Gerichtsbescheid
S 40 U 143/20
SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2024:0514.S40U143.20.00
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Leitsätze
1. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und zur klaren örtlichen Abgrenzung des Beginns des Versicherungsschutzes ist ein "Durchstoßen" der Außenhaustür von innen nach außen, bei dem sich ein Versicherter verletzt, (noch) nicht versichert. (Rn.27)
2. Der Versicherungsschutz beginnt bei "Gefahren" außerhalb des Treppenhauses. (Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und zur klaren örtlichen Abgrenzung des Beginns des Versicherungsschutzes ist ein "Durchstoßen" der Außenhaustür von innen nach außen, bei dem sich ein Versicherter verletzt, (noch) nicht versichert. (Rn.27) 2. Der Versicherungsschutz beginnt bei "Gefahren" außerhalb des Treppenhauses. (Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten im Termin am 26.4.2024 durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt nach § 105 Abs. 1 SGG kein Einverständnis der Beteiligten voraus. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger am 6.1.2020 einen Arbeitsunfall erlitten hat, denn er befand sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses (und dem erlittenen kausalen Gesundheitsschaden) noch im unversicherten Bereich des Treppenhauses. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte zurzeit des Unfalls durch eine Verrichtung den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt; nur dann liegt kraft Gesetzes ein Versicherungstatbestand vor (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 14. November 2013 - B 2 U 15/12 R – in juris). Der Kläger war als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich eine versicherte Person, als er einen Unfall am 6.1.2020 erlitt. Dieser Unfall stellt aber keinen Arbeitsunfall (Wegeunfall) dar. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nach der ständigen BSG-Rechtsprechung ist der Weg die Strecke zwischen einem Start- und Zielpunkt. Bei allen (Hin-)Wegen setzt § 8 Abs 2 Nr. 1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest ("nach"), lässt aber zugleich den Startpunkt offen, sodass anstelle der Wohnung auch ein anderer (sog "dritter") Ort Ausgangspunkt sein kann, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat (vgl zuletzt BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN). Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen (grundlegend BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55; vgl auch BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 47, vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr 24 S 52 und vom 15.12.1959 - 2 RU 143/57 - BSGE 11, 156, 157). Dabei steht nur das "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg bzw das Zurücklegen des direkten Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ergibt (zu den sog "Abwegen" grundlegend zuletzt BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60). Der Startpunkt des versicherungsrechtlich geschützten direkten Weges zur Betriebsstätte (als Zielpunkt) ist grundsätzlich die Außenhaustür des Mehrfamilienhauses, die von der Wohnung durch das Treppenhaus erreichbar war. Die Außenhaustür als Startpunkt des Weges und zugleich Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines Weges wird im Interesse der Rechtssicherheit bewusst als "starre" Größe behandelt, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind. Zugleich wird hierdurch die größere Einwirkungsmöglichkeit der Hausbewohner auf die innerhalb des Hauses liegenden Räumlichkeiten und ihre Gefahren berücksichtigt (vgl. BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R – in Juris). Diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles – Wegeunfalles – sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses noch nicht auf dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg, denn er stolperte noch dem unversicherten Bereich (Treppenhaus) und zog sich den konkreten Gesundheitsschaden im unversicherten Bereich direkt an der Tür zum Außenbereich zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG beginnt der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII mit dem Durchschreiten der Außenhaustür. Die nach innen zu öffnende Außenhaustür stellt insoweit ein noch nicht versicherten Umstand/Gefahrenbereich dar, denn insoweit hat sich gerade eine Gefahr realisiert, die vor dem Durchschreiten der Außenhaustür gegeben war. Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und zur klaren örtlichen Abgrenzung des Beginns des Versicherungsschutzes ist ein „Durchstoßen“ der Außenhaustür von innen nach außen, bei dem sich ein Versicherter verletzt, (noch) nicht versichert. Vorliegend steht für das Gericht nicht im Vollbeweis fest, dass der Kläger die Außenhaustür auch bereits durchschritten („durchfallen“) hatte, als er das Unfallereignis erlitt, denn diese Tür öffnet nach innen, so dass er die Außentür mit dem Türrahmen hätte durchbrechen müssen, was zu einer vollständigen Zerstörung geführt hätte. Bereits aus den ersten Unfallschilderungen des Klägers ergibt sich, dass er nicht nach außen „durch“ die Tür gefallen ist, sondern „nur“ mit dem rechten Arm durch die Glasscheibe der Tür stieß. Insoweit sind seine späteren Angaben, er sei nach draußen gefallen, weder glaubhaft, noch nachgewiesen. Das Gericht weist dennoch ausdrücklich darauf hin, dass der vorliegende Fall auch nicht vergleichbar ist mit dem vom Kläger zitierten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg, bei dem der konkrete (Unfall-)Ort, an dem die Verletzung des dortigen Versicherten eingetreten ist, im Außenbereich angegeben wurde. Der dortige Kläger hatte sich auf den Scherben, die vor der Tür lagen, verletzt. Selbst wenn vorliegend der Kläger „durch“ die Tür gefallen wäre, hätte er sich bereits im Innenbereich, beim Durchschlagen der Glasscheibe der Außenhaustür verletzt, sodass er noch nicht unter Versicherungsschutz stand, als er das Unfallereignis und den Gesundheitsschaden erlitten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis am 6.1.2020 ein Arbeitsunfall (Wegeunfall) ist. Der 1987 geborene Kläger war nach dem Durchgangsarztbericht vom 6.1.2020 an diesem Tag auf dem Weg zur Arbeit, als er in dem Treppenhaus seines Wohnhauses gestolpert und mit seinem rechten Arm durch die Ausgangstür gefallen ist. Hierbei zog er sich eine Schnittwunde am Oberarm und eine traumatische Durchtrennung der palmaris longus-Sehne rechts sowie eine Schnittverletzung am rechten Handgelenk zu. Nach der Unfallanzeige vom 24.1.2020 war der Kläger auf dem Weg zur Arbeit, als er im Treppenhaus ausrutschte, stolperte und in die Ausgangstür fiel, die hauptsächlich aus Glas bestand. Mit dem rechten Arm stieß er durch die Scheibe. Unter dem 18.2.2020 gab der Kläger im Fragebogen zum Unfallhergang an, er war auf dem Weg zur Arbeit hinter der Wohnungstür im Treppenhaus auf der Treppe gestolpert und durch die Glas-Eingangstür nach draußen gefallen (außerhalb des Gebäudes). Nach einer Gesprächsnotiz vom 4.3.2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er sei am Unfalltag auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als er auf der letzten Treppenstufe stolperte und gegen die rechte Tür viel bzw. direkt mit dem Arm durch die Glasscheibe der rechten Tür fiel. Als weitere Anlage befinden sich Fotos der Eingangstür in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Die Eingangstür öffnet nach innen. Mit Bescheid vom 25.3.2020 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 6.1.2020 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger hätte sich die Verletzungen innerhalb des Gebäudes bzw. der Türschwelle zugezogen. Somit ereignete sich der Unfall noch im Treppenhaus des von ihm bewohnten Gebäudes, also vor Durchschreiten der Außenhaustür. Insoweit hätte sich der Kläger noch nicht auf dem versicherten Weg befunden. Mit Schreiben vom 24.4.2020 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass der Versicherungsschutz nicht nach, sondern mit Durchschreiten der Außenhaustür beginnen würde. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hätte auch das LSG Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 20.9.2012 (Az.: L 2 U 3/12) auf die ständige Rechtsprechung des BSG verwiesen, wonach der versicherte Weg bereits begonnen hätte. Daher hatte das LSG das Vorliegen eines Arbeitsunfalles in dem Fall anerkannt, in dem der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit auf der Innentreppe des von ihm bewohnten Hauses stolperte, durch die geschlossene Außenhaustür nach außen fiel und sich im Außenbereich an den Glasscherben verletzte. Entscheidend sei daher, dass das Unfallereignis beim Durchschreiten der Türschwelle eingetreten sei, und der Geschädigte durch den Sturz im Außenbereich des Hauses das fixierte Körperteil so verletzt hätte, sodass es zu erheblichen Unfallfolgen kam. Daher sei vorliegend ein Arbeitsunfall anzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.6.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zusammengefasst aus, nach den vorliegenden Unterlagen wäre der Kläger auf der Treppe im Treppenhaus gestolpert und gegen die Haustür gefallen. Hierbei stieß er mit dem rechten Arm durch ein Glasfragment der Haustür, welches dabei zerbrach. Dabei kam es zur Durchtrennung der Beugesehne rechts sowie zu Schnittwunden am Oberarm und Handgelenk rechts. Demnach hatte sich der Kläger den maßgeblichen Gesundheitsschaden zugezogen, als er noch im Treppenhaus und somit im häuslichen Wirkungskreis befunden hatte. Selbst wenn er durch die Tür nach draußen gefallen wäre, hätte er sich den Gesundheitsschaden am rechten Arm noch vor Durchschreiten der Außenhaustür zugezogen. Zum Unfallzeitpunkt hat er sich noch nicht auf dem versicherten Wege befunden. Am 25.6.2020 hat der Kläger dagegen Klage erhoben und ist der Auffassung, dass das Ereignis am 6.1.2020 als Arbeitsunfall festzustellen sei. Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß gefasst), den Bescheid der Beklagten vom 25.3.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2020 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 6.1.2020 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen. Weiter das Gericht den Sachverhalt mit den Beteiligten am 26.4.2024 umfassend erörtert. In diesem Termin hat das Gericht angekündigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichtes und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.