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Urteil

3 K 1387/08 EW

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2011:0414.3K1387.08EW.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Einheitsbewertung und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. 3 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße 1 in O (R Nr. 184). Für dieses Grundstück stellte der Beklagte mit Bescheid vom 04.12.1969 unter der Einheitswert-Nummer den Einheitswert auf den 01.01.1964 auf 33.700,00 DM fest. Der Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.1964 wurde durch Bescheid vom selben Tage auf 104,47 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 28.11.1974 rechnete der Beklagte das Grundstück dem Kläger mit dem festgestellten Einheitswert im Wege der Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1974 zu. Durch Bescheid vom selben Tage setzte der Beklagte den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.1974 für das streitgegenständliche Grundstück im Rahmen einer Hauptveranlagung auf 104,47 DM fest. Zu den Einzelheiten der vorgenannten bestandskräftigen Bescheide wird auf Blatt 12-14 und 18-19 der Einheitswertakte Bezug genommen. 4 Mit Schreiben vom 04.02.2006, eingegangen beim Beklagten am 06.02.2006, legte der Kläger unter Angabe der Einheitswert-Nr. "gegen die Erhebung der Grundsteuer B für sein selbstgenutztes Einfamilienhaus Einspruch" ein. Gleichzeitig beantragte er die "Aufhebung des Grundsteuermessbescheides". Der Einspruch sollte sich "sowohl auf den gegenwärtigen Heranziehungsbescheid vom 20.01.2006 als auch auf die Bescheide der vergangenen Jahre" beziehen. Dem Antragschreiben vom 04.02.2006 war die Kopie des Grundsteuerbescheides 2006 für das Grundstück A-Straße 1 der Stadt O vom 20.01.2006 beigefügt. Darin wurde die Grundsteuer auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages von 53,41 € auf 209,49 € festgesetzt. Anlässlich der persönlichen Übergabe des Schreibens vom 04.02.2006 bezog sich der Kläger mündlich auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). 5 Mit Schreiben vom 31.10.2007 stellte der Kläger beim Beklagten unter Angabe des Aktenzeichens "1 BvR 1644/05" eine Sachstandsanfrage bezüglich seines Antrags vom 04.02.2006. Auf das Schreiben vom 31.10.2007 wird verwiesen. 6 Der Beklagte antwortete dem Kläger auf dessen Sachstandsanfrage mit Schreiben vom 22.11.2007 und verwies unter Angabe mehrerer Entscheidungen darauf, dass das BVerfG bzw. der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes bestätigt hätten. Aufhebungs- und Änderungsanträge seien durch die obersten Finanzbehörden der Länder durch Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 zurückgewiesen worden, soweit mit diesen Anträgen geltend gemacht worden sei, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Auf das Schreiben vom 22.11.2007 wird Bezug genommen. 7 Die vom Beklagten benannte Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 wurde im Bundessteuerblatt Teil I 2007 Seite 274 mit folgendem Inhalt veröffentlicht: "Am 30. März 2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Anträgen geltend gemacht wird, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Entsprechendes gilt für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 Bewertungsgesetz) oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages (§ 17 Grundsteuergesetz)." 8 Mit seiner Klage vom 16.04.2008 wendet sich der Kläger gegen die "Allgemeinverfügung zur Grundsteuer B Steuernummer: ". In seiner Klageschrift beantragte der Kläger, "die Aufhebung des Grundsteuermessbescheides sowie Einheitswertbescheides aus dem Jahre 1974". Mit Schreiben vom 11.05.2008 konkretisierte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass er die "Aufhebung der Bescheide von 1974 für den Zeitraum ab 2006" begehre. 9 Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage führt der Kläger nach einem Hinweis des Berichterstatters vom 10.06.2008 (vgl. Blatt 26 der Gerichtsakte) aus, die Entscheidung über seinen Einspruch vom 04.02.2006 sei durch die Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 erfolgt. Ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren sei demzufolge nicht möglich. Vor der Klageerhebung habe er die Frage der Zuständigkeit in zwei Telefongesprächen mit der OFD Münster geklärt (vgl. hierzu Blatt 29 der Gerichtakte). 10 In materieller Hinsicht beruft sich der Kläger unter Bezugnahme auf verschiede Entscheidungen des BVerfG und des BFH sowie auf Stimmen in der Literatur auf die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens sowie der Erhebung der Grundsteuer. Nach Auffassung des Klägers betrifft das vorliegende Verfahren dabei nicht lediglich das Jahr 2006. Das Gericht habe vielmehr über ein Verfahren zu befinden, das über den Stichtag 01.01.2007 hinausgehe. 11 Zur Begründung führt der Kläger insbesondere aus, das Ausbleiben turnusgemäßer Anpassungen der Einheitswerte des Grundvermögens durch Hauptfeststellungen habe zu erheblichen Wertverzerrungen geführt, die unter dem Blickwinkel der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Vereinbarkeit der Bewertung und des Grundsteuerrechts mit Art. 3 Abs. 1 GG in Frage stelle. Nach dem Beschluss vom 18.02.2009 (1 BvR 1334/07, HFR 2009, 661) habe das BVerfG im Beschluss vom 13.04.2010 (1 BvR 3515/08, HFR 2010, 862) erneut verfassungsrechtliche Zweifel an der Einheitsbewertung geäußert und die Finanzgerichte aufgefordert, eine Vorlage an das BVerfG zu veranlassen. Zudem habe der BFH in zwei Urteilen vom 30.06.2010 (II R 60/08, BStBl II 2010, 897 und II R 12/09, BStBl II 2011, 48) entschieden, dass die Einheitsbewertung des Grundvermögens mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. 12 Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Klägers wird auf die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen. 13 Der Kläger beantragt, 14 das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob das Grundsteuergesetz, insbesondere § 13 Abs. 1 Satz 2 GrStG -Einheitswert- (in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz, insbesondere § 22) insoweit verfassungswidrig ist, als das Einheitswertverfahren die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung verfehlt, weil die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.1964) inzwischen eine angemessene Dauer überschreitet (so Urteil BFH II R 12/09 vom 30.06.2010), 15 hilfsweise, ihm gegenüber die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörde der Länder vom 30.03.2007 (BStBl I 2007, 274) wegen Ablehnung seines Antrags vom 04.02.2006 – Aufhebung des Grundsteuermessbescheides und des Einheitswertbescheides (Erhebung) – aufzuheben und das beklagte Finanzamt zu verpflichten, den Grundsteuermessbescheid und den Einheitswertbescheid vom 28.11.1974 (25.11.1974) – bezüglich des Wohneigentums A-Straße 1 in O aufzuheben, und zwar ab dem 01.01.2006, spätestens ab dem 01.01.2007, allerspätestens ab dem 01.01.2008, 16 hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen, 19 hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. 20 Der Beklagte vertrat zunächst die Auffassung, die Klage sei zulässig. Hierzu wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 17.07.2008 (vgl. Blatt 31 der Gerichtsakte) verwiesen. 21 Nunmehr ist der Beklagte sinngemäß der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe mit Schreiben vom 04.02.2006 Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt und gleichzeitig die Aufhebung des Grundsteuermessbescheides beantragt. Den Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid hätte der Kläger jedoch bei der Stadt O erheben müssen und der Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermessbescheides sei aufgrund der Bestandskraft des Grundsteuermessbescheides aus dem Jahr 1974 unzulässig. Mit der Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 seien nur zulässige Anträge zurückgewiesen worden. 22 In materieller Hinsicht vertritt der Beklagte die Auffassung, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens und der Grundsteuer sei durch die Rechtsprechung des BVerfG und des BFH hinreichend geklärt. Das BVerfG habe in seinen Beschlüssen vom 03.03.2006 (1 BvR 311/06, n.v.) vom 21.06.2006 (1 BvR 1644/05 n.v.), vom 02.06.2006 (1 BvR 2351/05 n.v.) und vom 12.06.2009 (1 BvR 1334/07, HFR 2009, 611) die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer verneint. Entgegen der Darstellung des Klägers habe das BVerfG in seinen Beschlüssen vom 18.02.2009 (1 BvR 1334/07, DB 2009, 773) und vom 13.04.2010 (1 BvR 3515/08, HFR 2010, 1403) nicht ausgeführt, dass es die Einheitsbewertung des Grundvermögens nach der zurzeit geltenden gesetzlichen Regelung für verfassungswidrig halte. Im Übrigen habe der BFH in seinen Urteilen vom 30.06.2010 (II R 60/08, BStBl II 2010, 897 und II R 12/09, BStBl II 2011, 48) ausgeführt, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens von der Rechtsprechung des BFH trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus dem lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt und darauf beruhender Wertverzerrungen ergäben, bislang als verfassungsgemäß beurteilt worden sei. Daran sei jedenfalls für Stichtage bis zum 01.01.2007 festzuhalten. Der Antrag des Klägers auf Aufhebung des Grundsteuermessbetrages habe sich jedoch auf das Kalenderjahr 2006 bezogen. 23 Der Senat hat in der Sache am 14.04.2011 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wir Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Haupt- und Hilfsantrab bleiben ohne Erfolg. 26 1. 27 Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, den Einheitswertbescheid vom 28.11.1974 ab dem 01.01.2006, spätestens ab dem 01.01.2007 und allerspätestens ab dem 01.01.2008 sowie den Grundsteuer-messbescheid vom 28.11.1974, spätestens ab dem 01.01.2007 und allerspätestens ab dem 01.01.2008 aufzuheben und insofern ihm gegenüber die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.03.2007 aufzuheben. 28 Bezüglich der vorgenannten Klagebegehren mangelt es an dem für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage erforderlichen Vorverfahren, so dass insofern kein außergerichtlicher Rechtsbehelf des Klägers ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist (§ 44 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). 29 Der Kläger hat außergerichtlich weder die Aufhebung des Einheitswertbescheides ab dem 01.01.2006, bzw. ab dem 01.01.2007, bzw. ab dem 01.01.2008 noch die Aufhebung des Grundsteuermessbescheids ab dem 01.01.2007 bzw. ab dem 01.01.2008 beantragt. Der Antrag des Klägers in seinem Schreiben vom 04.02.2006 betraf lediglich "die Aufhebung des Grundsteuermessbescheides" und enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass auch die Aufhebung des Einheitswertbescheides beantragt wurde. Das Begehren auf Aufhebung des Grundsteuermessbescheides bezog sich ausschließlich auf den Stichtag 01.01.2006 und früher, nicht jedoch auf den 01.01.2007 und 01.01.2008. Der Kläger hat im Schreiben vom 04.02.2006 nämlich die Aufhebung des Grundsteuermessbescheides in Bezug auf den "gegenwärtigen Heranziehungsbescheid vom 20.01.2006" und hinsichtlich der vorangegangenen Jahre beantragt. Da der Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer 2006 der 01.01.2006 war (§ 9 GrStG), bezog sich der Antrag des Klägers eindeutig auf diesen Stichtag. Dieser Antrag war, entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung des Beklagten, zulässig. Denn gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3 GrStG wird der fehlerhaft festgesetzte Steuermessbetrag mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an aufgehoben, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Ein Aufhebungsantrag für spätere Stichtage ab dem 01.01.2007 wurde seitens des Klägers hingegen nicht gestellt. Dies war aus seiner Sicht auch gar nicht erforderlich, da eine Aufhebung des Grundsteuermessbetrages zum 01.01.2006 sich auch auf die Folgejahre ausgewirkt hätte. Insofern besteht keine Veranlassung, das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Antragsschreiben vom 06.02.2006 über den Wortlaut hinaus erweiternd auszulegen. 30 Da der Kläger außergerichtlich weder die Aufhebung des Einheitswertbescheides noch die Aufhebung des Grundsteuermessbescheids ab dem 01.01.2007 bzw. ab dem 01.01.2008 beantragt hat, wurden diese Begehren nicht von der Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.03.2007 (BStBl I 2007, 274) erfasst. Insoweit ist der Kläger durch die Allgemeinverfügung nicht beschwert, so dass der gerichtliche Rechtsweg diesbezüglich nicht eröffnet ist. 31 2. 32 Soweit der Kläger die Aufhebung des Grundsteuermessbescheides vom 28.11.1974 ab dem 01.01.2006 begehrt und insofern die Aufhebung der Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.03.2007 beantragt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 33 Wurde der Antrag eines Steuerpflichtigen durch die Allgemeinverfügung (§§ 172 Abs. 3 Satz 1, 118 Satz 2 AO) vom 30.03.2007 (BStBl I 2007, 274) abgelehnt, so kann der Steuerpflichtige hiergegen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung Klage erheben (§§ 172 Abs. 3 Satz 2, 367 Abs. 2b Satz 5 AO). Ein erfolglos gebliebenes außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren ist für die Klage nicht Voraussetzung, weil gegen eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 172 Abs. 3 AO ein Einspruch nicht statthaft ist (§ 348 Nr. 6 AO). Auch Anträge, die bereits vor dem 19.12.2006 und damit vor Einführung des § 172 Abs. 3 AO durch Artikel 10 Nr. 12 des Gesetzes vom 13.12.2006 (BGBl I S. 2878) gestellt worden sind, können durch eine Allgemeinverfügung verbeschieden werden (Artikel 97 § 18a Abs.12 EGAO). 34 Die vorgenannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage gegen die Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 liegen bezogen auf den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Grundsteuermessbescheides zum 01.01.2006 vor. Denn insofern wurde der Antrag des Klägers vom 06.02.2006 durch die Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 abgelehnt und der Kläger hat seine Klage hiergegen am 16.04.2008 innerhalb der einjährigen Klagefrist erhoben. Die Klagefrist wegen der Ablehnung durch Allgemeinverfügung endet mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung (§§ 172 Abs. 3 Satz 2, 367 Abs. 2b Satz 5 AO). Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben (§§ 172 Abs. 3 Satz 2, 367 Abs. 2b Satz 4 AO). Das Bundessteuerblatt mit der Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 wurde am 23.04.2007 ausgegeben. Die am 16.04.2008 eingegangene Klage ist somit fristgerecht erhoben worden. 35 Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Ablehnung der Aufhebung des Grundsteuermessbescheides zum 01.01.2006 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 101 FGO). Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages (104,47 DM = 53,41 €) durch Bescheid vom 28.11.1974 ist bezogen auf den 01.01.2006 nicht rechtwidrig, insbesondere nicht verfassungswidrig. Da der festgesetzte Steuermessbetrag somit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht fehlerhaft war, liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG nicht vor. 36 Der Senat vermag den seitens des Klägers vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Einheitsbewertung des Grundvermögens und der daran anknüpfenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrages bezogen auf den hier maßgeblichen Stichtag 01.01.2006 nicht zu folgen. Der BFH hat in seinen Urteilen vom 30.06.2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897 und II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48) zwar ausgeführt, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), nicht vereinbar sei. In beiden Entscheidungen hat der BFH jedoch ausgeführt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 02.02.2005 II R 36/03, BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428; Urteil vom 21.02.2006 II R 31/04, BFH/NV 2006, 1450; Urteil vom 30.07.2008 II R 5/07, BFH/NV 2009, 7; Urteil vom 04.02.2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244 m.w.N.), wonach die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus dem lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.1964) und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, als verfassungsgemäß zu beurteilen sei, jedenfalls für Stichtage bis zum 01.01.2007 festzuhalten sei. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung für den vorliegenden Fall an. 37 Die seitens des Klägers benannten Beschlüsse des BVerfG vom 18.02.2009 (1 BvR 1334/07, HFR 2009, 611) und vom 13.04.2010 (1 BvR 3515/08, HFR 2010, 862) stehen dem nicht entgegen. In diesen Entscheidungen hat das BVerfG die Frage der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens nicht, wie der Kläger meint, in Zweifel gezogen, sondern offen gelassen bzw. sich mit den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht auseinandersetzen müssen. 38 Im Beschluss vom 18.02.2009 (1 BvR 1334/07, a.a.O.) hat das BVerfG unter Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung vielmehr betont, die Erhebung der Grundsteuer entspreche jedenfalls dem Grunde nach und in ihrer wesentlichen Struktur der Verfassung. Dies stehe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, das sich in der Vergangenheit mehrfach, teils unmittelbar (vgl. BVerfGE 10, 372), teils inzident (vgl. BVerfGE 3, 407 <437>; 26, 1 <13>; 41, 269 <281, 288 f.>; 46, 224 <237>; 49, 343 <355 ff.>; 65, 325 <353>; 86, 148 <225<) mit der Grundsteuer befasst habe, ohne dabei verfassungsrechtliche Zweifel an der Grundsteuer als solcher zu äußern. Da die dem Verfahren zugrundeliegenden Grundlagenbescheide hinsichtlich der Grundstücksbewertung bezogen auf den streitigen Stichtag bestandskräftig waren, konnten die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen zur Einheitsbewertung im Hinblick auf den Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid offen bleiben. 39 Auch im Beschluss vom 13.04.2010 (1 BvR 3515/08 a.a.O.) hat das BVerfG keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens geäußert. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung insgesamt gewendet haben, hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität als unzulässig angesehen. Aus den Ausführungen des BVerfG in diesem Zusammenhang dahingehend, dass im Hinblick auf die im Schrifttum in erheblichem Umfang geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel an der Einheitsbewertung nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BFH bei einem entsprechenden Vorbringen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Revision zugelassen hätte, können nach Auffassung des Senats keine Zweifel des BVerfG an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung hergeleitet werden. Soweit die Beschwerdeführer schließlich weitergehende Grundrechtsverletzungen in Rahmen der Einheitsbewertung des Grundvermögens geltend gemacht haben, hat das BVerfG diese als nicht hinreichend substantiiert angesehen. 40 Unter Berücksichtigung der weitgehenden Unzulässigkeit der Klage und mangels Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages bezogen auf den Stichtag 01.01.2006 kommt eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 GG aus den dargestellten Gründen nicht in Betracht. 41 3. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. 43 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung, Festsetzung der Grundsteuermessbescheide und Erhebung der Grundsteuer ist jedenfalls in Bezug auf den hier maßgeblichen Stichtag 01.01.2006 aufgrund der genannten Rechtsprechung hinreichend geklärt.