Beschluss
1 BvR 3515/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung vollständiger Akteneinsicht durch das Finanzgericht verletzt das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, soweit keine schutzwürdigen Gründe (z. B. Steuergeheimnis, Voten/Entwürfe) entgegenstehen.
• Ein Rügeverzicht kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, wenn die Beteiligten nicht sachkundig vertreten waren und wiederholt schriftlich Akteneinsicht beantragt haben; überzogene Rügeanforderungen dürfen das Gehörsrecht nicht aushöhlen.
• Anliegen gegen die materiell-rechtliche Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung sind wegen materieller Subsidiarität nur dann verfassungsgerichtlich zu prüfen, wenn die fachgerichtlichen Rechtsbehelfe entsprechend genutzt wurden.
Entscheidungsgründe
Versagung vollständiger Akteneinsicht verletzt rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) • Die Versagung vollständiger Akteneinsicht durch das Finanzgericht verletzt das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, soweit keine schutzwürdigen Gründe (z. B. Steuergeheimnis, Voten/Entwürfe) entgegenstehen. • Ein Rügeverzicht kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, wenn die Beteiligten nicht sachkundig vertreten waren und wiederholt schriftlich Akteneinsicht beantragt haben; überzogene Rügeanforderungen dürfen das Gehörsrecht nicht aushöhlen. • Anliegen gegen die materiell-rechtliche Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung sind wegen materieller Subsidiarität nur dann verfassungsgerichtlich zu prüfen, wenn die fachgerichtlichen Rechtsbehelfe entsprechend genutzt wurden. Verheiratete Kläger erwarben 1999 ein bebautes Grundstück; das Finanzamt schrieb den Einheitswert fort und änderte nach Umbauten mehrfach Art und Wert der Bewertung. Die Kläger beantragten im finanzgerichtlichen Verfahren mehrfach vollständige Einsicht in die Einheitswertakte; das Finanzgericht gestattete nur teilweise Einsicht (Bl. 14 ff.), verweigerte Bl. 1–13 und lehnte den Antrag ab. Die Klage war teilweise erfolgreich; die Kläger rügten zudem Verfahrensmängel wegen der versagten Akteneinsicht. Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück mit der Begründung, die Kläger hätten einen Rügeverzicht begangen. Die Kläger erhoben Verfassungsbeschwerde, mit der sie u. a. Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung rügten. • Art. 103 Abs. 1 GG gewährt Recht auf rechtliches Gehör einschließlich der Möglichkeit, sich vorab über entscheidungserhebliche Tatsachen zu informieren; dazu gehört im finanzgerichtlichen Verfahren das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO. • § 78 FGO gewährt Einsicht in alle dem Gericht vorliegenden Akten; Beschränkungen sind nur aus § 78 Abs. 3 FGO, dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) oder datenschutzrechtlichen Gründen zulässig; Voten und Entwürfe bleiben ausgeschlossen. • Das Finanzgericht durfte die Einsicht in Bl. 1–13 nicht ohne tragfähigen Grund verweigern; weder Steuergeheimnis noch ein Fall des § 78 Abs. 3 FGO war dargetan. • Die Verweigerung der Einsicht verletzte daher Art. 103 Abs. 1 GG, weil die Beteiligten so nicht erkennen konnten, auf welchen Tatsachenvortrag es ankam und ggf. ergänzenden Vortrag vorzubringen. • Der Bundesfinanzhof durfte keinen Rügeverzicht annehmen: Bei nicht anwaltlich vertretenen Klägern und bei wiederholten schriftlichen Anträgen auf Akteneinsicht sind die Anforderungen an eine Rüge im Termin nicht so streng anzusetzen, dass effektiver Rechtsschutz und Gehör entwertet würden. • Da das Urteil des Finanzgerichts auf dem Gehörsverstoß beruhen kann, ist es aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. • Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung insgesamt wurde aus Gründen der materiellen Subsidiarität keine Entscheidung getroffen, weil die Beschwerdeführer diese Rüge nicht in der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH ausreichend verfolgt hatten. Die Verfassungsbeschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Verfahrensfrage der versagten vollständigen Akteneinsicht vor dem Finanzgericht betroffen ist. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.01.2008 wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs über die Nichtzulassungsbeschwerde wird gegenstandslos; die Verfassungsbeschwerde in den übrigen Punkten wird nicht angenommen. Eine in der Verfassungsbeschwerde erhobene umfassende Angriffsrüge gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung bleibt wegen materieller Subsidiarität unentschieden; solche verfassungsrechtlichen Vorbehalte sind zunächst von den Fachgerichten, insbesondere dem Bundesfinanzhof, weiter zu prüfen.