Urteil
23 K 5038/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0427.23K5038.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für zusätzlichen Unterricht seiner Kinder im Ausland. Er steht als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Mit Personalverfügung vom 23.09.2013 wurde er unter vorangehender Kommandierung in die USA versetzt. Die Verwendung war für die Zeit vom 09.12.2013 bis zum 31.12.2014 vorgesehen. Die Beklagte sagte ihm Umzugskostenvergütung in eingeschränktem Umfang zu. Während des Aufenthalts in den USA erhielten die beiden 2001 und 2007 geborenen Kinder des Klägers zusätzlichen Englischunterricht durch eine Privatlehrerin. Unter dem 04.02.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine Auslagen für zusätzlichen Unterricht zu erstatten. Mit Bescheid vom 06.02.2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, da eine Erstattung derartiger Auslagen bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren nicht vorgesehen sei. Gegen die Entscheidung legte der Kläger unter dem 22.02.2014 Beschwerde ein. Er machte geltend, sein Anspruch ergebe sich aus § 22 AUV. Soweit § 26 AUV dem widerspreche, handele es sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Mit Bescheid vom 06.08.2014, zugestellt am 18.08.2014, lehnte die Beklagte die Beschwerde des Klägers ab. Sie vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheides und führte ergänzend aus, dem Dienstherrn stehe es frei, unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich zu regeln. Der Kläger hat am 12.09.2014 Klage gegen den Ablehnungs- und den Beschwerdebescheid erhoben. Er trägt vor, § 22 AUV werde nicht von § 26 AUV verdrängt, der nur die Umzugskostenvergütung für den Hin- und Rückumzug regele. Zusätzlicher Unterricht sei weder Hin- noch Rückumzug. Zudem liege ein dienstlicher Grund i.S.v. § 26 Abs. 4 AUV vor, die Kosten zusätzlichen Unterrichts zu erstatten. Aufgrund der kurzen Auslandsverwendung müssten die Kinder sich innerhalb kürzester Zeit auf die neuen Verhältnisse einstellen und könnten sich dabei weniger Zeit lassen als Kinder, deren Eltern über mehrere Jahre im Ausland stationiert würden. Insoweit sei das Ermessen auf Null reduziert. Die Beklagte verstoße nicht nur gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch gegen Art. 6 GG. Fiskalische Gründe rechtfertigten keine Grundrechtseingriffe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 06.02.2014 und des Beschwerdebescheides vom 06.08.2014 zu verpflichten, ihm Umzugskostenvergütung in Höhe von € 2.200,00 für zusätzlichen Unterricht seiner Kinder zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Begründung ihrer Bescheide und ergänzt, die Entscheidung, seine Kinder an den ausländischen Dienstort mitzunehmen, sei der persönlichen Planung des Klägers und nicht der Sphäre der Bundeswehr zuzurechnen. Sie sei nicht aus Gründen der Fürsorge verpflichtet, seinem Antrag stattzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für zusätzlichen Unterricht seiner Kinder, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Ein Anspruch ergibt sich weder aus § 26 AUV noch aus § 22 AUV. Die Beklagte hat dem Kläger Umzugskostenvergütung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BUKG in dem in § 26 Abs. 1 AUV geregelten Umfang zugesagt. Nach der letztgenannten Vorschrift wird für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens im Umfang der Ziffern 1. bis 10. gewährt, soweit von vornherein feststeht, dass die berechtigte Person – wie der Kläger – nicht mehr als zwei Jahre ins Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder abkommandiert wird. Unter den Ziffern 1. bis 10. sind die vom Kläger begehrten Kosten für zusätzlichen Unterricht nicht aufgeführt. Die Aufzählung ist mit Blick auf den Wortlaut („höchstens“) abschließend, abgesehen von den Ausnahmeregelungen in § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 AUV. Der in den Ziffern 1. bis 10 geregelte Umfang macht im Vergleich zu den Regelungen in §§ 5 - 22 AUV (Abschnitt 2.) deutlich, dass bei Auslandsverwendungen von bis zu zwei Jahren ein Umzug mit der ganzen Familie nicht vorgesehen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Anspruch nicht aus § 26 Abs. 4 Nr. 1 AUV. Danach kann die oberste Dienstbehörde im Einzelfall aus dienstlichen Gründen die Umzugskostenvergütung erweitern. Bereits der Tatbestand dieser Vorschrift ist nicht erfüllt, sodass sich die Frage der richtigen Ermessensausübung nicht stellt. Der vom Kläger angeführte zusätzliche Englischunterricht stellt keinen dienstlichen Grund dar. Der Dienstherr hatte kein dienstliches Interesse daran, dass die Kinder des Klägers mit in die USA umzogen und dort zusätzlichen Englischunterricht erhielten. Dieses Bedürfnis ist der Sphäre des Klägers und nicht dem Entscheidungsbereich der Beklagten zuzuordnen. Der Kläger kann eine Erstattung ebenso wenig nach § 22 AUV mit Erfolg beanspruchen. Entgegen seiner Auffassung wird diese Vorschrift durch die speziellere Regelung des § 26 AUV verdrängt. Diesen systematischen Vorrang verdeutlicht der Standort des § 26 AUV im „Abschnitt 3. Sonderfälle“. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht, wie der Kläger zwar meint, aus der Fürsorgepflicht der Beklagten (Art. 33 Abs. 5 GG, § 31 SG). Das Bundesumzugskostengesetz ist ein Normenkomplex, der Gegenstand und Umfang der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel eines Beamten oder Soldaten konkretisiert. Es sieht einen billigen Ausgleich der Kosten des Wohnungswechsels vor, wobei die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit zugleich eine Begrenzungsfunktion haben. Diese besteht darin, dass ein Ausgleich der entstandenen Belastungen grundsätzlich nur dann und insoweit geboten ist, als die Mehraufwendungen auf eine Maßnahme des Dienstherrn oder eine seinem Bereich zuzurechnende Maßnahme zurückgehen. Aufwendungen, deren Entstehung durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder Soldaten zuzurechnen sind, hat der Dienstherr hingegen nicht auszugleichen; ihre Übernahme kann von dem Beamten oder Soldaten billigerweise nicht erwartet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1983 – 6 A 1.82 –, juris, Rz. 20. Die streitigen Kosten gehören wie bereits gesagt zum persönlichen Bereich des Klägers. § 26 AUV verstößt nicht gegen den vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, insbesondere bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.10.1983 – 2 BvL 22/80 –, juris, Rz. 30 f.; BVerwG, Urteil vom 17.04.2014 – 5 C 40.13 –, juris, Rz. 11. Zwischen Soldaten, die nicht mehr als zwei Jahre und solchen, die länger im Ausland verwandt werden, besteht ein hinreichendes Differenzierungskriterium. Es erscheint nicht willkürlich, die Verwendungsdauer von bis zu zwei Jahren als so kurz anzusehen, dass die Übersiedlung mit Familie und Haushalt nicht geboten ist. Entscheidet sich der Soldat aus persönlichen Gründen hierzu, so hat er Kosten selbst zu tragen, die über den durch § 26 AUV bestimmten Umfang hinausgehen. Auch Art. 6 Abs. 1 GG ist – soweit man hier die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht nicht als spezieller ansieht – entgegen der Auffassung des Klägers nicht verletzt. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Dieses Grundrecht garantiert in seiner abwehrrechtlichen Funktion die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.06.2011 – 1 BvR 2712/09 –, juris, Rz. 9. Wird die Erstattung von Kosten für zusätzlichen Unterricht abgelehnt, so ist dadurch die elterliche Entscheidungsfreiheit in Fragen des Zusammenlebens und der Erziehung nicht eingeschränkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.