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Urteil

L 15 VJ 5/16

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis nachgewiesen sein (Fortsetzung der st. Rspr. des Senats). (Rn. 94 – 97) 2. Bei der Einholung medizinischer Gutachten hat das Gericht besonderes Augenmerk auf passgenaue, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende Beweisfragen zu legen; in diesem Zusammenhang gegebene Hinweise auf derzeitige (medizinische) Annahmen des Gerichts mit der Bitte um Klärung sind daher nicht nur unbedenklich, sondern vielmehr regelmäßig notwendig. (Rn. 115 – 122) 3. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand besteht weder ein bewiesener noch ein wahrscheinlicher noch ein möglicher (im Sinne von guter Möglichkeit) Zusammenhang zwischen einer Impfung mit Td-Virelon und dem Entstehen oder der dauerhaften Verschlimmerung einer MS; es besteht lediglich eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs. Auch eine Kannversorgung scheidet aus. (Rn. 129) 4. Zum (fehlenden) Zusammenhang zwischen dem Zusatzstoff Aluminiumhydroxid und MS. (Rn. 138) 5. Die Auffassung, statistische Untersuchungen seien nicht geeignet, Zusammenhangsfragen im Impfschadensrecht (nach dem IfSG bzw. SGB XIV) rechtssicher zu klären, ist nicht haltbar. (Rn. 131) 6. Es kann hier offenbleiben, ob nach Verneinung eines Zusammenhangs aufgrund aussagekräftiger statistischer Erkenntnisse weiteres medizinisches Erfahrungswissen zum Ausschluss einer Verursachung zwingend zu prüfen ist. (Rn. 135) 7. Zur Bedeutung der Entscheidung des EuGH vom 21.06.2017 (C-621/15). (Rn. 146 – 147) 1. Eine auf die Gewährung von gesetzlichen Entschädigungsleistungen oder von Beschädigtenversorgung gerichtete Klage ist unzulässig. Zwar kann im sozialgerichtlichen Verfahren die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG auf jede nach dem materiellen Recht vorgesehene Leistung gerichtet werden; die beanspruchte Leistung muss indes genau bezeichnet werden (Anschluss an BSG BeckRS 2008, 57891). (Rn. 87) (red. LS Claus-Peter Bienert) 2. Die Anerkennung als Impfschaden setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus: Ein schädigender Vorgang in Form einer „Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe“, der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG erfüllt (1. Glied), muss zu einer „gesundheitlichen Schädigung“ (2. Glied), also einem Primärschaden in Form einer Impfkomplikation geführt haben, die wiederum den „Impfschaden“, dh die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also den Folgeschaden (3. Glied) bedingt. (Rn. 93) (red. LS Claus-Peter Bienert) 3. Lässt sich der Vollbeweis in Bezug auf die drei Glieder der Kausalitätskette nicht führen oder der Ursachenzusammenhang zwischen den drei Gliedern der Kausalitätskette nicht wahrscheinlich machen und auch über die Kannversorgung nicht herstellen, so geht die Nichterweislichkeit der Tatsache bzw. des Ursachenzusammenhangs nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs hierauf stützen will. Die Beweislast (auch) für die Wahrscheinlichkeit liegt bei der geschädigten Person; die im Medizinrecht übliche Beweislastumkehr ist im Sozialen Entschädigungsrecht nicht anwendbar. (Rn. 102) (red. LS Claus-Peter Bienert) 4. Alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, sind auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten. (Rn. 111) (red. LS Claus-Peter Bienert)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis nachgewiesen sein (Fortsetzung der st. Rspr. des Senats). (Rn. 94 – 97) 2. Bei der Einholung medizinischer Gutachten hat das Gericht besonderes Augenmerk auf passgenaue, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende Beweisfragen zu legen; in diesem Zusammenhang gegebene Hinweise auf derzeitige (medizinische) Annahmen des Gerichts mit der Bitte um Klärung sind daher nicht nur unbedenklich, sondern vielmehr regelmäßig notwendig. (Rn. 115 – 122) 3. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand besteht weder ein bewiesener noch ein wahrscheinlicher noch ein möglicher (im Sinne von guter Möglichkeit) Zusammenhang zwischen einer Impfung mit Td-Virelon und dem Entstehen oder der dauerhaften Verschlimmerung einer MS; es besteht lediglich eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs. Auch eine Kannversorgung scheidet aus. (Rn. 129) 4. Zum (fehlenden) Zusammenhang zwischen dem Zusatzstoff Aluminiumhydroxid und MS. (Rn. 138) 5. Die Auffassung, statistische Untersuchungen seien nicht geeignet, Zusammenhangsfragen im Impfschadensrecht (nach dem IfSG bzw. SGB XIV) rechtssicher zu klären, ist nicht haltbar. (Rn. 131) 6. Es kann hier offenbleiben, ob nach Verneinung eines Zusammenhangs aufgrund aussagekräftiger statistischer Erkenntnisse weiteres medizinisches Erfahrungswissen zum Ausschluss einer Verursachung zwingend zu prüfen ist. (Rn. 135) 7. Zur Bedeutung der Entscheidung des EuGH vom 21.06.2017 (C-621/15). (Rn. 146 – 147) 1. Eine auf die Gewährung von gesetzlichen Entschädigungsleistungen oder von Beschädigtenversorgung gerichtete Klage ist unzulässig. Zwar kann im sozialgerichtlichen Verfahren die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG auf jede nach dem materiellen Recht vorgesehene Leistung gerichtet werden; die beanspruchte Leistung muss indes genau bezeichnet werden (Anschluss an BSG BeckRS 2008, 57891). (Rn. 87) (red. LS Claus-Peter Bienert) 2. Die Anerkennung als Impfschaden setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus: Ein schädigender Vorgang in Form einer „Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe“, der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG erfüllt (1. Glied), muss zu einer „gesundheitlichen Schädigung“ (2. Glied), also einem Primärschaden in Form einer Impfkomplikation geführt haben, die wiederum den „Impfschaden“, dh die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also den Folgeschaden (3. Glied) bedingt. (Rn. 93) (red. LS Claus-Peter Bienert) 3. Lässt sich der Vollbeweis in Bezug auf die drei Glieder der Kausalitätskette nicht führen oder der Ursachenzusammenhang zwischen den drei Gliedern der Kausalitätskette nicht wahrscheinlich machen und auch über die Kannversorgung nicht herstellen, so geht die Nichterweislichkeit der Tatsache bzw. des Ursachenzusammenhangs nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs hierauf stützen will. Die Beweislast (auch) für die Wahrscheinlichkeit liegt bei der geschädigten Person; die im Medizinrecht übliche Beweislastumkehr ist im Sozialen Entschädigungsrecht nicht anwendbar. (Rn. 102) (red. LS Claus-Peter Bienert) 4. Alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, sind auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten. (Rn. 111) (red. LS Claus-Peter Bienert) I. Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.10.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das SG hat zu Unrecht der Klage entsprochen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung und auf Impfschadensversorgung. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit der Beklagte in dem Urteil zur Gewährung der gesetzlichen Entschädigungsleistungen nach einem GdS von 90 verurteilt worden ist, hat die Entscheidung des SG bereits deshalb keinen Bestand, weil die hierauf gerichtete Klage unzulässig gewesen ist. Soweit die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Beschädigtenversorgung ohne nähere Bestimmung nach dem IfSG begehrt hat, ist dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 02.10.2008 – B 9 VG 2/07 R). Zwar kann im sozialgerichtlichen Verfahren die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG auf jede nach dem materiellen Recht vorgesehene Leistung gerichtet werden; die beanspruchte Leistung muss indes genau bezeichnet werden (vgl. BSG, a.a.O.; Urteil des erkennenden Senats vom 21.07.2016 – L 15 VG 7/12). Die Begriffe der Versorgung / Entschädigungsleistungen betreffen aber keine bestimmte Leistung, sondern umfassen alle nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (bzw. Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – SGB XIV) in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung zur Verfügung stehenden Leistungen (vgl. BSG, a.a.O.). Vor allem aber steht der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Feststellung und auf Impfschadensversorgung zu, weil die Voraussetzungen hierfür in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt sind. Es fehlt vorliegend sowohl an einer Primärschädigung („Impfkomplikation“) als auch an der Schädigungsfolge („Impfschaden“) als zweites und drittes Glied der dreigliedrigen Kausalkette im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG beurteilen sich Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas Anderes bestimmt (Grundsatz des intertemporalen Rechts, vgl. nur BSG, Urteil vom 26.11.1991 – 1 RK 22/91). Rechtsänderungen erfassen danach auch bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Sachverhalte. Soweit keine besondere Übergangsregelung vorhanden ist, ist der Fall zeitabschnittsbezogen anhand sämtlicher Gesetzesfassungen zu prüfen, die sich seit dem ersten Entstehen des Anspruchs in Kraft befunden haben (BayLSG, Urteil vom 11.07.2017 – L 15 VJ 6/14). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der zum Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung geltenden Fassung vom 28.05.2021 erhält, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (1.) von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, die (1a.) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgenommen wurde, die (2.) auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, die (3.) gesetzlich vorgeschrieben war oder die (4.) auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. § 60 IfSG in der Fassung vom 12.12.2023 hat eine Änderung im Wesentlichen lediglich bzgl. des Zusatzes erfahren, dass auch Schutzimpfungen von Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, erfasst sind, die in einem Umfang vorgenommen werden, der dem Anspruch auf Basis einer Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch entspricht. Vorliegend ist nicht § 24 SGB XIV einschlägig. Gemäß § 141 Satz 1 SGB XIV, der eine Übergangsvorschrift zur Lösung des Konflikts zwischen der alten Regelung des Impfschadensrechts in § 60 IfSG und der Neuregelung in § 24 SGB XIV darstellt, erhalten Personen, die wie die Klägerin vor dem Inkrafttreten dieses Buches am 01.01.2024 geschädigt worden sind, Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 60 IfSG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung erfüllt waren. Nach § 2 Nr. 11, 1. Halbsatz IfSG in der bis 31.12.2023 unverändert geltenden Fassung vom 20.07.2000 ist der Impfschaden definiert als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Die Anerkennung als Impfschaden setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus (BSG, Urteil vom 25.03.2004 – B 9 VS 1/02 R; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 3/13 R; vgl. auch jüngst das Urteil des Senats vom 14.12.2021 – L 15 VJ 4/13): Ein schädigender Vorgang in Form einer „Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe“, der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllt (1. Glied), muss zu einer „gesundheitlichen Schädigung“ (2. Glied), also einem Primärschaden in Form einer Impfkomplikation geführt haben, die wiederum den „Impfschaden“, d.h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also den Folgeschaden (3. Glied) bedingt. Diese drei Glieder der Kausalkette müssen – auch im Impfschadensrecht – im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein (ständige Rspr., vgl. BSG, Urteile vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R – und vom 07.04.2011 – B 9 VJ 1/10 R; BayLSG, Urteil vom 25.07.2017 – L 20 VJ 1/17; Hessisches LSG, Urteil vom 26.06.2014 – L 1 VE 12/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2016 – L 13 VJ 19/15). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist jedoch ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 VG 3/99 R) und somit eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RV 1/92). Zwar hat der erkennende Senat in seiner früheren Rechtsprechung auf das Erfordernis des Vollbeweises in Bezug auf den Primärschaden verzichtet (vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2012 – L 15 VJ 9/09). Diese Rechtsprechung hat der Senat vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch bereits mit Urteil vom 26.03.2019 – L 15 VJ 9/16 (vgl. auch Urteil des Senats vom 02.07.2019 – L 15 VJ 4/16) – ausdrücklich aufgegeben. Denn das BSG geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. den Beschluss vom 29.01.2018 – B 9 V 39/17 B) davon aus, dass der Primärschaden im Vollbeweis nachgewiesen sein muss. Es hat hierzu im Urteil vom 07.04.2011 – B 9 VJ 1/10 R, Folgendes ausgeführt: „Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Impfung und sowohl die als Impfkomplikation in Betracht kommende als auch die dauerhafte Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – im sog. Vollbeweis – feststehen müssen und allein für die zwischen diesen Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit ausreicht (s § 61 Satz 1 IfSG). Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn mehr Umstände für als gegen die Kausalität sprechen. Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (s BSGE 60, 58 = SozR 3850 § 51 Nr. 9; Rohr/Sträßer/Dahm, aaO Anm. 11 mwN). Die Feststellung einer Impfkomplikation im Sinne einer impfbedingten Primärschädigung hat mithin grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst muss ein nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden. Sodann ist die Beurteilung erforderlich, dass diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind.“ Auch nach der Rechtsprechung im wesensverwandten Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Nachweis des unmittelbar nach dem schädigenden Vorgang vorliegenden Gesundheitsschadens, dort auch „Erstschaden“ genannt, im Vollbeweis zu führen (Urteile des BSG vom 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R – und B 2 U 23/11 R: „Die den Versicherungsschutz in der jeweiligen Versicherung begründende ´Verrichtung´, die (möglicherweise dadurch verursachte) ´Einwirkung´ und der (möglicherweise dadurch verursachte) ´Erstschaden´ müssen (vom Richter im Überzeugungsgrad des Vollbeweises) festgestellt sein“). Der erkennende Senat sieht entsprechend der Rechtsprechung des BSG und im Übrigen auch des 20. Senats des BayLSG (Urteil vom 25.07.2017 – L 20 VJ 1/17) eine „irgendwie geartete Beweiserleichterung beim Primärschaden“, eine Beurteilung „des Zusammenhangs zwischen Impfung und manifestiertem Gesundheitsschaden in einer einzigen gedanklichen Etappe“ anhand von „Mosaiksteinen“, die den Nachweis des Primärschadens im Vollbeweis als „realitätsfremd“ und damit verzichtbar erscheinen lassen würden, jedenfalls derzeit als nicht angezeigt an (Urteil vom 26.03.2019 – L 15 VJ 9/16). Die Anerkennung eines Impfschadens unter reduzierten Beweisanforderungen zu ermöglichen, bliebe grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen den drei Gliedern der Kausalitätskette folgt, wie ansonsten im Versorgungsrecht auch, der Theorie der wesentlichen Bedingung (ständige Rspr. des BSG, vgl. z.B. Urteile vom 23.11.1977, Az.: 9 RV 12/77, vom 08.05.1981, Az.: 9 RV 24/80, vom 20.07.2005, Az.: B 9a V 1/05 R, und vom 18.05.2006, Az.: B 9a V 6/05 R). Diese beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie: Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Als rechtserheblich werden allerdings nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den drei Gliedern der Kausalkette reicht nach § 61 Satz 1 IfSG der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus. Die Beweisanforderung der Wahrscheinlichkeit gilt sowohl für den Bereich der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem ersten und dem zweiten Glied der Kausalitätskette als auch für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem zweiten und dem dritten Glied (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R). Die vom BSG früher vertretene Rechtsauffassung, dass für die haftungsbegründende Kausalität ebenfalls der Beweismaßstab des Vollbeweises zu fordern wäre (so BSG, Urteil vom 24.09.1992 – 9a RV 31/90), hat das BSG längst ausdrücklich aufgegeben (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R). Eine potentielle, versorgungsrechtlich geschützte Ursache begründet dann einen wahrscheinlichen Zusammenhang, wenn ihr nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977 – 10 RV 15/77), also mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteile vom 19.08.1981 – 9 RVi 5/80, vom 26.06.1985 – 9a RVi 3/83, vom 19.03.1986 – 9a RVi 2/84, vom 27.08.1998 – B 9 VJ 2/97 R – und vom 07.04.2011 – B 9 VJ 1/10 R). Nicht ausreichend ist dagegen eine bloße – abstrakte oder konkrete – Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs (vgl. BSG, Urteile vom 26.11.1968 – 9 RV 610/66 – und vom 07.04.2011, a.a.O.). Kann eine Aussage zu einem wahrscheinlichen Zusammenhang nur deshalb nicht getroffen werden, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kommt die sogenannte Kannversorgung gemäß § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 61 S. 2 IfSG in Betracht. Lässt sich der Vollbeweis in Bezug auf die drei Glieder der Kausalitätskette nicht führen oder der Ursachenzusammenhang zwischen den drei Gliedern der Kausalitätskette nicht wahrscheinlich machen und auch über die Kannversorgung nicht herstellen, so geht die Nichterweislichkeit der Tatsache bzw. des Ursachenzusammenhangs nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs hierauf stützen will, vorliegend also zu Lasten der Klägerin. Die Beweislast (auch) für die Wahrscheinlichkeit liegt bei der geschädigten Person; die im Medizinrecht übliche Beweislastumkehr ist im Sozialen Entschädigungsrecht nicht anwendbar (vgl. z.B. Aligbe, NJW 2023, 2457, 2460). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass bei der Klägerin eine Impfkomplikation und ein Impfschaden im o.g. Sinn vorliegt. Die Klägerin ist unbestritten am 27.10.2006 mit 0,5 ml Td-Virelon gegen Tetanus, Diphtherie und Poliomyelitis und am 06.11.2006 mit 5 ml Beriglobin gegen Hepatitis-A geimpft worden. Die Klägerin leidet nach den ebenfalls unstreitigen Feststellungen u.a. von Prof. Dr. L2 an einer MS mit schubförmig remittierendem Verlauf, ferner einer chronischen Urtikaria, einer Schilddrüsenunterfunktion und einem Prädiabetes. A. Es fehlt aber bereits an einem Primärschaden (im Sinne einer Impfkomplikation als impfbedingte primäre Gesundheitsstörung). Die Feststellung eines solchen hat grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen (vgl. hierzu z.B. Karl, in Schmidt, SGB XIV, 1. Aufl. 2021, § 24, Rn. 69, m.w.N.). Zunächst muss ein nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden. Sodann ist die Beurteilung erforderlich, dass diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind. Als Primärschaden, der das Bindeglied zwischen dem angeschuldigten schädigenden Ereignis der Impfungen und dem Impfschaden in Form der bei der Klägerin bestehenden (dauerhaften) MS darstellen muss, macht die Klägerin die Gesundheitsstörungen auf der Indienreise (wohl ab 13.11.2006) geltend. Sie trägt massive Kreislaufschwäche und Schwindel und weitere diverse gesundheitliche Störungen wie Taubheitsgefühle beider Beine, kurze Lähmungserscheinungen, eine Schwäche rechts, passagere für einige Minuten anhaltende Doppelbilder und imperativen Harndrang vor. Aufgrund der Angaben der Klägerin und auch der Bestätigung durch den Arbeitgeber und der Angaben durch den Vater steht zur Gewissheit des Senats fest, dass die Klägerin während der Indienreise gesundheitliche Störungen erlitten hat. Unzweifelhaft fest steht jedoch nur, dass die Klägerin relativ unspezifische Symptome gehabt hat. So hat der Arbeitgeber am 09.09.2014 lediglich bestätigt, dass die Klägerin (bereits) am zweiten Tag nach der Ankunft massive Kreislaufschwäche und Schwindel gehabt habe und dass sie mehrere Tage nicht arbeiten habe können. Diese – von einem Laien abgegebene – Einschätzung führt ebenso wenig wie die Angabe des Vaters, der lediglich Zeuge vom Hörensagen ist, dazu, dass die (ggf. neurologischen) Symptome als gesichert angesehen werden könnten. Insbesondere liegen auch keinerlei medizinischen Unterlagen vor; die späteren verweisen lediglich auf die Berichte der Klägerin von der Indienreise. Selbst wenn man die Symptome als belegt ansehen würde – wie es die Sachverständigen Prof. Dr. P und Prof. Dr. L2 machen –, wäre aber ein Primärschaden im oben genannten Sinn nicht nachgewiesen. Denn die von der Klägerin geschilderten Gesundheitsstörungen sind kein Bindeglied zwischen den angeschuldigten schädigenden Ereignissen (Impfungen) und dem Impfschaden (MS). Sie stellen vielmehr bereits den Impfschaden als 3. Glied der Kausalkette selbst dar. Dies bestätigt auch die frühere Bevollmächtigte der Klägerin, wenn diese ausdrücklich ausführt (siehe Schriftsatz vom 06.11.2019), dass die Klägerin kurz nach der streitgegenständlichen Impfung das Vollbild einer MS gezeigt habe. Auch hat die Ärztin des Beklagten Dr. L1 für den Senat sehr plausibel davon gesprochen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Impfung und MS-Symptomen sehr knapp, eine stärkere entzündliche oder immunologische Körperreaktion jedoch nicht belegt sei. Eine solche wäre aber notwendig, um als Primärschaden (Impfkomplikation) gelten zu können. B. Selbst wenn man von einer durch die angeschuldigten Impfungen mit Td-Virelon und Beriglobin bewirkten Impfkomplikation ausgehen würde, fehlte es jedenfalls an der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem dann zugestandenen Primärschaden und der als Impfschaden von der Klägerin geltend gemachten MS bzw. zwischen den Impfungen und der MS. Das BSG hat mit Urteil vom 07.04.2011 (B 9 VJ 1/10 R) zum Prüfungsmaßstab der Kausalität im Impfschadensrecht folgendes ausgeführt: „Bei der jeweils vorzunehmenden Kausalbeurteilung sind im sozialen Entschädigungsrecht die bis Ende 2008 in verschiedenen Fassungen geltenden AHP anzuwenden und zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei den schon seit Jahrzehnten von einem Sachverständigenbeirat beim zuständigen Bundesministerium (jetzt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ) erarbeiteten und ständig weiterentwickelten AHP insbesondere um eine Zusammenfassung medizinischen Erfahrungswissens und damit um sog. antizipierte Sachverständigengutachten (s nur BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 9). Die AHP sind in den Bereichen des sozialen Entschädigungsrechts und im Schwerbehindertenrecht generell anzuwenden und wirken dadurch wie eine Rechtsnorm („normähnlich“). Für den Fall, dass sie nicht mehr den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wiedergeben, sind sie allerdings nicht anwendbar (BSG aaO). Dann haben Verwaltung und Gerichte auf andere Weise den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln. Die AHP enthalten in allen hier zu betrachtenden Fassungen seit 1983 unter den Nr. 53 bis 142/143 Hinweise zur Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitszuständen, wobei die Nr. 56 Impfschäden im Allgemeinen und die Nr. 57 Schutzimpfungen im Einzelnen zum Inhalt haben. Die detaillierten Angaben zu Impfkomplikationen (damals noch als „Impfschaden“ bezeichnet) bei Schutzimpfungen in Nr. 57 AHP 1983 bis 2005 sind allerdings Ende 2006 aufgrund eines Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Versorgungsmedizin“ beim BMAS gestrichen und durch folgenden Text ersetzt worden (Rundschreiben des BMAS vom 12.12.2006 – IV.c.6-48064-3; vgl. auch Nr. 57 AHP 2008): Die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete STIKO entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß der Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Impfschaden). Die Arbeitsergebnisse der STIKO werden im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht und stellen den jeweiligen aktuellen Stand der Wissenschaft dar. Die Versorgungsmedizinische Begutachtung von Impfschäden (§ 2 Nr. 11 IfSG und Nr. 56 Abs. 1 AHP) bezüglich Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Kannversorgung ist jedoch ausschließlich nach den Kriterien von §§ 60 f IfSG durchzuführen. Siehe dazu auch Nr. 35 bis 52 (Seite 145 bis 169) der AHP. Die seit dem 1.1.2009 an die Stelle der AHP getretene VersMedV ist eine allgemein verbindliche Rechtsverordnung, die indes, sofern sie Verstöße gegen höherrangige, etwa gesetzliche Vorschriften aufweist, jedenfalls durch die Gerichte nicht angewendet werden darf (BSG Urteil vom 23.4.2009 – B 9 SB 3/08 R – SozialVerw 2009, 59, 62 mwN). Anders als die AHP 1983 bis 2008 enthält die VersMedV keine Bestimmungen über die Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern (s BMAS , Einleitung zur VersMedV, S. 5), sodass insoweit entweder auf die letzte Fassung der AHP (2008) zurückgegriffen werden muss oder bei Anzeichen dafür, dass diese den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverständigengutachten genutzt werden müssen. Zutreffend hat das LSG die Auffassung vertreten, dass alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG im Sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere im Impfschadensrecht, und Schwerbehindertenrecht (s BSG Urteil vom 17.12.1997 – 9 RVi 1/95 – SozR 3-3850 § 52 Nr. 1 S. 3, Urteil vom 24.4.2008 – B 9/9a SB 10/06 R – SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr. 25) sowie im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG Urteil vom 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R – BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 27.6.2006 – B 2 U 20/04 R – BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7). Ein bestimmter Vorgang, der unter Umständen vor Jahrzehnten stattgefunden hat, muss, wenn über ihn erst jetzt abschließend zu entscheiden ist, nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden. So kann auch die vor Jahrzehnten bejahte Kausalität aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden als fehlend erkannt werden, mit der Folge, dass Anerkennungen unter Umständen zurückzunehmen oder nur aus Gründen des Vertrauensschutzes (§ 45 SGB X) zu belassen sind (vgl BSG Urteil vom 2.12.2010 – B 9 V 1/10 R – zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).“ Der Nachweis des Kausalzusammenhangs ist nach den geltenden Grundsätzen der objektiven Beweislast positiv zu führen. D.h., dass die Beweislast für die Wahrscheinlichkeit bei der geschädigten Person liegt (s.o.) und dass allein aus dem Ausschluss sonstiger Faktoren oder aus einem zeitlichen Zusammenhang nicht auf einen Ursachenzusammenhang geschlossen werden kann, wenn eine sonstige medizinisch-biologische Erklärung für den geltend gemachten Kausalzusammenhang fehlt (vgl. z.B. aus jüngerer Zeit das Urteil des Senats vom 14.12.2021 – L 15 VJ 4/13). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann aus Sicht des Senats nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Möglichkeit der Verursachung der MS durch die angeschuldigten Impfungen gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (s.o.), dass also mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht. Zur Überzeugung des Senats besteht lediglich die theoretische Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs, was nicht genügt. Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auch aus den überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. P und Prof. Dr. L2 sowie den anschaulichen Erklärungen des Letzteren in der mündlichen Verhandlung, und im Übrigen auch aus dem Gutachten von PD Dr. W und ferner den Darlegungen von Dr. K3 und Dr. L1 des Beklagten. Der Senat macht sich alle diese sachverständigen Feststellungen, die er selbst geprüft hat, zu eigen. Anders als wohl die Klägerin meint, die ein neues Gutachten beantragt hat und die Nichtberücksichtigung der Gutachten von Prof. Dr. P und Prof. Dr. L2 durch den neuen Gutachter erreichen möchte, ist der Senat in keiner Weise daran gehindert, die Sachverständigengutachten der genannten Sachverständigen zu verwerten. Denn die von der Bevollmächtigten pauschal vorgetragene – sich nicht mit den nachfolgenden Erwägungen auch nur im Ansatz auseinandersetzende – Annahme ist nicht nachvollziehbar, der Senat habe in der Beweisanordnung vom 22.07.2022 an Prof. Dr. P eine (inhaltliche) Tendenz vorgegeben. Vielmehr hat der Senat seine damalige, in keiner Weise festgelegte Sicht der medizinisch-wissenschaftlichen Situation mitgeteilt, um dem Sachverständigen hierdurch zu ermöglichen, die nach gerichtlicher Auffassung relevante Fragestellung pointiert aufzulösen und die genannten Annahmen entweder zu bestätigen oder zu widerlegen. Der Senat hat durch die Beweisanordnung nichts anderes getan, als seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zu entsprechen, nämlich den – hochkomplexen – medizinisch-wissenschaftlichen Sachverhalt so gut als möglich aufzuklären. Dabei war das Gericht verpflichtet, konkret und zielgerichtet beim Sachverständige anzufragen. Denn bei der Einholung schriftlicher Gutachten hat es „besonderes Augenmerk auf passgenaue, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende Beweisfragen zu legen“ (für Viele z.B. Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 106 SGG, Stand: 20.02.2025, Rn. 145). Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb in den Raum gestellte Thesen, auf die es in dem Rechtsstreit entscheidungserheblich ankommt, zu verheimlichen sein sollten; es gibt auch keinen Grund, dass sich das Gericht „dumm stellen“ muss. Die ausführliche Beweisanordnung dient somit gerade auch der Transparenz, die schon im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens geboten ist (zur Bedeutung von Informationen gerade bei der Einholung von Gutachten – auch im Hinblick auf die hierdurch geschaffene Transparenz – vgl. Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 106 SGG, Stand: 20.02.2025, Rn. 111). Eine solche Transparenz hat der Senat gerade auch in Abgrenzung zum Vortrag der früheren Bevollmächtigten der Klägerin für besonders notwendig erachtet. Denn diese hat gerade nicht klargestellt, was Grundlage ihrer eigenen medizinisch-wissenschaftlichen Behauptungen bzw. ihrer Auswertung wissenschaftlicher Abhandlungen war und ob sie insoweit aufgrund entsprechender Ausbildung „vom Fach ist“ oder lediglich eine laienhafte Argumentation betrieben hat. Hingegen hat der Senat (in Gestalt des zuständigen Berichterstatters) keinen Zweifel daran gelassen, dass er entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts sachverständige Hilfe dazu benötigt, die entsprechenden Fragen zu klären. Um die gerichtlichen Fragen exakt klären zu lassen, hat er unter Zitierung mehrerer Fundstellen die ihm bekannten einschlägigen Aussagen zitiert und um Auseinandersetzung hiermit, d.h. um sachverständige Aufarbeitung und schließlich Klärung gebeten. Dies alles geht ohne weiteres aus der gerichtlichen Beweisanordnung und den ergänzenden Hinweisen hervor. Es erschließt sich dem Senat nicht, wie die Annahme der (neuen) Bevollmächtigten, der Senat habe eine „Tendenz vorgegeben“, zustande kommen konnte, wenn doch in der Beweisanordnung ausdrücklich formuliert ist, dass das Gericht nicht überprüfen könne, ob die von ihm genannten Annahmen zutreffend seien, insbesondere nicht, ob sie derzeitigem wissenschaftlichen Stand entsprechen würden, und wenn der Sachverständige gebeten wurde, die Beweisfragen zu beantworten und dabei auch auf diese Annahmen und die Aussagen in den Gutachten, die im bisherigen Verfahren eingeholt wurden, einzugehen. Die unmissverständliche Aussage in der Beweisanordnung „Das Gericht kann aber aufgrund eigener Sachkenntnis nicht überprüfen, ob diese Annahmen zutreffend sind, insbesondere nicht, ob sie dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen“ lässt keinen Interpretationsspielraum in Richtung der Annahme zu, das Gericht habe das Verfahren in eine bestimmte Richtung („Tendenz“) bringen wollen. Somit drängt sich der Verdacht auf, dass der formulierten Annahme einer Tendenz lediglich die Funktion eines Hilfsarguments auf dem Weg zu einem für die Klägerin günstigen neuen Gutachten zukommt, weil die Beweisfragen im Berufungsverfahren – selbst durch den gemäß § 109 SGG auf Wunsch der Klägerin beauftragten Sachverständigen – im Ergebnis nicht in deren Sinne beantwortet worden sind. Ein Verzicht auf die konkreten Hinweise/Fragestellungen kommt generell nicht in Betracht. Eine sinnvolle Aufklärung wäre ohne solche Vorbemerkungen nicht möglich. Der Senat sieht sich in den Impfschadensfällen nach dem IfSG (SGB XIV) ohnehin in erhöhtem Maße vor besondere Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung, insbesondere in medizinisch wissenschaftlicher Hinsicht, gestellt, weil hier oftmals vor dem Hintergrund diametral gegenüberstehender „Weltanschauungen“ („absolute“ Impfgegner – Impfbefürworter „um jeden Preis“) in der rechtlichen Diskussion und auch der wissenschaftlichen Aufarbeitung polarisierende Standpunkte eingenommen werden, die im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen hinterfragt und aufgeklärt werden müssen (vgl. hierzu z.B. den pauschalen Vortrag der früheren Bevollmächtigten, es würde in der „BRD“ unter dem Einfluss einer überstarken Pharmalobby immer noch versucht, Erkenntnisse internationaler Forschung zu ignorieren, sowie in Deutschland versuche die Pharmalobby immer noch, Politikern, Gerichten und Ärzten glauben zu machen, Impfungen seien so harmlos wie frei verkäufliche Nussschokolade). Bei diesen Rahmenbedingungen ist es bereits nur schwer möglich, geeignete Sachverständige zu gewinnen, insbesondere solche, die von den Beteiligten gleichermaßen akzeptiert werden. Hinzu kommt das von der Rechtsprechung in Kauf genommene generelle Dilemma (vgl. z.B. Kater, Das ärztliche Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren, 2. Aufl. 2011, S. 26), dass das Gericht eigene medizinische Sachkunde – z.B. in vertieften Eigenstudien erworben – nicht in Konkurrenz zu einem Sachverständigen einbringen darf (daher hat das Gericht vorliegend bei der o.g. Beweisanordnung beim Sachverständige nachgefragt!) und sich die Richter kein medizinisches Wissen anmaßen dürfen; unzulässig ist bereits das Erwecken des Anscheins, die Ausführungen könnten auf eine solchen Anmaßung schließen lassen (zur grundsätzlichen Funktion des Sachverständigen s. z.B. BGH v. 18.03.1993 – IX ZR 198/92). Auf der anderen Seite jedoch wird vom Gericht verlangt, in den Kern der medizinischen Beurteilung und damit „tief in die Welt der medizinischen Wissenschaft“ einzudringen (vgl. Kater, a.a.O., S. 26 u. 52). Es ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass in den praktisch bedeutsamen Fällen, in denen die medizinische Sachaufklärung wie vorliegend intensiv betrieben wird und in denen das Ergebnis teilweise widersprüchlich ist, weil wie vorliegend Gutachten mit einander entgegengesetzten Ergebnissen vorliegen, sich die oben genannten rechtlichen Anforderungen als Leerformeln erweisen (Kater, a.a.O., S. 26). Vor diesem Hintergrund würde ein Verbot konkreter Hinweise und konkreter Aufträge zur Klärung der Validität einzelner medizinischer Erfahrungssätze für das Gericht wegen der Annahme einer „Tendenz“ das Ende jeder sinnvollen Sachverhaltsaufklärung in medizinisch komplexen Problemfeldern bedeuten. Im Übrigen wären bei der Auffassung, in Fällen wie dem vorliegenden liege bereits alleine wegen der Anfrage (hinsichtlich bestimmter Annahmen) beim Gutachter eine Tendenz des Gerichts vor, auch standardmäßige Abfragen bzgl. des Sachverhalts zur Erfüllung der Tatbestände sozialrechtlicher Normen nicht mehr möglich. Denn z.B. bereits die Frage nach Gesundheitsstörungen vor und nach dem (möglicherweise) schädigenden Ereignis impliziert das Vorliegen von Krankheiten/Schädigungen sowie die Relevanz des betreffenden Ereignisses; insoweit könnte man – die Anforderung an eine gerichtliche Tendenz wie im vorliegenden Fall (durch die Bevollmächtigte) weit herabsetzend – bereits von einer Tendenz des Fragenden sprechen. Es erscheint im Übrigen auch fernliegend, dass sich ausgewiesene Experten wie Prof. Dr. P und Prof. Dr. L2 in ihrem wissenschaftlichen Sachurteil von einer letztlich laienhaften, weil juristischen Sicht (s.o.) des Gerichts beeinflussen oder gar zu bestimmten Ergebnissen zwingen lassen würden. Schließlich ist der Senat nicht daran gehindert, das vom Beklagten auf eigene Initiative hin eingeholte Gutachten von PD Dr. W zu verwerten. Er hatte jedoch zu beachten, dass es sich dabei nicht um ein Gerichts-, sondern ein Privatgutachten handelt. Das BSG weist in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 26.05.2000 – B 2 U 90/00 B) darauf hin, dass nicht als gerichtliche Sachverständigengutachten erstellte ärztliche Gutachten zwar grundsätzlich einen anderen Beweiswert und eine andere Beweiskraft und somit eine andere Aussagekraft besitzen als gerichtliche Gutachten. Dies stellt aber kein Hindernis dar, ein von der Verwaltung in Auftrag gegebenen Gutachtens im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 118 SGG i.V.m. §§ 415 ff. ZPO zu verwerten und ihm im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG zu folgen, wie dies wohl auch für Privatgutachten der Klägerseite gilt. Zwar hat sich die Rechtsprechung des BSG auf im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten bezogen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich im Falle erst im Gerichtsverfahren eingeholter Privatgutachten hieraus eine Nichtverwertbarkeit ergeben könnte. Der vom Beklagten beauftragte Sachverständige gehört weder seinem ärztlichen Dienst an noch rechtfertigt er die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BSG, Beschluss vom 10.08.1993 – 9/9a BV 185/92; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 29.07.2015 – L 15 VG 19/15 B PKH). Letzteres ergibt sich übrigens auch nicht im Hinblick auf die massiven Vorwürfe der früheren Bevollmächtigten der Klägerin, die von dieser insbesondere für PD Dr. W bzw. das Universitätsklinikum M geäußert worden sind, bezüglich der Durchdringung der medizinischen Forschung etc. durch die Interessen der Pharmalobby. Würde man dem „Lagerdenken“ der früheren Bevollmächtigten folgen, wäre eine medizinisch-wissenschaftliche Aufklärung des vorliegenden Sachverhalts wohl ohnehin von vornherein zum Scheitern verurteilt. Von zentraler Bedeutung ist vorliegend, dass die getroffenen Feststellungen von Prof. Dr. P, Prof. Dr. L2 und PD Dr. W in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen stehen, die dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Aus diesem Grund war auch nicht noch ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten auf die nicht unerheblichen Einwendungen der Klägerseite, die wiederum ein Privatgutachten vorgelegt hat (siehe oben), erforderlich. Insbesondere entsprechen auch die Vorgehensweisen der Sachverständigen dem aktuellen wissenschaftlichen Erfahrungswissen (zum Gutachten von Prof. Dr. K2 s. jedoch u.), anders als offensichtlich die Bevollmächtigte meint, wie aus ihrem Vortrag hervorgeht (s.u.). Dass die getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen stehen, die dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, gilt auch für die verwendeten Impfstoffe Td-Virelon und Beriglobin. Bei ersterem Impfstoff wird nach Herstellerangaben (Fachinformationen zu Td-Virelon, Stand November 2003, siehe Bl. 75 der Verwaltungsakte) im Übrigen zwar davon ausgegangen, dass zwar statistisch kein Hinweis auf eine Häufung von Erstmanifestationen oder Schubauslösungen von Autoimmunerkrankungen wie zum Beispiel MS nach Impfungen zu erkennen sei, im individuellen Fall aber dennoch nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werde, dass eine Impfung als unspezifischer Trigger einen Schub bei entsprechender Prädisposition auslösen könne. Auch die Anführung einer Erkrankung unter Nebenwirkungen in Medizinprodukte-Informationen (wie Fachinformationen) eines Impfstoffs lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass ein Kausalzusammenhang gesichert besteht (vgl. z.B. das Urteil des LSG Nordrhein Westfalen vom 15.06.2012 – L 13 VJ 59/11; Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 ). Die Sachverständigen Prof. Dr. P, Prof. Dr. L2 und PD Dr. W haben überzeugend dargelegt, dass nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand weder ein bewiesener noch ein wahrscheinlicher noch ein möglicher (im Sinne von guter Möglichkeit) Zusammenhang zwischen der Impfung mit Td-Virelon und dem Entstehen oder der dauerhaften Verschlimmerung einer MS besteht, sondern lediglich eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs aufgrund der zeitlichen Abfolge von Impfung und Erstmanifestation. Dies ist für die Feststellung einer guten Möglichkeit jedoch nicht als ausreichend zu betrachten. Die Frage einer ursächlichen Verknüpfung verschiedener Impfungen und einer MS sind Gegenstand zahlreicher wissenschaftlicher Studien gewesen. Mittlerweile existieren in der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur keine ernstzunehmenden Stimmen mehr, die davon ausgehen, eine Impfung könne eine MS auslösen. Dies haben insbesondere die ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. P (im Gutachten vom 28.05.2023) ohne Weiteres gezeigt. Nach der aktuellen (vgl. zur Notwendigkeit der Aktualität die oben bereits dargestellte Rspr. des BSG!) medizinischen Forschung besteht kein Zusammenhang zwischen einer Impfung (gleich welcher Art) und einer Erkrankung an MS (vgl. z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.11.2020 – L 10 VE 46/17, m.w.N.; Sächsisches LSG, Urteil vom 26.11.2019 – L 9 VE 22/18 ZVW, unter Verweis auf eine große Studie aus dem Jahre 2019, veröffentlicht von Prof. Dr. Hemmer, TU München; vgl. auch K1/L1/K3, MedSach 2019, 23 , m.w.N.). Wie das Gesamtergebnis des Verfahrens zeigt, ist es bereits aufgrund der Ungewissheiten zu Ätiologie und Pathogenese der MS allgemein schwer, eine aussagekräftige Zusammenhangsdiskussion zu führen. Ein Kausalzusammenhang ist nach der Studienlage bei Impfungen weder für die Entstehung der MS noch für eine Verschlimmerung (im Sinne neuer Schübe) nachgewiesen; dies gilt sowohl für Lebend- als auch für Totimpfstoffe (Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 ). Selbst die Studien, die eine positive Assoziation zwischen MS und Impfungen beobachten, sprechen nicht von einem Kausalzusammenhang, da diese Art von Studien solche Schlussfolgerungen nicht erlaubt (Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 , m.w.N.). Auch in diesen (Ausnahme-)Studien wird also kein Kausalzusammenhang zwischen Impfungen und MS behauptet, sondern es werden lediglich statistische Assoziationen zwischen Impfungen und einem erhöhten MS Risiko festgestellt, ohne Schlussfolgerungen für die Ursächlichkeit ziehen zu können (Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 ; vgl. im Einzelnen unten). Zur Überzeugung des Senats ergibt sich insbesondere aus dem plausiblen und fundierten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L2 ohne Zweifel, dass auszuschließen ist, es sei durch das Aluminiumhydroxid (Adjuvans) zur Entwicklung bzw. Auslösung der MS der Klägerin gekommen. Im Einzelnen kann hier auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen verwiesen werden. Das Gutachten von Prof. Dr. K2 hält der Senat jedenfalls zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht für überzeugend. Es hält der Überprüfung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht stand. Maßgeblich ist für diese Beurteilung vor allen Dingen, dass – wie der Beklagte (z.B. bereits in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 07.01.2016) zutreffend in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Wissenschaft und nicht zuletzt auch der Rechtsprechung herausgearbeitet hat – in Zeiten evidenzbasierter Medizin im Hinblick auf Zusammenhangsfragen epidemiologische/ statistische Untersuchungen von überragender Bedeutung sind, während sogenannten Expertenmeinungen mittlerweile nur noch eine nachrangige Bedeutung einzuräumen ist. Dies zeigt sich z.B. auch bei der Erstellung wissenschaftlich begründeter Leitlinien, bei denen Expertenmeinungen lediglich noch der niedrigste Evidenzgrad eingeräumt wird. Entgegen der von Prof. Dr. K2 und von der Klägerin vertretenen Meinung sind statistische Untersuchungen im Hinblick auf die Bewertung auch kausaler Zusammenhänge von Gesundheitsstörungen mit eventuell vorangegangenen Impfungen wesentlich (s. vor allem auch oben). Auch dies ergibt sich überzeugend aus den Sachverständigengutachten von Prof. Dr. P und Prof. Dr. L2. Auch das Privatgutachten, das die Klägerseite von Prof. Dr. M vorgelegt hat, vermag die vorliegenden Ergebnisse nicht infrage zu stellen. Das Gutachten ist bereits nicht überzeugend, weil es in keiner Weise nachvollziehbar den Sachverhalt und die medizinisch-wissenschaftlichen Fragen aufarbeitet. Auch hat der Gutachter seine Ergebnisse selbst infrage gestellt mit dem Hinweis im Gutachten, dass „man auch zu ganz anderen Ergebnissen kommen“ könne und dass das Suchergebnis auch davon beeinflusst sein könne, wie Fragen formuliert würden und mit welcher Intention gesucht werde. Vor allem hat er betont, dass gar nicht geklärt sei, wie das Aluminium im Gehirn die Entstehung diverser neurologischer Erkrankungen begünstigen könne. Das Ergebnis müsse erst abgewartet werden. Prof. Dr. M hat zwar mitgeteilt, das Gutachten von PD Dr. W sei „pars et pro toto“ auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, ist aber auch hier einen plausiblen Beleg schuldig geblieben. Er hat schließlich dem Gutachten von Prof. Dr. K2 im Ergebnis zugestimmt, jedoch – worauf Dr. K3 zutreffend hingewiesen hat (s.o.) – ebenfalls keinen Kausalzusammenhang zwischen Impfungen und MS darlegen können. Seine Ausführungen sind aus Sicht des Senats nicht überzeugend, insbesondere kann die Hervorhebung lediglich statistischer Assoziationen zwischen Impfungen und einem erhöhten MS-Risiko vor dem Hintergrund der von ihm konkret ausgewerteten Datenlage in keiner Weise eine Kausalität belegen. Insoweit kann der Senat vollumfänglich auf die plausible versorgungsmedizinische Stellungnahme von Dr. K3 verweisen, der dies überzeugend und im Detail dargestellt hat (s.o.). In Anbetracht der Tatsache, dass sich ein Ursachenzusammenhang zwischen den Impfungen mit Td-Virelon und Beriglobin und MS nicht positiv wissenschaftlich belegen lässt, kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Klägerin bereits vor den Impfungen an ähnlichen Symptomen gelitten hat oder ob sich Letztere erst danach gezeigt haben. Denn allein ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und dem erstmaligen Auftreten der Symptome begründet nach nahezu einhelliger Auffassung keinen Kausalzusammenhang im Sinne des IfSG (vgl. für Viele z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2021 – L 10 VE 1/17; Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 ; vgl. Teil C Ziff. 3c Versorgungsmedizinische Grundsätze – VG). Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Impfschadens nach der sog. Kannversorgung gemäß § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 61 S. 2 IfSG liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Eine Versorgung ist nach diesen Vorschriften mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums zu gewähren, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur deshalb nicht als wahrscheinlich angenommen werden kann, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Nach Teil C Nr. 4.2 VG ist eine Kannversorgung zu prüfen, wenn über die Ätiologie und Pathogenese des als Schädigungsfolge geltend gemachten Leidens keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung herrscht und entsprechend die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen für die Entstehung oder den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. In diesen Fällen ist die Kannversorgung zu gewähren, wenn ein ursächlicher Einfluss des geltend gemachten schädigenden Tatbestandes in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen wird. Dabei reicht die allein theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht aus. Denn die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs – die so gut wie nie widerlegt werden kann – ausreichen zu lassen (vgl. BSG, SozR 3-3200 § 81 Nr. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupten. Vielmehr ist es erforderlich, dass diese Behauptung medizinisch-biologisch nachvollziehbar begründet und durch wissenschaftliche Fakten, die insbesondere auf statistischen Erhebungen beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1995 – 9 RV 17/94), untermauert ist. Die Fakten müssen – in Abgrenzung zu den Voraussetzungen der Pflichtversorgung – zwar (noch) nicht so beschaffen sein, dass sie bereits die überwiegende medizinische Fachwelt überzeugen. Die niedrigere Schwelle zur Kannversorgung ist daher bereits dann überschritten, wenn die vorgelegte Begründung einschließlich der diese belegenden Fakten mehr als die einfache Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs belegt (vgl. BSG, Urteile vom 12.12.1995 – 9 RV 17/94 – und vom 17.07.2008 – B 9/9a VS 5/06 R) und damit zumindest einen eingeschränkten Personenkreis der Fachmediziner überzeugt. Es darf also nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen. Es muss sich vielmehr um eine „gute Möglichkeit“ handeln, die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann (BSG, Urteil vom 12.12.1995 – 9 RV 17/94). Im Hinblick auf die als schädigende Ereignisse angenommenen Impfungen der Klägerin fehlt es an einer fundierten, einen Ursachenzusammenhang bejahenden medizinischen Lehrmeinung im Sinne der Vorgaben der Kannversorgung (s. bereits oben). Auch dies ergibt sich aus den plausiblen Darlegungen der vom Senat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. P und Prof. Dr. L2 (§ 109 SGG), denen der Senat nach eigener Prüfung folgt. Der Vollständigkeit halber weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass die o.g. theoretische Möglichkeit, dass durch Impfungen Modulationen im Immunsystem möglich sind, die eventuell einen Krankheitsschub triggern können o.ä., nicht zur Bejahung der Kannversorgung führt, da es sich nur um eine theoretische Möglichkeit, nicht aber um eine Lehrmeinung handelt. Gleiches gilt auch für die von Klägerseite genannten Theorien von Shoenfeld et al.; „auch hier werden lediglich Theorien aufgestellt und eine neue Diagnosekategorie vorgeschlagen“ (Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 ). Zudem müssten (vgl. bereits das Urteil des erkennenden Senats vom 28.07.2011 – L 15 VJ 3/09) für die Annahme der Kannversorgung nach einer solchen Lehrmeinung Erkenntnisse vorliegen, die für einen generellen – statistisch untermauerten – Zusammenhang sprechen. Eine solche Lehrmeinung gibt es aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht (auch zur Kannversorgung vgl. das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.11.2020 – L 10 VE 46/17, m.w.N.). Selbst Ausnahmestudien behaupten keinen Kausalzusammenhang zwischen Impfungen und MS, sondern es werden lediglich statistische Assoziationen zwischen Impfungen und einem erhöhten MS-Risiko festgestellt, ohne Schlussfolgerungen für die Ursächlichkeit ziehen zu können (Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 ). Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2021 (L 15 VJ 4/13) verwiesen werden (zu Annahmen von Gherardi et. al. sowie Shoenfeld et al.). Zu einem anderen Ergebnis führt vorliegend ferner nicht die Entscheidung des EuGH vom 21.06.2017 (C-621/15) zur Auslegung der RL 85/374/EWG des Rates vom 25.07.1985. Aus dieser Entscheidung kann insbesondere nicht abgeleitet werden, dass in Bezug auf das IfSG ein anderer Kausalitätsmaßstab als der bisher dargestellte gilt und insbesondere kein wissenschaftlicher Nachweis geführt werden müsste. Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom 14.12.2021 (L 15 VJ 4/13), in dem er ausdrücklich festgestellt hat: „Die Entscheidung des EuGH ist zum Produkthaftungsrecht ergangen und hat keine Bindungswirkung in Bezug auf das IfSG. Diese folgt bereits daraus, dass das IfSG nicht in Umsetzung der Richtlinie ergangen ist (so auch LSG Nds.-Bremen, Urteil vom 23.02.2021 – L 10 VE 1/17 – juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in der genannten Entscheidung lediglich ausgeführt hat, dass Art. 4 der RL 85/372/EWG, nach dem der Geschädigte den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen hat, nicht einer nationalen Regel entgegensteht, nach der das nationale Tatsachengericht in Fällen, in denen ein Ursachenzusammenhang in der medizinischen Forschung weder nachgewiesen noch widerlegt ist, auf der Basis von bestimmten vom Kläger geltend gemachte Tatsachen trotzdem einen ursächlichen Zusammenhang bejahen kann. Hieraus folgt jedoch nicht der Umkehrschluss, dass die Mitgliedstaaten bei der gesetzlichen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht derart umfangreiche Beweiserleichterungen zulassen müssen. Vielmehr weist der EuGH in der genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass das nationale Recht und dessen Auslegung durch die Gerichte nicht zu einer Missachtung der durch Art. 4 der Richtlinie gerade eingeführten Beweislast des Geschädigten führen darf. Nach der Rechtsprechung des BSG zum IfSG liegt die objektive Beweislast bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges ausschließlich beim Geimpften und zwar auch bei unaufgeklärtem Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und dauerndem Gesundheitsschaden. Die gesetzlichen Beweiserleichterungen (Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs, Kannversorgung) seien ausreichend (BSG, Urteil vom 27.08.1998 – B 9 VJ 2/97 R).“ Vor allem erscheint die Entscheidung des EuGH unter allgemeinen methodisch-wissenschaftlichen Kriterien nicht haltbar, weil bloße Indizien generell keine wissenschaftliche Aussagekraft haben (Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491 ). Vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. P, Prof. Dr. L2 und PD Dr. W und des oben wiederholt dargestellten Standes der medizinischen Forschung besteht aus Sicht des Senats in keiner Weise Anlass zu weiteren Ermittlungen. Insbesondere ist kein immunologisches oder pharmakologisches Zusatzgutachten einzuholen. Angesichts des Vorstehenden hält der Senat eine weitere Beweiserhebung für offenkundig überflüssig, weil sich aus der medizinischen Wissenschaft – wie gezeigt – keine Hinweise ergeben, dass die Erkrankung MS durch die streitgegenständliche Impfung ausgelöst werden kann. Auch Gutachten auf den Gebieten der Pharmakologie und Immunologie könnten somit hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.11.2020 – L 10 VE 46/17). Anlass für weitere Ermittlungen durch den Senat und erst recht eine verfahrensrechtliche Pflicht zu weiteren Ermittlungen haben nicht bestanden. Der Antrag der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf weitere Ermittlungen ist daher abzulehnen gewesen. Dazu bedurfte es keines gesonderten Beschlusses vor der Entscheidung durch Urteil. Vielmehr kann, wenn derartigen Anträgen nicht stattgegeben wird, unmittelbar die Entscheidung in der Sache ergehen, wobei die (Beweis-)Anträge in der Urteilsbegründung abzuhandeln sind (vgl. bereits die Urteile des Senats vom 20.06.2016 – L 15 SB 116/15 – und vom 27.09.2016 – L 15 BL 11/15, ferner Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 14. Aufl. 2023, § 103, Rn. 12c, m.w.N.). Weitere Ermittlungen stehen für den Senat nicht einmal im Raum. Mit den zahlreichen Gutachten, vor allem den Gutachten von Prof. Dr. P und Prof. Dr. L2, liegen fundierte, plausible und überzeugende Sachverständigengutachten vor, die alle relevanten Fragen in dem sehr komplexen Fachgebiet nachvollziehbar und umfassend beantworten. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht (vgl. zu dieser Konstellation ausdrücklich Roos, ZFSH SGB 2020, 210, 216). Insbesondere besteht nicht im Entferntesten ein Grund für die Einholung eines weiteren Gutachtens, weil die vorliegenden Gutachten nicht überzeugend, lückenhaft, widersprüchlich oder nicht von ausreichender Sachkunde getragen wären (vgl. z.B. die Beschlüsse des BSG vom 08.12.2009 – B 5 R 148/09 B – und vom 22.09.2022 – B 9 SB 8/22 B), von falschen Voraussetzungen ausgegangen wären oder weil ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungs- oder Erkenntnismöglichkeiten verfügen würde (für Viele z.B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 14. Aufl. 2023, § 103, Rn. 11b; Roos, ZFSH SGB 2020, 210, 216). Wegen des Fortschritts der medizinischen-pharmakologischen Wissenschaften erscheint es naheliegend, dass Letzteres in der Zukunft so sein dürfte. Ein in dieser vagen Hoffnung begründetes Abwarten scheidet jedoch offensichtlich aus. Gleiches gilt erst recht für die Einholung so vieler Gutachten, bis es zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis kommt. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass allein im Hinblick hierauf die Beauftragung eines sechsten (!) Gutachtens unter keinen Umständen in Betracht kommt. Die Gutachten von Prof. Dr. P und Prof. Dr. L2 sind auch, wie oben im Einzelnen gezeigt wurde, in vollem Umfang verwertbar. Schließlich ist der Beweisantrag der Bevollmächtigten der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung auch deshalb abzulehnen, weil die Beauftragung eines neuen Gutachters mit der Maßgabe verlangt wird, diesem die beiden Gutachten der genannten Sachverständigen nicht zur Kenntnis zu bringen. Damit aber könnte das Gutachten seinen Zweck nicht erfüllen. Denn es würde damit einen wesentlichen Bestandteil der Anforderungen an medizinische Gutachten im gerichtlichen Verfahren außer Acht lassen müssen, der darin besteht, sich mit anderen, gegebenenfalls abweichenden sachverständig begründeten Positionen und Äußerungen (kritisch) auseinanderzusetzen, was gerade in dem hochkomplexen Fall des Impfschadensrecht unumgänglich ist. Die dezidierten Aussagen von Prof. Dr. P und Prof. Dr. L2 zum vorliegenden Beweisthema sind für eine umfassende Auseinandersetzung mit den einschlägigen medizinischen Erfahrungssätzen unverzichtbar. Da die Bevollmächtigte nicht beantragt hat, dass die beiden Sachverständigengutachten unberücksichtigt bleiben müssten (etwa zu entfernen wären), sähe es das Berufungsgericht zudem aufgrund dieses zentralen Mangels eines neuen Gutachtens und der bereits erhobenen Beweise als ausgeschlossen an, dass seine Überzeugung durch die beantragte weitere Beweiserhebung – ihren Erfolg i.S.d. Klägerin unterstellt – noch erschüttert werden könnte (z.B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 14. Aufl. 2023, § 103, Rn. 8). Dies ist keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern schlicht die Feststellung, dass Erkenntnisse aus überzeugenden Gutachten nicht aufgrund eines sich (von vornherein) als mangelhaft darstellenden weiteren Gutachtens erschüttert werden können. Unter Ausklammerung der beiden Gutachten könnten kein sinnvoller Beweisauftrag und keine sachgerechte Entscheidungsfindung erfolgen. Für die erneute Beauftragung eines weiteren (aus Klägersicht „unbeeinflussten“) Sachverständigen besteht daher bei Weitem keine Veranlassung. Es steht die Vermutung im Raume, dass ein weiteres – sechstes (!) – Gutachten von der Klägerin lediglich in der Hoffnung angestrebt wurde, dass dies („endlich“) zu einem anderen Ergebnis kommen werde. Die Berufung hat somit Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Impfschadensversorgung durch den Beklagten. Das Urteil des SG vom 12.10.2016 ist aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2015 ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).