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Beschluss

12 E 46/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1227.12E46.22.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N.       aus Köln bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus Köln bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor. Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin erfüllt zudem die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neu-mann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018- 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015- 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Feb-ruar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben stellen sich die Erfolgsaussichten der von der Klägerin betriebenen Rechtsverfolgung mit dem in der Klageschrift vom 19. Oktober 2021 gestellten Antrag, "die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Leistungen aus dem BAföG rückwirkend ab Antragstellung zu bewilligen", als hinreichend offen dar, um eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen. Es erscheint jedenfalls nicht völlig fernliegend, dass die von der Klägerin vorgenommenen Fachrichtungswechsel nach weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren den Anforderungen aus § 7 Abs. 3 BAföG entsprechen, was zu einem Anspruch auf Ausbildungsförderung für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum und die darin durchgeführte Ausbildung führen könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein unverzügliches Handeln für die Rechtzeitigkeit des Fachrichtungswechsels nach der Rechtsprechung des Gerichts in Fällen, in denen - wie hier - nicht die Förderung für das abgebrochene Studium in Streit steht und zudem die Umsetzung des Fachrichtungswechsels nicht unmittelbar im Folgesemester möglich ist (was vorliegend gegebenenfalls noch näherer Prüfung bedürfte), nicht die unmittelbare Aufgabe des bislang betriebenen Studiums voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2022 - 15 A 30/20 -, juris Rn. 64 ff. Ist danach offen, ob bereits eine fehlende Unverzüglichkeit gegen die Annahme eines Fachrichtungswechsels i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG spricht, ergeben sich im Zusammenhang mit diesem Tatbestandsmerkmal auch sonst keine Aspekte die die Erfolgsaussichten der Klage nur als entfernt erscheinen lassen, zumal hinsichtlich des Fachrichtungswechsels vom Studiengang "Slawische Sprachen und Literaturwissenschaften sowie Russisch" zum Studiengang "Geophysik und Meteorologie" zum Wintersemester 2018/2019 die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG greifen könnte. Ob für den weiteren Fachrichtungswechsel zum Studiengang "Psychologie" mit Blick auf die pandemiebedingte Verlängerung der Regelstudienzeit das Vorliegen eines - hier jedenfalls in Betracht kommenden - wichtigen Grundes trotz der Einschränkung in § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG ausreichend ist oder vielmehr ein - hier voraussichtlich nicht gegebener - unabweisbarer Grund zu verlangen ist, erweist sich zumindest als offen. Die Beiordnung des von der Klägerin benannten Rechtsanwalts beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).