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Beschluss

1 BvR 2096/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begründet in der Regel die Voraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe. • Verwehrt ein Fachgericht Prozesskostenhilfe in einem Verfahren, in dem es zugleich die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt, verletzt dies die Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), sofern das Gericht nicht überzeugend darlegt, warum hiervon abzuweichen ist. • Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu führen, dass schwierige oder bislang ungeklärte Rechtsfragen bereits im summarischen Verfahren zum Nachteil unbemittelter Personen entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision begründet regelmäßig Anspruch auf rückwirkende Prozesskostenhilfe • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begründet in der Regel die Voraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe. • Verwehrt ein Fachgericht Prozesskostenhilfe in einem Verfahren, in dem es zugleich die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt, verletzt dies die Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), sofern das Gericht nicht überzeugend darlegt, warum hiervon abzuweichen ist. • Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu führen, dass schwierige oder bislang ungeklärte Rechtsfragen bereits im summarischen Verfahren zum Nachteil unbemittelter Personen entschieden werden. Die Beschwerdeführerin war mit einem verurteilten Finanzbeamten verheiratet, mit dem sie ein gemeinsames Girokonto führte. Der Ehegatte hatte im Amt durch Manipulationen im EDV-System fingierte Steuererstattungen bewirkt; Auszahlungen auf das Gemeinschaftskonto erfolgten in siebenstelliger Höhe. Das Finanzamt erließ Rückforderungsbescheide nach § 37 Abs. 2 AO gegen beide Ehegatten und wies die Klage der Beschwerdeführerin vor dem Finanzgericht im Wesentlichen ab. Das Finanzgericht ließ zugleich die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, gewährte aber rückwirkend nur einen Teil der beantragten Prozesskostenhilfe und wies den Rest zurück. Der BFH wies später die Revision zurück und lehnte Prozesskostenhilfe für die Revision ab; diese Beschlüsse sind nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verletzung ihres Rechts auf Rechtsschutzgleichheit. • Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verlangt bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe eine weitgehende Angleichung der Situation bemittelter und unbemittelter Personen. • Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nur entfernt erscheint; die Anforderungen dürfen jedoch nicht so hoch angesetzt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe vereitelt wird (§ 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO). • Ein Fachgericht überschreitet seinen verfassungsrechtlichen Entscheidungsspielraum, wenn es die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt und damit unbemittelten Personen den Zugang zum Recht unverhältnismäßig erschwert. • Wenn ein Fachgericht eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zulässt, liegt regelmäßig eine bedeutsame, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage vor, deren Entscheidung für den Erfolg der Hauptsache erheblich ist; solche Fragen können im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend geklärt werden. • Dementsprechend liegen bei gleichzeitiger Zulassung der Revision und Entscheidung über Prozesskostenhilfe regelmäßig die Voraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe vor; das Gericht muss überzeugend begründen, warum hiervon abzuweichen ist. • Das Finanzgericht hat im angegriffenen Beschluss die offensichtliche Widersprüchlichkeit zwischen der Zulassung der Revision und der weitgehenden Versagung der Prozesskostenhilfe nicht hinreichend begründet und damit den Gehalt des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit verkannt. • Aufgrund dieses Verfassungsverstoßes ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuweisen. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Der Beschluss des Finanzgerichts vom 16. April 2013 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und wird aufgehoben; die Sache wird an das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg zurückverwiesen. Dem Land Brandenburg wird aufgegeben, der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 45.000 € festgesetzt. Begründend führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die gleichzeitige Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und die weitgehende Versagung von Prozesskostenhilfe ohne überzeugende Begründung die Rechtsschutzgleichheit verletzt, weil dadurch dem nicht ausreichend Bemittelten faktisch die Möglichkeit genommen wird, die erstinstanzliche Entscheidung im Revisionsverfahren klären zu lassen.