Urteil
L 15 VG 43/14
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG beginnen auch bei Opfern von Gewalttaten die Leistungen der Beschädigtenversorgung im Grundsatz mit dem Antragsmonat, wenn die sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ausnahmsweise eröffnet § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG eine Rückwirkung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.
2. Der Begriff der Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG knüpft unmittelbar an die Formulierung in § 1 BVG an, die auch in § 1 Abs. 1 OEG verwendet wird. Bei Heranziehung der in beiden Vorschriften grundsätzlich identisch geregelten dreigliedrigen Kausalitätskette ist mit dem Begriff Schädigung in § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG der sog. Primärschaden (2. Glied) gemeint, der in der Regel zeitlich eng mit dem Angriff verbunden ist. Der Zeitpunkt des Auftretens späterer Schädigungsfolgen ist für die Frage nach einer Vorverlegung der Beschädigtenversorgung unerheblich.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG beginnen auch bei Opfern von Gewalttaten die Leistungen der Beschädigtenversorgung im Grundsatz mit dem Antragsmonat, wenn die sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ausnahmsweise eröffnet § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG eine Rückwirkung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. 2. Der Begriff der Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG knüpft unmittelbar an die Formulierung in § 1 BVG an, die auch in § 1 Abs. 1 OEG verwendet wird. Bei Heranziehung der in beiden Vorschriften grundsätzlich identisch geregelten dreigliedrigen Kausalitätskette ist mit dem Begriff Schädigung in § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG der sog. Primärschaden (2. Glied) gemeint, der in der Regel zeitlich eng mit dem Angriff verbunden ist. Der Zeitpunkt des Auftretens späterer Schädigungsfolgen ist für die Frage nach einer Vorverlegung der Beschädigtenversorgung unerheblich. I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 09.10.2014 (Az. S 30 VG 6/13) wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitgegenstand der Berufung ist nach Abschluss des Teilvergleichs nur noch der Bescheid vom 14.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013, mit dem das ZBFS die Vorverlegung des Anspruchsbeginns abgelehnt hat. Hierüber hat das SG mit Urteil vom 09.10.2014 unter dem Aktenzeichen S 30 VG 6/13 entschieden (Streitgegenstand des Berufungsverfahrens L 15 VG 45/14 vor der Verbindung mit L 15 VG 43/14). Der Streitgegenstand, den das Verfahren L 15 VG 43/14 vor der Verbindung mit dem Verfahren L 15 VG 45/14 hatte, ist durch den Teilvergleich vollständig erledigt worden. Während des Berufungsverfahrens ist ein Beklagtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten. Nach § 4 Abs. 2 OEG in der Fassung vom 15.04.2020 ist für die Entscheidung über einen bis einschließlich 19.12.2019 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach § 1 OEG bis zum 30.06.2020 dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Ab dem 01.07.2020 ist für die Entscheidung dasjenige Land zuständig und zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die angegriffenen Bescheide des ZBFS aufgrund des noch laufenden Berufungsverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden sind und die Klägerin ihren Wohnsitz nach Hessen verlegt hat, ist mit Wirkung ab 01.07.2020 der Beklagte passivlegitimiert. Er muss die vom ZBFS erlassenen Bescheide gegen sich wirken lassen. Die Berufung ist bereits unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein allgemein auf „Opferentschädigung“ gerichteter Antrag nicht zulässig. Zwar kann im sozialgerichtlichen Verfahren die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG auf jede nach dem materiellen Recht vorgesehene Leistung gerichtet werden. Die beanspruchte Leistung muss jedoch genau bezeichnet werden (BSG Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R – juris Rn. 24 m.w.N.) Der Begriff „Opferentschädigung“ betrifft jedoch keine bestimmte Leistung, sondern umfasst alle nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG zur Verfügung stehenden Leistungen (vgl. § 1 Abs. 1 OEG in Verbindung mit § 9 BVG). Selbst wenn nach den Umständen des Falles als „Opferentschädigung“ nur Geldleistungen in Betracht kämen, kann nach der Rechtsprechung des BSG ein dann immer noch zu unbestimmter Ausspruch nicht Gegenstand eines Grundurteils nach § 130 SGG sein (BSG Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R – juris Rn. 24 m.w.N). Aus Sicht des Senats lässt sich vorliegend auch nicht im Rahmen des § 123 SGG durch Auslegung eindeutig bestimmen, worauf der Antrag gerichtet ist. Mit Schreiben vom 27.09.2011 hatte die Klägerin beim ZBFS zunächst nur beantragt, dass die Kosten für die Psychotherapie bereits ab Beginn der Therapie am 10.02.2009 übernommen werden. Dies deutet darauf hin, dass es der Kläger nur um Vorverlegung des Anspruchsbeginns bezüglich der Heilbehandlung geht. Mit Schreiben vom 23.11.2011 hat die Klägerin beim ZBFS sodann allgemein eine Amnesie bezüglich der Missbrauchsereignisse geltend gemacht. Sie habe nicht schon im Jahr 1995 einen Antrag nach dem OEG stellen können, weil sie die Gewalttaten, die sie erlebt habe, „psychisch eingekesselt“ habe. Das ZBFS hat dieses Schreiben als Antrag auf Vorverlegung des Beginns für die Versorgungsrente auf November 1998 ausgelegt, ohne dass dies ausdrücklich von der Klägerin beantragt worden ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sodann generell „Opferentschädigung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Schädigung im Jahr 1975“ beantragt. Vor dem Hintergrund der im Laufe des Verfahrens gemachten unklaren Angaben sowohl in Bezug auf den Inhalt der begehrten Ansprüche als auch in Bezug auf den geltend gemachten Anspruchsbeginn ist unklar, ob es der Klägerin um die Kostenübernahme für die Heilbehandlung, eine Versorgungsrente oder sonstige Ansprüche nach dem BVG geht. Auch ist unklar, ab wann die jeweiligen Ansprüche geltend gemacht werden. Eine sachdienliche Auslegung des Antrages scheidet vor diesem Hintergrund aus. Der Antrag der Klägerin ist zu unbestimmt, was zur Unzulässigkeit der Berufung führt. Darüber hinaus wäre die Berufung jedoch auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vorverlegung des Anspruchsbeginns. Der Bescheid vom 14.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2013, mit dem der von der Klägerin gestellte Überprüfungsantrag in Bezug auf den Beginn der Versorgung abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen für die Zeit vor dem 01.09.2009 kommt § 1 Abs. 1 OEG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 BVG in Betracht. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG bestimmt: „Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes“. Im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist eine dreigliedrige Kausalitätskette zu prüfen. Die Gewalttat (1. Glied) muss zu einer primären Schädigung (Primärschaden, 2. Glied) geführt haben, die wiederum die Schädigungsfolgen (3. Glied) bedingt, für die eine Entschädigung geltend gemacht wird. Alle drei Glieder der Kausalitätskette müssen nach der Rechtsprechung des BSG im sogenannten Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Für den Kausalzusammenhang zwischen den drei Gliedern genügt demgegenüber der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 3/13 R – juris Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 25.3.2004 – B 9 VS 1/02 R – juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R – juris Rn. 14 ff.). Das ZBFS hat mit Bescheid vom 21.10.2010 anerkannt, dass die Klägerin Opfer von Gewalttaten geworden ist. Mit Bescheid vom 21.10.2010 und mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 27.08.2012 sind folgende Gesundheitsstörungen der Klägerin als Schädigungsfolgen anerkannt worden: PTBS, dissoziative Störungen gemischt, Ängste, Panikstörung, Bruxismus im Sinne der Entstehung. Überkronung der Zähne 17-24 und 26, 37-44 und 48, Verlust der Zähne 25, 45-47, implantatversorgter Zahn 47. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Sofern die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals eine Vorverlegung des Anspruchsbeginns auch für die Gesundheitsstörungen PCO, Migräne, Tinnitus, Höhenangst, Angst vor geschlossenen Räumen, Beziehungsängsten, Bulimie, soziale Ängste und selbstverletzendes Verhalten beantragt hat, kann die Berufung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 27.08.2012 mit Abschluss des Teilvergleichs bestandskräftig geworden ist. Mit diesem Bescheid ist die Anerkennung von weiteren Schädigungsfolgen über die anerkannten Gesundheitsschäden hinaus abgelehnt worden. Dementsprechend kann sich der Anspruch auf Vorverlegung des Anspruchsbeginns auch nur auf die bereits anerkannten Schädigungsfolgen beziehen. Hierzu gehören die Gesundheitsstörungen PCO, Migräne, Tinnitus, Höhenangst, Angst vor geschlossenen Räumen, Beziehungsängsten, Bulimie, soziale Ängste und selbstverletzendes Verhalten jedoch gerade nicht. Hinsichtlich der Gesundheitsstörungen Bulimie, soziale Ängste und selbstverletzendes Verhalten hat die Klägerin zudem zu keinem Zeitpunkt eine Anerkennung beim ZBFS bzw. dem Beklagten beantragt, so dass es insofern auch an einem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren fehlt. Gleiches gilt in Bezug auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemachten Höhenangst und die Angst vor geschlossenen Räumen – soweit diese nicht Bestandteil der anerkannten Angst- und Panikstörung sind. Darüber hinaus scheitert der Anspruch auch daran, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 BVG nicht vorliegen. § 60 Abs. 1 BVG bestimmt: „Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung“. Der Begriff der „Schädigung“ im Sinne des § 60 Abs. 1 BVG knüpft unmittelbar an die Formulierung in § 1 BVG an, die auch in § 1 Abs. 1 OEG verwendet wird. Bei Heranziehung der in beiden Vorschriften grundsätzlich identisch geregelten dreigliedrigen Kausalitätskette ist mit dem Begriff „Schädigung“ in § 60 Abs. 1 BVG der sog. Primärschaden (2. Glied) gemeint, der in der Regel zeitlich eng mit dem Angriff verbunden ist (Rademacker in: Knickrehm, Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, OEG § 1 Rn. 90). Im Fall der Klägerin bezieht sich der Begriff „Schädigung“ im Sinne des § 60 Abs. 1 BVG somit auf die durch den sexuellen Missbrauch zeitlich unmittelbar eingetretenen körperlichen und psychischen Verletzungen, die die Klägerin bereits in den Jahren 1975 bis 1981 und 1994 erlitten hat und die Grundlage für die späteren Schädigungsfolgen (PTBS, dissoziative Störungen gemischt, Ängste, Panikstörung und Bruxismus) sind, die sich erst auf dem Boden der Primärschädigung entwickelt haben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG beginnen auch bei Opfern von Gewalttaten die Leistungen der Beschädigtenversorgung im Grundsatz mit dem Antragsmonat, wenn die sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ausnahmsweise eröffnet § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG eine Rückwirkung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Diese Jahresfrist wird nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG wiederum um den Zeitraum verlängert, in dem eine unverschuldete Verhinderung der Antragstellung vorlag. Ihrer Wirkung nach ermöglicht die (verlängerte) Jahresfrist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Eintritt der Schädigung (BSG, Urteil vom 11.12.2008 – B 9/9a VG 1/07 R – juris Rn. 19). In der Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 1 BVG wird ausgeführt, dass durch die Vorschrift Beschädigten allgemein ein Jahr Zeit gegeben werden soll, um den Anspruch auf soziale Entschädigung nach Eintritt der Schädigung ohne Nachteile hinsichtlich des Leistungsbeginns erstmals geltend zu machen. Dies trage insbesondere den Belangen von Impfgeschädigten und Opfern von Gewalttaten Rechnung. Die Überlegungsfrist verlängere sich um Zeiten, in denen der Beschädigte ohne Verschulden an der Geltendmachung des Versorgungsanspruchs gehindert gewesen sei (BT-Drucksache 8/1735 S. 19 zu Nr. 37). Die Vorverlegung des Anspruchsbeginns scheitert vorliegend daran, dass die Klägerin nur bis zum 01.09.1987 unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG an einer Antragstellung gehindert war. Die Jahresfrist des § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG, die nach der Konzeption des § 60 Abs. 1 BVG im Anschluss an den Zeitraum der unverschuldeten Verhinderung zu laufen beginnt, hat somit am 02.09.1987 begonnen und am 01.09.1988 geendet, vgl. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat einen Antrag auf Opferentschädigung jedoch erst am 21.09.2009 und damit mehr als 30 Jahre nach Ablauf der Frist gestellt. Eine Vorverlegung des Anspruchsbeginns kommt damit nicht in Betracht. Vor dem 02.09.1987 hatte die Klägerin das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet und war somit noch nicht sozialrechtlich handlungsfähig im Sinne des § 36 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Sie selbst konnte vor dem 02.09.1087 keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben und folglich auch keinen Antrag nach dem OEG stellen (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2008 – B 9/9a VG 1/07 R – juris Rn. 27). Die Klägerin muss sich bis zum 01.09.1987 auch kein Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen. Zwar muss sich ein sozialrechtlich nicht handlungsfähiger Kläger nach der Rechtsprechung des BSG in entsprechender Anwendung der in § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X getroffenen Regelung und der von der Rechtsprechung zu § 67 Abs. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ein Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter grundsätzlich zurechnen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2008 – B 9/9a VG 1/07 R – juris Rn. 21 ff.; BSG, Urteil vom 16.03.2016 – B 9 V 6/15 R – juris Rn. 19). Allerdings hat das BSG auch entschieden, dass eine Zurechnung von Verschulden u.a. in Fälle ausscheidet, in denen der gesetzliche Vertreter entweder zugleich der – bisher unentdeckte – Täter war oder er im Falle des Offenbarwerdens mit einem empfindlichen Ansehensverlust und einer Kriminalstrafe eines Angehörigen zu rechnen hat (BSG, Urteil vom 16.03.2016 – B 9 V 6/15 R – juris Rn. 23). Die erste der beiden genannten Fallgruppen trifft unproblematisch auf den Vater der Klägerin als Täter des sexuellen Missbrauchs zu. Da die Klägerin erklärt hat, dass ihre Mutter – jedenfalls an den Silvesterfeiern – selbst an dem Missbrauch beteiligt war, scheidet aus Sicht des Senats im gesamten Zeitraum bis zum 01.09.1987 jedoch auch eine Zurechnung des Verschuldens ihrer Mutter aus nach Maßgabe der ersten Fallgruppe aus. Es kann daher dahinstehen, ob in Bezug auf die Mutter ein Wegfall der Zurechnung von Verschulden nach Maßgabe der zweiten genannten Fallgruppe (Nachteile für einen Angehörigen) ebenfalls durchgehend oder nur bis zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem sich die Mutter von Vater der Kläger getrennt hat, d.h. bis zum dem Jahr 1981. Ab dem 02.09.1987, d.h. mit Eintritt ihrer sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit war die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht mehr unverschuldet an einer Antragstellung gehindert. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt ein Verschulden nur dann nicht vor, wenn der sozialrechtliche Handlungsfähige die nach den Umständen des Falles zu erwartende Sorgfalt beachtet hat. Grundsätzlich gilt insoweit ein subjektiver Maßstab. Es sind insbesondere der Geisteszustand, das Alter, der Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit zu berücksichtigen. Allein eine Rechtsunkenntnis schließt ein Verschulden jedoch nicht aus (vgl. BSG Urteil vom 30.09.2009 – B 9 VG 3/08 R – juris Rn. 30) Die Klägerin kann somit nicht geltend machen, dass sie als 15-Jährige noch keine Kenntnis davon hatte, dass sie einen Antrag nach dem OEG stellen kann. Auch kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie sich aufgrund einer dissoziativen Amnesie erst im Jahr 2009 wieder an den sexuellen Missbrauch in den Jahren 1975 bis 1981 habe erinnern können. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugend, dass bei der Klägerin die geltend gemachte Amnesie tatsächlich vorgelegen hat. Der Senat stützt sich insoweit auf das in sich schlüssige Gutachten der Sachverständigen R. Die Sachverständige kam hier überzeugend zu dem Schluss, dass der Klägerin – auf Basis ihrer eigenen Angaben – der sexuelle Missbrauch durchgehend seit dem Kindesalter an bewusst gewesen ist. Als Beleg hierfür führt R. die von der Klägerin gegenüber der Sachverständigen gemachten Angaben an, nach denen die Klägerin bereits als junges Mädchen einem anderen Kind und einer Erzieherin von den Missbräuchen erzählt, sie später jedoch interveniert habe, als die Erzieherin habe einschreiten wollen. Auch gegenüber der Gutachterin M. hat die Klägerin ausweislich des Gutachtens vom 18.08.2010 erklärt, sie habe sowohl im Kindergarten als auch in der Schule von den schwierigen Verhältnissen und den Gewalttätigkeiten berichtet. Sie habe auch den sexuellen Missbrauch durch ihren Vater angesprochen, sei aber nicht ernst genommen worden, da der Vater aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eine angesehene Person gewesen sei. Diese Angaben decken sich weitgehend mit den Angaben, die die Klägerin gegenüber R. gemacht hat, und sind für den Senat ein eindeutiger Beleg, dass der Klägerin als Kind sowohl der Missbrauch als auch die in zeitlichem Zusammenhang hiermit bewirkte Primärschädigung bewusst gewesen sind. Anderenfalls hätte sie dritten Personen hiervon nicht berichten können. Dafür, dass die Klägerin als Kind bewusste Kenntnis von der Schädigung hatte, spricht für den Senat weiter, dass die Klägerin ausweislich des Gutachtens von M. vom 18.08.2010 erklärt hat, dass sie ihrer Mutter gegenüber den Missbrauch seinerzeit angedeutet habe. Diese habe sie jedoch mit den Worten „du spinnst“ abgetan. Andeutungen gegenüber der Mutter setzen ebenfalls ein Bewusstsein der Schädigung bei der Klägerin voraus. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin in ihrem Antrag vom 21.09.2009 – und damit bevor der Anspruchsbeginn mit Bescheid vom 21.10.2010 auf den Antragsmonat festgelegt worden ist – als Beweismittel ausdrücklich „meine damalige Mitteilung an meine Mutter“ genannt hat. Auch gegenüber dem ZBFS hat die Klägerin somit zunächst behauptet, den Missbrauch ihrer Mutter gegenüber bereits als Kind erwähnt zu haben. Eine dissoziative Amnesie hat die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 23.11.2011 geltend gemacht, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem Leistungen für die Vergangenheit mit Bescheid von 21.10.2010 nicht bewilligt worden sind. Vor dem Hintergrund der ähnlichen Angaben gegenüber R., M. und dem ZBFS hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin im Zeitraum der Schädigung in den Jahren 1975 bis 1981 bewusste Kenntnis hiervon hatte. Für den Senat überzeugend hat die Sachverständige R. hieraus den Schluss gezogen, dass es ausgehend von der Annahme einer bewussten Kenntnis der Schädigung im Kindesalter keinen vernünftigen Grund für die Annahme gebe, die Klägerin habe die Erinnerungen an die Schädigung später im Sinne einer dissoziativen Amnesie verdrängt und sich erst 2009 wieder daran erinnert. Gegen die Behauptung einer späteren Verdrängung spricht für den Senat, dass nach dem Ende des Missbrauchs 1981 bis zum Eintritt der sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit der Klägerin am 02.09.1987 keine relevante Retraumatisierung mehr stattgefunden hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es 2009 einen retraumatisierenden Auslöser gab, der eine bestehende Amnesie aufgelöst haben könnte. Die Behauptung einer bestehenden dissoziativen Amnesie wird durch den eigenen Vortrag der Klägerin widerlegt. Mit der Sachverständigen R. geht der Senat daher davon aus, dass der Klägerin die Schädigung durchgehend bewusst gewesen ist. Die entgegenstehenden Ausführungen des Gutachters H. überzeugen den Senat nicht. H. hat in seinem Gutachten behauptet, dass der Klägerin die schädigenden Ereignisse nicht bereits als Kind bewusst gewesen seien. Erst sehr allmählich habe sich eine Ahnung Ende 2008/2009 ergeben, die zur Aufnahme einer Traumatherapie geführt habe, die ohne Suggestion und allein aufgrund der Erfahrung von Sicherheit der Klägerin erlaubt habe, über ihre bis dahin dissoziativ abgespaltenen Erinnerungen zu sprechen und sich mehr und mehr ihrer traumatischen Erfahrungen bewusst zu werden. Eine konkrete Begründung hierfür hat der Sachverständige zu keinem Zeitpunkt gegeben. Er hat sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, wie diese Schlussfolgerung zu den Aussagen der Klägerin passen, die sie selbst gegenüber H. gemacht hat. Danach hat die Klägerin gegenüber H. berichtet, dass ihre Stiefmutter ihr ca. 2009 erzählt habe, dass sie „(Frau A.)“ mit 14/15 Jahren ihr von den Missbräuchen erzählt habe. Daran habe sich die Klägerin lange nicht mehr erinnern können. Diese Aussagen bestätigen für den Senat zusätzlich, dass die Klägerin mit 14/15 Jahren – und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Eintritt der sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit mit Vollendung des 15. Lebensjahres – positive Kenntnis von der Schädigung hatte. Anderenfalls hätte sie ihrer Stiefmutter nicht davon berichten können. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin – nach ihren eigenen Angaben – ihrer Stiefmutter von dem Missbrauch berichtet hat, lag der Missbrauch bereits mindestens 5 Jahre zurück. Dass es nach diesem Zeitraum, dann noch zu der von H. diagnostizierten starken Verdrängung im Sinne einer dissoziativen Abspaltung bzw. Amnesie gekommen sein soll, ist für den Senat – ohne eine entsprechende Begründung durch den Sachverständigen – nicht überzeugend. Es ist für den Senat nachvollziehbar und verständlich, dass sich die Klägerin möglicherweise aus Gründen des Selbstschutzes nicht weiter gedanklich mit dem erlebten Missbrauch auseinandersetzten wollte und versucht haben mag, den Missbrauch „zu vergessen“. Ein Vergessenwollen ist mit einer nicht willentlich steuerbaren Amnesie jedoch nicht vergleichbar und stellt keine unverschuldete Verhinderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG dar. Eine Verhinderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG liegt nur bei Umständen vor, die von dem Beschädigten nicht beeinflusst werden können (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.05.2001 – L 3 VJ 30/00 – juris Rn. 27). Dies ist bei dem Versuch, einen Missbrauch zu vergessen, jedoch nicht der Fall. Eine unverschuldete Verhinderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG liegt auch nicht deshalb vor, weil die Schädigungsfolgen erst zeitlich verzögert aufgetreten sind und sich insbesondere die Symptome der Angst- und Panikstörung sowie der PTBS erst nach 1998 gezeigt haben. Die vom ZBFS offensichtlich im Bescheid von 14.01.2013 vertretene Rechtsauffassung, nach der von einer unverschuldeten Verhinderung an der Antragstellung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG so lange auszugehen sei, bis die Schädigungsfolgen aufgetreten sind, vermögen vor dem Hintergrund des eindeutigen an den Begriff der Schädigung anknüpfenden Wortlauts des § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG nicht zu überzeugen. Eine entsprechende Rechtsauffassung lässt sich auch nicht der vom ZBFS zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern entnehmen. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass die Unkenntnis des eingetretenen Schadens ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG nicht ausschließe (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2001 – L 3 VJ 30/00 – juris Rn. 29). Weiter hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern in der genannten Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass eine Erweiterung des als Ausnahmetatbestand grundsätzlich eng auszulegenden Art. 60 Abs. 1 Satz 3 BVG auf Fälle, in denen der Betroffene um die Möglichkeit einer Leistungsgewährung bzw. eines Schädigungstatbestandes vor der Antragstellung nicht gewusst hat, mit dem Antragsprinzip nicht vereinbar sei und die Möglichkeit der Gewährung von Versorgungsleistungen in einem (rückwirkenden) Ausmaß erweitern würde, wie es vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Mai 2001 – L 3 VJ 30/00 – juris Rn. 30). In Bezug auf die vom ZBFS anerkannte Vergewaltigung im Jahr 1994 hat die Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich eine dissoziative Amnesie geltend gemacht. Eine solche lag aus Sicht des Senats auch schon deshalb nicht vor, weil selbst nach den Ausführungen des Sachverständigen H. dieses Ereignis für die Klägerin nicht schwer traumatisierend war. In Bezug auf dieses Ereignis ist somit ebenfalls keine unverschuldete Verhinderung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG anzunehmen, so dass die Jahresfrist des § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG für diese Gewalttat spätestens am 31.12.1995 geendet hat. Auch insofern liegt der Antrag vom 21.09.2009 außerhalb der Frist. Es kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X in die Jahresfristen des § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG, die am 01.09.1988 bzw. am 31.12.1995 abgelaufen sind, in Betracht. Eine solche Wiedereinsetzung scheitert bereits daran, dass der Antrag vom 21.09.2009 auch außerhalb der jeweilige Jahresfrist des § 27 Abs. 3 SGB X gestellt wurde und eine Verhinderung infolge höherer Gewalt nicht ersichtlich ist. Höhere Gewalt setzt bestimmungsgemäß ein außergewöhnliches Ereignis voraussetzt, dessen Eintritt nicht vorauszusehen und auch bei äußerster Sorgfalt nicht mit üblichen Mitteln abzuwenden ist (BSG, Urteil vom 10.12.2003 – B 9 VJ 2/02 R – juris Rn. 28). Ein solches Ereignis ist hier nicht ersichtlich. Die geltend gemachte dissoziative Amnesie kann schon deshalb nicht als höhere Gewalt angesehen werden, weil diese nicht nachgewiesen ist. Da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVG nicht erfüllt sind, scheidet eine Vorverlegung des Anspruchsbeginns aus. Die Klägerin hat ausgehend von dem Antragseingang am 21.09.2009 somit gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG für die monatsweise bewilligte Rentenleistung einen Anspruch ab dem 01.09.2009. Für die nicht monatsweise zuzuerkennende Leistung der Heilbehandlung steht ihr ein Anspruch ab dem Tag zu, an dem die Bedingungen für die Gewährung erfüllt sind (Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. § 60 Rn. 1). Das ist der Tag der Antragstellung am 21.09.2009. Dem hat das ZBFS mit den Bescheiden vom 21.10.2010 und vom 27.08.2012 entsprochen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt das im Teilvergleich zum Ausdruck kommende, in etwa hälftige Obsiegen der Klägerin in Bezug auf den Streitgegenstand des Verfahrens L 15 VG 43/14 vor der Verbindung und das vollständige Unterliegen in Bezug auf das Verfahren, das vor der Verbindung unter dem Aktenzeichen L 15 VG 45/14 geführt wurde. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, vgl. § 160 Abs. 2 SGG.