Urteil
L 2 U 344/22
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. "Zur Frage des Abwegs und des dritten Orts in der gesetzlichen Unfallversicherung" (Rn. 43 und 69)
2. Der Tod des Versicherten infolge eines Verkehrsunfalls auf einem Abweg begründet keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nach §§ 63 ff. SGB VII, da kein Arbeitsunfall vorliegt. (Rn. 36, 37, 43, 46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. "Zur Frage des Abwegs und des dritten Orts in der gesetzlichen Unfallversicherung" (Rn. 43 und 69) 2. Der Tod des Versicherten infolge eines Verkehrsunfalls auf einem Abweg begründet keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nach §§ 63 ff. SGB VII, da kein Arbeitsunfall vorliegt. (Rn. 36, 37, 43, 46) I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des SG Regensburg vom 29.09.2022 insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage gegen den Bescheid vom 23.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2020 wird abgewiesen. II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I.) Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des SG vom 29.09.2022 ist nicht zutreffend, soweit das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.05.2020 verurteilt hat, der Klägerin Sterbegeld, Überführungskosten und Witwenrente zu gewähren. Die Klage war – soweit das SG ihr entsprochen hat – unbegründet, die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat es in dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.05.2020 zu Recht abgelehnt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen gem. §§ 63 ff. SGB VII zu gewähren. Die Voraussetzungen der Ansprüche im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 SGB VII sind nicht erfüllt, da der Tod des Versicherten nicht infolge eines Versicherungsfalles (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) eingetreten ist, weil der Verstorbene am 02.02.2018 keinen Arbeitsunfall i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erlitten hat. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; stRspr, BSG Urteile vom 19.06.2018, B 2 U 2/17 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 46, Rn. 13; vom 30.03.2017, B 2 U 15/15 R, NZS 2017, 625 = NJW 2017, 2858; vom 05.07.2016, B 2 U 19/14 R, BSGE 121, 297 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 36, Rn. 11; vom 04.12.2014, B 2 U 10/13 R – BSGE 118, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 32, Rn. 11 und B 2 U 13/13 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 31 Rn. 11; vom 26.06.2014, B 2 U 4/13 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52; vom 18.06.2013, B 2 U 10/12 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 Rn. 12; vom 14.11.2013, B 2 U 15/12 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 27 Rn. 11; vom 15.05.2012, B 2 U 16/11 R, BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 21, Rn. 10 m.w.N.; vom 24.07.2012, B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44 Rn. 25 f und vom 13.11.2012, B 2 U 19/11 R, BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, Rn. 20; vom 30.01.2020, B 2 U 2/18 R, BSGE 130, 1-17, SozR 4-2700 § 8 Nr. 70, Rn. 20) „Weg“ ist die Strecke zwischen einem Start- und Zielpunkt. Bei allen (Hin-)Wegen setzt § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest („nach“), lässt aber zugleich den Startpunkt offen, sodass anstelle der Wohnung auch ein anderer (sog. „dritter“) Ort Ausgangspunkt sein kann, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat (vgl. BSG Urteile vom 05.07.2016, B 2 U 16/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 58 Rn. 24 f m.w.N. und vom 05.05.1998, B 2 U 40/97 R, BSGE 82, 138, 141 f = SozR 3-2200 § 550 Nr. 18 S. 73 f; hierzu kritisch Heinz, Unfälle auf Wegen, 25. Jahresarbeitstagung Deutsches Anwaltsinstitut eV Sozialrecht 2013, S. 34, 40, sowie ders, Versicherte und unversicherte Wege in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Sozialrecht als Menschenrecht 2011, 273, 283). Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen (grundlegend BSG Urteile vom 17.12.2015, B 2 U 8/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 Rn. 13 f; vom 31.08.2017, B 2 U 2/16 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 61 Rn. 15; vom 13.11.2012, B 2 U 19/11 R – BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, Rn. 47; vom 25.01.1977, 2 RU 57/75, SozR 2200 § 550 Nr. 24 S. 52 und vom 15.12.1959, 2 RU 143/57 – BSGE 11, 156, 157). Dabei steht nur das „Sichfortbewegen“ auf dem direkten Weg bzw. das Zurücklegen des direkten Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2020, B 2 U 2/18 R, BSGE 130, 1-17, SozR 4-2700 § 8 Nr. 70, Rn. 24 – 25). Zwar berühren geringfügige Unterbrechungen, die auf einer Verrichtung beruhen, die bei natürlicher Betrachtung zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist, und gleichsam „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden kann, den Versicherungsschutz nicht (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2016, B 2 U 16/14 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 58 m.w.N.; vom 04.07.2013, B 2 U 3/13 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 50 Rn. 15; vom 17.02.2009, B 2 U 26/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 32 Rn. 15; vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R, BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, Rn. 19). Bewegt sich der Versicherte dagegen nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befindet er sich auf einem sog. Abweg. Wird ein solcher Abweg bei einer mehr als geringfügigen Unterbrechung des direkten Weges zurückgelegt, besteht, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, besteht erneut Versicherungsschutz (vgl. BSG vom 05.07.2016, B 2 U 16/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 58 m.w.N.; BSG, Urteil vom 20.12.2016, B 2 U 16/15 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 60, Rn. 17). Wenn sich der Versicherte auf dem Abweg wieder mit einer auf die versicherte Tätigkeit gerichteten Handlungstendenz bewegt, begründet dies hingegen noch keinen Versicherungsschutz, da sich der Versicherte nach wie vor auf dem unversicherten Abweg befindet (vgl. BSG, Urteil vom 23.01.2018, B 2 U 3/16 R; Neuerer, NZS 2024, 35 zu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2023, L 1 U 1485/23). Dies zugrunde gelegt befand sich der Verstorbene am 02.02.2018, als er in seinem Auto auf der Bundesstraße … in E auf der Höhe Z, Landkreis N, Bundesstrasse …, Abschnitt … – Km …, aufgrund einer Frontalkollision mit einem anderen Kfz tödlich verunglückte, nach den Feststellungen des Senats auf einem unversicherten Abweg und stand daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur vollen Überzeugung des Senats ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung der rechtlichen Würdigung der folgende vom Senat festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen: Der Verstorbene fuhr am 02.02.2018 mit seinem PKW von seiner Arbeitsstätte, der Wirtschaftsförderung und Gründerzentrum im Landkreis T GmbH in W, zu der Beerdigung des Herrn K1, eines ehemaligen Mitarbeiters des Stadtmarketings K und Weggefährten des Verstorbenen, in K, die um 14.00 Uhr begonnen hat, um an einem Requiem und einer Wegsegnung, nicht aber dem Leichenschmaus, teilzunehmen. Im Anschluss hieran fuhr der Verstorbene nach N. Dort besuchte er das Auktionshaus W, N, A Platz, welches an diesem Tag wegen einer öffentlichen Besichtigung der zur nächsten Auktion gelangenden Kunstobjekte bis 18.00 Uhr geöffnet hatte. Im Anschluss besuchte der Verstorbene das Ehepaar D in N, F Weg im Zeitraum von 18.00 bis 19.00 Uhr und machte sich dann auf den Weg von N in Richtung E. Der Verstorbene verunglückte tödlich am 02.02.2018 gegen 20.30 Uhr auf der Bundesstraße … in E auf der Höhe Z, Landkreis N, Bundesstrasse …, Abschnitt … – Km … aufgrund einer Frontalkollision mit einem anderen Kfz. Bei dem Unfallort handelt es sich um einen Teil der Wegstrecke, die auf dem direkten Weg vom Ehepaar D zu der Druckerei G (damaliger Standort: Im G, E) und auch zum Wohnort des Verstorbenen (A Straße, A) liegt. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte der Verstorbenen noch nicht die Wegstrecke erreicht, die er vom Ort der Beerdigung zur Druckerei G gefahren wäre. Ausgehend von diesem vom Gericht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt ist die Fahrt des Verstorbenen von dem Requiem und der Wegsegnung in K nach N und zurück über die Bundesstrasse …, auf welcher der Verstorbene tödlich verunglückte, ein Abweg im o.g. Sinne und damit nicht versichert. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles liegen daher nicht vor. Hierzu im Einzelnen: Ausgangspunkt der Fahrt nach N war der erste (Zwischen-)Tätigkeitsort, die Wahrnehmung der mit der beruflichen Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang stehenden Trauerfeier in K. Diese Teilnahme des Verstorbenen war unstreitig betrieblich veranlasst, da der Verstorbene nach den unwidersprochenen Einlassungen der Klageseite im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der Wirtschaftsförderung und Gründerzentrum im Landkreis T GmbH mit Herrn K1, der Mitarbeiter des Stadtmarketings gewesen ist, oft beruflich zu tun hatte. Für eine berufliche Veranlassung spricht aus Sicht des Senats im Übrigen auch, dass sowohl im handschriftlichen Kalender, der von Frau K, der damaligen Sekretärin des Verstorbenen, geführt wurde wie auch im (elektronischen) Kalender dieser Termin vermerkt war. Ausgehend von diesem Startpunkt wäre die Fahrt zu der Druckerei G, die ursprünglich für 16.00 Uhr angedacht gewesen ist und im Laufe des Tages auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden ist, als direkter Weg nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Der Verstorbene fuhr jedoch – zu einem nicht aufklärbaren Zeitpunkt – in die völlig entgegengesetzte Richtung von K aus nach N zu dem Auktionshaus W aufgrund einer zur vollen Überzeugung des Senats privatwirtschaftlichen Veranlassung. Im Unfallzeitpunkt befand sich der Verstorbene daher nicht auf dem üblicherweise zurückzulegenden Weg von dem ersten (Zwischen-)Tätigkeitsort (Beerdigung K) zu dem zweiten (Zwischen-)Tätigkeitsort Druckerei G in E. Vielmehr befand sich der Verstorbene weiterhin auf dem Abweg, nachdem er nach Wahrnehmung der eigenwirtschaftlichen Angelegenheiten in N wieder in Richtung E zurückfuhr. Die Verrichtungen des Verstorbenen in N waren zur vollen Überzeugung des Senats nicht beruflich veranlasst, sondern sind unzweifelhaft dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Nach den Feststellungen des Senats hat der Verstorbene zwar das Auktionshaus W in N am Unfalltag, den 02.02.2018, besucht, da nach den glaubhaften Einlassungen des Sohnes und Zeugen F der Verstorbene diesem mitteilte, dort einen Katalog abzuholen, im Unfallauto ein (aktueller) Katalog des Auktionshauses W aufgefunden worden war und der Verstorbene am Unfalltag – in einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt – ohne Kommentar Bilder von alten Stühlen dem Zeugen F per „Whatsapp“ hat zukommen lassen. Hierbei handelt es sich zur Überzeugung des Senats um aussagekräftige Indizien, die dafür sprechen, dass ein Besuch des Verstorbenen am 02.02.2018 in dem Auktionshaus stattgefunden hat. Bei dem Aufsuchen des Auktionshauses W handelt es sich nach den Feststellungen des Senats, das SG hatte dies in seinem Urteil offengelassen, jedoch nicht um eine den Versicherungsschutz begründende bzw. beruflich veranlasste Tätigkeit. Dabei kann es aus Sicht des Senats dahinstehen, ob der Verstorbene das Auktionshaus W in der Intention aufgesucht hatte, alte Stühle und Tische für die von der Klägerin ererbte Gastwirtschaft anzuschaffen und der Verstorbene beabsichtigte, diese Gastwirtschaft zu einer Begegnungs- und Schulungsstätte für Wirtschaftspartner und Unternehmen etablieren zu wollen, wie von der Klageseite erstmalig im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden ist. Selbst wenn dieser Vortrag der Klageseite als wahr unterstellt wird, ist festzustellen, dass diese behaupteten Motive einen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit als Geschäftsführer des Verstorbenen nicht rechtfertigen. Es ist weder behauptet und dargelegt worden, trotz mehrmaliger Nachfragen des Gerichts, noch gibt es entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin des Verstorbenen, die Wirtschaftsförderung und Gründerzentrum im Landkreis T GmbH, eine Begegnungsstätte in der geerbten Gastwirtschaft der Klägerin auf eigene Kosten hätte betreiben wollen und der Verstorbene infolgedessen in seiner Funktion als Geschäftsführer möglicherweise befugt gewesen wäre, entsprechendes Inventar anzuschaffen. Vielmehr ist der Senat überzeugt davon, dass die etwaige Anschaffung von antiquarischen Stühlen und Tischen für den Betrieb der Klägerin, sofern dies tatsächlich die Intention des Verstorbenen für den Besuch des Auktionshauses W gewesen sein sollte, jedenfalls eine ausschließlich privat veranlasste bzw. eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu Gunsten der Klägerin und Ehefrau des Verstorbenen gewesen ist, die unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Verstorbenen gestanden hat. Der Verstorbene war zwar ausweislich des Anstellungsvertrages vom 31.01.2002 und des Gesellschaftsvertrages (Stand 07.07.2004) u.a. mit der Unterstützung und Begleitung von Existenzgründern betraut. Diese Unterstützung und Begleitung beinhaltete jedoch unter Zugrundelegung des Gesellschaftsvertrages und des Geschäftsführervertrages weder die Aufgabe noch die Befugnis des Verstobenen, als Geschäftsführer auf eigene oder fremde Rechnung Betriebsmittel der zu beratenden Unternehmer/-innen zu erwerben. Auf einen entsprechenden Vorhalt des Gerichts mit Schriftsatz vom 11.04.2024 erfolgte von Klageseite zudem kein entsprechender Vortrag. Gegen einen beruflichen Bezug sprechen im Übrigen auch die Eintragungen vom 02.02.2018 in dem handschriftlich von der damaligen Sekretärin des Verstorbenen, Frau K, geführten Kalender und dem Office-Outlook-Kalender, in welchem im Wesentlichen nur berufliche Termine hinterlegt waren: In beiden Kalendern waren nur der Beerdigungstermin in K und das Treffen in der Druckerei G festgehalten. Der Termin bezüglich der Druckerei G war in den Kalendern bereits aktualisiert worden. Ursprünglich hätte dieser, so der Inhalt des E-Mails des I G vom 23.03.2018 an die Klägerin, bereits um 16.00 Uhr stattfinden sollen, d.h. direkt nach dem Requiem bzw. der Wegsegnung in K. Im handschriftlichen Kalender und auch im Outlook-Kalender war diese Verschiebung von 16.00 Uhr auf 18.00 bis 19.30 Uhr bereits berücksichtigt. Demgegenüber war der Besuch des Auktionshauses ebensowenig wie der Besuch bei der Familie D in den dienstlichen Kalendern vermerkt, was aus Sicht des Senats klar gegen eine berufliche Veranlassung der Fahrt nach N und zurück spricht. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrem Schreiben von 07.05.2018 an die Beklagte im Verwaltungsverfahren – vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides – unmissverständlich erklärt, dass der Aufenthalt des Verstorbenen in N privat gewesen sei. Erst im Widerspruchsverfahren wurde dann von Seiten des Bevollmächtigten behauptet, dass der Besuch des Auktionshauses W einen engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit habe. Auch die Fahrt zu dem weiteren (Zwischen-)Ort, der Familie D in N, und der dortige Aufenthalt ist nach den Feststellungen des Senats ausschließlich privat veranlasst. Nach den glaubhaften, schlüssigen und unbestrittenen Einlassungen der Zeugen D ist festzustellen, dass der Aufenthalt des Verstorbenen dort ca. eine Stunde (von 18.00 Uhr bis ca. 19.00 Uhr) dauerte. Dies entspricht auch der ersten aktenkundigen Aussage der beiden Zeugen in deren Schreiben vom 31.08.2019. Der Aufenthalt bei der Familie D, die langjährige Bekannte der Klägerin und des Verstorbenen sind, ist somit unzweifelhaft und unbestritten rein privater Natur. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Fahrt von dem Requiem und der Wegsegnung in K nach N ausschließlich eigenwirtschaftlich motiviert gewesen ist und daher diese Fahrt und der hierdurch erforderlich gewordene Rückweg die Voraussetzungen eines nicht versicherten Abweges erfüllt und der Verstorbene im Zeitpunkt des Unfalles daher nicht unfallversichert gewesen ist. Aus Sicht des Senats ist es dabei nicht entscheidungserheblich, ob der Verstorbene im Zeitpunkt des Unfalls um ca. 20.40 Uhr noch eine nachweislich (objektivierte) Handlungstendenz hatte, den ursprünglich um 16.00 Uhr geplanten und dann auf den Zeitraum zwischen 18.00 und 19.30 Uhr verschobenen Termin bei der Druckerei G wahrzunehmen, was im zu entscheidenden Fall vor allem deshalb fraglich ist, da der Streckenabschnitt, auf welchem der Versicherte verunglückte, auf dem direkten Weg von N sowohl zu dem Wohnort des Verstorbenen in A wie auch zu der in E gelegenen Druckerei G lag. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles bzw. des Sich-Fortbewegens noch eine entsprechende Handlungstendenz gehabt hätte, würde dies nichts an dem gefundenen Ergebnis ändern, da sich der Verstorbene im Zeitpunkt des Unfalles objektiv immer noch auf einem Abweg befand, denn den Weg zwischen dem Ort des Requiems und der Wegsegnung in K und der Druckerei G hatte der Verstorbene noch nicht erreicht. Umstände, die ausnahmsweise den Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung auch auf einem solchen Abweg begründen können, sind nicht feststellbar. Ein ausnahmsweise bestehender Versicherungsschutz bei einem Abweg in der Fallgestaltung, dass das Abweichen vom Weg auf einem Irrtum wegen der auf äußeren, mit der besonderen Art des Weges verbundenen Gefahren beruht (BSG, Urteil vom 20.12.2016, B 2 U 16/15 R, Rn. 20), ist nicht gegeben. Der Verstorbene ist zweifellos bewusst in entgegengesetzter Richtung von K zu dem Auktionshaus nach N gefahren – wie er es im Vorfeld der Klägerin, seiner Frau und seinem Sohn mitgeteilt hatte –, um eine eigenwirtschaftliche Verrichtung – das Abholen eines Kataloges – vorzunehmen. Allein aus privatwirtschaftlichen Gründen veranlasste Wegstrecken oder Unterbrechungen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit wie in dem vorliegenden Fall stehen jedoch grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2016, B 2 U 16/15 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 60, Rn. 20). Der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung gebietet keine Ausweitung dieses Schutzes auf Abwege. Dies wäre nicht mehr vom Zweck der Wegeunfallversicherung gedeckt, der darin besteht, Versicherungsschutz auf Wegen, die wegen der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, und aufgrund von Gefahren, die aus der Beschaffenheit dieser Wege herrühren, zu gewähren (BSG vom 18.06.2013, B 2 U 7/12 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 48, Rn. 18; vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 28, Rn. 13). Auch wenn auf einem eingeschlagenen Abweg die Handlungstendenz des Versicherten fortbestehen sollte, den Weg von und zu der Arbeitsstätte zurückzulegen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Das BSG hat das Bestehen des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung in Fallkonstellationen verneint, in denen der Versicherte eine Wegstrecke zwar subjektiv auch deshalb zurücklegte, weil er seine Arbeitsstelle bzw. seine Wohnung – hier: den (dritten Zwischen-) Tätigkeitsort – erreichen wollte, sich aber aus eigenwirtschaftlichen Gründen im Unfallzeitpunkt objektiv auf einem Abweg befand (vgl. BSG vom 05.07.2016, B 2 U 16/14 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 58 m.w.N.; vom 18.04.2000, B 2 U 7/99 R, HVBG-INFO 2000, 1846 ff; vom 24.03.1998, B 2 U 4/97 R – SozR 3-2200 § 550 Nr. 17; vom 20.12.2016, B 2 U 16/15 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 60, Rn. 21). Der Weg, auf dem sich der tödliche Unfall des Verstorbenen ereignet hat, war auch nicht aufgrund der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sog. „dritten Ort“ entwickelten Grundsätze versichert. Nach den Feststellungen des Senates lagen die Voraussetzungen eines „dritten Ortes“ nicht vor. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann anstelle der Wohnung auch ein anderer (sog. „dritter“) Ort Ausgangspunkt sein, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat (vgl. BSG, Urteile vom 05.07.2016, B 2 U 16/14 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 58, Rn. 24 f m.w.N. und vom 05.05.1998, B 2 U 40/97 RBSGE 82, 138, 141 f = SozR 3-2200 § 550 Nr. 18 S. 73 f; hierzu kritisch Heinz, Unfälle auf Wegen, 25. Jahresarbeitstagung Deutsches Anwaltsinstitut eV Sozialrecht 2013, S. 34, 40, sowie ders, Versicherte und unversicherte Wege in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Sozialrecht als Menschenrecht 2011, 273, 283; BSG, Urteil vom 30.01.2020, B 2 U 2/18 R, BSGE 130, 1-17, SozR 4-2700 § 8 Nr. 70, Rn. 24). Das SG hatte den Klageanspruch der Klägerin im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles auf dem direkten Weg von einem dritten Ort (N) zu dem (weiteren) Tätigkeitsort, der Druckerei G, befunden habe. Die Rechtsfigur des „dritten Ortes“ scheidet dabei nicht bereits deshalb aus, was die Beklagte noch in dem streitgegenständlichen Bescheid vertreten hatte, weil die Entfernung des dritten Ortes (K – N – E) nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückzulegenden Arbeitsweg steht. Diesem Erfordernis hat die höchstrichterliche Rechtsprechung eine klare Absage erteilt (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2020, B 2 U 2/18 R, BSGE 130, 1-17, SozR 4-2700 § 8 Nr. 70, Rn. 32 ff.): „Es kommt bei einem Unfall auf dem Weg vom dritten Ort weder auf einen mathematischen (dazu BSG Beschluss vom 06.01.2006, B 2 U 372/05 B – juris Rn. 5) oder wertenden Angemessenheitsvergleich der Wegstrecken nach der Verkehrsanschauung, noch – im Rahmen einer Gesamtschau – auf (etwaige betriebsdienliche) Motive für den Aufenthalt am dritten Ort an (BSG Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 33/00 R – SozR 3-2700 § 8 Nr. 6: Arztbesuch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; vgl. aber auch BSG Urteil vom 05.07.2016, B 2 U 16/14 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 58 Rn. 21: privater Arztbesuch sowie Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 32/02 R – juris Rn. 20: Wochenendaufenthalt eines Schülers bei dem von der Mutter getrennt lebenden Vater). Ebenso unerheblich sind der erforderliche Zeitaufwand zur Bewältigung der verschiedenen Wege (vgl. BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 m.w.N.) und deren Beschaffenheit bzw. Zustand (BSG Urteil vom 03.12.2002, B 2 U 18/02 R – SozR 3-2700 § 8 Nr. 13), das benutzte Verkehrsmittel oder das erhöhte, verminderte bzw. annähernd gleichwertige Unfallrisiko (Benz, WzS 2003, 71, 77; Krasney, SGb 2013, 313, 315 f; kritisch zum Ganzen auch Ziegler in Becker/Franke/Molkentin, LPK-SGB VII, 5. Aufl 2018, § 8 Rn. 219 ff).“ Ein „dritter Ort“ kann vorliegend jedoch deshalb nicht angenommen werden, weil keiner der zwei feststellbaren Aufenthalte zwischen K über N und zurück nach E die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte 2-Stunden-Grenze nachweislich überschritten hat. Das SG hatte, ausgehend von einer Ankunft des Verstorbenen bei dem Auktionshaus W vor 17.00 Uhr und einer Rückrechnung von dem Unfallzeitpunkt und der üblichen Fahrzeit, angenommen, dass „der private Aufenthalt des Verstorbenen in N auch unter Herausrechnung der Fahrtzeit vom Auktionshaus W zur Familie D (lt. Routenplaner 4,2 km, Fahrtzeit ca. 10 Minuten), mindestens zwei Stunden betragen habe“. Diese Annahme ist jedoch spekulativ, da weder die genaue Ankunft beim Auktionshaus W noch die Aufenthaltsdauer des Verstorbenen bei diesem festgestellt werden kann. Trotz intensiver Befragung der Zeugen D, die den Verstorbenen als Letzte lebend gesehen und mit diesem gesprochen haben, konnte nicht geklärt werden, was der Verstorbene unmittelbar vor seiner Ankunft bei den Zeugen gemacht hat, geschweige denn, wann und wie lang sich dieser bei dem Auktionshaus W aufgehalten hat. Die Feststellung des SG, dass die Ankunft im Auktionshaus W vor 17.00 Uhr gewesen sein müsse, da das Auktionshaus nach dem Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt schließt, ist möglich, aber nicht zwingend, da nach den Ermittlungen des Gerichts das Auktionshaus an diesem Tag bis 18.00 Uhr geöffnet hatte. Feststellbar ist im Übrigen auch nicht, was genau der Verstorbene gemacht hat, nachdem er die Wohnung der Zeugen D verlassen hatte. Hierzu konnten die Zeugen ebenfalls keine Angaben machen. Gesichert ist nach den Feststellungen des Senats lediglich, dass der (privat veranlasste) Aufenthalt bei den Zeugen D in etwa eine Stunde gedauert hat. Dies rechtfertigt jedoch nicht die die Annahme eines „dritten Ortes“. Im Übrigen ist festzustellen, dass eine Zusammenrechnung mehrerer eigenwirtschaftlicher motivierter Aufenthalte bzw. Unterbrechungen (hier: Aufenthalt im Auktionshaus und bei den Zeugen D) die Annahme der Rechtsfigur des „dritten Ortes“ selbst dann nicht begründen könnte, wenn die Summe der zeitlichen Aufenthaltsdauer beider bzw. mehrerer Aufenthalte nachweislich mehr als zwei Stunden betragen hätte. Eine derartige Vorgehensweise würde vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der 2-Stunden-Grenze bei Unterbrechungen des versicherten Weges zu einem Zirkelschluss führen. Diese Rechtsprechung würde völlig leerlaufen bzw. ausgehebelt, wenn mehrere private Aufenthalte, die nur in Summe die 2-Stunden Grenze überschreiten, nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sondern diesen sogar ermöglichen würden. Dementsprechend bezeichnet das BSG die von ihm geschaffene Rechtsfigur bewusst als „dritten Ort“ und nicht als dritte „Orte“, denn diese Rechtsfigur bezweckt – an Stelle der Wohnung / des Hauses eines Versicherten, also eines konkreten Ortes – nur dann einen anderen konkreten Ort als Anfangs- oder Endpunkt eines versicherten Weges zu ermöglichen, wenn an diesem konkreten Ort die Aufenthaltsdauer von mehr als zwei Stunden im Vollbeweis nachgewiesen überschritten wird. Ein Anspruch der Klägerin auf die vom SG zugesprochenen Hinterbliebenenleistungen ist vor diesem Hintergrund daher nicht gegeben. II.) Die Berufung der Klägerin, die auf die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen für ihren Sohn nach dem Tod des Herrn M A vom 02.02.20218, insbesondere Waisenrente, gerichtet ist, ist zulässig, aber unbegründet. Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin hat das SG diese Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des SG wird gem. § 156 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Im Übrigen liegen die Tatbestandsvoraussetzungen auf Hinterbliebenenleistungen des Sohnes der Klägerin nicht vor, diesbezüglich wird auf die Entscheidungsgründe unter Ziffer I.) verwiesen. III.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. IV.) Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).