Beschluss
23 L 389.18 A
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0726.VG23L389.18A.00
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Leitsätze
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet keine Anwendung und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen lebt wieder auf, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährte internationale Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen entfällt.(Rn.8)
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist jedoch nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen bereits gewährten internationalen Schutz ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand dieses Schutzes. Dies gilt unabhängig davon, ob der Asylbewerber in sein Zufluchtsland wieder einreisen darf.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet keine Anwendung und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen lebt wieder auf, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährte internationale Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen entfällt.(Rn.8) § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist jedoch nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen bereits gewährten internationalen Schutz ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand dieses Schutzes. Dies gilt unabhängig davon, ob der Asylbewerber in sein Zufluchtsland wieder einreisen darf.(Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 23 K 390.18 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Eilantrag ist zwar zulässig, insbesondere nach der Rechtsprechung der Kammer in Bezug auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 13. Juni 2018 statthaft gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, auch wenn eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens festgesetzt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2017 - VG 23 L 767.17 A - sowie vom 9. Oktober 2017 - VG 23 L 689.17 A - und - VG 23 L 687.17 A -, jeweils Abdruck S. 2; ebenso VG München, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - M 21 S 17.44736 -, juris Rn. 21). Denn nach der dieser Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Entscheidung über den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Ziffer 1 des Bescheides) wäre nach §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe festzusetzen gewesen. Maßgeblich für die aufschiebende Wirkung der Klage ist aber die zu setzende, nicht die vom Bundesamt tatsächlich gesetzte Ausreisefrist. Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Der Antragsteller kann zwar auf der Grundlage der verfügten Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisfrist von 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens für die Dauer des anhängigen Klageverfahrens nicht abgeschoben werden. Von dieser Abschiebungsandrohung hat auch die zur Vollstreckung berufene Ausländerbehörde auszugehen. Sie könnte den Antragsteller selbst unter Zugrundelegung der dargestellten Auffassung der Kammer - Geltung einer Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe - nicht früher abschieben, weil es an einer vollstreckbaren Abschiebungsandrohung mit diesem Inhalt fehlt und die Behörde nicht die Befugnis hat, sich hierüber hinwegzusetzen. Jedoch ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren aus § 37 Abs. 1 AsylG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden in den Fallgestaltungen vorliegender Art sowohl die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn dem Eilantrag stattgegeben wird. Die damit einhergehende Beschleunigung des nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG ohne weitere gerichtliche Entscheidung fortzusetzenden Asylverfahrens begründet ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer Entscheidung im Eilverfahren (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 12. Juni 2018 - VG 23 L 287.18 A -, juris Rn. 5 m.w.N.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 - A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist die Androhung der Abschiebung nach Bulgarien, die bei einer Ablehnung des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in § 35 AsylG vorgeschrieben ist, rechtmäßig. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheides). Vielmehr ist diese auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Entscheidung nicht zu beanstanden. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Eine weitergehende Prüfung verlangt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 30. November 2017 - VG 23 K 463.17 A -, juris Rn. 17 ff. sowie Beschlüsse vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 503.17 A -, juris Rn. 7 und - VG 23 L 293.17 A -, juris Rn. 6 ff. - jeweils m.w.N.; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2017 - VG 28 L 282.17 A -, juris Rn. 10 f.). Dem Antragsteller ist in Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, am 23. April 2015 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Schreiben der bulgarischen Behörden vom 21. Juni 2016 und wird auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Er macht lediglich ohne Erfolg geltend, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei bei ihm nicht (mehr) anwendbar, weil die bulgarischen Behörden den ihm zuerkannten Flüchtlingsschutz mit Entscheidung vom 5. Mai 2017 widerrufen bzw. zurückgenommen haben. Zwar findet diese Vorschrift keine Anwendung und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen lebt wieder auf, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährte internationale Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen entfällt. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist jedoch nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen bereits gewährten internationalen Schutz ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand dieses Schutzes. Dies gilt unabhängig davon, ob der Asylbewerber in sein Zufluchtsland wieder einreisen darf (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 13.11 -, juris Rn. 13, vom 6. April 1992 - BVerwG 9 C 143.90 -, juris Rn. 20 und vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 -, juris Rn. 12 sowie Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - BVerwG 9 B 189.91 -, juris Rn. 2 und vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 B 342.87 -, juris Rn. 2). Soweit die Kammer im Beschluss vom 26. September 2017 - VG 23 L 662.17 A - (in dem Verfahren der Eltern des Antragstellers) in Anlehnung an ihre Rechtsprechung zu im Bundesgebiet nachgeborenen Kindern entschieden hat, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (auch) bei Fallgestaltungen vorliegender Art keine Anwendung findet, wird hieran nicht festgehalten. Die Situation des Antragstellers unterscheidet sich grundlegend von der eines erst im Bundesgebiet nachgeborenen Kindes von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannten Schutzberechtigten. Während dieses zu keinem Zeitpunkt über einen zuerkannten Schutzstatus verfügte, hat Bulgarien dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt, wie es § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seinem Wortlaut nach voraussetzt. Der bei nachgeborenen Kindern angeführte Sinn und Zweck dieser Norm, allein an einen schon erhaltenen Schutz anzuknüpfen, weil erst dann kein Schutzbedürfnis mehr besteht (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. März 2017 - VG 23 L 116.17 A -, juris Rn. 6), wird bei dem Antragsteller von dem weiteren, vorrangigen Gesetzeszweck verdrängt, Sekundärmigration nach erfolgter Schutzgewährung in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) zu vermeiden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - BVerwG 1 C 39.16 -, juris Rn. 39 sowie Beschluss vom 1. Juni 2017 - BVerwG 1 C 22.16 -, juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.). Es ist ein zentrales Ziel des gemeinsamen Europäischen Asylsystems, dass die Prüfung eines Asylantrages nur durch einen einzigen Mitgliedstaat erfolgt (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Dies soll nicht nur Mehrfachanerkennungen, sondern auch - bei nochmaliger Durchführung eines Asylverfahrens nicht auszuschließende - divergierende Entscheidungen innerhalb der Union mit allen ihren unionsrechtlich unerwünschten Folgeerscheinungen vermeiden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 35). Dieser Gesetzeszweck würde verfehlt, wenn Asylbewerber Ausreise- oder Rückreisebeschränkungen eines Staates, in dem sie zunächst Zuflucht gesucht und gefunden hatten, nutzen könnten, um in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Asylanspruch geltend zu machen, möglicherweise allein mit dem Ziel, ihre wirtschaftliche und persönliche Situation zu verbessern. Der Einwand des Antragstellers, bei ihm beruhe der Wegfall des Flüchtlingsschutzes nicht auf einem freiwilligen Verzicht, sondern auf einer Entscheidung der bulgarischen Behörden, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Maßgebend ist, dass der Flüchtlingsschutz auf seine Veranlassung hin zurückgenommen bzw. widerrufen wurde. Seine Ausführungen, der Grund für die Rücknahme seines Antrages durch die bulgarischen Behörden sei unklar, die Flüchtlingseigenschaft sei jedoch zu widerrufen, wenn sich die Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzes führten, „dramatisch verändert“ hätten, greifen nicht. Aus der von ihm eingereichten E-Mail der bulgarischen Konsularabteilung vom 17. Mai 2017 ergibt sich, dass „aufgrund (seines) Antrages zur Ablehnung vom Flüchtlingsstatus in der Republik Bulgarien“ sein Status eingestellt worden ist (vgl. insoweit auch Beschluss der Kammer vom 26. September 2017 - VG 23 L 662.17 A -, Abdruck S. 3). Die von ihm vorgelegte Stellungnahme der bulgarischen Rechtsanwältin D... vom 23. August 2017 bezieht sich ebenfalls auf seinen „freiwilligen Verzicht“ des Flüchtlingsstatus. Außerdem berief er sich in dem vorangegangenen Eilverfahren VG 23 L 742.17 A ausdrücklich auf die „Rückgabe“ seines Flüchtlingsstatus in Bulgarien und verwies auf die E-Mail der Botschaft der Republik Bulgarien, nach der er „den Flüchtlingsstatus in Bulgarien abgelehnt“ habe und „daher dieser Status eingestellt eingestellt“ worden sei. Die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung liegen vor, vgl. §§ 35, 34 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Vor allem bestehen keine Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den in ihr angegebenen Zielstaat Bulgarien. Die Abschiebung ist weder nach den Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (§ 60 Abs. 5 AufenthG) noch deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen. Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Bulgarien vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vor allem von Nichtregierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 60 Abs. 5 AufenthG (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11). Danach ist es unverändert so, dass die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus dort sehr schwierig sein mögen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Zur näheren Begründung wird sowohl auf den Bescheid (dort S. 4 ff.) Bezug genommen als auch auf die ständige Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - VG 23 L 890.17 A -, Abdruck S. 5 ff. und vom 12. Juli 2017 - VG 23 L 503.17 A -, juris Rn. 9 ff. sowie Urteile vom 10. März 2016 - VG 23 K 10.16 A -, juris Rn. 20 ff. und vom 4. Juni 2015 - VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 21 ff.). Diese Einschätzung wird von anderen Verwaltungsgerichten geteilt (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 11. Juni 2018 - 3 L 75/17 -, juris Rn. 11 ff. und vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 -, juris Rn. 3 ff., 18; VG Cottbus, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 5 L 673/16.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 44 ff. - jeweils m.w.N.). Die gegenteilige Auffassung beruht auf einer abweichenden Bewertung des auch von der Kammer ausführlich gewürdigten aktuellen Erkenntnismaterials (zur abweichenden Ansicht vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 -, juris Rn. 35 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17 -, juris Rn. 57 ff. - jeweils m.w.N.). Die Ausführungen des Antragstellers zu seinen Erlebnissen in Bulgarien sind weder geeignet, eine allgemein drohende Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK zu belegen, noch erbringen sie den Nachweis, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien erneut eine derartige Behandlung zu befürchten hätte. Selbst wenn in Ansehung der Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter im Zielstaat der Abschiebung das Vorliegen eines Abschiebungsverbots als offen anzusehen wäre, führte dies nicht zum Erfolg des Eilantrages (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - BVerwG 1 C 37.16 -, juris Rn. 19 ff., vom 27. Juni 2017 - BVerwG 1 C 26.16 -, juris Rn. 25 ff. und vom 23. März 2017 - BVerwG 1 C 17.16 -, juris Rn. 11 ff.). Denn bei ungeklärten unionsrechtlichen Rechtsfragen kommt es ergänzend auf eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Betroffenen bei einer Abschiebung an. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil spezielle, in seiner Person liegende Gründe, die seine Rücküberstellung nach Bulgarien unzumutbar erscheinen lassen, weder vorgetragen noch erkennbar sind (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 19 und vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 19, 21 für den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung). Die typischen Folgen - etwa dass das Hauptsacheverfahren von dort aus betrieben werden muss - sind grundsätzlich hinzunehmen. Auf das Vorbringen des Antragstellers zu der Situation von Asylbewerbern in Bulgarien und systemischen Mängel im Asylsystem kommt es nicht an, weil er sich so behandeln lassen muss, als bestehe der ihm bereits zuerkannte internationale Schutz fort. Abgesehen davon hat die Kammer mehrfach - und zwar unter Auswertung der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - entschieden, dass systemische Mängel in Bulgarien aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht vorliegen (vgl. hierzu Beschluss vom 3. Juli 2017 - VG 23 L 389.17 A -, Abdruck S. 4 ff. m.w.N.; siehe auch VG München, Urteil vom 6. Oktober 2017 - M 1 K 16.51259 -, juris Rn. 18 ff.). Außerdem droht dem Antragsteller ohnehin nicht, das Hauptsacheverfahren von Bulgarien aus weiter betreiben zu müssen, wo er seiner Auffassung nach der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Auf der Grundlage der verfügten Abschiebungsandrohung kann er - wie dargestellt - vor Abschluss des Klageverfahrens nicht abgeschoben werden. Es verstößt zwar gegen § 36 Abs. 1 AsylG, dass das Bundesamt keine Ausreisefrist von einer Woche, sondern von 30 Tagen gesetzt hat. Jedoch ist der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, sondern wird vielmehr begünstigt (a.A. VG Bayreuth, Urteil vom 29. September 2017 - B 3 K 17.32644 -, juris Rn. 30). Der wiederholte Hinweis des Antragstellers, es fehle an der Übernahmebereitschaft Bulgariens, zumal die Frist für seine Übernahme nach dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommen abgelaufen sei, ist unerheblich, weil in dem angefochtenen Bescheid keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG, sondern eine Abschiebungsandrohung verfügt wurde. Ob die Abschiebung tatsächlich durchführbar ist, hat erst die Ausländerbehörde vor dem konkreten Vollzug der Ausreisepflicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 6.97 -, juris Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. September 2016 - 13 PA 151/16 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 M 81/17 -, juris Rn. 13). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.