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Beschluss

OVG 11 M 22.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0809.OVG11M22.18.00
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Leitsätze
Ein strikter Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besteht nicht, wenn dem die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegensteht und ein Absehen hiervon gemäß Satz 2 im behördlichen Ermessen steht.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein strikter Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besteht nicht, wenn dem die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) entgegensteht und ein Absehen hiervon gemäß Satz 2 im behördlichen Ermessen steht.(Rn.5) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der vietnamesischen Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid des Beklagten vom 6. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2017 hat keinen Erfolg. Zwar dürfen bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe die Anforderungen an die Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannt und darf die Rechtsverfolgung nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden. Auch muss unbemittelten Personen ein weitgehend gleicher Zugang zu Gericht ermöglicht werden soll (std. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rz. 12 ff.). Auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bietet die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, hilfsweise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG im Ergebnis jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO. Zutreffend verweist der angegriffene Beschluss darauf, dass der Klägerin, deren Asylantrag durch bestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2010 gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG (nunmehr AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, mit Blick auf die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel nach dessen Satz 3 nur bei Bestehen eines strikten Rechtsanspruchs erteilt werden darf und dass dies beim Vorliegen einer Ausnahme von einer bloß regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung oder bei „Soll“-Regelungen nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15/14 -, juris Rz. 19, und vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31/14 -, juris Rz. 20 ff., jeweils m.w.N.). Dies gilt vorliegend sowohl für den in erster Linie begehrten Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als auch für den hilfsweise begehrten Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ob dem Verwaltungsgericht auch zu folgen ist, soweit es einen strikten Rechtsanspruch der Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wegen des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verneint, da diese mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Brandenburg (Havel) vom 18. November 2013 nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden ist, und sich hieraus ein „schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG“ ergebe, kann dahinstehen. Diesbezüglich weist die Beschwerdebegründung darauf hin, dass bei einmaligen Verstößen gegen Strafvorschriften aus systematischen Gründen kein Anwendungsbereich für § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG existiere (Cziersky-Reis in Nomos Kommentar Ausländerrecht, Hrsg. Hofmann, 2. Auflage, § 54 AufenthG, Rz. 69 bis 72; für eine „Typenkorrektur“ wegen Bedenken hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Norm vgl. auch Neidhardt, HTK-AuslR/§ 54 AufenthG/ zu Abs. 2 Nr. 9 01/2016 Nr. 3). Ob sich das auch auf die vorliegend maßgebliche Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auswirken würde, muss hier nicht geklärt werden. Denn ein strikter Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besteht vorliegend bereits deshalb nicht, weil dem die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht und ein Absehen hiervon gemäß Satz 2 im behördlichen Ermessen steht. Der Einholung eines Visums bedarf nämlich auch der Ausländer, der als Asylbewerber ohne Visum eingereist ist und dessen Asylantrag erfolglos geblieben ist, soweit er nicht aus anderen Gründen davon befreit ist oder die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen darf (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 18/96 -, juris Leitsatz und Rz. 18 ff.). Die diesbezüglichen Ausnahmevoraussetzungen erfüllt die im November 2007 ohne erforderliches Visum eingereiste vietnamesische Antragstellerin, die erst im November 2009 einen Asylantrag gestellt hat nicht (zur schon seinerzeitigen Visumspflicht für vietnamesische Staatsangehörige vgl auch den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. September 2017, S. 3 oben). Dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts die Verneinung eines strikten Rechtsanspruchs der Klägerin nur mit dem Bestehen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und nicht mit dem Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG begründet hat, steht der Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren auch ohne vorherige Anhörung nicht entgegen. Denn hiermit musste die Klägerin schon deshalb rechnen, weil der Beklagte die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowohl im Ablehnungsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich auch auf das Fehlen dieser Erteilungsvoraussetzung gestützt hat. Soweit mit der Beschwerde weiterhin geltend gemacht wird, nach der ständigen Rechtsprechung sei im Übrigen „das Wohl des betroffenen Kindes zu berücksichtigen“, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass dies die gesetzliche Titel-erteilungssperre in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorliegend im Ergebnis in Frage zu stellen geeignet ist. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass hier nicht etwa eine Abschiebung im Raum steht, die Klägerin vielmehr weiterhin geduldet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).