Beschluss
22 L 5230/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0605.22L5230.17A.00
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Leitsätze
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützter Unzulässigkeitsentscheidung wegen vorhandener Schutzgewährung in Rumänien und Abschiebungsandrohung nach dort im Fall eines gesunden jungen Mannes. Sein familienartiges Zusammenleben mit einer nach islamischem Ritus geheirateten Frau und deren drei minderjährigen Kindern aus einer vorherigen Ehe ändert daran nichts.
Tenor
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützter Unzulässigkeitsentscheidung wegen vorhandener Schutzgewährung in Rumänien und Abschiebungsandrohung nach dort im Fall eines gesunden jungen Mannes. Sein familienartiges Zusammenleben mit einer nach islamischem Ritus geheirateten Frau und deren drei minderjährigen Kindern aus einer vorherigen Ehe ändert daran nichts. Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 6. September 2017 beim Verwaltungsgericht Köln gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 17460/17.A gegen Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Dieser ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). I. Der Antrag ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) zulässig und insbesondere statthaft. Nach der aktuellen Bewertung des Gerichts ist auch die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe (bei einer Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche gemäß §§ 35, 36 AsylG) gewahrt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die nach Erstellung des Bescheides vom 30. Mai 2017 versuchte Zustellung an den Antragsteller in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) X. (damals C. 18, 00000 X. ) gegen vom Asylbewerber zu unterschreibende Empfangsbestätigung bei Aushändigung durch in der Einrichtung beschäftigte Mitarbeiter der Bezirksregierung nicht wirksam ist. Tatsächlich ist dem schon mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Mai 2017 nach I. zugewiesenen und am 29. Mai 2017 tatsächlich nach dort weitergeleiteten Antragsteller der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 2017 in der ZUE X. nicht ausgehändigt worden, weil er sich dort nicht mehr aufhielt. Dementsprechend findet sich keine vom Antragsteller unterschriebene Empfangsbestätigung im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes. Dort ist vielmehr der Postrücklauf des Formulars der Empfangsbestätigung am 9. Juni 2017 ersichtlich (Beiakte 1, Bl. 126), auf dem angekreuzt ist, dass der Empfänger inzwischen verteilt wurde und zwar (zutreffend) nach I. . Handschriftlich ist auf diesem Schreiben notiert „AZR B.----straße 10, 00000 I. “, was auch der tatsächlichen melderechtlichen Anmeldung des Antragstellers in I. unter dieser Adresse am 29. Mai 2017 entspricht. Bei dieser Sachlage ist überhaupt kein Versuch der Zustellung gegeben, welcher gemäß § 10 Abs. 2 AsylG als wirksam fingiert sein könnte. Dies ist anders als im Fall einer Zustellung mit Postzustellungsurkunde, die einen vergeblichen Zustellversuch dokumentiert. Hier ist anscheinend auch mit dem Postrücklauf die neue Anschrift in I. übermittelt worden, was einer Zustellungsfiktion an der erkennbar nicht mehr gültigen Adresse entgegensteht. Ist durch die Übermittlung des Bescheides vom 30. Mai 2017 Anfang Juni 2017 an die ZUE X. aber keine Bekanntgabe dieses Bescheides bewirkt worden, so ist dieser dem Antragsteller erst durch die spätere erneute Zusendung des Bescheides unter dem 31. August 2017 an die Adresse in I. bekannt gegeben worden. Danach hat der Antragsteller fristgerecht am 6. September 2017 Klage erhoben und diesen Eilantrag gestellt. Auch wenn man die Zustellung an den Antragsteller Anfang Juni 2017 in X. gemäß § 10 Abs. 2 AsylG als wirksame Bekanntgabe durch fiktive Zustellung ansehen wollte, wäre die Antragstellung am 6. September 2017 noch fristgerecht. Denn soweit nachvollziehbar ist die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung unzutreffend und es gilt demgemäß die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, die gewahrt wurde. Im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes belehrt die dem Bescheid vom 30. Mai 2017 unmittelbar nachgeheftete und somit wohl tatsächlich beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung über Klageerhebung und Antragstellung beim Verwaltungsgericht Köln (Beiakte 1, Bl. 101). Dies ist unzutreffend, weil für den Aufenthaltsort, von dem das Bundesamt ausging (X. ), das Verwaltungsgericht Düsseldorf, und für den tatsächlich zugewiesenen Aufenthaltsort I. (Anmeldung dort am 29. Mai 2017) das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuständig ist (§ 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO). Damit war auch bei unterstellter fiktiver Zustellung des Bescheides vom 30. Mai 2017 zu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt Anfang Juni 2017 die Antragstellung beim Verwaltungsgericht Köln am 6. September 2017 fristgemäß. Hierbei geht der Einzelrichter davon aus, dass die dem Bescheid vom 30. Mai 2017 im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes unmittelbar nachgeheftete Rechtsbehelfsbelehrung diejenige ist, die bei dieser ersten Zusendung an den Antragsteller dem Bescheid beigefügt war. Die an späterer Stelle im Verwaltungsvorgang enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen, welche das erkennende Gericht bezeichnen (Beiakte 1, Bl. 112, Bl. 116) können nicht sicher der Übersendung des Bescheides an die ZUE X. zugeordnet werden. Der Klageschrift bzw. Antragsschrift an das Verwaltungsgericht Köln vom 6. September 2017 ist mit der Kopie des angegriffenen Bescheides keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die hierüber Auskunft geben könnte. Zudem wäre auch eine Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf das erkennende Gericht nicht zutreffend, da der Zuweisungsort zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides (und auch schon bei Erstellung am 30. Mai 2017) I. war. Der nach alledem fristgerecht gestellte Eilantrag ist jetzt beim örtlich zuständigen Gericht anhängig. Zwar ist das erkennende Gericht für den zum Zeitpunkt der Antragstellung am 6. September 2017 gültigen zugewiesenen Aufenthaltsort des Antragstellers (I. ) nicht gemäß § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO zuständig; zutreffend wäre insofern das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Jedoch ist das erkennende Gericht durch die bindende Verweisung des Verwaltungsgerichts Köln mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 nach hier zuständig. Eine Aufhebung dieser Bindung durch Willkürlichkeit des Verweisungsbeschlusses ist nicht ersichtlich. II. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsandrohung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Aus Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt, dass in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, das heißt, der Erfolg einer Klage gegen sie zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdn. 99; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BeckRS 1981, 31249755 (in Bezug auf § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) keine ernstlichenZweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend bestehen nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage keine im dargestellten Sinne ernstlichen Zweifel daran, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei nicht sicher abzuschätzenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache geht die Abwägung jedoch zulasten des Antragstellers aus. Mit seiner Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides hat das Bundesamt auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine negative Entscheidung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG getroffen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich des am 20. Februar 2017 bei einer Datenbank-Abfrage erzielten EURODAC-Treffers der Kategorie 1 ist der Antragsteller schon im Jahr 2016 in Rumänien registriert worden und hat am 16. November 2016 dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesem Treffer ist eine Schutzgewährung am 3. Januar 2017 zuzuordnen. Dies stimmt mit seinen Angaben beim Bundesamt am 28. Februar 2017 überein. Zudem hat Rumänien auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes nach der Dublin-Verordnung vom 1. März 2017 am 14. März 2017 mit einer Ablehnung reagiert, weil der Antragsteller dort am 3. Januar 2017 Flüchtlingsstatus erhalten habe („refugee status“). Ferner hat das Bundesamt gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG festgestellt, dass im Falle des Antragstellers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegen (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides). In Bezug auf diese Entscheidung lässt sich derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob diese rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Die bei derartig offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache gebotene Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit geht hier zulasten des Antragstellers aus. Es sind im vorliegenden Fall Umstände gegeben, unter denen sich die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung letztlich nicht ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof beantworten lässt, vgl. zum Maßstab im Eilverfahren bei unionsrechtlich klärungsbedürftigen Fragen: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2013/16 ‑, Asylmagazin 2017 S. 161 = juris. Wie das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 –1 C 26.16 –, juris, sieht es das Gericht in Fällen, in denen die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Rumänien), zwar nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, aber - keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, die anerkannten Flüchtlinge insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates, oder - ein Zugang zu den in Art. 20 ff. der EU-Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gewährleisten Rechten entweder faktisch nicht besteht oder faktisch erschwert wird, als klärungsbedürftig an, ob auch unter diesen Umständen eine Unzulässigkeitsentscheidung getroffen werden darf. Diese Fragen stellen sich auch im vorliegenden Fall. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass international Schutzberechtigten aktuell in Rumänien im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, obgleich sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als rumänische Staatsangehörige. Zudem ist aktuell nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Zugang zu den in Art. 20 ff. der EU-Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gewährleisteten Rechten für international Schutzberechtigte in Rumänien jedenfalls faktisch erschwert ist. Dies folgt aus dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden aktuellen Auskünfte und Erkenntnisse über die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Rumänien. Insofern nimmt der Einzelrichter auf den Beschluss der 12. Kammer des Gerichts vom 9. Juni 2017 – 12 L 1342/17.A – Bezug, in dem diese bei einer Abschiebungsandrohung nach Rumänien auf der Grundlage einer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot angenommen hat, vgl. Beschluss vom 9. Juni 2017, juris m. w. N. Allein der Umstand, dass die genannte Vorlage des BVerwG beim EuGH anhängig ist und es in diesem Eilverfahren auf die Fragen, die Gegenstand der Vorlage sind, ankommen dürfte, führt noch nicht dazu, dass zwingend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen wäre. Solches ist nur dann der Fall, wenn eine in einem anderen Verfahren ergangene Vorlage an den EuGH für das anhängige Verfahren sowohl entscheidungserheblich als auch erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es für den jeweiligen Prozessbeteiligten zumutbar wäre, den entsprechenden Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren einschließlich einer eventuellen Vorlage an den EuGH weiterzuverfolgen. In den sogenannten Dublin-Verfahren – wie hier – kommt es dann insbesondere darauf an, ob es dem Betroffenen vor dem Hintergrund seines Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG zumutbar ist, das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dem Zielstaat der Überstellung aus zu betreiben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 1872/17 -, DVBl 2018, 370-373. Es ist auf dieser Grundlage sowie nach den im Folgenden dargestellten Maßstäben und Erkenntnissen nicht feststellbar, dass dem Antragsteller in Rumänien nach den dort für anerkannte Schutzberechtigte bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und seiner individuellen Verfassung und Situation unzumutbare Zustände drohen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf Rumänien möglicherweise ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK. Die Vorschrift des Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Rumänien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 11. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, juris, Rdn. 98 m.w.N.; Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rdn. 253. Hingegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 - (A.S. / Schweiz) -, juris, Rdn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rdn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, juris, Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 118. Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N. Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 - (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), juris, Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 93 m.w.N. Nach diesen Maßstäben liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist nach den aktuellen Erkenntnissen gegeben. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Antragstellers im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich. Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu. Die 12. Kammer des erkennenden Gerichts hat zur Situation anerkannter Schutzberechtigter in Rumänien in deren Beschluss vom 9. Juni 2017 – 12 L 1342/17.A – ausgeführt: „Es sprechen nach diesen Maßgaben erhebliche Gründe dafür, dass diese Voraussetzungen im Fall der Antragsteller erfüllt sind. Zwar haben international Schutzberechtigte in Rumänien per Gesetz einen Anspruch auf staatliche Unterstützung im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 -, juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf: Erika Martina, Flüchtlinge in Rumänien, Evangelische Kirche A. B. in Rumänien, www.evang.ro/flüchtlinge-in-rumaenien . Jedoch haben international Schutzberechtigte für die Durchsetzung ihrer in Rumänien bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden zu überwinden. Anerkannte Flüchtlinge haben in Rumänien 30 Tage Zeit, um staatliche Hilfe zu beantragen. Diese dürfte auch der Höhe nach kaum ausreichen, um sich eine Wohnung und Nahrung leisten zu können. Wenn Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung noch in staatlichen Flüchtlingsheimen wohnen, müssen sie hierfür Miete zahlen, oft in Höhe eines Großteils ihres gesamten Leistungsbezugs. Nach spätestens 12 Monaten müssen sie die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Die staatliche Unterstützung wird maximal für ein Jahr gewährt. Anschließend sind die Flüchtlinge vollständig auf sich gestellt. Während rumänische Sozialhilfeempfänger auf die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises zurückgreifen können, besteht eine solche Möglichkeit für Flüchtlinge nicht. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 -, juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf: Erika Martina, Flüchtlinge in Rumänien, Evangelische Kirche A. B. in Rumänien, www.evang.ro/flüchtlinge-in-rumaenien . Dementsprechend müssen die jeweiligen Schutzberechtigten grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen in Rumänien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Antragsteller erfüllen diese Voraussetzung nicht. Denn die Antragstellerin zu 2. ist schwanger und leidet an Diabetes. Die Familie hat zudem zwei Kleinkinder im Alter von zwei und vier Jahren, die einer intensiven Betreuung durch ihre Eltern bedürfen. Durch diese Umstände ist nicht nur die Antragstellerin zu 2. selbst, sondern auch ihr Ehemann, der Antragsteller zu 1., gehindert, sich den Lebensbedingungen in Rumänien zu stellen und eigeninitiativ für Unterbringung und Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Es ist nicht ersichtlich, wie es dem Antragsteller zu 1. kurzfristig und allein gelingen sollte, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Dies gilt umso mehr, als für die notwendige Behandlung der Antragstellerin zu 2. zusätzliche finanzielle Mittel benötigt würden. Ebenso wenig dürfte der Antragsteller zu 1. allein für eine Unterbringung der Familie - einschließlich der derzeit zwei und künftig drei Kleinkinder - sorgen können.“ Der Einzelrichter schließt sich der dortigen Bewertung der Lage anerkannter Schutzberechtigter in Rumänien an. Diese wird durch den aktuellen und ausführlichen Länderbericht zu Rumänien von Februar 2018 der Asylum Information Database (AIDA) in allen Punkten bestätigt. Vgl. AIDA, Country Report: Romania, Februar 2018, dort S. 102 – 122, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/romania . So wie der Beschluss der 12. Kammer für eine vulnerable Familien-Konstellation mit Kleinkindern, Schwangerschaft und gesundheitlichen Einschränkungen bei den Eltern zu einem Verbot der Abschiebung nach Rumänien kam, hat der Einzelrichter ebenfalls für eine vulnerable Familien-Konstellation mit drei minderjährigen Kindern und einer wohl psychisch beeinträchtigten (und eventuell sogar allein erziehenden) Mutter die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf eine Unzulässigkeitsentscheidung wegen Schutzgewährung in Rumänien angeordnet. Vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 22 L 1955/17.A –, juris. Hier liegt jedoch die Situation eines alleinstehenden gesunden jungen Mannes vor. Bei dieser Situation geht der Einzelrichter – wie soweit ersichtlich die Mehrheit der verwaltungsgerichtlichen Instanzrechtsprechung – davon aus, dass ein solcher sich den herausfordernden Verhältnissen in Rumänien stellen kann und gleichwohl in der Lage ist, mit den zur Verfügung gestellten Mitteln und weiterem durch (legale) Erwerbsarbeit erwirtschafteten Einkommen den eigenen Lebensunterhalt ausreichend sicherzustellen. Dies gilt zumindest für den Zeitraum bis zu einer zu erwartenden Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls nach einer Klärung der Vorlagefragen durch den EuGH. Dies ist auch nicht deshalb anders einzuschätzen, weil die Grundsätze der Familieneinheit, wie sie auch von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützt werden, es für den Antragsteller unzumutbar machen könnten, vorläufig die Überstellung nach Rumänien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Solches ist zu erwägen, weil der Antragsteller nach den vorliegenden Informationen mit den (wie er) syrischen Staatsangehörigen Frau A. N. , geb. 00.00.1982, und deren Kindern J. I1. , geb. 00.00.2003, J1. N. , geb. 00.00.2006, sowie T. N. , geb. 00.00.2013, in einer familienartigen Gemeinschaft unter der Adresse K.----straße 20a in 00000 I. zusammen zu leben scheint. Soweit erkennbar und den Angaben des Antragstellers sowie der Frau A. N. in deren Asylverfahren zu entnehmen haben diese im Jahr 2015 in der Türkei geheiratet und sind gemeinsam mit den drei Kindern der Frau aus einer vorherigen (fortbestehenden?) Ehe nach Griechenland eingereist. Sie haben sich dort länger aufgehalten und sind anscheinend im Rahmen des sog. Relocation Programmes der Europäischen Union nach Rumänien umverteilt worden, wo sie sämtlich internationalen Schutz zuerkannt erhielten und von dort Anfang Februar 2017 gemeinsam in das Bundesgebiet einreisten. Hier sind sie dann zunächst räumlich getrennt worden, anscheinend aber schon nach kurzer Zeit gemeinsam in die ZUE X. gekommen und von dort mit am selben Tag ergangenen Zuweisungsbescheiden der Bezirksregierung Arnsberg nach I. verteilt worden. Dort waren sie (anscheinend in wohnlicher Gemeinschaft) zunächst unter der Anschrift B.---- straße 10 untergebracht, wobei es sich wohl um eine Einrichtung der Stadt I. handelte, und haben dann einen Umzug in eine angemietete Wohnung in der K.----straße 20a in I. erreicht. Wäre die Beziehung des Antragstellers zu seiner Frau und den drei Kindern rechtlich schützenswert, so würde seine Abschiebung nach Rumänien zu einer Trennung von diesen führen, weil der an die Frau und die beiden älteren Kinder gerichtete Bescheid des Bundesamtes vom 18. April 2017 und die darin enthaltene Abschiebungsandrohung nach Rumänien aufgrund des die aufschiebende Wirkung anordnenden Eilbeschlusses des Einzelrichters vom 23. Oktober 2017 – 22 L 1955/17.A – suspendiert ist und diese deshalb bis auf weiteres im Bundesgebiet verbleiben und nicht nach Rumänien abgeschoben werden können. In Bezug auf Frau A. N. ist diese Beziehung jedoch nicht in der Weise rechtlich geschützt, dass dem Antragsteller eine Trennung von dieser durch Abschiebung nach Rumänien unzumutbar wäre, weil sie nach seinen Angaben lediglich nach islamischem Ritus geheiratet haben. Für einen Schutz dieser Beziehung wäre eine förmliche Eheschließung nach weltlichem Recht erforderlich. Wegen deren Fehlens sind die Partner auch zunächst von den deutschen Behörden an getrennten Orten untergebracht worden und beim Bundesamt sind getrennte Asylverfahren für sie registriert. Frau N. und ihre Kinder werden beim Bundesamt unter den Aktenzeichen 0000000-475 sowie 0000000-475 (letzteres nur das Kind T. ) geführt. In Bezug auf die drei Kinder der Frau A. N. ist die Beziehung des Antragstellers ebenfalls nicht schützenswert, weil es sich nicht um seine leiblichen Kinder handelt, mangels förmlicher Ehe auch nicht um seine Stiefkinder oder Adoptivkinder. Eine ausnahmsweise nach restriktiven Maßstäben festzustellende Eigenschaft des Antragstellers gegenüber den Kindern als „sozialer Vater“ ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsteller, dem es auch im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Grundsatz obliegt, diejenigen Sachverhalte, auf die er sein Begehren im Eilverfahren stützen will, gegenüber dem Gericht vorzutragen und zumindest glaubhaft zu machen, hat hierzu nichts vorgetragen. Der Umstand seiner wohnlichen Gemeinschaft mit der Frau und den drei Kindern einschließlich Ehe nach islamischem Ritus ist nur durch die anderweitigen (letztlich zufälligen) Kenntnisse des Einzelrichters über die Gerichtsverfahren der Frau N. und der Kinder J. und J1. (22 L 1955/17.A und 22 K 7311/17.A) dem Gericht näher bekannt. Die Antragsschrift des Bevollmächtigten des Antragstellers in diesem Verfahren vom 6. September 2017 und das sonstige Vorbringen im Eil- und Klageverfahren enthalten hierzu keine Informationen und dies wird überhaupt nicht geltend gemacht. Bei einem Telefonat mit dem Bevollmächtigten am 16. Mai 2018 wusste dieser von den genannten persönlichen Verhältnissen dementsprechend nichts. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).