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Urteil

L 3 AL 10/17

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSH:2018:1123.L3AL10.17.00
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Leitsätze
1. Hat eine Mutter wegen längerer freiwilliger Unterbrechungen ihres Berufslebens wegen Kindererziehung im erweiterten Bemessungsrahmen von zwei Jahren nicht wenigstens für die Dauer von 150 Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so führt § 150 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 3 dazu, dass nach § 152 Abs 1 SGB 3 ein fiktives Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen ist. (Rn.32) 2. Dies verstößt weder gegen Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht. (Rn.40)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. November 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Mutter wegen längerer freiwilliger Unterbrechungen ihres Berufslebens wegen Kindererziehung im erweiterten Bemessungsrahmen von zwei Jahren nicht wenigstens für die Dauer von 150 Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so führt § 150 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 3 dazu, dass nach § 152 Abs 1 SGB 3 ein fiktives Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen ist. (Rn.32) 2. Dies verstößt weder gegen Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht. (Rn.40) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. November 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, insbesondere wird der Beschwerdewert von 750 EUR erreicht (§ 143 Sozialgerichtsgesetz {SGG] i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Unter Berücksichtigung des von der Klägerin während des Beschäftigungsverbots vor der Geburt des 3. Kindes erzielten monatlichen Entgelts in Höhe von 4.875,00 EUR ergäbe sich ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 160,27 EUR, entsprechend einem täglichen Leistungssatz von 60,32 EUR (Steuerklasse 4, Kindermerkmal 67 %). Unter Berücksichtigung eines Leistungsbezuges vom 12. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2014 (199 Tage) beläuft sich die streitige Differenz auf 2.923,31 EUR [(täglich 60,32 EUR - 45,63 EUR) * 199 Tage]. Die Berufung der Klägerin ist hingegen nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie des angefochtenen Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 13. Juni 2014 (§ 136 Abs. 3 SGG). Dabei lässt der Senat allerdings offen, ob die von der Klägerin eingeräumten Anwesenheitszeiten in der Tierarztpraxis ab dem 12. Juni 2014, während derer sie gelegentlich Operationen beobachtet haben will, eine Beschäftigungslosigkeit ausschlossen (vgl. zu einem unentgeltlichen Betriebspraktikum: BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R - Rn. 10, juris). Anhaltspunkte für eine fremd-nützige Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses sind nicht feststellbar. Ergänzend ist lediglich Folgendes nochmals hervorzuheben: Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangenen, dass die Klägerin im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen vom 12. Juni 2012 bis 11. Juni 2014 nicht für mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte mit der Folge, dass das ALG nicht auf der Grundlage des vor dem 1. Dezember 2010 und während der Zeit vom 18. Januar 2013 bis zum 13. Mai 2013 bezogenen Arbeitsentgelts sondern unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts zu berechnen ist, §§ 150, 152 SGB III. Das BSG hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2018 (– B 11 AL 8/17 R –, Rn. 22 ff., juris) ausgeführt, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des Bemessungsrechts ergebe, dass der Gesetzgeber durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Rahmen der ihm möglichen Typisierung das Bemessungsrecht auf die versicherungspflichtige Beschäftigung zurückgeführt und neu geordnet habe. Bis zum 1. Januar 2005 habe der Bemessungszeitraum auch Zeiten mit einer Versicherungspflicht ohne gleichzeitige versicherungspflichtige Beschäftigung umfasst. Der in den vormaligen Regelungen des Bemessungsrechts verwandte Begriff des „Entgelts“ sei nicht allein auf das erzielte Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern auf jegliches Entgelt bezogen, das der Bemessung für Zeiten der Versicherungspflicht zugeordnet gewesen sei (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, BR-Drucks 550/96 S. 42, 177 f., BTDrucks 13/5676, S. 4, BTDrucks 13/4941, S. 177 zu Art 1 [§§ 130, 131]). Demgegenüber habe der Gesetzgeber ab 1. Januar 2005 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die bemessungsrelevanten Zeiten ausnahmslos auf diejenigen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beschränkt. Die Vielfalt und Komplexität der bisherigen Regelungen, die mit hohem Personal-, Sach- und Zeitaufwand verbunden gewesen seien, sollten zurückgeführt werden. Daher sollten alle neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehenden übrigen Versicherungspflichtverhältnisse, denen zuvor besondere Entgelte zugeordnet waren, genauso außer Betracht bleiben wie „atypische“ Beschäftigungssachverhalte (vgl Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1515 S 85, zu Art 1 Nr. 71 [§§ 130 bis 134]; Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 17/6277 S 104, zu Art 1 [§ 150]). Ausgehend von der Orientierung der Bemessung des ALG an der versicherungspflichtigen Beschäftigung solle § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III - welcher im Kern schon in dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Recht enthalten gewesen sei (§ 112 Abs. 2 Satz 2 AFG), ab 1. Januar 1998 in § 131 Abs. 2 Nr. 1 SGB III aF und ab 1. Januar 2005 in § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III aF übernommen wurde - davor schützen, dass in diese Bemessung Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, in denen das erzielte Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche Arbeitszeit wegen der Kindererziehung atypisch niedrig waren und sich daher für die Höhe des Bemessungsentgelts ungünstig auswirkten (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R -, Rn. 23; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R -, Rn. 16; BSG Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 19/10 R -, Rn. 22, juris). § 150 Abs. 2 SGB III verfolgt mithin den Zweck, dass die dort genannten atypischen Beschäftigungsverhältnisse für versicherungspflichtig Beschäftigte bei der Leistungsbemessung außer Betracht bleiben (BT-Drucks 15/1515 S. 85; Behrend in Eicher/ Schlegel, SGB III nF, § 150 Rn. 4, Stand Oktober 2015). Eine Verlängerung des Bemessungsrahmen über die maximale Dauer von zwei Jahren hinaus (vgl. § 150 Abs. 3 Satz 1, § 152 Abs. 1 SGB III) erfolgt hingegen nicht (vgl. bereits BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 – B 11a AL 23/07 R –, Rn. 22 ff.; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, Rn. 27 ff.; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 7/08 R -, Rn. 21 ff., juris). Hatte der oder die Arbeitslose auch im erweiterten Bemessungsrahmen von zwei Jahren nicht wenigstens für die Dauer von 150 Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, führt § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III dazu, dass nach § 152 Abs. 1 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen ist (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R -, Rn. 15, juris; zum Ganzen: Schmidt, Mutterschaft und Arbeitslosengeld, SGb 2014, 242, 247 f.). Die Bestimmung des Bemessungsentgelts im SGB III löst sich nur dann von dem individuellen Bruttoverdienst, den der Arbeitslose zuletzt in seinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tatsächlich erzielt hat, wenn im erweiterten Bemessungsrahmen nicht mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt festzustellen sind. An die Stelle des individuellen Bruttoverdienstes tritt dann ein fiktives Arbeitsentgelt im Sinne eines pauschalen Durchschnittsverdienstes, von dem der Gesetzgeber annimmt, dass ihn der Arbeitslose gegenwärtig erzielen könnte, wenn er in eine Beschäftigung vermittelt würde, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung entsprechend der Qualifikation des Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken haben (vgl. BT Drs. 15/1515, S. 85 f.). Zwar kann die Zugrundelegung eines fiktiven Bemessungsentgelts nach § 152 SGB III zu einem niedrigeren ALG führen, als es sich nach dem in der Vergangenheit zuletzt erzielten Lohn ergäbe (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R -, Rn. 43; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R -, Rn. 41; BSG Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, Rn. 29; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 42/08 R -, Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 49/08 R -, Rn. 15 ff., juris). Das BSG hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Hintergrund der fiktiven Bemessung sei, dass nach längerer Beschäftigungslosigkeit bei einer Neueinstellung nicht mehr das bisherige Gehalt erzielt werden könne. Das Bestreben, ein Leistungsniveau zu verhindern, das über einen Ausgleich für das aktuell erzielbare Entgelt hinausgehe, rechtfertige sich ohne Weiteres aus der Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, bei Personen, deren Berufsbiografie Lücken aufweise und die in den letzten 2 Jahren nur für weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt haben, typisierend davon auszugehen, dass der aktuelle Marktwert der Arbeitsleistung in der Regel durch die durchschnittlichen Entgelte aller in einer Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer nicht mehr zutreffend repräsentiert werde. Der durch den individuellen Versicherungsfall aktuell eintretende Lohnausfall ließe sich ohnehin nicht exakt bestimmen, sondern nur auf der Grundlage geeigneter Anknüpfungspunkte schätzen (Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, 71. Ergänzungslieferung September 2018, § 152 SGB III Rn. 8). Die Klägerin kann mithin nicht damit gehört werden, dass Arbeitslosen mit „schlechtem Marktwert“ (rentennahe Arbeitslose ohne Vermittlungsmöglichkeiten, wegen eines Vermögensdelikts zu Lasten des Arbeitgebers fristlos gekündigtem Arbeitsnehmer („Dieb“) sowie schlecht arbeitenden Arbeitnehmern („low performer“) mit geringen Eingliederungschancen) ALG nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gewährt wird, während ihr ALG Anspruch wegen der Kindererziehungszeiten fiktiv bemessen wird, obwohl sie nicht mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt während des Bemessungszeitraumes aufzuweisen habe. Die Klägerin verkennt bereits, dass in der Arbeitsförderung zwischen Beitrag und Leistung keine Äquivalenz bestehen muss (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 4/18, § 137 SGB III, Rn. 52). Das gilt insbesondere, wenn für den Arbeitslosen - wie im Fall der Klägerin - im Bemessungszeitraum nicht wenigstens ein Anspruch von mindestens 150 Tagen mit Arbeitsentgelt festgestellt werden kann. Soweit die Klägerin insbesondere einwendet, dass in ihrem Fall eine Minderung des Marktwertes nicht eingetreten sei, übersieht sie, dass sie seit dem August 2005 nicht mehr als Tierärztin praktiziert hat, sondern als Gebietsrepräsentantin für einen Futtermittelhersteller tätig war, mithin seit 2005 über keine praktische Berufserfahrung als praktizierende Tierärztin verfügte. Das Einkommen praktizierender Tierärzte hängt hingegen entscheidend von der Berufserfahrung, der Betriebsart (private Klinik, Universitätsklinik oder Praxis) sowie dem Tätigkeitsschwerpunkt (behandelte Tierart) ab (vgl. Kersebohm/Doherr/Becher, Lange Arbeitszeiten, geringes Einkommen und Unzufriedenheit: Gegenüberstellung der Situation praktizierender Tierärzte mit vergleichbaren Berufsgruppen der deutschen Bevölkerung, Tabelle 3 B, Berliner und Münchener Tierärztliche Wochenschrift 2017, https://vetline.de/lange-arbeitszeiten-geringes-einkommen-und-unzufriedenheit-gegenueberstellung-der-situation-praktizierender-tiermediziner-mit-vergleichbaren-berufsgruppen-der-deutschen-bevoelkerung/150/3216/101334/, vgl. auch Hucklenbroich, Tiermedizin Leiden für die Tiere, Zeit online vom 28. Mai 2017 https://www.zeit.de/karriere/beruf/2017-05/tiermedizin-traumberuf-gehalt-mindestlohn). Angesichts der auf eine Beschäftigung als praktizierende Tierärztin ausgerichteten Vermittlungsbemühungen ließe sich ein höheres individuell erzielbares Bemessungsentgelt (vgl. Rechtslage bis 31. Dezember 2004) gerade nicht rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin in der Zeit vom 18. Januar 2013 bis zum 13. Mai 2013 – der Zeit zwischen der Erziehungszeit des 2. Kindes und dem Beginn der Mutterschutzfrist vor der Geburt des 3. Kindes - das gleiche Entgelt bezog wie vor der Geburt des ersten Kindes. Die gleichbleibende Höhe des Entgelts beruhte allein darauf, dass sie als Gebietsrepräsentantin - trotz Beschäftigungsverbots - in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stand und eine Gehaltskürzung jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt hätte. Soweit die Klägerin weiterhin die Auffassung vertritt, dass in jedem Einzelfall der Marktwert des Arbeitslosen ermittelt werden müsse, ist ihr auch entgegenzuhalten, dass dies in der Massenverwaltung nicht praktikabel ist und es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, auf typisierende Regelungen zurückzugreifen. Entgegen den klägerischen Ausführungen zum schlechten Marktwert bestimmter Arbeitsloser wird auch weder einfach- noch verfassungsrechtlich eine strenge Beitragsäquivalenz der Leistungen gefordert. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 25. August 2011 (– B 11 AL 19/10 R –, Rn. 24, juris) nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach es nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, wenn Arbeitsentgelt, das außerhalb des Bemessungszeitraumes erzielt wurde, nicht als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R -; Urteil vom 21. Juli 2008 - B 7 AL 23/08 R -, juris). Ergänzend hat das BSG darauf hingewiesen, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08) und darüber hinaus zur streitgegenständlichen Problematik Vorlagen des SG Dresden und des SG Aachen als unzulässig angesehen hat (Beschlüsse vom 10. März 2010 - 1 BvL 11/07 - und vom 14. März 2011 - 1 BvL 13/07 -, juris). Allein der Umstand, dass das BVerfG die (Urteils-)Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat, rechtfertigt aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung der jeweils ausgeführten Gründe für die Zurückweisung die Annahme, dass das BVerfG Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Norm gerade nicht hat. Mit diesen Gründen hat sich auch die Klägerin nicht hinreichend auseinander gesetzt. Insbesondere kann in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden neuen Bemessungsmethode des § 132 Abs. 2 SGB III a.F. bzw. § 152 SGB III liegenden Abkehr von der individuellen Ermittlung des erzielbaren tariflichen Arbeitsentgelts (§ 133 Abs. 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG erkannt werden, da die Methodik zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung geführt hat. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen grundsätzlich berechtigt, in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte durch typisierende Regelungen normativ zusammenzufassen, im Tatsächlichen bestehende Besonderheiten generalisierend zu vernachlässigen sowie Begünstigungen oder Belastungen in einer gewissen Bandbreite nach oben und unten pauschalierend zu bestimmen, jedenfalls wenn die damit verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind. Dabei darf der Gesetzgeber auch die Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele berücksichtigen, um den Erfordernissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen. Mit der erstrebten Freisetzung bisher durch die Leistungsbemessung gebundener personeller Ressourcen sollte letztlich dem in §§ 4 und 5 SGB III verankerten Vorrang der Vermittlung und der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 4 SGB III) vor Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit mehr Geltung verschafft werden. Die Verwaltungsvereinfachung war ein vom Gesetzgeber für notwendig gehaltenes Element des Gesamtkonzepts, durch sozialpolitische Reformen für einen Abbau der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit zu sorgen (BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 23/07 R -, Rn. 50 f., juris). Der Gesetzgeber hat auch nicht davon ausgehen müssen, dass die Pauschalierung in zahlreichen Fällen zu besonders schwerwiegenden Härten führt. Denn die aus der Rentenversicherung bekannte Ermittlung fiktiver Entgelte anhand der Einstufung in Qualifikationsgruppen könne wegen der erfahrungsgemäß in der Regel bestehenden Abhängigkeit zwischen beruflicher Qualifikation und Verdienstmöglichkeiten als geeignete Methode angesehen werden, um jedenfalls in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen (so auch BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7 AL 23/08 R –, Rn. 18 f., juris). Entgegen den Ausführungen der Klägerin verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetzgeber auch nicht, die in der Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub liegende familienpolitische Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen uneingeschränkt zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2004, - 1 BvR 2303/03 -, Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 2909/08 –, Rn. 11, juris). Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1982 – 1 BvL 116/78 – [Mutterschutz]; BVerfG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 BvL 10/01 – [Mutterschutz und Anwartschaft], BVerfG, Beschluss vom 14. März 2011 – 1 BvL 13/07 –, Rn. 64, juris). Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Zusammenhang zudem, dass die Klägerin ohne die mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eingeführte Versicherungspflicht für Erziehende gemäß § 26 Abs. 2a SGB III bereits dem Grunde nach mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit keinen Anspruch auf ALG gehabt hätte und dass für den Personenkreis der Erziehenden der Versicherungsschutz nicht mit eigenen finanziellen Aufwendungen verbunden ist (vgl. § 347 Nr. 9 SGB III in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; BT-Drucks 16/7263 S. 5 ff). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern es verfassungsrechtlich geboten sein könnte, den von der Klägerin vor der Kindererziehung erzielten Lohn zur Bemessungsgrundlage zu machen. Denn unabhängig davon, dass das ALG nicht in voller Äquivalenz zu geleisteten Beiträgen festgesetzt werden und dem Arbeitslosen nicht die volle Aufrechterhaltung eines früheren Lebensstandards ermöglichen muss (vgl BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 -, [Kirchensteuer-Hebesatz] Rn. 55 mwN, juris), können Anwartschaften auf Sozialleistungen Eigentumsschutz nur genießen, wenn sie (auch) auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 - [Grundsicherung]; BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 43/06 R, Rn. 15, juris). Es kann deshalb nicht als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden, wenn der Gesetzgeber für die Personen, die durch die Einführung der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2a SGB III die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf ALG auch ohne Erwerbstätigkeit und ohne eigene Beiträge erfüllen, eine fiktive Bemessung wie für sonstige Versicherte vorsieht (ausdrücklich: BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 11 AL 19/10 R –, Rn. 26, juris). Die Klägerin übersieht zudem, dass die Regelung des § 152 Abs. 1 SGB III nicht ausschließlich Frauen im Anschluss an Elternzeiten betrifft. Vielmehr kommt eine fiktive Bemessung des ALG u.a. nach dem Bezug von Krankengeld bzw. Erwerbsminderungsrente (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 2017 – L 2 AL 43/17 –; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R -, juris), dem Bezug von Verletztengeld (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 – L 14 AL 202/15 –; BSG, Beschluss vom 26. März 2014 - B 11 AL 14/14 B -, juris), bei antragspflichtversicherten Selbständigen (Sächsisches LSG, Urteil vom 1. Juni 2017 – L 3 AL 8/15 –, juris), nach einer Inhaftierung (Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. November 2016 – L 10 AL 293/15 –, juris) oder nach Abschluss der Ausbildung in einer außerbetrieblicher Einrichtung (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 49/08 R -, juris) in Betracht. Der Senat hat bereits an anderer Stelle ausgeführt, dass es nach § 152 SGB III nicht auf den individuellen Marktwert ankommt. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob es sich bei den von der Klägerin angeführten Arbeitslosen mit schlechtem Marktwert überhaupt um verfassungsrechtlich relevante Vergleichsgruppen handelt. Es besteht auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers aus Art. 6 Abs. 1 GG, bei Eltern bzw. Müttern, die sich nach längeren freiwilligen Unterbrechungen ihres Berufslebens dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellen, den Lohnersatz durch das ALG nicht nach dem aktuell voraussichtlich erzielbaren Lohn zu bemessen, sondern anhand des vor der Kindererziehung erzielten Arbeitsentgelts. Denn aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt nicht, dass der Staat jegliche die Familie betreffende Belastung ausgleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange fördern müsse (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvL 11/07 -, Rn. 45 mwN, juris). Aus Art. 6 Abs. 4 GG kann die Klägerin die Verfassungswidrigkeit des geltenden ALG-Bemessungsrechts ebenfalls nicht ableiten, da aus Art. 6 Abs. 4 GG für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden können (ausdrücklich bereits BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 - , Rn. 6 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - [Kindererziehungszeiten] und BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - [Trümmerfrauen, Erziehungszeiten]; BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -, Rn. 9 [Elterngeld], juris). Der Gesetzgeber ist aufgrund von Art. 6 Abs. 4 GG auch nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl BVerfG, Beschluss vom 14. März 2011 - 1 BvL 13/07 -, Rn. 64 mwN, juris). Insbesondere könnten aus Art. 6 Abs. 4 GG für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden (so auch BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010, - 1 BvR 2909/08 -, Rn. 6 mwN, juris). Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass das seit dem 1. Januar 2005 geltende Recht Abweichungen vom Versicherungsprinzip, dem eine strenge Anknüpfung der Höhe des Arbeitslosengeldes an die Höhe des versicherungspflichtigen Entgelts und damit an die Höhe der entrichteten Beiträge entsprechen würde, enthält, die gerade auch Müttern zugutekommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1982 - 1 BvL 116/78 - [Mutterschutz]). Denn entgegen den Forderungen der Klägerin auf Berücksichtigung auch der Zeiten der Beschäftigungsverbote unmittelbar vor und nach der Geburt nach § 3 MuSchG n.F. hat der Gesetzgeber gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (jetzt § 151 f SGB III) darauf verzichtet, die beitragspflichtigen Einnahmen während der Mutterschutzfristen, das heißt nach § 345 Nr. 7 SGB III ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mutterschaftsgeldes, bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts heranzuziehen. Da das Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 1 MuSchG in Verbindung mit § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V (ab dem 30. Oktober 2012; früher: § 200 RVO) nur eine geringe Höhe aufweist, wird so auch einer Schlechterstellung von Müttern entgegengewirkt (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 14. März 2011 - 1 BvL 13/07 -, Rn. 68, juris). Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 16. Juli 2009 - C-537/07 -, juris) sowie § 5 Nr. 5 der im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU wiedergegebene überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die von den europäischen branchenübergreifenden Organisationen der Sozialpartner (BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB) am 18. Juni 2009 geschlossen wurde, stützen. Zwar erfährt die Bindung des Richters an nationales Recht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts, das eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschriften des nationalen Rechts gebieten kann, um eine Harmonisierung der Rechtsordnungen zu erreichen, eine Einschränkung (Stelkens/Panzer, in Schoch/Schneider/ Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 30. Ergänzungslieferung Februar 2016, § 1 Rn 48). Insoweit sind die Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots nach Art 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) iVm der Unionstreue (Art 4 Abs. 3 EUV) auch verpflichtet, bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts - insbesondere einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung - dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ergebnis zu erreichen (richtlinienkonforme Auslegung; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - C- 397/01 bis C-403/01 -, juris). Die Richtlinie 2010/18/EU setzt die in ihrem Anhang wiedergegebene überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom 18. Juni 2009 in Kraft (Art. 1 der Richtlinie 2010/18/EU). Die Richtlinie ist dabei als Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 der Grundrechte-Charta in Bezug auf den Elternurlaub zu verstehen (Graue/Diers, Verfassungs- und europarechtliche Probleme bei der Berechnung von Elterngeld, NZS 2015, 777, 778). Art. 33 Abs. 2 Grundrechte-Charta bestimmt, dass jeder Mensch ua das Recht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes hat, um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können. Dieses europäische Grundrecht hat nach Art. 6 Abs. 1 EUV den Charakter von verbindlichem europäischen Primärrecht, dh es wirkt unmittelbar und zwingend auch in der nationalen deutschen Rechtsordnung (Graue/Diers, NZS 2015, 777, 779 mwN). Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Grundrechte-Charta stellt außerdem sicher, dass die Charta nicht nur für die Europäische Union und ihre Organe und Einrichtungen gilt, sondern auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Europarechts (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2016 – L 1 AL 61/14 –, Rn. 36 ff., juris). § 5 Nr. 5 der Rahmenvereinbarung sieht vor, dass sozialversicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung von den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern nach den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Tarifverträgen geprüft und entschieden werden; dabei ist der Bedeutung der Kontinuität der Ansprüche auf Deckung durch die verschiedenen Sozialversicherungssysteme, vor allem was die Gesundheitsfürsorge betrifft, Rechnung zu tragen. Die Rahmenvereinbarung verpflichtet die Mitgliedschaftsstaaten mithin nicht, während der Dauer des Elternurlaubs die Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit vorzusehen. Ein Einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht daher gegenüber öffentlichen Einrichtungen eines Staates nicht auf § 2 Nr. 8 der Rahmenvereinbarung a.F. bzw. § 5 Nr. 5 der Rahmenvereinbarung vom 18. Juni 2009 berufen (ausdrücklich zur wortgleichen Rahmenvereinbarung vom 14. Dezember 1995: EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-537/07 -, Rn. 51 und 62, juris). Vor diesem Hintergrund verlangt etwa Ziffer 19 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub auch nur, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vereinbarung die Aufrechterhaltung der Ansprüche auf unveränderte Sozialleistungen für die Mindestdauer des Elternurlaubs ins Auge fassen sollen, wenn sich dies nach den Gegebenheiten und der Haushaltslage in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen erweist. Im Rahmen der Umsetzung ist es dem nationalen Gesetzgeber nicht verwehrt, die unterschiedlichen Ziele und Aufgaben der einzelnen Sozialleistungszweige zu berücksichtigen. So hat der Gesetzgeber etwa der in § 5 Nr. 5 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub besonders erwähnten Gesundheitsfürsorge mit den Regelungen des § 8 Abs. 1 Nrn 2, 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Rechnung getragen, die für den Fall der nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit und der sich an eine Elternzeit anschließenden Zeit einer Teilzeitbeschäftigung eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorsehen, um Kontinuität des Versicherungsschutzes (in der privaten Krankenversicherung) zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks 10/3792, S. 22). Ebenso wird durch die Regelung in § 56 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), der eine Regelung zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei gleichzeitiger Erziehung von mehreren Kindern vorsieht, Kontinuität im Bereich der Rentenversicherung gewährleistet. Dass der Gesetzgeber den hier relevanten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III der Höhe nach fiktiv bemisst, da ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann, ist vor dem Hintergrund des von der Krankenversicherung abweichenden Zwecks des Sicherungssystems nicht zu beanstanden. Ist der Eintritt des Leistungsfalls der Krankenversicherung auch während und nach der Elternzeit genauso möglich, wie zuvor, hat der Gesetzgeber das Eingreifen der Arbeitslosenversicherung insbesondere während, aber auch nach dieser Zeit grundsätzlich nicht vor Augen, sondern geht gerade davon aus, dass im Anschluss an die Elternzeit die Tätigkeit wiederaufgenommen wird und keine Arbeitslosigkeit eintritt. Dass damit im Bereich des SGB III keine umfassende Kontinuität der Sozialleistungen gewährleistet wird, steht der Zielsetzung der Richtlinie mithin nicht entgegen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2016 – L 1 AL 61/14 –, Rn. 40, juris). Der erkennende Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das der Bemessung des ALG zugrunde liegende Recht gegen die Richtlinie 79/7/EWG des Rats vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl L 6 S 24) und gegen sonstige europäische Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung verstößt. Dies gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass die Regelungen zur fiktiven Bemessung des ALG, die wegen ihrer Geltung für alle Versicherten jedenfalls keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beinhalten, in der Praxis - bezogen auf Eltern- und Erziehungszeiten - vorwiegend bei Frauen zur Anwendung kommen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anschein einer Diskriminierung widerlegt, wenn die in Rede stehenden Regelungen durch Faktoren sachlich gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des betreffenden Mitgliedstaats dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind. Von einer solchen sachlichen Rechtfertigung bzw der Geeignetheit und Erforderlichkeit der gewählten Mittel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin unter den gegebenen Umständen einen Anspruch auf ALG dem Grunde nach nur durch die sie begünstigende Einführung einer Versicherungspflicht für Erziehende erworben hat; dann kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, sie bei der Bemessung unter Heranziehung eines fiktiven Arbeitsentgelts genau so zu behandeln wie andere Versicherte ohne hinreichend zeitnah erzieltes Arbeitsentgelt (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 11 AL 19/10 R –, Rn. 28 mwN, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (ALG). Die 1975 geborene Klägerin ist Veterinärmedizinerin. Vom 1. August 2005 bis zum 31. Oktober 2013 war sie als Außendienstmitarbeiterin bei dem Tierfutterhersteller, der Firma „... GmbH“, beschäftigt. Die Klägerin ist Mutter des am 16. Januar 2011 geborenen Sohnes ..., der am 18. Januar 2012 geborenen Tochter ... und des am 12. Juni 2013 geborenen Sohnes .... Sie befand sich in der Zeit vom 2. Dezember 2010 bis 17. Januar 2013 sowie vom 14. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 im Mutterschutz bzw. in Elternzeit und bezog vom 16. Februar 2011 bis zum 15. Januar 2012, vom 18. Januar 2012 bis zum 17. Januar 2013 sowie vom 12. August 2013 bis zum 11. Juni 2014 Elterngeld. In der Zeit vom 18. Januar 2013 bis zum 13. Mai 2013 galt für die mit erheblichen Fahrzeiten verbundene Tätigkeit als Gebietsrepräsentantin ein Beschäftigungsverbot; das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt betrug während dieser Zeit monatlich 4.875,00 EUR. Auf Veranlassung des Arbeitgebers beendete die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom 1. Juli 2013 zum 31. Oktober 2013. Nachdem sich die Klägerin am 14. März 2014 mit Wirkung zum 12. Juni 2014 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2014 ALG für 360 Kalendertage in Höhe von täglich 45,63 EUR; der Berechnung legte sie ein fiktives Arbeitsentgelt gem. § 152 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) entsprechend der Qualifikationsgruppe 1 (Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule erforderlich) zugrunde. Die Klägerin bezog ALG bis zum 31. Dezember 2014; seit dem 1. Januar 2015 ist sie als Tierärztin in einer Kleintierpraxis in Hamburg („....“) selbständig tätig. Mit dem am 12. Juni 2014 gegen die Bewilligungsentscheidung eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die fiktive Bemessung des ALG. Sie habe während ihres Beschäftigungsverhältnisses für das Unternehmen ... GmbH vom 1. August 2005 bis zum 31. Oktober 2013 drei Kinder geboren und für jedes dieser Kinder jeweils ein Jahr Elternzeit genommen und Elterngeld bezogen. Zwischen der zweiten und dritten Elternzeit habe sie ihre Tätigkeit bei der Firma ... GmbH wieder aufgenommen; ihre Einkommensverhältnisse seien gegenüber denen vor der ersten Elternzeit unverändert geblieben. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, das ALG auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts zu berechnen. Allein aufgrund der Tatsache, dass sie drei Kinder geboren und diese entsprechend dem gesetzgeberischem Willen im ersten Jahr auch in Vollzeit betreut habe, dürfe sie nicht gegenüber anderen benachteiligt oder diskriminiert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach § 151 Abs. 1 SGB III sei Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallene Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Könne ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens - wie hier bei der Klägerin - nicht festgestellt werden, sei als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, § 152 SGB III. Im erweiterten Bemessungsrahmen vom 12. Juni 2012 bis zum 11. Juni 2014 seien keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen (18. Januar 2013 bis zum 13. Mai 2013 = 116 Tage). Daher sei der Bemessung ein fiktives Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 1 zugrunde zu legen, weil sich die Vermittlungsbemühungen für die Klägerin in erster Linie auf Beschäftigungen dieser Qualifikationsgruppe erstreckten. Dagegen hat die Klägerin am 14. Juli 2014 bei dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die der Berechnung des ALG zugrundeliegende Vorschrift sei verfassungswidrig. Es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die Ausführungen des Bundessozialgerichts ([BSG], Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11 a AL 23/07 R -), wonach die fiktive Berechnung bei freiwilliger Unterbrechung der Erwerbsbiografie wegen Kindererziehung gerechtfertigt sei, da bei länger zurückliegenden Bemessungsentgelten typisierend nicht davon ausgegangen werden könne, dass in einer potentiellen neuen Beschäftigung noch das Entgelt erzielt werden könne, das in der Vergangenheit erzielt worden sei (sog. Entgeltausfallprinzip), seien vom Bundesverfassungsgericht ([BVerfG], Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -) nicht bestätigt worden. Die Urteilsverfassungsbeschwerde sei vom BVerfG vielmehr nur wegen unzureichender Substantiierung nicht zur Entscheidung angenommen worden. Aus Sicht der Klägerin verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn Arbeitslosen mit „schlechtem Marktwert“ ALG nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gewährt werde, während eine Mutter, die sich „aufgrund eigener Lebensplanung“ entscheide, länger als zwei Jahre bei ihrem Kind zu bleiben, eine fiktive Berechnung hinnehmen müsse. Im Übrigen habe die Klägerin die Vermutung des BSG widerlegt, denn sie habe im Zeitraum vor der Geburt des 3. Kindes das gleiche Gehalt erzielt, das sie vor der Geburt des 1. Kindes erhalten habe. Darüber hinaus seien Entgeltabrechnungszeiträume im Sinne von § 115 Abs. 1 SGB III auch Zeiträume mit Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz gem. § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz a.F. ([MuSchG]; Beschäftigungsverbot für werdende Mütter sechs Wochen vor der Entbindung; § 3 Abs. 1 MuSchG n.F.) sowie § 6 Abs. 1 MuSchG a.F. (Beschäftigungsverbot für acht Wochen nach der Entbindung; § 3 Abs. 2 MuSchG n.F.). Insofern müsse im Bemessungsrahmen neben dem vorgeburtlichen Mutterschutz auch der Zeitraum von 8 Wochen nach der Geburt des dritten Kindes Berücksichtigung finden. Da nach § 11 MuSchG a.F. Frauen während des Beschäftigungsverbots das durchschnittliche Arbeitsentgelt weiterzuzahlen sei, wären die Zeiten einzubeziehen mit der Folge, dass bei der Klägerin 176 Tage mit Entgeltbezug zu berücksichtigen seien. Das Sozialgericht Hamburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. September 2014 zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Lübeck verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts vor ihren Mutterschafts- und Erziehungszeiten zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Bei der Klägerin seien im erweiterten Bemessungszeitraum vom 12. Juni 2012 bis 11. Juni 2014 keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt festzustellen. Die Klägerin habe sich ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Mai 2013 bis 11. Juni 2014 zunächst im Mutterschutz und anschließend in Elternzeit befunden; beitragspflichtiges Arbeitsentgelt habe sie nicht bezogen. Im Übrigen liege nach der Entscheidung des BSG vom 29. Mai 2008 weder ein Verstoß gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 6 GG vor; die Regelung sei auch EU-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. November 2016 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BSG vom 29. Mai 2008 (- B 11a AL 23/07 R -) sowie vom 25. August 2011 (- B 11 AL 19/10 R -) abgewiesen. Zwar habe die Klägerin in der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 12. Juni 2014 (§ 143 Abs. 1 SGB III) mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (§ 142 SGB III) gestanden, denn es habe ein Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Abs. 2a SGB III während der Elternzeit bestanden. Maßgebend für die Bemessung nach § 150 Abs. 1 SGB III seien die vom Arbeitgeber abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt (§ 25 Abs. 1 SGB III). In den zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seien für die Klägerin keine 150 Tage mit abgerechneten Entgelten festzustellen. Während der Elternzeit habe nach § 26 Abs. 2 a SGB III Versicherungspflicht aus sonstigen Gründen bestanden; Arbeitsentgelt habe sie für die Dauer des Elterngeldes nicht erhalten. Auch für die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld im Zeitraum vom 14. Mai 2013 bis 20. August 2013 habe die Klägerin kein Arbeitsentgelt, sondern Leistungen der Krankenkasse bezogen (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Die fiktive Einstufung sei nicht zu beanstanden. Hintergrund der fiktiven Bemessung sei, dass nach längerer Beschäftigungslosigkeit bei einer Neueinstellung nicht mehr das bisherige Gehalt erzielt werden könne. Gegen das der Klägerin am 7. März 2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. April 2017 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung führt die Klägerin aus: Das Sozialgericht habe sich mit ihrer Kritik am „Entgeltausfallprinzip“ und dem „Marktwert von Arbeitslosen“ nicht hinreichend auseinandergesetzt. Wenn es um die Frage gehe, welche Chancen der betreffende Arbeitslose auf eine adäquate Beschäftigung und Bezahlung habe, hätte der Gesetzgeber bei rentennahen Arbeitslosen ohne Vermittlungsmöglichkeiten, fristlos wegen eines Vermögensdelikts zum Nachteil des Arbeitgebers gekündigten Arbeitnehmern („Dieb“) bzw. schlecht arbeitenden Arbeitnehmern („low performer“) mit geringen Eingliederungschancen das ALG lediglich auf der Grundlage einer fiktiven Bemessung berechnen dürfen. Gleiches gelte bei Arbeitslosen, die mit ihrer erworbenen Qualifikation - insbesondere in „aussterbenden Berufen“ - keine Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt hätten. Das Argument des Sozialgerichts, dass die „Realität des Arbeitsmarktes“ typischerweise für die erste Zeit Lohnabschläge gegenüber im Berufsleben Verbliebenden mit sich bringe, sei empirisch fragwürdig und in Zeiten annähernder Vollbeschäftigung unhaltbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in gesuchten akademischen Berufen häufig ein Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt werde. Die Vorschriften des SGB III seien zudem europarechtskonform auszulegen. So messe § 2 der Richtlinie 96/34/EG vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub der Kontinuität der Ansprüche auf Deckung durch die verschiedenen Sozialversicherungssysteme eine besondere Bedeutung zu. Zugleich werde die Aufrechterhaltung der Ansprüche auf unveränderte Sozialleistungen während des Mindestelternurlaubs geregelt. Das könne nur bedeuten, dass bei Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Elternzeit das ALG nicht fiktiv zu berechnen sei. Insoweit habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Entlassungsentschädigung auf Basis eines Vollzeitentgelts und nicht auf Basis des während der Elternzeit verdienten Teilzeitentgelts berechnet werden dürfe (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C 588/12 -, juris). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. November 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des tatsächlich vor den Mutter- und Erziehungszeiten gezahlten Arbeitsentgelts zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 ist die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 26. November 2015 (- B 11 AL 2/15 R -, Rn. 17, juris) sowie die Entscheidungen des BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvL 11/07 -; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2011 - 1 BvL 13/07 -, juris) darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Das gelte auch bezogen auf die Vereinbarkeit mit europäischem Recht. Auf Nachfrage des Senats zur Verfügbarkeit der Klägerin in der Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2014 hat diese mit Schriftsatz vom 20. November 2018 die Betreuungsverträge der Kindertagesstätte für ihre Kinder vorgelegt und unter Bezugnahme auf die Praxiszeiten der „Tierarztpraxis ...“ ihre Verfügbarkeit umfangreich erläutert. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der protokollierten Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.