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Beschluss

OVG 10 S 43.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0426.10S43.17.00
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Leitsätze
1. Im Gegensatz zu im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung in aller Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.(Rn.6) 2. Ist der zu beurteilende Beamte höherwertig eingesetzt, bedarf es einer besonderen Begründung des Gesamturteils. Dazu reichen nicht die Erwähnung des höherwertigen Einsatzes und die Behauptung ihrer Berücksichtigung aus.(Rn.7) 3. Postnachfolgeunternehmen sind von der Beachtung des Laufbahnprinzips und des Leistungsprinzips nicht befreit.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Gegensatz zu im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung in aller Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.(Rn.6) 2. Ist der zu beurteilende Beamte höherwertig eingesetzt, bedarf es einer besonderen Begründung des Gesamturteils. Dazu reichen nicht die Erwähnung des höherwertigen Einsatzes und die Behauptung ihrer Berücksichtigung aus.(Rn.7) 3. Postnachfolgeunternehmen sind von der Beachtung des Laufbahnprinzips und des Leistungsprinzips nicht befreit.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im technischen Postverwaltungsdienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Nach Beurlaubung im Beamtenverhältnis war er im Beurteilungszeitraum (1. November 2013 bis 31. Mai 2015) bei der T-Systems International GmbH tätig. Im Verhältnis zu seinem Statusamt war er höherwertig auf einem Arbeitsposten eingesetzt, der einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 11 entsprach. Auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“, die mehr als 790 Personen der Besoldungsgruppe A 8 zur Beförderung nach Besoldungsgruppe A 9_vz für die Einweisung in die Planstelle am 1. Juni 2016 erfasst, ist er an 382. Stelle erfasst und nicht zur Beförderung ausgewählt worden. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung erreichte er die Gesamtnote „Gut“, welche die dritthöchste von sechs Notenstufen ist, mit der Ausprägung „++“, welche auf jeder Notenstufe die höchste von drei Ausprägungen ist. In den sechs bewerteten Einzelkriterien wurde er dreimal mit der Einzelnote „Sehr gut“ bewertet, der höchsten auf der fünfstufigen Notenskala für die Einzelkriterien, und dreimal mit der zweithöchsten Einzelnote „Gut“. Die Beigeladene zu 3. steht als Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) im nichttechnischen Postverwaltungsdienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Sie war im Beurteilungszeitraum (1. November 2013 bis 31. Mai 2015) ebenfalls bei der T-Systems International GmbH tätig. Im Verhältnis zu ihrem Statusamt war sie höherwertig auf einem Arbeitsposten eingesetzt, der nach Angaben der Antragsgegnerin einem Dienstposten „oberhalb von A 13/14 höherer Dienst“ entsprach. Sie ist in derselben Beförderungsliste an 33. Stelle erfasst und zur Beförderung vorgesehen. In ihrer dienstlichen Beurteilung erreichte sie die höchstmögliche Gesamtnote „Herausragend ++“ und bei den sechs bewerteten Einzelkriterien jeweils die höchste Note „Sehr gut“. Gegen seine Nichtauswahl hat der Antragsteller Widerspruch erhoben. Seinem Antrag, ihm einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und die Beförderung der Beigeladenen vorläufig zu untersagen, hat das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der Beigeladenen zu 3. entsprochen (VG Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 5 L 243.16 -, juris). Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller die Umstände für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht hat. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Zu Unrecht wirft die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vor, es setze sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „vom 17.09.2015, Az. 2 C 5.14“ (gemeint wohl BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris und - 2 C 5. 15 -, juris) auseinander und verkenne den Beurteilungsspielraum, welcher den Beurteilern zustehe. Das Verwaltungsgericht hat weder den der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraum in Frage gestellt noch seine Grenzen als im vorliegenden Fall überschritten gerügt. Vielmehr hat es sich mit der davon zu unterscheidenden Frage befasst, ob die Antragsgegnerin bei der Ausübung des ihr unbestritten zustehenden Beurteilungsspielraums die festgesetzte Gesamtnote mit der erforderlichen hinreichenden Begründung versehen hat. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht verneint (VG Berlin, a.a.O., Rn. 17). Im Gegensatz zu - wie hier - im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung nach der zitierten Rechtsprechung in aller Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, und - 2 C 5.15 -, juris, jeweils Rn. 36; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, Rn. 42), wie das hier mit einer fünfstufigen Notenskala für die Einzelbewertungen und einer sechsstufigen Notenskala - mit jeweils drei Ausprägungsgraden auf jeder Stufe - für das Gesamturteil vorgesehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rn. 15). Weder in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin noch in sonstiger Weise aus ihrem Beurteilungssystem selbst ergibt sich hinreichend klar ein Maßstab, anhand dessen sich die Einzelbewertungen generalisierend in bestimmter Weise auf konkrete Gesamturteile und erst recht auch auf konkrete Ausprägungsgrade dieser Gesamturteile übertragen (sozusagen „übersetzen“) ließen. Es bedarf daher notwendig einer dem Gesamturteil der individuellen Beurteilung beigefügten substanzhaltigen Begründung, die den angesprochenen Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert (Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 15). Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - und - 2 C 5.15 -, a.a.O., jeweils Rn. 37). Desgleichen bedarf es einer besonderen Begründung des Gesamturteils, wenn der zu beurteilende Beamte, wie hier der Antragsteller, höherwertig eingesetzt ist. Denn dies kann nicht ohne Folgen für die in der dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen bleiben. Da mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherer Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen stellen und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 22). Dabei ist in der Begründung des Gesamturteils nicht nur formelhaft auf den Umstand hinzuweisen, dass die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit berücksichtigt worden sei, sondern konkret darzulegen, wie eine entsprechende Berücksichtigung tatsächlich erfolgt ist (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 23). In Übereinstimmung mit diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht hinreichend begründet sei. So bemängelt es die Begründung des Gesamturteils, weil sie das Verhältnis der Einzelkriterien zum Gesamturteil und der beiden Notenskalen zueinander nur abstrakt beschreibe, die Herleitung des Gesamturteils aus den konkreten Einzelkriterien im konkreten Fall jedoch nicht plausibilisiere (VG Berlin, a.a.O., Rn. 17). Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich die Beschwerde nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Auch dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Formulierung der Begründung des Gesamturteils verständlich machen soll, warum der Antragsteller auf der sechsstufigen Notenskala eine Gesamtnote im Bereich der drittbesten Notenstufe und dort mit der höchsten Ausprägung erhalten hat, obwohl noch zwei höhere Notenstufen mit jeweils drei Ausprägungen - und damit insgesamt sechs höhere Noten - zur Verfügung stehen und er bei den Einzelkriterien auf der fünfstufigen Notenskala dreimal die Höchstnote und dreimal die zweithöchste Note erreicht hat. Darüber hinaus hält das Verwaltungsgericht die Begründung des Gesamturteils für unzureichend, weil sie sich hinsichtlich der höherwertigen Tätigkeit mit der Behauptung begnüge, sie zu berücksichtigen, dies aber nicht erläutere (VG Berlin, a.a.O., Rn. 17). Auch mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander. Danach bleibt weiterhin unklar, in welcher Weise und in welchem Maße sich die höherwertige Tätigkeit im Falle des Antragstellers auf die Höhe der Gesamtnote ausgewirkt hat. Dem Beschwerdevorbringen ist auch insoweit nicht zu entnehmen, mit welcher Formulierung die Begründung des Gesamturteils erläutert, wie sich die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers auf die Gesamtnote ausgewirkt hat. Auch trifft die Annahme der Beschwerde nicht zu, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung (BayVGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 6 CE 15.2031 -, juris; zitiert bei VG Berlin, a.a.O., Rn. 12) „in einem Fall mit parallel gelagertem Sachverhalt dieselbe Begründung wie … in der Beurteilung des Antragstellers … für ausreichend im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG und für rechtlich nicht zu beanstanden erachtet“. Es handelt sich weder um einen „parallel gelagerten Sachverhalt“ noch um „dieselbe Begründung“; auch zitiert die Entscheidung nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 (a.a.O.). Vielmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit aufgrund der anderen Sachlage und der in jenem Verfahren gegebenen Erläuterungen der Antragsgegnerin als hinreichend plausibilisiert angesehen. Jenem Antragsteller war zwar - ebenso wie dem Antragsteller hier - die (drittbeste) Notenstufe „Gut“ mit dem höchsten Ausprägungsgrad „++“ zuerkannt worden. Er hatte aber - anders als hier - in seiner dienstlichen Beurteilung bei allen sechs bewerteten Einzelkriterien die gleiche (zweitbeste) Note „Gut“ erhalten. Im Lichte von „ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren“ (BayVGH, a.a.O., Rn. 17) - die hier fehlen - hatte das Gericht in jenem Fall die Erläuterung der Antragsgegnerin als ausreichend angesehen, die Leistungen jenes Antragstellers seien bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten allenfalls als „Gut Basis“ einzuschätzen gewesen und bezogen auf das - dort um vier Besoldungsgruppen - niedrigere Statusamt durch Vergabe der Ausprägung „++“ aufgewertet worden (BayVGH, a.a.O., Rn. 18). Eine solche Erläuterung der auf den Arbeitsposten bezogenen Leistungsbewertung und ihrer auf das - hier um drei Besoldungsgruppen niedrigere - Statusamt bezogenen Aufwertung fehlt im vorliegenden Fall. Sie ist auch nicht dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, und zwar ungeachtet des Problems, dass die erforderliche Begründung für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 73-77; Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 21), im Gegensatz etwa zur Erläuterung einzelner allgemeiner Werturteile in einer dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - und - 2 C 5.15 -, a.a.O., jeweils Rn. 21). Die Erläuterung der Gesamtnote im entschiedenen Fall (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 17 f.) wäre auch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn hier hat der Antragsteller bei der Hälfte der sechs Einzelkriterien die höchste Note „Sehr gut“ erreicht. Dennoch hat er nur die gleiche Gesamtnote „Gut ++“ erhalten. Schon dies begründet hier den Bedarf nach einer näheren Erläuterung, welche arbeitspostenbezogene Bewertung die Antragsgegnerin beim Antragsteller in welcher Weise statusamtsbezogen aufgewertet haben will. Eine solche Erläuterung fehlt. Dem Beschwerdevorbringen ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass die vom Verwaltungsgericht vermissten Begründungen für die Übertragung der nach einer fünfstufigen Skala festgesetzten Einzelnoten auf die nach einer sechsstufigen Skala festgesetzte Gesamtnote und für den Umfang der Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit im Gesamturteil hier ausnahmsweise entbehrlich wären, weil sich die vergebene Note geradezu aufdrängte. Im Übrigen liegt ein solcher Ausnahmefall aus den oben dargelegten Gründen hier nicht vor. Soweit sich die Antragsgegnerin gegen die Erwägungen zur Richtwertanpassung nach § 50 Abs. 2 BLV wendet, übersieht sie, dass diese Erwägungen für den Beschluss nicht tragend sind. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit die rechtlichen Folgen seiner Ausführungen für den konkreten Fall ausdrücklich „dahinstehen“ lassen (VG Berlin, a.a.O., Rn. 19). 2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung oder Aufhebung des angegriffenen Beschlusses auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zu 3. hinsichtlich des Gesamturteils mit der absoluten Spitzennote „Herausragend ++“ ebenfalls als nicht ausreichend begründet angesehen hat. Auch nach der ergänzenden Stellungnahme der Antragsgegnerin bleibe im Dunkeln, welchen Einfluss genau die höherwertige Tätigkeit (als Beamtin im Statusamt A 8 auf einem Arbeitsposten, der beamtenrechtlich „oberhalb von A 13/14 höherer Dienst“ zu bewerten sein soll), die Bewertung der Einzelkriterien in den Stellungnahmen der Führungskräfte (mit schwächeren Einzelnoten als der Antragsteller im Beurteilungsbeitrag zum ersten Beurteilungsabschnitt) und die Bewertung der Einzelkriterien in der dienstlichen Beurteilung selbst (durchweg mit derselben Spitzennote „Sehr gut“ wie der Antragsteller) jeweils auf die Gesamtnote gehabt haben sollen (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 26). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie meint, der Beschluss verkenne, dass nach der Rechtsprechung die von der Beigeladenen zu 3. ausgeübte noch höherwertigere Tätigkeit „verpflichtend“ zu berücksichtigen sei. Konkrete Umstände zur Höherwertigkeit seien den Beurteilern auch bekannt gewesen und dementsprechend berücksichtigt worden. Indessen hat das Verwaltungsgericht weder in Frage gestellt, dass die Höherwertigkeit des Arbeitspostens der Beigeladenen zu 3. zu berücksichtigen sei, noch dass sie auch tatsächlich berücksichtigt worden ist. Es hat vielmehr - ebenso wie schon beim Antragsteller - in der Begründung der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung eine Erläuterung vermisst, wie sich die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit auf die Gesamtnote ausgewirkt hat. Ebenso hat es in der Begründung der Gesamtnote bemängelt, sie erläutere nicht, wie bei den Einzelkriterien die schwächeren Noten nach dem Beurteilungsbeitrag für den ersten Zeitabschnitt zu den Bestnoten in der dienstlichen Beurteilung und zu einer sechs Noten höheren Gesamtnote geführt hätten. Auch mit der Rüge der fehlenden Begründung für die Überführung der Bestnote („Sehr gut“) für alle Einzelkriterien in der dienstlichen Beurteilung selbst auf der fünfstufigen Notenskala in die - gegenüber der Gesamtnote des Antragstellers um sechs Noten höhere - absolute Spitzennote („Herausragend ++“) trotz schwächerer Einzelnoten der Beigeladenen zu 3. im Beurteilungsbeitrag für den ersten Beurteilungsabschnitt setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander. 3. Schließlich greift das Beschwerdevorbringen nicht durch, soweit das Verwaltungsgericht feststellt, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Auswahlentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt und bewertet, dass - ungeachtet der gleichlautenden Besoldungsgruppe (A 8) - der Antragsteller als Beamter der technischen Laufbahn und die Beigeladene zu 3. als Beamtin der nichttechnischen Laufbahn in unterschiedlichen Statusämtern stehen (VG Berlin, a.a.O., Rn. 29 f.). Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Regelungen zur Planstellenzuweisung gestatteten dies, weil der Gesetzgeber bei der Verpflichtung der Postnachfolgeunternehmen aus § 9 Abs. 1 PostPersRG, für jedes Geschäftsjahr im Voraus einen Stellenplan aufzustellen, nicht verlange, hierbei nach Laufbahnfachrichtungen zu differenzieren. Das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 -, juris) auseinander, die den Postnachfolgeunternehmen eine „weite Organisationsfreiheit“ zugestehe. Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Das bei einer Beförderung zu vergebende Statusamt wird nicht nur durch die Amtsbezeichnung und das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt bestimmt, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris Rn. 63; BVerwG, Beschluss vom 2. März 2017, a.a.O., Rn. 46; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2017 - 1 M 106/17 -, juris Rn. 19). Die Vorstellung, dass nur Beamte derselben Laufbahn miteinander vergleichbar sind, stellt den grundlegenden Inhalt des Laufbahnprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt ist (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2017, a.a.O., Rn. 45). Das Laufbahnprinzip ist Ausdruck des Leistungsprinzips (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Beamte derselben Laufbahn sind daher grundsätzlich vergleichbar, konkurrieren innerhalb derselben Besoldungsgruppe um Beförderungsämter und sind die maßgebliche Gruppe für einen Leistungsvergleich, weil sie auch in einem Auswahlverfahren potentiell miteinander in Beziehung gesetzt und verglichen werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2017, a.a.O., Rn. 45). Dies ist bei Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen grundsätzlich nicht der Fall. Eine unmittelbare Konkurrenz ist daher nur bei einem Laufbahnwechsel möglich (BVerwG, a.a.O., Rn. 46). Die von der Beschwerde gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprechen diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Weder Art. 143b Abs. 3 GG noch der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016, a.a.O.) ist etwas dafür zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin als Postnachfolgeunternehmen von der Beachtung des Laufbahnprinzips und des Leistungsprinzips befreit ist. Soweit die Antragstellerin meint, eine vertiefte Betrachtung der Entscheidung müsse zu dem Schluss kommen, die Freiheit für die Praktikabilität der Dienstleistungserbringung „im Alltag“, welche das Bundesverfassungsgericht den Postnachfolgeunternehmen als Folge der Privatisierungsentscheidung zugestehe, würde durch „verschiedene Maßstäbe“ konterkariert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht, fehlt jeder Anhaltspunkt, aus welcher Formulierung in der Entscheidung sich das ergeben soll. Sie behandelt weder das Laufbahnprinzip noch das Leistungsprinzip näher. Sollte die Antragsgegnerin die Ausführungen zur Bedeutung des Art. 143b GG und der Entscheidung für die Privatisierung der Postnachfolgeunternehmen sowie zu der in Art. 143b GG angelegten dynamischen Entwicklung und zu der den Postnachfolgeunternehmen für ihren Auftrag auch organisatorisch so weit wie möglich einzuräumenden unternehmerischen Freiheit meinen (BVerfG, a.a.O., Rn. 30 f.), so betreffen diese nur die - vom Bundesverfassungsgericht bejahte - Frage, ob einem Beamten dauerhaft eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft statt nur direkt bei einem Postnachfolgeunternehmen zugewiesen werden darf (BVerfG, a.a.O., Rn. 28-33). Im Übrigen weist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hin, einen solchen flexiblen Einsatz der Beamten ermögliche Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG „unter Wahrung ihrer Statusrechte“ (BVerfG, a.a.O., Rn. 30). Schon in einer früheren Entscheidung hatte es Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die Klarstellung entnommen, dass die betroffenen Beamten durch die Weiterbeschäftigung bei einem (privaten) Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost keine Einbuße in den Rechtspositionen erleiden sollen, die ihr Amt im statusrechtlichen Sinne betreffen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O., Rn. 63). Unter der danach gebotenen Beachtung des Laufbahnprinzips als Ausdruck des Leistungsprinzips sind hier in der dienstlichen Beurteilung etwa die Bewertungen des Einzelkriteriums der fachlichen Kompetenz des Antragstellers im technischen Postverwaltungsdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PostLV) und der Beigeladenen zu 3. im nichttechnischen Postverwaltungsdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 PostLV) nicht vergleichbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. März 2017, a.a.O., Rn. 43). 4. Soweit es das Verwaltungsgericht im Verhältnis zur Beigeladenen zu 3. für möglich angesehen hat, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt wird (VG Berlin, a.a.O., Rn. 34), greift die Beschwerde dies nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats in Konkurrentenstreitigkeiten bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die - wie hier - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle gerichtet sind (Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22; zuletzt Beschluss vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 35). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).