Urteil
23 K 5731/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:1118.23K5731.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die 0000 geborene Klägerin begehrt die Verlängerung ihres Soldatenverhältnisses. Sie wurde mit Wirkung vom 01.04.2004 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Aufgrund entsprechender Verpflichtungserklärung wurde das Ende ihrer Dienstzeit auf den 30.11.2015 festgesetzt. In der Zeit von 2004 bis 2013 nahm die Klägerin an insgesamt 486 Tagen an verschiedenen (IT-)Lehrgängen teil. Den Lehrgang zur „Technischen Fachwirtin“ absolvierte sie in der Zeit vom 15.06.2012 bis zum 23.01.2013 an 254 Tagen. Am 12.03.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Elternzeit. Mit Schreiben vom 24.03.2014 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Eingang des Antrags, wies auf die Regelungen nach § 40 Abs. 4, 8 SG hin und teilte ihr mit, dass das dienstliche Interesse an einer Verlängerung der Dienstzeit um die Elternzeit geprüft worden sei und ausnahmsweise nicht bestehe. Mit Bescheid vom 05.06.2014 gewährte die Beklagte der Klägerin Elternzeit für die Zeit vom 03.07.2014 bis einschließlich 02.05.2015. Ferner teilte sie der Klägerin mit, dass sich ihre Dienstzeit abweichend von § 40 Abs. 4 SG nach § 40 Abs. 8 SG nicht um die Elternzeit verlängere, da hieran ausnahmsweise kein Interesse bestehe. Hiergegen legte die Klägerin am 30.06.2014 Beschwerde mit der Begründung ein, dass sie ohne die Dienstzeitverlängerung mangels Besoldung während der Elternzeit erhebliche finanzielle Nachteile erleiden würde. Da die wöchentliche Arbeitszeit während der Elternzeit auf höchstens 30 Stunden beschränkt sei, sei es ihr im Rahmen ihres Anspruchs auf Berufsförderung nicht möglich, ein Vollzeitstudium aufzunehmen. Mit Beschwerdebescheid vom 23.09.2014 wies die Beklagte die Beschwerde zurück und trug ergänzend vor, es bestehe kein dienstliches Interesse daran, das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit zu verlängern, um sie sodann zum Zwecke der Berufsbildung vom Militärdienst freizustellen. Sie wies darauf hin, dass der zeitliche sowie finanzielle Anspruch auf schulische und berufliche Förderung wie auch der Zahlungszeitraum der Übergangsgebührnisse von der Elternzeit nicht berührt würden. Am 20.10.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, ein dienstliches Interesse, die Dienstzeit um die Elternzeit ausnahmsweise nicht zu verlängern, könne niemals darin zu sehen sein, dass der Soldat zum Ende seiner Dienstzeit vom militärischen Dienst für berufsfördernde Maßnahmen freigestellt wäre. Denn dies sei der Regelfall. § 40 Abs. 8 SG sei in der Lesart der Beklagten nicht mit Art. 6 GG vereinbar. Die Dienstzeit werde verkürzt, weil das durch Art. 6 GG geschützte Recht auf Elternzeit in Anspruch genommen werde. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei nicht ersichtlich. Die Beklagte verhalte sich auch widersprüchlich, weil die berufsfördernden Maßnahmen ohne die Verlängerung nicht während der Dienstzeit in Anspruch genommen werden könnten. Entgegen Art. 3 GG werde sie gegenüber Zeitsoldaten, die nicht in Elternzeit gegangen seien, ungleich behandelt, weil diese berufsfördernde Maßnahmen während ihrer Dienstzeit in Anspruch nehmen könnten. Für diese Ungleichbehandlung könne man im Lichte von Art. 6 GG wohl kaum rechtfertigend ins Feld führen, dass dies in Ordnung gehe; schließlich sei ja Elternzeit in Anspruch genommen worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2014 und den Beschwerdebescheid vom 23.09.2014 insoweit aufzuheben, als dass die Dienstzeit abweichend von § 40 Abs. 4 SG nicht verlängert wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Verlängerung der Dienstzeit um die Dauer der Elternzeit solle im öffentlichen Interesse verhindern, dass eine aus Haushaltsmitteln finanzierte Ausbildung für die Streitkräfte nutzlos bleibe. Wenn diese Zielsetzung im Einzelfall wie hier nicht erreicht werden könne, fehle ein dienstliches Interesse. Dies stelle einen sachlichen Grund für die Abweichung von der Dienstzeitverlängerung dar. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG sei somit nicht gegeben. Ebensowenig werde Art. 6 GG durch § 40 Abs. 8 SG verletzt, da der Rechtsanspruch auf Elternzeit nicht tangiert werde. Da der ursprünglichen Verpflichtungserklärung als Grundlage der Lebensplanung entsprochen werde, sei nicht ersichtlich, worin hier eine „Bestrafung“ liegen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO zulässig. Denn es geht der Klägerin darum, den angefochtenen Bescheid teilweise aufheben zu lassen, so dass dadurch ihr Dienstverhältnis kraft Gesetzes um die Dauer der Elternzeit verlängert wird. Vgl. dazu: VG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2015 – 9 K 923/13 –, juris, Rz. 16 ff. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 05.06.2014 und der Beschwerdebescheid vom 23.09.2014 sind im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid ist im streitgegenständlichen Umfang formell rechtmäßig. Die Beklagte ist ihrer Anhörungspflicht nachgekommen, die sich aus der gegenüber § 28 Abs. 1 VwVfG spezielleren Regelung des § 40 Abs. 8 S. 2 SG ergibt. Anders zum Verhältnis beider Normen: VG Karlsruhe, a.a.O., Rz. 26 ff. Nach § 40 Abs. 8 S. 2 SG soll die Absicht, von der Möglichkeit einer Nichtverlängerung der Dienstzeit Gebrauch zu machen, bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Mit Eingangsbestätigung des Antrags auf Elternzeit vom 24.03.2014 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass ausnahmsweise kein dienstliches Interesse an einer Dienstzeitverlängerung bestehe. Der angefochtene Bescheid ist im streitgegenständlichen Umfang auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist insoweit § 40 Abs. 8 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 SG. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt. Gemäß § 40 Abs. 4 S. 1 SG verlängert sich die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, ohne die Beschränkungen des § 40 Abs. 1 SG um die Dauer der Elternzeit. Die Regelung dient zum einen im Interesse der Bundeswehr dazu, die in einen Soldaten auf Zeit investierte Ausbildung für die gesamte Zeit, für die der Soldat sich zum Dienst verpflichtet hat, nutzbar zu machen. Zum andern soll im Interesse der Allgemeinheit verhindert werden, dass die zur Ausbildung des Soldaten aufgewandten Steuermittel nutzlos werden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.12.2007 – 15 ZB 06.2988 –, juris, Rz. 5; Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl., § 40, Rz. 32. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 4 S. 1 SG vor, tritt die Verlängerung der Dauer der Berufung an sich kraft Gesetzes ein. § 40 Abs. 8 S. 1 SG lässt jedoch zu, von dieser gesetzlichen Rechtsfolge im Wege einer Einzelfallentscheidung abzuweichen. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 S. 1 SG liegen vor. Die Klägerin hat vor ihrer Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG (vom 03.07.2014 bis einschließlich 02.05.2015) eine mehr als sechsmonatige Fachausbildung absolviert. Ob vorliegend sämtliche von der Klägerin in den Jahren 2004 bis 2013 absolvierte Lehrgänge als einheitliche Fachausbildung i.S.d. § 40 Abs. 4 S. 1 SG zu beurteilen sind, s. zum Fachausbildungsbegriff und insbesondere zu IT-Lehrgängen im Rahmen von § 40 Abs. 4 S. 1 SG: Urteil der Kammer vom 21.05.2014 – 23 K 6898/13 –, kann dahinstehen, da allein der Lehrgang zur „Technischen Fachwirtin“ in der Zeit vom 15.05.2012 bis zum 23.01.2013 mit 254 Tagen über sechs Monate gedauert hat. Gleichwohl verlängert sich die Dienstzeit der Klägerin nicht um die Dauer der ihr gewährten Elternzeit. § 40 Abs. 8 S. 1 SG erlaubt es der Beklagten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens (vgl. § 40 VwVfG) zu bestimmen, dass sich die Dienstzeit nicht um die Dauer der Elternzeit verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Zum Normzweck des durch Art. 6 Nr. 3 Buchst. e) des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) in § 40 SG eingefügten Absatzes 8 Satz 1 heißt es in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 17/7142, S. 35): „In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 (Elternzeit nach Fachausbildung oder Studium von mehr als sechs Monaten) verlängert sich die Dienstzeit. In der Verlängerungszeit besteht gegebenenfalls weiterhin Anspruch auf Elternzeit. Die daraus resultierende Kettenverlängerung kann dazu führen, dass aus einer kurzen Restdienstzeit eine fast dreijährige Verlängerung (Dauer der Elternzeit) ohne Dienstleistung – aber mit Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und mit Beihilfeanspruch – resultiert, um anschließend eine vergleichsweise kurze Dienstleistungspflicht auszulösen. Dies ist weder im Hinblick auf die Lebensplanung der betroffenen Soldatinnen und Soldaten noch aus dienstlicher Sicht sachgerecht. Die Neuregelung ermöglicht es, von Amts wegen eine Ausnahme von der Verlängerung der Dienstzeit anzuordnen, wenn kein dienstliches Interesse an der Dienstzeitverlängerung besteht. Die bereits in Absatz 7 normierte Möglichkeit, die Dienstzeit auf Antrag sogar darüber hinaus zu verkürzen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Möglichkeit, eine Entscheidung nach Absatz 8 für den Fall einer Änderung der Elternzeit unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen (§ 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).“ Die Norm ermöglicht der Personalführung der Bundeswehr eine größere Flexibilität bei der Frage der Dienstzeitverlängerung. Vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl., § 40, Rz. 16. Die Beklagte hat in hinreichender Weise dargelegt, dass ausnahmsweise kein dienstliches Interesse an einer Verlängerung der Dienstzeit der Klägerin besteht. Die verkürzte Stehzeit, die sich durch die Befreiung vom Dienst anlässlich der bewilligten Berufsförderungsmaßnahme ergibt, kann ein Aspekt bei der Beurteilung eines dienstlichen Interesses sein. Im Rahmen des Ermessens kann die Bundeswehr unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Lebensplanung des Soldaten, und ihrer eigenen dienstlichen Sicht abwägen, ob sie die gesetzliche Verlängerung der Dienstzeit im Wege einer Einzelfallentscheidung durch Verwaltungsakt abändern möchte. Vgl. VG Karlsruhe, a.a.O., Rz. 51, 45. Dabei dürfen die Anforderungen an die Begründung der Verwaltungsentscheidung mit Rücksicht auf den Willen des Gesetzgebers nicht überspannt werden. Denn dieser hat die Norm gerade auch mit Blick auf hypothetische zukünftige Ereignisse („gegebenenfalls“, „Kettenverlängerung“) geschaffen, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch nicht zugrunde gelegt werden können. Die Beklagte hat bereits mit dem Ausgangsbescheid vom 05.06.2014 ihre Verneinung eines Verlängerungsinteresses darauf gestützt, dass die Klägerin seit dem 01.06.2014 einen Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst zur Inanspruchnahme berufsfördernder Maßnahmen hat. Im Beschwerdebescheid hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, dass kein dienstliches Interesse daran bestehe, das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit zu verlängern, um sie sodann in der verlängerten Dienstzeit für Berufsförderungsmaßnahmen vom militärischen Dienst freizustellen. Damit hat die Beklagte entscheidend auf die verkürzte Stehzeit der Klägerin infolge der möglichen Dienstfreistellung zur Berufsförderung abgestellt. Eine weitergehende Vertiefung dieses Aspekts war nicht geboten, da der vorliegende Fall dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Ausnahmenfall entspricht. Ausführungen darüber, welche beruflichen Bildungsmaßnahmen bei der Klägerin konkret anstehen und ob damit eine Freistellung vom militärischen Dienst verbunden ist, waren vorliegend nicht erforderlich, da entsprechende Anträge – soweit für das Gericht ersichtlich – (noch) nicht gestellt waren. Gleiches gilt hinsichtlich der Berücksichtigung der Lebensplanung der Klägerin. Die Anforderungen an deren Berücksichtigung richten sich nach dem eventuellen Vortrag des betroffenen Soldaten im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren sowie sonstigen aktenkundigen Erkenntnissen. Insoweit ist ausreichend, dass die Beklagte das Beschwerdevorbringen der Klägerin erkennbar zur Kenntnis und zum Anlass genommen hat, ihre Auffassung zum Verhältnis von Elternzeit und Berufsförderung in zeitlicher und finanzieller Hinsicht mitzuteilen. Anders als die Klägerin hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung verfassungsgemäß ist. § 40 Abs. 8 S. 1 SG verstößt nicht gegen den vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, insbesondere bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.10.1983 – 2 BvL 22/80 –, juris, Rz. 30 f.; BVerwG, Urteil vom 17.04.2014 – 5 C 40.13 –, juris, Rz. 11 m.w.N. aus der Rspr. d. BVerfG; Kempny, Die „verbotene Gleichbehandlung“, JZ 2015, 1086 - 1091. Zwischen Soldaten, die keine Elternzeit oder diese vor Abschluss einer mehr als sechsmonatigen Ausbildung in Anspruch genommen haben, und Soldaten, die dies erst nach einer solchen Ausbildung getan haben, besteht mit Blick auf die verbleibende Restdienstzeit ohne Dienstleistung ein gewichtiger Unterschied, den der Gesetzgeber innerhalb seiner Gestaltungsfreiheit ungleich behandeln durfte. Das Soldatenverhältnis auf Zeit ist in besonderem Maße von gegenseitigem Geben und Nehmen geprägt. Gerade dort erlaubt es die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, durch Regelungen wie in § 40 Abs. 4 und 8 SG einen am zeitlichen Verhältnis von Ausbildungsabschluss, Elternzeit und Dienstzeitende orientierten Rahmen vorzugeben, in dem das Interesse des Soldaten an Elternzeit und das Interesse des Dienstherrn am Nutzen der gewährten Ausbildung gegeneinander abgewogen werden. Auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Dieses Grundrecht garantiert in seiner hier nicht betroffenen abwehrrechtlichen Funktion die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll. Neben dieser Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG auch eine gewisse positive Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern bereits in beachtlichem Umfang gefördert. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.06.2011 – 1 BvR 2712/09 –, juris, Rz. 9. Zwar mag die Klägerin es als für sie nachteilige Rechtsfolge empfinden, dass ihre Entscheidung für die Elternzeit nicht dazu geführt hat, dass ihr Dienstverhältnis um den entsprechenden Zeitraum besoldeter Dienstzeit verlängert wurde. Allerdings ist dem Familiengrundrecht durch die streitige Regelung entsprochen, weil die Klägerin als Soldatin auf Zeit Elternzeit beanspruchen konnte und das ihr aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung in Aussicht gestellte Dienstzeitende nicht vorverlagert wurde. Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt einem Zeitsoldaten nicht entgegen der Zweckrichtung von § 40 Abs. 4 SG einen Anspruch auf Verlängerung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und schützt nicht vor dem Besoldungsverlust, der mit Elternzeit einhergeht. Auch ein Berufssoldat kann den Besoldungsausfall während der Elternzeit nicht nachträglich wieder erwirtschaften und verdient während seiner Laufbahn insgesamt weniger, als wenn er sich gegen die Elternzeit entscheidet. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass ebenso Fälle von Soldaten denkbar und aus der Entscheidungspraxis bekannt sind, die sich durch die im Interesse des Dienstherrn erfolgende Verlängerung der Dienstzeit um die Elternzeit beschwert fühlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.