilfe der Klägerin angewiesen gewesen wäre (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010, 2 BvR 130/10, juris, Rn. 44; EGMR, Urt. v. 17.4.2003, 52853/99, juris, Rn. 44; BVerwG; Urt. v. 30.7.2013, 1 C 15/12, juris, Rn. 15; Urt. v. 18.4.2013, 10 C 10/12, juris, Rn. 37). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Mutter nach Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bereits seit 2017 in Deutschland lebte und mit dem erwähnten jüngeren Bruder der Klägerin in einer gemeinsamen Wohnung wohnte (vgl. das Sitzungsprotokoll, Bl. 158 d.A.), während die Klägerin selbst erst im August 2022 nach Deutschland gekommen war. bb) Auch die Bemessung der Länge der Frist mit 21 Monaten ist nicht zu beanstanden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden; sie darf – außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b – fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 AufenthG). Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 47.20, juris, Rn. 14). Nach Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots trifft das Bundesamt die Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 27.16, juris, Rn. 23 f.). Die Ermessensentscheidung unterliegt gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Bemessung der Frist mit den grund- und menschenrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere denen zum Schutz des Privat- und Familienlebens in Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 1 GRCh, sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die jeweils gesetzliche Grenzen des Ermessens darstellen, vereinbar ist. Nach diesem Maßstab hält die Bemessung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit 21 Monaten durch die Beklagte der gerichtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere erweist sich die der Klägerin verbleibende Rückkehrperspektive – deren Betrachtung gegenwärtig aufgrund ihres erneuten Aufenthalts im Bundesgebiet ohnehin rein theoretischer Natur ist – auch vor dem Hintergrund der von ihr geltend gemachten familiären Bindungen im Bundesgebiet als hinreichend. Hinsichtlich der Situation im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides im Oktober 2022 wird auf die Ausführungen oben unter aa) (2) (ii) Bezug genommen, die insoweit der Sache nach übertragbar sind. Auch die Betrachtung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Unverhältnismäßigkeit der Frist ergibt sich auch insoweit insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach sie sich während der Arbeitszeit ihres Bruders um ihre Mutter, die an mehreren Krankheiten leide, kümmere (vgl. das Sitzungsprotokoll, Bl. 158 d.A.). Es fehlt insoweit an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Mutter der Klägerin tatsächlich auf die Lebenshilfe der Klägerin angewiesen ist (vgl. zu dem insoweit grundsätzlich übertragbaren rechtlichen Maßstab bereits oben unter aa. [2] [ii]). Die Klägerin hat weder in ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung noch in anderer Form konkret und substantiiert dargelegt, dass bzw. in welcher Hinsicht ihre Mutter aufgrund ihrer Erkrankungen oder aus sonstigen Gründen überhaupt betreuungs-und pflegebedürftig ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt, das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und ihre Abschiebung nach Spanien sowie ein auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wurde. Die 1981 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben Ende Juli 2022 auf dem Seeweg von Algerien nach Spanien und anschließend über Frankreich in das Bundesgebiet. Am 8. September 2022 stellte sie bei der Beklagten einen förmlichen Asylantrag. In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags bei der Beklagten am 20. September 2022 machte die Klägerin im Wesentlichen folgende Angaben: Es gehe ihr gesundheitlich sehr gut. Sie sei seit 20 Jahren Lehrerin von Beruf. Sie habe Syrien verlassen, weil ihre gesamte Familie in Deutschland lebe. Ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester lebten in Hamburg. Sie habe sich insgesamt fünf Tage lang in Spanien aufgehalten. Sie sei festgenommen und es seien ihr Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag habe sie in Spanien nicht gestellt. Sie wolle nicht nach Spanien zurück, da sie dort keine Verwandten habe. Ihre Mutter sei krank, ihr Bruder kümmere sich um sie. Am 26. September 2022 stellte die Beklagte ein Aufnahmegesuch nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Spanien. Am 3. Oktober 2022 teilte Spanien die Annahme des Aufnahmegesuchs mit. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2022, der der Klägerin am 12. Oktober 2022 ausgehändigt wurde, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Spanien (Nr. 3) sowie ein auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4) an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Spanien für das Asylverfahren der Klägerin zuständig sei. Hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots stelle der Aufenthalt ihrer Mutter und weiterer Verwandter in Deutschland schon deswegen keinen schutzwürdigen Belang dar, da diese rechtlich gesehen nicht zur Kernfamilie gehörten. Für ihre Mutter könnten ihre Geschwister sorgen. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zugunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden können. Aufgrund der durchschnittlichen Bearbeitungszeit eines Asylantrags einschließlich eines Gerichtsverfahrens in Spanien von 21 Monaten werde die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf diese Zeitspanne festgesetzt. Am 20. Dezember 2022 wurde die Klägerin auf dem Luftweg nach Spanien überstellt. In der Folge kehrte sie in das Bundesgebiet zurück. Am 6. Januar 2023 sprach sie in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg vor, was der Beklagten mit E-Mail vom selben Tage gemeldet wurde. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 teilte ein Herr … dem Amt für Migration der Freien und Hansestadt Hamburg mit, dass die Klägerin mittels einer Grenzübertrittsbescheinigung des Deutschen Konsulats in Barcelona nach Deutschland zurückgekommen sei. Sie lerne derzeit die deutsche Sprache und wolle später eine Ausbildung zur Sozialpädagogin aufnehmen. Am 23. Februar 2023 suchte die Klägerin beim erkennenden Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach und beantragte im Wesentlichen, die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, für sie ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Spaniens gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben sowie ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie habe nach ihrer Überstellung nach Spanien in Ermangelung von Asylunterkünften oder sonstigen Unterbringungsmöglichkeiten auf der Straße leben müssen. Nach drei Tagen habe sie sich völlig verzweifelt an die deutsche Auslandsvertretung gewendet, die sie am 24. Dezember 2022 zurück nach Deutschland geflogen habe. Mit Beschluss vom 24. März 2023 lehnte das Gericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antrag sei nach Ablauf der Wochenfrist nach Aushändigung des streitgegenständlichen Bescheides gestellt worden. Soweit die Klägerin die Feststellung von Abschiebungsverboten aufgrund von Umständen, die erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten seien, begehre, fehle es ihr am Rechtsschutzinteresse, da sie zunächst einen Antrag auf Änderung des streitgegenständlichen Bescheides bei der Beklagten stellen müsse. Die Klägerin hat bereits am 17. Oktober 2022 Klage erhoben. Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, das Asylverfahren sei mit der Überstellung der Klägerin nach Spanien abgeschlossen. Ein neuer Asylantrag sei nicht gestellt worden. Der Rechtsstreit habe sich hierdurch jedoch nicht erledigt, da im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot eine Entscheidung über die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides im Zeitpunkt der Überstellung erforderlich sei. Auf die Frage, wie es der Klägerin nach ihrer Überstellung in Spanien ergangen sei, komme es hierfür nicht an. Mit Beschluss vom 19. Februar 2024 hat die Kammer das Verfahren ihrem nach der Kammergeschäftsverteilung zuständigen Mitglied als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2024 ist die Beklagte nicht erschienen, obwohl sie mit der Ladung vom 13. Juni 2024 darauf hingewiesen worden war, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Asylakte und die Ausländerakte der Klägerin sowie die in der Ladung zum ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. April 2024 bezeichneten Erkenntnisquellen hinsichtlich Spaniens, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.