Urteil
B 5 K 21.1239
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Art. 25 Abs. 2 S. 2 KWBG begründet keine Ausnahme von der in Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG geregelten Zweijahresfrist für die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge nach einer Beförderung. (Rn. 33 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 25 Abs. 2 S. 2 KWBG begründet keine Ausnahme von der in Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG geregelten Zweijahresfrist für die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge nach einer Beförderung. (Rn. 33 – 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge aus dem Amt der Besoldungsgruppe A15 + AZ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat als Ruhestandsbeamtin des Freistaats Bayern einen Anspruch auf Ruhegehalt nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG, wonach der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestands entsteht. Die Klägerin, die auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 11 BayBeamtVG unstreitig erfüllt, befindet sich seit dem 01.08.2021 im Ruhestand. 2. Der Umfang des Ruhegehalts berechnet sich gemäß Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Diese Regelung wird konkretisiert durch Art. 12 BayBeamtVG, der die Arten der ruhegehaltfähigen Bezüge abschließend aufzählt. a) Das von der Klägerin im Klagewege geltend gemachte Begehren, die ihr zuletzt als Sonderschulrektorin gewährte Amtszulage als ruhestandsfähig anzuerkennen, ist grundsätzlich von der Regelung des Art. 12 BayBeamtVG erfasst. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind einerseits das Grundgehalt, andererseits nach Nr. 3 aber auch Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen möglicher Bestandteil der ruhegehaltfähigen Bezüge. Mit Ernennungsurkunde vom 22.01.2021 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.02.2021 zur Sonderschulrektorin (A15 + AZ) befördert. Damit erhielt sie ab diesem Zeitpunkt eine nach bayerischem Besoldungsrecht grundsätzlich ruhegehaltsfähige Amtszulage, weil sich die von der Klägerin zuletzt erhaltene Zulage in der enumerativen Aufzählung der Anlage 1 i.V.m. Fußnote 5 i.V.m. Anlage 4 zum Bayerischen Besoldungsgesetz wiederfindet und konkret 225,43 Euro monatlich beträgt. Einer Berücksichtigung dieser zuletzt im aktiven Dienst bezogenen Amtszulage auch bei Berechnung des Ruhegehalts steht jedoch Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG entgegen. Danach sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amts (hier: das Gehalt einer Sonderschulkonrektorin der Besoldungsgruppe A15), wenn ein Beamter oder eine Beamtin aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist, das kein Eingangsamt seiner oder ihrer Qualifikationsebene gemäß Art. 23 BayBesG, kein besonderes Eingangsamt gemäß Art. 24 BayBesG oder ein laufbahnfreies Amt ist, und die Grundbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zustanden. Die Zweijahresfrist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung (Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayBesG; vgl. auch OVG Saarland, U.v. 10.5.2017 – 1 A 178/16 –, juris) oder, wenn Beamte nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 5 BayBesG rückwirkend in die Planstelle eingewiesen worden sind, von diesem Zeitpunkt an (vgl. Nr. 12.4.4 BayVV-Versorgung). Bei der Ermittlung, ob die Mindestfrist von zwei Jahren erfüllt ist, zählen u. a. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, von Altersteilzeit, gleichgültig ob im Teilzeit- oder Blockmodell oder die einer begrenzten Dienstfähigkeit in vollem Umfang mit. Nicht einzurechnen sind Zeiten eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBesG; vgl. Nr. 12.4.5 Satz 2 BayVV-Versorgung). Die Klägerin war mit Wirkung vom 01.02.2021 zur Sonderschulrektorin (Bes.Gr. A15 + AZ) befördert worden, trat dann jedoch bereits mit Ablauf des 31.07.2021, also lediglich sechs Monate später, auf eigenen Antrag nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den vorzeitigen Ruhestand. Mangels Erfüllung der zweijährigen Wartezeit ist Grundlage bei der Berechnung des Ruhegehalts der Klägerin somit das Gehalt, das ihr als Sonderschulkonrektorin, besoldet nach A15, zugestanden hatte. b) Dabei sieht das Gesetz durchaus Ausnahmen von der Zweijahresfrist vor. So kommt beispielsweise nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG die Zweijahresfrist bei Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung. Nach Absatz 8 Satz 1 dieser Vorschrift ist auch die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, was faktisch ebenfalls zu einer Verkürzung der Wartezeit führt. Schließlich regelt Art. 12 Abs. 8 Satz 2 BayBeamtVG, dass die zweijährige Wartefrist nicht zur Anwendung kommt, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf der Fristen infolge Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist. All diese Ausnahmetatbestände erfüllt die Klägerin unstreitig nicht. Hat der Beamte den Zweijahreszeitraum nicht erfüllt und ist der Ausnahmetatbestand des Art. 12 Abs. 8 Satz 2 ebenfalls nicht erfüllt, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des „vorher bekleideten“ Amts. Im Ergebnis ist der Beamte damit versorgungsrechtlich so zu behandeln, als wäre er bis zum Ruhestand in dem vorherigen Amt verblieben. Nicht erforderlich ist in diesen Fällen, dass der Beamte die Bezüge des vorher bekleideten Amts zwei Jahre lang bezogen hat (vgl. Nr. 12.4.6 Satz 2 BayVV-Versorgung). Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz sieht darüber hinaus weder in dieser Norm noch an anderer Stelle weitere Ausnahmen vor. Insbesondere enthält es keine Regelung zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Beamter oder eine Beamtin während eines abgegrenzten Zeitraums aus dem Lebenszeitbeamtenverhältnis heraus in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit eingetreten ist und nach Verstreichen mehrerer Jahre wieder in das ursprüngliche Beamtenverhältnis zurückkehrt. Dafür, dass im Fall der Klägerin von der gesetzlichen Wartezeit abzuweichen wäre, spricht auch nicht der Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 12 BayBeamtVG. Grundlage der Versorgungsbezüge sind prinzipiell diejenigen Leistungen, die dem Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand („zuletzt“) zugestanden haben (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG; vgl. auch BVerwG, U.v. 30.1.2003 – 2 C 6/02 –, ZTR 2003, 476). Dem Beamten soll nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine Lebensführung gewährleistet bleiben, die der wirtschaftlichen und sozialen Stellung entspricht, welche er durch die Berufstätigkeit als Beamter erreicht hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1980 – 6 C 22/78 – und vom 4.4.2013 – 2 B 86/12 –, juris). Allerdings gilt der Grundsatz nicht uneingeschränkt. Voraussetzung dafür ist ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung (BVerwG, U.v. 22.9.1993 – 2 C 8/92 –, BVerwGE 94, 168). Dem liegt die ursprüngliche Überlegung zugrunde, solchen Beförderungen die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen, bei denen wegen des nahe gerückten Ruhestands nicht der Leistungsgedanke den Ausschlag gegeben hatte, sondern eine Gefälligkeit erwiesen werden sollte (vgl. BVerwG, B.v. 17.1 2013 – 2 B 129/11 –, juris sowie BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvL 1/10 –, ZTR 2017, 257). Die Wartezeit ist Ausfluss des Leistungsprinzips, nach dem der Beamte im höherwertigen Amt eine entsprechende Dienstleistung erbracht haben muss, bevor sich die Bezüge dieses Amtes nach dem Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt auch tatsächlich in der Versorgung niederschlagen. So hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.3.2007 – 2 BvL 11/04 –, Rn 60, festgestellt: „Die mit der Wartefrist verbundene Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt zielt darauf ab, einen hinreichenden Zeitraum sicherzustellen, in dem der Beamte die Aufgaben des Beförderungsamtes wahrgenommen und die entsprechende Versorgung erdient hat.“ (vgl. auch PdK Bay C-21, BayBeamtVG Art. 12 Ziff. 3., beck-online). Insoweit ist es eine zulässige Ausprägung des Leistungsprinzips, wenn erwartet wird, dass der Beamte im Interesse des Dienstherrn und zum Nutzen der Allgemeinheit die ihm übertragenen höherwertigeren Aufgaben noch eine längere Zeit wahrnimmt. Eine zu kurze Dienstzeit würde es dem Beförderten angesichts eines in absehbarer Zeit bevorstehenden Ruhestandseintritts nicht mehr ermöglichen, eine dem neuen Amt noch entsprechende Leistung zu erbringen (BVerfG, B.v. 28.11.2018 – 2 BvL 3/15 –, NVwZ 2019, 223; B.v. 20.3.2007 – 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 372). Somit entspricht es auch im Fall der Klägerin der gesetzlichen Intention des Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG, wenn der Berechnung ihrer Ruhestandsbezüge nicht die zuletzt erhaltene Amtszulage zugrunde gelegt wird, weil entsprechend der Intention des Gesetzgebers nicht davon auszugehen ist, dass sie fünf Monate nach der Beförderung zur Sonderschulrektorin unter Berücksichtigung der erforderlichen Einarbeitungszeit bereits eine Leistung im neuen Amt erbracht hat, die sich in den Versorgungsbezügen widerspiegeln müsste. Ein konkludenter Vorwurf, es habe sich bei der Beförderung der Klägerin kurz vor dem Ruhestandseintritt um eine reine Gefälligkeitsbeförderung gehandelt, wird damit ausweislich des Aktenvermerks der Regierung von Oberfranken weder von Seiten des Beklagten noch von Seiten des Gerichts unterstellt. c) Aus mehreren Gründen ergibt sich eine Ausnahme auch nicht aus der von der Klägerseite ins Spiel gebrachten Vorschrift des Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG. Die Vorschrift befasst sich mit der Konstellation, dass ein kommunaler Wahlbeamter oder eine -beamtin auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit das Amt nicht weiterführt. In diesem Fall ist er oder sie nach Absatz 1 auf Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn am Tag nach Ablauf der Amtszeit die dafür geltenden Voraussetzungen noch erfüllt sind; Vorschriften, die die Ernennung eines Beamten oder einer Beamtin oder eines Richters oder einer Richterin von einem bestimmten Lebensalter ab nicht mehr zulassen, sind nicht anzuwenden. Nach Absatz 2 Satz 1 muss das zu übertragende Amt derselben Fachlaufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Beendigung des früheren Beamten- oder Richterverhältnisses innehatte. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG ergänzt die Regelung des Satzes 1 dahingehend, dass in der Zwischenzeit versäumte Beförderungen in der früheren Dienststellung zu berücksichtigen sind. Entgegen der von der Klägerseite vertretenen Auffassung führt diese zuletzt dargestellte Regelung aber nicht dazu, dass das Ruhegehalt der Klägerin unter Berücksichtigung der ihr als Sonderschulrektorin gewährten Amtszulage zu berechnen wäre. Zum einen ergibt sich bereits an keiner Stelle aus dem Gesetz ein Einfallstor dergestalt, dass Vorschriften aus dem KWBG als gesetzliche Ausnahme die Regelungen des BayBeamtVG modifizieren können. Im Gegenteil: Für sich aus dem KWBG etwaig ergebende Ansprüche auf Ruhegehalt verweist das KWBG seinerseits auf die Vorschriften des BayBeamtVG (vgl. Art. 49 KWBG). Entgegen der klägerischen Auffassung zielt das KWBG auch nicht darauf ab, dass sämtliche aus der Wahrnehmung eines kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses auf Zeit resultierende Nachteile ausgeglichen werden. So wird einem Beamten bei einer Rückkehr in sein vorheriges Beamtenverhältnis auf Lebenszeit selbstredend vom ersten Tag an auch wieder die volle Dienstleistung abverlangt. Gleichwohl regelt Art. 25 KWBG in Absatz 3 Satz 1, dass dem in sein früheres Beamtenverhältnis zurückkehrenden Beamten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses zunächst lediglich Bezüge in Höhe des bei der Entlassung aus dem früheren Beamtenverhältnis erdienten Ruhegehalts zustehen. Zudem findet ein Nachteilsausgleich dergestalt statt, dass gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 2 KWBG die im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis verbrachte Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt und bei Rückkehr in Ämter der Besoldungsordnung A bei der Bemessung der Grundgehaltsstufe einzubeziehen ist, was das Landesamt für Finanzen bei der Berechnung der Ruhestandsbezüge der Klägerin ausweislich der vorgelegten Behördenakten berücksichtigt hat. Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die von der Klägerseite vertretene Rechtsauffassung. Art. 25 KWBG befindet sich im Abschnitt 2 „Beendigung des Beamtenverhältnisses“ [als kommunaler Wahlbeamter], Unterabschnitt 4 „Rückkehrrecht, Umbildung von Körperschaften“. Die Vorschrift befasst sich also gerade mit der Rückkehr des bisherigen kommunalen Wahlbeamten in sein vorheriges aktives Dienstverhältnis. Erfasst sind von der Regelung damit lediglich die Konstellationen, die die weitere aktive Dienstzeit des zurückkehrenden Beamten betreffen. Insofern sind nach dessen Absatz 2 Satz 2 in der Zwischenzeit versäumte Beförderungen zu berücksichtigen. Nicht erfasst ist von Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung der Fall, wie nach Eintritt in den Ruhestand, also auch nach Beendigung des Lebenszeitbeamtenverhältnisses, vorzugehen ist. Zutreffend führt die Beklagtenseite in ihren Schriftsätzen daher auch aus, dass sich die Klägerin noch während des aktiven Dienstes an die für sie zuständige personalverwaltende Stelle hätte wenden müssen, um der Regelung des Art. 25 Abs. 2 Satz 2 KWBG Genüge zu tun. Nach Eintritt in den Ruhestand kann dabei nicht eine zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gedachte Beförderung der Berechnung der Ruhestandsbezüge zugrunde gelegt werden. Eine derartige Vorgehensweise wäre auch nicht von der Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Versorgung, umfasst. Diese ist lediglich Pensionsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 ZustV-Bezüge. Aus Art. 9 Abs. 1 BayBeamtVG geht konsequenter Weise hervor, dass der Pensionsbehörde lediglich die Festsetzung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften obliegt. Deren sachliche Zuständigkeit beschränkt sich also auf den Vollzug des BayBeamtVG, sie umfasst hingegen nicht die Zuständigkeit für Beförderungen während der aktiven Dienstzeit eines Beamten. Aus Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG ergibt sich dafür der Oberbegriff der Versorgungsangelegenheiten, der – insoweit den Gesetzeswortlaut wiederholend und erweiternd – nach Erl. 3 zu Art. 9 BayBeamtVG vor allem folgende Aufgaben umfasst: Festsetzung der Versorgungsbezüge einschließlich Beihilfe, Abrechnung der Versorgungsbezüge, Bestimmung der Zahlungsempfänger, Erstellung von Nachversicherungsnachweisen sowie Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge. Zur Festsetzung der Versorgungsbezüge, die alle in Art. 2 Abs. 1 BayBeamtVG aufgezählten Leistungen umfassen, gehören die Ermittlung und Feststellung aller notwendigen Anspruchsvoraussetzungen. Sie erfolgen von Amts wegen, sofern nicht ausnahmsweise ein Antrag des Berechtigten erforderlich ist. Das Landesamt für Finanzen legt also nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses die Sachlage zugrunde, die sich aus der vorgelegten Personalakte ergibt und ist an die sich daraus ergebenden Tatsachen gebunden. Unklar und nahezu unlösbar erscheint schließlich die Frage, ab welchem Zeitpunkt – sofern man sich der klägerischen Rechtsauffassung anschließen wollte – eine gedachte Beförderung als vollzogen anzusehen wäre. Ein konkreter Zeitpunkt dürfte sich in den allerwenigsten Fällen und auch nicht im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fachbereichs Schulpersonal der Regierung von Oberfranken festsetzen lassen, sodass der Rechtsauffassung der Klägerseite nicht zuletzt faktische Grenzen gezogen wären. Hinzu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung besoldungs- und versorgungsrechtliche Vorschriften des Beamtenrechts einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze – und damit auch einer Analogie – nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1995 – 2 B 10.95 – juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 14 ZB 15.2160 – juris Rn. 7). Ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, sei abschließend darauf hingewiesen, dass die Klägerin entgegen ihrer Darstellung letztendlich keineswegs einen Nachteil daraus erlitten hat, dass in ihrem konkreten Fall die Amtszeit für Bürgermeister einmalig auf acht Jahre verlängert worden war. Nach Argumentation der Klägerin wäre eine Einbeziehung der Amtszulage in die Berechnung der Ruhestandsbezüge nicht zuletzt deswegen angezeigt, weil sie höchstwahrscheinlich bei einer nur – wie üblich – sechsjährigen Amtszeit nach ihrer Rückkehr so rechtzeitig befördert worden wäre, dass sie die zweijährige Wartezeit noch hätte erfüllen können. Daher sei es in diesem vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten Ausnahmefall angezeigt, von der Einhaltung der Zweijahresfrist abzusehen. Genau das Gegenteil ist der Fall. Als Oberbürgermeisterin einer kreisfreien Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern bezog sie über acht Jahre hinweg eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 7 (Anlage 1 zum KWBG). Das bedeutet, dass sie bei Wahrnehmung lediglich einer Amtsperiode acht statt sechs Jahre monatliche Bezüge von beispielsweise 10.083,53 Euro im Jahr 2019 (Anlage 3 zum BayBesG für den Zeitraum 01.01.2019 – 31.12.2019) erhalten hat, während im selben Zeitraum die monatlichen Bezüge für eine Stelle als Sonderschulkonrektorin lediglich 6.561,38 Euro (Endstufe der Besoldungsgruppe A 15) betrugen. Die monatliche Zulage für die Stelle als Sonderschulrektorin von 225,43 Euro hinzuaddiert, ist rechnerisch der Vorteil erheblich auf Seiten der Klägerin. Eine finanzielle Benachteiligung der Klägerin entsteht in den kommenden Jahren auch nicht dann, wenn man den aus der Amtszulage bei den monatlichen Versorgungsbezügen hypothetisch resultierenden Mehrbetrag (71,75 v.H. aus 225,43 Euro = 161,75 Euro) gegenrechnet. Der Klägerin hätte es damit allenfalls oblegen, ihre Beförderung entweder unmittelbar bei Rückkehr in ihr Lebenszeitbeamtenverhältnis zu beantragen oder alternativ, gegenüber der personalverwaltenden Stelle Schadensersatz wegen zu spät erfolgter Beförderung geltend zu machen. Zu Recht hat das Landesamt für Finanzen der Berechnung des Ruhegehalts der Klägerin die von ihr im Amt einer Sonderschulkonrektorin bezogenen Bezüge zugrunde gelegt und die Klage war somit abzuweisen. II. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt. IV. Die Berufung war entgegen eines entsprechenden Antrags der Klägerseite nicht zuzulassen. Gemäß § 124a Abs. Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Die von der Klägerseite geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vermag das Gericht nicht zu erkennen. So ist bereits davon auszugehen, dass die hier streitgegenständliche Konstellation eine absolute Ausnahmekonstellation darstellt. Die von der Klägerin in ihrem Fall angeprangerte „Ungerechtigkeit“ resultiert aus einer Kumulation mehrerer Sonderfälle. So war lediglich eine einzige Amtsperiode jemals von der Ausnahmeregelung betroffen, sie aufgrund des Erfordernisses der Angleichung an die Amtsperioden anderer kommunaler Gremien um zwei Jahre zu verlängern. Die Klägerin war zudem in einem recht nah am Ruhestandseintritt liegenden Alter zur Oberbürgermeisterin gewählt worden. Dies führte in ihrem Fall schließlich dazu, dass sie – weil sie zudem nach einer Amtsperiode nicht wiedergewählt worden war – zwar in ihr Lebenszeitbeamtenverhältnis zurückgekehrt war, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, in dem ihr auch ohne vorzeitigen Ruhestandseintritt auf Antrag nur noch wenig Zeit im aktiven Dienst verblieben war. Zu dieser Sonderfallgestaltung gesellt sich der von der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärte Grundsatz, dass die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts eng auszulegen und daher nicht analogiefähig sind (vgl. die Ausführungen unter I.2.c). Das Gericht vermochte aufgrund dessen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu erkennen und hat daher die Berufung nicht zugelassen.