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Urteil

B 9 V 3/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die durch Militärärzte veranlasste und im Rahmen der freien Heilfürsorge durchgeführte Behandlung gehört zu den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen im Sinne von § 81 Abs.1 SVG. • Für die Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung ist eine dreigliedrige Kausalkette erforderlich: wehrdienstlicher schädigender Vorgang, Primärschädigung und daraus resultierende Folgeschäden; für den Tatbestand der Wehrdiensteigentümlichkeit ist Vollbeweis erforderlich, für haftungsbegründende Kausalität genügt Wahrscheinlichkeit. • Ob eine spätere Gesundheitsschädigung durch die truppenärztliche Behandlung verursacht wurde, ist tatsächlich festzustellen; fehlt es an entscheidungserheblichen Feststellungen, ist die Sache zurückzuverweisen. • Bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X ist für eine rückwirkende Versorgung nur die Zeit seit dem 1.1.2002 zu berücksichtigen. • Nur diejenigen Schäden sind dem Versorgungsschutz zuzurechnen, die wesentlich auf den Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung (insb. Ausschluss der freien Arztwahl, Über-/Unterordnungsverhältnis) beruhen; dies ist anhand eines hypothetischen Vergleichs mit dem zu erwartenden Ergebnis bei freier Arztwahl zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Truppenärztliche Behandlung als wehrdiensteigentümliche Verhältnisse; Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen • Die durch Militärärzte veranlasste und im Rahmen der freien Heilfürsorge durchgeführte Behandlung gehört zu den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen im Sinne von § 81 Abs.1 SVG. • Für die Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung ist eine dreigliedrige Kausalkette erforderlich: wehrdienstlicher schädigender Vorgang, Primärschädigung und daraus resultierende Folgeschäden; für den Tatbestand der Wehrdiensteigentümlichkeit ist Vollbeweis erforderlich, für haftungsbegründende Kausalität genügt Wahrscheinlichkeit. • Ob eine spätere Gesundheitsschädigung durch die truppenärztliche Behandlung verursacht wurde, ist tatsächlich festzustellen; fehlt es an entscheidungserheblichen Feststellungen, ist die Sache zurückzuverweisen. • Bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X ist für eine rückwirkende Versorgung nur die Zeit seit dem 1.1.2002 zu berücksichtigen. • Nur diejenigen Schäden sind dem Versorgungsschutz zuzurechnen, die wesentlich auf den Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung (insb. Ausschluss der freien Arztwahl, Über-/Unterordnungsverhältnis) beruhen; dies ist anhand eines hypothetischen Vergleichs mit dem zu erwartenden Ergebnis bei freier Arztwahl zu prüfen. Der 1946 geborene Kläger war bis April 1997 Soldat und wurde 1988 wegen eines Hodentumors truppenärztlich behandelt; nach Operation erhielt er eine Kobaltnachbestrahlung. Später traten Rückenbeschwerden, röntgenologisch eine Strahlenfibrose und chronische Leistenschmerzen auf. In 2005 wurden ein Harnblasentumor und eine Bauchspeicheldrüsenerkrankung mit Whipple-Operation diagnostiziert. Der Kläger begehrt die Anerkennung dieser Erkrankungen sowie der Rückenschmerzen und Strahlenfibrose als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung und Versorgung nach SVG. Die Behörden lehnten dies teils ab; ein Bescheid von 2001 erkannte lediglich chronische Leistenschmerzen als WDB-Folge an. LSG wies die Berufung zurück mit der Begründung, es fehle an einem den Versorgungsschutz begründenden Tatbestand und die relevanten Zeiträume für die Überprüfung seien begrenzt. Der Kläger hat Revision eingelegt. • Zulässigkeit: Die Revision ist begründet, weil die Feststellungen des LSG für eine abschließende Entscheidung nicht ausreichen (§§ 163,170 SGG). Die Sache ist zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Zuständigkeit: Für Rücknahmeanträge und Überprüfungen ist maßgeblich die aktuelle Zuständigkeit nach §§ 44 ff. SGB X; eine rückwirkende Versorgung vor Ende des Wehrdienstverhältnisses kommt nicht in Betracht, sodass die Beigeladene nicht mehr zuständig ist. • Materielles Recht: Materielle Grundlage für die begehrten Ansprüche nach Dienstzeit ist § 80 S 1 SVG; Begriff der WDB nach § 81 Abs.1 SVG umfasst auch Schädigungen durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse. • Wehrdiensteigentümlichkeit: Die truppenärztliche Behandlung einschließlich des Ausschlusses der freien Arztwahl gehört zu den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen. Dies erfordert Vollbeweis für das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung. • Kausalität und Beweismaß: Für die haftungsbegründende Kausalität genügt Wahrscheinlichkeit; der Kläger muss darlegen, dass die Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit conditio sine qua non für die Folgeschäden war. • Abgrenzung der Zurechnung: Nur solche Folgen sind dem Versorgungsschutz zuzurechnen, die wesentlich auf den Besonderheiten der truppenärztlichen Behandlung beruhen. Dafür ist ein Vergleich des tatsächlichen Behandlungsergebnisses mit dem hypothetischen Ergebnis bei freier Arztwahl erforderlich. • Fehlende Feststellungen: LSG hat nicht hinreichend festgestellt, ob der Blasentumor, die Pankreaserkrankung, Dünndarmverwachsungen, die Strahlenfibrose oder die späteren Rückenschmerzen kausal auf die 1988 durchgeführte Strahlentherapie bzw. auf truppenärztliche Besonderheiten zurückzuführen sind; daher ist Zurückverweisung geboten. • Zeitliche Begrenzung: Für das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist nur der Zeitraum ab 1.1.2002 relevant; insoweit kann eine frühere fehlerhafte Behandlung nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden. Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2.7.2013 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass truppenärztliche Behandlung einschließlich des Ausschlusses der freien Arztwahl grundsätzlich zu den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen im Sinne des § 81 Abs.1 SVG zählt, sodass die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen grundsätzlich versorgungsrechtlich relevant sein können. Ob die konkreten Erkrankungen und Beschwerden des Klägers tatsächlich kausal auf die damalige Strahlenbehandlung oder auf andere truppenärztliche Besonderheiten zurückzuführen sind, konnte das LSG nicht ausreichend feststellen; dies ist nun nachzuholen. Bei der erneuten Entscheidung hat das LSG den Zeitraum ab dem 1.1.2002 zu beachten, die dreigliedrige Kausalkette sowie die unterschiedlichen Beweismaßstäbe für Wehrdiensteigentümlichkeit (Vollbeweis) und haftungsbegründende Kausalität (Wahrscheinlichkeit) zu berücksichtigen und gegebenenfalls sachverständig abzuklären.