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Beschluss

1 BvR 2712/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG ist unbegründet; die Norm verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder Art. 6 GG. • Die Berücksichtigung von Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Einkommensbemessung für späteres Elterngeld liegt im zulässigen Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers. • Der Staat ist nicht verpflichtet, die Betreuung von Kindern innerhalb der Familie finanzrechtlich über das Elterngeld hinaus bevorzugt zu fördern.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung vorangegangener Elternzeit bei Elterngeldberechnung • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG ist unbegründet; die Norm verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder Art. 6 GG. • Die Berücksichtigung von Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Einkommensbemessung für späteres Elterngeld liegt im zulässigen Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers. • Der Staat ist nicht verpflichtet, die Betreuung von Kindern innerhalb der Familie finanzrechtlich über das Elterngeld hinaus bevorzugt zu fördern. Die Beschwerdeführerin hatte 1999, 2002 und 2004 jeweils Kinder geboren und dafür Elternzeit ohne Elterngeldbezug genommen; 2007 gebar sie ein weiteres Kind und erhielt für dieses Elterngeld in vermindertem Umfang. Sie begehrte die Berechnung des Elterngeldes auf Basis ihres Einkommens vor Januar 2000 und rügte Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG. Sie machte Verletzungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 GG geltend, weil Monate mit Elternzeit ohne Elterngeld bei der Ermittlung des Einkommens für das neue Kind berücksichtigt wurden. Sozialgerichtliche und instanzliche Entscheidungen wiesen ihre Klagen ab; die Verfassungsbeschwerde wurde erhoben mit dem Ziel, die Norm für nichtig zu erklären. • Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet; das Bundesverfassungsgericht nimmt die Beschwerde nicht an, weil keine Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen. • Zu Art. 3 Abs. 2 GG: Eine geschlechtsbezogene Benachteiligung ist nicht gegeben. Mögliche stärkere Betroffenheit von Frauen folgt aus verbreiteter Rollenverteilung, der das Elterngeld entgegenwirken will; eine anderslautende Regelung würde hingegen Anreize für langfristigen Berufsverzicht schaffen, was verfassungsrechtlich nicht geboten ist. • Zu Art. 3 Abs. 1 GG: Der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Differenzierungen im Bereich staatlicher Gewährungstatbestände sind vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Das Elterngeld hat einkommensersetzende Funktion; während der Elternzeit fehlt ersatzfähiges Einkommen, sodass keine unzulässige Gleichbehandlung unterschiedlicher Lebenslagen vorliegt. Der Gesetzgeber durfte die Bemessung nicht verpflichtend an früheres Einkommen anknüpfen. • Zu Art. 6 Abs. 1 GG: Das elterliche Selbstbestimmungsrecht wird nicht verletzt. Art. 6 GG begründet keine Verpflichtung des Staates, die familiäre Betreuung über die bereits bestehenden Regelungen von Elternzeit und Elterngeld hinaus materiell stärker zu fördern. • Rechtsfolge: Die Norm des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG bleibt verfassungsgemäß; der Gesetzgeber hat seinen Ausgestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht angenommen und ist inhaltlich unbegründet. Die Entscheidung bestätigt, dass § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG verfassungsgemäß ist und die Berücksichtigung von Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Berechnung späterer Elterngeldansprüche zulässig ist. Weder Art. 3 Abs. 1 oder 2 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG begründen einen Anspruch auf andere Bemessungsregeln. Die Beschwerdeführerin erhält daher kein höheres Elterngeld; die gesetzlichen Regelungen bleiben in Kraft.