Urteil
B 2 U 16/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte steht Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur; ein irrtümlicher Abweg begründet ihn nur, wenn der Irrtum auf äußeren, wegebezogenen Umständen beruht.
• Die subjektive Handlungstendenz, die Arbeitsstätte zu erreichen, reicht nicht aus, um Versicherungsschutz für objektiv zurückgelegte Abwege zu begründen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
• Kann der Grund für das Abweichen vom direkten Weg nicht aufgeklärt werden, trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast; Nichterweisliches geht zu seinen Lasten.
Entscheidungsgründe
Wegeunfall: Kein Versicherungsschutz bei nicht aufklärbarem irrtümlichen Abweg • Auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte steht Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur; ein irrtümlicher Abweg begründet ihn nur, wenn der Irrtum auf äußeren, wegebezogenen Umständen beruht. • Die subjektive Handlungstendenz, die Arbeitsstätte zu erreichen, reicht nicht aus, um Versicherungsschutz für objektiv zurückgelegte Abwege zu begründen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). • Kann der Grund für das Abweichen vom direkten Weg nicht aufgeklärt werden, trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast; Nichterweisliches geht zu seinen Lasten. Der Kläger war als Lagerist beschäftigt und fuhr von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle in einem Firmengelände. Statt nach der Autobahnabfahrt in die zur Arbeitsstelle führende Richtung abzubiegen, fuhr er aus unbekannter Ursache ca. 2,5 km entgegengesetzt und leitete dann ein Wendemanöver ein. Während dieses Wendens kollidierte er mit einem anderen Pkw und erlitt erhebliche Verletzungen. Er kann sich nicht an die Gründe des Fehlabbiegens oder an den Unfallhergang erinnern. Die zuständige Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, der Kläger habe sich auf einem nicht versicherten Abweg befunden. Sowohl SG als auch LSG hatten zugunsten des Klägers entschieden; das BSG hob diese Urteile auf. • Anwendbare Normen: § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VII; Grundsätze der Beweislastverteilung im SGG. • Tatbestandsvoraussetzungen eines Arbeitsunfalls: zeitlich begrenztes, von außen wirkendes Ereignis, das einen Gesundheitsschaden verursacht, und innerer/sachlicher Zusammenhang der Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit. • Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung umfasst grundsätzlich nur das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von der Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Geringfügige nebenher erledigte Unterbrechungen bleiben geschützt, doch führt das objektive Verlassen des direkten Weges in entgegengesetzter Richtung zu einem unversicherten Abweg, sobald die Unterbrechung mehr als geringfügig ist. • Irrtümliche Abweichungen bleiben nur ausnahmsweise versichert, wenn der Irrtum auf äußeren, mit der Beschaffenheit des Weges zusammenhängenden Gefahren beruht (z. B. Dunkelheit, schlechte Beschilderung). Rein private oder eigenwirtschaftliche Gründe begründen dagegen keinen Schutz. • Im vorliegenden Fall fuhr der Kläger objektiv auf einem Abweg (2,5 km entgegengesetzte Richtung) und hatte die übliche Wegstrecke noch nicht wieder erreicht. Gründe für das Abweichen konnten nicht aufgeklärt werden; es ist nicht ersichtlich, dass äußere wegebezogene Umstände ursächlich waren. • Nach den Regeln der objektiven Beweislast muss der Versicherte die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Die Nichterweislichkeit der den Irrtum verursachenden Umstände ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. • Die vom LSG angenommene allein subjektive Handlungstendenz als genügender Schutzgrund verletzt § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII; daher ist die Revision der Beklagten begründet und die Klagabweisung rechtmäßig. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erlitten, weil er sich zum Unfallzeitpunkt auf einem objektiven Abweg befand, dessen Gründe nicht als aus der äußeren Beschaffenheit des Weges herrührend feststellbar sind. Die subjektive Absicht, die Arbeitsstätte zu erreichen, reicht nicht aus, um Versicherungsschutz auf einem solchen Abweg zu begründen. Da der Kläger die für eine Ausnahme vom Versicherungsausschluss erforderlichen Umstände nicht nachgewiesen hat, ist die Ablehnung des Arbeitsunfalls durch den Unfallversicherungsträger rechtmäßig. Die Kosten des Rechtsstreits werden nicht erstattet.