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Beschluss

2 BvL 1/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gesetzliche Regelung, die bei Verleihung eines höheren Amtes für eine bestimmte Dauer das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe gewährt (Wartefrist), ist mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, wenn sie den besoldungsmäßigen Beförderungserfolg aufhebt. • Das Alimentationsprinzip und der hergebrachte Leistungsgrundsatz verlangen, dass mit der Verleihung eines höherwertigen Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind; eine bloße Einarbeitungszeit rechtfertigt nicht die vorübergehende Aufhebung dieser Besoldungsabstufung. • Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit führt bei dieser Regelung zur Nichtigerklärung; eine allgemeine rückwirkende Neuregelung der Besoldung ist aber nicht zwingend und hängt von haushalts- und systembezogenen Erwägungen ab.
Entscheidungsgründe
Wartefrist in der Besoldung unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG • Eine gesetzliche Regelung, die bei Verleihung eines höheren Amtes für eine bestimmte Dauer das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe gewährt (Wartefrist), ist mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, wenn sie den besoldungsmäßigen Beförderungserfolg aufhebt. • Das Alimentationsprinzip und der hergebrachte Leistungsgrundsatz verlangen, dass mit der Verleihung eines höherwertigen Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind; eine bloße Einarbeitungszeit rechtfertigt nicht die vorübergehende Aufhebung dieser Besoldungsabstufung. • Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit führt bei dieser Regelung zur Nichtigerklärung; eine allgemeine rückwirkende Neuregelung der Besoldung ist aber nicht zwingend und hängt von haushalts- und systembezogenen Erwägungen ab. Ein Richter wurde zum Vizepräsidenten befördert (R4) und erhielt nach §6d LBesG für zwei Jahre weiterhin nur das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe (R3). Das Gesetz regelte generell, dass ab bestimmten Besoldungsgruppen für zwei Jahre ein abgesenktes Grundgehalt der nächstniedrigeren Gruppe ausgezahlt wird; Ausgleichszulagen sollten etwaige Minderbezüge nivellieren. Der Kläger begehrte die Besoldung der höheren Amtsgruppe; die Vorinstanzen führten unterschiedliche Erwägungen zur Zulässigkeit der Wartefrist an. Das Oberverwaltungsgericht legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor, ob die Regelung mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar sei. Gesetzgeberische Begründungen des Landes betonten Einarbeitungszeiten und Haushaltsersparnisse; Verbände lehnten die Regelung überwiegend ab. Die Vorschrift trat später in eine Neufassung über, enthält aber gleichlautende Regelungen, sodass das Rechtsproblem für den relevanten Zeitraum bestand. • Art.33 Abs.5 GG schützt hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums wie Alimentationsprinzip, Leistungsprinzip und Laufbahnprinzip; diese Grundsätze sind nur unter engen Voraussetzungen veränderbar. • Das Alimentationsprinzip verlangt, dass die Besoldung nach dem gegenwärtig innegehabten Amt bemessen wird; mit der Verleihung eines höherwertigen Amtes ist regelmäßig auch ein besoldungsmäßiger Beförderungserfolg verbunden. • Das Leistungsprinzip sichert die Anerkennung des Beförderungserfolgs; eine Regelung, die den Besoldungsanstieg bei Beförderung vorübergehend aussetzt, widerspricht diesem Kerngehalt. • §6d LBesG hob die Abstufung der Bezüge zwischen aufeinanderfolgenden Besoldungsgruppen für die Dauer der Wartefrist faktisch auf und begründete dies überwiegend mit haushaltswirtschaftlichen Gründen, nicht mit einer veränderten Wertigkeit der Ämter. • Frühere Entscheidungen, die Absenkungen im Eingangsbereich der Laufbahnen betrafen, unterscheiden sich konzeptionell von einer Regel, die bei tatsächlicher Amtsverleihung den besoldungsmäßigen Beförderungserfolg aussetzt. • Die vom Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsfreiheit reicht nicht so weit, strukturelle Kernbestandteile des Berufsbeamtentums zu beseitigen; die Einführung einer allgemeinen Wartefrist für die aktive Besoldung stellt eine solche nicht zulässige strukturelle Veränderung dar. • Vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung verfassungsrechtlicher Gleichheitsfragen genügt der Verstoß gegen Art.33 Abs.5 GG, um die Norm für nichtig zu erklären. Das Bundesverfassungsgericht erklärt §6d Abs.1 Satz1 und Abs.3 LBesG wegen Unvereinbarkeit mit Art.33 Abs.5 GG für nichtig. Die gesetzliche Wartefrist, die bei Verleihung eines höheren Amtes für zwei Jahre das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe vorsah, hebt den besoldungsmäßigen Beförderungserfolg auf und verletzt damit den Kernbestand hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die Nichtigkeit betrifft die Vorschrift insgesamt; eine allgemeine rückwirkende Neuregelung der Besoldung ist nicht automatisch erforderlich und bleibt Angelegenheit des Gesetzgebers unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher und systemischer Besonderheiten. Der Kläger hat damit in der Sache Erfolg, weil die zugrundeliegende Norm nichtig ist und die besoldungsmäßige Wirkung der Beförderung nicht durch die beanstandete Wartefrist aufgehoben werden darf.