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Urteil

L 4 VE 10/22

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGST:2025:0508.L4VE10.22.00
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Leitsätze
War die Betroffene zu Beginn der in der DDR rechtstaatswidrig erlittenen Haft bereits 25 Jahre alt, kann nach den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht die Haft die bestehende Persönlichkeitsstörung hervorgerufen haben. Typisch für die Diagnose der "kombinierten Persönlichkeitsstörung" ist eine entsprechende Disposition durch Belastungen in Kindheit und Jugend sowie ein Ausbrechen der Erkrankung im Erwachsenenalter, wenn das Kompensationsvermögen versagt. (Rn.96)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. April 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: War die Betroffene zu Beginn der in der DDR rechtstaatswidrig erlittenen Haft bereits 25 Jahre alt, kann nach den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht die Haft die bestehende Persönlichkeitsstörung hervorgerufen haben. Typisch für die Diagnose der "kombinierten Persönlichkeitsstörung" ist eine entsprechende Disposition durch Belastungen in Kindheit und Jugend sowie ein Ausbrechen der Erkrankung im Erwachsenenalter, wenn das Kompensationsvermögen versagt. (Rn.96) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. April 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG jeweils statthaften und auch in der von § 151 Abs. 1 SGG vorgeschriebenen Form und Frist eingelegten Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, die des Beklagten ist dagegen begründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Leistungs- und Feststellungsklage zulässig (§§ 54 Abs. 1 S 1 und Abs. 4, 55 Abs. 1 Nr. 3, 56 SGG; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juli 2016 - L 13 VG 10/14 - juris Rn. 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2020 - L 6 VJ 753/19 - juris Rn. 51). Die Klage ist aber unbegründet. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Feststellung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer anderen Reaktion auf eine schwere Belastung oder einer (komplexen) PTBS als weitere Schädigungsfolge. Der Beklagte hat dementsprechend auch den Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung zu Recht abgelehnt. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist sowohl ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X (dazu bei II.) als auch ein Neufeststellungsantrag nach § 48 SGB X (dazu bei I.). I. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für den letztgenannten Streitgegenstand (§ 48 SGB X) ist der Körper- und Gesundheitszustand der Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 34/08 - juris Rn. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 34). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung richtet sich damit nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht (BSG, Urteil vom 21. März 1996 - 11 RAr 101/94 - juris Rn. 17). Danach ist zwar eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen. Der Senat hat mit den Beteiligten in Übereinstimmung mit allen Gutachtern, behandelnden Ärzten und Sachverständigen keine Zweifel, dass sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Beklagten vom 7. Januar 2016 als auch des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2017 und weiter bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine psychische Erkrankung bei der Klägerin vorlag. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 25. März 1985 litt die Klägerin aber noch nicht unter einer dauerhaften psychischen Erkrankung. Die Gutachter und Sachverständigen begründen nachvollziehbar und überzeugend, dass sich keine (nicht nur im Sinne von Teil C Nr. 6.1 VMG vorübergehende) psychische Erkrankung vor dem Jahr 2009 feststellen lässt. Dies gilt zunächst für den Zeitraum bis zur Haft. So lässt die Gesamteinschätzung in dem Schulzeugnis von 1974 keine psychische Auffälligkeit erkennen. Anschließend hat die Klägerin in verschiedenen Betrieben gearbeitet. Zwar hat sie mehrfach ihren Arbeitgeber gewechselt. Ein Rückschluss auf eine Erkrankung ist aber auf dieser Basis nicht möglich. Sogar in dem Urteil des Kreisgerichts H. von 1983 wird hervorgehoben, dass die Arbeitsleistungen der Klägerin im Kollektiv als gut bezeichnet worden seien. Ausdrücklich heißt es im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung zu Beginn der Haft, dass psychische Auffälligkeiten nicht beständen. Auch in dem von der Beklagten beigezogenen Sozialversicherungsausweises der Klägerin finden sich keine Hinweise auf einschlägige Vorerkrankungen. Nachvollziehbar führt Frau E. zwar aus, dass sich bereits vor der Haft Hinweise auf eine „Persönlichkeitsakzentuierung“ gezeigt hätten. Insoweit bestätigt sie ausdrücklich, dass bereits vor der Haft eine Disposition und damit eine Grundlage für die Entwicklung einer psychischen Störung bestanden hat. Eine krankheitswertige Störung verneint sie damit. Angesichts der umfangreichen damaligen Untersuchungen und insbesondere des Gutachtens der Fachärztin von H.-W. vom 24. August 1984 kann auch für die Jahre 1983 und 1984 keine psychische Erkrankung festgestellt werden. Diese werden in dem letztgenannten Fachgutachten ausdrücklich verneint (unabhängig von einer Ursache). Soweit die Klägerin die Feststellungen der Ärzte in diesen Jahren kritisiert und meint, der medizinische Kenntnisstand sei 1983 ein anderer gewesen, so trifft der letztgenannte Gedanke sicherlich zu. Allerdings waren Ärzte auch schon damals in der Lage, psychische Beschwerden grundsätzlich zu erkennen. Solche sind aber den Gutachten aus der damaligen Zeit nicht zu entnehmen. Auch die Klägerin hat in ihrem damaligen Antrag keine psychische Störung genannt und später gegen den damals erlassenen Bescheid vom 25. März 1985, der keine psychische Störung anerkannte, keinen Widerspruch erhoben. Sie hat sich wegen psychischen Beschwerden nach wenigen Vorstellungen im Juni 1983 bei dem praktischen Arzt Sch2 anschließend rund 26 Jahre nicht mehr wegen ähnlicher Beschwerden in Behandlung begeben. Die damaligen Diagnosen (Erschöpfungszustand, Migräne, Zervikobrachialsyndrom, depressive Verstimmung sowie psycho-reaktive Störung) bieten keinen Anhaltspunkt für eine dauerhafte Störung. Auch nach ihrer eigenen Schilderung war die Klägerin in der Einschätzung ihres damaligen Freundeskreises nach der Haftentlassung im Jahre 1983 bis zu den Mobbingerfahrungen im Jahre 2011 eine „emotional stabile, freudvolle und bindungsfähige Persönlichkeit“ (Schriftsatz vom 7. Juni 2017, Seite 12). Umgekehrt hat die Klägerin auch bestätigt, dass ihre Erkrankung erst 2011 „richtig ausgebrochen“ sei (vgl. Gutachten Dipl.-Med. R. vom 10. April 2013; siehe ähnlich Schriftsatz der Klägerin vom 31. Juli 2024, Seite 4). Auch die Hausärztin der Klägerin J.-A. hat am 21. Oktober 2014 berichtet, die depressive Störung habe sich nach Mobbing entwickelt. Insoweit besteht eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Grundsätzlich zutreffend verweist die Klägerin auch darauf, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften seit Erlass des Bescheides vom 25. März 1985 durch die Einführung von Beweiserleichterungen verändert wurden (siehe dazu näher unten). Die Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art sind jedoch nicht wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Bei der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Änderungen keine Erkrankung festzustellen, die auf die politische Haft zurückzuführen ist. Weder ist als Haftfolge eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (dazu bei 2.) noch eine (komplexe) PTBS (dazu bei 3.) noch eine andere Reaktion auf eine schwere Belastung (dazu bei 4.) festzustellen. 1. Zu Recht hat der Beklagte grundsätzlich weiterhin das HHG angewandt; insoweit ist keine Änderung festzustellen. Zwar können nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 StrRehaG auch Personen, die - wie die Klägerin - eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG bereits vor dem Inkrafttreten des StrRehaG am 4. November 1992 beantragt und erhalten haben, Ansprüche nach dem StrRehaG geltend machen, da ihnen die Durchführung eines weiteren Verfahrens nach dem StrRehaG nicht mehr zugemutet werden soll (BT-Drucks. 12/1608, Seite 24). Dies beschränkt sich jedoch auf die Ansprüche nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG unter Anrechnung der Leistungen nach dem HHG. Den Inhabern einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG stehen dagegen keine Ansprüche auf Versorgung nach den §§ 21 bis 24 StrRehaG zu. Treffen nämlich - wie im Falle der Klägerin - wegen ein und desselben Ereignisses (Haft) gleichartige Ansprüche auf Beschädigtenversorgung aus § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG und aus § 4 Abs. 1 HHG zusammen, so sind nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG Leistungen nach § 21 StrRehaG nachrangig (vgl. Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, Vor § 21 StrRehaG Rn. 11, § 21 StrRehaG Rn. 13). Zwar ist § 25 Abs. 2 Nr. 1 StrRehaG eng formuliert. Nach ihrem Wortlaut versperrt die Vorschrift den Weg in das StrRehaG nur, wenn der Betroffene auf Grund des anderen Gesetzes bereits Versorgung „erhält“. Es kann aber nicht darauf ankommen, ob schon Leistungen bewilligt worden sind. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung deutlich gemacht, dass er einen Vorrang des anderen Gesetzes schon dann begründen wollte, wenn „wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) oder aufgrund von Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, besteht“ (BT-Drucks. 12/1608, Seite 27). An diesem Nachrang des StrRehaG ändert auch § 23 Abs. 1 StrRehaG nichts. Zwar wird nach dieser Vorschrift allein nach dem StrRehaG entschädigt, wenn Ansprüche nach § 21 StrRehaG mit anderen Ansprüchen nach dem BVG oder Gesetzen, die auf das BVG verweisen, zusammentreffen. Diese Norm erfasst jedoch nur Schädigungen auf Grund mehrerer, verschiedener schädigender Ereignisse (Knickrehm, a.a.O., § 23 StrRehaG Rn. 2; siehe auch Lilienfeld in: Knickrehm/Rademacker, Sozialgesetzbuch XIV, § 6 HHG Rn. 3), während § 21 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG konkurrierende Ansprüche regelt, die - wie im Falle der Klägerin - auf dieselbe Schädigung zurückzuführen sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Januar 2017 - L 6 VH 2746/15 - juris Rn. 42; Bayerisches LSG, Urteil vom 26. November 2020 - L 20 VU 2/17 - juris Rn. 75). Ein nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 HHG Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG bzw. des SGB XIV, soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des BVG/SGB XIV zusteht. Ähnlich würde nach § 21 StrRehaG der Klägerin Ansprüche nur zustehen, wenn sie infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hätte. Damit ist eine dreigliedrige Kausalkette vorgegeben: Ein mit der Haft zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben, welche wiederum die geltend gemachte Schädigungsfolge bedingt haben muss. Dabei müssen sich die drei Glieder selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Dies bedeutet, dass sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der entscheidungserheblichen Tatsache verschaffen muss. Allerdings verlangt auch dieser keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R - juris Rn. 33; siehe auch BSG, Beschluss vom 2. Februar 2024 - B 9 V 10/23 B - juris Rn. 9). Für den ursächlichen Zusammenhang reicht dagegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 3/13 R - SozR 4-3200 § 81 Nr. 6, Rn. 14 m. w. N.). Diese ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht, wobei lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs nicht genüg (Teil C Nr. 3.4.1 Versorgungsmedizinische Grundsätze - VMG). Hier ist die jüngste Gesetzesänderung des § 4 HHG zum 1. Januar 2024 zu beachten (Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Bundesgesetzblatt 2019, Teil I vom 19. Dezember 2019, Seite 2652), da maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Senats ist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 HHG ist die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr dafür als dagegen spricht. Nach § 4 Abs. 6 HHG wird bei psychischen Gesundheitsstörungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird. Die Beweiserleichterungen nach § 4 Abs. 6 HHG sind schon deshalb hier nicht anwendbar, da dieses hier zeitlich nicht anwendbar ist. Diese gelten erst ab dem 1. Juli 2025 (vgl. Art. 2, Art. 7 Nr. 2 des Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR, Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nr. 63 vom 28. Februar 2025). Bestandskräftig festgestellt ist, dass die Klägerin eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG Berechtigte ist, weil sie deutsche Staatsangehörige ist, den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hat und nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihr nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurde. Dies trifft auch sachlich zu und ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Insoweit ist auch keine Änderung eingetreten. 2. a) Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung liegt bei der Klägerin vor, wie aus den Gutachten von Dr. B., Frau E., Dr. H. und Dr. M. hervorgeht. Ähnlich lautete auch die Diagnose in der sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK vom 13. Januar 2014 und in dem Befundbericht des Facharztes für Nervenheilkunde R. vom 21. Oktober 2014. Auch die Fachärztin für Allgemeinmedizin J.-A. berichtete am selben Tag über einen entsprechenden Verdacht. Allein Dr. Dr. von P. verneint diese Diagnose in seinem „Parteigutachten“. Die Ansicht des Letztgenannten kann nicht überzeugen. Auffällig ist, dass er selbst in seinem Gutachten vom 12. Juli 2017 u.a. noch eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung diagnostiziert hatte. Diese eigene Diagnose ist ihm in seinem zweiten Gutachten keine Erwähnung wert. Maßgeblich ist, dass jede eigene Auseinandersetzung mit einer solchen Diagnose (Persönlichkeitsstörung/Persönlichkeitsveränderung) fehlt. Allein die - ebenfalls nicht begründete - Behauptung, seine Kollegen hätten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht nach wissenschaftlichen Standards festgestellt, genügt nicht. Denn dies vermag eine solche Diagnose nicht zu entkräften, sondern nur die Verneinung dieser Diagnose nach (zumindest nach eigenen Maßstäben) wissenschaftlichen Kriterien. Daran fehlt es. Die Gutachten von Dr. B., Frau E., Dr. H. und Dr. M. sind dagegen schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Der Senat hält entgegen der Ansicht des Sozialgerichts das Gutachten von Dr. B. für uneingeschränkt verwertbar. Zwar stand ihm der zweite Begutachtungstag nicht zur Verfügung. Allerdings hat er selbst daraus keine negativen Schlüsse gezogen; auch die Klägerin hat diesbezüglich keine substantiierten Einwände erhoben. Eine Vielzahl von Gutachten - auch in diesem Verfahren - werden nach einer eintägigen Begutachtung erstellt. Anders als die Klägerin meint, gibt es keinen Grundsatz, dass den Sachverständigen nicht die gesamten Unterlagen zur Verfügung zu stellen ist. Im Gegenteil liegt dies im Ermessen des Richters. Der Vorteil einer Aktenübersendung ist, dass sich die Gutachter selbst ein Bild von den Vorbefunden machen können. Eine Auseinandersetzung mit den Diagnosen anderer Ärzte und insbesondere die Feststellung von Brückensymptomen ist überhaupt nur dann möglich, wenn dem Gutachter die Akten vollständig zur Verfügung stehen. Den Berufsrichtern des Senats sind auch aus der Tätigkeit in der Berufungsinstanz keine Fälle bekannt, in denen ein Richter dieses Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass dem Sachverständigen nicht die komplette Akte zur Verfügung gestellt wurde. Die Aufarbeitung der Aktenlage wird auch in den Leitlinien empfohlen (AWMF-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen, Stand 1. Dezember 2019, Seite 2, 48). Dies setzt die Übersendung der Akten voraus. Unabhängig davon ergibt sich aus den vorliegenden Akten deutlich, dass Dr. H. nicht einfach eine Diagnose des MDK übernommen hat, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemutmaßt hat. Denn dann hätte sie keine ergänzende psychologische Begutachtung angeregt, um diese Diagnose sicher stellen zu können. Typisch für die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ist eine entsprechende Disposition durch Belastungen in Kindheit und Jugend und ein Ausbrechen der Erkrankung im Erwachsenenalter, wenn das Kompensationsvermögen versagt (ähnlich die S3-Leitlinie Borderline-Persönlichkeitsstörung der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V., Langversion, Fassung vom 14. November 2022, Seite 21 f; ähnlich auch die Ausführungen zu anderen Persönlichkeitsstörungen bei https://www.psychiatrie.de/psychische-erkrankungen/persoenlichkeitsstoerungen.html.) Die Entstehung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ist deshalb nicht als Schädigungsfolge auf die Haft ursächlich zurückzuführen, da die Klägerin in dem Alter von 25 Jahren weitgehend in der Persönlichkeitsentwicklung abgeschlossen gewesen ist. Insoweit stimmen die Gutachter bzw. Sachverständigen E. (vgl. S. 64 ihres Gutachtens), Dr. B., Dr. H. und Dr. M. überein. Unrichtig spricht Dr. Dr. von P. in seinen Gutachten hier von der Haft während der „Adoleszenz“. Bereits die Erfahrungen der Klägerin in Kindheit und Jugend waren in vielfältiger Weise geeignet, dauerhafte Schäden zu verursachen. So berichtet die Klägerin über die Bevorzugung des jüngeren Bruders als Wunschkind der Eltern in ihrer Kindheit, was sie sehr verletzt habe (vgl. ihre Angaben in der Bad H. Klinik im Jahre 2011, Klinik in Ü. im Jahre 2012). Sehr oft schildert sie die Gewalttätigkeit ihres Vaters, verbunden mit täglichen Schlägen (vgl. ihre Angaben in der Bad H. Klinik im Jahre 2011; ähnlich der Bericht der Klinik in Ü. im Jahre 2012; Gutachten Dipl.-Med. R. vom 10. April 2013; Bericht der Akutklinik U. in Bad W. im Herbst 2015; Gutachten von Dr. H. und Frau E.). Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren behauptet, ihr Vater sei nicht gewalttätig gewesen, so kann der Senat dies seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Denn den zeitlich ersten und plausiblen Angaben, die anschließend mehrfach gegenüber Behandlern und Gutachtern wiederholt wurden, kommt im vorliegenden Fall eine größere Bedeutung zu, da sie noch nicht von irgendwelchen späteren Wunschvorstellungen beeinflusst sind (so schon BSG, Urteil vom 22. Mai 1959 - 5 RKn 51/58 - juris Rn. 7; siehe näher BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R - juris Rn. 20). Auch die Umstände des Todes der Großmutter, die nach Angaben der Klägerin zeitweilig die wichtigste Bezugsperson für sie gewesen ist, könnten die Klägerin traumatisiert haben. Denn diese hat bei ihrem Tode nach den Angaben der Klägerin bei Dr. H. zu der Klägerin gesagt: „Siehst du, jetzt hast du nicht gebetet, jetzt muss ich sterben“. Einschneidend war für die Klägerin nach ihren Angaben insbesondere die „Stasi“-Anwerbung im Alter von 16 Jahren. Der beigezogenen Akte der „Stasi“ und den Angaben der Klägerin ist zu entnehmen, dass dies mit mehrfachen Kontakten verbunden war. Die Klägerin hat bei der Sachverständigen E. unter anderem berichtet, sie habe infolge dieser Anwerbung nicht mehr schlafen können und sich das Leben nehmen wollen. Ähnlich hat die Klägerin gegenüber Dr. M. angegeben, dass die Haft nicht das Entscheidende gewesen sei, durch „Zähne-Zusammenbeißen“ sei sie da hindurchgelangt. Der wirkliche Auslöser sei vielmehr die „Stasi“-Anwerbung gewesen. Auch in ihrem Schriftsatz vom 31. Juli 2024 berichtet die Klägerin hier von einem „Trauma“ durch diese Anwerbung, weshalb die „Todesangst“ im Amygdala gespeichert worden sei (Seite 3). Dieses habe sich 2010 reaktiviert (Seite 4). Erst später nennt die Klägerin auch die Haft als Ursache für ihre Erkrankung, wobei sie nur wenig zwischen diesen Ereignissen unterscheidet. Ähnlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ganz überwiegend zu ihrer Familie, der „Stasi“-Anwerbung und dem Mobbing ab 2009 vorgetragen. Die Haft hat sie eher am Rande erwähnt. Der festzustellende Krankheitsverlauf bei der Klägerin entspricht den Ausführungen von Frau E., Dr. B., Dr. H. und Dr. M., wonach es zu einem Ausbrechen der Erkrankung erst im Erwachsenenalter kommt, wenn das Kompensationsvermögen versagt. b) Diese Persönlichkeitsstörung lässt sich aber nicht auf die Haft zurückführen, wie letztlich alle Gutachter außer Dr. Dr. von P. und eingeschränkt auch Frau X. ausführen. Der Haft kommt angesichts der vorangegangenen traumatisierenden Ereignisse keine gleichwertige Bedeutung für die Verursachung der Persönlichkeitsstörung zu (Teil C Nr. 3.4.2 und 3.4.3 VMG; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R - juris Rn. 21). Dr. H., Frau E. und Dr. B. haben zutreffend darauf hingewiesen, dass die Persönlichkeitsstörung auf Traumata in der Kindheit und Jugend beruht. Die Klägerin war bei Haftbeginn bereits 25 Jahre alt und in ihrer Persönlichkeitsentwicklung abgeschlossen, so dass diese nicht mehr geeignet sei, eine solche Erkrankung zu verursachen. Die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 6 HHG führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie gilt nur, wenn die Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird (ähnlich § 4 Abs. 5 SGB XIV i. V. m. Teil C Nr. 3.4.4 VMG). Vergleichbar ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (Teil C Nr. 3.4.1 bis 3.4.3 VMG) nur zu vermuten, wenn keine Anhaltspunkte für einen anderen ursächlichen Zusammenhang vorliegen. Die Haft in dem Lebensalter von 25 Jahren und höher ist keine Schädigung in der Kindheit oder Jugend mehr und war nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht mehr geeignet, eine Persönlichkeitsstörung zu verursachen (vgl. Teil C Nr. 3.4.6 d VMG). Die vielfältigen anderen Traumata vor der Haft und auch ab 2009 bieten zugleich mehr als nur Anhaltspunkte für einen anderen ursächlichen Zusammenhang. Anhaltspunkte für einen anderen Kausalverlauf liegen nach Teil C Nr. 3.4.6 c VMG) insbesondere dann vor, wenn sich Hinweise auf ein anderes, jedoch nicht nach § 4 Abs. 1 SGB XIV zu berücksichtigendes schädigendes Ereignis ergeben, das nach Art und Schwere für sich betrachtet geeignet ist, eine psychische Gesundheitsstörung hervorzurufen wird (§ 4 Abs. 5 SGB XIV; ähnlich der geltende § 4 Abs. 6 HHG). Das ist hier der Fall (vgl. für den Fall eines Vorschadens BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R - juris Rn. 20, 37; eingehend Becker, SGb 2012, 696). Warum der Haft doch ein zumindest zu den Erfahrungen in Kindheit und Jugend gleichrangiger Anteil an einer psychischen Erkrankung der Klägerin zukommen soll, ist dem Gutachten von Frau E. nicht zu entnehmen und ist auch im Übrigen nicht nachvollziehbar und spekulativ (vgl. versorgungsärztliche Stellungnahme von Frau S. vom 4. Februar 2019 und vom 25. April 2019). Angesichts der langen symptomfreien Zeit ist es nicht wahrscheinlich, dass die Haft eine im Vergleich zur belastenden Kindheit und Jugend und auch den Ereignissen ab 2009 eine gleichrangige Bedeutung hatte, wie Dr. B. schlüssig und nachvollziehbar ausführt. Auch eine Kann-Versorgung entsprechend Teil C Nr. 4 VMG kommt nicht in Betracht. Denn die Frage des ursächlichen Zusammenhangs lässt sich bereits in ihrer Gesamtheit verneinen (vgl. Teil C Nr. 4.1 VMG). Über die Ursache der festgestellten Persönlichkeitsstörung besteht in der medizinischen Wissenschaft keine Ungewissheit. Soweit Frau E. im Weiteren die Ansicht vertritt, ein vorbestehendes Leiden (d.h. auch die Persönlichkeitsstörung) habe sich verschlimmert, setzt dies voraus, dass dies zuvor - eventuell unbemerkt - bereits vorhanden war (Teil C Nr. 5.3 VMG). Auch Frau E. geht aber nicht davon aus, dass in den Monaten nach der Haftentlassung bereits eine dauerhafte psychische Erkrankung vorlag. Abgesehen davon hat auch Frau E. bestätigt, dass die wesentlichen Ursachen für eine Persönlichkeitsstörung in der Kindheit und Jugend liegen. 3. Eine PTBS ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Der Senat verkennt nicht, dass von den Behandlern immer wieder diese Diagnose gestellt wurde. Diese Berichte sind allerdings als Erkenntnisquelle zumindest hier zweifelhaft. Zu beachten ist bei Verwertung von Befundberichten jedenfalls im vorliegenden Fall, dass Sachverständige den zu begutachtenden Klägern neutral gegenüberstehen, wohingegen das dauerhafter angelegte Arzt-Patienten-Verhältnis zumindest bei psychischen Erkrankungen häufig von einer persönlichen Vertrauensbindung sowie der beabsichtigten therapeutischen Unterstützung geprägt wird. Ohne ein solches Vertrauen ist eine Behandlung schwierig und wird zudem oft von den Patienten bzw. Klägern aus nachvollziehbaren Gründen abgebrochen. Denn der Konsultation von behandelnden Ärzten liegt eine andere Zielrichtung zugrunde als der Begutachtung durch ärztliche Sachverständige im Rahmen eines Verwaltungs- bzw. gerichtlichen Verfahrens. So soll die haus- und fachärztliche Behandlung Leiden der Patientin bzw. des Patienten feststellen, um diese kurativ zu lindern bzw. zu beseitigen oder deren Verschlimmerung präventiv zu begegnen. Entsprechend sind Anamnese, Befundung und Diagnostik (allein) selektiv auf eine etwaige Therapie gerichtet. Zudem ist sicher, dass die große Mehrheit der Behandler der Klägerin und damit auch ihre Diagnosen dem Senat nicht bekannt sind, sondern nur diejenigen, die die Klägerin länger behandelt haben bzw. mit deren Therapien und damit auch diesen zugrundeliegenden Diagnosen die Klägerin einverstanden war. Der MDK hat in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2014 ausgeführt, es fielen häufige Wechsel der Behandler auf. Der Facharzt für Nervenheilkunde R. berichtete unter dem 21. Oktober 2014 von 40 therapeutischen Kontakten. Die Klägerin hat im Jahre 2015 angegeben, sie habe 84 Psychologen konsultiert (Akutklinik U. in Bad W.; Gutachten Frau E. Seite 50). Insoweit sind dem Senat nur die Behandler bekannt, deren Diagnosen die Klägerin akzeptiert hat. Eine solche Selektion durch eine Prozesspartei ist problematisch. Dies gilt auch für den Befundbericht und die beiden Gutachten von Dr. Dr. von P. Überzeugend führt Frau E. aus, Dr. Dr. von P. hätte normalerweise kein Gutachten erstellen dürfen. Die Behandlung eines Klägers schließe eine ausreichende Neutralität für die Durchführung einer Begutachtung aus. Dr. Dr. von P. hat die Klägerin zunächst als Chefarzt in der Klinik Bad H. und sodann ambulant in seiner Praxis weiter behandelt, wie aus seinem Befundbericht hervorgeht. Sein Privatgutachten von 2022 ist (anders als das von 2017) ohnehin kein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff Zivilprozessordnung (ZPO), sondern (qualifizierter) substantiierter Vortrag eines Beteiligten (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 13. März 2025 - IX ZR 201/23 - juris Rn. 28; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87 - juris Rn. 18). Die Sachverständigenbegutachtung hingegen dient der umfassenden (fach-)ärztlichen Aufklärung des gesamten Gesundheitszustandes und der anschließenden Beurteilung im Hinblick auf die konkrete sozialrechtliche Fragestellung. So obliegt es den Sachverständigen nicht nur, die bestehenden Leiden genau und vollumfänglich zu ermitteln, sondern darüber hinaus in einem zweiten Schritt, diejenigen hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen festzustellen, denen im jeweiligen sozialrechtlichen Kontext Relevanz zukommt. Schließlich ist dann - nach Konsistenzprüfung - in einer Gesamtschau aller vorhandenen ärztlichen Berichte und der eigenen Befunde eine präzise, den vorgegebenen beweisrechtlichen Fragen folgende, begründete sozialrechtliche Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Hierfür bedarf es neben der allgemeinen ärztlich-medizinischen Kompetenz noch zusätzlicher Spezialkenntnisse, über die behandelnde Ärzte regelmäßig nicht verfügen. Ungeachtet dessen können die Gutachten und der Befundbericht von Dr. Dr. von P. nicht überzeugen. Schon seine Darstellung der Befunde in seinem Gutachten von 2017 enthält - wie Frau E. nachvollziehbar kritisiert - eine Vermischung der Angaben der Klägerin mit seiner eigenen Darstellung. Die einzelnen Symptome einer PTBS werden in seinem Gutachten nicht überprüft. Stattdessen orientiert sich Dr. Dr. von P. allein an Testergebnissen ohne Berücksichtigung der klinischen Exploration. Dies steht im Widerspruch zu den Leitlinien, wonach der Einsatz testpsychologischer Verfahren bei psychoreaktiven Störungen im Gutachtenkontext sinnvoll sein kann, aber keine Diagnose begründen kann (Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen - Teil III Seite 51). Dr. Dr. von P. nennt auch keine abweichende Quelle oder begründet seine gegenteilige Auffassung. Erschwerend kommt hinzu, dass Dr. Dr. von P. nicht erläutert, warum das ermittelte Testprofil aus seiner Sicht überhaupt valide ist. Denn dieses ist jedenfalls kritisch zu prüfen (Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen - Teil I Seite 8, 11). Zur Untersuchung der Validität von Selbstbeurteilungsskalen finden sich in umfangreicheren klinischen oder Persönlichkeitsfragebögen eingebettete spezifische Kontrollskalen (z.B. in MMPI-II, MMPI-RF oder VEI; vgl. Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen - Teil I Seite 12). Dies ist in den Gutachten von Dr. Dr. v. P. nicht berücksichtigt worden. Auf die mehrfach beschriebenen Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden (einschließlich Selbsteinschätzung in Fragebögen) und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation geht Dr. Dr. von P. nicht ein. Diesbezüglich hat Dr. M. nachvollziehbar begründet, warum die von der Klägerin angegebenen Extrem-Werte kaum glaubhaft sind. Dies verkennt Dr. Dr. P., der auch insoweit keine Argumente vorbringt. Bereits die Klinik in Ü. bewertete im Jahr 2012 die Ergebnisse des BDI als nur bedingt dem klinischen Gesamteindruck entsprechend. Der Senat schließt sich daher der Kritik von Frau E. an, dass die durchgeführten Tests nicht ausreichen, um damit eine PTBS sicher nachzuweisen. Dr. H. führt unter dem 11. Juli 2015 überzeugend aus, dass keine dem Kern einer PTBS zuzuordnen Symptomatik festzustellen gewesen sei (Vermeidung, Dissoziation und Wiedererleben, Schreckhaftigkeit, emotionale Abflachung). Der Senat legt dieses Gutachten seiner Entscheidung zugrunde. Es handelt sich bei diesem nicht um ein Parteigutachten der Beklagten, sondern um ein Verwaltungsgutachten, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87 - juris Rn. 17). Diesem kommt zwar ein anderer, aber nicht von vornherein ein geringerer Beweiswert als einem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2000 - B 2 U 90/00 B - juris Rn. 4). Das Gutachten ist nachvollziehbar und überzeugend und steht mit dem herrschenden allgemeinen Stand der Wissenschaft in Übereinstimmung (allgemein dazu: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 11/14 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 26, Rn. 18). Eine klare Symptomatik einer PTBS konnte auch die Sachverständige E. nicht feststellen. Eine vergleichbare Tatsachenbasis bieten die Befundberichte und auch die Gutachten von Dr. Dr. von P. nicht. Insoweit kommt es auf die unterschiedliche prozessuale Einordnung der verschiedenen Gutachten nicht an. Die Ausführungen von Frau E. und Dr. H. zur fehlenden Symptomatik sind auf der Basis der ICD-10 F 43.1 nachvollziehbar und überzeugend. Danach gilt für die PTBS: „Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über.“ Maßgeblich gegen eine PTBS spricht damit auch der zeitliche Ablauf, bei dem die „Latenz nur wenige Wochen bis Monate“ und nicht wie hier rund 25 Jahre dauert. Auch in der Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen wird der Nachweis eines geeigneten zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Körperschädigung und dem Auftreten psychischer Symptome als unabdingbar bezeichnet (Leitlinie Teil III Seite 46). Selbst wenn man - entgegen den überzeugenden Feststellungen der genannten Gutachter - das Vorliegen der einschlägigen Symptome unterstellen würde, so sieht der Senat trotz der Vielzahl der Gutachten und ärztlichen Berichte keinen Anhaltspunkt, wie eine Abgrenzung der Symptome der Persönlichkeitsstörung von denen der PTBS gelingen soll. Dies legt Dr. H. überzeugend dar. Denn hier kommt erschwerend hinzu, dass nach den überzeugenden Darlegungen von Dr. M. eine erhebliche negative Antwortverzerrung der Klägerin in der Beschwerdeschilderung vorliegt. Auch die Sachverständige E. berichtet über eine gewisse Verdeutlichungstendenz. Überzeugend legt Frau E. weiter dar, dass auch die Diagnose einer komplexen PTBS bei der Klägerin nicht eindeutig erfüllt sei, da auch hier nicht ausreichend die entsprechende Symptomatik vorliege. Hier gilt letztlich nichts Anderes als zur PTBS. Den Ausführungen von Dr. Dr. von P. sind - wie bereits dargelegt - keine Feststellungen zur Symptomatik zu entnehmen, so dass seine Darlegungen nicht überzeugen. Auch bei einer komplexen PTBS - wie er sie annimmt - liegen die „klassischen Symptome der PTBS“ vor (AWMF S3 Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung, https://register.awmf.org/assets/guidelines/155-001l_S3_Posttraumatische_Belastungsstoerung_2020-02_1.pdf, Seite 38 und nochmals 39). Selbst wenn sogar das Vorliegen einer (komplexen) PTBS unterstellt würde, bliebe offen, welches Trauma hierfür maßgeblich ist. Der MDK kritisierte bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2014, dass bezüglich der Diagnose ICD-10-F43.1 (PTBS) diverse traumatische Erlebnisse wiedergegeben würden, ohne dass klar werde, welche genau zu welcher posttraumatischen Symptomatik geführt haben sollten. Die Lebensereignisse seien kaum konkret zu fassen. Falls man also diese Diagnose einer PTBS stellen würde, wäre angesichts der Vielzahl belastender Ereignisse nicht näher zu klären, welchem ein größerer oder gleichrangiger Anteil zukommt und welchem nicht. Hier schließt sich der Senat den Gutachten von Dr. M., Dr. H. (11. Juli 2015) und den Darlegungen der Sachverständigen E. an. Auch unter Auswertung der übrigen Gutachten und Behandlungsberichte ist kein brauchbarer Ansatz erkennbar. Dr. Dr. v. P. setzt sich in seinem „Parteigutachten“ mit der Frage der Ursache der diagnostizierten PTBS nicht weiter auseinander. Eine entsprechende Frage war auch im „Parteigutachten“ nicht an ihn herangetragen worden, so dass er konsequent - abgesehen von Bemerkungen über Erziehungsmethoden - keine Antwort gibt. Allerdings ist die Ansicht von Dr. Dr. v. P., eine frühkindliche Traumatisierung lasse sich nicht belegen, nicht verständlich. Er selbst hat in seinem Gutachten von 2017 noch die Angaben der Klägerin festgehalten, ihr Vater sei „gewaltvoll, aggressiv, unberechenbar, herabwürdigend“ gewesen und sie habe „Angst vor seiner Wut und Gewalt gehabt“. Die Klägerin hat mehrfach tägliche Prügel (vgl. u.a. der Bericht der Klinik Bad H. von 2011) und einen gewaltbedingten Krankenhausaufenthalt der Mutter angegeben. Es gibt keinen Grund, an den oft dokumentierten Angaben der Klägerin zu zweifeln. Die Bemerkung von Dr. Dr. v. P., Gewalt in der Erziehung sei in jener Zeit normal gewesen und könne daher nicht schädigend sein, ist nicht nachvollziehbar. Dieser Ausfall einer Darlegung wiegt besonders schwer, da auch in seinem „Parteigutachten“ die Möglichkeit einer Verursachung einer PTBS durch körperliche Gewalt in der Kindheit ausdrücklich genannt wird (Anlage B 2 seines „Parteigutachtens“). Eine Darlegung, was unter traumatisierender körperlicher Misshandlung anderes zu verstehen sein sollte als das, was die Klägerin erlebt hat, ist dem „Parteigutachten“ von Dr. Dr. v. P. nicht zu entnehmen. In seinem Gutachten von 2017 legt er die Folgen der schwierigen Kindheit für die Psyche der Klägerin noch dar (Seite 19) und führt die „Retraumatisierungen“ der Klägerin auf „frühere Belastungsereignisse und Hafterlebnisse“ zurück. Warum diese eigenen Ausführungen unrichtig sein sollten, ist seinem zweiten Gutachten im Jahre 2022 nicht zu entnehmen. Auch die einschlägige Leitlinie legt dar, dass die komplexe PTBS in der Regel durch besonders schwere, langandauernde und sich wiederholende traumatische Erlebnisse (sog. Typ-II Traumata) hervorgerufen wird. Häufige Beispiele seien sexueller Missbrauch oder körperliche Misshandlung in der Kindheit (AWMF S3 Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung, Seite 38). Ausdrücklich betont diese Leitlinie, dass das Auftreten einer komplexen PTBS mit dem jüngerem Alter beim Erleben des ersten Traumas zusammenzuhängen scheine. Damit spricht - das Vorliegen einer PTBS unterstellt und die untypische Latenzzeit von Jahrzehnten ignorierend - mehr für ein Überwiegen der Verursachung durch die Erfahrungen in Kindheit und Jugend. Zu einer Krankheitsanlage bzw. Vorschädigung passt, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben auch schon vor der Haft unter Albträumen gelitten hat (Gutachten E.). Zwar führt Frau E. in ihrem Gutachten aus, die aktuellen Albträume der Klägerin bezögen sich nur auf die Haftzeit. Dies ist bezüglich der dort beklagten Albträume mit Schlangen nicht nachvollziehbar. Zudem lässt sich dies den anfänglichen Angaben der Klägerin nicht entnehmen. Auch Frau E. weist darauf hin, dass die Klägerin in Bad H. in dem Jahr 2011 noch keine Schlafstörung angegeben hat. Zudem hat die Klägerin nach dem Gutachten von Dr. Dr. v. P. aus dem Jahr 2017 noch angegeben, die Albträume bezögen sich auf Haft- und Mobbingzeit (Seite 18 seines Gutachtens). Hervorzuheben ist allerdings, dass es im Rahmen der politischen Haft mehrfach zu einem potentiell die Psyche schädigenden Vorgang gekommen ist. Diese hat die Klägerin oftmals beschrieben und sie sind auch dem Bericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Oktober 2014 sowie den dazugehörigen Dokumenten zu entnehmen. Mit Dr. B. ist der Senat überzeugt, dass mit der Haft ein belastendes Ereignis im Sinne der PTBS vorliegt, die weit außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt. Soweit die Klägerin die Wertung der Gutachter kritisiert und die Haftbedingungen in den Vordergrund stellt, so ist dies daher nachvollziehbar. Warum dies allerdings medizinisch entgegen den Darlegungen der Gutachter geboten sein könnte, legt die Klägerin trotz sehr umfangreicher allgemeiner und abstrakter Darlegungen nicht dar. Sie ist keine Psychologin oder Fachärztin für Psychiatrie. Auch der Senat hat kein originär medizinisches oder psychologisches Wissen. Es ist auch nicht seine Aufgabe, selbst eine eigene medizinische Meinung anhand der Darlegungen der Klägerin zu entwickeln. Vielmehr hat der Senat alle medizinischen Fragen auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten (vgl. BSG, Beschluss vom 6. August 2019 - B 9 V 14/19 B - juris Rn. 17). Maßgeblich sind nach den versorgungsmedizinischen Bewertungen (Teil 3 Teil C) „die von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertreten Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese“. Zur Feststellung dieses Meinungsstandes dienen die eingeholten Sachverständigengutachten, die wie dargelegt mit den Leitlinien und dem ICD-10 übereinstimmen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch im Schriftsatz vom 23. April 2019 (Seite 18) auf die ursprüngliche Überforderungssituation bei dem Anwerbungsversuch durch die „Stasi“ im Alter von 16 Jahren hinweist. Sie betont, dass es auch nach dem Studium wiederholt zu ähnlichen „Abrichtungs - bzw. Züchtigungsversuche der Akteure der SED-Diktatur“ gekommen sei. Im Rahmen der politischen Inhaftierung habe sie dann auf ihre Schutzroutinen zurückgegriffen. Damit bestätigt sie letztlich die Bedeutung der Entwicklung in Kindheit und Jugend. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war den mündlichen Schilderungen der Klägerin deutlich anzumerken, dass sie die Erinnerungen an die erzwungene Mitarbeit für die „Stasi“ sehr belastet hat und weiterhin belastet. Immerhin dauerte dieser rund drei Jahre. Im Abschlussbericht vom 29. September 1975 wird der Klägerin bescheinigt, dass sie die ihr gestellten Aufgaben erfüllt habe. Auch dies muss insbesondere aus heutiger Sicht für die Klägerin verletzend sein. Auch die dem Jahre 2009 von der Klägerin geschilderten Traumatisierungen durch eine Vielzahl stark belasteter Beziehungen und Mobbing am Arbeitsplatz, was zumindest die Beschwerden (gegebenenfalls erneut) ausgelöst hat, würdigt Dr. Dr. v. P. mit keinem Wort. Das Mobbing wird auch im Behandlungsverlaufsbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 4. Oktober 2016 wiederholt erwähnt. Nachvollziehbar weist Dr. B. darauf hin, dass je weiter das traumatische Erlebnis zurückliegt, desto eher könne man annehmen, dass seine Wirkung verblasse, sofern nicht sekundäre Faktoren ins Spiel kämen. Auch dies ist Dr. Dr. v. P. keine Erwähnung wert, obgleich es bereits im ICD-10-F43.1 (PTBS) angeführt wird. Dies kann nicht überzeugen. Einleuchtend argumentiert Dr. B., es könne nicht plausibel begründet werden, warum nach einer so langen stummen Phase ausgeprägte und im weiteren progrediente psychosomatische Beschwerden aufträten. Angesichts der langen Zeit der Klägerin mit beruflichen Erfolgen liegt es damit nahe, dass die traumatischen Folgen der Haft von der Klägerin überwunden wurden, wie Frau S. in ihrer versorgungärztlichen Stellungnahme vom 25. April 2019 ausführt (sofern man die Beschwerden nicht mit dem Senat allein auf eine Persönlichkeitsstörung zurückführt; siehe oben bei 1.). Maßgeblich könnten dann die Erfahrungen ab dem Jahre 2009 sein. Immerhin trägt auch die Klägerin vor, sie sei im Rahmen ihrer letzten Arbeitstätigkeit in Situationen geraten, „die für sie noch schlimmer waren, als die Erfahrung im Rahmen der Inhaftierung“. Letztgenannte werden im gleichen Schriftsatz näher geschildert (Seite 30 vom 22. Februar 2019): „Die Aspekte, die für die Klägerin im Rahmen der Inhaftierung unter der SED-Diktatur als berechenbar, vorhersehbar und kalkulierbar waren, gaben sowohl Orientierung, Möglichkeiten des Mitgestaltens, mögliche Gefahren wahrzunehmen, zu bewerten als auch die eigenen Grenzen der Einflussnahme zu erkennen.“ (siehe ähnlich Schriftsatz der Klägerin vom 31. Juli 2024 Seite 12). 4. Aus denselben Gründen ist entgegen Frau E. auch keine andere Reaktion auf eine schwere Belastung als Folge der Haft festzustellen. Selbst unter der hypothetischen Annahme des Bestehens einer affektiven Störung ist hier bei multifaktorieller Genese und fehlendem zeitlichen Zusammenhang kein relevanter Kausalzusammenhang zwischen der Haft und den gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin festzustellen, wie Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 25. August 2016 nachvollziehbar ausgeführt hat. Auch dem Gutachten von Frau E. ist nicht zu entnehmen, warum der Haft doch ein zumindest zu den Erfahrungen in Kindheit und Jugend gleichrangiger Anteil an einer psychischen Erkrankung der Klägerin zukommen soll (siehe oben bei 2.). Dies ist spekulativ (vgl. gutachtliche Stellungnahmen von Frau S. vom 4. Februar 2019 und vom 25. April 2019). Auch hier ist die Argumentation von Dr. B. überzeugend, es könne nicht plausibel begründet werden, warum nach einer so langen stummen Phase ausgeprägte und im weiteren progrediente psychosomatische Beschwerden aufträten. Die Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens kann entgegen den Ausführungen von Frau E. nicht festgestellt werden (siehe oben bei 2. b) am Ende). 5. Da als Folge der Haft aktuell kein weiterer Schaden festgestellt werden kann, hat der Beklagte auch zu Recht eine Beschädigtenversorgung abgelehnt, weil kein rentenberechtigender GdS vorliegt. II. Soweit man - entgegen der Ansicht des Senats - einen Antrag der Klägerin nach § 44 SGB X und eine entsprechende Verwaltungsentscheidung der Beklagten unterstellen würde, wäre die Berufung gleichwohl unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2017 ist auch unter dieser Annahme rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist der eine Sozialleistung ablehnende Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bei Erlass des Bescheids vom 25. März 1985 ist weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist. Die damals anerkannten Schäden rechtfertigen nicht die Zahlung einer Beschädigtengrundrente. Es wurde auch damals nicht rechtswidrig eine vorliegende - insbesondere nervenärztliche - Erkrankung nicht als Schädigungsfolge anerkannt. Insoweit gilt hier nichts Anderes als wie oben bei I. ausgeführt. Auch die Ablehnung einer nervenfachärztlichen Erkrankung als Schädigungsfolge war rechtmäßig, weshalb eine Abänderung des Bescheides vom 25. März 1985 nach § 44 Abs. 2 SGB X nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es hat kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) aufgrund von psychischen Beschwerden, die nach Ansicht der Klägerin auf die Inhaftierung in Gefängnissen der DDR in der Zeit vom 20. Juni 1980 bis 11. Mai 1983 zurückzuführen sind. Die am 1955 geborene Klägerin ist in N. bei ihren Eltern aufgewachsen. Ihre Mutter war dort als Lehrerin beschäftigt und der Vater als Bauingenieur. Der sieben Jahre jüngere Bruder sei das „Wunschkind“ der Eltern gewesen; ein Umstand, der die Klägerin nach eigenen Angaben sehr verletzt habe. Nach dem Besuch der Grundschule wurde die Klägerin auf die Erweiterte Oberschule (EOS) in N. delegiert und schloss diese mit dem Abitur ab. Noch als Schülerin der EOS wurde die Klägerin vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS) - Bezirksverwaltung H. dazu veranlasst, über Jugendliche an ihrer Schule zu berichten. Gespräche sind für das Jahr 1972 dokumentiert. Im Abschlussbericht vom 29. September 1975 heißt es, dass die Klägerin die ihr gestellten Aufgaben erfüllt und im Jahr 1974 ein Studium in B. aufgenommen habe. Damit ergebe sich für die MfS-Kreisdienststelle N. keine Perspektive für die weitere Zusammenarbeit. Der Vorgang wurde im Oktober 1975 geschlossen. Die Klägerin beendete das Studium erfolgreich mit dem Abschluss als Ingenieurin für Bekleidungstechnologie und heiratete im Jahre 1979. Gemeinsam mit ihrem Ehemann versuchte sie am 20. Juni 1980, die Staatsgrenze der damaligen Tschechoslowakei in Richtung Bundesrepublik Deutschland zu überwinden. Im dortigen Grenzgebiet wurden sie festgenommen und nach wenigen Wochen den Strafverfolgungsbehörden der DDR überstellt. Aufgrund des Haftbefehls des Kreisgerichts H. vom 3. Juli 1980 wurde die Klägerin in die Untersuchungshaftanstalt des MfS in H. eingewiesen. Dort verblieb sie bis Januar 1981. Anschließend erfolgte ihre Unterbringung in die Strafvollzugseinrichtung H. (St.-/S.), wo die Klägerin bis Mai 1982 einsaß, bis sie anschließend in die Untersuchungshaftanstalt H. und im September 1982 in die Strafvollzugseinrichtung H. überwechselte. Die Vollstreckung der Strafe in den genannten Strafvollzugseinrichtungen erfolgte aufgrund der Urteile des Kreisgerichts H. vom 14. November 1980 (Az.: S XXX/XX) wegen versuchter Republikflucht sowie des Bezirksgerichts K. vom 9. August 1982 (Az.: XXX/XX) wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung; insgesamt hätte die Klägerin eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zu verbüßen gehabt. Nach der Einschätzung des für die Klägerin zuständigen „Erziehers“ vom 12. Mai 1982 habe sich diese anfangs korrekt verhalten. Später sei sie Weisungen nur unwillig nachgekommen und habe versucht, durch demonstrative Handlungen zu provozieren. Am 2. Mai 1982 wurde gegen die Klägerin körperliche Gewalt angewendet, da diese versucht habe, einen „Kassiber“ zu verschlucken. Die Klägerin habe blaue Flecken im Gesicht davongetragen. Wegen „ständiger Verstöße“ gegen die Hausordnung wurde sie ab Ende April 1982 für drei Wochen und ab dem 24. Dezember 1982 für weitere acht Tage im Einzelarrest untergebracht. In ihrer undatierten „Verpflichtung“ gegenüber der Strafvollzugseinrichtung H. (die die Klägerin somit vermutlich im September 1982 abgegeben hatte) erwähnte sie, den Anforderungen im Arbeitsprozess entsprechend ihres psychischen und physischen Zustands gerecht werden zu wollen. Die umseitig aufgeführte „Selbsteinschätzung“ beschreibt ihren „stark angegriffenen nervlichen Zustand - sie müsse sich zusammennehmen“, um ruhig zu bleiben. Die Unterlagen über erfolgte Untersuchungen und Behandlungen während der Haftzeit wiesen folgende Gesundheitsbeschwerden aus: Rückenschmerzen, Haarausfall, Magenbeschwerden, Platzangst, Irritationen der Haut und Herzdrücken. Der Klägerin wurden Vitamine verordnet und „Vegetarierkost“ bis zum Ende ihrer Strafhaft. Mit Beschlüssen vom 3. Mai 1983 verfügten sowohl das Kreisgericht H. als auch das Bezirksgericht K., dass die Klägerin am 11. Mai 1983 zu entlassen sei, da der Strafzweck erreicht worden sei. Die Klägerin reiste in die Bundesrepublik Deutschland aus im Rahmen des sogenannten „Häftlingsfreikaufs“. Am 27. Mai 1983 stellte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung von Beschädigtenversorgung nach dem HHG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab dem 1. Mai 1983. Als Haftfolgen nannte sie „Statikstörungen im gesamten Wirbelsäulenbereich mit Schmerzen ausstrahlend in Hals, Schulter und Armbereich sowie Ischialgieform, Parodontose, Kieferhöhlenvereiterungen, Haarausfall (hormonelle Störungen), Kreislaufdysregulationen sowie Neuralgien im Kopfbereich“. Sie erklärte, die Erkrankungen seien während der Haft durch Schichtarbeit (einseitige Nähmaschinenarbeit, schlechte Sitzgelegenheiten), die wenig vitaminreiche Ernährung, die schlechte zahnärztliche Versorgung, hormonelle Störungen durch eine nervliche Überanstrengung („kann ich nicht genau erklären“), wenig Bewegung, Sauerstoffmangel, ständigen psychischen Druck sowie körperliche Misshandlungen verursacht worden. Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Stadt R. nach § 10 Abs. 4 HHG vom 18. Juli 1983 vor, wonach sie vom 20. Juni 1980 bis zum 11. Mai 1983 in politischem Gewahrsam im Sinne von § 1 Abs. 1 und 5 HHG gewesen sei. Nach einem Bericht des Hausarztes S. vom 15. Dezember 1983 lagen bei der Klägerin schwere Haarschäden im Sinne einer androgenetischen Alopezie vor. Nach einer rund einmonatigen Behandlung habe sich die Klägerin nicht mehr vorgestellt. Der praktische Arzt Sch. berichtete am 17. August 1983, er habe am 3. Juni 1983 einen Erschöpfungszustand, eine Migräne sowie ein Zervikobrachialsyndrom festgestellt. Auch am 20. Juni 1983 habe noch eine depressive Verstimmung sowie eine psycho-reaktive Störung vorgelegen. Die letzte Behandlung habe am 27. Juni 1983 stattgefunden. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden seien nach mehrjähriger Haft in der DDR glaubhaft. Ab September 1983 wurde die Klägerin von dem Nervenfacharzt Dr. H. behandelt. Dieser schrieb die Klägerin krank und verordnete Beruhigungstabletten. Sodann holte das Landesversorgungsamt B. ein HNO-ärztliches, ein orthopädisches, ein zahnärztliches, ein internistisches sowie ein dermatologisches Gutachten ein. Außerdem beauftragte es die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie von H.-W. mit der Erstellung des Gutachtens vom 24. August 1984. Die Klägerin teilte der Ärztin mit, dass sie „vorher“ (vor ihrer Inhaftierung) „ganz normal gewesen“ sei. Sie habe keine schlechte Stimmung gekannt und sie sei nie in ärztlicher Behandlung gewesen. Während der Haft habe sie vom Arzt Beruhigungstabletten erhalten. Sie habe sich selbst immer gesagt, es durchstehen zu müssen, egal wie. Nach der Haft sei sie psychisch und physisch zusammengebrochen und zunächst völlig apathisch gewesen. Sie habe gar nicht begreifen können, dass sie frei sei. Sie habe dazu zwei bis drei Monate benötigt Insgesamt konnte die Gutachterin psychopathologisch keinen auffälligen Befund erheben. Die geklagten Beschwerden in Form einer bedrückten Stimmung und zeitweilig auftretender Kopfschmerzen seien nicht ursächlich auf die Haft zurückzuführen, auch nicht im Sinne der Verschlimmerung. Sie hätten keinen Krankheitswert und seien nur eine Reaktion der Klägerin auf ihre jetzige Situation ohne ein Ziel vor Augen. Mit Bescheid vom 25. März 1985 stellte das Landesversorgungsamt B. als Schädigungsfolge einen Verlust der Zähne links oben 6 sowie links unten 5 sowie eine mittelbare Beschädigung der Zähne links oben 5 und 7 durch Beschleifen fest. Insoweit bestehe Anspruch auf Heilbehandlung, aber kein Anspruch auf Zahlung einer laufenden Rente. Auf orthopädischem Fachgebiet hätten sich weder klinisch noch röntgenologisch gesundheitliche Schäden im Bereich der Wirbelsäule feststellen lassen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem politischen Gewahrsam zu bringen seien. Anhaltspunkte für eine Kieferhöhlenvereiterung hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Den nervenfachärztlichen und dermatologischen Gutachten folgend seien bei der Klägerin keine weiteren bleibenden Gesundheitsstörungen nachweisbar, die auf die Haft zurückgeführt werden könnten. Die Kreislaufdysregulation sei schädigungsunabhängig. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keinen Rechtsbehelf ein. Am 8. April 2014 beantragte die Klägerin beim Landesamt für Gesundheit und Soziales - Versorgungamt in B., ihr aufgrund der Haft eine Beschädigtenversorgung zu gewähren. Sie leide unter kindlicher Traurigkeit. Ihre Familie sei zerfallen. Ferner bestünden Versagensängste, Vermeidungsverhalten, emotionale Überempfindlichkeit, soziale Isolation, familiäre Konflikte wegen Verstrickung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und Sprachstörungen. Sie sei als Schülerin zur Mitarbeit beim MfS erpresst worden. Während der Haft sei sie zeitweise in eine Einzelzelle sowie in eine „Kühlzelle“ eingesperrt worden, verbunden mit reduzierter Kost. Zahnärztliche Behandlungen seien ihr vorenthalten worden. Aufgrund von Sprach- und Schreibstörungen sei sie in ihrem Beruf besonders betroffen. Wegen ihrer seelischen Beschwerden sei sie seit Februar 2011 ambulant und stationär behandelt worden. Wegen der rechtsstaatswidrig erlittenen Haft sei sie bereits nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) rehabilitiert worden. Dazu legte die Klägerin die Beschlüsse des Bezirksgerichts H. vom 12. August 1992 (Az.: XXX - RH - XXX/XX) sowie des Bezirksgerichts C. vom 16. September 1992 (Az.: XXX - AR - R XXXX/XX) vor. Danach wurden das Urteil des Kreisgerichts H. vom 14. November 1980 sowie das Urteil des Bezirksgerichts K. vom 9. August 1982 aufgehoben; dies jeweils verbunden mit der Feststellung, dass die Klägerin rehabilitiert sei. Zudem informierte die Klägerin darüber, dass sie am 27. August 2014 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung ab Januar 2015 beantragt habe. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde sodann bereits zum 1. September 2014 bewilligt (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 2. Juni 2015). Nachdem die Klägerin von B. nach N. umgezogen war, übersandte das Landesamt für Gesundheit und Soziales in B. die Versorgungsakte an den Beklagten (Schreiben vom 20. August 2015). Diesem teilte die Klägerin im Schreiben vom 11. Juni 2015 mit, dass sie um die Übernahme der Kosten für weitere psychotherapeutische Behandlung nachsuche, um die Folgen der Haft zu verarbeiten. Das Trauma sei reaktiviert worden, nachdem im Jahr 2010 Konflikte am damaligen Arbeitsplatz aufgetreten seien. Seither fühle sich die Klägerin emotional instabil, so dass sich Freunde und Familienangehörige von ihr abwenden würden. Zugleich fühle sie sich selbst von vertrauten Personen bedroht, so dass sie unangemessen ängstlich und/oder aggressiv reagiere. Sie fürchte, schuldig zu werden am Zerfall ihrer Kernfamilie. Vom 2. Februar 2011 bis 6. April 2011 befand sich die Klägerin in einer stationären Rehabilitation in der Klinik Bad H. mit der Diagnose „rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige depressive Episode)“. Auch ihre Eltern würden unter Depressionen leiden. Es bestünde eine familiäre Konfliktsituation, mehrfach gescheiterte partnerschaftliche Beziehungen bei einer Neigung, sich beruflich zu überfordern. Die Klägerin verfüge über ein großes soziales Netz mit vielen Freundschaften. Am 13. Februar 2012 berichtete Dipl.-Psych. E. über insgesamt 100 Einzeltherapie-Sitzungen mit der Klägerin im Zeitraum von 2007-2010. Anlass seien zunächst unerträgliche Arbeitsplatzkonflikte gewesen, die mit einer mittelschweren depressiven Episode verbunden gewesen seien. Im Jahre 2009 habe sich die Klägerin nach Umstrukturierungen am Arbeitsplatz und damit verbundenen Konfliktsituationen wieder vorgestellt. Traumatische Prozesse in Kindheit und Jugend in der ehemaligen DDR einschließlich politisch bedingter Inhaftierung hätten sich reaktualisiert. Spätestens seitdem hätte die Diagnose in Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geändert werden müssen. Die Klägerin erscheine emotional überflutet, teilweise dissoziiert und sehr depressiv. Am 27. Februar 2012 erstattete der Facharzt für Psychiatrie M. ein Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Er äußerte die Ansicht, dass von Seiten der PTBS die Symptomatik derart gravierend sei, dass weiterhin von Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Die Diagnose lautete „mittelgradige Depressivität vor dem Hintergrund einer schweren PTBS“. Vom 14. Juni bis 2. August 2012 nahm die Klägerin an einer psychosomatischen Rehabilitation in einer Klinik in Ü. teil. Sie erläuterte, dass sowohl ihre Großeltern als auch ihre Eltern und nunmehr auch ihr Bruder unter Depressionen litten. Damit trage die Klägerin die Last von Generationen auf ihren Schultern. Als Ziel gab die Klägerin an, sich von ihrer Wut und der tiefen Traurigkeit zu befreien und das Geschehene verarbeiten zu wollen. Erneut berichtete die Klägerin ausführlich über ihr von Gewalt geprägtem Elternhaus. In ihrer Ehe habe sich die Gewalt fortgesetzt. Weiter heißt es: „1980 bis 1983 politische Inhaftierung wegen Verrat durch den damaligen Ehemann“. Im BDI (Beck-Depressions-Inventar; psychologisches Testverfahren) erreichte die Klägerin nach Ansicht der Klinik Werte, die einer schweren depressiven Symptomatik entsprächen. Dies stimme aber nur bedingt mit dem klinischen Gesamteindruck überein. Aus therapeutischer Sicht spiegele das Ergebnis eher den immensen Druck der Klägerin als ihre depressive Symptomatik wider. Die Klinik kam zum Ergebnis, dass die Klägerin eine komplexe PTBS aufgrund der multiplen traumatischen Erlebnisse (insbesondere jahrelange Gewalterfahrungen, Vernachlässigung und Ablehnung in der Kindheit und Jugend sowie politische Haft) entwickelt habe. Durch einen massiven Arbeitsplatzkonflikt habe eine Retraumatisierung stattgefunden. Dabei kämpfe die Klägerin nicht nur für sich, sondern auch für ihre Familie und andere Opfer des Stasi-Systems. Im Rahmen eines Gutachtens durch den Arzt für Nervenheilkunde, Sozialmedizin und Verhaltenstherapie Dipl.-Med. R. (Ärztlicher Dienst der Bundesagentur für Arbeit) vom 10. April 2013 gab die Klägerin an, eine PTBS mit wechselnden depressiven Episoden sei seit langem bekannt. Richtig ausgebrochen sei es 2011 nach der Trennung von ihrem damaligen Partner. Die Klägerin schilderte erneut eine belastete Kindheit. Nach dem Studium sei sie zunächst in einen Bekleidungsbetrieb strafversetzt worden. Auch im nachfolgenden Betrieb sei es zu Konflikten mit Kollegen gekommen, weshalb sie erneut den Betrieb gewechselt habe. Anschließend sei sie wegen Republikflucht zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Auch mit ihrem Ehemann habe sie Gewalterfahrungen gehabt. Seither habe sie 15 „wichtige“ Partnerschaften gehabt. Die Männer seien durchweg drogenabhängig und gewalttätig gewesen. Dipl.-Med. R. schilderte die Klägerin als affektlabil bei einer bedrückten Stimmung, die aber auflockerbar gewesen sei. Der formale Gedankengang sei umständlich mit gelegentlichem Danebenreden und schwer begrenzbar gewesen. Eine schnelle Kränkbarkeit sei spürbar. Die Klägerin wolle gerne wieder arbeiten. Vor dem Hintergrund der Vita der Klägerin könnten eine bipolare Erkrankung, aber auch eine frühe Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit histrionischen Anteilen und eine PTBS bei wiederkehrenden Traumata in Kindheit, Jugend und als Erwachsene mit Hafterfahrung vorliegen. Die Klägerin habe Probleme, eine Beziehung zu gestalten und stabil aufrechtzuerhalten. In den letzten zwei Jahren habe sich der Freundeskreis zunehmend zurückgezogen. Die einzige und wichtigste Bezugsperson sei die Mutter, zu der ebenfalls ein gespanntes Verhältnis bestehe. Die Klägerin habe eine hohe Anspruchshaltung, sei aber nur bedingt in der Lage, diese auch adäquat umzusetzen und zu leben. Vor diesem Hintergrund bestehe ein permanenter Leidensdruck. In einer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 13. Januar 2014 führte der MDK aus, es fielen häufige Wechsel der Behandler auf. Die inhaltliche Krankheitsbeschreibung zeige aber Mängel. Bezüglich der Diagnose ICD-10-F43.1 (PTBS) würden diverse traumatische Erlebnisse wiedergegeben, ohne dass klar werde, welche genau zu welcher PTBS geführt habe. Die Lebensereignisse seien kaum konkret zu fassen. Die Diagnosen des MDK lauteten bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode, PTBS sowie abhängige Persönlichkeitsstörung i. V. m. zwanghaften, paranoiden, narzisstischen sowie Borderline-Persönlichkeitsanteilen. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin J.-A. berichtete am 21. Oktober 2014 über eine depressive Störung bei der Klägerin, die sich nach Mobbing entwickelt habe. Es liege unter anderem eine Bindungsstörung und eine Identifikation mit dem Täter („Stasi“) vor. Der Facharzt für Nervenheilkunde R. diagnostizierte in seinem Befundbericht vom 21. Oktober 2014 eine rezidivierende Depression sowie eine PTBS und äußerte den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Anamnestisch gebe die Klägerin 40 therapeutische Kontakte an. Auch die weitere Behandlung bei ihm habe sie abgebrochen. Vom 18. Februar bis 1. April 2015 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der R.klinik in Bad K. Auf psychiatrischem Gebiet wurden eine rezidivierende depressive Störung (zurzeit mittelgradige Episode) sowie eine PTBS festgestellt. Wenige Monate später wurde die Klägerin vom 22. September bis 17. November 2015 stationär psychosomatisch behandelt in der Akutklinik U. (ein Privatkrankenhaus für Psychosomatik und Psychotherapie) in Bad W. Die Diagnosen auf psychiatrischem Gebiet lauteten PTBS mit Traumafolgesymptomen, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, schwerer Bruxismus sowie Durchschlafstörungen mit Albträumen. Die Klägerin habe bei ihrer Aufnahme einen Zustand schwerer Erschöpfung mit Gefühlen von Einsamkeit, Ausgegrenztsein, Sprachlosigkeit, Ohnmacht und einer tiefen Traurigkeit sowie Wut beschrieben. Sie habe über Durchschlafstörungen, Flashbacks und Albträumen geklagt. Ihre Mutter beschreibe die Klägerin als abwertend, streng und wechselhaft. Sie fühle sich in der Familie wie Aschenputtel. Seitdem sie nicht mehr funktioniere, werde sie von ihrer Mutter (wie früher von der „Stasi“) angegriffen und immer wieder massiv gekränkt. Den Vater beschrieb die Klägerin als gewalttätig, aggressiv, unberechenbar sowie herabwürdigend. Beruflich sei sie in der Bundesrepublik sehr erfolgreich gewesen, bis eine massive berufliche Mobbingsituation zu einer Retraumatisierung der Hafterlebnisse geführt habe. Sie habe in den letzten Jahren ca. 84 Psychologen kontaktiert. Die Klinik führte aus, die Klägerin sei in einem traumatisierenden Kindheitsmilieu aufgewachsen. Aufgrund einer hohen Leistungsfähigkeit habe die Klägerin über Jahre eine sehr gute Lebensanpassung erreicht. Massive Konflikte in Partnerschaften und in der Herkunftsfamilie sowie berufliche Mobbingerlebnisse hätten immer wieder zu Retraumatisierungen frühkindlicher Belastungserfahrungen und Hafterlebnissen geführt. Aktuell sei ihre Kompensationsfähigkeit erschöpft. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales B. holte ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 7. Januar 2015 ein. Im Rahmen der Begutachtung gab die Klägerin an, der Vater sei sehr gewalttätig gewesen und habe sie jeden Tag verprügelt. Die Mutter habe er sogar einmal krankenhausreif geschlagen. Ihre 1962 gestorbene Großmutter sei zeitweilig die wichtigste Bezugsperson gewesen. Sie habe einige Jahre bei ihr im Haus gelebt. Bei ihrem Tode habe diese zu ihr gesagt: „Siehst du, jetzt hast du nicht gebetet, jetzt muss ich sterben“. Kinderkrippe und Kindergarten seien der Horror für sie gewesen. Weiter berichtete die Klägerin über traumatische Ereignisse in der Haft wie beispielsweise Einsperren in eine Zelle ohne Heizung mit heftigen Minustemperaturen. Nach der Haft sei sie zunächst „in ein schwarzes Loch gefallen“. Anschließend sei sie beruflich erfolgreich gewesen. Sie habe insgesamt 21 Beziehungen zu Männern gepflegt, die alle fremd gegangen und süchtig gewesen seien. Sie lebe nun in Z. seit zwei Jahren. Sie versuche, Menschen zu finden, die zu ihr passen würden. Sie hätte in B. jedoch keine gefunden. Alle Menschen führten ihr Leben destruktiv. Sie wolle Menschen, die ihr zuhörten. Alle würden mitmachen beim Mobbing gegen sie. Auch ihre Familie habe sie ausgegrenzt. Die Gutachterin äußerte den Verdacht, dass eine erheblich paranoide Erlebnisweise bei der Klägerin vorliege. Aller Wahrscheinlichkeit bestehe bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen. Es werde vermutet, dass diese Persönlichkeitsstörung bereits durch frühkindliche Traumen wie Gewalt durch den Vater bedingt worden sei. Durch die Haft sei dann vermutlich eine Verschlimmerung eingetreten. Zur Persönlichkeitstestung und zur Verifizierung der seelischen Problematik werde empfohlen, eine Begutachtung durch Dr. M. zu veranlassen. Der Anregung folgend erstattete der psychologische Psychotherapeut Dr. M. am 24. April 2015 ein Gutachten für das Landesamt für Gesundheit und Soziales B. Dort gab die Klägerin an, eigentlich sei nicht die Haft das Entscheidende gewesen. Durch „Zähne-Zusammenbeißen“ sei sie da hindurchgelangt. Der wirkliche Auslöser sei vielmehr die „Stasi“-Anwerbung in ihrer Jugend gewesen. Die Eltern hätten sie nicht schützen können und der Vater sei ohnehin gewalttätig gewesen. Eine spezielle Testung auf Verzerrungstendenzen lieferte nach Ansicht des Gutachters ein auffälliges Ergebnis. In einem Selbst-Beurteilungsbogen habe die Klägerin insgesamt extrem erhöhte Beschwerden angegeben. Alle Werte hätten erheblich oberhalb der Mittelwerte gelegen, die Kriminalitätsopfer und eine Gruppe ehemals politisch Inhaftierter der DDR gehabt hätten. Im BDI erreiche die Klägerin Werte, die deutlich oberhalb des Durchschnittswertes von Patienten mit schwerer Depression lägen. In der Skala „Anamnestische Störung“ seien 10 der 15 Fragen in Richtung „Simulation“ beantwortet worden. Die Überprüfung möglicher Verzerrungs- oder Verfälschungstendenzen in der Selbstbeurteilung zeige eine bedeutsame negative Antwortverzerrung in der Beschwerdeschilderung. Neben der Anwerbung zum Dienst für die „Stasi“ und der Haft gebe es eine größere Anzahl weiterer belastender, potenziell schädigender Ereignisse, die jeweils geeignet seien, eine psychische Störung zu verursachen. Dazu gehörten die besonderen Gewalterfahrungen in Kindheit und Jugend, gewalttätige Partner sowie mehrfaches Mobbing und andere Belastungen an verschiedenen Arbeitsplätzen. Der Wahrheitsgehalt der im Einzelnen geschilderten Belastungen sei nicht beurteilbar. In der Massivität der geschilderten Widrigkeiten erscheine eine paranoide Färbung des Erlebens zumindest eine ernsthaft zu erwägende Hypothese. Abschließend nahm Dr. H. am 11. Juli 2015 Stellung und führte aus, es liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10-F61.0) mit negativistischen, schizoiden und schizotypischen und auch Anteilen einer Borderlinestörung vor. Diese sei auf erhebliche Belastungen in der Kindheit zurückzuführen. Bei Beginn der Inhaftierung sei die Klägerin 25 Jahre alt und in ihrer Persönlichkeitsentwicklung abgeschlossen gewesen. Eine andere psychiatrische Diagnose könne nicht im Vollbeweis nachgewiesen werden. Bei den vorangegangenen Untersuchungen durch behandelnde Ärzte sei keine einer PTBS zuzuordnende Symptomatik festzustellen gewesen (Vermeidung, Dissoziation und Wiedererleben, Schreckhaftigkeit, emotionale Abflachung). Weiterhin sei mehrfach eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Aufgrund der dokumentierten Aggravation der Symptomatik sei eine PTBS nicht feststellbar. Auf psychiatrischem Gebiet könne keine Schädigungsfolgen zur Anerkennung empfohlen werden. Mit Bescheid vom 7. Januar 2016 lehnte der Beklagte eine Neufeststellung des Anspruchs auf Versorgung nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab und stützte sich auf das Ergebnis der Begutachtung. In ihrem Widerspruch vom 19. Januar 2016 schilderte die Klägerin sehr ausführlich die Haftbedingungen und die Reaktivierung ihrer Ängste in den Jahren 2005-2012. Zugleich legte sie die Voraussetzungen einer PTBS dar und führte aus, diese lägen bei ihr vor. Keinesfalls bestehe eine Persönlichkeitsstörung. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, unabhängig davon, ob der Neuantrag auf § 44 oder § 48 SGB X gestützt werde, lasse sich eine durch die Haft bedingte psychische Erkrankung nicht nachweisen. Die Klägerin leide unter einer Persönlichkeitsstörung, die sich während der Kindheit und als Heranwachsende ausgebildet habe. Daneben seien die psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der Konflikte am Arbeitsplatz wesentlich ursächlich. Hiergegen hat die Klägerin am 3. April 2017 Klage erhoben mit dem Ziel, die bei ihr festgestellte PTBS als Schädigungsfolge nach dem HHG anzuerkennen. Sie hat zur Begründung unter anderem auf einen Befundbericht von Dr. Dr. v. P. vom 31. August 2016 in ihrem Klageverfahren vor dem Sozialgericht wegen Schwerbehinderung hingewiesen. Danach hat er damals die Klägerin seit rund 2 ½ Monaten behandelt. Die Klägerin sehe sich immer noch heftigen und willkürlichen Trauer- und Wutanfällen ausgeliefert. Hier träten auch Sprachlosigkeit und eine Fehlregulation der Stimme auf. Es lägen typische Symptome einer PTBS vor (z.B. sich aufdrängende, belastende Erinnerungen an das Trauma, Flashbacks, Albträume und Vermeidungssymptome). Weiterhin beständen eine übermäßige Schreckhaftigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. Seine Diagnosen haben unter anderem PTBS mit Traumafolgesymptomen sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie rezidivierendes HWS-Syndrom mit Spannungskopfschmerzen gelautet. Außerdem hat die Klägerin einen Behandlungsverlaufsbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 4. Oktober 2016 vorgelegt. Darin befindet sich unter anderem am 9. Februar 2015 der Eintrag, dass die Klägerin immer wieder Erlebnisse wie das Mobbing thematisiere. Sie zeige Angstsymptome. Auch unter dem 30. Juni 2016 hat Dr. H. über eine Angststörung, zum Teil aber auch über wütend aggressives Verhalten berichtet. Immer wieder thematisiere die Klägerin Haftschäden und das Mobbing. Sie hat unter anderem eine PTBS sowie eine Depression/Anpassungsstörung und ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert. Schließlich hat die Klägerin einen Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 7. Dezember 2016 und eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zum Zusammenhang zwischen Haft bei politischen Gefangenen in der DDR und einer PTBS vorgelegt. Die versorgungsärztliche Gutachterin S. hat am 5. Juli 2017 erneut auf die direkt nach der Haft eingeholten Gutachten verwiesen, nach denen keine haftbedingten Schädigungen festgestellt worden seien. Anschließend habe die Klägerin rund 20 Jahren ein beruflich erfolgreiches Leben geführt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 7. Oktober 2018. Die Klägerin hat angeben, der leibliche Vater sei im Jahre 2015 verstorben. Sie habe unter seiner Gewalttätigkeit sowie unter der Krise der Mutter während der Trennung der Eltern gelitten. Im 16. Lebensjahr habe es einen Versuch der „Stasi“ gegeben, sie als inoffizielle Mitarbeiterin anzuwerben. Es habe beim Berufseinstieg politische Probleme gegeben, weil sie sich gesellschaftlich nicht der DDR-Norm angepasst habe. Es habe immer das Problem bestanden, sich unterordnen zu müssen, was ihr schwergefallen sei. Sie habe keinen Respekt vor der „Stasi“ gehabt und selbstbestimmt leben wollen. Ferner habe sie unter der Gewalt des ersten Ehemannes, der Haft in der ehemaligen DDR und auch später unter dem Mobbing durch Kollegen, Vorgesetzte und Vermieter zu leiden gehabt. Die erste psychotherapeutische Behandlung habe aufgrund von Mobbing und Problemen bei der Trennung von einem Partner im Jahre 2009 stattgefunden. Die Klägerin hat weiter angegeben, dass sie auch schon vor der Haft unter Albträumen gelitten habe. Diese hätten ab 2010 wieder stark zugenommen. Sie sehe sich wieder angekettet auf der Pritsche oder die Mutter in einem Sarg liegend und sie wäre an ihrem Tod schuld, da sie in Haft sei. Außerdem träume sie von Schlangen. Ihr Vater habe geschlagen, ohne besondere Gründe zu haben. Er hätte aber auch sehr verträglich sein können. Dann habe er sie zum Rudern mitgenommen. Es stimme nicht, dass der Vater die Mutter krankenhausreif geschlagen habe. Im Rahmen der Scheidung sei es zu Morddrohungen des Vaters gegenüber der Mutter sowie auch zu einem Suizidversuch der Mutter gekommen. Sie habe im Weiteren von der „Stasi“ den Auftrag erhalten, ein anderes Mädchen zu bespitzeln. Sie habe nicht gewusst, wie sie mit der Situation umgehen sollte. Sie habe nicht mehr schlafen können. In der Situation habe sie sich erstmals das Leben nehmen wollen. Letztlich habe sie sich gegenüber dem Mädchen offenbart und der „Stasi“ gegenüber behauptet, dass sie nichts in Erfahrung habe bringen können. Man habe sie dann in Ruhe gelassen. Seit 2010, dem Ausbruch ihrer psychischen Symptome, bestünden Konflikte mit ihrer Mutter wegen der Anwerbung durch das MfS und der späteren Haft. Es mache ihr Angst, dass alle so verzweifelt seien. Sie habe am Grab des Vaters den „Knoten“ in der Familie nicht lösen können. Ihre Kindheit und Jugend sei nicht ursächlich für ihre Probleme. Alles läge an der Haft, weil sie die ganze Wut, die sie aufgrund der Haftzeit erlebt habe, nicht habe zeigen können. Sie habe dieses Hafttrauma immer verdrängt, versucht, sich nicht zu erinnern, frei zu sein und in der BRD dazu zu gehören. Dies habe am Ende wegen des Mobbings am Arbeitsplatz nicht mehr funktioniert. Es gelinge ihr nicht mehr, sich anzupassen. Immer fühle sie sich Feindlichkeit ausgesetzt Die Sachverständige E. hat hinsichtlich des allgemein-psychologischen Befundes mitgeteilt, dass die Klägerin fest davon überzeugt sei, dass all ihre Probleme auf der Anwerbung durch das MfS sowie der politischen Haft beruhten. Nach Ansicht der Sachverständigen seien aber sowohl die Gewalt in der Kindheit und Jugend durch den Vater (am eigenen Leib und als Zeugin), die Anwerbe-Versuche durch die „Stasi“, die Gewalt durch den ersten Ehemann, die belastende Scheidungssituation mit Suizidversuch der Mutter als auch die politische Haft jeweils für sich allein ausreichend, um eine Traumafolgestörung auslösen zu können. Die Albträume bezögen sich allerdings nur auf die Haftzeit. Die Sachverständige E. hat eingehend dargelegt, dass nicht alle Kriterien einer PTBS erfüllt seien. Das D-Kriterium (erhöhtes Erregungsniveau) sei nicht ausreichend ausgeprägt vorhanden und insbesondere nicht auf die Haft bezogen. Bereits vor der Haft hätten sich Hinweise auf eine „Persönlichkeitsakzentuierung“ gezeigt. Allerdings sei sie in dieser Phase noch ausreichend sozial integriert gewesen. Gleichwohl hätte aber bereits vor der Haft eine Disposition und damit eine Grundlage für die Entwicklung einer psychischen Störung bestanden. Eine krankheitswertige Störung lasse sich aber für die damalige Zeit nicht feststellen. Auch nach der Haft ließen sich einzelne Symptome einer PTBS feststellen. Ein Vollbild werde aber von der Klägerin nicht berichtet. Nach der Beendigung der Tätigkeit bei L. A. im Jahre 1998 habe sich dann zunehmend eine auffällige, krankheitsbedingte Symptomatik bis hin zu einer manifesten Persönlichkeitsstörung entwickelt. Typisch für eine solche Diagnose sei eine entsprechende Disposition durch Belastungen in Kindheit und Jugend und ein Ausbrechen der Erkrankung im Erwachsenenalter, wenn das Kompensationsvermögen versage. Es zeige sich also eine ausgeprägte Kombination von auffälligen Persönlichkeitszügen, die zu einem erheblichen Nähe-Distanz- und Autonomie-Abhängigkeitskonflikt im gesamten Leben der Klägerin führten, zu massiven Einschränkungen in der Beziehungsgestaltung, in der Team- und Gruppenfähigkeit, in der Fähigkeit, mit Autoritäten umzugehen und sich unterzuordnen. Deshalb sei keine spezifische Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, sondern eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Die Entstehung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sei deshalb nicht als Schädigungsfolge auf die Haft zurückzuführen. Diese allein hätte sicherlich nicht zu einer derartigen Persönlichkeitsstörung geführt, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt weitgehend in der Persönlichkeitsentwicklung abgeschlossen gewesen sei. Eine mögliche Verschlimmerung der bereits bestehenden Entwicklung der Persönlichkeitsstörung durch die Haft sei zu prüfen. Das heutige Störungsbild der Klägerin weise einzelne Symptome einer PTBS auf. Ein Vollbild liege aber nicht vor. Auch die Diagnose einer komplexen PTBS sei bei der Klägerin ebenfalls nicht eindeutig erfüllt, da auch hier keine entsprechende Symptomatik vorliege. Frau E. hat eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine andere Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD-10-F43.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht bis mittelgradig, diagnostiziert. Dabei sei für die ersten beiden Erkrankungen die Haft als Ursache nicht im Sinne der Entstehung, sondern nur im Sinne der Verschlimmerung einer vorhandenen Erkrankung festzustellen. Zusammenfassend hat Frau E. ausgeführt, es bestehe ein schädigungsbedingter Verschlimmerungsanteil an der Gesamtstörung (Grad der Behinderung [GdB] insoweit 60) mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 30. Die Klägerin hat sich gegen das Gutachten von Frau E. gewandt. Sie meint, sie leide nicht unter einer Persönlichkeitsstörung, sondern einer komplexen PTBS. Auch der Beklagte hat dem Gutachten von Frau E. widersprochen. Die Ausführungen zur Kausalität seien spekulativ. Er hat hierzu Stellungnahmen seines versorgungsärztlichen Dienstes durch die Fachärztin für Psychiatrie/Sozialmedizin Sch.1 vom 4. Februar 2019 und vom 25. April 2019 vorgelegt. Diese hat ausgeführt, die Probleme der Klägerin ständen im Zusammenhang mit den Kindheitserfahrungen. Schon vor der versuchten Republikflucht habe es Konflikte an mehreren Arbeitsstellen gegeben, die ein wesentlicher Grund für den Fluchtversuch gewesen seien. Auch Frau E. habe bestätigt, dass die Persönlichkeitsentwicklung bei Haftbeginn bereits weitgehend abgeschlossen gewesen sei. Dass die seelische Dekompensation ohne die Haft ab 2005 milder verlaufen wäre, sei rein spekulativ. Das Vollbild einer PTBS könne nicht festgestellt werden, was auch Frau E. mehrfach bestätigt habe (Seite 64, 66,72 des Gutachtens). Das Sozialgericht hat einen Befundbericht der Fachärztin N. vom 19. März 2020 eingeholt. Diese hat auf die Vorbefunde aus dem Jahre 2016 hingewiesen. Ihre Diagnosen haben bezogen auf die letzte Vorstellung der Klägerin am 3. Februar 2020 rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode), chronische Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren sowie PTBS gelautet. Das Sozialgericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 31. Mai 2021. Die Klägerin hat ihm gegenüber unter anderem angegeben, ihre Schmerzen seien auf einer Skala von 0 bis zu 100 bei 70 einzuordnen. Wenn sie zu ihren Eltern gehe oder zu anderen Menschen, mit denen sie sich verbunden fühle, liege er bei 100. Schmerzmedikamente nehme sie nicht. Sie habe auch Sorge, wie sie ihre Eltern begleiten solle, bei denen die Kriegstraumata hochkämen. Am zweiten anberaumten Untersuchungstag bei Dr. B. hat die Klägerin angegeben, die gutachtliche Exploration erinnere sie an Stasiverhöre. In Absprache mit dem Sozialgericht hat der Sachverständige daraufhin die weitere ambulante Begutachtung abgebrochen. Nach Auffassung des Sachverständigen hat eine mittel bis schwer ausgeprägte Beeinträchtigung der geistig-seelischen und sozialen Fertigkeiten vorgelegen. Allerdings habe er auch keine vernünftigen Zweifel, dass die Klägerin ihre Beschwerden akzentuiert darstelle. Dies sei nachvollziehbar und verständlich. Bei der Klägerin sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine primäre Persönlichkeitsstörung anzunehmen. Hierbei handele es sich um eine früh angelegte Störung, wobei sowohl anlagebedingte als auch umweltbedingte Faktoren mitwirkten. Dementsprechend sei ein ursächlicher Zusammenhang zu der Haft nicht herzustellen. Weiter zeige sich eine persistierende depressive Störung. Schließlich bestehe auch kein vernünftiger Zweifel, dass eine sekundäre (reaktive) seelische Symptomatik vorliege. Dies heiße, dass die Klägerin auf die Gesamtheit lebensgeschichtlicher Belastungen mit seelischen Beschwerden in Gestalt einer Mischung aus verschiedenen Störungen reagiere. Dies seien eine somatische Belastungsstörung, eine Dysthymie, eine dissoziative Störung bzw. Konversionsstörung sowie eine mehr oder weniger generalisierte Angst- und Panikstörung. Insoweit liege eine mehrdimensionale psychosomatische Störung vor. Hierbei handele es sich sicher um eine multifaktoriell bedingte Gesundheitsstörung, deren Ursache im Einzelfall oft nicht genau benannt werden könne. Sie entwickelten sich auf der Grundlage einer entsprechend disponierten primären Persönlichkeit meist allmählich, wobei besondere lebensgeschichtliche Erfahrungen oder Belastungen zu einer Aktualisierung der Symptomatik führen könnten. Hier sei daher die Bedeutung der Haft mit anderen, davon unabhängigen Faktoren bei Entstehung der Erkrankungen zu bewerten. Dabei gelte grundsätzlich, dass je weiter das traumatische Erlebnis zurückliege, desto eher könne man annehmen, dass seine Wirkung verblasse, sofern nicht sekundäre Faktoren ins Spiel kämen. Nur bei schwersten, schicksalhaften Traumatisierungen könne man mit langanhaltenden Folgezuständen rechnen. Eine relevante seelische Störung vor der Haft ließe sich nicht nachweisen. Hier habe sich keine allmähliche Rückbildung der Beschwerden gezeigt, sondern stattdessen eine „stumme Phase“ von 24 Jahren bis zum ersten Hinweis in dem psychotherapeutischen Befundbericht von Dipl.-Psych. E. vom 13. Februar 2012. Grundsätzlich sei die Haft ein belastendes Ereignis im Sinne der PTBS, die weit außerhalb der menschlichen Erfahrung liege. Grundsätzlich komme es aber bei einer PTBS mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Schädigung zu einer Entaktualisierung der Symptomatik. Hier hätten die Beschwerden erst 24 Jahre nach der Haft begonnen und seien dann weiter fortgeschritten, so dass an der ursächlichen Bedeutung davon unabhängiger sekundärer Faktoren nicht gezweifelt werden könne. Daher sei auch eine richtungsgebende Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens nicht plausibel zu begründen. Die von der Klägerin vorgetragenen seelischen Beschwerden hätten einen deutlichen inhaltlichen Bezug zur Haft. Allerdings seien auch die vielfältig geschilderten beruflichen und partnerschaftlichen Probleme der Klägerin nach der Haftentlassung zu berücksichtigen. Die Haft habe zu einer vorübergehenden Anpassungsstörung geführt. Sie sei aber keine wesentliche Bedingung für die darüber hinausgehende seelische Störung im Sinne einer chronifizierten Anpassungsstörung oder einer PTBS oder ähnlichem. Es könne nicht plausibel begründet werden, warum nach einer so langen stummen Phase ausgeprägte und im weiteren progrediente psychosomatische Beschwerden aufträten. Mit Urteil vom 25. April 2022 hat das Sozialgericht festgestellt, dass als Folge der Haft entsprechend dem Verschlimmerungsanteil eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine andere Reaktion auf eine schwere Belastung festzustellen sei und hat weiter den Beklagten verurteilt, die Klägerin auf der Basis eines GdS von 30 zu entschädigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Frau E. gestützt. Dr. H. habe nicht versucht, die übrigen Beschwerden der Klägerin im Sinne einer Kausalitätstheorie zu beurteilen. Das Gutachten von Dr. B. leide bereits daran, dass der zweite Begutachtungstag nicht zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Haft keinen wesentlichen Anteil an der Verursachung der Beschwerden gehabt haben sollte. Gegen das ihr am 9. September 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Oktober 2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, nach dem neuen Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) seien Vermutungsregelungen vorgesehen, die die Nachweisführung erleichtern sollten. Die Klägerin hat weiter ein „Parteigutachten“ von Dr. Dr. v. P. vom 8. Dezember 2022 vorgelegt. Ihm gegenüber hat die Klägerin unter anderem Flashbacks angegeben, die durch spezifische Trigger ausgelöst würden wie eine Begegnung mit Menschen aus ihrer eigenen Vergangenheit oder bei Themen in konflikthafter Begegnung mit Menschen, die scheinbar Ähnlichkeiten mit Menschen aus dem Kontext der Haftzeit hätten. Dr. Dr. von P. hat ausgeführt, die bisherigen Gutachten entsprächen nicht wissenschaftlichen Standards. Die dort gestellten Diagnosen und insbesondere der Ausschluss einer PTBS seien nicht ausreichend belegt. Die von ihm durchgeführten Test zeigten eindeutig eine komplexe PTBS. Außerdem bestehe eine schwere rezidivierende depressive Störung. Zudem hat die Klägerin ein weiteres Gutachten von Dr. Dr. von P. vorgelegt, dass dieser am 7. Dezember 2017 in einem SB-Verfahren für ein Sozialgericht erstattet hatte. In einem Erörterungstermin hat die Klägerin angegeben, ihr Vater sei nicht gewalttätig gewesen. Er habe nur zugeschlagen und dann sei es auch wieder gut gewesen. Am nächsten Tag seien sie wandern gegangen. Weiterhin hat die Klägerin umfangreich zu psychischen Traumata und der Funktionsweise des Gedächtnisses vorgetragen. Hierzu hat sie ein Beiheft vorgelegt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. April 2022 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 7. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2017 bei ihr als Folge der politischen Inhaftierung eine komplexe posttraumatische Störung festzustellen und den Beklagten zur Zahlung einer Beschädigtengrundrente auf der Basis eines Grades der Schädigung von 80-100 zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. April 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat gegen das ihm am 7. September 2022 zugestellte Urteil am 4. Oktober 2022 ebenfalls Berufung eingelegt und sich insoweit auf das Gutachten von Dr. B. gestützt. Die ab 2010 aufgetretenen lebensgeschichtlichen Ereignisse und die seither bestehenden Beschwerden seien nicht ursächlich auf die Haft zurückzuführen, nachdem über 24 Jahre keine ärztlichen Feststellungen über Gesundheitsstörungen erfolgt seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.