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Urteil

9 K 324/17.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2018:0312.9k324.17.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage nicht entgegen, Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2011, 2 C 51.08, Rn. 15, juris; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2009, 2 BvL 13/08, Rn. 12, juris). Die Klage ist hinsichtlich des Zeitraums vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 unzulässig, da der Kläger insoweit keinen Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung eingelegt und somit insoweit vor Klageerhebung kein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt hat. Gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 BeamtStG ist vor allen Klagen von Beamten ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Ein Widerspruch bezüglich der Besoldung vor dem 01.07.2016 ist nicht erfolgt. Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Bezügemitteilung vom 23.08.2016, mit der seine Besoldung zum 1.7.2016 um lediglich 1 % bzw. mindestens 35,00 € monatlich angehoben wurde. Mit dieser Besoldungserhöhung unterschreite das beklagte Land die Untergrenze für eine amtsangemessene Besoldung (Hervorh. durch Uz.). Die Feststellungsklage ist im Übrigen zulässig aber unbegründet. Die streitgegenständliche Besoldung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter ist im Hessischen Besoldungsgesetz vom 27.05.2013 (GVBl. 5, 218, 256, 508), geändert durch Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen 2016 (HBesVAnpG 2016) vom 14.07.2016 (GVBl. S. 110) geregelt. Danach betrug die Erhöhung der Besoldung ab 01.Juli 2016 1 %, mindestens jedoch 35,00 Euro monatlich. Dem liegt zugrunde der Gesetzentwurf vom 10.05.2016, LT-Drs. 19/3373, S. 1 sowie der Änderungsantrag vom 08.07.2016 zum Gesetzentwurf vom 10.05.2016, LT-Drs. 19/3581, S. 8. Durch Gesetz vom 30.06.2017 (GVBl. S. 114) wurde das Hessische Besoldungsgesetz neu gefasst und die Beamtenbesoldung ab 1. Juli 2017 um 2 % und ab dem 1. Februar 2018 um 2,2 % erhöht. Die Bemessung der Besoldung des Klägers für den Zeitraum ab dem 01.07.2016 ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG und die dieses Prinzip konkretisierende Norm des § 16 HBesG, wonach die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig anzupassen ist. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Leitentscheidungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, BVerfGE 139, 64; juris und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, BVerfGE 140, 240; juris) aufgestellten Anforderungen an eine nicht mehr amtsangemessene, verfassungswidrige (Unter-)Alimentation sind im Fall des Klägers für die Besoldung ab dem 01.07.2016 - mit Ausnahme des sog. systeminternen Besoldungsvergleichs [Parameter 4] - offensichtlich nicht erfüllt, namentlich eine - deutliche Differenz (mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung) zwischen der Besoldung und der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt [Parameter 1], - deutliche Differenz (mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung) zwischen der Besoldung und dem Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt [Parameter 2], - deutliche Differenz (mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung) zwischen der Besoldung und dem Verbraucherpreisindex im jeweils betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt [Parameter 3], und eine - streitgegenständliche Besoldung, die mindestens 10 % unter dem Durchschnitt des Bundes und der übrigen Länder liegt - Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der übrigen Länder - [Parameter 5]. Auch der Kläger selbst ist der Auffassung, dass die Parameter 1 bis 3 und 5 letztlich nicht verletzt sind. Die vorliegende Abkopplung der Beamtenbesoldung in zwei Jahren (2015/2016) erfüllt gerade nicht den notwendigerweise zu betrachtenden Referenzzeitraum von 15 Jahren. Der 15-jährige Betrachtungszeitraum wurde gewählt, um einzelne Ausschläge abzufangen. „Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten“, so das BVerfG (Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O, Rn. 81). Die isolierte Betrachtung der sicherlich bezogen auf diese beiden Jahre zu attestierende Abkopplung reicht entgegen der Auffassung des Klägers also nicht aus, um eine Abkopplung der Besoldung von den Tariflöhnen, dem Nominallohn und den Verbraucherpreisen bzw. der Besoldung in den anderen Bundesländern und dem Bund im Sinne der Maßgaben des BVerfG festzustellen. Zudem liegt die Differenz zwischen Besoldung und Tariflöhnen auch in den Jahren 2015 und 2016 unter 5 %. Denn die Tariflöhne wurden 2015 um 2 % zum 01.03.2015 und 2016 um 2,4 % zum 01.04.2016 erhöht während die Besoldung zum 1.7.2016 um 1 % erhöht wurde. Einzig der systeminterne Besoldungsvergleich (Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren und der diesem 4. Parameter innewohnende Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau, ggf. mit seinen Auswirkungen auf das Abstandsgebot und das Einebnungsverbot ist überhaupt streitig. Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 109; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, juris, Rn. 88). Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 110; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, juris, Rn. 89). Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 112; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, juris, Rn. 92). Von Verfassungs wegen muss bei der Bemessung der Besoldung darüber hinaus der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 – Rn. 93). Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 % über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge. Bei dessen Berechnung werden angesichts der seit dem 1. Januar 2009 bestehenden allgemeinen Pflicht zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung § 193 Abs. 3 VVG die Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen eines Beamten in Abzug zu bringen sein, weil die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung aus diesen Leistungen eine Krankenversicherung nicht finanzieren müssen. In diesem Zusammenhang kann es auch darauf ankommen, ob die Dienstbezüge generell ausreichen, um als Alleinverdiener den angemessenen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie durchgängig aufzubringen. Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 -, juris, Rn. 94) Der Kläger sieht in der Gehaltsanhebung um monatlich mindestens 35,00 € in den niedrigeren Besoldungsgruppen eine Verletzung des Abstandsgebots. Allerdings profitiert der Kläger als Beamter in der Besoldungsgruppe A 6 gerade von dieser Mindestanhebung. Als Begünstigter kann sein Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nicht dadurch verletzt sein, dass sich der Besoldungsabstand zu der ersten Besoldungsgruppe, die nicht mehr von der Mindestanhebung profitiert, verringert. Die Besoldung des Klägers trägt auch dem erforderlichen Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Beamtenbesoldung Rechnung. Jedenfalls gelangt das erkennende Gericht anhand einer Gesamtschau nicht zur Überzeugung, dass die Bezüge des Klägers evident unzureichend sind. Hierzu hat der Kläger jedenfalls nicht hinreichend vorgetragen, und das erkennende Gericht sieht sich vor dem Hintergrund des Vortrags auch nicht veranlasst, Datenmaterial zu erheben. Die vom Kläger als Berechnungsgrundlagen für den Grundsicherungsbedarf herangezogenen Zahlen aus den Aufsätzen von Stuttmann (Stuttmann, NVwZ 2016, 184 ff; 2015, 1007 ff NVwZ) lassen nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie ermittelt wurden. Diese Bedarfszahlen können deshalb nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Aber auch die vom Kläger angeführten Daten und Bedarfszahlen erbringen keine durchgreifenden Bedenken, dass der Mindestabstand zwischen Besoldung und Grundsicherung nicht mehr eingehalten wird. Eine Schwierigkeit des Vergleichs zwischen Besoldung und Grundsicherung liegt darin, dass die Beamtenbesoldung nur vom Familienstand und der Zahl der Kinder abhängt, während sich die Grundsicherung ihrer Höhe nach wesentlich auch danach richtet, welche Miete für eine angemessene Wohnung an dem jeweiligen Wohnort zu zahlen ist und wie hoch die Heizkosten für diese Wohnung tatsächlich ausfallen (Stuttmann, NVwZ 2016,184 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.9.1992 - 2 BvL 5/91 u.a. –, juris, Rn. 70). Selbst auf Grundlage der vom Kläger angeführten „Daten des Jobcenters Hessen unter Berücksichtigung der Kosten für Wohnen in Frankfurt“ ergibt sich aber nach seinen eigenen Angaben - „ohne Mehrbedarf für das Kind“ - ein Grundsicherungsbedarf von monatlich 1.649,50 Euro. Danach liegt der Abstand des monatlichen Einkommens des Klägers mit 15,47 % knapp über dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Erst wenn der Kläger einen jährlichen Mehrbedarf für ein Kind in Höhe von 400,00 Euro einrechnet, liegt der Abstand des Einkommens des Klägers mit nur noch 13,18 % zur Grundsicherung unterhalb der verfassungsrechtlich gebotenen absoluten Untergrenze. Mehrbedarfskosten nach § 21 SGB II sind aber entgegen der Auffassung des Klägers bei den Vergleichsberechnungen nicht in Ansatz zu bringen, da mit den Leistungen nach § 21 SGB II atypische Sondersituationen berücksichtigt werden sollen, die sich vom Ansatz her einer pauschalierenden Durchschnittsbetrachtung entziehen. Soweit es um krankheitsbedingte Mehraufwendungen geht, wären diese bei Beamten systemgerecht auch nicht durch die Besoldung, sondern durch Beihilfeleistungen abzudecken. Um einen "sicheren" Mindestansatz zu wahren, werden für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II keine Kosten eingestellt. (BverwG, Beschluss vom 22. September 2017 - BVerwG 2 C 56.16 u.a.; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.04.2017 – 5 LC 227/15 –, juris. Rn. 224 ff.) Hinzu kommt, dass der Kläger im Hinblick auf die Aufwendungen für die Krankenversicherung („auf Beamtenniveau“ bzw „mit beamtentypischen Zusatzleistungen“) von 406 Euro monatlich ausgeht, während der zugrunde zu legende Durchschnittssatz bei 340 Euro anzusetzen ist (so auch BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - BVerwG 2 C 56.16 u.a.), was zu einem Nettogehalt in Höhe von 1940,68 Euro führt Ferner ist zudem zu beachten, dass der Kläger Grundbedarfskosten - insbesondere Wohnkosten - für eine Familie mit einem Kind zugrunde legt, obwohl sozialhilferechtlich der 19-jährige Sohn dem Grunde nach eigenständig zu betrachten ist, allenfalls als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft. Anstatt der klägerseits angeführten 70 m²-Wohnung für eine dreiköpfige Familie, wäre die angebrachte Vergleichsgröße eine 60 m²-Wohnung, die für zwei Personen angenommen wird. Zu beachten ist weiterhin, dass der Kläger der Steuerklasse 4 zugeordnet ist. Wenn er Alleinverdiener wäre, wäre daher sein Nettoeinkommen höher und der Abstand zum Grundsicherungsbedarf für ein Ehepaar größer als dies jetzt der Fall ist. Das erkennende Gericht hat vor diesem Hintergrund keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen, das Kriterium des Mindestabstands zum Grundsicherungsbedarf von sich aus zu überprüfen. Der Einwand des Klägers, nur in Hessen werde von Beamten eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden verlangt (unter Berücksichtigung des Lebensarbeitszeitkontos sind es 41 Wochenstunden), ändert nichts an dem gefundenen Ergebnis. Der jeweilige „Stundenlohn“ beeinflusst nicht die Frage, ob die Alimentation amtsangemessen ist. Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten dar, sondern ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit jenem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 — 2 BvL 1/10 -, NVwZ 2017, 392). Da somit letztlich keiner der genannten fünf Parameter als erfüllt angenommen werden kann, besteht auch keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Denn die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation besteht nur, wenn jedenfalls drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind. Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Mangels Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist eine weitergehende Gesamtabwägung nicht geboten. Der relative Schutzgehalt des Alimentationsprinzips ist gleichfalls nicht verletzt. Es liegt keine Besoldungskürzung vor. Ob es sachliche Gründe für die sehr moderate Besoldungsanpassung in 2015/2016 gibt, braucht daher nicht überprüft zu werden. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 128). Weder hat der Gesetzgeber die Besoldung tatsächlich gesenkt, noch kann eine sehr moderate Anpassung faktisch als Besoldungskürzung bewertet werden. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es nicht schon deswegen einer sachlichen Rechtfertigung, weil der Gesetzgeber bei der Besoldung von der Tariflohnentwicklung abweicht. Hierin liegt noch keine Kürzung der Besoldung. Auch die Veränderungen im Bereich der Beihilfe stellen keine die Evidenzgrenze überschreitende Kürzung dar. Auch die prozeduralen Anforderungen hat der Gesetzgeber eingehalten. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 129). Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 130). Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 130). Ob der Gesetzgeber mit dem HBesVAnpG 2016 diese prozeduralen Anforderungen in Form von Begründungspflichten gewahrt hat, kann dahinstehen. Selbst eine fehlerhafte Begründung rechtfertigt für sich genommen nicht die Feststellung einer unangemessenen Alimentation. Der verfassungsrechtliche Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers würde ohne Grund übermäßig eingeschränkt, wenn Gesetze unabhängig vom Einhalten der materiellen Anforderungen bereits wegen einer ggf. unvollständigen Begründung im Gesetzentwurf verfassungswidrig wären (OVG Thüringen, Urt. v. 23.08.2016 — 2 KO 333/14, juris, Rn. 119; OVG Lüneburg, Urt. vom 25.04.2017, 5 LC 227/15, Rn. 354). Da die Höhe der Besoldung des Klägers ab dem 1.7.2016 bis zu der nächsten Besoldungsanpassung ab dem 01.07.2017 amtsangemessen ist, gilt dies erst Recht nach der Erhöhung um 2 % ab dem 01.07.2017. Die Amtsangemessenheit der Besoldung des Klägers ab 2018 ist einer gerichtlichen Entscheidung nicht zugänglich, da das erforderliche Zahlenmaterial für das Jahr 2018 noch nicht vorliegt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Vor dem Hintergrund der Vorlagen des BVerwG, u.a. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - BVerwG 2 C 56.16, war die Berufung zuzulassen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation nach der Besoldungsgruppe A 6 der Hessischen Besoldungsordnung (HBesG) seit dem 01.01.2016 nicht amtsangemessen ist. Der #### geborene Kläger ist Justizwachtmeister D-Stadt in der Besoldungsgruppe A 6, Erfahrungsstufe 8. Er ist verheiratet und Vater eines bei Klageerhebung 19-jährigen Sohnes, der eine Ausbildung absolviert. Der Kläger zahlt die sog. Wahlleistung Beihilfe in Höhe von 18,90 Euro. Der monatliche Bruttoverdienst belief sich im September 2016 auf 2.769,57 Euro. Der monatliche Nettoverdienst belief sich im September 2016 auf 2.280,68 Euro. Der Kläger ist der Steuerklasse 4 zugeordnet. Kindergeld erhält er nicht. Mit Schreiben vom 22.09.2016 (Bl 8 der BA) erhob der Kläger Widerspruch gegen seine Bezügemitteilung vom 23.08.2016, mit der seine Besoldung zum 01.07.2016 um lediglich 1 % bzw. mindestens 35,00 € monatlich angehoben worden sei. Mit dieser Besoldungserhöhung unterschreite das beklagte Land die Untergrenze für eine amtsangemessene Besoldung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2016 zurück (Bl. 1 der BA). Die dem Kläger im Jahr 2016 gewährten Dienstbezüge entsprächen den Bestimmungen des Hessischen Besoldungsgesetzes und genügten auch den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation. Die Zahlung einer höheren Besoldung sei deshalb ausgeschlossen. Die amtsangemessene Alimentation sei nur verletzt, wenn die Bezüge evident unzureichend seien. Der Kläger hat am 12.01.2017 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, die hessische Besoldung erweise sich in mehrfacher Hinsicht als verfassungswidrig. Die Besoldungsentwicklung in Hessen verletze sowohl den absoluten Schutzgehalt des Alimentationsprinzips (1.) als auch dessen relativen Schutzgehalt (2.). Zudem habe der hessische Besoldungsgesetzgeber die prozeduralen Anforderungen des Alimentationsprinzips missachtet (3.). 1. Verletzung des absoluten Schutzgehaltes Innerhalb eines Zeitraums von nur zwei Jahren sei es zu einer erheblichen Abkopplung der Besoldung sowohl von den hessischen Tariflöhnen (a) als auch von der bundesweiten Besoldungsentwicklung gekommen (b). Zudem unterschreite die hessische Besoldung in den unteren Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau, und die nachträglich vorgenommene Mindestanhebung um monatliche 35,00 € verletze das Abstandsgebot (c). Diese Verstöße könnten nicht gerechtfertigt werden (d). Dabei habe in der Begründung des Gesetzentwurfs für das HBesVAnpG 2016 der für die Prüfung der Angemessenheit der Besoldung zu betrachtende Zeitraum das streitgegenständliche Jahr 2016 mit zu umfassen. In der Begründung des Gesetzentwurfs werde dagegen unrichtigerweise der Betrachtungszeitraum der Jahre 2001 bis 2015 zugrunde gelegt. a) Vergleich zur Entwicklung der Tariflöhne Auch wenn im Vergleich der Besoldungsentwicklung der letzten 15 Jahre mit der Entwicklung der Tariflöhne die Differenz noch unterhalb der vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenze von 5 % liege, sei gleichwohl allein für die letzten zwei Jahre eine Abkopplung der Besoldung von den Tariflöhnen festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht wolle auch Abweichungen erfassen, die für sich genommen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle lägen, sich in einer langjährigen Entwicklung jedoch zu einer Differenz aufaddierten, die eine erhebliche Abkopplung deutlich mache. Bei der derzeitigen hessischen Besoldungsentwicklung bedürfe es keiner Langzeitbetrachtung, um die Abkopplung der Besoldung von der Entwicklung der Tariflöhne hinreichend deutlich sichtbar zu machen; sie dränge sich geradezu auf: Während die Tariflöhne 2015 um 2 % und 2016 um 2,4 % erhöht worden seien, habe die Besoldung mit einer Erhöhung von insgesamt 0,5 % beinahe stagniert. b) Quervergleich mit Bund und Ländern Entsprechendes gälte für den Quervergleich mit der Besoldungsentwicklung im Bund und in den übrigen Ländern. Sowohl im Bund als auch in allen anderen Ländern sei 2015 und 2016 die Besoldung jeweils in Höhe von etwa 2 % angehoben worden, wobei sich die Besoldungsgesetzgeber jeweils an der Entwicklung der Tariflöhne orientiert hätten. Auch insoweit habe Hessen als einziges Bundesland seine Besoldung von dieser allgemeinen Entwicklung abgekoppelt. Hessen verlange zudem als einziges Bundesland seinen Beamten eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden ab, während die Arbeitszeit in allen übrigen Ländern darunter liege. c) Absolute Untergrenze Weiterhin unterschreite die hessische Besoldung in den untersten Besoldungsgruppen A 5 und A 6 den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau teilweise deutlich. Dass die Berechnungen in der Begründung zum Gesetzentwurf für das HBesVAnpG 2016 zu einem anderen Ergebnis kommen würden, sei darauf zurückzuführen, dass die dort zugrunde gelegten Bedarfszahlen für die Grundsicherung zu niedrig bemessen seien. Sowohl unter Berücksichtigung der Daten des Jobcenters Hessen als auch erst recht nach den von Stuttmann in seinen Aufsätzen (Stuttmann, NVwZ 2016, 184 ff; 2015, 1007 ff) zugrunde gelegten Daten sei von ungleich höheren Bedarfszahlen für die Grundsicherung auszugehen. Es sei für jede Besoldungsgruppe und Stufe zu prüfen, ob die Jahresnettobesoldung abzüglich der daraus zu bestreitenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei mindestens 115 % des Sozialhilfebedarfs einer vergleichbaren Familie liege. Falls nicht, sei die Gesamtbesoldung so anzuheben, dass sie die 115-Prozentgrenze überspringe. Maßgeblich sei allein der Vergleich des jeweils absolut zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens. Daher sei es insbesondere auch nicht zulässig, die Grundsätze der sogenannten „Bedarfsgemeinschaft“ aus der Grundsicherung auf die Bestimmung der absoluten Untergrenze einer amtsangemessenen Alimentation zu übertragen. Die Pflicht, die Beamten und Richter sowie ihre Familien amtsangemessen zu alimentieren, gelte unabhängig davon, ob weitere Familienmitglieder zum Gesamteinkommen der Familie beitrügen. Weiterhin sei der Vergleich der Alimentation mit dem Grundsicherungsniveau zwingend anhand des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Würde hierbei lediglich von bundesweiten Durchschnittswerten ausgegangen, hätte dies zur Folge, dass die verfassungsrechtlich abgesicherte absolute Untergrenze für eine amtsangemessene Besoldung in einer Vielzahl von Einzelfällen unterschritten würde. Gerade weil den Beamten in Ballungsräumen mit ihren höheren Lebenshaltungskosten keine Zulage zugebilligt werde, müssten sich die im Rahmen der Grundsicherung zu berücksichtigenden Mehrkosten auf die absolute Untergrenze auswirken. Die Berechnung des absoluten Besoldungsminimums müsse sich an der Stadt (des jeweiligen Landes) mit den höchsten Wohnkosten und zumindest mittleren Heizkosten ausrichten. Entsprechendes gelte auch für die Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung. Da Sozialhilfeempfänger beitragsfrei mit der gesamten Familie gesetzlich krankenversichert seien, sei ein Vergleich nur aussagekräftig, wenn er sich auf eine voll krankenversicherte Beamtenfamilie beziehe. Da die beamtenrechtliche Beihilfe die Krankheitskosten nur zum Teil übernehme, müsse der Beamte die verbleibenden Kosten für sich und seine Familie aus seinem Netto begleichen. Vor dem Hintergrund dieser Maßgaben sei für den Vergleich der Grundsicherung mit der Nettoalimentation für eine dreiköpfige Familie mit einem 19-jährigen Sohn von folgendem auszugehen: Auf Grundlage der Daten des Jobcenters Hessen unter Berücksichtigung der Kosten für Wohnen in D-Stadt ergebe sich ohne Mehrbedarf für das Kind des Klägers ein Grundsicherungsbedarf von monatlich 1.649,50 Euro. Der Nettoverdienst des Klägers belaufe sich auf monatlich 2.280,68 Euro. Hiervon verbleibe ihm nach Abzug des Beitrags für eine Krankenversicherung auf Beamtenniveau in Höhe von 406,00 Euro ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.874,68 Euro. Danach liege der Abstand des monatlichen Einkommens des Klägers mit 15,47 % gerade noch knapp über dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Werde der zusätzlich zu berücksichtigende jährliche Mehrbedarf für ein Kind in Höhe von 400,00 Euro eingerechnet, liege der Abstand des Einkommens des Klägers mit nur noch 13,18 % zur Grundsicherung bereits deutlich unterhalb der verfassungsrechtlich gebotenen absoluten Untergrenze. Dies gälte erst recht bei Zugrundelegung der Daten von Stuttmann. Danach betrage der monatliche Grundsicherungsbedarf ohne Mehrbedarf 1.673,80 Euro (Abstand von 13,79 %) und mit Mehrbedarf 1.740,46 Euro (Abstand von lediglich 9,44 %). Sobald jedoch von zwei Kindern ausgegangen werde, sei diese Untergrenze in jedem Fall deutlich unterschritten. Dies gälte auch unter Berücksichtigung der Besoldungserhöhung von monatlich mindestens 35,00 Euro. Zudem führe diese Mindestanhebung zu einer Verletzung des aus dem Alimentationsprinzip folgenden Abstandsgebotes. In den untersten Besoldungsgruppen ergebe dieser Mindestbetrag eine Erhöhung von fast 2 % und liege damit beinahe doppelt so hoch wie für die Besoldungsgruppen, die von der Mindestanhebung nicht mehr gesondert profitierten. Für die Grundsicherung sei zunächst von einem Regelbedarf in Höhe von 1.104,00 Euro auszugehen (zugrunde gelegt würden bereits die gegenüber den in der Gesetzesbegründung angeführten, geringfügig höheren Werte für das Jahr 2017). In der Gesetzesbegründung würden nach dem bundesweiten Durchschnittswert des BMAS Wohnkosten in Höhe von 540,00 Euro angenommen. Dieser Betrag gehe jedoch in Ballungsräumen wie Frankfurt am Main völlig an der Realität vorbei. Nach den Angaben des Jobcenters Frankfurt auf Basis des Mietspiegels 2014 werde für eine — für eine dreiköpfige Familie eher knapp bemessene — 70 m²-Wohnung ein Betrag in Höhe von 615,00 Euro Kaltmiete als angemessen ausgewiesen. Zuzüglich der Betriebs- und Nebenkosten (2,13 Euro/m²) ergebe sich ein Wert von rund 750,00 Euro. Diese Werte würden aufgrund der Wohnpreisentwicklung in den vergangenen beiden Jahren noch weiter angestiegen sein. In den Berechnungen habe der Kläger für das Wohnen einer der Klägerfamilie vergleichbaren Familie in der Grundsicherung lediglich einen Wert von 735,00 Euro angenommen. Unter Zugrundelegung der Berechnungen von Stuttmann ergäbe sich sogar ein Wert von 791,00 Euro. Der in der Gesetzesbegründung zugrunde gelegte Wert von 540,00 Euro sei erheblich zu niedrig bemessen. Entsprechendes gelte auch für die in der Gesetzesbegründung angeführten Berechnungen zur Krankenversicherung. Danach werde je Elternteil ein Betrag von 150,00 Euro und je Kind von 60,00 Euro angenommen, wobei hinsichtlich des Alters eines Kindes nicht weiter differenziert werde. Demgegenüber errechne sich der in der Klage zugrunde gelegte Betrag von 406,00 Euro für die gesamte Familie wie folgt: Zunächst sei von einem Mittelwert aus einem Basistarif der DBV und einem Tarif mit beamtentypischen Zusatzleistungen auszugehen, wobei die Werte für Bestands- und für Neukunden ebenfalls zu mitteln seien. Sodann sei der 19-jährige Sohn als „Kind“ zu veranschlagen, obwohl die tatsächlichen Kosten für einen 19-jährigen höher liegen sollten und korrekterweise mit einem Mittelwert zwischen Kind und Erwachsenen anzusetzen wären. Dies würde für die Familie insgesamt zu einem Betrag von 458,00 Euro für die Krankenversicherung führen. d) Keine Rechtfertigung Eine Rechtfertigung sei nicht ersichtlich. Insbesondere lasse sich eine Abkoppelung von den Tariflöhnen der Angestellten im Öffentlichen Dienst nicht damit rechtfertigen, dass die Vorgaben der ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schuldenbremse eingehalten werden müssten. Vielmehr erlege die Abkoppelung der Besoldung den hessischen Beamten ein unzulässiges Sonderopfer zur Haushaltskonsolidierung auf. 2. Verletzung des relativen Schutzgehalts Darüber hinaus verletze die hessische Besoldung auch den relativen Schutzgehalt des Alimentationsprinzips. Der hessische Besoldungsgesetzgeber missachte seine aus der Alimentationspflicht folgende und in § 16 HBesG gesetzlich konkretisierte Anpassungspflicht. Danach sei die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen. Bereits vor dem Hintergrund der Erhöhung der hessischen Tariflöhne im öffentlichen Dienst sowie der Besoldungserhöhungen in allen anderen Bundesländern sei auch eine entsprechende Erhöhung der hessischen Besoldung geboten gewesen. Die „Nullrunde“ in 2015 und die Besoldungserhöhung von 0,5 % für 2016 stellten daher faktisch eine Besoldungskürzung dar. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im beklagten Land im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet derart nachteilig entwickelt hätten, dass keine Erhöhung der Besoldung geboten gewesen wäre. Angesichts der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse müsse der Beklagte darlegen, warum die Situation in Hessen nicht zu einer Anpassung der Besoldung nach oben verpflichten solle. Der Verweis auf die Schuldenbremse reiche hierfür nicht aus. Zwar werde in der Gesetzesbegründung die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen, wonach „ergänzend“ auch die Finanzlage der öffentlichen Haushalte mit zu berücksichtigen sei. Vorliegend seien jedoch nicht ergänzend, sondern ausschließlich haushaltspolitische Erwägungen berücksichtigt. Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, könne nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht ausnahmsweise als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung diene. Anhaltspunkte für ein derartiges schlüssiges Gesamtkonzept der hessischen Landesregierung seien nicht ersichtlich. Besoldungsimmanente Erwägungen würden im Gesetzesentwurf nicht angestellt. Insbesondere fänden weder die unterlassene Anpassung der Besoldung im Jahr 2015 Erwähnung, noch die Tatsache, dass Hessen für seine Beamten als einziges Bundesland eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden vorschreibe. Bei den Beamten sei es infolge der jüngsten Besoldungsentwicklung zu einem Kaufkraftverlust gekommen. Denn neben der unzureichenden Anpassung der Besoldung sei zugleich die Beihilfe gekürzt worden. Zudem sei zu beachten, dass gerade in den unteren Besoldungsgruppen die Ausgaben für Wohnen einen besonders großen Anteil an den Lebenshaltungskosten ausmachten. Dementsprechend wirkten sich hier Kostensteigerungen überproportional aus. Allein in D-Stadt sei der Mietspiegel zwischen 2011 und 2016 um rund 30 % gestiegen. Von einem „weiten" Gestaltungsspielraum im Sinne der jahrzehntelang gültigen Rechtsprechung sei im Übrigen nun keine Rede mehr und selbst hinsichtlich des dem Besoldungsgesetzgeber verbleibenden Gestaltungsspielraums werde vom BVerfG die Bindung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben betont. Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG stelle kein verfassungsrechtliches Mindestprogramm dar, sondern erteile dem Gesetzgeber einen Regelungsauftrag, den dieser unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und im Bewusstsein für die Bedeutung eines unabhängigen und leistungsstarken Berufsbeamtentums auszufüllen habe. Es stelle eine grobe Verkennung des Prüfungsmaßstabes dar, wenn allein darauf verwiesen werde, dass die vom Bundesverfassungsgericht für den absoluten Schutzgehalt entwickelten Parameter zur Prüfung des Vorliegens einer evident verfassungswidrigen Unteralimentation nicht vorlägen. Das Alimentationsprinzip fordere gerade nicht lediglich die Sicherung des absolut gebotenen Minimums, sondern verpflichte den Gesetzgeber zur Festlegung einer amtsangemessenen Besoldung. Insoweit treffe es zwar zu, dass daraus keine Verpflichtung des Gesetzgebers folge, die Tariflohnentwicklung 1:1 zu übernehmen. Gleichwohl werde eine entsprechende Übertragung in der Regel geboten sein. Beabsichtige der Gesetzgeber, bei der Besoldung von der Tariflohnentwicklung abzuweichen, bedürfe es hierfür einer (sachlichen) Rechtfertigung. Für die Gewährleistung der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt in den Vordergrund gestellten Attraktivität des Beamtenverhältnisses reiche es nicht aus, wenn die Besoldung anhand der verfassungsrechtlich absolut gebotenen Untergrenze angepasst werde. 3. Missachtung der prozeduralen Anforderungen Schließlich seien in dem Gesetzgebungsverfahren zum Erlass des HBesVAnpG 2016 die vom Bundesverfassungsgericht aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten prozeduralen Anforderungen missachtet worden. Die mit dem HBesVAnpG 2016 festgeschriebene Besoldungsentwicklung sei von den Regierungsparteien bereits in ihrer Koalitionsvereinbarung von Ende 2013 ausdrücklich allein unter haushaltspolitischen Gesichtspunkten festgelegt worden, ohne dass vorab die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen angestellt worden seien, geschweige denn, dass es zu einer Abwägung besoldungsimmanenter Gesichtspunkte gekommen sei. Erst der Gesetzentwurf vom Mai 2016 lasse eine Auseinandersetzung mit dem aus dem Alimentationsprinzip folgenden verfassungsrechtlichen Maßstab erkennen. Aus der Begründung gehe hervor, dass mit dem Gesetzentwurf nachträglich versucht worden sei, eine Begründung für die vorab bereits auf die gesamte Legislaturperiode festgelegte Besoldungsentwicklung zu liefern, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspreche. Mit dem Gesetzentwurf aus dem Mai 2016 sei lediglich eine nachträgliche Scheinbegründung für die von vornherein in der Koalitionsvereinbarung festgelegte Besoldungsentwicklung gegeben worden. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinen bisherigen Entscheidungen davon abgesehen habe, die Nichteinhaltung der prozeduralen Anforderungen des Alimentationsprinzips zu sanktionieren, habe es deutlich gemacht, dass dies lediglich vor dem besonderen Hintergrund des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz im Zuge der Föderalismusreform zu sehen sei. Weder aus der Koalitionsvereinbarung von Ende 2013 noch aus der Begründung des Gesetzentwurfs für das HBesVAnpG 2016 lasse sich nachvollziehen, warum gerade für das Jahr 2015 eine Anpassung der Besoldung unterlassen und ab dem 01.07.2016 eine Erhöhung von 1 % vorgenommen worden sei. Insbesondere werde die Festlegung der konkreten Zahlen nicht ansatzweise erläutert und sei wohl rein fiskalisch motiviert. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.12.2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Besoldung des Klägers ab dem 01.01.2016 nicht amtsangemessen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Besoldungsanpassung 2016 sei verfassungskonform. Es lägen bereits keine Indizien dafür vor, dass die Bezüge verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel wären und damit ein Verstoß gegen den absoluten Schutz des Alimentationsprinzips vorläge. Sonstige Gründe für eine evident unangemessene Alimentation seien nicht ersichtlich. Auch die prozeduralen Anforderungen seien eingehalten. All dies wird näher ausgeführt, worauf Bezug genommen werden kann. Insbesondere werde der Mindestabstand zur Grundsicherung eingehalten. Der sozialhilferechtliche Grundbedarf sei anhand von Durchschnittssätzen zu berechnen; dieser sei den Nettobezügen in typisierenden Familienkonstellationen gegenüber zustellen. Die Auffassung des Klägers, es seien den Nettobezügen diejenigen Grundbedarfe gegenüber zu stellen, die im Hinblick auf die höchsten Wohnkosten in Ballungsräumen zugrunde zu legen seien, sei unzutreffend. Es bestehe kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichte, einen Ausgleich für regional erhöhte Lebenshaltungskosten zu gewähren. Zu prüfen sei, ob die Bezüge ausreichten, um als Alleinverdiener den angemessenen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie aufzubringen. Dabei habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Demnach habe der Gesetzgeber zu Recht Durchschnittssätze entsprechend der vom BMAS standardisierten Beispielsbedarfsberechnungen der geltenden Gesetzeslage (Stand 01.01.2016) verwendet und diese der Nettobesoldung (abzüglich durchschnittlicher Kosten für eine Krankheitsabsicherung) in typisierten Familienkonstellationen eines alleinverdienenden Beamten/einer alleinverdienenden Beamtin der Besoldungsgruppen A 5 und A 6, jeweils Stufe 1, gegenübergestellt. Es werde in keinem Fall der Mindestabstand zur Grundsicherung unterschritten. Es seien die Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung in Abzug zu bringen, nicht aber nach eigenem Ermessen ausgewählte Kosten für zusätzliche private Versicherungsleistungen. Aber selbst wenn man statt einer typisierenden eine konkrete Vergleichsbetrachtung anstelle, wahre die Alimentation des Klägers den Abstand zur Grundsicherung. Denn bei einer solchen konkreten Vergleichsbetrachtung wäre zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich seiner Steuerklasse 4 nicht Alleinverdiener sei und insoweit sowohl eine Anrechnung des Arbeitseinkommens der Ehefrau im Rahmen der Sozialhilfe zu prüfen wäre als auch wegen des ggf. bestehenden Anspruchs des Kindes auf die kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung seiner Mutter kein Abzug für seine Krankenversicherung in Betracht käme. Ferner wäre bei einer solchen Betrachtungsweise bei der Ermittlung der Grundsicherung diejenige am Wohnort des Klägers - A-Stadt - anzusetzen, nicht aber denkbare Wohnbedarfe in D-Stadt Mehrbedarfe seien nicht zu berücksichtigen, da diese nicht regelmäßig, sondern nur in bestimmten Fallgruppen anfielen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.