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Beschluss

9 K 12038/17

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der ihr im Zuge der Beförderungsrunde 2017 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A9vz+z mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 10.836,10 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin erstrebt die Freihaltung einer Beförderungsstelle im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. 2 Die Antragstellerin ist Beamtin auf Lebenszeit im Amt einer Fernmeldebetriebsinspektorin. Mit Wirkung vom 01.03.2009 wurde sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9vz Bundesbesoldungsordnung (BBesO) eingewiesen. Sie ist unter Wegfall der Besoldung gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) a. F. zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Unternehmen Telekom Deutschland GmbH, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG mit 68638 Mitarbeitern (Stand 31.12.2015), derzeit bis 31.12.2017 beurlaubt (vgl. Schreiben Deutsche Telekom AG vom 03.05.2015, Bl. 1 Behördenakte - BA). 3 Die für das Jahr 2017 in dem von dem Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplan für die Deutsche Telekom AG zugewiesenen Planstellen wurden auf 49 Einheiten des Konzerns Deutsche Telekom auf der Grundlage einer Quotenregelung aufgeteilt. Die Antragstellerin wird in der Einheit Telekom Deutschland GmbH geführt. Dieser Einheit wurden in der Beförderungsrunde 2017 18 Beförderungsplanstellen A9vz+z zugewiesen. Für diese 18 Planstellen kommen 496 Bewerber in Betracht. Da die Anzahl der zur Verfügung stehenden Planstellen nicht für alle Bewerber ausreicht, wurden diese auf einer Beförderungsliste in einer Rangfolge gereiht und sodann die ersten 18 Bewerber zur Beförderung ausgewählt. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Beförderungsliste erhielten die 18 ausgewählten Bewerber bei der maßgeblichen Beurteilung für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.05.2015 (gültig ab 01.06.2015) das Gesamtergebnis „Hervorragend ++“. Der Beigeladene wird mit Ranglistennummer 2 geführt. Nicht zum Zuge kamen drei weitere Bewerber mit demselben Gesamtergebnis, 21 Bewerber mit der Gesamtnote „Hervorragend +“, 13 Bewerber mit der Gesamtnote „Hervorragend Basis“ sowie alle weiteren Bewerber mit schlechteren Gesamtnoten als „Hervorragend Basis“. 4 Die Antragstellerin erhielt in der Dienstlichen Beurteilung vom 01./12.04.2016 für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.05.2015 das Gesamtergebnis „Sehr gut +“ und befindet sich damit auf Ranglistennummer 140 der maßgeblichen Beförderungsliste. 5 Mit Schreiben vom 03.07.2017 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass im Zuge der Beförderungsrunde 2017 für die Beförderung nach A9vz + z 18 Planstellen zur Verfügung stünden. Da nur Bewerber mit dem Ergebnis „Hervorragend ++“ befördert werden könnten, sie aber mit dem Ergebnis „Sehr gut +“ auf der Beförderungsliste geführt werde, könne sie in dieser Beförderungsrunde nicht befördert werden. 6 Hiergegen sowie gegen ihre Beurteilung vom 01./12.04.2016 hat die Antragstellerin jeweils mit Schreiben vom 18.07.2017 Widerspruch eingelegt. 7 Ebenfalls am 18.07.2017 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Eilantrag gestellt und mit Schreiben vom 08.11.2017 zur Konkretisierung vorgetragen, dass sie sich gegen die Auswahl des Beigeladenen wende, die rechtswidrig sei und ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletze. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass ihre Beurteilung wegen fehlender Schlüssigkeit aufgrund unzureichender Berücksichtigung ihrer höherwertigen Tätigkeit, einer nicht laufbahneinheitlichen Zusammensetzung der Vergleichsgruppe, des Fehlens eines einheitlichen Zweitbeurteilers für die gesamte Vergleichsgruppe sowie der Beurteilung durch eine rangniedrigere Zweitbeurteilerin rechtswidrig sei. Die Bewertung des Beigeladenen mit der Gesamtnote „Hervorragend ++“ sei fehlerhaft. Dieser sei auf einem mit T7 (entspricht A11) und damit auf einem im Verhältnis zur Antragstellerin (T8, entspricht A12) geringer bewerteten Arbeitsposten eingesetzt. Seiner Beurteilung vom 29./31.03.2016 lägen drei Beurteilungsbeiträge verschiedener Beurteiler für unterschiedliche Zeiträume (01.11.2013 bis 31.07.2014, 01.08. bis 31.12.2014, 01.01. bis 31.05.2015) sowie ein Aktualisierungsvermerk für den Zeitraum bis 27.01.2017 zugrunde. Auf die Verschlechterung der Leistungen in dem letzten Beurteilungszeitraum gehe die dienstliche Beurteilung nicht ansatzweise ein. Hinzu komme, dass ein Vergleich der Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen nicht stattgefunden haben könne, da die Zweitbeurteilung des Beigeladenen bereits erstellt gewesen sei, bevor die Erstbeurteilung der Antragstellerin erfolgt sei. 8 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß 9 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache den Beigeladenen nach A9vz+z zu befördern, ohne für die Antragstellerin eine entsprechende Beförderungsplanstelle freizuhalten. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass die Beurteiler bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung für die Antragstellerin die Wahrnehmung der von ihr ausgeübten höherwertigen Tätigkeit berücksichtigt hätten. Die Antragstellerin befinde sich im mit A9vz BBesO besoldeten Statusamt einer Fernmeldeinspektorin. Unstreitig entspreche die von ihr im Beurteilungszeitraum ausgeübte Tätigkeit der Besoldungsgruppe A12 BBesO. In der Stellungnahme der Führungskraft sei die Antragstellerin sieben Mal mit der Note „Gut“ bewertet worden. Die Beurteiler hätten diese Bewertung in einem Einzelmerkmal übernommen und in sechs Einzelmerkmalen von „Gut“ auf „Sehr gut“ angehoben und das Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit auf „Sehr gut +“ angehoben. Eine Anhebung auf „Hervorragend ++“ sei hingegen nicht gerechtfertigt gewesen. Dem Beurteiler stehe hier ein entsprechender Beurteilungsspielraum zu, der sich nicht in einer mathematisch-arithmetischen Betrachtungsweise erschöpfe. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass die Zweitbeurteilerin im Hinblick auf die von der Antragstellerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eine rangniedrigere Position inne habe. Denn maßgeblich sei, dass der Beurteiler die Leistungen des Beamten gemessen an seinem Statusamt bewerte und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter mit demselben Statusamt setzen müsse. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei es für die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs nicht erforderlich, dass die dienstlichen Beuteilungen abschließend von einem Zweitbeurteiler verantwortet würden. Die Prüfung der Wahrung eines einheitlichen Maßstabs könne auch - wie hier geschehen - grundsätzlich in Beurteilungskonferenzen vorgenommen werden. In diesen würden die Entwürfe der Beurteilungen im Hinblick auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab sowie auf die nach § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung einzuhaltenden Richtwerte für die Vergabe der Bestnote und der zweithöchsten Note geprüft. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass eine einheitliche Beförderungsliste für die Beamten der nichttechnischen und technischen Laufbahn gewählt worden sei. 13 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zum Verfahren geäußert. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die übersandten Behördenakten sowie die Gerichtsakte verwiesen. II. 15 Der Antrag war nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in der geschehenen Weise auszulegen. Zwar hatte die Antragstellerin zunächst ihren Antrag dahin gefasst, der Antragsgegnerin zu untersagen, Beförderungen nach A9vz+z in der Beförderungsrunde 2017 vorzunehmen, ohne für sie eine Beförderungsstelle freizuhalten. Da sie jedoch zugleich ausdrücklich darum gebeten hatte, vorläufig noch keine Beiladungen vorzunehmen, da sie noch einen Konkurrenten benennen werde, gegen den sich der Antrag richten solle, und mit Schreiben vom 08.11.2017 sodann diesen benannt hat, war der Antrag von vornherein nicht auf Freihaltung aller 18 Beförderungsplanstellen gerichtet. Mit der Auswahl des Beigeladenen hat sich die Antragstellerin dahin gehend festgelegt, dass die Auswahl der übrigen 17 Bewerber nicht angegriffen und damit auch nicht in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen ist. Sind wie im vorliegenden Fall mehrere Beförderungen beabsichtigt, kann der unterlegene Bewerber zwar bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen, da er einen Anspruch darauf hat, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris). Er ist jedoch nicht gezwungen, die Auswahl aller Konkurrenten anzugreifen, sondern kann sich - wie hier die Antragstellerin - auf einen der ausgewählten Bewerber beschränken. 16 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 VwGO zulässig. 17 Zwar kann der übersandten Behördenakte nicht entnommen werden, dass sich die Antragstellerin konkret um eine der Planstellen A9vz+z beworben hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Eilentscheidung kann ihr unter Berücksichtigung der weiteren Umstände gleichwohl nicht abgesprochen werden. Denn es scheint nach dem Vortrag der Antragsgegnerin und der übersandten Beförderungsliste gängige Praxis der Antragsgegnerin zu sein, alle Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe unabhängig von konkret geäußerten Beförderungswünschen bei grundsätzlich bestehenden Beförderungsvoraussetzungen in das Auswahlverfahren aufzunehmen. Es bestand für die Antragstellerin kein Anlass, eine konkrete Bewerbung einzureichen, da sie davon ausgehen konnte, als A9vz-Beamtin in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden. Ohnehin wäre für eine Bewerbung Voraussetzung gewesen, dass die Antragsgegnerin die offenen 18 Planstellen bei der Telekom Deutschland GmbH ausgeschrieben oder anderweitig bekannt gemacht hätte. Auch dies lässt sich anhand der Behördenakte allerdings nicht feststellen. Da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.07.2017 der Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass sie in der Beförderungsrunde 2017 nicht befördert werden könne, bestand nunmehr Anlass für die Antragstellerin, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 18 Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist für die begehrte Anordnung nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO zuständig. Danach ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Da die Antragstellerin letztlich ihren Anspruch aus dem bestehenden Beamtenstatus ableitet, ist § 52 Nr. 4 VwGO trotz der Beurlaubung der Antragstellerin und ihrer privatrechtlichen Beschäftigung bei einem Postnachfolgeunternehmen anwendbar (vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 3 BPersVG, wonach die Beurlaubung einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen steht). Zu Recht hat die Antragsgegnerin allerdings darauf hingewiesen, dass mit der Beurlaubung der Antragstellerin ein dienstlicher Wohnsitz nicht mehr bestehen kann und somit der zivilrechtliche Wohnsitz maßgeblich ist, der im Falle der Antragstellerin im Gerichtsbezirk des VG Stuttgart liegt (vgl. § 1 Abs. 2 AGVwGO i. V. m. §§ 11, 12 Abs. 1 LVG). Nicht einschlägig ist hingegen die Ausnahmeregelung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO, wonach das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat, wenn der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Hierbei ist vorliegend an das Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.07.2017 anzuknüpfen, mit dem eine Beförderung der Antragstellerin abgelehnt worden ist. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG hat die ihm übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse auf den Leiter des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters bzw. den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen. Diese Betriebe entscheiden für alle Mitarbeiter des Konzerns bundesweit über die beamtenrechtlichen Beförderungen. Der Wohnsitz der Antragstellerin liegt daher im Zuständigkeitsbereich dieser Betriebe. 19 Der Antrag ist auch begründet. 20 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 21 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Denn die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 26.07.2017 lediglich zugesichert, die Beförderungsstellen auf der Beförderungsliste TD nach A9vz+z bis zur Entscheidung über den Eilantrag nicht zu besetzen. Da die Antragsgegnerin somit nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin mit der Besetzung abwartet, besteht die Gefahr einer Rechtsvereitelung im o. g. Sinne. Denn mit der Ernennung des Beigeladenen würden die Rechte der Antragstellerin nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte endgültig vereitelt, da sich die Ernennung grundsätzlich auch dann nicht rückgängig machen ließe, wenn sich später heraus stellte, dass die Antragstellerin dadurch in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt würde (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014 - 2 BvR 1958/13 - juris m. w. N.). 22 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn nach derzeitigem Erkenntnisstand hat die Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin im durchgeführten Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß erfüllt. 23 Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich und nicht vollkommen ausgeschlossen erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, NJW 2016, 309; Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2013 - 1 B 1485/12 -, juris, m. w. N.). Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015, a. a. O.), setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.05.2011 - 4 S 659/11 -, jeweils juris). 24 Vorliegend leidet das Auswahlverfahren zu Lasten der Antragstellerin an wesentlichen Fehlern. Bei einer erneuten Auswahl ist eine Entscheidung zu ihren Gunsten jedenfalls nicht vollkommen ausgeschlossen. 25 Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, juris). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris, m.w.N.). 26 Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach eine (die) wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, juris). Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.05.2011 - 4 S 659/11 -, juris, m.w.N.). Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -; VGH Bad.Württ., Beschluss vom 19.04.2010 - 4 S 2297/09 -; jeweils juris). 27 Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 28 Denn zu Recht hat die Antragstellerin gerügt, dass die Auswahlentscheidung anhand einer einheitlichen Beförderungsliste für die Beamten der nichttechnischen und technischen Laufbahn erfolgt ist. Insoweit fehlt es gerade an der gebotenen Einheitlichkeit der Maßstäbe der Vergleichsgruppe. Beamte in unterschiedlichen Laufbahnen dürfen nicht in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst und damit unterschiedslos in eine Rangfolge gebracht werden. Dies gilt bereits für die zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemachten Beurteilungen und setzt sich bei der Bildung einer Rangliste, die ebenfalls nicht mit Beamten unterschiedlicher Laufbahnen besetzt werden darf, fort (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21/16 -, juris). Auch wenn sich aus den Behördenakten nicht eindeutig ergibt, ob die auf der Rangliste geführten Bewerber im Rahmen ihrer Beurteilungen eine einheitliche Vergleichsgruppe trotz Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Laufbahnen gebildet haben, muss hiervon doch aufgrund der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten ausgegangen werden. Denn nach § 2 Abs. 5 der Anlage 1 zu den genannten Beurteilungsrichtlinien erfolgt eine Plausibilitätsprüfung zur Feststellung, ob alle Beamte mit einheitlichem Maß betrachtet wurden, wenn alle Beurteilungsentwürfe für eine Besoldungsgruppe einer Beurteilungsliste erstellt worden ist. Hieraus muss geschlossen werden, dass auch im Rahmen der Beurteilungen die Vergleichsgruppe „eine Besoldungsgruppe“ ist und nicht weiter danach differenziert wird, ob diese sich aus technischen oder nichttechnischen Beamten zusammensetzt. Dass die für die streitgegenständliche Beförderungsrunde erstellte Rangliste sowohl technische als auch nichttechnische Beamte enthält, hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 15.08.2017 (Seite 7, vorletzter Absatz) ausdrücklich eingeräumt. 29 Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung und Richtwertvorgaben für einzelne Noten enthält, lässt § 50 Abs. 2 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG jedenfalls nur einen Vergleich von Beamten zu, für die im Wesentlichen gleiche Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 02.03.2017, a. a. O., m. w. N.). Für Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen ist diese Vergleichbarkeit nicht gewährleistet. Ausreichend identische Leistungsanforderungen für die Annahme einer hinreichend homogenen Gruppe sind vielmehr nur für Beamte "derselben Laufbahn und desselben Statusamtes" gegeben. Zwar nimmt § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV nach seinem Wortlaut nur auf die Besoldungsgruppe Bezug. Die Zugehörigkeit zu derselben Laufbahn muss im Regelungskontext der Bundeslaufbahnverordnung, deren maßgeblicher Inhalt gerade die Unterschiedlichkeit der Laufbahnen und ihre Ausdifferenzierung ist, jedoch als selbstverständlich vorausgesetzt und mitgedacht verstanden werden. Die Vorstellung, dass nur Beamte derselben Laufbahn miteinander vergleichbar sind, stellt den grundlegenden Inhalt des Laufbahnprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 -, NVwZ 2017, 392, m. w. N.). In einer Laufbahn werden alle Ämter derselben Fachrichtung zusammengefasst, die die gleiche Vor- und Ausbildung erfordern. Nach § 16 Abs. 1 BBG in der nunmehr geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) umfasst eine Laufbahn alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Beamte derselben Laufbahn sind daher - auch und ungeachtet jüngerer Entscheidungen des Verordnungsgebers zur Zusammenlegung verschiedener Laufbahnen - grundsätzlich vergleichbar. Sie werden im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt (§ 20 Satz 1 BBG) und steigen - im Falle der Bewährung - in dieser Laufbahn kontinuierlich auf (§ 22 Abs. 3 BBG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe konkurrieren daher um Beförderungsämter (und Beförderungsdienstposten, vgl. § 22 Abs. 2 BBG). Diese Beamten sind die maßgebliche Gruppe für einen Leistungsvergleich, nur diese können in einem Auswahlverfahren potentiell miteinander in Beziehung gesetzt und verglichen werden. Diesen Schritt nimmt die dienstliche Beurteilung vorweg (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG). Da die Einordnung in vorgegebene Quoten oder Richtwerte der Klärung einer Wettbewerbssituation dient, muss die Vergleichsgruppe aus Beschäftigten bestehen, die potentiell in einer Konkurrenzsituation zueinander stehen. Dies ist bei Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen grundsätzlich nicht der Fall. Das bei einer Beförderung zu vergebende Statusamt wird nicht nur durch die Amtsbezeichnung und das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, BVerfGE 130, 52 <69>; BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 <183 f.>). Die Antragsgegnerin hätte daher bei der Erstellung der Rangliste (ebenso wie bei den vorangegangenen Beurteilungen) die Beamten des technischen Verwaltungsdienstes und diejenigen der nichttechnischen Laufbahn unterscheiden müssen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob ein solcher Mangel im Auswahlverfahren durch den unterlegenen Bewerber nur dann geltend gemacht werden kann, wenn er sich mit seinem Antrag gegen ausgewählte Bewerber richtet, die der nicht auf der Liste zu führenden Laufbahngruppe angehören. Denn vorliegend ist der Beigeladene im Statusamt A9vz am Beurteilungsstichtag (31.05.2015) dem technischen Dienst zuzurechnen (vgl. Begründung des Gesamtergebnisses seiner Dienstlichen Beurteilung vom 29./31.03.2016). Da die Antragstellerin dem nichttechnischen Dienst angehört, wäre somit auf einer neu zu bildenden Rangliste der Beigeladene nicht zu führen. 30 Bereits dieser Mangel begründet vorliegend einen Anordnungsanspruch, da nicht vollkommen ausgeschlossen ist, dass die Antragstellerin bei einer nach technischen und nichttechnischen Beamten getrennten Liste im Auswahlverfahren zu berücksichtigen ist. Eine eindeutig negative Prognose lässt sich schon deshalb nicht verlässlich treffen, da weder die Zahl der technischen und nichttechnischen Beamten in der hier maßgeblichen Einheit mit der Besoldungsgruppe A9vz bekannt ist, noch wie die Beurteilungen bei getrennten Vergleichsgruppen vorzunehmen wären. 31 Darüber hinaus ist in die wertende Betrachtung miteinzubeziehen, dass die Beurteilung der Antragstellerin auch an Begründungsmängeln leidet. 32 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen zu begründen. Das ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Da der Dienstherr das Beurteilungssystem grundsätzlich nach seinen Vorstellungen und den Erfordernissen seines Geschäftsbereichs gestalten kann, ist er u. a. auch befugt, eine Notenskala aufzustellen und festzulegen, welcher Begriffsinhalt den einzelnen Notenbezeichnungen zukommen soll. Das Gesamturteil, mit dem die dienstliche Beurteilung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV schließt, ist nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu bilden und muss sich nachvollziehbar und plausibel aus den einzelnen Gesichtspunkten der Bestenauswahl herleiten lassen. 33 Der Dienstherr ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er solche dienstlichen Beurteilungen vorsieht, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten, oder ob er mit seinen Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen ein Ankreuzverfahren ohne zusätzliche textliche Begründungen etabliert. Im zuerst genannten Fall muss sich schon aus dem Fließtext ergeben, welches Gewicht den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird und wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde. Entscheidet sich der Dienstherr hingegen für ein Ankreuzverfahren, so müssen die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich (durch bestimmte "Ankertexte") definiert sein. 34 Das Gesamturteil ist als die erforderliche zusammenfassende Bewertung durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der (ggf.) unterschiedlich bedeutsamen Einzelbewertungen zu bilden, wobei es im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens dessen Sache ist, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will. Das Gesamturteil darf sich deshalb nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den Einzelbewertungen beschränken. Die angesprochene Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung des Gesamturteils wird erkennbar, wie dieses aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen Gesichtspunkten der Bestenauswahl gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind dabei (ohne Hinzutreten sonstiger, Abweichendes gebietender Umstände) umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung des Gesamturteils jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere als die vergebene Note nicht in Betracht kommt, weil sie sich - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 - juris, vom 28.01.2016 - 2 A 1.14 - juris m. w. N. und vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 - juris). 35 Die von der Antragsgegnerin erlassenen Beurteilungsrichtlinien regeln das Beurteilungsverfahren dahingehend, dass eine vorbereitende Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft abgegeben wird, die die auf dem Arbeitsposten gezeigten Leistungen des Beamten an den dortigen Anforderungen - nicht am Statusamt - misst und für sechs bzw. sieben Einzelmerkmale unter Beifügung von begründenden Kurztexten jeweils Noten aus einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem ("In geringem Maße bewährt", "Teilweise bewährt", "Rundum zufriedenstellend", "Gut" und "Sehr gut") vergibt. Die eigentliche dienstliche Beurteilung bewertet auf der Grundlage dieser Stellungnahme unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeiten die sechs bzw. sieben Einzelkriterien nach demselben Verfahren und schließt mit einem Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, für das ein abweichendes - sechsstufiges - Notensystem gilt, bei dem die o. g. fünf Notenstufen durch die Notenstufe "Hervorragend" ergänzt werden und bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade (in aufsteigender Reihenfolge: "Basis", "+" und "++"") aufgefächert ist. 36 Nach diesem System unterscheiden sich die Skalen für die Einzelbewertungen und das Gesamturteil nicht nur in der Anzahl der Notenstufen (fünf bzw. sechs), sondern zusätzlich darin, dass nur bei dem Gesamturteil eine weitere Auffächerung in Form von jeweils drei Ausprägungsgraden vorgesehen ist, sodass insgesamt 18 Teilnotenstufen zur Verfügung stehen. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden ist (Vorgang der "Übersetzung" der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist nicht abstrakt bestimmt. Ein solcher Maßstab ist in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgegeben und kann dem Beurteilungssystem auch nicht auf sonstige Weise hinreichend klar entnommen werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2017 - 1 B 498/17 -, juris, m. w. N.). Hält man das Beurteilungssystem gleichwohl als solches für rechtskonform, bedarf es daher notwendig einer substantiellen textlichen Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils, die den angesprochenen Übersetzungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert. Das Begründungserfordernis erfasst dabei ohne inhaltliche Einschränkungen auch die Vergabe des zuerkannten Ausprägungsgrades. Denn (erst) die Ausprägungsgrade geben im Beförderungsauswahlverfahren häufig den Ausschlag dafür, ob ein Bewerber nach dem Ergebnis seiner dienstlichen Beurteilung eine reale Chance auf eine Beförderung hat. 37 Ist der zu beurteilende Beamte - wie hier die Antragstellerin - (deutlich) höherwertig eingesetzt, so kann dies nicht ohne Folgen für die in der dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen bleiben. Denn ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens während des Beurteilungszeitraums oder zumindest während eines nicht unerheblichen Teilzeitraums die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-) Note rechtfertigt, erfüllt grundsätzlich die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise. Diese Annahme basiert auf der vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2017, a. a. O., Beschluss vom 04.04.2016 - 1 B 1514/15 -, juris). 38 Bei einer höherwertigen Beschäftigung des zu beurteilenden Beamten müssen in der dienstlichen Beurteilung mithin die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Arbeitspostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden (OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2017 - 1 B 498/17 -, juris). 39 Diese Schritte als wesentliche Bestandteile des Bewertungsvorgangs müssen für den beurteilten Beamten (und in einem Rechtsschutzverfahren auch für das Gericht) zumindest in Grundzügen nachvollziehbar gemacht werden, was die angemessene Berücksichtigung des jeweils vorliegenden Grades der höherwertigen Tätigkeit einschließt. Die schlichte Angabe des Bewertungsergebnisses und die Rechtsbehauptung, alle relevanten Gesichtspunkte in den Bewertungsvorgang einbezogen zu haben, reichen dafür nicht. 40 Bei der Benotung der Einzelkriterien ist dabei zunächst zu beachten, dass die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien (hier: sechs oder sieben Einzelkriterien) die o. g. Schlussfolgerung rechtfertigt, der Beamte erfülle im Grundsatz die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise wie die Anforderungen des innegehabten Postens. Denn die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Postens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in aller Regel nicht nur bei bestimmten Einzelmerkmalen bemerkbar machen, sondern diese in ihrer Gesamtheit betreffen. So leuchtet es etwa nicht ein, weshalb die Bewertung einer bestimmten, im Beurteilungszeitraum dokumentierten Fachkompetenz unabhängig davon sein soll, ob der Beamte diese Kompetenz auf einem Dienst- oder Arbeitsposten gezeigt hat, der der Bewertung nach seinem Statusamt entspricht, oder ob er insoweit solchen Anforderungen ausgesetzt gewesen ist, die wegen der Höherwertigkeit des Postens über die seines Statusamtes hinausgehen. 41 Vor diesem Hintergrund bedarf es zunächst in dem - auch hier gegebenen - Fall einer nachvollziehbaren Begründung, in dem die Beurteiler zur Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit nicht alle, sondern nur bestimmte einzelne Einzelkriterien höher bewertet haben als es nach den an den Anforderungen des Dienst- oder Arbeitspostens ausgerichteten Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft in der von dieser vorgelegten Stellungnahme geschehen ist. Die Begründung muss insoweit erkennen lassen, warum gerade diese Einzelkriterien (und andere nicht) höher bewertet worden sind. Aber auch dann, wenn die Beurteiler mit Blick auf die höherwertige Beschäftigung sämtliche Einzelmerkmale mit im Vergleich zu den Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft besseren Noten versehen haben, ist eine Begründung dafür erforderlich, warum die Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben gerade in der konkret vorgenommenen Weise Berücksichtigung gefunden hat. Es ist also zu begründen, warum gerade welcher Notensprung (eine Note höher, zwei Noten höher etc.) erfolgt ist. 42 Bereits diesen Anforderungen wird die Beurteilung der Antragstellerin nicht gerecht. In der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft erhielt die Antragstellerin in allen sieben Einzelmerkmalen die Note „Gut“. In der Beurteilung vom 01./12.04.2016 wurde diese Note für sechs Einzelmerkmale auf „Sehr gut“ angehoben, bei dem Merkmal „Führungsverhalten“ blieb es bei der Note „Gut“. In keiner der Erläuterungen zu den Einzelmerkmalen wird auf die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit eingegangen, ebenso wenig ergibt sich aus den Erläuterungen, warum in sechs Einzelmerkmalen eine Verbesserung vorgenommen wurde, es bei einem Merkmal aber bei der Note der unmittelbaren Führungskraft blieb, obwohl auch insoweit oder gerade im Hinblick auf das Führungsverhalten zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Antragstellerin als Teamleiterin und somit höherwertig eingesetzt war. 43 Auch im Hinblick auf das Gesamturteil begegnet die Beurteilung der Antragstellerin rechtlichen Bedenken. 44 Welche Anforderungen an Umfang und Begründungstiefe in Bezug auf die grundsätzlich gebotene Erläuterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung in der Fallgruppe eines (deutlichen) Auseinanderfallens von Statusamt und Wertigkeit des von dem zu Beurteilenden wahrgenommenen Dienstpostens zu stellen sind, lässt sich nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen generalisierend vorgeben, namentlich nicht in Richtung auf eine fixe Grenze in Gestalt einer bestimmten Zahl der Stufen des Auseinanderfallens (hierzu und zum Folgenden: OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2017 - 1 B 498/17 -, juris). Relevant ist in diesem Zusammenhang - im Rahmen einer Gesamtwürdigung - nämlich auch, ob es neben dem sicherlich wichtigen Grad des Auseinanderfallens von der Bewertung des Dienst- oder Arbeitspostens und Statusamt im konkreten Fall noch weitere Umstände gibt, welche im Ergebnis die Anforderungen an eine ausreichende Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung wesentlich mitbestimmen. Letzteres kann sich aus dem Beurteilungssystem (etwa bei unterschiedlichen Bewertungsskalen für das Gesamturteil und die Beurteilung der Einzelmerkmale) oder aus einer einzelfallbezogenen Betrachtung des Grades der Übereinstimmung von Einzelbewertungen und Gesamturteil ergeben. 45 Bei den dienstlichen Beurteilungen, die auf der Grundlage der hier in Rede stehenden Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind, erschließt sich das Beurteilungsergebnis für den beurteilten Beamten nicht bereits aus sich heraus und bedarf deshalb notwendig einer nachvollziehbaren Begründung. Denn es sind von den Beurteilern in mehreren, letztlich in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführenden Ebenen bestimmte Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. So gibt das maßgebliche Beurteilungssystem für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sechs Notenstufen vor, für die Bewertung der Einzelkriterien aber nur fünf. Dabei ist eine Bewertung mit "sehr gut" in dem einen Fall (Einzelkriterien) die höchste, in dem anderen Fall (Gesamturteil) aber nur die zweithöchste Notenstufe. Daraus ergeben sich zugleich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch "nur" etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen. Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits "sehr gute" Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich "hervorragend" führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon "gute" Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe "sehr gut" rechtfertigen können (u. s. w.). Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht schon aus sich heraus die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad ("Basis", "+" bzw. "++") der Notenstufe. 46 Schon die Art und Weise der Vornahme der vorerwähnten Zuordnungen bedarf einer - nicht nur pauschalen - Begründung. Dies gilt erst recht, wenn zusätzlich in die Gesamtbewertung einzustellen und zu gewichten ist, dass der zu Beurteilende in dem Beurteilungszeitraum eine gemessen an seinem Statusamt (deutlich) höherwertige Tätigkeit verrichtet hat. Denn die zuvor angesprochene Zuordnung der Einzelbewertungen zu der für das Gesamturteil geltenden Notenskala stellt sich in diesem Fall als noch deutlich komplexer dar. Es müssen dann nämlich, wie bereits oben ausgeführt, die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. 47 Ausgehend von diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall der im Statusamt A9 BBesO befindlichen, nach § 13 Abs. 1 SUrlV a. F. beurlaubten und im Beurteilungszeitraum (01.11.2013 bis 31.05.2015) unstreitig auf einem mit A12 BBesO zu bewertenden Posten eingesetzten Antragstellerin notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils ihrer dienstlichen Beurteilung. Die in der dienstlichen Beurteilung (formal) enthaltene Begründung des Gesamturteils ist gemessen an den vorstehenden Grundsätzen unzureichend. Denn es gelingt ihr nicht, den Weg der Bildung des Gesamturteils und insbesondere seine gewichtende Ableitung aus den Einzelbewertungen im konkreten Fall transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Begründung des Gesamturteils der Beurteilung besteht aus der Darstellung der Tätigkeit (Teamleiterin Auftragsmanagement und -steuerung), der Feststellung, dass gegenüber dem Statusamt der Antragstellerin es sich um eine höherwertige Tätigkeit handelt sowie der weiteren Feststellung, dass dieser Umstand in der Beurteilung entsprechende Berücksichtigung gefunden hat. Das erfüllt den Zweck der hier geforderten gesonderten Begründung des Gesamturteils nicht hinreichend. Geboten gewesen wäre vielmehr eine Erläuterung der Gründe dafür, wieso die Beurteiler auf der Grundlage der Gesamtheit der Einzelfeststellungen im Rahmen von deren Gewichtung und Zusammenführung zu dem ausgeworfenen Gesamturteil mitsamt dessen Ausprägungsgrad gelangt sind. Im Übrigen hätte es ergänzender Erläuterungen zur Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten und zu Art und Umfang der Berücksichtigung der deutlich höherwertigen Tätigkeit des Beigeladenen im Beurteilungszeitraum bedurft. Daran fehlt es. Die bloße apodiktische Bemerkung, dass der höherwertige Einsatz in der Beurteilung entsprechende Berücksichtigung findet, ist für sich genommen eine inhaltsleere Formel. Diese kann dem Begründungserfordernis ersichtlich nicht genügen, weil sie nicht erläutert, worauf die behauptete Gesamtwürdigung in der Sache beruht und in welcher Weise die angebliche Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit stattgefunden hat. 48 Unter demselben Gesichtspunkt ist auch die Beurteilung des Beigeladenen fehlerhaft. Auch hier findet sich in der Begründung des Gesamtergebnisses lediglich die lapidare Erklärung, dass die höherwertigen Tätigkeiten in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt worden seien. Hinzu kommt hier, dass bei den Einzelmerkmalen zwar jeweils zwei Zeiträume differenziert dargestellt wurden. Nicht eingegangen wird aber darauf, dass von drei unmittelbaren Führungskräften Stellungnahmen eingeholt wurden und gerade die letzte Stellungnahme anders als die erste und zweite keineswegs durchgängig die Höchstnote „Sehr gut“, sondern fünf Mal die Note „Gut“ und ein Mal die Note „Rundum zufriedenstellend“ vergibt. Dieser erhebliche Abfall in der Bewertung kommt in der Beurteilung an keiner Stelle zum Ausdruck. Letztlich ist für den Erfolg des Verfahrens dieser Mangel allerdings nicht von Bedeutung, da der Beigeladene ohnehin nicht auf der Liste der Antragstellerin hätte geführt werden dürfen und daher bei einer neuerlichen Auswahl dessen Beurteilung nicht in Konkurrenz zur Beurteilung der Antragstellerin treten kann. 49 Wie sich der Begründungsmangel in der Beurteilung der Antragstellerin isoliert auswirkt, lässt sich nicht eindeutig bestimmen. In Verbindung mit dem oben dargestellten Mangel der Rangliste und der fehlerhaften Vergleichsgruppe bei den Beurteilungen ist jedenfalls aber bei einer Gesamtschau nicht vollkommen ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei ordnungsgemäßem Auswahlverfahren einen Anspruch auf das angestrebte Beförderungsamt hat. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 51 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten vorläufigen Sicherungszwecks) der der Antragstellerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung am 18.07.2017 für Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A9vz+z angesichts der maßgeblichen Erfahrungsstufe (hier: Stufe 8) im Kalenderjahr 2017 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 01.02.2017 erhöht hat. Daraus ergibt sich unter Mitberücksichtigung der für die Amtszulage geltenden Regelungen der im Tenor festgesetzte Streitwert (Januar 2017: 3.255,86 Euro zuzüglich der Amtszulage i. H. v. 280,01 Euro = 3.535,87 Euro; Februar bis Dezember 2017: 3.332,37 Euro + 286,59 Euro = 3.618,96 Euro x 11 = 39.808.56 Euro; Jahressumme: 43.344,43 Euro dividiert durch den Faktor 4 = 10.836,10 Euro).