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Beschluss

5 K 686/17.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2018:0123.5K686.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Der Klägerin ist zur Durchführung des Rechtsstreits keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 2 Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen wegen der verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gebotenen Aufgabe der Prozesskostenhilfe, dem Mittellosen den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht überspannt werden. Deswegen kann nicht verlangt werden, dass der Prozesserfolg annähernd gewiss und überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, der Prozessausgang bei summarischer Prüfung mithin als offen erscheint. Dies ist bei Klageverfahren insbesondere der Fall, wenn der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf. Die gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 1041/05 –, NVwZ 2005, 1418, sowie Beschluss vom 4. Mai 2015 – 1 BvR 2096/13 –, NJW 2015, 2173). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist dabei grundsätzlich derjenige der Entscheidungsreife, also derjenige, in dem das Prozesskostenhilfegesuch vollständig, einschließlich der erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, vorliegt. 3 Nach diesen Maßstäben bietet die Klage vom 9. Juni 2017 keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn die Klage ist bereits unzulässig. Infolgedessen hat die Kammer auch davon abgesehen, von der Klägerin noch die zwingend erforderliche Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu fordern. 4 Die von der Klägerin erhobene Klage ist zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der streitgegenständlichen Grenzniederschrift nach § 17 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen – LGVerm – vom 20. Dezember 2000 (GVBl. Seite 572), zuletzt geändert mit Gesetz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. Seite 359) um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt (s. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 5 U 528/14 –, NVwZ-RR 2015, 89; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 29. August 2017 – 5 K 365/17.NW –). 5 Es fehlt aber vorliegend an einer ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens. Gemäß § 68 Abs. 1 VwGO sind – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 6 Die Klägerin hat erst am 31. Oktober 2016 förmlich Widerspruch gegen das Ergebnis der in der Grenzniederschrift vom 3. Februar 2016 festgehaltenen Neuvermessung eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt war der Verwaltungsakt vom 3. Februar 2016 jedoch bereits bestandskräftig geworden. Nachdem ihr die Grenzniederschrift am 4. Februar 2016 übersandt worden war, meldete sie sich mit Schreiben vom 10. Februar 2016 bei dem Beklagten und brachte Einwände gegen das Ergebnis der Grenzermittlung vor. Der Beklagte antwortete daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2016, er werte das Schreiben vom 10. Februar 2016 als Widerspruch. Sollte die Klägerin diesen nicht bis zum 18. April 2016 zurückziehen, werde der Widerspruch der Widerspruchsbehörde vorgelegt. Hierauf antwortete die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 5. April 2016, eingegangen bei dem Beklagten am 7. April 2016, die vorübergehende Verweigerung ihrer Unterschrift zur Grenzverhandlung sei keinesfalls als Widerspruch zu werten. Ein Widerspruchsverfahren sei von ihrer Seite weder gewollt noch notwendig. 7 Nach Auffassung der Kammer hatte der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 10. Februar 2016 zu Recht zunächst als Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO qualifiziert. Da die Verwaltungsgerichtsordnung keine ausdrücklichen Anforderungen an den Inhalt eines Widerspruchs stellt, muss dieser nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013 – 2 S 978/13 –, VBlBW 2014, 230; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 –, NVwZ 2014, 676). Dem Schreiben der Klägerin vom 10. Februar 2016 war zu entnehmen, dass sie mit dem Ergebnis der Grenzniederschrift vom 3. Februar 2016 nicht einverstanden war. 8 Die Klägerin hat aber in dem Schreiben vom 5. April 2016 erklärt, dass ein Widerspruchsverfahren von ihrer Seite weder gewollt noch notwendig sei. Damit hat sie ausdrücklich, eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Grenzniederschrift vom 3. Februar 2016 verzichtet. Ein solcher Verzicht ist zulässig (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2011 – 9 CE 10.3104 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 29. März 2012 – W 5 K 11.472 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 69 Rn. 11) und hat zur Folge, dass ein später gleichwohl eingelegter Widerspruch unzulässig ist. 9 Den Rechtsbehelfsverzicht hat die Klägerin auch wirksam erklärt. Zwar hat sie das Schreiben vom 5. April 2016 nicht eigenhändig unterschrieben. Allerdings hat ihr Ehemann das genannte Schriftstück „im Auftrag“ wirksam unterschrieben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Wirksamkeit dieser Unterschrift zumindest nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht oder den Grundsätzen der konkludenten Vollmacht, die auch im Verwaltungsverfahren gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2/92 –, NJW-RR 1995, 73; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 2003 – 18 B 2172/02 –, NVwZ-RR 2004, 72; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 14 Rn. 22), anzuerkennen ist. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des unbefugten Dritten als Vertreter wissentlich geschehen lässt und der Geschäftsgegner diese Duldung dahin versteht und nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch dahin werten darf, dass der Handelnde Vollmacht habe (Schäfer in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand Juni 2017, § 167 Rn. 15 m.w.N.). Von einer konkludenten Bevollmächtigung ist auszugehen, wenn der Vertretene das Verhalten des nicht ausdrücklich Bevollmächtigten zur Kenntnis nimmt und mit rechtgeschäftlichem Willen billigt (Schäfer in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, a.a.O., § 167 Rn. 15a). Beiden „Vollmachten“ ist jedenfalls gemeinsam, dass der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein Dritter für ihn wie ein Vertreter auftritt. Das war hier eindeutig der Fall, da der Ehemann für die Klägerin in dem Grenzfeststellungsverfahren sowohl bereits vor dem Schreiben vom 5. April 2016 als auch im Anschluss daran fortlaufend tätig wurde. Dies konnte vom Beklagten nur so verstanden werden, dass ein Vollmachtsverhältnis vorlag. 10 Lag damit ein wirksamer Rechtsbehelfsverzicht vor, so war der Beklagte auch berechtigt, auf den Widerspruch der Klägerin vom 31. Oktober 2016 den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen. Ist aber die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig rechtlich nicht zu beanstanden, so ist die erhobene Klage unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 69 Rn. 11). 11 Die Klage hat damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abzulehnen war.