Beschluss
15 E 324/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0513.15E324.19.00
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Leitsätze
Das grundsätzliche Recht zur Bestimmung der Art des Informationszugangs nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW vermittelt dem Antragsteller keinen Anspruch auf die Erstellung beglaubigter Abschriften.
Die Beratung der und die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung durch das Präsidium ist eine der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG unterfallende richterliche Tätigkeit und daher nicht als Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 IFG NRW zu qualifizieren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das grundsätzliche Recht zur Bestimmung der Art des Informationszugangs nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW vermittelt dem Antragsteller keinen Anspruch auf die Erstellung beglaubigter Abschriften. Die Beratung der und die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung durch das Präsidium ist eine der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG unterfallende richterliche Tätigkeit und daher nicht als Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 IFG NRW zu qualifizieren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018- 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015- 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beschwerdegegenständlichen beabsichtigten Klageanträge zu 2. und 3., den Beklagten zu verpflichten, 2. dem Kläger die Änderungsbeschlüsse des Präsidiums des Landgerichts I. aus dem Jahre 2018 in beglaubigter Form zur Verfügung zu stellen, 3. dem Kläger die Gründe für die Änderungsbeschlüsse des Präsidiums des Landgerichts I. aus dem Jahre 2018, insbesondere die Gründe für den Kammerwechsel des Richters am LG T. , offenzulegen. Diese bieten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Informationsanspruch aller Voraussicht nach jedenfalls aufgrund von § 5 Abs. 4 IFG NRW ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Sinn und Zweck der Norm ist, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 15 E 146/17 -, juris Rn. 20, Urteile vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 66, und vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 134. Stützt sich die Behörde auf den in ihrem Ermessen stehenden Versagungstatbestand aus § 5 Abs. 4 IFG NRW, muss sie bei ihrer Ermessensausübung konkret und substantiiert darlegen, dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. Nur unter dieser Bedingung ist es bei der engen Auslegung der informationsfreiheitsrechtlichen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt, aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand den Informationszugang abzulehnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2019- 15 E 1026/18 -, juris Rn. 22, und vom 13. Juli 2017 - 15 E 146/17 -, juris Rn. 22, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 137. Mit der in § 5 Abs. 4 IFG NRW enthaltenen Zumutbarkeitsklausel werden die individuellen Umstände des Antragstellers berücksichtigt, wie zum Beispiel Behinderung, technische Ausstattung und Wohnsitz. Ebenfalls zulässig ist ein Verweis auf behördliche Publikationen unabhängig davon, ob diese kostenlos oder zu Marktpreisen erhältlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019- 15 E 1026/18 -, juris Rn. 24, Urteil vom 24. Mai 2016 - 15 A 2051/14 -, juris Rn. 42 (zu § 9 Abs. 3 IFG Bund). Dies zugrunde gelegt, steht § 5 Abs. 4 IFG NRW dem Informationsbegehren nach Lage der Dinge entgegen, weil der Antragsteller die Änderungsbeschlüsse des Präsidiums des Landgerichts I. aus dem Jahre 2018 auf dessen Internetseite - mithin aus einer allgemein zugänglichen Quelle - abrufen kann. Soweit der sog. Anlassvorspann dort aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht aufgeführt ist, ist es dem Antragsteller zuzumuten, diesen auf der Geschäftsstelle des Landgerichts I. einzusehen, wo die Änderungsbeschlüsse vorgehalten werden. Auf diese Möglichkeit hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. März 2019 hingewiesen. Aus § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW ergibt sich nichts anderes mit Blick darauf, dass der Antragsteller die Zurverfügungstellung der Änderungsbeschlüsse in beglaubigter Form verlangt. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Mit der „Art des Informationszugangs“ ist die Modalität des Informationszugangs als solchem gemeint. In Betracht kommen insofern eine Auskunftserteilung, die Gewährung von Akteneinsicht oder die Zurverfügungstellung der Informationen in sonstiger Weise. Vgl. zum IFG des Bundes: Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 252 ff. Ein Anspruch auf die Erstellung beglaubigter Abschriften der Geschäftsverteilungsänderungsbeschlüsse, wie ihn der Antragsteller geltend macht, ist davon nicht erfasst. Zielt der Klageantrag zu 3. allein auf den Anlassvorspann, deckt er sich mit dem Klageantrag zu 2. und hat aus entsprechenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Geht er über diesen hinaus - bezieht er sich also auf nicht im Anlassvorspann dokumentierte Gründe für einen Änderungsbeschluss -, fehlt ihm die hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Informationsfreiheitsgesetz NRW auf dieses Informationsbegehren nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW voraussichtlich nicht anwendbar ist. Dieser Norm zufolge gilt das Informationsfreiheitsgesetz NRW für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Ausklammerung der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2019- 15 E 1027/18 -, und vom 10. September 2018 - 15 E 644/18 -, Urteile vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 40, und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 43; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269. Soweit im Einzelfall die Abgrenzung zwischen gerichtlicher/richterlicher Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege einerseits und in der Gerichtsverwaltung andererseits schwierig ist, ist der jeweilige Sachzusammenhang, durch den die Tätigkeit geprägt wird, das maßgebliche Kriterium. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2019- 15 E 1027/18 -, und vom 10. September 2018‑ 15 E 644/18 -; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269. Dabei ist die Beratung der und die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung durch das Präsidium als der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG unterfallende richterliche Tätigkeit anzusehen und als Akt der richterlichen Selbstverwaltung zu qualifizieren. Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2018- 2 BvR 780/16 -, juris Rn. 103, und vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47.73 -, juris Rn. 30; BGH, Urteile vom 7. April 1995 - RiZ (R) 7/94 -, juris Rn. 13 ff., und vom 14. September 1990 - RiZ (R) 3/90 -, juris Rn. 20; sowie aus Sicht des Informationsfreiheitsrechts OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269. Ausgehend davon richtet sich der Klageantrag zu 3. im obigen Verständnis wohl auf den Bereich der Rechtsprechung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, der dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW entzogen ist. Die - nicht im Anlassvorspann niedergelegten - Gründe für Änderungsbeschlüsse des Präsidiums eines Gerichts sind allein Gegenstand der Beratung über die Geschäftsverteilung, die als Akt der richterlichen Selbstverwaltung keine dem Informationsfreiheitsgesetz NRW unterfallende Verwaltungstätigkeit darstellt. Sieht man dies anders, ist jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 7 Abs. 1 IFG NRW – und ggf. auch des § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW – einschlägig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).