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Urteil

L 17 U 324/19

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die zum Arbeitsunfall führende Verrichtung muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger widersprüchliche und inkonsistente Angaben macht und Ungereimtheiten vorliegen, die sich mit den geschilderten Abläufen nicht in Einklang haben bringen lassen. 2. Schmerzen allein rechtfertigen die Anerkennung eines Arbeitsunfalles noch nicht, da Schmerz als zunächst normale körperliche Reaktion auf eine Körpereinwirkung ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte noch nicht zwingend auch den Eintritt einer (traumatischen) substanziellen Läsion am Körper belegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zum Arbeitsunfall führende Verrichtung muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger widersprüchliche und inkonsistente Angaben macht und Ungereimtheiten vorliegen, die sich mit den geschilderten Abläufen nicht in Einklang haben bringen lassen. 2. Schmerzen allein rechtfertigen die Anerkennung eines Arbeitsunfalles noch nicht, da Schmerz als zunächst normale körperliche Reaktion auf eine Körpereinwirkung ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte noch nicht zwingend auch den Eintritt einer (traumatischen) substanziellen Läsion am Körper belegt. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.09.2019 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Ereignis vom 08.10.2016 stellt keinen Arbeitsunfall dar. Der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Die auf die Anerkennung des Ereignisses vom 08.10.2016 als Arbeitsunfall gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGG) zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) haben die Verletzten ein Wahlrecht zwischen einer zulässigen Feststellungs- und einer zulässigen Verpflichtungsklage (BSG, Urteil vom 31.03.2022 – B 2 U 13/20 R, juris Rn. 11). Verfahrensgegenstand ist der Bescheid vom 19.07.2018 (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2018), womit die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 08.10.2016 als Arbeitsunfall ablehnte. 2. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls gem. § 8 Abs. 1 SGB VII ist erforderlich (siehe nur BSG, Urteil vom 26.11.2019 – B 2 U 8/18 R, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R, juris Rn. 10, beide m.w.N.), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist dagegen keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente. Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ sowie „Krankheit“ erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen müssen. Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 06.05.2021 – B 2 U 15/19 R, juris Rn. 13 m.w.N., st. Rspr.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 10/17 R, juris Rn. 13). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (BSG, Urteil vom 20.12.2016 – B 2 U 16/15 R, juris Rn. 23 m.w.N.). „Gesundheitserstschaden“ ist jeder abgrenzbare Gesundheitsschaden, der unmittelbar durch eine versicherte Einwirkung objektiv und rechtlich wesentlich verursacht wurde, die durch ein- und dieselbe versicherte Verrichtung objektiv und rechtlich wesentlich verursacht wurde (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R, juris Rn. 39). Ein einziger Gesundheitserstschaden genügt für den Unfallbegriff. Ein bestimmter Ausprägungsgrad oder eine Mindestdauer des Gesundheitserstschadens sind nicht erforderlich; auch harmlose Schäden sind erfasst (vgl. Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 Arbeitsunfall, Rn. 13). Die Feststellung der notwendigen Ursachenzusammenhänge richtet sich im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R, juris Rn. 13 ff. m.w.N). Danach gilt insbesondere, dass nach dieser Theorie als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N.). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) „wesentlich“ und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die nicht als „wesentlich“ anzusehen ist, kann in bestimmten Fallgestaltungen als sog. Gelegenheitsursache oder Auslöser bezeichnet werden. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O., juris Rn. 15 m.w.N.). Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens – aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war –, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O., juris Rn. 16). Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang nicht zu berücksichtigen oder entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O., Rn. 17 ff.). Außerdem ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O., Rn. 20). Allein ein (ggf. enger) örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten bestimmter Symptome und Beschwerden genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O., Rn. 39; BSG, Urteil vom 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R, juris Rn. 60). 3. Zum Unfallereignis steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger am 08.10.2016 im Auftrag und Beisein seiner Mutter als Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs Ausbesserungsarbeiten an der zu ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen gehörenden Schlepperhalle durchgeführt hat. Diese begannen um 08:30 Uhr. Der Kläger hat dabei Mörtel in einem Bottich angerührt. Dazu hat er jeweils Zement in den Bottich geschüttet, Wasser hinzugefügt und umgerührt; zunächst mit einer (in der Hand geführten) Kelle und dann mithilfe des Rührgeräts (Bohrmaschine mit einem Quirl). Um ca. 15:30 Uhr hat der Kläger beim Umrühren – mit der Kelle – erstmals Schmerzen im Handgelenk verspürt und die Arbeiten eingestellt, nachdem sich die Schmerzen beim Rühren unter Zuhilfenahme des Rührgeräts verschlimmert hatten. Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem ruckartigen Anlaufen des Rührgerätes mit Verdrehung des Handgelenks und einem Anschlagen des Rührgeräts an den Rand des Bottichs gekommen ist. Die Zweifel des Senats gründen auf den widersprüchlichen und inkonsistenten Angaben des Klägers sowie auf Ungereimtheiten, die sich mit den geschilderten Abläufen nicht in Einklang haben bringen lassen. Der Kläger hat erstmals im Rahmen der Widerspruchsbegründung behauptet, dass das Rührgerät ruckartig an den Plastikrand des Bottichs gefahren sei und die Hand verrissen habe. Dieser Vortrag steht jedoch in unauflösbarem Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben zum Unfallhergang gegenüber seinen behandelnden Ärzten und im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Der Kläger hat seit dem Unfalltag zahlreiche Ärzte aufgesucht und ist jeweils zu dem Unfallhergang befragt worden. Angaben zu dem Unfallhergang sind in folgenden Befunden dokumentiert: - In dem Karteiauszug der behandelnden Hausärzte Drs. P ist für den 12.10.2016 dokumentiert, dass der Kläger sich beim Anmischen von Mörtel die Unterarmsehnen überlastet habe. Von der Beklagten befragt, gaben die Hausärzte des Klägers Drs. P in dem Fragebogen vom 21.03.2018 zum Unfallhergang an, dass der Kläger keinen Unfall behauptet habe. - In dem Bericht des Arztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. P1 (Vorstellung am 21.10.2016 und am 14.12.2016) ist dokumentiert, dass der Kläger seit mehreren Wochen Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Handgelenks habe. - In dem Bericht vom 16.03.2017 bezüglich des MRT ist dokumentiert: „Seit Oktober 2016 Schmerzen rechtes Handgelenk bei Belastung. Kein Trauma, Keine OP.“. - In dem Bericht des Durchgangsarztes Dr. S vom 31.03.2021 über die Vorstellungen am 29.09.2017 und am 07.11.2019 ist folgende Darstellung festgehalten: „Nach längerer Belastung (Mauern) Schmerzen und eine Schwellung im rechten Handgelenk.“. - In dem Befundbericht vom 18.10.2017 des Dr. A (MVZ B) ist festgehalten, dass der Kläger bei der Vorstellung am 18.10.2017 und am 09.11.2017 Schmerzen im rechten Handgelenk nach vermehrter Belastung im „Oktober 2017“ (gemeint ist offensichtlich 2016) angegeben hat. - Dem Bericht vom 03.11.2017 des Universitätsklinikums W, Klinik und Poliklinik für Unfall-, Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie ist zu entnehmen, dass der Kläger bei den Vorstellungen am 30.10.2017, am 14.12.2017 und am 19.02.2018 angegeben hat, dass er am 12.10.2016 im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit eine Mauer hochgezogen hat. Anschließend habe er starke Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung im Handgelenk bemerkt. Ein direktes Trauma sei nicht erinnerlich. - Bei der Chirurgin und Durchgangsärztin Dr. E stellte der Kläger sich am 06.09.2017 und am 20.11.2017 vor; in der Anamnese ist dokumentiert, dass beim Mörtelanrühren für die Arbeit am Nebengebäude des landwirtschaftlichen Betriebs Beschwerden an der rechten Hand auftraten. - Am 11.01.2018 stellte der Kläger sich in der Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums W (Schmerzambulanz) bei Dr. W2 vor. In dem Bericht vom 12.01.2018 ist unter Anamnese angegeben, dass es im Rahmen des Anrührens von Mörtel am 08.10.2016 zu Schmerzen und zu einer Schwellung der rechten Hand gekommen sei. - Am 28.06.2018 stellte der Kläger sich bei dem Neurologen Dr. S1 vor, der in seinem Bericht vom 28.06.2018 im Rahmen der Anamnese festhielt, dass der Kläger angegeben habe, seit Oktober 2016 Schmerzen im Handgelenk und Unterarm rechts zu haben. Die Beschwerden seien aufgetreten als er bei einer Gebäuderenovierung im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter für einige Stunden mit der Hand und mit einer Rührmaschine Beton angerührt habe. - Am 29.05.2018 erfolgte ein weiteres MRT des Handgelenks (und am 12.06.2018 des Ellenbogens sowie am 13.06.2018 der Hand) durch die Praxis M2 Radiologie, Dr. D. Im Rahmen der Anamnese ist festgehalten: Am 08.10.2016 nach ungewohnter Belastung des rechten Handgelenks immer wiederkehrender Schmerz. - Am 24.07.2018 stellte der Kläger sich bei dem Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie und Handchirurgie Dr. P2 vor. Dieser schildert in seinem Bericht vom 09.08.2018, dass der Kläger angegeben habe, seit 2016 Schmerzen am rechten Handgelenk zu haben. Er habe von einer Überlastung und Überdehnung/Überdrehung des Handgelenks bei landwirtschaftlichen Arbeiten berichtet. Ein eigentliches Trauma sei nicht erinnerlich. - In dem Bericht des Dr. P1 vom 16.01.2019 ist hingegen vermerkt, dass der Kläger „nach Trauma 2016“ immer wiederkehrende Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks habe. In dem Bericht des Facharztes für Orthopädie Dr. A2 vom 25.10.2019 ist im Rahmen der Anamnese vermerkt, dass der Kläger sich am 08.10.2016 bei Maurerarbeiten die rechte Hand verdreht habe. Die Berichte der zahlreichen behandelnden Ärzte dokumentieren (mit Ausnahme Dr. P1 und Dr. A2) übereinstimmend, dass der Kläger bei der jeweiligen Vorstellung nicht über ein traumatisches Ereignis wie das nunmehr geschilderte Verdrehen und Verreißen des Handgelenks durch das Anlaufen des Handrührgeräts und das Anschlagen am Bottichrand berichtet hat, sondern stets selbst von einer Überlastung ausging. Es ist für den Senat nicht glaubhaft, dass ein Verletzter – wie der Kläger – nachdem er über Jahre Schmerzen litt, über einen langen Zeitraum arbeitsunfähig war, sich intensiv mit seinen Verletzungen beschäftigte und zahlreiche Ärzte aufsuchte – ein derart wichtiges Detail wie ein ruckartiges Anlaufen mit einem Verdrehen oder Verreißen des Handgelenks – mit dem alles begonnen haben soll – auslässt und sogar auf direktes Befragen kein Trauma mitteilt. Die Einwendungen der Klägerseite diesbezüglich insbesondere in der Klagebegründung vom 14.01.2019 greifen nach Auffassung des Senats nicht durch. Zwar ist es für den Senat noch nachvollziehbar, dass ein solches Gerät – wie es der Bevollmächtigte des Klägers in seiner Klagebegründung vom 14.01.2019 schildert, ruckartig „agiert“ und gelegentlich gegen den Mörtelbottich stößt. Dies führt jedoch nicht zu einem Verdrehen oder Verreißen, sondern ist ein normaler Arbeitsvorgang und nicht gleichzusetzen mit dem später vom Kläger geschilderten ruckartigem Anlaufen mit Verdrehung des Handgelenks, das zu starken Schmerzen mit sofortigem Arbeitsstopp geführt hat. Auch der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass sich aufgrund der erstmaligen Einordnung der Problematik als Überlastung, sämtliche Ärzte danach richteten, überzeugt nicht. Der Kläger hat die Ärzte unabhängig voneinander und ohne dass diese voneinander wussten, besucht. Es ist den Berichten nicht zu entnehmen, dass der Kläger jeweils mit Überweisung der Drs. P (also mit der Diagnose Tendovaginitis) die weiteren Ärzte aufsuchte. Die Erstdiagnose einer Tendovaginitis ist den späteren Befundberichten der anderen behandelnden Ärzte nicht zu entnehmen. Ihnen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Ärzte jeweils den Kläger neu befragten, welches Ereignis den Beschwerden vorausgegangen war, um den Grund für die Beschwerden des Klägers zu finden. Sämtliche behandelnden Ärzte einschließlich der beiden Durchgangsärzte Dr. E und Dr. S haben das Geschehen nicht als einen Arbeitsunfall eingeordnet. Sie haben übereinstimmend keinen Anlass gesehen, einen Arbeitsunfall bei der BG zu melden bzw. den Kläger an einen Durchgangsarzt zu überweisen, wie dies bei einem Hinweis auf das Vorliegen eines Arbeitsunfalls richtig gewesen wäre. Erst am 07.11.2019 (also mehr als drei Jahre nach dem Ereignis) erstellte Dr. S unter Verweis darauf, dass das Geschehen am 08.10.2016 nicht als Arbeitsunfall gemeldet worden war, einen Durchgangsarztbericht. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits das Verfahren vor dem LSG anhängig. Der Kläger vermochte es auch nicht aufzuklären aus welchen Gründen er bzw. seine Mutter weder in der Unfallanzeige vom 16.02.2018 noch in der E-Mail des Klägers vom 17.03.2018 oder in dem Fragebogen der Beklagten zum Unfallhergang vom 02.04.2018 ein Verdrehen oder Verreißen des Handgelenks durch das ruckartige Anlaufen des Rührgeräts nicht geschildert haben. Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass immer die Erstangaben von größerem Beweiswert sind. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann das Gericht den zeitlich früheren Aussagen aufgrund des Gesichtspunktes, dass sie von irgendwelchen versicherungsrechtlichen Überlegungen ggf. noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren Aussagen zumessen, muss es aber nicht (BSG, Urteil vom 11.11.2003 – B 2 U 41/02 R, juris Rn. 20). So verhält es sich hier. Der Kläger hat den Unfallhergang hier nicht nur gegenüber der Beklagten, sondern ebenso gegenüber den zahlreichen behandelnden Ärzten als reine Überlastungssituation ohne Trauma geschildert. Das spätere Nachreichen eines Verreißens, Verdrehens bzw. des Anschlagens an den Bottichrand beim Verrühren des Mörtels in der Widerspruchsbegründung steht in deutlichem Widerspruch zu den vorherigen Angaben des Klägers und auch seiner Mutter und vermag die zahlreichen vorherigen Angaben nicht mehr zu entkräften. Soweit der Kläger im Rahmen der Klagebegründung darauf verweist, dass er in der Unfallanzeige die Bohrmaschine erwähnt habe, so ist dies nicht dasselbe wie das Schildern eines Verdrehens oder Verreißens, sondern schlicht die Mitteilung mit welchem Hilfsmittel der Mörtel angemischt wurde. Ebenso überzeugt es nicht, dass der Kläger und die Zeugin – wie mit Schreiben vom 29.01.2025 ausgeführt – das Ausschlagen des Rührgeräts nur nicht gemeldet hatten, da sie nicht gewusst hätten, dass dies für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls wichtig sei. Es ist nicht Aufgabe eines Betriebsinhabers vor der Meldung eines Arbeitsunfalls zu überlegen, welche Details des Sachverhalts wichtig sind, um einen Arbeitsunfall anzuerkennen und gezielt diese zu melden. Es ist Aufgabe des Betriebsinhabers den Sachverhalt genau zu beschreiben ohne Abwägung, was für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls notwendig ist. Genau daran mangelt es. Die Zeugin und der Kläger haben eben gerade nicht von einem bestimmten Ereignis wie einem ruckartigen Anlaufen oder einem Verdrehen berichtet, sondern nur von einer Belastung durch das Arbeiten an sich. Der Senat hält es auch nicht für glaubwürdig, dass die Zeugin das Verdrehen und das Anschlagen an den Bottichrand in der Unfallanzeige nur deshalb nicht erwähnt habe, da man die weitere Nachfrage der Beklagten habe abwarten wollen. Dem steht bereits entgegen, dass die Beklagte dem Kläger tatsächlich einen Fragebogen hinsichtlich des Unfallhergangs übersandt hat und auch in diesem Fragebogen keine ausführlicheren Angaben zu finden sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Ausbildung bei der Beklagten absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Er hatte auch bereits zuvor vier Unfälle bei der Beklagten gemeldet, hatte also durchaus Kenntnis über das Procedere bei einem Arbeitsunfall. Die Bedeutung der Unfallschilderung musste dem Kläger also bekannt sein. Der Senat hält den Vorgang, so wie ihn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2024 geschildert hat, nicht für plausibel. Nach Angabe des Klägers habe er die Bohrmaschine auf Dauerbetrieb geschaltet und – nach dem Anschlagen an den Bottichrand und dem einschießenden Schmerz in die rechte Hand – das Rührgerät mit der schmerzenden rechten Hand weiter festgehalten, mit der unverletzten linken Hand losgelassen und das Gerät ausgeschaltet. Es erscheint dem Senat nicht lebensnah beim einem – wie geschildert – plötzlich einschießenden starkem Schmerz die Bohrmaschine dennoch mit der schmerzenden Hand festzuhalten, mit der unverletzten Hand loszulassen und die Bohrmaschine auszuschalten. Es entspricht nach Auffassung des Senats eher dem impulsartigen Handeln in der Situation eines plötzlich einschießenden Schmerzes das Hilfsmittel, das durch die Bewegung den Schmerz verursacht, mit der schmerzenden Hand loszulassen und nicht dieses durch Festhalten gegen den Schmerz weiter zu stabilisieren und mit der unverletzten, nicht schmerzenden Hand loszulassen. Dass der Kläger das Hilfsmittel mit der schmerzenden Hand weiter festgehalten haben will, liegt auch insoweit fern, da der Kläger die Bohrmaschine mit der schmerzenden Hand eingeschaltet hat und der Schalter in unmittelbarer Nähe zu der verletzten Hand lag und er das Gerät somit mit der verletzten Hand schneller hätte abschalten können. Darüber hinaus verwundert der in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2024 und bereits in dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 08.07.2022 dargelegte Detailreichtum der Sachverhaltsschilderung des Klägers. Hatte der Kläger sich in den Befragungen durch die Beklagte noch jeweils knapp und kurz geäußert, will er sich sechs bzw. acht Jahre nach dem Ereignis in der Befragung vor dem Senat selbst an Details wie die Frage, mit welcher Hand er die Bohrmaschine gehalten und wie er diese ausgeschaltet habe, ohne Zögern erinnern können. Dies erscheint angesichts einer wohl eher reflexhaften Handlung bei einem plötzlich eintretenden starken Schmerz nicht lebensnah. Zu einer anderen Einschätzung gelangt der Senat auch nicht aufgrund der Zeugenaussage der Mutter des Klägers, E-S, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.08.2024 und vom 30.01.2025 (wobei der Senat die zuerst genannte im Wege des Urkundsbeweises gewürdigt hat). Die Zeugin konnte sich – im Gegensatz zu den Schilderungen in der Unfallanzeige und der Vernehmung im erstinstanzlichen Verfahren – bei der Befragung durch den Senat angeblich an zahlreiche Details bezüglich des Unfallhergangs erinnern. So wollte die Zeugin sich beispielsweise ohne Zögern daran erinnern und die Bewegung dem Senat demonstrieren können, wie der Kläger das Rührgerät gehalten habe, in welche Richtung der Kläger mit dem Rührgerät den Mörtel gerührt habe und mit welcher Hand er das Rührgerät festgehalten und ausgeschaltet habe. Dies erscheint dem Senat nicht glaubhaft. Das Geschehen ist mittlerweile 8 Jahre her. Es handelt sich um einen Vorgang, der sich in sehr kurzer Zeit abspielt, so dass der Senat es für unwahrscheinlich und nicht lebensnah hält, dass die Zeugin sich an die Drehrichtung oder Ähnliches erinnern kann. Sie war bei dem Vorgang auch nicht besonders auf das Geschehen fokussiert, sondern schaute in 1,5 m Entfernung zu, um gegebenenfalls zu helfen. Der Vorgang hatte keine besondere Aufmerksamkeit der Zeugin gefordert, da die Zeugin dabei keine aktiven Aufgaben zu verrichten hatte und sich der Ablauf des Vorgangs auch nicht von dem Anrühren des Mörtels zuvor unterschied. Darüber hinaus hat die Zeugin das Halten der Bohrmaschine in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.08.2024 falsch dargestellt. Es handelt sich um eine Bohrmaschine mit zwei Griffen, einer oben, einer unten an der Bohrmaschine (siehe dazu das von dem Klägerbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto der Bohrmaschine), so dass sich die Hände, wenn sie an der Bohrmaschine sind, nicht auf derselben Höhe befinden. Die Klägerin hat jedoch im Rahmen ihrer Vernehmung eine Bewegung dargestellt, wonach die Bohrmaschine mit beiden Händen in der gleichen Höhe gehalten wird. Der Senat konnte sich daher nicht davon überzeugen, dass der Vorgang mit einem Verreißen oder Verdrehen mit Anschlagen des Rührgeräts an den Bottich verbunden war. 4. Die angegriffenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass es sich nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu unter 2.) bei dem Ereignis vom 08.10.2016 (vgl. dazu unter 3.) um einen Arbeitsunfall gem. § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt hat. Der Kläger war zwar als versicherte Person mit einer versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses beschäftigt (vgl. dazu unter a) und es liegt auch ein von außen wirkendes Ereignis vor (vgl. dazu unter b). Es liegt jedoch kein Gesundheitserstschaden vor, der kausal auf das Ereignis vom 08.10.2016 zurückzuführen ist. Insbesondere hat der Kläger die durch die Bildgebung vom 16.03.2017 erstmals gesicherte SL-Ruptur und die osteochondrale Läsion des Mondbeins nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit infolge der im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeführten versicherten Verrichtung naturwissenschaftlich-kausal erlitten (vgl. dazu unter c). a) Der Kläger gehörte über § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VII als nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger eines landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich zu dem kraft Gesetzes unfallversicherten Personenkreis und übte – als er den Mörtel anrührte auch eine versicherte Tätigkeit aus. b) Ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis liegt auch bei dem vom Senat zugrunde gelegten Unfallereignis (siehe 2.) vom 08.10.2016 vor. Ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bedarf keines außergewöhnlichen Vorgangs. Vielmehr genügt jedes Ereignis, bei dem ein Teil der Außenwelt – wie beispielsweise das Gewicht eines angehobenen Gegenstandes – auf den Körper einwirkt. Mit dem Erfordernis, dass das Ereignis „von außen“ auf den Körper des Versicherten einwirken muss, wird zum Ausdruck gebracht, dass ein allein aus innerer Ursache (aus dem Menschen selbst) stammendes Geschehen nicht als Unfall anzusehen ist. Das Erfordernis der Einwirkung von außen dient also der Abgrenzung von unfallbedingten Gesundheitsschäden zu Gesundheitsbeeinträchtigungen aus inneren Ursachen sowie zu absichtlichen Selbstschädigungen (vgl. BSG, Beschluss vom 06.10.2020 – B 2 U 127/20 B, juris Rn. 9 – Verladen einer Waschmaschine; BSG, Urteil vom 15.05.2012 – B 2 U 16/11, juris Rn 16 – Einwirkung des Transplantationschirurgen bei rechtmäßiger Organspende). Nicht geschützt sollen Unfälle sein, die auf aus dem Menschen selbst kommenden Ereignissen beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 10/11 R, juris Rn. 16). Auch bei einer gewollten Handlung kann eine Einwirkung von außen auf den Körper des Versicherten gegeben sein. Eine solche kann auch bei körpereigenen Bewegungen vorliegen, z. B. beim Heben oder Tragen von Lasten (BSG, 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R, juris Rn 12-14 – Anheben eines festgefrorenen Steines). Für den Unfallbegriff ist nicht zwingend ein nicht beherrschbarer Ablauf, d.h. eine unphysiologische körpereigene Bewegung (z. B. Hebevorgang mit unwillkürlichem Nachfassen nach wegrutschendem Gegenstand) notwendig (BSG, Beschluss vom 06.10.2020 – B 2 U 127/20 B, juris Rn 9); auf die Kriterien „überraschend“ oder „unerwartet“ kommt es nicht an. Ein Unfall setzt auch weder ein ungewöhnliches Geschehen noch eine im Rahmen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit unübliche Verrichtung voraus (BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 10/11 R, juris Rn 14 – Notbremsung eines S-Bahn Fahrers). Auch eine betriebsübliche Arbeit kann ein von außen wirkendes Ereignis sein (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.05.1957 – 2 RU 139/55). Ein Unfall ist jedoch typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen wird (BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 10/11 R, juris Rn. 16). Eine schädigende Einwirkung erfüllt den Tatbestand eines Unfalles jedoch nur, wenn sie innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes, höchstens innerhalb einer Arbeitsschicht geschehen ist. Eine von mehreren, nacheinander in verschiedenen Arbeitsschichten insgesamt den Versicherten treffende Einwirkungen, die zu der Schädigung führen, sind nur dann als wesentliche Bedingung zu werten ist, wenn sie sich aus der Gesamtheit der Einwirkungen derart hervorhebt, dass sie nicht nur die letzte mehrerer gleichwertiger Einwirkungen bildet (BSG, Urteil vom 30.05.1985 – 2 RU 17/84, juris Rn. 14). Dies zugrunde gelegt, stellt das Anrühren des Mörtels mit der Kelle, wobei die Schmerzen erstmals aufgetreten waren, oder auch hilfsweise mit dem Rührgerät, das einen einschießenden Schmerz verursacht hat, ein von außen wirkendes Ereignis dar. Bei dem Anrühren hat ein Teil der Außenwelt auf den Körper des Klägers eingewirkt. Auch körpereigene Bewegungen sind äußere Vorgänge im Sinne des Unfallbegriffs, selbst wenn sie gewohnt und üblich sind. Der Schmerz stellt einen ungewollten Vorfall dar, der den normalen Geschehensablauf unterbricht. c) Es liegt jedoch kein Gesundheitserstschaden vor, der kausal auf das Ereignis vom 08.10.2016 zurückzuführen ist. aa) Die vom Kläger gegenüber Dr. P geschilderten Schmerzen im Handgelenk aufgrund einer Überlastung stellen keinen Gesundheitserstschaden dar. Nicht der akute Schmerz, sondern die diesen auslösende Gesundheitsstörung, ist der Gesundheitserstschaden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2013 – L 6 U 2874/12, juris Rn. 28; Hessisches LSG, Urteil vom 25.02.2014 – L 3 U 94/12, juris Rn. 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2020 – L 17 U 43/19, juris Rn. 35). Aufgetretene Schmerzen allein rechtfertigen daher die Anerkennung eines Arbeitsunfalles noch nicht, da Schmerz als zunächst normale körperliche Reaktion auf eine Körpereinwirkung ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte noch nicht zwingend auch den Eintritt einer (traumatischen) substanziellen Läsion am Körper belegt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 – L 8 U 977/15, juris Rn. 28). bb) Eine Tendovaginitis liegt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor. Zwar hat Dr. P zunächst die Diagnose einer Tendovaginitis gestellt, diese Diagnose jedoch später selbst widerrufen (vgl. Schreiben vom 05.12.2023). Auch die anderen behandelnden Ärzte des Klägers haben keine Tendovaginitis diagnostiziert. cc) Nach den ärztlichen Feststellungen der beiden im Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. V und Dr. W1 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass bei dem Kläger eine Teil-Ruptur des SL-Bandes und eine osteochondrale Läsion vorliegt. Dies haben sowohl Dr. V als auch Dr. W1 in den MRT-Aufnahmen vom 16.03.2017 bzw. 09.11.2017 erkennen können. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG fest, dass die erstmals durch die Nachbefundung vom 26.06.2018 gesicherte SL-Ruptur und die osteochondrale Läsion im Sinne einer wesentlichen Verursachung abgrenzbar auf die Tätigkeit des Klägers vom 08.12.2016 zurückgeführt werden kann. Der Unfallhergang, so wie er zur Überzeugung des Senats feststeht (vgl. dazu unter 3.), stellt keinen geeigneten Unfallmechanismus dar, um die als Gesundheitserstschaden behauptete SL-Ruptur und eine osteochondrale Läsion kausal zu bewirken. Zu dieser Überzeugung ist der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der in den Akten enthaltenen ärztlichen Unterlagen und gutachtlichen Stellungnahmen gelangt (wobei die im Verwaltungsverfahren eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. H und des Dr. M1 im Wege des Urkundsbeweises gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung – ZPO – verwertet werden; grundlegend BSG, Beschluss vom 30.03.2017 – B 2 U 181/16 B, juris) sowie aufgrund der Ausführungen des gemäß § 106 SGG gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr. V in seinem Gutachten vom 13.05.2019 und der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahmen, die der Senat im Wege des Sachverständigenbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 402 ff. ZPO) würdigt, sowie der Ausführungen des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. W1, die der Senat ebenfalls im Wege des Sachverständigenbeweises würdigt. Übereinstimmend stellen sowohl Dr. V als auch der nach § 109 SGG gehörte Dr. W1 fest, dass die als Gesundheitserstschaden geltend gemachte SL-Ruptur und die osteochondrale Läsion nicht durch das Anrühren von Mörtel mit oder ohne Rührgerät verursacht werden kann. Das SL-Band stellt ein sehr kräftiges Band dar, dass nur bei einer starken Krafteinwirkung (wie beispielsweise ein Sturz auf die Hand) reißen kann. Der Senat hat den Sachverständigen nach § 109 SGG Dr. W1 zu zwei verschiedenen alternativen Handlungsabläufen befragt. Dieser hat – übereinstimmend mit Dr. V – in seinem Gutachten vom 04.04.2023 festgestellt, dass das reine Umrühren von Mörtel als übliche Belastung nicht geeignet ist, eine Verletzung des SL-Bandes herbeizuführen. Ein Herumreißen des Handgelenks durch das ruckartige Anlaufen des Rührgeräts und das Anschlagen an den Bottichrand steht nicht zur Überzeugung des Senats fest. Allein das Umrühren auch mit Hilfe eines Rührgeräts vermag den geschilderten Gesundheitserstschaden nicht kausal zu verursachen. Soweit der Sachverständige Dr. W1 von der Verletzung auf das Ereignis schließen will, überzeugt dies den Senat nicht. Die Kausalitätsprüfung geht zunächst von dem Ereignis aus und prüft dann, ob dieses (nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse) geeignet war, den Gesundheitserstschaden auszulösen. Ein Rückschluss allein von der Verletzung auf das Ereignis ist grundsätzlich nicht zulässig. Auch das Fehlen anderer Ursachen – zumindest hat der Senat von alternativen Ursachen keine Kenntnis – genügt entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers in seinem Schreiben vom 29.10.2015 für eine schlüssige Kausalkette nicht. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R, juris Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 07.07.2021 – L 2 U 19/21, juris Rn. 62). Umgekehrt muss bei einer Verneinung des Ursachenzusammenhangs auch keine tatsächliche (nicht versicherte) Ursache für die (ohne Zweifel vorliegende) Gesundheitsstörung gesichert werden. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.