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Urteil

L 2 U 29/24

Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2024:1127.L2U29.24.00
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Leitsätze
1. Das Risiko, eine Infektion am Arbeitsplatz zu erleiden, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Eine bakterielle oder virale Infektion kann ein Unfallereignis i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 darstellen. (Rn.27) 2. Voraussetzung hierzu ist, dass der Versicherte im Rahmen einer versicherten Verrichtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Infektion persönlichen Kontakt mit einer nachweisbar zeitlich vor dem Betroffenen infizierten Person hatte. (Rn.28) 3. Dieser Kontakt muss zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bei der Indexperson und 10 Tagen nach Symptombeginn stattgefunden haben. (Rn.30) 4. In einem nur 24 qm großen Arbeitsraum ist das Infektionsrisiko deutlich erhöht, wenn sich eine infizierte Person längere Zeit ohne Schutzmaske aufhält und während dessen auch noch dauernd spricht. (Rn.31)
Tenor
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 5.6.2024 und der Bescheid der Beklagten vom 11.7.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2022 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die am 10. Januar 2022 festgestellte Coviderkrankung des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Risiko, eine Infektion am Arbeitsplatz zu erleiden, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Eine bakterielle oder virale Infektion kann ein Unfallereignis i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 darstellen. (Rn.27) 2. Voraussetzung hierzu ist, dass der Versicherte im Rahmen einer versicherten Verrichtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Infektion persönlichen Kontakt mit einer nachweisbar zeitlich vor dem Betroffenen infizierten Person hatte. (Rn.28) 3. Dieser Kontakt muss zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bei der Indexperson und 10 Tagen nach Symptombeginn stattgefunden haben. (Rn.30) 4. In einem nur 24 qm großen Arbeitsraum ist das Infektionsrisiko deutlich erhöht, wenn sich eine infizierte Person längere Zeit ohne Schutzmaske aufhält und während dessen auch noch dauernd spricht. (Rn.31) 1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 5.6.2024 und der Bescheid der Beklagten vom 11.7.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2022 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die am 10. Januar 2022 festgestellte Coviderkrankung des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hatte. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 11. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2022, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die Covid-19-Infektion des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage verbunden mit einer Klage auf gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalls ist statthaft und zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Das BSG erkennt, wenn das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Streit steht, ein Wahlrecht des Verletzten zwischen einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage und einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage an (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2006, B 2 U 24/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18; BSG, Urteil vom 5. Juli 2011, B 2 U 17/10 R, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1; BSG, Urteil vom 15. Mai 2012, B 2 U 8/11 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 20; BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 8/18 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 71). Die Berufung hat auch Erfolg, da die Klage begründet ist, denn der Kläger hat aus § 102 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) einen Anspruch darauf, dass seine nachgewiesene Covid-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt wird. § 102 SGB VII ist nicht nur eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes für den Unfallversicherungsträger, sondern zugleich auch Anspruchsgrundlage für den Versicherten (BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1). Der Tatbestand des § 102 SGB VII setzt voraus, dass der Versicherte einen Versicherungsfall und, soweit die Feststellung von Unfallfolgen begehrt wird, weitere Gesundheitsschäden erlitten hat, die im Wesentlichen durch den Gesundheitserstschaden verursacht oder einen (u.U. nur behaupteten) Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 13/13 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 31). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserstschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. D.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 30. April 1985 – 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1). Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 − B 2 U 30/07 R, BSGE 103, 45). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteile vom 15. Dezember 2016 − B 5 RS 4/16 R, BSGE 122, 197 und vom 20. Dezember 2016 − B 2 U 16/15 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 60). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles im Streitfall erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Unfall (Infektion mit dem Covid-19-Virus mit behandlungsbedürftigen Symptomen) bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat. Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Corona-Infektion im Dezember2021/Januar 2022 als Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Auch hat er sich nicht nur mit dem Coronavirus infiziert (belegt durch den PCR-Test vom 10. Januar 2022), sondern in Folge dessen auch einen Gesundheitsschaden erlitten, der zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Bei der Infektion mit dem Coronavirus handelt es sich daher um einen „Unfall". Auch eine bakterielle oder virale Infektion kann ein Unfallereignis im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII darstellen (zu einer Infektion mit Bakterien vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2019 − B 2 U 34/17 R; Hessisches LSG, Urteil vom 26. Januar 2021 − L 3 U 131/18, juris). Das Risiko, eine Infektion am Arbeitsplatz zu erleiden, ist (auch im Rahmen einer weltweiten Pandemie) durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (SG Konstanz, Urteil vom 16. September 2022 – S 1 U 452/22, juris). Die Annahme eines Arbeitsunfalls erfordert zwar regelmäßig den Nachweis einer gesundheitsschädigenden Einwirkung innerhalb einer Arbeitsschicht. Die Einwirkung muss grundsätzlich an einem bestimmten, jedoch nicht an einem kalendermäßig genau bestimmbaren Tag eingetreten sein (vgl. BSG vom 26. September 1961 – 2 RU 191/59, juris). Bei Infektionen wird sich der exakte Zeitpunkt einer Infektion nur in Ausnahmefällen positiv feststellen lassen. Dies schließt aber die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus, solange positiv festgestellt werden kann, dass die konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt der Infektion eine versicherte Tätigkeit war (vgl. BSG − Urteil vom 7. Mai 2019, B 2 U 34/17 R, a.a.O). Das ist hier der Fall; denn nach der Beweisaufnahme ist dies in so hohem Maß wahrscheinlich, dass sich der Kläger in seinem Unternehmen während der versicherten Tätigkeit infiziert hat, nach der allgemeinen Lebenserfahrung die volle richterliche Überzeugung vom Vorhandensein der Tatsachen begründet ist (vgl. zu diesem Beweismaßstab BSG, Urteil vom 18. April 2000 − B 2 U 7/99 R, juris). Andere nicht versicherte Geschehensabläufe kommen daneben nicht ernsthaft in Betracht. Unabdingbare Voraussetzung für ein feststellbares, konkretes „Unfallereignisses“ im Sinne eines Arbeitsunfalls durch eine erlittene virale Infektion ist, dass der Betroffene im Rahmen einer versicherten Verrichtung im engen zeitlichem Zusammenhang mit der Infektion persönlichen Kontakt mit einer nachweisbar zeitlich vor dem Betroffenen infizierten Person (sog. Indexperson) hatte. Grundsätzlich ist ein intensiver persönlicher Kontakt innerhalb von etwa zwei Wochen vor dem Eintritt der Erkrankung mit einer mit dem Corona-Virus infizierten Person (sog. Indexperson) geeignet, eine Infektion mit dem Corona-Virus auszulösen (vgl. Brandenburg/Woltjen, MedSach 2021, 113, 116; Empfehlung des Robert-Koch-Institutes zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS.CoC-2-Infektionen , Stand 12. Januar 2022, Ziff. 3; vgl. auch Merkblatt der DGUV und der DIVI, Corona-Virus (SARS-CoV-2) COVID 19 als Berufskrankheit). Solche Kontakte mit Indexpersonen im Vorfeld der Infektion des Klägers sind im Streitfall feststellbar. Der Kläger befand sich wegen einer Covid 19 Infektion seit dem 10. Januar 2022 in stationärer Behandlung des Asklepios Klinikums Harburg (Ärztliches Attest des Asklepios Klinikums Harburg vom 1. Juli 2022). Erste Symptome bestanden nach eigenen Angaben des Klägers bereits ab dem 4. Januar 2022 und ein positiver Schnelltest wurde am 10. Januar 2022 durchgeführt. In dem Unternehmen des Klägers hat es m Zeitraum vom 28.12.2021 bis 11. Januar 2022 insgesamt fünf Infektionsfälle mit nachgewiesenem PCR-Test und weitere vier Fälle mit behauptetem positiven Selbsttest gegeben. Konkret als mögliche Indexpersonen, zu denen der Kläger Kontakt hatte, hat der Kläger die Zeugen die fünf in der mündlichen Verhandlung vernommenen Mitarbeiter benannt. Während es bei den Zeugen C.., H., K. und H. unsicher ist, ob diese als bereits infizierte Personen mit dem Kläger in Kontakt kamen und als Indesxpersonen anzusehen sind, steht dies nach der Beweisaufnahme für den Zeugen P. fest. Der Zeuge wurde durch PCR Test vom 3. Januar 2022 positiv auf eine Coronainfektion getestet. Der glaubwürdige Zeuge hat angegeben, er habe in dem hier fraglichen Zeitraum vor Silvester hauptsächlich in dem Büro des Unternehmens gearbeitet. Er konnte zwar nicht mehr genau sagen, ob und in welchem Umfang er am Silvestertag mit dem Kläger Kontakt hatte. Er war sich aber sicher, an den beiden Tagen vor Silvester 2021 mindestens jeweils einen halben Tag lang mit dem Kläger in einem Büro gearbeitet zu haben, man habe sich quasi gegenübergesessen. An sich habe man Schutzmasken getragen, im Büro hätten er und sein Kollege diese Masken jedoch abgelegt, da man viel habe telefonieren müssen. Ob der Kläger eine Schutzmaske getragen habe, könne er heute nicht mehr sagen. Der Senat hält diese Aussage für glaubhaft. Der Zeuge hat keinerlei erkennbares Interesse, dem Kläger zu helfen. Der Zeuge ist auch nicht mehr bei dem Kläger beschäftigt, da dieser sein Unternehmen inzwischen veräußert hat. Die Frage, ob dieser Kontakt möglicherweise zur Infektion geführt hat, betrifft die Frage der wesentlichen Ursachenzusammenhänge. Dafür genügt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit wenn auch nicht die bloße Möglichkeit (vgl. zuletzt BSG Urteile vom 6. Juni 2021 – B 2 U 15/19 R, SozR 4-2700 § 8 Nr 77 und vom 16. März 2021 – B 2 U 7/19 R, BSGE 131, 297). Da der erforderlich den Kontakt zu einer zeitlich vor dem Kläger infizierten Person sowie die Intensität dieses Kontaktes im Vollbeweis gesichert ist, sieht es der Senat unter den im Streitfall gegebenen Verhältnissen als hinreichend wahrscheinlich an, dass dieser Kontakt auch zur Infektion des Klägers führte. Nach den Vorgaben der Handlungsempfehlungen der DGUV muss grundsätzlich im Rahmen der versicherten Tätigkeit ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson") nachweislich stattgefunden haben. Dieser Kontakt muss nach Angaben des Robert-Koch-Institutes zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bei der Indexperson und 10 Tagen nach Symptombeginn stattgefunden haben (vgl. https: //www.dguv.de/ de/mediencenter/ hintergrund/corona_arbeitsunfall/index). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Zeuge P. wurde am 3. Januar 2022 mittels PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Covid-19-Virus getestet. Erste Krankheitssymptome hatte er laut seiner schriftlichen Angabe auf dem ihm übersandten Fragebogen der Beklagten am 1. Januar 2022, also zwei Tage nach der gemeinsamen Büroarbeit mit dem Kläger festgestellt. Ein intensiver Kontakt mit einer Indexperson hat somit stattgefunden. Der Senat ist deshalb nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren in dem nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderlichen Maße davon überzeugt, dass das Unfallereignis, also die virale Einwirkung im Sinne der Infektion mit dem Covid-19-Virus, während der versicherten Tätigkeit des Klägers aufgetreten ist. Nach den Angaben des Klägers war das Büro des Unternehmens lediglich etwa 24 m² groß. Nach dem in der Verwaltungsakte befindlichen Grundriss war der Raum zudem noch durch eine im Raum stehende Regalwand verkleinert, wodurch ein etwa 1,5 m breiter Durchgang geschaffen wurde. Wenn sich in einem solchen Raum mindestens eine infizierte Person, hier der Zeuge P., einer anderen Person (Kläger) mehrere Stunden lang direkt gegenübersitzen, ist das Infektionsrisiko relativ hoch. Zwar reduziert eine gut sitzende FFP2 Maske das Risiko einer Infektion deutlich (Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für Chemie zur Wirksamkeit und Nutzung von Gesichtsmasken gegen COVID-19 vom 29. Juni 2021, veröffentlicht unter https://www.mpic.de/4972415/stellungnahme), jedoch steht fest, dass jedenfalls der Zeuge P. und sein Kollege, die dem Kläger gegenübersaßen, im Büro ihre Schutzmasken abgelegt hatten. Auch wenn nicht feststeht, ob auch der Kläger seine Maske während der Büroarbeit abgelegt hatte, ist das Infektionsrisiko deutlich erhöht, wenn sich eine infizierte Person längere Zeit ohne Schutzmaske in demselben Raum aufhält und währenddessen auch noch dauernd spricht (telefoniert). Der Senat verkennt nicht, dass eine Ansteckung des Klägers im privaten Bereich nicht völlig ausgeschlossen ist, auch wenn der Kläger vortragt, dass er in letzter Zeit praktisch keine privaten Kontakte mit Dritten mehr gehabt habe und er sehr abgeschieden wohne. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Infektion jedoch im betrieblichen Umfeld und konkret während der hier festgestellten Büroarbeit an den beiden Tagen vor Silvester 2021 geschah, ist so hoch, dass der Senat von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeht. Der Kläger hat somit Anspruch darauf, dass seine Coviderkrankung als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, so dass seine Berufung Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Arbeitsunfalls aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS Cov-2). Der im Jahre 1950 geborene Kläger ist als Unternehmer bei der Beklagten freiwillig unfallversichert. Er befand sich vom 10. Januar 2022 bis zum 8. Februar 2022 in stationärer Behandlung aufgrund einer COVID-19 Pneumonie mit schwerer hypoxämischer Insuffizienz, auf der Grundlage eines positiven PCR-Tests vom 10. Januar 2022. Der Kläger zeigte am 4. März 2022 per Email gegenüber der Beklagten an, dass sich in seinem Unternehmen „A.“, 15 Mitarbeiter einschließlich seiner Ehefrau mit dem Coronavirus infiziert hätten. Seine eigene Corona-Infektion führe er auf Kontakte zu mehreren Indexpersonen zurück. Er leide an „Long-Covid“- Folgen, die noch nicht ausgeheilt seien. Der Präventionsdienst der Beklagten stellte am 17. März 2022 fest, dass das Infektionsgeschehen nicht auf einen bestimmten Bereich einzugrenzen gewesen sei. Vor und an Silvester habe in dem Unternehmen des Klägers Hochbetrieb geherrscht. Am letzten Arbeitstag seien im Verkauf/Bistro fünf Mitarbeiter anwesend gewesen, im Lager/Großhandel sechs, im Büro drei und in der Küche zwei Mitarbeiter. Nach Angaben eines leitenden Angestellten des Unternehmens (Herrn P.) seien konsequent Masken (FFP 2 oder medizinische Masken) getragen worden. Die Betriebsräume seien nicht klimatisiert, die Lüftung erfolge über Fenster und Türen. Der Aufenthaltsraum sei sehr klein (ca. 10 m²) und befinde sich im Gebäudeinneren ohne weitere Lüftung oder Fenster. Es hätten nicht mehr als zwei Beschäftigte gleichzeitig hineingedurft. Die Tür zum Lager sei dann offengeblieben. Ein Verursacher der Infektion habe nicht ausgemacht werden können, auch keine Infektionskette. Der Kläger vermute einen „Eintrag" durch Kunden. Aufgrund des Infektionsgeschehens sei der Betrieb vom 3. Januar bis zum 17. Januar 2022 geschlossen worden. Ein Hygienekonzept sei vorhanden, die Unterweisung sei erfolgt. Der Kläger erklärte am 11. April 2022 auf einem Fragebogen der Beklagten, dass er sich am 10. Januar 2022 zu Hause selbst auf eine Covid-Infektion getestet habe, das Ergebnis sei positiv gewesen. Es sei ihm nicht bekannt, wann und wo er sich infiziert haben könnte. Zum vermuteten Ansteckungszeitpunkt hätten sich diverse Geimpfte im Pausenraum des Unternehmens aufgehalten. Die Tür habe offen gestanden. Er habe in der Tür maximal zwei Minuten gestanden. Er habe „weitestgehend Vorbeigeh-Kontakte bis ca. 1 m“ gehabt, es seien OP- und FFP 2-Masken getragen worden. Als Symptome habe er nur eine Schwäche bemerkt, die er auf Überlastung im Weihnachts- und Silvestergeschäft zurückgeführt habe. Symptome seien erstmals etwa am 4. Januar 2022 aufgetreten. Mit Bescheid vom 11. Juli 2022 lehnte die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalles ab. Die durch die PCR-Testung am 10. Januar 2022 festgestellte Infektion mit SARS-CoV-2 sei nicht durch die berufliche Tätigkeit des Klägers verursacht. Voraussetzung für die Anerkennung einer SARS-CoV-2-Infektion als Arbeitsunfall sei, dass die zur Erkrankung führende Infektion innerhalb einer Arbeitsschicht an einem bestimmten (wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren) Tag eingetreten sei. Im Falle einer SARS-CoV-2-3 Infektion müsse das (Unfall-) Ereignis durch den intensiven Kontakt zu einer Indexperson im Vollbeweis nachgewiesen sein. Lasse sich keine konkrete Indexperson feststellen, könne im Einzelfall auch ein massives Infektionsgeschehen (sogenanntes Ausbruchsgeschehen) im Betrieb ausreichen. Laut den Angaben des Klägers vom 11. April 2022, sei ihm jedoch unbekannt, wann und wo eine Infektion mit dem Corona-Virus erfolgt sein könnte bzw. welcher Kontakt mit einer Person die Infizierung verursacht habe. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen habe eine sogenannte Infektionskette im Unternehmen nicht hergeleitet werden können. Ein Nachweis, ob (und gegebenenfalls von welchen Personen) das Virus in das Unternehmen eingetragen worden sei, habe ebenfalls nicht erbracht werden können. Ob die Infektion daher im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt sei, habe somit nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen werden können. Der Kläger legte am 10. August 2022 gegen den Bescheid Widerspruch ein und wies im Wesentlichen auf die äußeren Umstände zum Zeitpunkt der vermuteten Infektion in seinem Unternehmen sowie auf die Eigenschaft des Virus in Bezug auf seine virale Verharrdauer hin. Wenn er gleichzeitig mit 15 seiner Arbeitnehmer erkranke, sei dies der Beweis für die besondere berufliche Betroffenheit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2022 zurück, da sich auch im Widerspruchsverfahren keine Hinweise auf eine Infektion mit dem Corona-Virus im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ergeben hätten. Der Kläger habe weder eine Indexperson benennen, noch eine Situation schildern können, bei welcher ein besonders intensiver beruflicher Kontakt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stattgefunden habe, welcher nachweislich zu der Infektion mit dem Corona-Virus geführt haben soll. Auch nach Überprüfung der Angaben der Mitarbeiter aller bei der Berufsgenossenschaft gemeldeter Infektionsfälle seines Unternehmens habe eine Infektionskette nicht nachvollzogen werden können. Allein der bloße Verdacht, dass die Infektion lediglich im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit aufgetreten sein könne, genüge nicht. Der Kläger hat am 13. Dezember 2022 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass es sich bei dem Geschehen in seinem Unternehmen um eine Masseninfektion der Mitarbeiter mit dem Covid-19-Virus gehandelt habe. Zudem hätten für eine Infektion begünstigende Umstände vorgelegen. Weder in der Küche, noch im Verkaufsraum oder dem Aufenthaltsraum habe der Mindestabstand eingehalten werden können. Es habe auch keine Klimatisierung bzw. direkte Belüftung gegeben. Nach den Erläuterungen des Spitzenverbandes der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung reiche es aus, wenn es zum Beispiel innerhalb eines Betriebes nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben habe und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen hätten. Hierbei seien insbesondere die Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, die Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des Versichertenumfeldes und räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur zu berücksichtigen. Der Kläger habe auch engen Kontakt mit erkrankten Mitarbeitern gehabt. Er habe am 31. Dezember 2021 mit den nachweislich infizierten Mitarbeitern S. und P. im Büro gearbeitet. Die ersten Symptome seien bei dem Kläger am 4. Januar 2022 aufgetreten. Zudem habe der Kläger bereits monatelang vor der Infektion keine persönlichen privaten Kontakte mehr wahrgenommen. Sein Wohnort liege isoliert im Wald. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und ist der Auffassung, dass ein besonders intensiver beruflicher Kontakt welcher nachweislich zu der Infektion mit dem Corona Virus geführt habe, nicht habe festgestellt werden können. Der Zeuge P. habe gegenüber der Beklagten angegeben, dass er am 31. Dezember 2021 mit vielen Kunden Kontakt gehabt habe. Er habe im Lager gearbeitet, zu welchem auch viele Kunden Zutritt hatten. Das Lager sei zwar eine große Halle aber beim Verkauf von Fisch habe man nahen Kontakt zu Kunden gehabt. Die ganze Zeit sei eine Maske getragen worden und er habe von 6:00 bis ca. 14:00 Uhr gearbeitet. In der Nacht vom 1. zum 2. Januar 2022 habe er dann Fieber und Gliederschmerzen bekommen. Die Arbeit sei in einem großen Lager gewesen, wo die Belüftung sehr gut gewesen sei. Dennoch sei es sehr kalt und feucht gewesen. Es seien immer zwei bis drei Kunden gleichzeitig bedient worden, mit genügend Abstand. Auch zu Mitarbeitern sei genügend Abstand, mindestens 1,5 m, gehalten worden. Es seien FFP2-Masken getragen worden. Er habe nahen Kontakt (mindestens 1,5 m) zu allen Mitarbeitern von „A.“ gehabt. Somit habe der Zeuge definitiv den Arbeitstag nicht zusammen mit dem Kläger im Büro verbracht. Telefonisch habe der andere vom Kläger benannte Mitarbeiter S. mitgeteilt, dass ihm nicht bekannt sei, in welcher Situation und durch wen er sich infiziert haben könnte. Die Angaben des Klägers zu seinem Aufenthalt seien damit insgesamt widersprüchlich. Auch sei für die Beklagte nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Kläger sich nicht bereits am 3. Januar 2022 habe testen lassen, wenn ihm bekannt gewesen sei, dass mehrere Mitarbeiter an COVID-19 erkrankten gewesen seien und der Kläger bereits ab dem 3. Januar 2022 angeblich starke Symptome verspürt habe, also zeitgleich mit den Mitarbeitern. Ein solches Verhalten wäre nur dann erklärbar, wenn der Kläger am 3. Januar 2023 noch gar keine Symptome verspürt habe, sondern, wie im Arztbericht vermerkt, erst dann an Corona erkrankt sei, als er Kontakt mit einer an Corona erkrankten Person hatte. Welche Person das gewesen sein soll, sei der Beklagten nicht bekannt. Stattdessen würden Ausführungen zu einer Masseninfektion im Unternehmen gemacht. Der Kläger könne als Unternehmer nicht davon ausgegangen sein, dass ein versichertes Infektionsgeschehen vorliegen könne. In keinem Fall der erkrankten Mitarbeiter sei eine Meldung über eine Unfallanzeige an die Beklagte erfolgt. Erst lange nach der Erkrankung des Klägers sei am 4. März 2022 per E-Mail eine Meldung erfolgt, dass der Kläger seine Infektion auf die betriebliche Tätigkeit zurückführe. Dies sei angesichts der Ungereimtheiten im Klagevortrag nicht mehr glaubhaft. Zum möglichen Infektionszeitraum habe eine weltweite Pandemie vorgelegen, mit einer großen Gefahr einer Infektion. Eine solche globale allgemeine Gefahr sei dabei ein stark konkurrierender Faktor zur Anerkennung als Arbeitsunfall. Beim Kläger sei zwar eine Infektion bei versicherte Tätigkeit nicht auszuschließen. Es sei aber auch genauso gut eine Infektion aus dem privaten Umfeld oder aus der Allgemeingefahr heraus bei der Verrichtung unversicherter Tätigkeiten, nicht ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2024 abgewiesen. Es ist von einer Feststellungsklage ausgegangen und hat einen entsprechenden Anspruch des Klägers, seine Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall anzuerkennen, verneint. Zwar habe der Kläger aufgrund einer COVID-19-Infektion einen Gesundheitsschaden erlitten, der auf einem äußeren Ereignis, der Ansteckung mit dem entsprechenden Virus, beruht habe. Es sei jedoch nicht mit der erforderlichen Unfallkausalität im Sinne eines haftungsbegründenden Zusammenhangs nachgewiesen, dass der Kläger sich im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit, an einem bestimmten Arbeitstag, insbesondere am 31. Dezember 2021 mit dem Virus infiziert habe. Die Beklagte sei nachvollziehbar davon ausgegangen, dass dafür entweder der Nachweis einer konkreten Indexperson zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Infektion gelingen oder eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebes oder einer Einrichtung zum Zeitpunkt der Infektion des Klägers vorliegen müsse. Beide Alternativen hätten jedoch nicht bewiesen werden können. Eine Indexperson habe nicht benannt werden können. Hinsichtlich der größeren Anzahl erkrankter Personen im Betrieb des Klägers liege keine Masseninfektion vor, da in keinem Fall eine Meldung über eine Unfallanzeige an die Beklagte erfolgt sei, Zudem habe der Kläger erst am 4. März 2022 per E-Mail gemeldet, dass er seine Infektion auf die betriebliche Tätigkeit zurückführe. Schließlich spreche gegen die Annahme einer Unfallkausalität, dass der Kläger — trotz mutmaßlicher Kenntnis eines größeren Infektionsgeschehens in seinem Unternehmen nach dem Jahreswechsel und trotz bereits am 3. Januar 2022 aufgetretener Krankheitserscheinungen — einen entsprechenden und unbedingt erforderlichen PCR-Test erst am 10. Januar 2022 durchgeführt habe. Dieses Verhalten spreche eher dafür, dass auch der Kläger nicht von einem Infektionsgeschehen während seiner Arbeitszeit um den Jahreswechsel herum ausgegangen sei. Der Kläger hat gegen diese seinem Prozessbevollmächtigten am 11. Juni 2024 zugestellte Entscheidung am 5. Juli 2024 Berufung eingelegt. Er trägt vor, aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergebe sich, dass 13 – 15 Mitarbeiter des Klägers als Indexpersonen in Betracht kämen, die Beklagte habe über mit Covid infizierte Beschäftigte des Klägers Ermittlungsakten angelegt. Zwei dieser Mitarbeiter habe der Kläger auch als Zeugen benannt. Dass die Unfallanzeigen nicht sogleich erfolgten, habe daran gelegen, dass ihm und seinen Mitarbeitern viel zu spät bekannt geworden sei, dass eine Covid-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt werden könne, zudem sei er krankheitsbedingt längere Zeit außer Stande gewesen, sich um seine Belange und die seiner Mitarbeiter zu kümmern. Nach der Zwangsschließung habe er mit allen Mitteln versucht, sein Unternehmen zu retten. Infektionssymptome seien deshalb zunächst verdrängt worden und er habe sich deshalb erst am 10. Januar 2022 getestet. In dem relevanten Zeitraum seien folgende Mitarbeiter mit nachgewiesenem PCR-Test an Covid erkrankt: C.; H.; K.; P., S1 und H.. Mit all diesen Mitarbeitern habe er gesicherte Nahbereichskontakte gehabt. Auf Anlage 2 des Schriftsatzes vom 26. September 2024 wird insoweit Bezug genommen. In den beengten Räumlichkeiten und der teilweise hohem Lärmbelastung seien die Schutzmasken nicht durchgehend getragen worden. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05.06.2024 und den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2022 aufzuheben und festzustellen, die Coviderkrankung des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wendet ein, es stehe in krassem Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Klägers, wenn dieser nunmehr erstmalig behaupte, dass nicht durchgehend Masken getragen worden seien. Die Angaben zu engen Kontakten mit Indexpersonen widersprächen allen bisherigen Angaben. Alle Beschäftigten inklusive des Berufungsklägers und seiner Ehefrau hätten in den einzelnen Fragebögen bestätigt, dass durchgängig im Unternehmen Masken getragen worden seien. Einzige Ausnahme sei die Angestellte K1 gewesen, die jedoch bereits im Oktober 2020 an Corona erkrankt gewesen sei. Der Kläger sei nicht in Beweisnot, sie – die Beklagte – habe alle notwendigen Angaben eingeholt. Offensichtlich ist der Kläger als Unternehmer nicht davon ausgegangen, dass hier ein versichertes Infektionsgeschehen vorgelegen haben könnte, da er in keinem Fall der erkrankten Beschäftigten eine Meldung über eine Unfallanzeige an die Beklagte eingereicht habe. Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C.,, H., K., P., und H.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. November 2024 Bezug genommen.