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Urteil

26 K 6020/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0222.26K6020.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho-

ben werden, einschließlich der Mehrkosten des erstangegangenen Gerichts.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho- ben werden, einschließlich der Mehrkosten des erstangegangenen Gerichts. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, der angibt, derzeit neben seiner Selbständigkeit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – SGB II zu beziehen, wendet sich gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 1. Oktober 2015 mit dem Vortrag, die Rückforderung sei verfassungswidrig, da ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Vollzuschuss hätten gewährt werden müssen. Zur Zeit des Besuchs der Fachoberschule, Fachrichtung Ernährungswissenschaften, hatte der Kläger BAföG-Leistungen vom Amt für Ausbildungsförderung der Stadt Zwickau als Vollzuschuss bezogen. Für den letzten Förderzeitraum von August 2005 bis Juli 2006 waren monatlich 412,00 € bewilligt worden. Die streitigen Leistungen nach dem Bundesausbildungsgesetz bezog der Kläger während seines Studiums der Rechtswissenschaften an der Martin Luther Universität Halle-Wittenberg. Unstreitig bewilligte das Studentenwerk Halle - Amt für Ausbildungsförderung – (AfA) von 2006 bis 2011 die BAföG-Leistungen hälftig als Zuschuss und hälftig als unverzinsliches Darlehen. Die Leistungen wurden nicht als Vorausleistung nach §§ 36, 37 BAföG gewährt. Die Bewilligungsbescheide sind auf den 2. Oktober 2006 (Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis September 2007 in Höhe von insgesamt 530,00 €, je 265,00 € als Zuschuss bzw. Darlehen), den 5. Oktober 2007 Bewilligung von Oktober 2007 bis September 2008 weiter in Höhe von je 265,00 € als Zuschuss bzw. Darlehen, insgesamt also 530,00 €), den 6. Oktober 2008 (Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009, je 292,00 € Zuschuss bzw. Darlehen, insgesamt 584,00 €), den 30. September 2009 (Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 erneut über je 292,00 € Zuschuss bzw. Darlehen, insgesamt also 584,00 €), und den 30. November 2010 (von Oktober 2010 bis März 2011, dem Ende der Förderungshöchstdauer, mit je 298,50 € als Zuschuss bzw. Darlehen, also 597,00 €) datiert. Wegen der mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehenen Bescheide der Förderphase wird auf den Vorgang des AfA, Beiakte 2, Bezug genommen. Der Kläger hatte also 15.159,00 € als Zuschuss erhalten und ebenso 15.159,00 € als rückzahlbares Darlehen. Während der Förderphase hatte der Kläger dem Zeitraum des letzten Bewilligungsbescheides unter dem 26. Oktober 2010 widersprochen und erklärt, BAföG-Förderung bis Ende September 2011, hilfsweise bis Juni 2011 zu erstreben. Es sei ihm aufgrund verschiedener Umstände, u.a. der unentgeltlichen Betreuung einer ihm nahestehenden unter schwerer seelischer und geistiger Störung leidenden Person, einer eigenen Erkrankung, den studienorganisatorischen Schwierigkeiten an der Fakultät sowie seiner hochschulpolitischen Tätigkeit, nicht möglich gewesen, die Regelstudienzeit einzuhalten. Es bestehe daher ein schwerwiegender Grund für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Das AfA wertete dies als Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG über einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Erreichen der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 BAföG und lehnte diesen mit Bescheid vom 3. November 2010 mangels erfüllter Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung ab. Zum Sommersemester könne der Kläger unter Vorlage von Nachweisen gegebenenfalls erneut einen Antrag auf Ausbildungsförderung stellen. Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, er verlange Verlängerung der Förderungshöchstdauer, nicht Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Unter dem 21. Februar 2011 bestätigte die Leiterin des Prüfungsamtes der juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der N. -M1. -Universität, dass der Kläger nach seinen Planungen voraussichtlich im Juni 2012, also im zwölften Fachsemester, sein Studium abschließen werde. Es fehlten ihm die Leistungsnachweise „kleine“ Hausarbeit im Öffentlichen Recht, Teilnahme an der Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht (Hausarbeit und Klausur) sowie die Hausarbeit im Rahmen der Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht. Beigefügt war eine Bestätigung über eine Betreuung durch den Kläger u.a. in der Zeit eines Psychiatrieaufenthaltes. Das AfA wertete das klägerische Schreiben als Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus und lehnte diesen mit Bescheid vom 11. Mai 2011 ab. Unter anderem führte es begründend aus, die Studienverzögerungen beruhten maßgeblich darauf, dass der Kläger zu Beginn mehrere Prüfungen im ersten und dritten Semester nicht bestanden habe. Eine schwere Erkrankung könne der Kläger nicht mit Attesten belegen. Eine Begünstigung für den Fall der Betreuung einer nahestehenden Person sehe § 15 Abs. 3 BAföG nicht vor. Einen dagegen gerichteten Widerspruch nahmen von ihm zwischenzeitlich beauftragte Rechtsanwälte aus Halle am 16. Juni 2011 zurück. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) muss dann dem Kläger mit Bescheid vom 28. Februar 2011 einen Bildungskredit bewilligt haben. Außer dem Hinweis in einem Bescheid vom 12. Februar 2014, Bl. 51f. der Beiakte 1, ist den vorgelegten Verwaltungsvorgängen Näheres nicht zu entnehmen. Am 7. März 2012 beantragte der Kläger weitere BAföG-Leistungen, ggfs. bewilligt über die KfW als Studienabschlussdarlehen. Seine Eltern und die 19-jährige Schwester, die ein berufliches Gymnasium besuche, seien die letzten vier Jahre Leistungsempfänger nach dem SGB II gewesen. Er legte eine Bescheinigung der Prüfungsstelle vor, dass er wahrscheinlich im Juni 2013 sein Studium abschließen werde. Zur Begründung der Studiendauer wiederholte er die Ausführungen des Jahres 2011. Den Antrag auf Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG lehnte das AfA mit Bescheid vom 22. Mai 2012 ab. Auf den Widerspruch des Klägers wurde ihm mit Bescheid vom 29. Juni 2012 eine Förderung als verzinsliches Bankdarlehen gemäß § 17 Abs. 3 BAföG für die Zeit von Juli 2012 bis Juni 2013 in Höhe von monatlich 597,00 € bewilligt. Der Rahmendarlehensvertrag mit der KfW wurde im Juli 2012 geschlossen. Mit Bescheid vom 31. August 2012 bewilligte das AfA dann für Juli 2012 bis Juni 2013 eine monatliche Bankdarlehensförderung von 670,00 €. Diese Darlehenssumme betrug also 8.040,00 €. Am 5. August 2013 beantragte der Kläger wiederum Ausbildungsförderung und trug vor, seine krankheitsbedingte Studierbehinderung liege immer noch vor. Er befinde sich nun im 14. Fach- und Hochschulsemester. Er legte eine Bescheinigung einer Praxis für Allgemeinmedizin aus Halle vom 19. August 2013 vor, der zufolge er seit 2008 erkrankungsbedingt in der Studierfähigkeit über die Jahre verteilt im Umfang von ca. 60 bis 70 % eingeschränkt sei. Auf welchen Untersuchungen seit 2008 diese Diagnose beruhte, wie viele Krankschreibungen und welche Behandlungen seit 2008 aufgrund dieser Diagnose erfolgten, wird nicht ausgeführt. Erklärt wird nur, dass der Kläger 2008 einige Tage wegen eines nicht bestätigten Verdachts auf eine Infektion mit Yersinien im Krankenhaus gewesen sei und seither diffuse Bauchbeschwerden beklage. Eine Laktoseintoleranz bestehe nicht. Unter dem 27. September 2013 teilte das AfA dem Kläger mit, in Hinblick auf sein 2011 erfolglos betriebenes Verfahren auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus und die Rücknahme des Widerspruchs durch die seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten werde kein Grund gesehen, über den Antrag vom 18. Juli 2013 zu entscheiden. Es habe sich keine neue Sach- oder Rechtslage ergeben. Der Kläger erhob Widerspruch. Den Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt T. -B. mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014 zurück. Es führte aus, der Widerspruch sei unzulässig, da das AfA den Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus mit Bescheid vom 11. Mai 2011 bestandskräftig abgelehnt habe. Eine geänderte Sach- oder Rechtslage bestehe nicht. Die Mitteilung des AfA vom 27. September 2013 sei eine lediglich wiederholende Verfügung gewesen. Im Übrigen sei der Antrag aber auch unbegründet. Ärztliche Hilfe habe der Kläger nicht sofort nach dem Krankenhausaufenthalt 2008, sondern erst weit nach Ablaufen der Förderungshöchstdauer in Anspruch genommen. Ein lückenloser ärztlicher Nachweis einer schwerwiegenden Erkrankung sei nicht erfolgt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit. Der Bescheid war mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 bewilligte das BVA dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. August 2014 die Inanspruchnahme eines verzinslichen Bankkredites der KfW Bankengruppe in Höhe von monatlich 300,00 €, also einen weiteren Kredit von 2.400,00 €. Auf Bl. 51f. Beiakte 1 wird Bezug genommen. Im Juni 2015 bestand der Kläger die erste juristische Prüfung mit der Gesamtnote „ausreichend“. Mit dem angegriffenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 11. Oktober 2015 stellte das BVA die Höhe der Darlehensschuld mit 15.159,00 € fest. Das Ende der Förderungshöchstdauer setzte es auf den letzten Tag des Monats 03.2011 fest. Den Rückzahlungsbeginn setzte es auf den 30. April 2016 fest. Zugleich führte es aus, dass der Kläger das in Anspruch genommene verzinsliche Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vor dem Staatsdarlehen tilgen müsse. Dessen Tilgung ruhe während des Zeitraums. Ein Tilgungsplan für das Staatsdarlehen könne erst kurz vor dem Ende der Tilgung des Bankdarlehens erstellt werden. Für den Fall vorzeitiger Rückzahlung gewährte es dem Kläger einen Nachlass von 5.684,63 €, so dass noch 9.474,27 € zurückzuzahlen seien. Der Betrag sei bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Tilgung des verzinslichen Bankdarlehens an die Bundeskasse Halle zu überweisen. Der Kläger erhob am 12. November 2015 Widerspruch gegen den FRB mit der Begründung, die Darlehensrückforderung sei verfassungswidrig. Die Förderung habe ihm als Vollzuschuss gewährt werden müssen. Das System aus BAföG, Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) und - Zweites Buch - (SGB II) sei verfassungswidrig, da es gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Es bestehe kein struktureller Unterschied zwischen schulischer Vollzeitausbildung sowie dualer Ausbildung, die zu einem Berufsabschluss führe. Jede Ausbildung sei gewissermaßen freiwillig. Auch das höhere Einkommen sei kein Argument. Es sei am sinnvollsten, wenn Kinder aus ökonomisch schwächeren Schichten eine vollzeitschulische Ausbildung absolvierten, da dann das „Schüler-BAföG“ quasi sicher sei. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1997 sei völlig überholt. Hilfsweise beantrage er förmliche Feststellung, dass er wegen des vorrangig zurückzuzahlenden Studienabschlussdarlehens, für das aufgrund des Bezuges von SGB II-Leistungen eine Befreiung vorliege, keine Rückzahlung leisten müsse. Weiter hilfsweise beantragte er, dass „die Rückzahlung aufgeschoben“ werde sowie leistungs- und studiendauerabhängigen Teilerlass. Mit Bescheid vom 23. November 2015 lehnte das BVA den Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b BAföG ab. Es führte aus, dass der Kläger mit dem Ende seines Studiums am 16. Juni 2015 nicht 2 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer, dem Ablauf des Monats März 2011, die Ausbildung erfolgreich beendet habe. Mit Bescheid gleichen Datums lehnte das BVA auch den Antrag auf leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18 b Abs. 2 BAföG ab. Der Kläger habe die Abschlussprüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden. Die KfW gewährte dem Kläger wegen des Bildungskredits unter dem 26. Novem- ber 2015 Stundung bis zum 31. März 2016. Der Kontostand (Kapitalsaldo zzgl. rückständiger Nebenforderungen) des Bildungskreditkontos belief sich per 3. Oktober 2015 auf 7.597,63 €. Unter gleichem Datum verschob es die Rückzahlung des dem Kläger gewährten Bankdarlehens bis zum 31. August 2018. Der Kontostand (Kapitalsaldo zzgl. rückständiger Nebenforderungen) des BAföG-Bankdarlehenskontos belief sich per 3. Oktober 2015 auf 8.336,13 €. Das AfA bestätigte unter dem 13. Januar 2016, dass der Kläger BAföG Darlehen in Höhe von insgesamt 15.159,00 € bezogen hatte. Es führte aus, dass alle Bescheide bestandskräftig geworden seien und ein Widerspruch vom 15. März 2013 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016 wies das BVA den klägerischen Widerspruch gegen den FRB unter Hinweis auf die Ausführungen des AfA zurück. Insbesondere verwies es darauf, dass alle Förderbescheide bestandskräftig geworden seien, nach denen er die Förderung hälftig als Darlehen erhalten habe. Das BVA habe keine Entscheidung über die Zuschussförderung zu treffen. Förderrechtliche Entscheidungen oblägen allein den Ämtern für Ausbildungsförderung der Länder. Die Nacheinandertilgung nach § 18 c BAföG sei mit dem FRB vom 11. Oktober 2015 bereits von Amts wegen berücksichtigt worden. Über den hilfsweise gestellten Antrag sei daher nicht zu entscheiden. Am 2. März 2016 hat der Kläger persönlich diese Klage gegen den FRB bei dem Sozialgericht I. erhoben, das ihn unter dem 4. März 2016 auf die sachliche und örtliche Unzuständigkeit hinwies. Mit Beschluss vom 11. April 2016 hat das Sozialgericht I. sich für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Die Beschwerde des Klägers ist am 12. Mai 2016 bei dem Landessozialgericht T. -B. eingegangen - L 0 SV 0/00 B -. Dieses hat dem Kläger mitgeteilt, dass die Beschwerde als unzulässig verworfen werden müsste, worauf der Kläger am 15. Juni 2016 die Beschwerde zurückgenommen hat. Die Anhörungsrüge des Klägers hat das Sozialgericht Halle mit Beschluss vom 22. Juni 2016 als unzulässig abgewiesen. Am 2. März 2016 hat der Kläger zudem bei dem entscheidenden Gericht unter Vorlage eines Klageentwurfs einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte gleichlautende Klage, vertreten durch die Rechtsanwältin Frau L. aus I. , gestellt (26 K 1367/16). Auf Hinweis des Gerichts, dass ein bloßer Prozesskostenhilfeantrag keine Aussicht auf Erfolg haben würde, hat sie am 3. März 2016 klargestellt, dass Klage erhoben sei. Nach Eingang des vom Sozialgericht I. verwiesenen Verfahrens mit dem gleichen Streitgegenstand und Hinweis auf die doppelte Rechtshängigkeit hat Rechtsanwältin L. am 16. August 2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger in diesem Verfahren 26 K 6020/16 nicht vertrete. In keinem Verfahren sei eine Klagerücknahme beabsichtigt. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Verfahren 26 K 1367/16 hat das Gericht mit Beschluss vom 30. August 2016 abgelehnt und mit Urteil gleichen Datums ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Auf die Ausführungen in den Entscheidungen wird Bezug genommen. Den Antrag des Klägers, ihm für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den gerade genannten Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 12 E 826/16 - abgelehnt. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsverfahrens. Ergänzend meint er, es sei zu prüfen, inwieweit durch das AfA übergegangene Unterhaltsansprüche gegen seine unterhaltsverpflichteten Eltern hätten geltend gemacht und die Darlehenssumme hätte reduziert werden müssen. Der Rückzahlungsbeginn sei fehlerhaft auf den 30. April 2016 festgesetzt, obwohl er vorher das verzinsliche Bankdarlehen zu tilgen habe. Der Rückzahlungsbeginn verschiebe sich also. Ihm sei aufgrund des Bezuges der SGB II-Leistungen eine Stundung der Rückzahlung des KfW-Darlehens bewilligt worden. Seinen Freistellungsantrag habe das BVA abgelehnt zu bescheiden. Insbesondere trägt er vor, Studierende würden gegenüber Schülern, die einen Vollzuschuss erhielten, unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitswidrig ungleich behandelt und von der Begünstigung ausgeschlossen. Jemand, der „freiwillig“ studiere, gebe sich der finanziellen Verschuldung preis. In Zukunft könnten nur noch Kinder finanziell begünstigter Familien studieren. Das höhere Einkommen nach dem Studium sei zu vernachlässigen. Ansonsten müsste ein Auszubildender bei Volkswagen sein Einkommen nach der Ausbildung teilweise zurückzahlen und ein Sozialpädagoge in einem Kindergarten müsste von vornherein „Schüler-BAföG“ bekommen, obwohl er studiert habe, denn er verdiene nach dem Studium deutlich weniger als Absolventen der dualen Berufsausbildung. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpfe, sondern verlange auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweise. Der Gleichheitssatz sei dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht seien, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Beklagte habe auch rechtswidrig die Entscheidung über den hilfsweise beantragten leistungsabhängigen und studiendauerabhängigen Teilerlass abgelehnt. Diese Ansprüche habe die Beklagte nicht geprüft. Er verweist auf seine Verfassungsbeschwerde AR 5069/16 vom 22. Juli 2016 gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts I. . Hierzu hat das BVerfG unter dem 1. August 2016 ausgeführt, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestünden. Wegen der näher dargelegten Bedenken werde davon abgesehen, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Wenn der Kläger sich nicht anderweitig äußere, werde davon ausgegangen, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werden solle. Wegen der Einzelheiten wird auf B. 87 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Verfahren 26 K 1367/16 dazu, dass der angegriffene FRB in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei und den Kläger ausweislich der Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden nicht in seinen Rechten verletzte. Über den hilfsweise gestellten Freistellungsantrag sei nicht zu entscheiden gewesen, da aufgrund der Nacheinandertilgung entsprechend § 18 c BAföG derzeit keine Zahlungsverpflichtung für den Kläger bestehe. Das sei ihm in dem FRB und dem Widerspruchsbescheid mitgeteilt bzw. bestätigt worden. Die Tilgung sei gemäߠ § 18 c BAföG unmittelbar kraft Gesetzes ausgesetzt, bis die planmäßige Tilgung des Bankdarlehens nach dem KfW abgeschlossen sei. Es stehe dem Kläger frei, zu dem Zeitpunkt einen Freistellungsantrag zu stellen oder Einkommensnachweise zu seinem hilfsweise gestellten Freistellungsantrag nachzureichen. Über seine Teilerlassanträge sei mit Bescheiden vom 23. November 2015 bestandskräftig entschieden worden. Die Voraussetzungen für beide Teilerlasse lägen ersichtlich nicht vor. Das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren habe nicht stattgefunden. Insoweit wäre eine Klage auch unzulässig. Sämtliche Förderbescheide seien bestandskräftig geworden. Das Darlehen sei nicht als Vorausleistung gemäß § 36 BAföG gewährt worden. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit in diesem Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 6. Februar 2017 hat diese den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA und des AfA ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat die Darlehensschuld in rechtmäßiger Weise gemäß § 18 Abs. 5a BAföG festgestellt und den Kläger nach § 10 Darlehensverordnung zur Rückzahlung aufgefordert. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte – was der Kläger allein beanstandet – Ausbildungsförderung während der ersten Jahre seines fast 9 Jahre dauernden Studiums nur zur Hälfte als Zuschuss, zur anderen Hälfte als Darlehen gewährte. Das Gericht verweist zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des BVA in den angegriffenen Bescheiden, denen das Gericht folgt, § 117 Abs. 5 VwGO, sowie auf dessen Vortrag in dem den gleichen Streitgegenstand betreffenden bereits beendeten Verfahren 26 K 1367/16. Fehler des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides sind demgegenüber auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen oder aber ersichtlich: Insbesondere steht dem Begehren des Klägers die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide des AfA entgegen. Er hat all diese im Tatbestand genannten Bescheide, mit denen ihm die BAföG-Förderung während seines Studiums entsprechend der schon jahrelang bestehenden eindeutigen Rechtslage nach § 17 BAföG nur hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen gewährt wurde, bestandskräftig werden lassen und zu keinem Zeitpunkt die Verfassungswidrigkeit geltend gemacht. Insoweit findet eine Überprüfung durch das BVA im nun streitigen Rückzahlungsverfahren nicht mehr statt. Selbst wenn eine Überprüfung noch eröffnet wäre, könnte eine Verfassungswidrigkeit aber nicht festgestellt werden: Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der seit Jahrzehnten vorgenommenen verschiedenen Änderungen des § 17 BAföG mit Übergängen von einer Vollzuschuss- (1971 bis 1974) zu einer Grunddarlehens- (1974 bis 1983), einer Volldarlehensphase (1983 bis 1990), der hälftigen Teilung von Zuschuss und Darlehen ( ab Herbst 1990) und der Einführung von Bankdarlehen als Sonderformen (ab Herbst 1996), regelmäßig die Einhaltung des Verfassungsrechts bestätigt und auf den weiten haushaltspolitisch motivierten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verwiesen. Vgl. Schepers in Rothe/Blanke, Stand September 2016, BAföG § 17, Rdnr. 1.9 m.w.N. u.a. durch Hinweis auf BVerfG, Beschluss v. 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, juris, Leitsätze 1. bis 3. und Rdnr. 39, 45, 48ff., sowie Beschluss v. 17. Juni 2002 - 1 BvR 1594/99 -, juris, Orientierungssätze 1. und 3. sowie Rdnr. 15, 21f. Aus diesem bundesverfassungsgerichtlich anerkannten Gestaltungsspielraum, insbesondere der Zulässigkeit haushaltsrechtlicher Erwägungen bei der Ausgestaltung der BAföG-Leistungen, wird auch die Zulässigkeit der Darlehensdeckelung bei 10.000,00 € durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19. März 2001 nur für neue, nicht auch alte Ausbildungsabschnitte abgeleitet. Wegen dieses weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit bei Abgrenzung der begünstigten Personengruppen wurde ferner die Abschaffung des Teilerlasses wegen Kindererziehung durch das 22. BAföG-Änderungsgesetz vom 23. Dezember 2007 bestätigt und zwar u.a. unter Hinweis auf die weitgehende Freiheit des Bundesgesetzgebers in der Entscheidung darüber, welche Personen er finanziell unterstützen will. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil v. 17. Dezember 2012 - 12 A 1994/11 -, Bl. 21 – 22 des amtl. Umdrucks, und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisend BVerwG, Beschluss v. 27. August 2013 - 5 B 12.13 -; vgl. zu dem Spielraum im Bereich der Familienförderung auch BVerfG, Beschlüsse v. 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -, juris, Rdnr. 8, sowie v. 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, juris, Rdnr. 10 (zu Elterngeld). Soweit es nicht um die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein geht, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfen unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden können und sollen. Vgl. BVerfG, Beschluss v. 11. März 2010 - 1 BvR 3163/09 -, juris, Rdnr. 8 (zur Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach dem SGB II). Es bestehen also nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht seine Auffassung inzwischen im Sinne der klägerischen Argumentation geändert haben könnte. Vielmehr ist der Haushaltsgesetzgeber auch heute umfassend der Postulierung sozialen Förderbedarfs der unterschiedlichsten Personengruppen sowie Einrichtungen aus vielfältigen Gründen ausgesetzt, wird dies ersichtlich auch künftig bleiben und hat die begrenzten Haushaltsmittel steuernd einzusetzen. Der Rückzahlungsbeginn folgt bereits aus dem Gesetz, nämlich § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG: Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts zu zahlen. Ausgehend von dem unbestrittenen und bereits im Förderverfahren festgestellten (s. Bl. 3f. des Tatbestands) Ende der Förderungshöchstdauer März 2011 wurde also der Rückzahlungsbeginn zutreffend auf den 30. April 2016 festgesetzt. Dass das Bankdarlehen der KfW vor dem BAföG-Darlehen nach § 18 Abs. 1 BAföG zurückzuzahlen ist, folgt, wie das BVA zutreffend ausgeführt hat, ebenfalls bereits aus dem Gesetz und hat erläuternd in II.2. des angegriffenen FRB Eingang gefunden. Es ist eindeutig ausgeführt, dass die Tilgung des unverzinslichen Staatsdarlehens ruht, bis das Bankdarlehen der KfW getilgt ist. Einen Anspruch auf eine weitergehende Regelung in dem FRB hat der Kläger nicht. Wegen der Unklarheit, wann die Tilgung des KfW Bankendarlehens durch den Kläger erfolgt sein wird, kann der Kläger noch keinen Tilgungsplan für das unverzinsliche Staatsdarlehen erhalten. Regelungen zur Freistellung oder zu einem studien- oder leistungsabhängigen Teil- erlass können schon nicht Gegenstand des allein klageweise angegriffenen FRB nebst des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids sein. Vielmehr enthalten der Feststellungs- und der Rückzahlungsbescheid gemäß § 18 Abs. 5a Satz 1, § 18 Abs. 6 i.V.m. § 10 Darlehensverordnung Regelungen zur Höhe der Darlehensschuld, der Förderungshöchstdauer sowie grundsätzlich zu dem Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe des Zinsbetrages. Auf die gerade genannten Ausnahmen in Bezug auf die letztgenannten Feststellungen wird Bezug genommen. Eine Freistellung und auch ein studiendauer- oder leistungsabhängiger Teilerlass sind nicht Gegenstand einer Regelung des FRB, sondern erfolgen in einem gesonderten Antragsverfahren nach Erlass des FRB. Im Übrigen hat das BVA zutreffend darauf hingewiesen, dass studiendauer- und leistungsabhängiger Teilerlass bereits bestandskräftig mit Bescheiden vom 23. November 2015 abgelehnt wurden, so dass eine - hier am 2. März 2016 aber überhaupt nicht erhobene - Klage gegen diese Bescheide mangels Durchführung des gemäߠ § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahrens unzulässig gewesen wäre. Ebenso zutreffend hat das BVA ausgeführt, dass der Kläger, der im Juni 2015, also mehr als vier Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer, die erste juristische Prüfung mit ausreichend bestand, die Voraussetzungen für einen studiendauerabhängigen oder leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18 b BAföG eindeutig nicht erfüllte. Schließlich wird, obwohl der Kläger einen die Freistellung betreffenden Klageantrag nicht gestellt hat, wegen der Begründung seiner gegen den FRB gerichteten Klage vorsorglich darauf hingewiesen, dass das BVA ebenso zutreffend ausgeführt hat, dass über einen Freistellungsantrag nicht zu entscheiden ist, solange der Kläger das unverzinsliche Staatsdarlehen wegen der gesetzlich geregelten Nacheinandertilgung nicht zurückzahlen muss. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 155 Abs. 4, § 173 VwGO, 17 b Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war mangels Vorliegens der in §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3. und 4. VwGO geregelten Voraussetzungen nicht zuzulassen.