Beschluss
9 B 303/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0106.9B303.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.512,84 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.512,84 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 25. Januar 2024 eingelegten Widerspruchs gegen die an die N. Bank (im Folgenden: Drittschuldnerin) gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2024 über 40.205,48 Euro anzuordnen, abgelehnt. Einer Entscheidung stehe nicht entgegen, dass dem Antragsteller die von ihm beantragte Akteneinsicht in elektronischer Form in den in Papier geführten und in dieser Form übersandten Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin nicht gewährt worden sei. Die Möglichkeit, in die in Papierform vorliegende Verwaltungsakte Einsicht zu nehmen, habe die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trotz gerichtlichen Hinweises hierauf nicht in Anspruch genommen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei zum überwiegenden Teil unzulässig. Nach der von dem Antragsteller vorgenommenen Zahlung eines Betrags in Höhe von 38.099,04 Euro habe die Antragsgegnerin die der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde gelegten Forderungen ermäßigt und dies der Drittschuldnerin mitgeteilt. Das Rechtsschutzbedürfnis sei insoweit entfallen. Anhaltspunkte dafür, dass der Drittschuldnerin die entsprechende Mitteilung der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2024 nicht zugegangen sein könnte, seien nicht ersichtlich. Soweit der Antrag zulässig sei, sei er unbegründet. Die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung erweise sich in dem verbliebenen Umfang bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 40 VwVG NRW. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW lägen vor. Nach erfolgter (Teil-) Zahlung durch den Antragsteller werde die Zwangsvollstreckung nur noch für Forderungen aus dem Veranlagungsjahr 2023 betrieben. Dass die Antragsgegnerin den Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr 2023 an den Antragsteller persönlich und nicht an seine Prozessbevollmächtigte versandt habe, begründe keine Zweifel an seiner wirksamen Bekanntgabe. Die Beitreibung der Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Kosten der Pfändung und Mahngebühren) finde ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 4 Buchstabe b) VwVG NRW und begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Seine Rüge, das Verwaltungsgericht hätte über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht entscheiden dürfen, ohne ihm zuvor Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in der Form wie beantragt zu gewähren, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die damit geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht liegt schon nicht vor. Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können. Das Gebot rechtlichen Gehörs sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2024 - 9 A 1957/20 -, juris Rn. 29, und vom 15. Dezember 2023 - 9 A 741/23.A -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allerdings durch die prozessuale Mitverantwortung des Beteiligten begrenzt. Dies bedeutet, dass er sich nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen kann, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Das gilt selbst dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu wahren. Auch ein solcher Verfahrensfehler führt nur dann zu einer Versagung rechtlichen Gehörs, wenn es dem Betroffenen nicht möglich ist, sich mit den Mitteln des Prozessrechts rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris Rn. 9, sowie Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8, und vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2024 - 9 A 1957/20 -, juris Rn. 30, und vom 15. Dezember 2023 - 9 A 741/23.A -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Danach bedarf keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht vorliegend den Antrag auf elektronische Akteneinsicht in den im Original in Papier geführten und in dieser Form übersandten (Teil des) Verwaltungsvorgang(s) der Antragsgegnerin fehlerhaft abgelehnt hat. Klargestellt sei an dieser Stelle, dass die Pflicht der Behörde, dem Gericht die Verwaltungsakten - in der Regel im Original - vorzulegen, in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelt ist, und sich aus § 55d VwGO nicht ergibt, dass eine Behörde im Original in Papier geführte Verwaltungsvorgänge einzuscannen und dem Gericht als elektronisches Dokument zu übersenden hätte. Nach § 100 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann allerdings die Einsicht in eine in Papierform geführte Prozessakte, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen - wofür hier nichts ersichtlich ist -, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Dabei umfasst der Begriff der Prozessakten im Sinne von § 100 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht von der beteiligten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. Besteht die Prozessakte zum Teil aus elektronischen, zum Teil aus Papierakten, so richtet sich das Verfahren für die elektronisch geführten Aktenteile nach § 100 Abs. 2 VwGO und für den aus Papier bestehenden Teil nach § 100 Abs. 3 VwGO. Vgl. BFH, Beschluss vom 14. Juli 2022 - IV B 66/21 -, juris Rn. 21 ff. (zu § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO), m. w. N.; siehe auch Posser, in: BeckOK VwGO, 71. Edition, Stand: 1. April 2024, § 100 Rn. 7; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. Ergänzungslieferung, Stand: Januar 2024, VwGO § 100 Rn. 6. Ein Anspruch darauf, dass das Gericht eine vorliegende Papierakte in ein elektronisches Dokument umwandelt, vgl. hierzu Hamb. OVG, Beschluss vom 21. April 2022 - 2 So 29/22 -, juris Rn. 7, um Akteneinsicht nach § 100 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu gewähren, dürfte jedoch grundsätzlich nicht bestehen, vgl. BSG, Beschluss vom 24. Januar 2023 - B 6 KA 2/22 BH -, juris Rn. 10 (zu § 120 Abs. 3 Satz 2 SGG); BFH, Beschluss vom 4. Juli 2019 - VIII B 51/19 -, juris Rn. 16 (zu § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO); siehe auch BT-Drs. 18/12203, S. 73 f. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht in elektronischer Form in die in Papierform vorliegende Verwaltungsakte führt hier jedenfalls deswegen nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil es der Antragsteller unterlassen hat, alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, auszuschöpfen. Die von dem Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Februar 2024 aufgezeigte - nach § 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestehende - Möglichkeit, sich die vorliegende Papierakte - per Post - übersenden zu lassen, hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht wahrgenommen. Auf die ausdrückliche Bitte des Verwaltungsgerichts mitzuteilen, ob und - bejahendenfalls - zu welchem Zeitpunkt eine Übersendung des Verwaltungsvorgangs zum Zweck der Akteneinsicht gewünscht werde, hat sie in dem Schriftsatz vom 5. März 2024 weiterhin auf der von dem Verwaltungsgericht abgelehnten elektronischen Akteneinsicht bestanden. Es wäre der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers jedoch zumutbar gewesen, Einsicht in den Verwaltungsvorgang in der von dem Verwaltungsgericht angebotenen Form zu nehmen. Sie hat weder vorgetragen noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, dass sie zwingend auf eine Akteneinsicht in der von ihr gewünschten Form angewiesen gewesen sein könnte. Der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht etwa dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht - für diesen etwaig überraschend - bereits am 11. März 2024 über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Verfügung vom 28. Februar 2024 darauf hingewiesen, dass - nur - dann, wenn die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers noch Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang durch Übersendung der Papierakte begehren sollte, „wegen einer in der 11. Kalenderwoche anstehenden zweiwöchigen dienstlichen Verhinderung“ des Berichterstatters eine Entscheidung unter Umständen erst im April 2024 möglich sein werde. Da die Prozessbevollmächtigte um die Übersendung der Papierakte nachfolgend jedoch nicht mehr gebeten hatte, war demnach mit einer zeitnahen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu rechnen. Aus der gerichtlichen Verfügung vom 28. Februar 2024 folgt entgegen dem Verständnis des Antragstellers im Übrigen auch nicht etwa, dass sich die angekündigte Abwesenheit des Berichterstatters auf die 11. Kalenderwoche insgesamt bezieht, sondern vielmehr, dass der Abwesenheitszeitraum an irgendeinem Tag in dieser Kalenderwoche beginnt. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, sein Rechtsschutzbedürfnis sei, nachdem die Antragsgegnerin infolge einer von ihm vorgenommenen Zahlung in Höhe von 38.099,04 Euro die der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde gelegten Forderungen ermäßigt und dies der Drittschuldnerin mitgeteilt hat, teilweise entfallen. Vgl. zum Eintritt der Erledigung bei Ermäßigung einer Vollstreckungsforderung: OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 9 B 108/14 -, juris Rn. 5. Sein diesbezügliches Vorbringen, es gebe „keinerlei Nachweis dafür“, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2024 über die Reduzierung des Forderungsbetrags von 40.205,48 Euro auf 2.411,67 Euro „jemals die Behörde verlassen“ habe und der Drittschuldnerin zugestellt worden sei, greift schon deshalb nicht durch, weil die Drittschuldnerin mit E-Mail vom 29. April 2024 auf die entsprechende Nachfrage der Antragsgegnerin bestätigt hat, dass die durch die Antragsgegnerin veranlasste Ermäßigung vom 19. Januar 2024 ebenso wie die weiteren Ermäßigungen vom 31. Januar 2024, 13. Februar 2024 und 23. April 2024 rechtzeitig bei ihr eingetragen worden seien. Mit seinem fristgerechten Beschwerdevorbringen legt der Antragsteller nicht dar, dass es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW erforderlichen wirksamen Leistungsbescheid als Voraussetzung für die Vollstreckung in dem noch aufrechterhaltenen Umfang fehlt. Soweit er ohne weitergehende Konkretisierung rügt, „die Bescheide“ hätten „zwingend“ an seine Prozessbevollmächtigte zugestellt werden müssen, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die in Rede stehenden Leistungsbescheide - zumal diejenigen, die noch Grundlage der Vollstreckung sind -, ihm oder seiner Prozessbevollmächtigten überhaupt nicht bekannt gegeben worden seien. Mit Blick auf den nach der Vollstreckungsbeschränkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Wesentlichen noch zugrunde liegenden Bescheid für das Jahr 2023 hat die Antragsgegnerin zudem ausdrücklich bestritten, dass ihr eine der Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht vorgelegt worden sei. Dem setzt der Antragsteller die bloße gegenteilige Behauptung entgegen, ohne etwa das entsprechende Übersendungsschreiben vorzulegen. Dies genügt nicht dem Darlegungsgebot. Sein weiteres Vorbringen, „angebliche Forderungen der Jahre 2014 f.“ seien „zweifelsohne zahlungsverjährt“, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Gemäß §§ 228, 229 Abs. 1 AO, die für die Grundsteuer unmittelbar (§§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 AO) und für die Grundbesitzabgaben entsprechend (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) KAG NRW) Anwendung finden, unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre und beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Ausgehend hiervon käme eine Zahlungsverjährung allenfalls für die vollstreckungsgegenständlichen Forderungen in Betracht, die vor dem Jahr 2019 fällig geworden sind. Der Antragsteller legt nicht hinreichend dar, dass solche Forderungen der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung in dem noch in Rede stehenden Umfang zugrunde liegen. Soweit der Antragsteller mit seinem am 21. April 2024 und somit nach Ablauf der am 18. April 2024 endenden Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz erstmals weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhebt, namentlich gegen die Wirksamkeit der - angeblich weder ihm noch seiner Prozessbevollmächtigten bekannt gegebenen - Leistungsbescheide, die Säumniszuschläge sowie die Mahn- und Pfändungskosten, sind diese vom Senat nicht zu prüfen. Gleiches gilt für die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 1.493,44 Euro, auf die sich der Antragsteller ausschließlich in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung beruft. Hierbei handelt es sich jeweils um qualitativ neues Vorbringen, das über eine zulässige Vertiefung oder Ergänzung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht und daher nicht berücksichtigungsfähig ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2023 - 1 B 1223/22 -, juris Rn. 27, vom 19. April 2023 - 10 B 1240/22 -, juris Rn. 13, und vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris Rn. 30. Ebenso wenig braucht der Senat zu entscheiden, ob die von dem Antragsteller in seinem am 21. April 2024 eingegangenen Schriftsatz erklärte Antragserweiterung, mit der er über seinen erstinstanzlich gestellten Antrag hinaus die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung begehrt, überhaupt zulässig ist. Denn der damit geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der Vollzugsfolgen setzt einen erfolgreichen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung voraus. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 163. Daran fehlt es hier nach dem Vorstehenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).